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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übernahme der „4Germany UG“ durch die Bundesrepublik Deutschland“
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Stand - neben Geschäftsführung und Teamleitung folgende Profile:
Entwicklung, UX-/
UI-Design, Produkt Management(product owner), Projektmanagement/
-aquise. Weder müssen diese Funktionen dann nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienstes bezahlt werden noch gelten die entsprechenden
Anforderungen an
Tätigkeitsbeschreibungen/Formalqualifikationen/Beförderungsprinzipien. Es
handelt sich um eine Generalausnahme. für all diese Funktionen, so dass auch
kein Erfordernis der Beantragung von Ausnahmen bei BMF oder der
Erstellung von Stellenplänen für diese Funktionen besteht.
Das Besserstellungsverbot würde damit nur für die Personen/Rollen gelten,
die die Fellowship-Programme administrieren und/oder im Querschnittsbereich
(Human Resources, Legal, usw.) arbeiten. Für diese Funktionen sind dann
auch Stellenpläne aufzustellen und im Falle von Auswirkungen einer
möglichen Skalierung ·auf diese Bereiche ggf auch unterjährig verändert zur
Billigung vorzulegen. Diese Bereiche sind aber von unterjähriger Skalierung
allenfalls mittelbar betroffen.
Zwar ist nicht ideal, dass es keine neue Einwiliigung des BMF gibt, sondern
die - auch dem BRH bekannte - Einwilligung in der Welt bleibt, die
ausdrücklich die Geltung des Besserstellungsverbots anordnet. Rechtlich ist
dies jedoch unschädlich, da St Gatzer materiell die Einwilligung verändert hat,
indem er seine Mail so formuliert hat, dass die bestehende Einwilligung „mit
diesen Maßgaben" zu verstehen sei. Die Einwilligung des BMF ist zudem nicht
formgebunden.
Es sollte nun zu diesen Bedingungen zügig gegründet werden. Ein Termin
wäre bereits morgen möglich.
Dr. Plate (elektr. gez.)
Bundesministerium
eu2od
der Finanzen 20 .. e
POSTANSCHRIFTBundesministerium
derFinanzen,
11016Berlin
Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFTWilhelmstraße
97
10117Berlin
BEARBEITET
VON OARBrenger
Bundeskanzleramt REFERAT/PROJEKTII A 4
- Referat 623 - TEL +49(0)30 18682-1828(oder
682-0)
FAX +49(0)30 18682-881828
E-MAIL IIA4@bmf.bund.de
DATUM 12.August2020
BETREFF Gründung einer Digital Transformation Team GmbH (DTT)
ihr Antrag nach § 65 Absatz 2 BHO vom 24. März 2020
GZ II A 4 - FB 0519/20/10004 :001
DOK 2020/0630367
(beiAntwortbitteGZundDOKangeben)
Gemäß § 65 Absatz 2 BHO erteile ich die Einwilligung zur Gründung einer Digital Transfor-
mation Team GnibH im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts unter der Auflage, dass
• der Public Corporate.Governance Kodex des Bundes eingehalten wird
• das Besserstellungsverbot beachtet wird; Abweichungen vom Besserstellungsverbot
im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen (Refe-
rat IIA4)
• die Digital Transformation Team GmbH regelmäßig durch das Bundeskanzleramt eva-
luiert wird; über das Ergebnis der Evaluierung bitte ich, das BMF (ReferatHA4)
regelmäßig zu informieren
• im Übrigen alle vom Bundesrechnungshof in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2020
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zeitnah erfüllt werden.
Darüber hinaus bitte ich um folgende Anpassungen im Gesellschaftsvertrag:
- Zu § 2Absatz 2: und § 7 Absatz 1 Nr. 4: Die Möglichkeit zur Beteiligung an oder die
Gründung oder der Erwerb von anderen Unternehmen ist zu streichen.
- Es ist ein Kreditaufnahmeverbot zu verankern.
- Es ist ein Aufsichtsratsmandat für das BMF vorzusehen.
www.bundesfinanzministerium.de
www.eu2020finance.de
Seite2 Ich bitte um Vorlage des Gesellschaftsvertrages vor und nach der notariellen Beurkundung.
Der Bundesrechnungshof erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Im Auftrag·
Schifft
Diese~ Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Kroll, Jan-Erik
Von: Christiansel'), Eva
Gesendet: Sonntag, 13. September 2020· 1}:00
An: Müller, Jürgen; Plate, Tobias
Betreff: Fw: AW: AW: Gründung einer Digital Transformation· Team GmbH (DTn;
Ihr Antrag nach § 65 Absatz 2 BHO.vom 24. März 2020
Von: eva.christiansen~bk.bund.de
Gesendet: 13. September 2020 16:59
An: Werner.Gatzer@bmf.bund.de
Ce: Hendrik.Hoppenstedt@bk.bund.de: Helge.Braun@bk.bund.de
Betreff: Re: AW: AW: Gründung einer Digital Transformation Team GmbH (DTT); Ihr Antrag nach§ 65 Absatz 2.BHO
vom 24. März 2020
Lieber Herr Gatzer,
,ielen Dank für Ihre Nachricht. Dann werden· wir nun auf der Basis des Bescheides nach § 65 BHO und der generellen
Ausnahmen für die vereinbarten Funktionsgruppe·n die Gründung der DigitalServices4Germany-GmbH vorbereiten.
Zu Ihrem Hinweis: Was die Gehälter angeht, so haben wir Ja immer darauf verwiesen, hier im Durchschnitt im
vergleichbaren Rahmen bleiben zu wollen. Alles entscheidend aber ist die Flexibilität und Schnelligkeit bei
Einstellung von geeignetem Personal, welche sich mit Einzelfallprüfungen und dem vorherigem bürokratischem
Aufwand nicht erreichen ließe. Das kann nun durch die generelle Ausnahme.der Funktionsgrupp_enve·rmieden
werden.
Mit den besten Grüßen
Eva Christiansen
Von: Werner.Gatzer@bmf.bund ..de
Gesendet: 11. September 2020 17:27
\n: eva.christiansen@bk.bund.de
Ce: Hendrik.Hoppenstedt@bk~bund.de; Helge.Braun@bk.bund.de
Betreff:-AW: AW: Gründung einerDigital Transformation Team GmbH (DTT); Ihr Antrag nach§ 65 Absatz 2 BHO
vom 24. März 2020
Liebe Frau Christiansen,
ich bin mit Ihrem Vorschlag einverstanden. Unser Schreiben, das Ihnen die Einwilligung nach § 65 BHO erteilt, ist
daher mit diesen Maßgaben zu verstehen.
Erlauben Sie mir bitte aber folgenden Hinweis: Ich habe mir die von Ihnen angepeilten Jahresbruttogehälter
angesehen und komme zum Ergebnis, dass der TVöD mit seinen flexiblen Regelungen bzw. das entsprechende
Besoldungsrecht für Beamte kein Hindernis für die beabsichtigten Einstellungen hinsichtlich der Vergütung darstellt.
Die GF-Positionen nehme ich hiervon aus.
Gruß
Werner Gatzer
Von: Christiansen, Eva
Gesendet: Mittwoch, 9. September 2020 14:23
An: Gatzer, Werner (St G)
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Betreff: AW: Gründung einer Digital Transformation Team GmbH (DTT); Ihr Antrag nach § 65 Absatz 2 BHO vom 24.
März 2020
Lieber Herr Gatzer,
wie gestern besprochen, möchte ich Ihnen die Funktionsgruppen nennen, die zur Funktionsfähigkeit einer flexiblen
und agilen IT-GmbH wie der geplanten „DigitalServices4Germany"-GmbH vom Besserstellungsverbot zwingend
ausgenommen werden müssen: Es handelt sich um diejenigen Funktionen, die in der „eigentlichen" Digital Service-
Einheit der neuen GmbH arbeiten. Das sind - nach derzeitigem Stand - neben Geschäftsführungund Teamleitung
folgende Profile: Entwicklung,UX-/UI-Design, Produkt Management (product owner), Projektmanagement/-
aquise.
Unser gemeinsames Verständnis war, dass eine generelle Ausnahmefür diese Funktionsgruppenbedeutet, dass
• es für diese Funktionen keine Anlehnung und Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes bzgl.
Tätigkeitsbeschreibungen/Formalqualifikationen/Beförderungsprinzipien gibt,
• keine Einzelfallprüfung vor Abschluss des Jeweiligen Anstellungsvertrages notwendig ist,
• keine vorherigen Stellenpläne hinsichtlich der vorgenannten Funktionsgruppen notwendig sind und
demnach auch keine „neuen" Stellenpläne bei unterjähriger Skalierung der vorgenannten Funktionen
erwartet wird.
Das Besserstellungsverbot
würde damit zunächst für alle anderen Rollenprofile gelten, also für Personen, die die
Fellowship-Programmeadministrieren und/oder im Querschnittsbereicharbeiten. Für diese Funktionensind dann
auch Stellenpläne aufzustellen und im Fallevon Auswirkungeneiner möglichen Skalierungauf diese Bereicheggf
auch unterjährig verändert zur Billigungvorzulegen.
Wir waren un·seinig, dass nach einem Jahr evaluiert wird, inwieweit auch für die Bereiche „Programmllund
,,Querschnitt" die Geltung des Besserstellungsverbots aufgehoben werden kann.
Ich muss darauf hinweise, dass die Erfordernisse, für einen Teil der Belegschaft TVöD anzuwenden und die
administrativen Anforderungen des Besserstellungsvebots (insb. Stellenpläne aufzustellen) zu erfüllen, dazu führen
könnten, dass der Querschnittsbereich weniger schlank ausfallen kann als ursprünglich geplant. Damit ist die im
Antrag getroffene Prognose nicht mehr ha_ltbar,dass die Kosten für das Personal der GmbH dauerhaft die
Personalkosten in einer vergleichbaren reinen TVöD-Struktur nicht übersteigen. Die entsprechende Zusage muss
-iaher entfallen.
Mit den besten Grüßen
Eva Christiansen
Leiterin der Abteilung „Politische Planung, Innovation und
Digitalpolitik, Strategische IT-Steuerung"
Medienberaterin der Bundeskanzlerin
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Tel.: +49 30 - 4000 - 2046
e-mail: eva.christiansen@bk.bund.de
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