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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übernahme der „4Germany UG“ durch die Bundesrepublik Deutschland

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(4) Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft ohne
    Angaben von Gründen mit einer Frist.von vier Wochen niederlegen. Aus·wichtigem Grund kann
    die Erklärung mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(5) Die Gesellschafterversammlung kann ein von ihr gewähltes Aufsichtsratsmitglied ohne Angabe
    von Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen.
(6) Die Gesellschafterversammlung bestimmt den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.



                                                 § 10

                               Innere Ordnung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung ..
(2) Aufsichtsratssitzungen sollen in der Regel einmal im Kalendervierteljahr stattfinden. Sie müssen
    einmal im Kalenderhalbjahr abgehalten werden.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er
    nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In
    jedem Falle müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, darunter
    die oder der Vorsitzende des _Aufsichtsrates und die Vertreterin bzw. der Vertreter des
    beteiligungsverwaltenden Ressorts. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem
    Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören.
(4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung
    teilnehmend~n Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
    Ausschlag.
(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrates       soll an der Beratung      und Beschlussfassung eines
    Tagesordnungspunktes nicht teilnehmen, wenn anzunehmen ist, dass dieses Mitglied durch
    einen zu fassenden Beschluss des Aufsichtsrates einen persönlichen Vorteil erlangen könnte
    oder ein sonstiger Interessenkonflikt vorliegt.
(6) Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhindert ist, an einer Aufsichtsratssitzung teilzunehmen, kann
    seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen.lassen.
(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. § 107 Abs. 3 Satz 7 AktG findet
    entsprechende Anwendung.
(8) Über Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind unverzüglich Niederschriften
    anzufertigen, die die bzw. der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der
    Ort und der Tag der Sitzung, di.e. Teilnehmer,. die Gegenstände der Tagesordnung, der
    wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Ein
    Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des
    Aufsichtsrates ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. Schriftliche oder
    telekommunikative Beschlussfassungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse sind
    zulässig, wenn kein Mitglied innerhalb von sieben Werktagen ·diesem Verfahren widerspricht.
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Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste
    Aufsichtsratssitzung als Anl_agebeizufügen.



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                                Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder, die weder Mitglied des Deutschen Bundestages noch Mitglied der
    Bundesregierung sind, noch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Bundesrepublik
    Deutschland stehen, können auf Beschluss der Gesellschafterversammlung ein angemessenes
    Sitzungsgeld erhalten. Über die Höhe beschließt die Gesellschafterversammlung. Diese
    Beschlüsse gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung.
(2) Im Übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrates Anspruch auf den Ersatz der ihnen bei der
    Erfüllung ihres Amtes entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstiger barer Auslagen.
(3). Die auf Vergütungen nach Absatz (1) zu entrichtende Umsatzsteuer trägt di.eGesellschaft, wenn
    das Aufsichtsratsmitglied die Vergüt_ung entsprechend den allgemeinen_ umsatzsteuerlichen
    Vorschriften versteuert.



                                                   § 12

                       Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen
    Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen
    sind, insbesondere
            a)     die     Feststellung   des     Jahresabschlusses    und      die     Verwendung   des
            Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns,
            b)     Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
            c)     Be$tellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung,
            d)     Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung, Auswahl
            und Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers,
            e)     die Entscheidung über Satzungsänderungen.
(2) Die Gesellschafterversammlung         wird von der Geschäftsführung           unter Mitteilung der
    Gegenstände der Beschlussfassung und Übersendung der erforderlichen- Unterlagen mit einer
    Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Gesellschafterversammlung soll mindestens
    einmal jährlich einberufen werden; davon muss eine Sitzung in den ersten acht Monaten des
    Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss auf
    Verlangen einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters einberufen werden. Ferner kann
    jedes   Mitglied     der   Geschäftsführung    sowie   der   Aufsichtsrat    eine    außerordentliche

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Gesellschafterversammlung einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
    Im Einvernehmen mit allen Gesellschafterinnen -und Gesellschaftern kann auf die Einhaltung
    von Form- und Fristvorschriften verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung findet in der
    Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
(3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 des Stammkapitals
   , vertreten ist. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist
    ·innerhalb von vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung eine neue Versammlung
    einzuberufen; diese Versammlung - ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital
    beschlussfähig; hierauf ist in den Einladungen hinzuweisen.
(4) Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung
    vertreten lassen. Vollmachten zur .Vertretung u~d Ausübung des Stimmrechts müssen der
    Gesellschaft in schriftlicher Form übergeben werden.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des
    Aufsichtsrates, seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter oder ein von den anwesenden
    Aufsichtsratsmitgliedern zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Ist kein Aufsichtsratsmitglied
    anwesend     oder   zur    Leitung      der     Gesellschafterversammlung   bereit,   wählt   die
    Gesellschafterversammlung ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse der Gesellschafterversammlurig werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetze eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1,00 EUR eines
    Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellsctiafterversammlung ist unverzüglich eine
    Niederschrift anzufertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der
    Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die
    Gegenstände der Tagesordnung, der wesentli~he Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse
    der Gesellschafterversammlung anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen
    Beschluss nicht unwirksam. Jeder Gesellschafterin bzw. jedem Gesellschafter ist eine Abschrift
    der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.
(8) Wenn keine Gesellschafterin bzw. kein Gesellschafter innerhalb von sieben Werktagen dem
    Verfahren widerspricht,· können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telekommunikative
    Umfrage bei allen Gesellschaftern gefasst werden (Umlaufverfahren). Solche Beschlüsse sind
    in die Niederschrift der nächsten Sitzung der Gesellschafterversammlung aufzunehmen.



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                                                  Beiräte

(1) Die Gesellschaft kann Beiräte mit beratender Funktion bestellen.



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(2) Die Mitglieder der Beiräte werden von der Geschäftsführung mit Zustimmung einer Mehrheit
    von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen des Aufsichtsrates auf die Dauer von drei Jahren
    ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich .. Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen
   Vorsitzenden oder Vorsitzende und einen Stellvertreter oder Stellvertreterin.
(3) Die Geschäftsführung legt mit Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Sti_mmendes
    Aufsichtsrates den ·Aufgabenbereich, eine Geschäftsordnung und Details einer möglichen
    Aufwandsentschädigung      für   den   jeweiligen   Beirat   fest.   Die   Beiräte   beraten   die
    Geschäftsführung auf deren Verlangen.



                                               § 14

            Ausscheiden aus der Gesellschaft; Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Kündigt eine· Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, so scheidet sie bzw. er aus der
    Gesellschaft aus.·
(2) Das Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters berührt den Bestand der
    Gesellschaft nicht. Die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter setzen die Gesellschaft
    untereinander fort. Scheiden ein oder mehrere Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter aus, so
    dass nur noch eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter verbleibt, so ist die verbleibende
    Gesellschafterin bzw. der verbleibende Gesellschafter berechtigt, das Unternehmen unter der
    bisherigen Firma weiterzuführen.
(3) Die Einziehung von Geschäftsanteilen einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters mit
    dessen Zustimmung ist zulässig.
(4) Die Einziehung des Geschäftsanteils einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters ohne
    dessen Zustimmung ist zulässig, wenn
   a) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger der Gesellschafterin oder des Gesellschafters
       gepfändet oder sonst wie in diesen vollstreckt wird, und die Vollstreckungsmaßnahme nicht
       innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils,
       aufgehoben wird;
   b) über das Vermögen der Gesellschafterin oder des Gesellschafters das Insolvenzverfahren
       eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
   c) in der Person der Gesellschafterin oder des Gesellschafters ein ihre bzw. seine
       Ausschließung rechtfertigender Grund vorHegt oder
   d) die Gesellschafterin oder der Gesellschafter ihren bzw. seinen Austritt aus der Gesellschaft
       erklärt.
(5) Die Einziehung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit äer Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen gefasst wird~ Der betroffenen Gesellschafterin bzw. dem betroffenen Gesellschafter
    steht kein Stimmrecht zu. Die Einziehung wird durch dre Geschäftsführung erklärt. Die
    Einziehung wird wirksam mit Zugang der Erklärung der Einziehung bei der betroffenen
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Gesellschafterin    bzw. dem    betroffenen    Gesellschafter,   unabhängig      davon, wann   die
      Einziehungsvergütung gemäß§ 15 gezahlt wird.



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                                        Einziehungsvergütung

  (1) Die Einziehung erfolgt gegen Vergütung. Die Vergütung besteht in einem Geldbetrag ·in Höhe
      desjenigen Anteils am Reinvermögen (Stammkapital zuzüglich der Rücklagen und eines
      etwaigen Bilanzgewinns, abzüglich eines etwaigen Bilanzverlustes) der Gesellschaft zum
      Stichtag, der dem Verhältnis des eingezogenen Geschäftsanteils zum Stammkapital entspricht.
      Stichtag ist der Schluss des letzten vor Einziehung abgelaufenen Geschäftsjahres der
      Gesellschaft.
  (2) Nachträgliche   Änderungen     der Jahresabschlüsse       der Gesellschaft    infolge steuerlicher
      Außenprüfungen oder aus anderen Gründen ·(mit· Ausnahme einer Anfechtung des den
      betreffenden Jahresabschluss      feststellenden    Gesellschafterbeschlusses)    bleiben auf die
      Einziehungsvergütung ohne Einfluss.
. (3) Streitigkeiten über die Höhe der Einziehungsvergütung werden von einer bzw. einem durch das
      Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zu benennenden Wirtschaftsprüferin bzw.
      Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachterin bzw. Schiedsgutachter für alle Beteiligten endgültig
      entschieden. Die Schiedsgutachterin bzw. der Schiedsgutachter s~II nach billigem Ermessen
      auch darüber entscheiden, wer und gegebenenfalls zu welchen Anteilen die Kosten seiner
      Inanspruchnahme trägt.
  (4) Die Einziehurigsvergütung ist mit Zugang des Einziehungsbeschlusses fällig.



                                                    §16

                               Jahresabschluss, Ergebnisverwendung

  (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene
      Geschäftsjahr      den   Jahresabschluss      und   den   Lagebericht   aufzustellen    und    der
      Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer vorzulegen. Für die Aufst~llung und Prüfung des
      Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des Dritten Buches des
      Handelsgesetzbuches      für große Kapitalgesellschaften     anzuwenden. Im Jahresabschluss
      werden die Gesamtvergütungen jedes Mitglieds der Geschäftsführung und jedes Mitglieds des
      Aufsichtsrats individualisiert und aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen ausgewiesen.
      Von der. Möglichkeit des Verzichts. auf die Angaben zur Vergütung nach § 286 Abs. 4 HGB wird
      kein Gebrauch gemacht.


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(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die
    Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis
    schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. Die Abschlussprüferin bzw. der
    Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Aufsichtsrats zu den Vorlagen über den
    Jahresabschluss teil und berichtet über wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung.
(3) Die Gesellschafterversammlung hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres
    über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresergebnisses
    oder BilanzgeWinns zu beschließen.



                                               § 17

    Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex, Corporate Governance Bericht

(1) Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat erklären jährlich, dass den Empfehlungen des Public
    Corporate Governance Kodex des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprochen wurde
    und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
    Die Erklärung is_t dauerhaft öffentlich zugänglich     (entweder auf der Internetseite des
    Unternehmens und/oder im elektronischen Bundesanzeiger) zU machen und als Teil des
    Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen.
(2) In dem von· der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jährlich veröffentlichten Corporate
    Governance Bericht werden neben der Erklärung nach Absatz (1) auch die Gesamtvergütungen
   jedes Mitglieds der Geschäftsführung und jedes Mitglieds des Aufsichtsrats individualisiert und
    aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen in allgemein verständlicher Form dargestellt.
    Bei Mitgliedern der Geschäftsführung werden auch Leistungen angegeben, die dem Mitglied
    bzw. früheren Mitglied der Geschäftsführung für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit
    zugesagt oder im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Bei der Vergütung von ·
    Mitgliedern des Aufsichtsrats werden auch die vom Unternehmen an das jeweilige Mitglied
    gezahlten Vergütungen     oder gewährten    Vorteile   für persönlich· erbrachte   Leistungen,
    insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gesondert angegeben.



                                              §18

                                 Haushaltsrechtliche Prüfung

(1) Dem Bund stehen die Rechte aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu.
(2) Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.



                                              §19

                                                                                                10
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Bere_itstellung der Unterlagen für die haushaltsrechtliche Prüfung

Zur Ermöglichung einer haushaltsrechtlichen Prüfung sind die Weitergabe der den Mitgliedern
des Aufsichtsrats zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die auf Veranlassung des Bundes
gewählten    oder entsandten         Mitglieder des Aufsichtsrats     an das beteiiigungsführende
Bundesministerium im Rahmen ihrer Berichtspflichten, an den Bundesrechnungshof gemäß
§ 69 Nr. 2 . der Bundeshaushaltsordnung            und, soweit erforderlich, an den Etat.; und den
Vermögensminister gemäß § 65 Bundeshaushaltsordnung               sowie der Verbleib der Unterlagen
bei dem beteiligungsführenden Bundesministerium, dem Etat- und dem Vermögensminister und
dem Bundesrechnungshof gestattet.



                                                  §20

                            Bekanntmachung der Gesellschaft

Die Bekanntmachungen        der Gesellschaft werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben,            im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.



                                                  § 21

                                     Schlussbestimmungen

Sollten   einzelne   Bestimmungen         dieses     Gesellschaftsvertrages   ganz   oder   teilweise
rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen      nicht   berührt.     Anstelle    einer   unwirksamen· Bestimmung     werden     die
Gesellschafterinnen und Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht. Falls sich eine
Regelungslücke in diesem Gesellschaftsvertrag ergeben sollte, werden die Gesellschafterinnen
und Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, die sie nach Sinn und Zweck
vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.



                                                  §22

                                          Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.

                                                  §23

                                       Gründungsaufwand
                          (aus der Gründungssatzung übernommen)


                                                                                                  11
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Die Gesellschaft trägt die mit der Errichtung/Änderung der Gesellschaft anfallenden Kosten bis
zur Höhe von insgesamt 2.500,00 EUR. (Notar- und Registergerichtsgebühren, einschließlich
Veröffentlichungskosten).




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