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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten zu Wahl-O-Mat und Richtlinienförderung

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tensive inhaltliche Auseinandersetzung mit den Parteien, insbesondere mit deren Be-
      gründungen, herausfinden, welche Partei er wählen möchte. Diese tiefergehende Aus-
      einandersetzung gehört zu den wesentlichen Zielen der bpb, nämlich der Förderung
      der politischen Bildung.

(9)   Daneben – und unabhängig davon – verfolgt der Wahl-O-Mat allerdings das Ziel, ins-
      besondere Erstwähler zur Abgabe ihrer Stimme zu motivieren. Hintergrund ist, dass
      Erst- und Zweitwähler die größte Alterskohorte unter den Nichtwählern darstellen: Die
      Wahlbeteiligung von unter 30-Jährigen ist unterdurchschnittlich.




                       Bundeswahlleiter/Statistisches Bundesamt, Bundestags-
                       wahl 2017, Heft 4: Repräsentative Wahlstatistik, S. 170

      Für die politische Bildung sind Jungwähler schon deshalb ein besonders wichtiger Ad-
      ressat, weil sie zum einen (noch) für Maßnahmen der politischen Bildung erreichbar
      sind, und zum anderen, weil von ihren Mitgliedern die Hürden für eine Wahl als be-
      sonders hoch empfunden werden.

(10) Unter der Rubrik „Tuning“ kann der Nutzer seine Eingaben verändern und herausfin-
     den, welchen Einfluss dies auf sein Ergebnis hat. Unter „Parteienvergleich“ kann der
     Nutzer jeweils bis zu drei Parteien auswählen und sehen, wie die Parteien die einzelnen




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Thesen beantwortet haben. Schlussendlich können unter „Begründungen“ die Begrün-
     dungen aller Parteien zu ihren jeweiligen Antworten auf die Thesen eingesehen wer-
     den. Unter „Standpunkte“ kann der Nutzer eine Partei auswählen, die ihn besonders
     interessiert, und deren Positionen und Begründungen auf einen Blick zu sehen.

(11) Insofern zielen drei der fünf Rubriken im Ergebnisbereich auf eine Auseinanderset-
     zung mit den Begründungen der Parteien und deren Inhalt speist sich aus den von den
     Parteien bereitgestellten Begründungen. Die Begründungen der Parteien stammen von
     diesen und jede Änderung der Texte bedarf der Freigabe durch die jeweilige Partei.



     III. Nutzerzahlen und -verhalten

(12) Der Wahl-O-Mat erfreut sich reger Beliebtheit und konnte seine Nutzerzahlen seit der
     ersten Version im Jahr 2002 stark steigern. Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag
     seit 2002 ergibt sich z.B. folgendes Bild:




(13) Das Nutzerverhalten divergiert: Während 100 % der Nutzer (die den Thesen-Teil ab-
     schließen) zwangsläufig die Rubrik „Ergebnis“ nutzen, greifen weniger als 30 % der
     Nutzer auf die Begründungen der Parteien (also die Rubriken „Begründungen“ und
     „Standpunkte“) zurück. Gut die Hälfte der Nutzer benutzt die Rubriken „Tuning“ und


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„Parteienvergleich“. Für etwa die Hälfte aller Nutzer ist die Rubrik „Ergebnis“ dem-
     nach der Endpunkt der Nutzung des Wahl-O-Mat.

(14) Mit der Beantwortung der Thesen verbringen Nutzer im Durchschnitt knapp unter
     zehn Minuten.


     IV. Barrierefreier Zugang für gehörlose Menschen

(15) Um die barrierefreie Gestaltung von Informationstechnik zu fördern plant die bpb un-
     ter anderem den Wahl-O-Mat (partiell) barrierefrei zu gestalten. Hierzu soll ein Teil
     des Inhalts des Wahl-O-Mat in Deutsche Gebärdensprache (DGS) übersetzt werden.
     Gebärdensprachen sind visuell-gestische Sprachen, die von gehörlosen Menschen ver-
     wendet werden. Sie bestehen neben Handzeichen aus Mimik und Körperhaltung.
     Technisch erfolgt die Übersetzung durch ein Video, welche eine Person zeigt, die den
     Text in Gebärdensprache wiedergibt.

(16) Hintergrund ist, dass gehörlose Menschen die Schriftsprache nicht ohne Weiteres ver-
     stehen können. Hörende Menschen erlernen Sprache über das Gehör, wodurch sich bei
     ihnen ein natürlicher Spracherwerb der Muttersprache in Laut- und Schriftsprache ent-
     wickelt. Sprachfertigkeit und -kompetenz werden durch das Leben in einer akustisch
     geprägten Welt entwickelt, es wird selbstverständlich „im Vorbeigehen“ gelernt. Ge-
     hörlosen Menschen ist dieser Weg des Spracherwerbs weitgehend versperrt, so dass
     die Schriftsprache für die meisten Gehörlosen eine Fremdsprache bleibt. Insofern er-
     reicht die Mehrheit der Gehörlosen nicht das gleiche Lese-und Textverständnis wie
     hörende Menschen.

(17) Für wie viele Menschen ein solcher Zugang in Gebärdensprache relevant wäre, kann
     nicht genau beziffert werden. Statistisch gesehen sind ca. 0,1 % der Menschen gehör-
     los. Insofern wird für Deutschland von ca. 83.000 Gehörlosen ausgegangen.

                       <https://www.gehoerlosen-bund.de/sachthemen/statis-
                       tik%20der%20geh%C3%B6rlosen%20menschen>

     Wie viele von diesen gehörlosen Menschen aber die Schriftsprache nicht beherrschen
     und deshalb auf Gebärdensprache angewiesen sind, ist nicht bekannt.




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V.   Übersetzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache

(18) Um die Barrierefreiheit des Wahl-O-Mat für Gehörlose zu gewährleisten, ist eine par-
     tielle Übersetzung des Wahl-O-Mat ins Auge gefasst. Dies betrifft sowohl die Website
     <www.wahl-o-mat.de> als auch die entsprechende App(-likation). Es wird erwogen,
     lediglich die jeweiligen 38 Thesen in Gebärdensprache zu übersetzen, nicht jedoch die
     Begründungen der Parteien für ihre jeweiligen Antworten zu den Thesen.

(19) Dahinter steht zum einen die Erwägung, dass der Wahl-O-Mat zu über 90 % aus In-
     halten der Parteien besteht, also deren Antworten und Begründungen. Diese haben ein
     erhebliches Textvolumen, welches abhängig von der Anzahl der zur jeweiligen Wahl
     antretenden Parteien ist. So standen z.B. bei der Bundestagswahl 2021 39 Parteien zur
     Wahl, von denen 38 ihre Antworten zu den Thesen des Wahl-O-Mat begründeten. Von
     1.440 möglichen Begründungen wurden 1.305 Begründungen gegeben und umfassten
     insgesamt 418.599 Zeichen bzw. 54.237 Wörter (pro Partei also 11.016 Zeichen bzw.
     1.427 Wörter).

(20) Laut dem Übersetzungsanbieter „Gebärdenwerk“ können pro Minute 55 Wörter über-
     setzt werden. Bei einem Umfang der Begründungen von knapp 55.000 Zeichen wären
     demnach ungefähr 1000 Minuten erforderlich. Bei einem Preis von 124,99 € pro Mi-
     nute würde die Übersetzung der Begründungen etwa 125.000 € zzgl. MwSt. kosten.

(21) Bei einer Landtagswahl würden die Kosten aufgrund einer geringeren Anzahl zur
     Wahl antretender Parteien – 19 Parteien im Schnitt bei den letzten Wahl-O-Mat-Ver-
     sionen, Tendenz allerdings steigend – etwas geringer ausfallen.

(22)   Die Übersetzung der 38 Thesen würde demgegenüber bei jeder Wahl ungefähr gleich
       viel Aufwand bedeuten. Beispielhaft hatten zählten die 38 Thesen bei dem Wahl-O-
       Mat zur Bundestagswahl 2021 2.217 Wörter bzw. 14.981 Zeichen, sodass sich Über-
       setzungskosten von ca. 5000 € ergeben würden.

(23) Zum Vergleich: Für die bpb entstanden aus den Wahl-O-Mat-Versionen zur Bundes-
     tagswahl 2021 ca. 126.000 € (39 Parteien), zu den Legislativorganen der Länder zwi-
     schen ca. 52.000 € in Rheinland-Pfalz (12 Parteien) und ca. 68.000 € in Berlin (34
     Parteien).

(24) Zum anderen – und entscheidend – stünde eine Übersetzung der Begründungen der
     Parteien unter starkem Zeitdruck. Für die Übersetzung der Antworten und Begründun-
     gen der Parteien blieben ca. sechs bis zehn Werktage. In dieser Zeit müssten die ca.


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250 Manuskriptseiten in Gebärdensprache übersetzt und entsprechende Videos produ-
     ziert sowie diese in die Website bzw. App eingepflegt werden. Hinzu käme, dass die
     Übersetzungen von den Parteien autorisiert werden müssten. Diese hätten jeweils mit
     Gebärdendolmetschern zu prüfen, ob die Übersetzung alle sprachlichen Intentionen
     trifft. Unabhängig von der praktischen Machbarkeit würde sich in einem solchen Fall
     die Kostentragungsfrage stellen.

(25) Ausgehend von diesem Sachverhalt sind folgende Fragen zu klären:

           1. Inwieweit besteht eine rechtliche Verpflichtung zur vollständigen Überset-
              zung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache? (unter B. I.).

           2. Ist die partielle Übersetzung – also lediglich der Thesen – des Wahl-O-Mat
              in Gebärdensprache rechtmäßig? Insbesondere: Könnte der so modifizierte
              Wahl-O-Mat als (unzulässige) Wahlempfehlung und nicht als (neutrales)
              Informationsangebot angesehen werden? (unter B. II.).



                                           B.
                                 Rechtliche Würdigung

(26) Eine rechtliche Verpflichtung zu einer vollständigen Übersetzung des Wahl-O-Mat in
     Gebärdensprache besteht nicht (I.). Eine nur partielle Übersetzung des Wahl-O-Mat
     wäre auch mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar (II.).


     I.    Verpflichtungsumfang hinsichtlich einer Übersetzung des Wahl-O-Mat

(27) Eine Verpflichtung zu einer vollständigen Übersetzung der Inhalte des Wahl-O-Mat
    lässt sich weder aus § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und § 4 der
   Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) (unter 1.) noch aus § 7 BGG ab-
   leiten (unter 2.). Auch aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG lässt sich eine solche Pflicht zur voll-
   ständigen Übersetzung (unter 3.), ebenso wenig wie aus der UN-Behindertenrechtskon-
   vention ableiten (unter 4.).




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1.    § 12a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGG i.V.m. § 4 BITV 2.0

(28) Nach § 12a Abs. 1 S. 1 BGG gestalten „[ö]ffentliche Stellen des Bundes […] ihre
     Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten be-
     stimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.“

(29) Hiernach ist die bpb zwar als öffentliche Stelle des Bundes (unter a) verpflichtet, dieser
     Aufforderung bei der Gestaltung des Wahl-O-Mat – einer Website bzw. mobilen An-
     wendung (unter b) – nachzukommen. Jedoch ist eine vollständige Übersetzung hier-
     durch nicht gefordert (unter c).

      a)    Die bpb als öffentliche Stelle des Bundes

(30) Die Wendung „öffentliche Stellen des Bundes“ ist in § 12 BGG legaldefiniert. Umfasst
     sind unter anderem nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BGG alle Träger öffentlicher Gewalt.

(31) Die bpb ist demnach eine öffentliche Stelle des Bundes, da sie gemäß § 1 Erlass über
     die Bundeszentrale für politische Bildung vom 24.01.2001

                        GMBl. 2001, S. 270

      eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
      des Innern ist. Sie ist organisatorisch somit Teil des Bundesministeriums des Innern
      und somit eines Trägers öffentlicher Gewalt.

      b)    Website bzw. mobile Anwendung

(32) Wie § 12a Abs. 1 S. 1 BGG dem Wortlaut nach schon hinreichend deutlich macht,
     müssen alle Anwendungen barrierefrei gestaltet werden, gleich, ob es sich um eine
     Website oder um eine mobile Anwendung handelt. Demzufolge muss jede Form des
     Wahl-O-Mat barrierefrei gestaltet werden, unabhängig davon, ob es sich um die Brow-
     ser-basierte Version, also die Website (<www.wahl-o-mat.de>) oder die App(-lika-
     tion) für mobile Geräte handelt.

      c)    Keine Pflicht zur vollständigen Übersetzung

(33) Obgleich eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung besteht (aa), verlangt diese keine
     vollständige Übersetzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache (bb). In jedem Fall
     wäre eine vollständige Übersetzung unverhältnismäßig und deshalb nicht gefordert
     (cc).


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aa)   Konkretisierung der Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung

(34) Die umfassende Formulierung in § 12a Abs. 1 S. 1 BGG, wonach öffentliche Stellen
     ihre Websites barrierefrei gestalten, darf nicht so verstanden werden, dass jede Webs-
     ite vollständig in Gebärdensprache übersetzt werden muss.

(35) Allgemein definiert § 4 S. 1 BGG den Begriff der Barrierefreiheit. Demnach sind Ein-
     richtungen barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein
     üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
     auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ Zwar wird eine (textlastige) Website bzw.
     App – wie der Wahl-O-Mat – für Gehörlose nur nutzbar sein, wenn der Text in Gebär-
     densprache übersetzt ist. Allerdings bestimmt § 12a Abs. 2 BGG: „Die barrierefreie
     Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d [vormals § 11 Abs. 1 S. 2
     BGG] zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält,
     erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.“ Den
     Umfang etwaiger Übersetzungen bestimmt demnach die Verordnung zur Schaffung
     barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz in der
     Fassung       vom      21.05.2019      (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
     [BITV 2.0]).

     bb)   Bereitstellung von Informationen zu den wesentlichen Inhalten: Keine vollstän-
           dige Übersetzung

(36) Nach § 4 Nr. 1 BITV 2.0 sind auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle
     unter anderem „Informationen zu den wesentlichen Inhalten“ in Deutscher Gebärden-
     sprache bereitzustellen, welche den Qualitätskriterien der Anlage 2 genügen.

(37) Zum ersten ergibt sich aus dem Syntax von § 4 Nr. 1 BITV 2.0, dass Informationen zu
     den wesentlichen Inhalten der Website bereitgestellt werden müssen. Das von dem
     englischen Wort „website“ entlehnte deutsche Wort „Website“ darf nicht mit dem
     deutschen Wort „Webseite“ (englisch „webpage“) verwechselt werden. Eine Website
     steht für die „Gesamtheit der hinter einer Adresse stehenden Seiten im World Wide
     Web“.

                       Duden online, Stichwort: Website

     Dass der BITV 2.0 diese semantische Unterscheidung bewusst ist, zeigt sich daran,
     dass nach § 4 Nr. 1 BITV 2.0 die Informationen „auf der Startseite einer Website“
     bereitgestellt werden müssen (Hervorhebung hinzugefügt). Insofern zeigt der Wortlaut


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von § 4 Nr. 1 BITV 2.0 zuvorderst, dass nicht auf jeder einzelnen (Web-)Seite des
     Wahl-O-Mat Informationen zu den wesentlichen Inhalten der jeweiligen Webseite be-
     reitgestellt werden müssen. Vielmehr müssen auf der Startseite des Wahl-O-Mat In-
     formationen zu den wesentlichen Inhalten des Wahl-O-Mat als Ganzes, also allen hin-
     ter der Website <www.wahl-o-mat.de> stehenden Webseiten, bereitgestellt werden.
     Insofern müssen auf der Startseite des jeweiligen Wahl-O-Mat Informationen zu den
     wesentlichen Inhalten des jeweiligen Wahl-O-Mat als Ganzes in Gebärdensprache be-
     reitgestellt werden.

(38) Entscheidend bleibt demnach die Frage, was genau unter den „wesentlichen Inhalten“
     einer Website zu verstehen ist.

(39) Zunächst einmal enthält die jetzige Fassung von § 4 Nr. 1 BITV 2.0 gegenüber ihrer
     Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 BITV 2.0 (a.F.)

                      § 3 BITV 2.0 in der Fassung vom 25.11.2016

     eine Einschränkung: Während nach der außer Kraft getretenen Norm „Informationen
     zum Inhalt“ in Gebärdensprache bereitzustellen waren, müssen nach § 4 Nr. 1 BITV
     2.0 (n.F.)

                      § 4 BITV 2.0 in der Fassung der Verordnung zur Ände-
                      rung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
                      und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverord-
                      nung vom 21.05.2019 (BGBl. I S. 738)

     nur noch „Informationen zu den wesentlichen Inhalten“ bereitgestellt werden. Diese
     Neuerung bringt zum Ausdruck, dass nicht Informationen zum gesamten Inhalt der
     Website in Gebärdensprache bereitzustellen sind, sondern nur zu deren wesentlichen
     Inhalten.

(40) Nach seinem allgemeinen Wortverständnis meint „wesentlich“ „den Kern einer Sache
     ausmachend und daher besonders wichtig“ oder auch, dass etwas „von entscheidender
     Bedeutung“ ist.

                      Duden online, Stichwort: wesentlich

     Nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 1 BITV 2.0 müssen also Informationen in Gebärden-
     sprache zu den Inhalten bereitgestellt werden, die tragende Inhalte, d.h. den Kern des
     Wahl-O-Mat ausmachen.

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(41) Die BITV 2.0 trifft keine Aussage, wie die wesentlichen Inhalte einer Website zu be-
     stimmen sind. Letztlich ist dies eine Wertungsfrage unter Berücksichtigung der Ge-
     samtumstände; bei dem Merkmal der „wesentlichen Inhalte“ in § 4 Nr. 1 BITV 2.0
     handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aber einer vollständigen
     gerichtlichen Kontrolle unterliegen dürfte.

                       Vgl. die Fallgruppen der nur eingeschränkt gerichtlichen
                       Kontrolle bei unbestimmten Rechtsbegriffen, hierzu z.B.
                       Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018,
                       VwVfG § 40 Rn. 175 ff.; Aschke, in: Bader/Ronellen-
                       fitsch, BeckOK VwVfG, 53. Edition, § 40 Rn. 107 ff.

(42) Kern des Wahl-O-Mat sind auf jeden Fall die Thesen. Deren Beantwortung durch den
     Nutzer stellt die erste Stufe in der Benutzung des Wahl-O-Mat dar. Ohne die Beant-
     wortung der Thesen gelangt der Nutzer nicht in den Ergebnisbereich. Die Beantwor-
     tung der Thesen ist insofern nicht nur von entscheidender Bedeutung, sondern sogar
     unerlässlich für die Benutzung des Wahl-O-Mat. Auch in der Wahrnehmung der Nut-
     zer sind die 38 Thesen charakteristisch für den Wahl-O-Mat.

(43) Blickt man allein auf das Hauptziel des Wahl-O-Mat – die „spielerische“ Motivation
     von Erstwählern –, sind eben diese 38 Thesen auch dessen Kern: Insbesondere der
     interaktive Thesenteil dient dazu, (Jung-)Wähler zur Teilnahme an der Wahl zu ver-
     anlassen, was prima facie den Schluss nahelegt, dass allein die Thesen (und deren
     Beantwortung durch den Nutzer) die „wesentlichen Inhalte“ des Wahl-O-Mat darstel-
     len.

(44) Auch ein Blick auf die faktische Nutzung des Wahl-O-Mat legt diesen Schluss nahe.
     Schließlich benutzt die Mehrheit der Nutzer, wie dargelegt, allein diese Thesen, wid-
     met sich also nicht den gesonderten Begründungen der Parteien.

(45) Allerdings nehmen die Begründungen der Parteien sowohl quantitativ als auch nach
     der Konzeption der bpb eine herausgehobene Stellung innerhalb des Wahl-O-Mat ein.
     Nach dieser Konzeption begründet das „Ergebnis“ nur den Startpunkt einer tieferge-
     henden Auseinandersetzung mit den Themen der Wahl und den zu wählenden Par-
     teien. Die Begründungen der Parteien, somit insbesondere die Rubriken „Begründun-
     gen“ und „Standpunkte“, sollen den Nutzer ermächtigen, neben der Begutachtung sei-
     nes Ergebnisses weitere Informationen abzurufen und sich dadurch tiefergehend über




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die Positionen der Parteien zu informieren. Durch die so erreichte tiefergehende in-
     haltliche Auseinandersetzung mit den Parteien, insbesondere mit deren Begründun-
     gen, soll der Nutzer herausfinden, welche Partei er wählen möchte. Dem entspricht,
     dass – wie dargelegt – die Begründungen der Parteien mehr als 90 % des Inhalts des
     Wahl-O-Mat ausmachen.

(46) Nach alledem dürften sowohl die Thesen als auch die Begründungen „wesentliche In-
     halte“ des Wahl-O-Mat im Sinne von § 4 Nr. 1 BITV 2.0 darstellen. Dies steht auch
     in Überstimmung mit den in dieser Norm benutzten Plural („Inhalten“), der sprachlich
     aufzeigt, dass mehrere Inhalte einer Website wesentlich für diese können, wie dies
     auch bei dem Wahl-O-Mat der Fall ist.

(47) Allerdings ergibt sich aus § 4 Nr. 1 BITV 2.0 eindeutig, dass nicht die gesamte Website
     und auch nicht die wesentlichen Inhalte selbst in Gebärdensprache bereitzustellen sind,
     sondern nur Informationen zu diesen. Der Wortlaut von § 4 Nr. 1 BITV 2.0 verlangt
     gerade nicht, dass die (wesentlichen) Inhalte in Gebärdensprache bereitzustellen sind,
     sondern lediglich, dass Informationen zu den Thesen und den Begründungen der Par-
     teien bereitgestellt werden.

(48) Was genau unter dieser geforderten Informationsbereitstellung gefordert ist, lässt § 4
     Nr. 1 BITV 2.0 zwar offen. Allerdings spricht der Wortlaut dafür, dass der Pflicht zur
     Informationsbereitstellung bereits dann Genüge getan ist, wenn eine Erläuterung zu
     dem Begründungsteil, also Informationen zu diesem wesentlichen Teil des Wahl-O-
     Mat bereitgestellt wird. Es müsste somit in Gebärdensprache dargelegt werden, dass
     neben dem Thesenteil ein Begründungsteil existiert, in dem die Parteien ihre Antwor-
     ten jeweils begründet haben und auf diesem Wege ihre politische Position erläutern.

     cc)   Unverhältnismäßigkeit einer vollständigen Übersetzung

(49) Ginge man demgegenüber von einer Pflicht zur – grundsätzlich – vollständigen Über-
     setzung des Wahl-O-Mat in Gebärdensprache aus, käme eine Befreiung nach § 12a
     Abs. 6 BGG in Betracht. Nach § 12a Abs. 6 BGG „können öffentliche Stellen des Bun-
     des ausnahmsweise [von der barrierefreien Gestaltung] absehen, soweit sie durch eine
     barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.“ Bei der Auslegung die-
     ser Vorschrift sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, denn § 12a
     Abs. 6 BGG basiert auf Art. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102.

                       Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments
                       und des Rates vom 26.10.2016 über den barrierefreien

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