aa-anlage

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lebenshaltungsbericht Washington

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Ganztagsbetreuung bis 15:10, Elementery school: Nachmittagsaktivitäten . Verschiedene:
“im: Anschluss Spätbetreuung, bis . Afterschool programs. “und Sportprogramme, :  Afterschool

Nachmittagsbetreuu BETTER bsi 17:15; afterschool care für2- Programme, bis 18: 2.
el zubuchbar, Sportprogramme  . Secondary school: 11jährige 3:30-6:00
Bu FRE Afterschool programs 25
ADELS SEE bis19:00
rt & Hausaufgabenhilfe
maximale a Er "Study Hall”

Betreuungszeiten

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Wohngebieten der
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ja. die überwiegende Zahl der ja 2.Zt. nicht
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Fra A211 le) "die GISW

Kolleg/-innen
an der Schule?

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Ergänzungen/Tipps

A: 24-0171, 1T7 079
ZEN At 197008
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Kontakt an AV für
ra ET EI EU A.
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Anlage B, Kinderbetreuung / Kita

Deutscher Alternative 1 Alternative | Alternative
Kindergarten fi 3

Name der Einrichtung

 

 

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https://giswashingtom  _www.schoolforfriends. goddardschool. = . ‚https:// \
‚org org com Kideleacademy.com

TS ANGER Ci
Einrichtung

   

26
26

Betreuung
Et
bis zu welchem Alter?

Deutsch,
Englischprogramme
während d.Woche,

Gesprochene Sprachen

Betreuungszeiten

ca, 10 pro Gruppe
Kinderzahl/Gruppenstärke

ET

monati..1.:200 bis
1.500 USD
Betreuungskosten ws

Anteil deutschsprachiger Kinder
(Schätzung)

Außenspielfläche?

Kita-Busse vorhanden?
Nutzung ab welchem Alter?

Individuell je.nach
Grad der.:

SE ‚Beeinträchtigung

(ggf. Ansprechpartner in
Einrichtung hierzu benennen)

le EHE dee lc
für Kinder mit
- Behinderungen?
ET ET NET 37,
Hochbegabung?

Erfahrungen der AV ggf. in der
Vergangenheit?

Bitte Ansprechpartner an
Schule/AV hierzu benennen!

27

Englisch

8-10 Kinder.pro Klasse

Application Fee: $75
Enrollment Fee::$600
Monatlich: :
2,350USD/month

Spielplatz

Englisch

Gruppenstärke:6-24

Kinder/Grüppe; je
nach Älter...

Moönatl, Ab 955-
2.185. USD; jenach
Alter und Br
Betreuurigszeitraum

Spielplatz

6-10. Kinder pro
Klasse: ::

monaäti. ab

.1220USD-

2600USD, je’nach
Programm:

. Rasenfläche vor
dem Gebäude

Direktorin: Ms
Dorcas
27

Der Kindergarten der. 2,4 ‘Meilen, ca. 12 min Je nach Lage.der.  .2,7.Meilen‘, ca. 15 ;

 
 
  
  
 
 
  
 
 
 
  
 
 
 
   

GISW liegt verhältnis- Fahrzeit von der „Einrichtung  . . - min Fahrzeit von
Lage zur Vertretung/üblichen mäßig ‚Botschaft entfernt i ze ae Botschaft
n hrsaünstk . n 2, entfernt 3
Wohngebieten der Entsandten, ee ee
ur Vertretung ca. 30°
min.) in Potomac.,

          

Maryland. er

   

z.Zt. Kinder von Kollegen in der
ltr gg

g empfe - ege ;
j ‚Einrichtung sind die Betreuungszeiten recht kurz iz. B. von 9-12). Die Ferienzeiten sind länger als
ST in Deutschland (von Ende Mai bis Anfang September). Das Programm Ist häufig akademischer
Ergänzungen aüsgerichtet als In. Deutschland. Es wurden grundsätzlich recht positive Erfahrungen mi.
‚Kindergärten des Gastlands gemacht. |

AN NEU R2 'Auf. den folgenden Websites kann man einen Babysitter suchen:

Kitas/Kindergärten - Nannys, www.anannyonthenet.com,

ES E1 112 Stundenlohn, Betreuung und Beratung für DC-Eltern - Kostenloses Forum:
www.dcurbanmams.com

Verfügbarkeit,
Sprachkenntnisse)

Kontakt an AV für Rückfragen
{Vw-1, DMA, andere?)

* Achtung: Bitte den Vorrang der deutschen Einrichtung hinsichtlich des Kostenrahmens für Schulkosten beachten. Bei Fragen
wird möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Kolleginnen/Kollegen der Schul- und Kindereisebeihilfe empfohlen.

*Schulen: Abgesehen von den Privatschulen gibt es für Kinder die Möglichkeit die Public Schools in DC,
Maryland oder Virginia zu besuchen. Diese sind kostenlos und regulär sehr gut ausgestattet. Derzeit
haben einige Kolleginnen Ihre Kinder auf Public Schools und berichten von sehr guten Erfahrungen.

Informationen zu den Schulen finden Sie unter folgenden LINKS:
Montgomery County: https://{www.montgomeryschoolsmd.org/

Fairfax County: https://www.fcps.edu/schools-centers
DC: https://deps.dc.gov/

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Anlage C, Datenblatt zur Berufstätigkeit der MAPs

Dienstort: Washington, DC Stand: 02/2022

DMA-Posten-Inhaber/-in oder Ansprechpartner/-in für Berufstätigkeit an der Vertretung:

“oossnnnsssunnnssnenneHELEuEL ELLE LER ERF TORE EEEE RUE EEHDEREUTUEEHERENEEEELEEHEEHHHEUEFEOR FT LEEE SHELL EEE SEELE

 

1. IMMUNITÄT

1.1 Besteht ein Gegenseitigkeitsabkommen bezüglich der Erwerbstätigkeit von
Familienangehörigen von Entsandten mit dem Empfangsstaat?

[x] JA, in Kraft getreten am: 30.11.2011..uecsessossoossersonesseenneenene [ I NEIN
1.2 Frage zur Immunität (nur Botschaften)*

Die strafrechtliche Immunität wird im Empfangsstaat auch bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit

[x] weiterhin voll anerkannt

[ ]nur für den Bereich der Erwerbstätigkeit nicht mehr anerkannt

[ ] vollständig nicht mehr anerkannt (für den Privatbereich und für den Bereich der
Erwerbstätigkeit)

 

2. SOZIALVERSICHERUNG

2.1 Haben Ausländer Zugang zum Sozialversicherungssystem im Empfangsstaat?

Ja, wenn sie in der freien Wirtschaft arbeiten. Für Mitarbeiter, die an einer Botschaft/GK (Foreign
Government) arbeiten, gelten andere Regelungen und der Aufenthaltsstatus, wie auch die
Staatsbürgerschaft sind ausschlaggebend.

2.2 Haben im Empfangsstaat akkreditierte Diplomaten bzw. deren Angehörige Zugang zum
lokalen Sozialversicherungssystem?

Diplomaten oder Angehörige mit Al oder A2 Visum, die an der Botschaft oder einem GK
arbeiten, haben keinen Zugang zum lokalen Sozialversicherungssystem. Die vorrangige
Versicherungspflicht besteht in Deutschland nach $ 1 SGB Vl über Art. 6 Abs. 4 Buchst. a
DASVA für Deutsche und EU-Bürger. . Es gibt hier eine Ausnahme und zwar bei der kurzfristigen
Beschäftigung, hier entfällt die Anmeldung zur Rentenversicherung und die Regelungen der
kurzfristigen Beschäftigung kommen zum Tragen (nach $ 8 Abs. I Nr. 2 i. V.m. $ 115 SGB IV).
Arbeiten die Angehörigen in der freien Wirtschaft, sind sie nicht mehr von der
Sozialversicherungspflicht in USA befreit, da Art. 6 Abs. 4 Buchst. A nicht angewendet werden
kann.

2.3 Besteht im Empfangsstaat für berufstätige Ausländer/innen Sozialversicherungspflicht
nach Ortsrecht?
Ja

 

 

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2.4 Andere für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat relevante
Anlaufstellen sowohl in Deutschland als auch vor Ort (z.B. DVKA, IHK, BVMW u.a.) in
Hinblick auf Sozialversicherungsfragen:

Referat für internationales Sozialrecht (3050)
Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin

Postanschrift: 10704 Berlin

U.S. Social Security Administration
International Support Branch

6100 Wabash Avenue

Baltimore, MD 21215

 

3. STEUERN

3.1 Besteht mit dem Empfangsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen bzw. andere
Abkommen im steuerrechtlichen Bereich?
Ja

3.2 Andere für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat relevante
Anlaufstellen sowohl in Deutschland als auch vor Ort in Hinblick auf Steuerpflichtigkeit:
IHK, Bundesministerium der Finanzen

IRS (amerikanische Steuerbehörde)

AHK, Deutsche Delegation der Deutschen Wirtschaft in Washington, DC

 

 

4. RAHMENBEDINGUNGEN DER ARBEITSAUFNAHME

4.1 Höhe ortsüblicher Gehälter (z.B. lokal Beschäftigte der Vertretung, Deutschlehrkräfte usw.):

LB bei der Botschaft: Im Rahmen des von der Zentrale genehmigten Lokalbeschäftigten-
Gehaltsschemas

Kindergartenvertretung, Lehrervertretung: $15-$20 / Std. Brutto

Sekretariatsvertretung (Deutsch/Englisch): $25 / Std. Brutto

Grundsätzlich gibt es kaum Tarifverträge. Gehälter sind teilweise frei verhandelbar.

4.2 Ortsüblicher Urlaubsanspruch:
LB bei der Botschaft: In den ersten drei Jahren: 17 Tage
Bei amerikanischen Firmen können es zwischen 7 und 15 Tage pro Jahr sein.

4.3 Gründe, die einer Berufstätigkeit entgegenstehen oder diese erschweren

Mit geringen Sprachkenntnissen ist eine Berufstätigkeit nur an deutschen Institutionen, wie z.B.
der Deutschen Internationalen Schule, möglich. Üblicherweise werden sehr gute
Englischkenntnisse erwartet. Die Anerkennung deutscher bzw. nicht in den USA erworbener
Bildungsabschlüsse ist in der Regel schr schwer oder nicht möglich. Die mitausreisenden
Ehepartner/innen von Diplomaten, welche Inhaber eines US-Visums der Kategorie „A“ oder „G“
sind, unterliegen gemäß VN 13-1117 des Department of State vom 21. November 2013 in den
USA nicht der Versicherungspflicht in einer US-Krankenversicherung. Der/die mitausreisende
Partner/in kann daher grundsätzlich auch bei eigener Beschäftigung durch den/der
beihilfeberechtigten beamteten Partner/in beihilfefähig bleiben. Die Bundesbeihilfeverordnung
(BBhV) führt hierzu ergänzend aus, dass die nach $ 3 im Ausland erzielten Einkünfte von den
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten
beamteten Personen unberücksichtigt bleiben. Die im Inland für die Beihilfeberechtigung
geltende Einkommensgrenze wird somit für im Ausland erworbenes Einkommen nicht

 

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»
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angewendet. Für die MAPS von tarifberechtigten Kolleginnen und Kollegen gelten die
gesetzlichen Grundlagen der Pflichtversicherung, die versicherungsunschädlich lediglich ein
Einkommen von bis zu Euro 450€/Monat zulassen. Grundsätzlich sollten Auswirkungen auf die
Krankenversicherung und Beihilfeberechtigung vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sorgfältig
geprüft werden.

 

5. ARBEITSGENEHMIGUNG

5.1 Erfahrungen mit der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen:

Für die Beantragung werden 2 Formulare (I-566 und I-765), Passkopien des Antragstellers und des
Bediensteten (Foto- und Visaseite), beide I-94 Formulare und 2 Passfotos des Antragstellers
benötigt. Die Formulare müssen online ausgefüllt werden und bei der Verwaltung eingereicht
werden. Der Antrag wird von der Verwaltung zusammen mit einer Note an das Department of
State weitergeleitet. Bei der Verwaltung (Vw-DMA-A) kann ein Merkblatt zu der Vorgehensweise
angefordert werden.

 

 

6. ARBEITSSTELLEN

6.1 Möglichkeiten der Berufsausübung an der Vertretung:

a) In der Botschaft stehen regelmäßig Dienstposten in den Abteilungen Verwaltung, Kultur,
Presse, Rechts- und Konsularwesen, Politik und im Militärattachestab zur Nachbesetzung
an, die unter Umständen auch für MAPS geeignet sein können.

b) in Bezug auf Projekt- bzw. Werksvertragsarbeit (z.B. Sprachlehrkräfte für IB an der AV):
derzeit keine

6.2 Möglichkeiten der Berufsausübung am Dienstort:
a) bei deutschen und internationalen Einrichtungen

ARD German Radio & TV
3132 M Street NW, Washington, DC 20007

Bundeswehr Verwaltungsstelle USA + Kanada
11150 Sunrise Valley Dr,. Reston, VA 20191

Deutsche Internationale Schule Washington DC
8617 Chateau Dr., Potomac, MD 20854

www.giswashington.org

Deutsche Welle
2000 M St., NW, Suite 335, Washington, DC 20036

https://www.dw.com

Embassy of Austria
3524 International Court NW, Washington, DC 20008

www.austria.org

Embassy of Switzerland
2900 Cathedral Ave. NW, Washington, DC 20008

www.swissemb.org

 

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European Union Delegation to the United States
2175 K St. NW, Washington, DC 20037

https://eeas.europa.eu/delegations/united-states-america/area/jobs-funds en

Friedrich Naumann Stiftung
1730 Rhode Island Ave. NW, Suite 1010, Washington, DC 20036

https://fnf-northamerica.org/

German Aerospace Center (DLR)
1776 L St. NW, Washington, DC 20006

www.dir.de - jd@dlr.org

German-American Heritage Foundation of the USA
719 6" St. NW, Washington, DC

WwWWwWw.ugac.org

German Historical Institute
1607 New Hampshire Ave. NW, Washington, DC 20009

www.shi-dc.org

German Language Center
8617 Chateau Dr., Potomac, MD 20854

www.giswashington.org

German Marshall Fund of the United States
1744 R St. NW, Washington, DC 20009

www.gmfus.org

German Research Foundation
1776 1St. NW, #1000, Washington, DC

www.dfg.de/northamerica

Goethe Institut
812 7" st. NW, Washington, DC 20001

www.goethe.de/washington

Hanns Seidel Stiftung
3218 O St. NW, Washington, DC 20007

www.hss.de/ueber-uns/standorte/washington/

ZDF German Television
1077 31st St., NW Washington, DC 20007

Es besteht auch die Möglichkeit, als Urlaubsvertretung bei Firmen oder Schulen tätig zu

werden.

b) in der Privatwirtschaft:

Berlitz Language Center
11300 Rockville Pike, #911, Rockville, MD 20852
www.berlitz.us/en/careers

 

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Diplomatic Language Services
1901 N. Fort Myer Dr., Arlington, VA 22209
www.disde.com
c) selbstständige Tätigkeiten:
Eine selbstständige Tätigkeit ist in vielen Bereichen möglich, z.B. als Sprachlehrer,

Consultant, Dog Walker etc.

d) unentgeltliche Tätigkeiten:
Die Ausübung einer unentgeltlichen Tätigkeit ist in vielen Bereichen möglich.

6.3 Weitere nützliche Informationsquellen

Außenhandelskammer (www.rgit-usa.com)
Stellemarkt Washington Post

 

\7. ARBEITSVERMITTLUNG

7.1 Professionelle Personalvermittler vor Ort:
Diverse Online-Anbieter wie z.B. www.manpower.com, www.indeed.com

 

8. AUS- UND WEITERBILDUNG, STUDIUM

8.1. Möglichkeiten für berufliche Weiter- und Fortbildung vor Ort:
Sprachkurse (vor allem Englisch, Spanisch) sowie Kurse zur beruflichen Weiterbildung sind auf
dem freien Markt verfügbar. Qualität unterschiedlich. I.d.R. keine besonderen Anforderungen.

8.2. Möglichkeiten eines Studiums bzw. einer fachlichen Ausbildung vor Ort:

Grundsätzlich ist die Aufnahme einer fachlichen Ausbildung möglich, Anforderungen und Dauer
entsprechen oft nicht den deutschen Standards, englische Sprachkenntnisse sind erforderlich.
Aufnahme eines Studiums ist grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Zulassungsbedingungen
der jeweiligen (Hoch-)Schule möglich, die Kosten sind teilweise sehr hoch (i.d.R. wird „Out-of-
State-Tuition“ verlangt, Stipendien sind ggf. möglich).

 

 

9. STATISTIK
9.1 Derzeit ausgeübte Tätigkeiten:

innerhalb der AV:

lokal Beschäftigte: mug 2 1.5 mE
a

Sonstige:
z.B. Tätigkeiten bei Weltbank, als Programmierer, Unternehmensberater, Kindergarten, Dog
Walker, einige freiberuflich Tätige, Goethe-Institut, Deutsche Internationale Schule

 

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Anlage zum Datenblatt
Anmerkungen insbesondere zu Nr. 1.2 (Immunität)

Ziel des AA und Auftrag des GAD ist, die Berufstätigkeit der Familienangehörigen der Bediensteten zu fördern,
soweit dies gesandtschaftsrechtlich vertretbar ist und keine unzumutbare Gefährdung der Funktionsfähigkeit der
Vertretung und der Sicherheit, der Bediensteten oder ihrer Angehörigen zur Folge hat.

Eine Reihe von Ländern vertritt die Auffassung, dass Familienangehörige von Diplomaten bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit neben der Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit die Erwerbstätigkeit betreffend
auch die strafrechtliche Immunität im Gastland verlieren. Im ungünstigsten Fall (keinerlei Immunität) wären
berufstätige Partner z.B. dem Risiko der strafrechtlichen Verfolgung (einschl. Inhaftierung) ausgesetzt.

Zwar hat die diplomatische Immunität keine individuelle Bevorzugung der betroffenen Personen zum Ziel, sondern
dient allein dem Schutz der Funktionsfähigkeit der diplomatischen oder gleichartigen Vertretung, doch kommt ein
ausdrücklicher Verzicht auf die strafrechtliche Immunität, den weder die betroffenen Personen noch die
Auslandsvertretung, sondern nur das AA aussprechen könnte, aus zweierlei Gründen nicht in Betracht. Zum
einen wäre der Immunitätsverzicht mit dem Grundsatz der Personalfürsorge nicht vereinbar, zum anderen
könnte ein solcher Verzicht zu Gunsten einer Arbeitsaufnahme beim Empfangsstaat die Erwartungshaltung
zum Verzicht auf Immunität in anderen Fällen auslösen. Ebenso unzulässig ist ein Immunitätsverzicht, der zwar
nicht ausdrücklich, aber zumindest durch konkludentes Verhalten erfolgt (z.B. Rückgabe/Rückforderung der
Diplomatenkarte, Nichtanmeldung beim AM des Empfangsstaates, Einreise mit normalem Reisepass und
Arbeitsvisum während der Standzeit der/des Bediensteten).

Falls die Aufnahme einer privaten Erwerbstätigkeit durch den Familienangehörigen im Empfangsstaat rechtlich
zulässig ist, so ist jedoch zu beachten, dass er_für diesen Bereich im Hinblick auf die Zivil- und

Verwaltungsgerichtsbarkeit weitgehend seine Vorrechte und Immunität verlieren, u.a.:

' den Schutz des für die Erträge aus der Erwerbstätigkeit eingerichteten Kontos
die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht
die Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit

die Steuer- und Abgabenfreiheit bzgl. der Erwerbstätigkeit

Grundsätzlich gilt für

a) diplomatische Vertretungen (EU-Staaten s.u.) und Ständige Vertretungen bei Internationalen

Organisationen, deren Mitgliedern Vorrechte und Immunitäten nach WÜD gewährt werden(z.B. EU, VN,
NATO):

Das AA verhandelt wegen oben Gesagtem sog. Gegenseitigkeitsabkommen über die Erwerbstätigkeit von
Familienangehörigen entsandter Beschäftigter. Jeder Empfangsstaat, mit dem das AA ein Erwerbstätigkeits-
Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat, sichert auch bei Erwerbstätigkeit das Fortbestehen der
strafrechtlichen Immunität zu. Das AA hat bereits mit 41 Ländern entsprechende Abkommen/Vereinbarungen
getroffen. Mit weiteren ggg Ländern wird derzeit verhandelt.

b) diplomatische Vertretungen in der EU:

Eine Berufstätigkeit ist auf Grund der in der EU geltenden Grundfreiheiten grundsätzlich möglich. Soweit eine
Aufgabe des Diplomatenstatus bzw. ein Verzicht auf die Strafimmunität gefordert wird, ist eine
Einzelfallentscheidung über Referat 102 einzuholen.

€) konsularische Vertretungen:

Bei berufstätigen Partnerinnen und Partnern von an konsularische Vertretungen entsandten Kolleginnen und
Kollegen stellt sich die Frage des Immunitätsverlustes bei Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht, da die
mitausreisenden Familienangehörigen an konsularischen Vertretungen ohnehin keine Immunität genießen.

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