rechtsgutachtenwahl-o-matgehrlosefinal-geschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten zu Wahl-O-Mat und Richtlinienförderung“
Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öf-
fentlicher Stellen, ABl. L 327, 2.12.2016, S. 1–15
(50) Nach Art. 5 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2016/2102 sind bei der Bestimmung der Unver-
hältnismäßigkeit unter anderem zu berücksichtigen:
Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle (lit. a) und
die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Ver-
hältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, wobei die
Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website bzw. der
betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen sind (lit. b).
(51) Der 39. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/2102 konkretisiert diese Abwä-
gungsgesichtspunkte wie folgt:
„Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige Belastung
bewirken würden, sind zu verstehen als Maßnahmen, die
einer Stelle eine übermäßige organisatorische oder fi-
nanzielle Last auferlegen würden oder die die Fähigkeit
der öffentlichen Stelle, entweder ihren Zweck zu erfüllen
oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienst-
leistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffent-
lichen, gefährden würden, wobei den voraussichtlichen
entstehenden Nutzen oder Nachteilen für die Bürger,
insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rech-
nung zu tragen ist.“
(52) Unter Zugrundelegung dieser Parameter kommt es zunächst auf die Ressourcen der
bpb insgesamt an. Das Budget der bpb ist in den letzten Jahren stark angestiegen. So
hatte die bpb im Jahr 2012 Ausgaben in Höhe von 33,971 Mio. Euro; im Jahr 2017 in
Höhe von 54,325 Mio. Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 82,139 Mio. Euro.
2012: <https://www.bundeshaushalt.de/#/2012/soll/aus-
gaben/einzelplan/0635.html>; 2017: <https://www.bun-
deshaushalt.de/#/2017/soll/ausgaben/einzel-
plan/0635.html>; 2020: <https://www.bundeshaus-
halt.de/#/2020/soll/ausgaben/einzelplan/0635.html>
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(53) Diese Beträge kommen allerdings einer Vielzahl von – nicht minder wichtigen – Pro-
jekten der bpb zugute. Gerade weil in einem Jahr oft mehrere Wahlen, für die ein
Wahl-O-Mat angeboten (werden) wird, stattfinden (2019: 4; 2021: 6; 2022: 4), hätten
die kumulierten Kosten einer vollständigen Übersetzung der jeweiligen Wahl-O-Mat-
Versionen eine erhebliche Ressourcenbindung, sprich finanzielle Belastung der bpb
zur Folge.
(54) Durch den erhöhten organisatorischen Aufwand würde zudem eine erhebliche Bin-
dung personeller Ressourcen eintreten. Da dieser personell-organisatorische Mehrauf-
wand nur punktuell – nämlich im Vorfeld von Wahlen – auftreten würde, können auch
nicht generell entsprechende personelle Kapazitäten vorgehalten werden. Auch wenn
die Übersetzungen selbst an externe Dienstleister ausgelagert werden, so können auch
bei diesen Kapazitätsprobleme auftreten, da auch diesen oft nicht genug qualifizierte
Übersetzer zur Verfügung stehen werden.
(55) Die Kosten einer vollständigen Übersetzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache wä-
ren beträchtlich. Konkret für den Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl 2021 hat die bpb
ca. 126.000 € aufgewendet. Hiermit hat sie über 21 Mio. Nutzer erreicht. Demgegen-
über würde die Übersetzung der Begründungen der Parteien in Gebärdensprache zu-
sätzliche Kosten von über 124.000 € verursachen. In Anbetracht des Umstandes, dass
allein die Übersetzung der Begründungen die Kosten gesamten Wahl-O-Mat quasi
identisch sind, ist ein besonderes Augenmerk auf den Nutzen einer vollständigen Über-
setzung zu legen.
(56) So sind nach Art. 5 Abs. 2 lit. b Richtlinie (EU) 2016/2102 auch die geschätzten Vor-
teile für Menschen mit Behinderungen einzubeziehen, wobei die Nutzungshäufigkeit
und die Nutzungsdauer der betreffenden Website bzw. der betreffenden mobilen An-
wendung zu berücksichtigen sind. Angeknüpft wird also an die faktische Lage. Die
Nutzungshäufigkeit des Wahl-O-Mat ist denkbar gering, da in der Regel nur eine ein-
malige Nutzung in Rede stehen dürfte. Hat ein Nutzer den Wahl-O-Mat einmal benutzt
und sich auf diesem Wege mit der bevorstehenden Wahl auseinandersetzt, so entfällt
der Sinn einer erneuten Nutzung des Wahl-O-Mat. Dies gilt insbesondere für den Be-
gründungsteil. Mag es für manche Nutzer reizvoll sein, den Wahl-O-Mat mehrmals
„durchzuspielen“ (also die Thesen zu beantworten) – was gehörlosen Nutzern auf-
grund der partiellen Übersetzung ohne weiteres möglich wäre –, so wird kein Bedarf
bestehen, dieselben Begründungen mehrmals zu studieren. Faktisch benutzen nicht
einmal 50 % der Nutzer den Begründungsteil. Vielmehr stellt nach dem tatsächlichen
Nutzungsverhalten der Thesenteil den eindeutigen Schwerpunkt des Wahl-O-Mat dar.
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Das heißt aber, dass für mehr als 50 % aller Nutzer des Wahl-O-Mat die Nutzungs-
häufigkeit des Begründungs-Teils bei Null liegt.
(57) Selbst wenn der Begründungs-Teil von gehörlosen Menschen genutzt würde, wäre die
Nutzungsdauer gering. Zwar gibt es keine Daten dahingehend, wie viel Zeit Nutzer
mit den Begründungen der Parteien verbringen, allerdings beträgt die Nutzungsdauer
für den faktischen Schwerpunkt des Wahl-O-Mat – den Thesen-Teil – weniger als zehn
Minuten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Nutzer eine beträcht-
liche Zeit mit den Begründungen zubringen werden. Ohnehin erscheint die Annahme,
ein Nutzer würde sich alle Begründungen aller Parteien oder auch nur alle Begründun-
gen von ein oder zwei Parteien vollständig durchlesen, realitätsfern.
(58) Hinzu kommt, dass es nach den Wertungen des Grundgesetzes in erster Linie Aufgabe
der Parteien selbst ist, für ihre Positionen und deren Begründungen zu werben. Es ist
gerade Wesensmerkmal der Parteien sich an der politischen Willensbildung des Vol-
kes mitzuwirken 8Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG , § 1 Abs. 1, 2 und § 2 Abs. 1 ParteienG).
Dementsprechend hat das BVerfG festgehalten, dass es „[d]en Parteien obliegt […],
politische Ziele zu formulieren und diese den Bürgern zu vermitteln“.
BVerfGE 85, 264 (284 = juris Rn. 87)
Da der Prozess der Willensbildung des Volkes frei von staatlicher Einwirkung sein
muss
hierzu Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 64. EL (Ja-
nuar 2012), Art. 21 Rn. 155
– indem staatliche Informationstätigkeit die Grundsätze staatlicher Neutralität wahrt
(siehe unter II., Rn. 110–136) –, kommt der Willensbildung durch die Parteien eine
maßgebliche Rolle zu. Staatliche Informationstätigkeit kann hier nur subsidiär wirken.
In Anbetracht dieser besonderen Verantwortung, stellen zahlreiche Parteien sowohl zu
Bundestags- auch als zu Landtagswahlen seit Jahren auch in Gebärdensprache Infor-
mationen zu ihren Positionen bereit.
Siehe nur Bundestagwahl 2021: SPD: https://y-
outu.be/vBZdms5h1i4; Bündnis 90/Die Grünen:
https://youtu.be/rk6_adnrHsI; FDP: https://y-
outu.be/JzOhNmi_O-g;
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Bundestagswahl 2017: SPD: https://youtu.be/EMH7-
yTDUCY; CDU: https://youtu.be/78CKwZCgEzE;
Bündnis 90/Die Grünen: https://youtu.be/jvXNN2Rjkfc;
Bundestagswahl 2013: CDU: https://youtu.be/yjIWjdE-
WAok; Piratenpartei: https://youtu.be/yo_eCvM3JGY;
Landtagswahl Baden-Württemberg 2021: Bündnis
90/Die Grünen: https://youtu.be/EKGmTZY2NwU
(59) Überdies muss berücksichtigt werden, dass trotz des großen finanziellen Einsatzes nur
relativ wenige Nutzer erreicht werden würden. Da der in Gebärdensprache übersetzte
Wahl-O-Mat nur für gehörlose Wahlberechtigte sinnvoll ist, stellt deren Anzahl die
maximale Nutzeranzahl dar. Weil insgesamt nur ca. 0,1 % der Menschen gehörlos
sind,
https://www.gehoerlosen-bund.de/sachthemen/statis-
tik%20der%20geh%C3%B6rlosen%20menschen
wären insofern maximal 1 Promille aller Wahlberechtigten mögliche Nutzer.
(60) Insofern werden die Vorteile einer Übersetzung des Wahl-O-Mat zu Landtagswahlen
quantitativ stark abnehmen. Dies gilt im Besonderen für Wahlen in bevölkerungs-
schwachen Ländern, wie Bremen (ca. 0,7 Mio. Einwohner), Mecklenburg-Vorpom-
mern (ca. 1,6 Mio. Einwohner) und dem Saarland (ca. 1 Mio. Einwohner). Selbst wenn
in diesen Ländern alle wahlberechtigten Gehörlosen den Wahl-O-Mat nutzen würden
wollen, so wären dies allenfalls ein paar wenige tausend Nutzer. Selbst in Nordrhein-
Westfalen (welches 2022 wählt) mit seinen ca. 13,2 Mio. Wahlberechtigten, sind somit
nur ca. 13.200 Wahlberechtigte gehörlos. Trotz der geringen Anzahl potenzieller Nut-
zer würden sich aber die Kosten nicht minimieren, sondern unverändert hoch bleiben.
(61) Nach alledem ist festzuhalten, dass eine vollständige Übersetzung des Wahl-O-Mat
unverhältnismäßig im Sinne von § 12a Abs. 6 BGG wäre. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der faktische Schwerpunkt des Wahl-O-Mat – der Thesen-Teil
– Gehörlosen aufgrund einer partiellen Übersetzung uneingeschränkt zu Verfügung
stünde.
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2. § 7 Abs. 1 S. 1 BGG
(62) Eine Pflicht zur vollständigen Übersetzung des Wahl-O-Mat folgt auch nicht aus dem
Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 S. 1 BGG.
(63) Nach dieser Vorschrift darf „[e]in Träger öffentlicher Gewalt […] Menschen mit Be-
hinderungen nicht benachteiligen.“ Satz 2 definiert den Begriff der Benachteiligung:
„Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne
zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Be-
hinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmit-
telbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.“
(64) Zwar liegt keine unterschiedliche Behandlung durch die fehlende (vollständige) Über-
setzung des Wahl-O-Mat vor, allerdings ist nach § 7 Abs. 2 S. 1 BGG „[d]ie Versa-
gung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen […] eine Be-
nachteiligung im Sinne dieses Gesetzes.“ Insofern wäre die nicht-vollständige (sprich:
partielle) Übersetzung eine Benachteiligung, wenn sich das Unterlassen der vollstän-
digen Übersetzung als „Versagung angemessener Vorkehrungen“ darstellt.
(65) Nach § 7 Abs. 2 S. 2 BGG sind angemessene Vorkehrungen „Maßnahmen, die im
Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit
Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann,
und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belas-
ten.“
(66) Entscheidend ist der letzte Halbsatz, wonach eine Vorkehrung – wie die vollständige
Übersetzung des Wahl-O-Mat – nur dann angemessen ist, wenn sie den Träger öffent-
licher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belastet. Die vollständige Über-
setzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache würde die bpb aber – wie eingehend
dargelegt – unverhältnismäßig belasten.
3. Das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
(67) Eine Pflicht zur vollständigen Übersetzung des Wahl-O-Mat ergibt sich auch nicht aus
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.
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a) Persönlicher Schutzbereich
(68) Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbietet es, dass ein Mensch „wegen seiner Behinderung be-
nachteiligt“ wird (Hervorhebung hinzugefügt).
(69) Das Bundesverfassungsgericht hat „Behinderung“ definiert als „die Auswirkung einer
nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.“
BVerfGE 96, 288 (301 = juris Rn. 65); BVerfGE 99, 341
(356 f. = juris Rn. 54)
Neuerdings wählt das Bundesverfassungsgericht allerdings einen teilhabeinduzierten
Ansatz und formuliert: „Entscheidend ist […], ob eine Person in der Fähigkeit zur
individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.“
BVerfGE 151, 1 (Rn 54); BVerfG, Beschluss vom
16.12.2021, 1 BvR 1541/20, Rn. 90
Obgleich hiervon nur „nicht geringfügige Beeinträchtigungen, sondern längerfristige
Einschränkungen von Gewicht“ erfasst sind,
BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021, 1 BvR 1541/20,
Rn. 90
besteht keine Beschränkung auf sogenannte Schwerbehinderte.
Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 88. EL (Au-
gust 2019), Art. 3 Abs. 3 Rn. 108
(70) Geschützt sind auch chronisch kranke Menschen, die entsprechend längerfristig und
entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind.
BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021, 1 BvR 1541/20,
Rn. 90
(71) Dies zugrunde gelegt haben gehörlose bzw. schwerhörige Menschen, die der Gebär-
densprache bedürfen, eine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Sie sind
aufgrund ihrer verminderten bzw. aufgehobenen Hörfähigkeit längerfristig in ihrer in-
dividuellen und selbstständigen Lebensführung beeinträchtigt, da sie zum einen eben
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nicht hören können und zum anderen aber auch oftmals die Schriftsprache nicht ver-
stehen. In einer schriftbasierten Gesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland be-
einträchtigt die fehlende Beherrschung der Schriftsprache insbesondere die selbststän-
dige Lebensführung.
(72) Auch die Heranziehung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere der UN-BRK,
zur Rolle der UN-BRK bei der Auslegung des GG vgl.
BVerfGE 128, 282 (306); BVerfGE 142, 313 (Rn. 88);
BVerfGE 151, 1 (Rn. 61–63, 65)
bestätigt dieses Ergebnis. Art. 1 Abs. 2 UN-BRK bestimmt: „Zu den Menschen mit
Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen
Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell-
schaft hindern können.“ Genau so liegt es im Falle von Menschen, die auf Gebärden-
sprache angewiesen sind. Hierbei handelt es sich um Menschen, die körperliche Sin-
nesbeeinträchtigungen (Hörsinn) haben. Diese können die Betroffenen an der vollen,
wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.
(73) Auch die Rechtsprechung des EGMR zu dem Merkmal des „anderen Status“ („other
status“) im Sinne von Art. 14 EMRK deckt sich mit diesem Ergebnis.
Vgl. Europarat/EGMR, Guide on Article 14 of the Con-
vention (prohibition of discrimination) and on Article 1
of Protocol No. 12 (general prohibition of discrimina-
tion), 2021, § 164; Peters/Altwicker, in: Dörr/Grote/Ma-
rauhn, EMRK/GG, 3. Auflage (im Erscheinen), Kap. 21
Rn. 214, jeweils m.N. aus der Rspr.
b) Benachteiligungsverbot
(74) Das Absehen von einer vollständigen Übersetzung sämtlicher Inhalte des Wahl-O-Mat
in Gebärdensprache begründet indes keine „Benachteiligung“ im Sinne von Art. 3
Abs. 3 S. 2 GG.
(75) Eine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vor,
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„bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betäti-
gungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt (…),
soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung be-
zogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird.
Menschen mit Behinderungen werden demnach benach-
teiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derje-
nigen Nichtbehinderter durch staatliche Maßnahmen
verschlechtert wird. Dies ist der Fall, wenn ihnen Ent-
faltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten
werden, die anderen offenstehen. Untersagt sind letzt-
lich alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu
einem Nachteil führen.“
BVerfGE 151, 1 (Rn. 55) m.w.N.
(76) Erfasst sind rechtliche Schlechterstellungen behinderter Menschen. Es geht um „Un-
terscheidungen mit benachteiligender Wirkung“.
BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021, 1 BvR 1541/20,
Rn. 93
(77) Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der fehlenden bzw. nur partiellen Übersetzung
des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache nicht um eine Benachteiligung. Die Lebenssitu-
ation gehörloser Menschen wird durch die unterlassene Übersetzung nicht aktiv ver-
schlechtert, sondern es werden schlicht bestehende faktische Nachteile nicht durch po-
sitive Maßnahmen ausgeglichen. Bei der Übersetzung des Wahl-O-Mat geht es nicht
um einen (aktiven) Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten.
(78) Es handelt sich auch nicht um eine – ebenfalls von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG erfasste –
BVerfGE 151, 1 (Rn. 55), m.w.N.
mittelbare Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn sich der Ausschluss von Be-
tätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als typische Nebenfolge einer Maß-
nahme der öffentlichen Gewalt darstellt.
BVerfGE 151, 1 (Rn. 55)
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(79) Es bedarf für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung einer Maßnahme, die
zwar nicht an die Behinderteneigenschaft, sondern an ein anderes Differenzierungs-
kriterium anknüpft, allerdings im Ergebnis behinderte Menschen ungleich behandelt
werden.
Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 3
Rn. 166
(80) Solch eine Maßnahme liegt hier nicht vor. Das schlichte Bereitstellen des Wahl-O-Mat
knüpft schon an kein Kriterium an. Vielmehr wird den Nutzern schlicht eine Nutzung
des Wahl-O-Mat ermöglicht, es wird eine Leistung bereitgestellt.
c) Leistungs- und Teilhabedimension
(81) Nach allgemeiner Ansicht enthält Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG aber nicht nur ein Benachtei-
ligungsverbot, sondern auch einen Förderauftrag.
BVerfGE 151, 1 (Rn. 56); BVerfG, Beschluss vom
16.12.2021, 1 BvR 1541/20, Rn. 94; Baer/Markard, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 3
Abs. 3 Rn. 541; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Auf-
lage 2020, Art. 3 Rn. 167; Boysen, in: v. Münch/Kunig,
GG, 7. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 200; Peters/Altwicker,
in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Auflage (im Er-
scheinen), Kap. 21 Rn. 217
(82) Abseits etwaiger originärer Leistungsrechte vermittelt dieser Förderauftrag „einen An-
spruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfüg-
baren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten.“
BVerfGE 151, 1 (Rn. 56); BVerfG, Beschluss vom
16.12.2021, 1 BvR 1541/20, Rn. 94; vgl. auch BVerfGE
96, 288 (juris Rn. 79)
(83) Mit anderen Worten besteht ein „Erfordernis hinreichend behindertengerechter Aus-
gestaltung des Leistungsangebots“.
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Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 3
Rn. 311; vgl. auch Baer/Markard, in: v. Man-
goldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 3 Abs. 3
Rn. 543
(84) Eben diese Teilhabedimension steht vorliegend zur Diskussion: Die bpb hat mit dem
Wahl-O-Mat ein verfassungsrechtlich nicht gefordertes Informationsangebot zur Ver-
fügung gestellt. Die so gewährte Leistung muss gleichheitsgerecht gewährt werden.
Insofern muss der Wahl-O-Mat behindertengerecht ausgestaltet werden, soweit dies
den verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglich-
keiten entspricht.
(85) Bei der Übersetzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache handelt es sich um eine
solche staatliche Maßnahme zum Ausgleich einer Behinderung. Sie trägt den fakti-
schen Einschränkungen Gehörloser Rechnung und macht die staatlicherseits zur Ver-
fügung gestellte Leistung auch Gehörlosen zugänglich. Dies bedeutet zugleich, dass
mit einer nur partiellen Übersetzung dieser Verpflichtung auch nur partiell nachge-
kommen wird.
(86) Allerdings steht die staatliche Verpflichtung zur Vornahme von Ausgleichsmaßnah-
men – also auch die grundsätzliche Pflicht zur vollständigen Übersetzung – unter dem
Vorbehalt „der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatori-
schen Möglichkeiten“.
BVerfGE 151, 1 (Rn. 56); BVerfG, Beschluss vom
16.12.2021, 1 BvR 1541/20, Rn. 94
(87) Insofern kommen die bereits dargelegten Abwägungsgesichtspunkte zum Tragen. Na-
mentlich muss – in finanzieller Hinsicht – bedacht werden, dass die vollständige Über-
setzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache die Kosten des Wahl-O-Mat mehr als
verdoppeln würde (o.o.). Die Kosten wären überdies um ein Vielfaches höher, wenn
die Kontrolle der Übersetzungen durch die Parteien von der bpb bezahlt werden müsste
(um eine eventuelle mittelbare Ungleichbehandlung der Parteien zu vermeiden).
(88) Auch in personell-organisatorischer Hinsicht bestehen Probleme. Schließlich existiert
jeweils nur ein kleines Zeitfenster, in dem die Übersetzung vorgenommen werden
müsste: Es blieben für die Übersetzung der Antworten und Begründungen der Parteien
nur ca. fünf bis sieben Werktage. In dieser Zeit hätten z.B. für den Wahl-O-Mat zur
Bundestagswahl 2021 1.305 Begründungen mit insgesamt 418.599 Zeichen bzw.
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