rechtsgutachtenwahl-o-matgehrlosefinal-geschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten zu Wahl-O-Mat und Richtlinienförderung“
54.237 Wörtern übersetzt werden müssen. Hierzu müssten zahlreiche Videos produ-
ziert und an den entsprechenden Stellen auf der Website bzw. in der Applikation ein-
gepflegt werden. Schon rein quantitativ wäre dies eine enorme und häufig kaum zu
bewältigende Herausforderung.
(89) Ferner müssten bedarf es der gleichzeitigen Inanspruchnahme mehrerer qualifizierter
Übersetzer in einem sehr kurzen Zeitraum. Zu praktischen Problem wird es insbeson-
dere dann kommen, wenn – wie es nicht unüblich ist – mehrere Wahlen auf dasselbe
Datum gelegt werden; so hätten z.B. für die Wahlen am 26.09.2021 innerhalb dieser
nur fünf bis sieben Werktage sowohl der Wahl-O-Mat für die Bundestagswahl als auch
für die Versionen zum Abgeordnetenhaus in Berlin und zum Landtag in Mecklenburg-
Vorpommern übersetzt werden müssen.
(90) Ist eine Übersetzung in so einer kurzen Zeit aber faktisch nicht (bzw. kaum) möglich,
so besteht auch keine entsprechende rechtliche Verpflichtung. Auch für den Staat gilt
der Grundsatz ultra posse nemo obligatur (Über das Können hinaus wird niemand
verpflichtet).
So ausdrücklich in Bezug auf den Wahl-O-Mat VG
Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L 1056/19, juris
Rn. 26
(91) Überdies müssten, um die Korrektheit und Unverfälschtheit der Übersetzungen zu ge-
währleisten, diese von den Parteien autorisiert werden. Insofern müssten diese jeweils
prüfen, ob die Übersetzung alle sprachlichen Intentionen trifft. Dafür müssten die Par-
teien ihrerseits eine Kontrolle jeweils durch einen Gebärdendolmetscher vornehmen.
Unabhängig von der praktischen Machbarkeit würde sich in einem solchen Fall die
Kostentragungsfrage stellen.
(92) Schlussendlich könnten sachliche Probleme einer vollständigen Übersetzung entge-
genstehen, wenn eine Übersetzung in Gebärdensprache nicht möglich wäre ohne den
Inhalt der jeweiligen Aussage zu verfälschen.
(93) Insgesamt würde eine vollständige Übersetzung über die Möglichkeiten der bpb hin-
ausgehen und ist deshalb von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG nicht gefordert.
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4. Völkerrechtliche Verpflichtungen
(94) Auch völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland bedingen
kein anderes Ergebnis.
a) UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
(95) Nach Art. 5 Abs. 1 UN-BRK anerkennen die Vertragsstaaten,
„dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln
sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz
und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.“
(96) Nach der letzten Variante haben alle Menschen ein Recht auf die gleichen Vorteile
durch das Gesetz („equal benefit of the law“). Auch hieraus kann man – analog der
Teilhabekonstellation unter Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG – schlussfolgern, dass der Staat
positive Handlungen unternehmen muss, um auch benachteiligten Gruppen die Teil-
habe an staatlichen Leistungen zu gewährleisten.
Vgl. Broderick/Ferri, International and European Disa-
bility Law and Policy, 2019, S. 102 unter Rückgriff auf
Supreme Court of Canada, Eldridge v. British Columbia
(Attorney General), [1997] 3 SCR 624; Corsi, in: Ban-
tekas/Stein/Anastasiou, The UN Convention on the
Rights of Persons with Disabilities: a commentary, 2018,
Art. 5, S. 140 (160)
Auch der Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Com-
mittee on the Rights of Persons with Disabilities [CRPD])
vgl. Art. 34 UN-BRK
entnimmt Art. 5 Abs. 1 UN-BRK eine Verpflichtung zu positiven Handlungen, also
einer de facto Gleichstellung. Bzgl. der Wendung „equal benefit of the law” statuiert
der Ausschuss: „States parties must eliminate barriers to gaining access to all of the
protections of the law and the benefits of equal access to the law and justice to assert
rights.”
CRPD, General comment No. 6 (2018) on equality and
non-discrimination, CRPD/C/GC/6, § 16
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(97) Selbst bei der Annahme einer solchen Pflicht der Staaten folgt aus ihr jedoch keine
weitergehende Verpflichtung als aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Schließlich begründet auch
Art. 5 Abs. 1 UN-BRK kein unbeschränktes Teilhaberecht. Wie Art. 5 Abs. 3 UN-
BRK zeigt, sind die Vertragsstaaten verpflichtet „alle geeigneten Schritte [zu unter-
nehmen], um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.“ Nach
Art. 2 UN-BRK erfordern „angemessene Vorkehrungen“ („reasonable accommoda-
tion“) aber nur Maßnahmen, „die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung
darstellen“.
Vgl. hierzu CRPD, General comment No. 6 (2018) on
equality and non-discrimination, CRPD/C/GC/6, § 25
und § 26(d)
(98) Überdies steht den Vertragsstaaten bei der Bestimmung was „angemessene Vorkeh-
rungen“ sind, ein Ermessensspielraum (margin of appreciation) zu.
Siehe z.B. CRPD, No. 5/2011, Jungelin/Sweden (2014),
CRPD/C/12/D/5/2011, § 10.5; CRPD, No. 11/2013,
Beasly/Australia (2016), CRPD/C/15/D/11/2013, § 8.4
(99) Insofern besteht auch bei einem Teilhabeanspruch aus Art. 5 Abs. 1 UN-BRK eine
Beschränkung bei Unverhältnismäßigkeit, sodass vorliegend kein weitergehender An-
spruch als unter Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG abgeleitet werden kann, der – wie dargelegt –
ebenfalls unter dem Vorbehalt des Möglichen steht.
(100) Auch aus Art. 29 UN-BRK folgt keine Pflicht zur vollständigen Übersetzung des
Wahl-O-Mat in Gebärdensprache. Diese Vorschrift bestimmt (in der nicht authenti-
schen deutschen Fassung):
„Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen
Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen,
und verpflichten sich,
a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit an-
deren wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilha-
ben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Ver-
treterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen
und gewählt zu werden; unter anderem
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i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materia-
lien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen
und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung
ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam in-
nezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher
Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unter-
stützender und neuer Technologien erleichtern; […]“.
(101) Bei dem Wahl-O-Mat handelt es sich nicht um Wahlmaterialien (voting materials) im
Sinne von Art. 29 lit. a i) UN-BRK. Auch Art. 29 lit. a ii) UN-BRK ist nicht tangiert,
wird doch die Stimmabgabe in keiner Weise erschwert. Wie die Formulierung von
Art. 29 UN-BRK zeigt, zielt die Norm insgesamt auf die politische Teilhabe als solche.
Insofern wird der Norm die Verpflichtung der Vertragsstaaten zu positiven Maßnah-
men entnommen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen auch tatsäch-
lich die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer politischen Rechte haben.
Du Plessis/Njau, in: Bantekas/Stein/Anastasiou, The UN
Convention on the Rights of Persons with Disabilities: a
commentary, 2018, Art. 29, S. 834 (843)
Allerdings geht es bei dem Wahl-O-Mat nicht um die Ausübung politischer Rechte,
sondern um ein Werkzeug zur politischen Willensbildung. Die Ausübung politischer
Rechte, wie z.B. des aktiven Wahlrechts, wird jedoch durch den fehlenden (vollstän-
digen) Zugang zum Wahl-O-Mat nicht beeinträchtigt.
(102) Auch Art. 21 UN-BRK ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Norm lautet (in der nicht
authentischen deutschen Fassung):
„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und
Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut
sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit ande-
ren und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des
Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie
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a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen
rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technolo-
gien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung
stellen;
[…]
e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.“
(103) Diese Norm gewährleistet unter anderem das Recht von Menschen mit Behinderungen
sich Informationen zu beschaffen und zu empfangen.
Vgl. Broderick/Ferri, International and European Disa-
bility Law and Policy, 2019, S. 155
Art. 21 UN-BRK verpflichtet die Staaten auch zu positiven Handlungen, wie der Wort-
laut zeigt („Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewähr-
leisten …“).
Hierzu Varney, in: Bantekas/Stein/Anastasiou, The UN
Convention on the Rights of Persons with Disabilities: a
commentary, 2018, Art. 21, S. 582 (586)
Bei dem Angebot des Wahl-O-Mat handelt es sich fraglos um eine staatliche Informa-
tionstätigkeit. Nach lit. a müssen die Vertragsstaaten unter anderem für die Allgemein-
heit bestimmte Informationen (wie den Wahl-O-Mat) in zugänglichen Formaten und
Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Ver-
fügung stellen. Obwohl dies eine grundsätzliche Pflicht zur Übersetzung in Gebärden-
sprache umfassen dürfte,
vgl. Varney, in: Bantekas/Stein/Anastasiou, The UN
Convention on the Rights of Persons with Disabilities: a
commentary, 2018, Art. 21, S. 582 (591)
gilt auch diese Pflicht nicht absolut, sodass – wie vorliegend – bei unverhältnismäßi-
gem Aufwand keine Pflicht besteht.
(104) Schlussendlich folgt auch aus Art. 9 UN-BRK kein anderes Ergebnis. Art. 9 UN-BRK
nimmt die unabhängige Lebensführung und volle Teilhabe in allen Lebensbereichen
von Menschen mit Behinderung in den Blick. Geschützt wird der gleichberechtigte
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Zugang zu Information. Da Art. 9 UN-BRK auch zu positiven Maßnahmen verpflich-
tet,
vgl. z.B. CRPD, No. 11/2013, Beasly/Australia (2016),
CRPD/C/15/D/11/2013, § 9(a)(ii) zur Pflicht zur Bereit-
stellung einer Übersetzung in australische Gebärden-
sprache (Australian Sign Language [Auslan]), um einem
Jury-Mitglied die Arbeit zu ermöglichen
dürfte von Art. 9 Abs. 1 lit. b UN-BRK auch die Übersetzung von Websites grund-
sätzlich erfasst sein.
(105) Allerdings handelt es sich hierbei um eine Pflicht der Staaten zur schrittweisen Ver-
wirklichung, die unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 UN-BRK steht.
Broderick/Ferri, International and European Disability
Law and Policy, 2019, S. 143
Eine Pflicht zur vollständigen Übersetzung des Wahl-O-Mat besteht demnach eben-
falls nicht.
b) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
(106) Menschen mit Behinderungen sind unter dem Merkmal des „anderen Status“ („other
status“) durch den Gleichbehandlungssatz aus Art. 14 EMRK geschützt.
Siehe nur Europarat/EGMR, Guide on Article 14 of the
Convention (prohibition of discrimination) and on Arti-
cle 1 of Protocol No. 12 (general prohibition of discrim-
ination), 2021, § 164; Peters/Altwicker, in:
Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Auflage (im Er-
scheinen), Kap. 21 Rn. 214, jeweils m.N. aus der Rspr.
(107) Allerdings wäre eine nicht vollständige Übersetzung des Wahl-O-Mat keine Benach-
teiligung im Sinne von Art. 14 EMRK: Denn es ist anerkannt, dass eine Pflicht zu
positiven Maßnahmen – wie der vollständigen Übersetzung des Wahl-O-Mat – nicht
besteht und somit keine Diskriminierung vorliegt, wenn jene eine unbillige oder un-
verhältnismäßige Belastung des Konventionsstaates darstellen.
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Peters/Altwicker, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG,
3. Auflage (im Erscheinen), Kap. 21 Rn. 215
(108) Darüber hinaus kommt den Konventionsstaaten bei der Ausgestaltung von Teilhaber-
echten – die vorliegend bei der Zugänglichmachung des Wahl-O-Mat in Rede stehen
– ein weiter Ermessensspielraum (margin of appreciation) zu.
Krieger, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Auf-
lage (im Erscheinen), Kap. 6 Rn. 114; Peters/Altwicker,
in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Auflage (im Er-
scheinen), Kap. 21 Rn. 215
(109) Insofern werden keine anderen Anforderungen als unter Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG begrün-
det (vgl. oben).
II. Vereinbarkeit einer partiellen Übersetzung des Wahl-O-Mat in Gebärden-
sprache mit den Anforderungen an staatliches Informationshandeln
(110) Eine nur partielle Übersetzung des Wahl-O-Mat verletzt auch nicht die staatliche Neut-
ralitätspflicht. Der Betrieb des Wahl-O-Mat ist staatliche Informationstätigkeit (unter
1.) auf Basis einer kompetenziellen Grundlage (unter 2.); die staatliche Neutralitäts-
pflicht geht aber nicht so weit, dass neben den Thesen und einer Information über die
Begründungen der Parteien sämtliche Inhalte übersetzt werden müssen (unter 3.).
1. Betrieb des Wahl-O-Mat als staatliche Informationstätigkeit
(111) Bei dem Wahl-O-Mat handelt es sich um staatliche Informationstätigkeit. Die bpb ist
Teil der deutschen Staatsgewalt, da sie eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern darstellt.
§ 1 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung
vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
Sie ist mit dem Ziel gegründet, die Gesellschaft zu informieren: Ihre Aufgabe ist es,
„durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte
zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politi-
schen Mitarbeit zu stärken.“
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§ 2 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung
vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
(112) Diesem Zweck dient der Wahl-O-Mat. Dieser soll eine politische Selbsterkenntnis der
Nutzer fördern, indem diese durch eine intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit
den Parteien herausfinden, welche Partei sie jeweils wählen möchten. Diese tieferge-
hende Auseinandersetzung mit den Positionen der zu einer Wahl antretenden politi-
schen Parteien dient der Versorgung mit Informationen, um an der demokratischen
Willensbildung mitwirken zu können. Insofern handelt es sich bei dem Betrieb des
Wahl-O-Mat um eine staatliche Informationstätigkeit.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11,
juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L
1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom
09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12
2. Kompetenzielle Grundlage für den Betrieb des Wahl-O-Mat
(113) Die bpb kann sich insoweit auf die hinreichende kompetenzielle Grundlage aus Art. 65
GG berufen.
(114) Die bpb ist als nichtrechtsfähige Bundesanstalt
vgl. § 1 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bil-
dung vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
Teil der deutschen Staatsgewalt und damit nicht grundrechtsberechtigt, sondern gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010, 1 BvR
2585/06, juris Rn. 23
(115) Die bpb gehört dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern an.
§ 1 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung
vom 24.01.2001, GMBl. 2001, S. 270
Somit gehört die bpb im Ergebnis zur Bundesregierung (im materiellen Sinne).
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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11,
juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L
1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom
09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12. Zur Bundesregie-
rung im materiellen Sinne siehe Schenke, in: Kahl/Wald-
hoff/Walter, BK-GG, 162. EL (Juli 2013), Art. 62
Rn. 39 ff.
(116) Die nach Art. 65 GG der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung
kann, „ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächti-
gung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren […]. Namentlich gestat-
tet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen,
deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen.“
BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010, 1 BvR 2585/06, ju-
ris Rn. 23. Siehe ferner VG Köln, Beschluss vom
20.05.2019, 6 L 1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Be-
schluss vom 09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12; VG
Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11, juris Rn. 8
(117) Die bpb (als Teil der Bundesregierung) handelt mit dem Betrieb des Wahl-O-Mat in-
nerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenz des Art. 65 GG.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011, 6 L 372/11,
juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019, 6 L
1056/19, juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom
09.03.2021, 6 L 385/21, juris Rn. 12
(118) Der Wahl-O-Mat dient – wie dargelegt – insbesondere dazu, Erstwähler zur Wahl zu
motivieren. Diese sollen insbesondere mit den 38 Thesen bei ihrer(n) ersten Wahl(en)
ein „spielerisches“ Instrument zur politische Meinungsbildung an die Hand bekom-
men. Insofern ist der Wahl-O-Mat ein Informationsangebot, das genuin Informationen
bereitstellen soll, um die Mitwirkung von Bürgern an der demokratischen Willensbil-
dung zu fördern.
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3. Materielle Anforderungen an staatliche Informationstätigkeit
(119) Eine nur partielle Übersetzung genügt nach aller Voraussicht auch den materiellen
Anforderungen an staatliches Informationshandeln. Eine (nur) partiell in Gebärden-
sprache übersetzter Wahl-O-Mat würde die staatliche Neutralitätspflicht wahren.
a) Maßstab: Neutralität
(120) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss staatlich geäußerte In-
formation inhaltlich zutreffen und darf nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Sie darf zudem „auch bei zutreffendem Inhalt weder unsachlich noch herabsetzend
formuliert sein“.
BVerfGE 105, 252 (272 f. = juris Rn. 61); vgl. auch
BVerfGE 148, 11 (Rn. 59)
(121) Im Kontext des politischen Wettbewerbs wird die allgemeine Neutralitätspflicht des
Staates durch die Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG und
die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG modifiziert. Das Bundesverfassungs-
gericht hat formuliert, „dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die
Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische
Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des
politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Wil-
lensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet.“
BVerfGE 154, 320 (Rn. 50); BVerfGE 148, 11 (Rn. 52);
siehe ferner BVerfGE 138, 102 (Rn. 45)
(122) Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die Neutralitätspflicht mit Blick auf die zur
Wahl stehenden Parteien wie folgt konkretisiert: „Es ist der Bundesregierung, auch
wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch
macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren
und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren
Gunsten oder Lasten einzusetzen. Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlich-
keitsarbeit der Bundesregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen ein-
zelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt.“
BVerfGE 154, 320 (Rn. 51) m.w.N.
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