aa-anlage
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lebenshaltungsbericht Washington“
In den Museen der Smithsonian Institution (u.a. Naturhistorisches Museum, Smithsonian Museum of American Art, African American Museum, Museum für Luft- und Raumfahrt, African Art Museum, Freer and Sackler Gallery, Historisches Museum, American Indian Museum sowie National Zoo) ist der Eintritt frei. Mit der Library of Congress besitzt Washington die größte Bibliothek der Welt. Es gibt viele öffentliche Büchereien. Die Stadt hat zahlreiche Baudenkmäler, Gedenkstätten und schöne Parks. b) Kleidung i) Man trägt am Tag die gleiche Art von Kleidung wie in Deutschland, im beruflichen Umfeld kleidet man sich eher konservativ. Es empfiehlt sich, auf klimagerechte Kleidung zu achten. l. Am Tage dunkler Anzug. 2. Bei Abendveranstaltungen dunkler Anzug oder Frack. 3. Bei offiziellen Anlässen dunkle Abendanzüge, manchmal auch Smoking (Tuxedo) für Herren und kurze und lange Abendkleider, aber hauptsächlich Kostüme, für Damen. ii) Bei Ausnutzung von Sonderangeboten sind Kleidungsstücke mittlerer bis guter Qualität etwas preisgünstiger als in Deutschland. Deutsche Winterkleidung kann getragen werden. Wegen der ständig wechselnden Temperaturen wird amerikanische Winterkleidung vorwiegend aus leichterem Woll- und Kunstfasermaterial hergestellt. Schuhwerk kann vor Ort gekauft werden. Amerikanische Schuhe, insbesondere für Damen, entsprechen in Form und Verarbeitung (selten Fußbett) nicht immer europäischen Vorstellungen. Es gibt ein hinreichendes Angebot an Importschuhen für Damen und Herren (entsprechend teuer). Deutsche Kinderschuhe sind i.d.R. besser (Fußbett) und ansprechender. Sportschuhe aller Art gibt es in großer Auswahl und guter Qualität (Adidas, Nike, Reebok, L.A. Gear, L.L. Bean, Sports Authority usw.). Die hiesigen Schuhgrößen entsprechen nicht den deutschen. iii) Kinderkleidung ist in allen Preislagen und Qualitäten in großer Auswahl erhältlich. Kleidung für heranwachsende Kinder (Teenager) liegt preislich nur wenig unter der für Erwachsene. An Sport- und Freizeitkleidung (Shorts, Jeans, Hemden, Blusen, Pullover usw.) gibt es ein reichhaltiges Sortiment in allen Preislagen. : iv) Es gibt Reinigungen und Wäschereien unterschiedlicher Qualität, die Preise sind höher als in Deutschland. 12
c) Ernährung i) Die Ernährungsweise weicht von der mitteleuropäischen nur wenig ab. Man kann sich in Washington weitgehend auf für Deutsche gewohnte Weise ernähren. Die Preise für Lebensmittel sind höher als in Deutschland. ii) Das Sortiment amerikanischer Supermärkte ist vielfältig. Das Angebot an Frischeprodukten ist ausgezeichnet. Wurstwaren sowie Brot- und Käsesorten werden oft in der Delikatessenabteilung oder in Importgeschäften gekauft. iii) Konserven und tiefgefrorene Lebensmittel sind in großer Auswahl vorhanden. iv) Bio-Produkte gibt es besonders bei der Supermarkkette Whole Foods. Die Kette ist mit Bio-Märkten in Deutschland vergleichbar. Bio-Produkte („organic“) werden auch in großen Supermärkten angeboten. Nicht-genmanipulierte Produkte sind erhältlich. Des Weiteren gibt es viele Bio-Märkte (Farmers-Markets) in und um DC. v) Es besteht keine hygienische Gefahr beim Genuss von Lebensmitteln, auch wenn frische (nicht-Bio) Produkte z.T. stark behandelt sind. vi) Importierte (deutsche und andere) Lebensmittel sind — zu teilweise hohen Preisen — erhältlich. Die Supermarktketten Aldi und Lidl sind vor Ort zu finden. Für Botschaftsangehörige besteht die Möglichkeit zum Einkauf von deutschen Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Spirituosen, Zigaretten und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs im Shop der Bundeswehr in Reston, VA. Der Laden ist an drei Tagen in der Woche geöffnet (MO, MI, FR). d) Haustierhaltung i) Haustierhaltung ist möglich, insbesondere Katzen und Hunde sind als Haustiere weit verbreitet. ii) Eine geplante Haustierhaltung sollte bereits im Mietvertrag geregelt werden, sodass es nicht nachträglich zu Schwierigkeiten mit dem Vermieter kommt. iii) Tierfutter aller Art ist problemlos erhältlich. Die tierärztliche Versorgung ist gut, aber hochpreisig. iv) Für Hinweise zur Einfuhr von Haustieren siehe Abschnitt 9 f) v) Informationen zur Haustierhaltung sind bei den jeweiligen Counties zu erfragen: MARYLAND (Montgomery County): Animal Services & Adoption Center http://www.montgomerycountymd.gov/animalservices/asd/laws.htm] VIRGINIA (Fairfax County): Animal Control Services - https://www.fairfaxcounty.gov/topics/guides/dogs WASHINGTON DC: Animal Services http://doh.dc.gov/service/animal-services 13
4) Persönliche Lebensverhältnisse a) Alleinstehende i) Es gibt keine besonderen Schwierigkeiten für Alleinstehende im Hinblick auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. ii) Die Situation von Alleinstehenden ist mit der in Deutschland vergleichbar. Es gibt keine Vorbehalte oder Diskriminierungen in der Gesellschaft des Gastlandes gegenüber alleinstehenden Frauen iii) Es gibt keine Bewegungseinschränkungen, insbesondere für alleinstehende Frauen, aus gesellschaftlichen oder kulturellen Gründen. iv) Die Sicherheitslage im öffentlichen Raum ist im Allgemeinen vergleichbar mit der in Deutschland, jedoch ist erhöhte Vorsicht in Stadtteilen mit höherer Gewaltkriminalität geboten. b) Nichtverheiratete Paare i) Grundsätzlich ist die Situation nichtverheirateter Paare vergleichbar der in Deutschland, jedoch gibt es — insbesondere in konservativeren Gegenden — möglicherweise vereinzelt Vorbehalte. ii) und iii) Das Department of State weist darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Lebensgefährten/innen als Familienangehörige anzumelden. Sofern keine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit beabsichtigt ist, besteht die Möglichkeit, ein B-Visum (,„visitor“) zu erhalten, welches eine Arbeitsaufnahme oder ein Studium ausschließt. Ein Aufenthalt mit B-Visum ist i.d.R. für mehrere Jahre möglich; das Visum muss jedoch alle 6 Monate verlängert werden. Hierfür ist jeweils die Ausreise erforderlich. Die Genehmigung der Wiedereinreise unterliegt gewissen Unwägbarkeiten, da sie von dem jeweils zuständigen Immigration Officer abhängig ist. Für jüngere Partner von Bediensteten bietet sich als Alternative ein JI-Praktikumsvisum an, das unabhängig vom AA über eine Austauschorganisation beantragt werden muss. Die Visumdauer ist jedoch auf maximal 18 Monate begrenzt. Soll in den USA eine Berufstätigkeit von nichtehelichen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen ausgeübt werden bzw. eine Ausbildung erfolgen, muss vor Einreise in die USA eigenständig das entsprechende Visum beantragt werden. Dies ist allerdings an das Vorliegen eines Arbeitsvertrags gebunden, den amerikanischen Arbeitgeber ohne vorheriges Visum jedoch selten abschließen. c) LGBTI und ihre Angehörigen (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender, Transsexuelle, Intersexuelle Menschen) i) und ii) Die allgemeine Lebenssituation für Partnerinnen und Partner in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften im District of Columbia und den angrenzenden Bundessstaaten ist als gut einzustufen. Homosexuelle und Heterosexuelle werden nach dem Gesetz gleich behandelt, wenngleich im täglichen Leben in konservativen Kreisen manchmal noch die Devise "Don't ask, don't tell" gilt. Washington selbst und die umliegenden Vororte sind durchweg liberal geprägt; in ländlichen Teilen des Amtsbezirks (West Virginia, südliches/westliches Virginia) sind mitunter noch Vorbehalte zu spüren. Als 14
überdurchschnittlich aufgeschlossen gelten einzelne Stadtteile Washingtons wie Dupont Circle und Georgetown. iii) und iv) Gemäß Circular Note No. 18-1029 vom 6. Juli 2018 werden ab 1. Oktober 2018 nur noch verheiratete gleichgeschlechtliche Paare beim Department of State aufenthaltsrechtlich als Familienangehörige anerkannt, wenn im Entsendestaat eine gleichgeschlechtliche Eheschließung möglich ist. Weiterhin müssen die gleichgeschlechtlichen Ehepartner auf Dauer im Haushalt des ausländischen Diplomaten leben und von der Regierung des Entsendestaates mit einem Diplomaten- oder Dienstpass ausgestattet werden. Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über amtliche Pässe kann die Passstelle des Auswärtigen Amts (505-9) derzeit nur nach dem LPartG eingetragenen sowie (ab 2017) verheirateten gleichgeschlechtlichen Partnern einen Diplomaten- bzw. Dienstpass ausstellen. Die Verleihung des Aufenthaltsstatus (Al-Visum für Angehörige von Diplomaten) wird nach Prüfung im Einzelfall vom Department of State nur für Verheiratete autorisiert. Nach dem LPartG eingetragenen Partnerschaften, die nach der Abschaffung des LPartG 2017 noch nicht in Eheschließungen umgewandelt worden sind, wird bis auf weiteres kein vom Entsandten abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden. v) Einen gesetzlichen oder sozialen Unterschied mit heterosexuellen Partnerschaften gibt es nicht. vi) und vii) Die Ausübung einer Tätigkeit des/der verheirateten Partners/in stellt keinen Unterschied zu Partnern/innen heterosexueller Partnerschaften dar. d) Alleinerziehende i) Die Situation von Alleinerziehenden in den USA ist vergleichbar mit der Situation in Deutschland. ii) An der AV sind derzeit mehrere Alleinerziehende tätig. iii) Sorgerechtliche Probleme sind bei einer Versetzung an Dienstposten in den USA nicht zu befürchten. e) Vereinbarkeit Die Botschaft Washington setzt die Dienstvereinbarung des Auswärtigen Amts zum Flexibilisierten Arbeiten in einer den lokalen Gegebenheiten angepassten Weise um und hat eine Teamvereinbarung für die entsandten Beschäftigten der Botschaft abgeschlossen, welche die Einzelheiten regelt. Während der derzeitigen Pandemielage finden ggf. temporär abweichende Regelungen Anwendung. f) Berufstätigkeit mitausreisender Partner/innen Über Möglichkeiten einer Berufstätigkeit der Partner/innen informiert das Datenblatt zur Berufstätigkeit gemäß RES 103-18 (als Anlage C). Der DMA unterstützt Sie beim Beantragen einer Arbeitserlaubnis und hält entsprechende Merkblätter und Informationen bereit. 15
5) Kinder, Schule, Kinderbetreuung a) Das Freizeitangebot (Sport, Kultur, Ferienlager im Sommer und verschiedene andere Aktivitäten) für Kinder und Jugendliche ist sehr gut. Allerdings gibt es in DC und Maryland Beschränkungen, wonach Kinder unter 12 nicht ohne Ansprechperson sein dürfen. So dürfen Kinder, die 7 Jahre und jünger sind, nicht allein gelassen werden, weder zu Hause noch im Auto. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen tagsüber maximal 90 Minuten allein gelassen werden, nicht am Abend oder in der Nacht. Bis zu 3 Stunden dürfen Kinder zwischen 11 und 12 Jahren ohne Aufsicht sein. Teenager zwischen 13 und 15 dürfen lediglich nicht über Nacht allein gelassen werden. Zwar dürfen 16-jährige bis Mitternacht selbst Autofahren, doch ist ihnen bis zum 18. Lebensjahr der Aufenthalt in.Gaststätten oder Bars nicht oder nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Gleiches gilt teilweise für den abendlichen Besuch von Sportstätten. Ab 18 Jahren dürfen Jugendliche sich teilweise auch ohne Begleitung Erziehungsberechtigter in Gaststätten und Bars aufhalten, solange keine alkoholischen Getränke konsumiert werden. Alkohol darf nur an über 21-jährige ausgeschenkt werden (wird stark kontrolliert). Die Bewegungs- und Entfaltungsmöglichkeiten Jugendlicher sind im Vergleich zu Deutschland beschränkt. b) Schule - siehe hierzu auch Anlage „Schule am Dienstort“ Ähnlich wie in Deutschland ist das Schulwesen in den USA föderal geprägt. Insofern existieren in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedliche Regelungen. Grundlegende Entscheidungen werden lokal auf der Ebene der Schulbezirke gefällt, sodass selbst innerhalb der einzelnen Bundesstaaten zum Beispiel die Schulstufen von Ort zu Ort unterschiedlich gegliedert sind. Zusätzliche Komplexität entsteht aufgrund des umfangreichen Netzes privater Einrichtungen neben den staatlichen Schulen. Die meisten Schüler (ca. 90%) in den Vereinigten Staaten besuchen staatliche Schulen. Diese werden aus Steuergeldern finanziert, sodass die Eltern kein Schulgeld zahlen müssen. Etwa 10 % der US-Schüler besuchen Privatschulen ° (private schools); für diese muss ein Schulgeld bezahlt werden. Eine weitere Besonderheit ist, dass das amerikanische Schulsystem, anders als Deutschland, keine unterschiedlichen Schulformen hat (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Kinder mit speziellem Betreuungsbedarf (special needs children, z. B. Kinder mit geistiger Behinderung) besuchen allgemeine Schulen und werden dort entweder integrativ in normalen Klassenverbänden oder in Kleingruppen gefördert. Unterrichtet werden sie von speziell qualifizierten Fachlehrern; in integrativen Klassen arbeiten diese Seite an Seite mit den Klassenlehrer*innen. c) Kinderbetreuung - siehe hierzu Anlage „Kinderbetreuung am Dienstort“ 6) Gesundheit Vorab: Die ärztliche Versorgung am Dienstort ist sehr gut, der Standard medizinischer Behandlungen ist exzellent. Jedoch ist das Gesundheitswesen in den USA extrem bürokratisiert und fragmentiert. In der Folge liegen Behandlungskosten auch bei Routinefällen in der Regel weit über denen in Deutschland, und es ist üblich, in Vorkasse zu treten, was bei Notfällen, Operationen oder auch bei chronischen Erkrankungen berücksichtigt werden muss. Es ist üblich und oft notwendig, Rechnungen zu Behandlungskosten selbst zu überprüfen und ggfs. nachzuverhandeln. Generell wird zur besseren Planbarkeit empfohlen, Behandlungskosten immer im Vorfeld zu erfragen. Aufgrund von Problemen bei Abrechnungen von Heilpraktikern und Physiotherapeuten wird auch bei diesen Fällen empfohlen, die Kosten vor der Behandlung zu erfragen und ggfs. zu klären, ob die teils erheblichen Kosten (bis zu mehrere Hundert Euro für eine einstündige Behandlung) beihilfefähig sind bzw. durch die Krankenkasse in 16
Deutschland erstattet werden. Chronisch kranken Bedienstete, die auf eine dauerhafte Behandlung angewiesen sind, wird aufgrund der hohen zu erwartenden Kosten und möglichen Problemen bei Abrechnungsfragen geraten, sich hierzu so früh wie möglich von der Verwaltung beraten zu lassen (Vw- 11). a) Die sanitären und hygienischen Verhältnisse am Ort sind einwandfrei. Washington bezieht fast das gesamte Trinkwasser aus dem Potomac, es ist jedoch stark gechlort. Es ist empfehlenswert, das Trinkwasser zu filtern. Verschiedene Filtersysteme sind vor Ort erhältlich, oft auch schon in den amerikanischen Kühlschränken mit Wasserauf- und Eiszubereitung enthalten. b) Die am Ort vorherrschenden Krankheiten sind im Wesentlichen die gleichen wie in Deutschland. Es gab schon Fälle von West-Nil-Fieber im Amtsbezirk, sie sind jedoch selten und es gibt diesbezüglich keine besonderen Vorsichtsmaßnamen, die derzeit zu beachten wären. Erkältungs- und Viruskrankheiten ziehen sich häufig über einen längeren Zeitraum als in Deutschland hin. Umweltbelastungen (Luftverschmutzung u.ä.) sind mit Deutschland vergleichbar. c) Für die Einreise aus Deutschland ist zwar aufgrund des A-1 Visums keine COVID-Impfung erforderlich, allerdings muss diese bei Aufenthalten von über 60 Tagen nachgeholt werden. Um Probleme mit dem State Department zu vermeiden und aufgrund der regional sehr hohen Impfquote sollten Bedienstete bereits bei Einreise über vollständigen Impfschutz verfügen. d) Die ärztliche Betreuung ist sichergestellt. Es gibt deutsche und auch deutschsprachige amerikanische Ärzte. Gute Fachärzte aller medizinischen Bereiche sind ebenfalls zahlreich am Ort. Alternative Behandlungsmethoden werden angeboten. Die Botschaft verfügt über zwei deutschsprachige Kooperationsärztinnen (Fachärztinnen für Innere Medizin und Pädiatrie). e) Es gibt alle Arten von Krankenhäusern und Entbindungsmöglichkeiten. Arzthonorare und Nebenleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Sonderabteilungen für Ausländer sind weder üblich noch erforderlich. Die Verwaltung der Botschaft arbeitet mit dem George Washington University Hospital eng zusammen mit dem Ziel, entsandten Beschäftigten und deren Angehörigen vorteilhafte Konditionen zusichern. Ziel ist es, für alle entsandten Kolleginnen und Kollegen bei „planbaren“ Behandlungen schnellen Zugang zu Fachärzten zu gewähren, Behandlungskosten nicht sofort in Rechnung zu stellen, nicht sofort die Kreditkarte zu belasten und auch keine Anzahlung zu verlangen, sondern eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von mind. 30 Tagen zuzulassen. Weitere Vorteile aus der Kooperation: schneller Zugang zu über 500 Fachärzten, Pauschalrabatt sowie eine Rechnungslegung, die in formeller Hinsicht fast immer den Anforderungen der Beihilfestelle bzw. GKV/PKV entspricht. f) und g) Abgesehen von den um ein Vielfaches höheren Kosten im Vergleich zu Deutschland, gibt es keine Bedenken gegen Operationen oder Entbindungen am Ort. Es empfiehlt sich, bei kostspieligen Behandlungen unbedingt im Vorfeld Kontakt mit der Beihilfestelle des BVA und der Krankenversicherung aufzunehmen. h) Es gibt zahlreiche Apotheken und Drogerien, oft auch angeschlossen an die großen Supermarktketten, mit großem Arzneimittelangebot. Mit gefälschten Arzneimitteln ist nicht zu rechnen. i) Die Mitnahme von Medikamenten ist in der Regel nicht notwendig. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, sich Medikamente via Luftbeutel von Berliner Apotheken kurzfristig schicken zu lassen. Salben und 17
flüssige Medikamente können nicht per Luftbeutel verschickt werden. Homöopathische Mittel sind erhältlich. J) Im Hinblick auf die hohen Behandlungskosten ist die Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenversicherung, die auch in den USA anfallende Kosten (ggf. auch nur teilweise) übernimmt, unbedingt erforderlich. Einige deutsche Krankenversicherungen haben lokale Agenturen, die bei planbaren Operationen/Eingriffen (z.B. Entbindungen) günstigere Preise aushandeln und in Vorlage treten (z.B. Debeka, HUK soweit uns bekannt). Einige deutsche Krankenversicherungen erheben Auslandsaufschläge für die Zeit der Entsendung (uns bekannt z.B. von der Central), dies sollte vorab mit der Krankenversicherung geklärt werden. Im Rahmen des sog. Nachteilsausgleichs nach $ 15 GAD kann ein Teil (50%) dieser Auslandsaufschläge auf Antrag erstattet werden. Mitarbeiter anderer Ressorts, die an das AA abgeordnet sind, müssen sich mit solchen Anträgen an ihr eigenes Ministerium wenden, dort wird der 8 15 GAD selbstständig angewandt. k) Wer in den feuchtheißen Sommermonaten (ca. Mitte Juni bis Anfang September) hier ankommt und an Klimaanlagen nicht gewöhnt ist, kann sich durch den unvermittelten Temperaturwechsel "heiß-kalt" leicht erkälten. l) Washington ist barrierefreier als viele andere Städte in den USA, auch im Vergleich zu Berlin. Ob die Ausbildungs-/Betreuungseinrichtungen deutschen Standards entsprechen, kann nicht generell gesagt werden und ist wohl von der Art und dem Grad der Behinderung sowie von eventuellen Sprachkenntnissen abhängig. 7) Verkehrsmittel a) Busse verkehren auf großflächigem Streckennetz, jedoch bisweilen unzuverlässig, dies gilt auch für die Anbindung der Botschaft, diese ist per ÖPNV lediglich über eine nicht sehr verlässliche Buslinie erreichbar. Die Fahrer können oft keine Auskünfte über Umsteigeerfordernisse oder Streckenanschlüsse ' geben. Die vor allem in den Außenbezirken spärlich verkehrenden Linienbusse sind in Ordnung, doch ist ihre Benutzung aus anderen Gründen (z.B. weiter Weg zur nächsten Bushaltestelle; dort oft längeres Warten; bei Nacht Ansteigen der Kriminalität usw.) sehr unpraktisch oder gar unsicher. Die U-Bahn ist gut ausgebaut. Zwei Linien der Metro führen von den Außenbezirken, in denen viele Botschaftsangehörige wohnen, in die Innenstadt. Die Metrostationen in den Außenbezirken sind von den Wohngebieten aus in der Regel nur mit dem Auto erreichbar. Die Botschaft befindet sich in 4645 Reservoir Road NW, 20007 Washington, DC. Informationen zum Bus- und Metronetz sind unter www.wmata.com zu finden. Die meisten Botschaftsangehörigen sind auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Wegen der Entfernungen — z.B. zu den nächsten Einkaufsmöglichkeiten - ist ein Zweitwagen für den Ehegatten meist erforderlich. Dies trifft in besonderem Maße zu, wenn Kinder zum Haushalt gehören (Aktivitäten außerhalb des Schulunterrichts, Freunde- und Arztbesuche usw.). Es wird empfohlen, so zu planen, dass kurz nach dem Eintreffen ein Fahrzeug verfügbar ist. Die meisten Bediensteten — sofern sie nicht in unmittelbarer Umgebung der Botschaft wohnen — fahren mit dem Auto zur Arbeit. Für die Wohnungsbesichtigungsreise wird empfohlen, sofern gewünscht — vor Reiseantritt — einen Mietwagen bereits in Deutschland zu buchen, da dies wesentlich günstiger ist als hier vor Ort. Bei Abholung ist die Vorlage einer persönlichen Kreditkarte erforderlich. 18
b) Importfahrzeuge, die den US-Spezifikationen nicht entsprechen, werden für Botschaftsangehörige zugelassen. Diese Importfahrzeuge können an eine Person mit Diplomatenstatus veräußert werden. Anschließend sind sie wieder auszuführen oder hier zu verschrotten. Bei nicht-US-spezifischen Modellen auch deutscher Hersteller treten bisweilen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung auf. Von der Einfuhr von Fahrzeugen, die in den USA nicht bekannt sind, wird abgeraten. Grundsätzlich können Fahrzeuge zahlreicher Marken in den USA erworben werden, z.T. auch günstiger als in Deutschland. Der hiesige Gebrauchtwagenmarkt ist groß. Informationen hierüber findet man im Internet (u.a. www.cargurus.com). Üblicherweise bieten auch zahlreiche Kolleginnen und Kollegen, die versetzt werden, ihre Fahrzeuge zum Kauf an. Derartige Angebote werden auch regelmäßig auf der botschaftsinternen Webseite „Starterkiste“ angeboten, welche unter https://starterkistede.wordpress.com erreichbar ist. c) Verbreitet sind die auch in Deutschland gängigen Wagentypen. Verbreitet sind auch SUV mit 3 Sitzreihen erhältlich. Einige Händler gewähren beim Kauf eines Neuwagens einen geringen „Diplomatenrabatt‘“. Werkstätten für den Kundendienst sind vorhanden. d) Dieselfahrzeuge sind wenig verbreitet. Einige Tankstellen bieten Diesel, das nicht deutschem Standard entspricht, an. Diesel ist teurer als Benzin, das mit max. 93 Oktan (ROZ) angeboten wird. Dies entspricht 95 Oktan (MOZ). e) Die Wartungsdienste arbeiten zufriedenstellend, wenn auch nicht immer besonders gründlich. Ersatzteile sind in der Regel bei den einschlägigen Wartungs- und Reparaturwerkstätten vorhanden. Es kann mitunter vorkommen, dass Wartezeiten entstehen. f) In den USA herrscht Rechtsverkehr. Wagen mit Rechtssteuerung entsprechen nicht der amerikanischen Norm, sie dürfen daher hier nicht veräußert werden. g) Für Botschaftsangehörige und deren Familienmitglieder stellt das US-Außenministerium Führerscheine mit dreijähriger Gültigkeit in allen amerikanischen Bundesstaaten und überseeischen Besitzungen aus. Voraussetzung für die Umschreibung eines gültigen deutschen Führerscheins ist ein Sehtest, der vor Ort beim „Office of Foreign Missions“ (OFM) gemacht werden muss. Die Umschreibung anderer ausländischer Führerscheine hängt von der Prüfordnung des Ausstellungsstaates ab, sie muss von den Vereinigten Staaten anerkannt sein. Der Ersterwerb eines US- Führerscheins ist möglich. Hierzu sind Sehtest, schriftliche und praktische Fahrprüfung erforderlich. Der amerikanische Führerschein soll für Angehörige fremder Missionen innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft erworben werden. Der deutsche nationale oder internationale Führerschein (nur i. V. m. deutschem Führerschein) wird bis zum Ausstellen des US-Führerscheins akzeptiert. Möglichst schnell in den Besitz einer hiesigen Fahrerlaubnis zu gelangen, ist nicht nur wegen der Kraftfahrzeugversicherung erforderlich, sondern auch ratsam, weil im täglichen Leben (z.B. Identifikation bei Zahlung mit Scheck) die „Driver's License“ als amtliches Ausweispapier anerkannt wird. Für Personen, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, kann eine „non driver ID“ ausgestellt werden, die äußerlich einem Führerschein entspricht, jedoch nicht zum Fahren berechtigt. Die Umschreibemodalitäten von in den Vereinigten Staaten erworbenen Fahrerlaubnissen in Deutschland sind vom US-Bundesstaat abhängig, in dem die Fahrprüfung abgelegt wurde. h) Für jedes beim „Office of Foreign Missions“ zuzulassende Fahrzeug muss bei einem amerikanischen Versicherungsunternehmen eine Kfz-Haftpflichtversicherung (mindestens $ 300.000 für Personenschaden 19
und $ 100.000 für Sachschaden) abgeschlossen werden. Die Versicherungsgesellschaften verlangen in der Regel, dass die Fahrzeugführer im Besitz eines hier ausgestellten Führerscheines sind. Bei Vorlage einer Bescheinigung der Vorversicherung über unfallfreies Fahren in den letzten drei Jahren (vorzugsweise in Englisch) wird im Einzelfall eine Eingruppierung in eine günstigere Tarifklasse vorgenommen. Für Personen unter 25 Jahren ist es teuer, ein Fahrzeug zu versichern. Die Prämien sind überdurchschnittlich hoch. Es ist gelegentlich schwierig, für nicht US-konforme Fahrzeuge einen Versicherungsschutz zu finden. Einige Versicherungen lehnen den Versicherungsschutz für derartige Fahrzeuge ab. i) Fahrräder sind im Straßenverkehr wesentlich weniger verbreitet als in Deutschland. Ein ausgebautes Fahrradwegesystem gibt es nur vereinzelt in der Innenstadt. Der Straßenverkehr ist insgesamt nicht auf Fahrradfahrer ausgerichtet. 8) Hauspersonal Die Beschäftigung von örtlichem Hauspersonal bzw. das Mitbringen von Hauspersonal aus dem Ausland für Tätigkeiten wie Hausreinigung, Kochen, Waschen, Bügeln, Kinderbetreuung, Gartenarbeiten usw. ist grundsätzlich möglich, unterliegt seitens der amerikanischen Behörden jedoch strengen Anforderungen und Kontrollen. Bei Bedarf ist bei der Botschaft, Vw-12, hierzu ein Merkblatt mit Hinweisen zu Sozialversicherungspflicht, ortsüblichen Löhnen usw. erhältlich. Der gängige Stundenlohn für Reinigungskräfte liegt bei $20-$30 pro Person. Reinigungsfirmen verlangen für die einmalige Reinigung eines Einfamilienhauses ca. $200 bis $250. 9) Umzugsorganisation a) und b) Die Botschaft hält eine Liste von hier ansässigen Speditionsfirmen bereit, die von der Verwaltung übersand wird. Lagermöglichkeiten für das Umzugsgut sind vorhanden. Bitte wenden Sie sich direkt an die Speditionen, um Preise zu erfragen. Auf die Beachtung der bestehenden Rahmenverträge für Auslandsumzüge gemäß Erlass vom 21.11.2014, Gz.: 113-4-134-06/1 wird hingewiesen. c) Für den Dienstort Washington wird der Umzug i.d.R. über den Eingangshafen Baltimore abgewickelt. d) Für die Einreise in die USA zur Dienstleistung bei einer Auslandsvertretung besteht Visumpflicht; es ist erforderlich, mit einem A-1-Visum einzureisen. Während der andauernden Covid19-Pandemielage gelten besondere Einreisebestimmungen und Quarantänevorschriften, welche - der dynamischen Infektionslage geschuldet - häufigen Änderungen unterliegen. Die Verwaltung hält hierzu ein Merkblatt mit entsprechenden Hinweisen bereit. Für Hauspersonal (auch Aupair) ist ein A-3 Visum vor Einreise einzuholen. Eine Umschreibung nach Einreise ist sehr schwierig und kann nicht garantiert werden. Es wird empfohlen, bereits zur Wohnungsbesichtigungsreise mit dem amtlichen Pass und A-1 Visum einzureisen. Deutsche Staatsangehörige sind von dem Erfordernis einer noch mindestens 6-monatigen Gültigkeit des Passes bei Einreise in die USA entbunden. Die Zollabfertigung ist gut organisiert. Oftmals werden Container durchleuchtet, was zu einer Verzögerung der Auslieferung führt. 20
Es empfiehlt sich, für das Umzugsgut die "Bill of Lading" mit Angabe der Nummer und des Eingangshafens bei Ankunft mitzubringen oder der Botschaft per Fax (202-298-4261) oder E-Mail: vw-s2(@wash.diplo.de zu übermitteln, damit die Zollfreischreibung für das Umzugsgut beantragt werden kann. Die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Zollfreischreibung beträgt bis zu 10 Arbeitstage. Falls Sie ein Kraftfahrzeug mitbringen, werden für die Zollfreischreibung und Anmeldung benötigt: Bill of Lading, letzte Zulassungsunterlagen (Original des Kfz-Briefs oder der letzten nationalen oder internationalen Zulassung) und der Versicherungsnachweis einer US-Versicherung (Informationen hierzu erteilt die Verwaltung). Darüber hinaus muss der US-Führerschein beim Department of State bereits beantragt (inklusive Augentest) sein. Fahrzeuge sollten in separaten Containern mit separaten Verschiffungsdokumenten (Bill of Lading), jedoch bei gemeinsamer Versendung, verschifft werden, d.h. nicht mit dem Umzugsgut in einem Container. In Fällen, in denen lediglich ein Motorrad (ohne Pkw) eingeführt werden soll, muss das Motorrad mit dem Umzugsgut in einem Container verschifft werden. Das Umzugsgut mit dem Motorrad darf erst eine Woche nach Dienstantritt des Bediensteten am Eingangshafen eintreffen. In den Fällen der alleinigen Motorradmitnahme sollte sich die Bedienstete/der Bedienstete möglichst frühzeitig zur Klärung des Einzelfalles mit dem BVA in Verbindung setzen. Es ist bekannt, dass einige Speditionen den Versand von Umzugsgut in die USA sehr restriktiv handhaben und das Verpacken von Alkoholika und Lebensmitteln verweigern. Dabei beziehen sie sich auf die US- amerikanischen Einfuhrbestimmungen. Die Praxis bei anderen Speditionen wiederum zeigt, dass Alkohol und Lebensmittel für den haushaltsüblichen Bedarf eingeführt werden können. Es dürfen keine Wurst- und Fleischwaren, Obst, Eier, Milchprodukte, Saatgut usw. (leicht verderbliche Waren) im Container sein. Es wird daher empfohlen, bereits bei Angebotseinholung die Praxis des jeweiligen Spediteurs zu erfragen. Ehepartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit unterliegen ggf. gesonderten Einreise- und Aufenthaltsverfahren. e) Entsandte Bedienstete können Umzugsgut und sonstige Bedarfsgegenstände zollfrei einführen. Die zollfreie Einfuhr und der steuerfreie Erwerb von Kraftfahrzeugen ist zahlenmäßig nicht beschränkt. Die Einfuhr von Lebensmitteln ist komplizierter, die Bestimmungen unterliegen einem ständigen Wandel. Die jeweils gültigen Bestimmungen finden sie auf der Internetseite der US-Botschaft in Berlin unter: www.usembassy.de. Die Einfuhr von alkoholischen Getränken in einem für den häuslichen Gebrauch nachvollziehbaren Umfang bereitet erfahrungsgemäß keine Schwierigkeiten. f) Für die Einfuhr von Katzen und Hunden ist ein von einem Tierarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis erforderlich, das bei der Einreise nicht älter als 10 Tage sein soll. Aus diesem Zeugnis muss die Identität des Tieres hervorgehen und es sollte nach Möglichkeit in englischer Sprache verfasst sein oder mit einer entsprechenden Übersetzung vorgelegt werden. Außerdem empfiehlt es sich, auf der Gesundheitsbescheinigung zu vermerken, dass das Tier aus einer Gegend stammt, die frei von Tollwut ist. Kommt das Tier aus einer von den US-Behörden nicht als tollwutfrei anerkannter Gegend, wird für Hunde zusätzlich eine Tollwutimpfung verlangt. Diese Impfung soll spätestens 30 Tage vor der Einreise erfolgen. Sollte es aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich sein, diese Frist einzuhalten oder fehlt die Tollwutimpfung, so verzichten die hiesigen Behörden i.d.R. auf eine Quarantäne. Jedoch darf das Tier im 21