geschftsanweisungverkehrsberwachung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schulungsinhalte für Neuzugänge in der Verkehrsüberwachung - Material zu GAV

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Allgemeines

 

1.5 Befugnisse

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
sind befugt, bei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten im
ruhenden Straßenverkehr

gemäß $ 1 BKatV kann von den hierin festgelegten Regelsätzen
nur dann abgewichen und Anzeige erstattet werden, wenn das
unzulässige Halten/Parken vorsätzlich begangen wurde und außer-
gewöhnliche Tatumstände vorliegen,

Verwarnungsgelder festzusetzen und entgegenzunehmen,

zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens Anzeige zu erstatten,
Fahrzeuge abschleppen zu lassen, -

bei geringfügigen Verkehrsverstößen von einer gebührenpflichtigen
Verwarnung abzusehen, sofern die Einsicht des Betroffenen hin-
sichtlich seines unerlaubten Verhaltens glaubhaft erscheint und
eine mündliche Verwarnung als ausreichend anzusehen ist (z. B.
dem Betroffenen war nicht bekannt, dass bei einem defekten Park-
scheinautomaten die Parkscheibe zu verwenden ist).

Dienstausrüstung

Zu den Ausrüstungsstücken gehören insbesondere die Funkgeräte,
mobile Datenerfassungsgeräte (MDE) und Diensttaschen mit Inhalt,
Jede Dienstkraft hat stets Vorsorge dafür zu treffen, dass die Gegen-
stände sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Hinsichtlich
der MDE ist die jeweilig geltende Bedienungsanleitung zu beach:
ten. Für den Verlust oder die Beschädigung dieser Vermögenswerte
gelten die Richtlinien des Personaldezernenten vom 01.06.1989
(Sammlung MittBl. 14/89). Schadensfälle sind unverzüglich dem
zuständigen Mitarbeiter für die Kleiderkammer zu melden.

Während des Dienstes ist die zur Verfügung gestellte Dienstklei-
dung zu tragen. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der jeweilig
zuständigen Gruppenleitung bzw. der Sachgebietsleitung gestattet.
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Allgemeines

 

1.7 Dienstausweis

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung
erhalten einen mit ihrem Lichtbild versehenen Dienstausweis, aus
dem ihre Befugnisse hervorgehen.

Sie müssen sich damit bei Ausübung ihrer Dienstgeschäfte auf
Wunsch ausweisen bzw. den Namen nennen. Der Ausweis ist in
keinem Fall aus der Hand zu geben.

Im Dienst ist der gültige Dienstausweis stets mitzuführen.

Eine erforderlich werdende Verlängerung ist mindestens zwei
Wochen vor Fristablauf bei der Abt. 1 zu beantragen.

Der Verlust des Dienstausweises ist dem Gruppenleiter bzw. der
Gruppenleiterin schriftlich zu melden.

Bei privaten Reisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
darf der Dienstausweis nicht mitgeführt werden.

Bei Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst ist der
Dienstausweis dem Sachgebietsleiter zurückzugeben.

Dienstfahrzeuge, Fahrtenbuchführung, Betankung, Prüfung

Die Geschäftsanweisung für die Benutzung und Unterhaltung
städtischer Kraftfahrzeuge vom 31.10.1989 - MittBl. 22/89 - ist
zu befolgen. Die Fahrzeuge sind pfleglich zu behandeln und sauber
sowie mit ausreichender Tankfüllung zu hinterlassen.

Für jedes Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Im Fahrtenbuch
sind alle Felder auszufüllen.

Auf dem Tankbeleg ist durch Unterschrift die Durchführung der
Betankung, der Erhalt des Kraftstoffes sowie die Richtigkeit der
Angaben zu bestätigen. Der Fahrzeugtank ist bei jeder Betankung
vollständig aufzufüllen. Nach der Betankung ist die Tankkarte und
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Allgemeines

 

 

das Fahrtenbuch mit zur Kasse zu nehmen. Der Beleg ist mit der
Unterschrift der Fahrerin/des Fahrers und des Kassierers spätes-
tens am nächsten Arbeitstag der Dienststelle zu übergeben.

Die Fahrtenbucheintragungen sind grundsätzlich alle 2 Monate
durch die zuständigen Gruppenleitungen bzw. die der Gruppenlei-
tungen durch die Dienststelle zu prüfen. Die Überprüfung ist durch
Unterschrift und Datumsangabe im Fahrtenbuch zu bestätigen.

Bei der Überprüfung der Tankbelege ist das Fahrtenbuch vorzule-
gen, damit die Übereinstimmung des angegebenen Kilometerstan-
des auf dem Tankbeleg mit der Eintragung im Fahrtenbuch festge-
stellt werden kann.

Einmal im Quartal ist durch die Gruppenleitungen bzw. der Dienst-
stelle die Kilometereintragung im Fahrtenbuch mit dem tatsäch-
lichen Tachostand abzugleichen. Diese Prüfung ist im Fahrtenbuch
gesondert - durch den Vermerk „Tachostand geprüft“ - zu doku-
mentieren und mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Die abgeschlossenen Fahrtenbücher sind der Innenrevision des
Amtes vorzulegen.

Arbeitszeit, Dienstzeit, Dienstplan

Die Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen sowie den Dienstplänen.

Die allgemeinen Dienstpläne sollen mindestens 4 Wochen im
voraus erstellt werden.

Abrechnungen und sonstige Innendiensttätigkeiten sind nach der
jeweils festgelegten Mittagspause zu erledigen. Dazu gehört, sich
nach dem Vorliegen von Gerichtsladungen zu erkundigen, sich am
„Schwarzen Brett“ zu informieren und das Postfach zu leeren. Aus-
nahmen von dieser Regelung sind nur mit dem Einverständnis des
Sachgebietsleiters möglich. Soweit vorhanden, ist das elektronische
Postfach täglich mindestens einmal täglich abzufragen.
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Es sind nur die zugewiesenen Einsatzbereiche zu begehen.

Der Einsatzbereich ist grundsätzlich einzeln zu begehen, es sei
denn, es wird aus besonderen Gründen (z. B. Sicherheitsgründe
oder Vorgaben durch die Gruppenleitung auf Grund der aktuellen
Verkehrslage) etwas anderes festgelegt.

Wird eine Überwachung in einem bestimmten Bereich (z. B. Alt-
stadtbereich) im Team durchgeführt, so muss grundsätzlich eine
ständige Präsenz vor Ort gewährleistet sein.

Der Einsatz erfolgt in den. von den Gruppenleitungen täglich neu
festgelegten Kontrollbereichen.

Die Gruppenleitungen der Bezirke gewährleisten und koordinieren
innerhalb der Bezirke den effektiven Einsatz während der festge-
legten Dienstzeiten nach der jeweiligen Verkehrs- und Personalsitu-
ation und in ständiger gegenseitiger Absprache mit der zuständi-
gen Leitung der Motorroller-Staffel.

Das MDE ist grundsätzlich nach Dienstende in der jeweiligen
Anlaufstelle zu hinterlassen. Ausnahmen sind nur mit dem Einver-
ständnis des Gruppenleiters möglich.

Kann der Dienst (z. B. wegen Erkrankung) nicht aufgenommen
werden, ist unverzüglich die Dienststelle (Ar ig de’

» zu informieren. Hierbei ist der Dienststelle gleichzeitig die
zuständige Gruppenleitung und der an diesem Tag festgelegte
Dienstbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt auch im Fall einer Ver-
spätung zum Dienstantritt. Die Dienststelle informiert in diesem
Fall unverzüglich die zuständige Gruppenleitung.

Sollte die Dienststelle (z. B. nach Dienstschluss oder an Wochenen-
den bzw. Feiertagen) oder die Gruppenleitung nicht erreichbar sein,
ist in diesen Fällen ausnahmsweise die Leitstelle zu informieren.

Bei vorzeitiger Beendigung oder Unterbrechung des Dienstes aus
zwingendem Grund (z. B. Verletzung oder plötzliche Erkrankung)

ist die zuständige Gruppenleitung (ggf. über deren Dienst-Handy)

unverzüglich zu unterrichten. Sollte die Gruppenleitung nicht
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Allgemeines

 

 

erreichbar sein, so ist die Dienststelle unter einer der folgenden
Telefonnummern

unverzüglich zu informieren. In Ausnahmefällen ist die Leitstelle
unverzüglich zu unterrichten.

Das gleiche gilt bei Wiederaufnahme des Dienstes.

Sollte die Dienstausübung lagebedingt nicht mehr möglich sein
(beispielsweise bei extremer Wettersituation), ist unverzüglich die
Anlaufstelle aufzusuchen .und den weiteren Anordnungen der
zuständigen Gruppenleitung Folge zu leisten.

Urlaubsanträge sind mindestens 14 Tage vor Urlaubsbeginn
einzureichen.

1.10 Motorroller-Staffel

Schwerpunkt des Einsatzes der Motorroller-Staffel ist die Besei-
tigung von Behinderungen für den fließenden Verkehr auf den
Hauptverkehrsstraßen, insbesondere während der „rush-hours“.
Die Staffel wird in zwei Einsatzgruppen (32/217 und 32/218) von
den jeweiligen Gruppenleitungen nach ständiger Absprache mit
den BEL bezirksübergreifend im gesamten Stadtgebiet eingesetzt.
Hierbei unterstützen sich die Rollerfahrerinnen und Rollerfahrer in
den jeweiligen Einsatzbereichen gegenseitig mit den Ordnungs-
kräften der einzelnen Bezirke. Die zuständige Leitung der Motor-
roller-Staffel berichtet der Dienststelle wöchentlich über die durch-
geführten Einsätze mit Analyse der Einsatzstrategie und erarbeitet
ggf. Optimierungsvorschläge.
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Verwarnungen und Anzeigen

 

Verwarnungen und Anzeigen
Form, Inhalt, Wirksamkeit und Ablehnung

Die Ahndung von Verkehrsverstößen durch die Verkehrsüber-
wachung erfolgt im Rahmen der automatisierten Datenverarbei-
tung. Festgestellte Verkehrsverstöße werden in das MDE gespei-
chert. Darüber hinaus ist die hierfür vorgesehene Hinweiskarte mit
Datum und Kennzeichen des entsprechenden Kfz auszufüllen. Wird
der Betroffene bei Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht
angetroffen, so ist die Hinweiskarte möglichst an die Windschutz-
scheibe des in Frage kommenden Kraftfahrzeuges zu befestigen.
Ein Anfassen des Scheibenwischers ist dabei möglichst zu vermei-
den. Die Hinweiskarte ist nicht anzubringen, wenn dies von dem
Betroffenen ausdrücklich so gewünscht wird, In diesem Fall ist eine
entsprechende Bemerkung in das MDE einzugeben.

Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Beleh-
rung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist. Das Ein-

verständnis kann durch sofortige Zahlung des Verwarnungsgeldes
erklärt werden. Die Zahlung des Verwarnungsgeldes ist allerdings

nur bei der Überwachungskraft möglich, die den entsprechenden

Fall im MDE gespeichert hat und als bestellte Kassenverwalterin/

bestellter Kassenverwalter zur Annahme von Pargeidein gemäß

8 13, Abs. 2, Satz 2 GemKVO berechtigt ist.

Eine mündliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist unzulässig.
Wenn mündlich verwarnt wird, so muss dies gebührenfrei erfolgen.
Wurde ein Tatbestand bereits - auch teilweise - im MDE aufge-
nommen, so ist der jeweilige Fall bei einer mündlichen Verwarnung
mit einer Kurzbegründung als ungültig zu kennzeichnen.

Wird eine Verwarnung an Ort und Stelle bezahlt, erhält der Betrof-
fene nach Vereinnahmung des Verwarngeldbetrages eine Quittung
(Barblock). Erst wenn der Barzahlungsvorgang abgeschlossen ist,
wird der Fall als Barzahlung im MDE gekennzeichnet. Die Abrech-
nung der eingenommenen Verwarngelder erfolgt bei der Stadtspar-
kasse unter Angabe der Dienst- und Barblocknummer im Verwen-

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Verwarnungen und Anzeigen

 

dungszweck. Die Verwendung eines Einzahlungsbeleges ist bei der
Stadtsparkasse erforderlich. Die Einzahlbelege sind getrennt vom
Barblock bis zur Aufrechnung aufzubewahren.

Lehnt der Betroffene die Verwarnung bzw. die Zahlung des Verwar-
nungsgeldes ab, ist dies unbedingt als Bemerkung in das MDE
einzugeben.

Gegen eine Verwarnung gibt es kein Rechtsmittel, weil sie das
Einverständnis des Betroffenen voraussetzt. Deshalb sind
irgendwelche förmlichen Rechtsmittel seitens des Betroffenen
nicht entgegenzunehmen.

Der Betroffene ist ggf. darauf hinzuweisen, dass eine von ihm
beabsichtigte Einlassung schriftlich an die Bußgeldstelle und eine
Beschwerde an die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes zu
richten ist.

Zur Beweissicherung sind im Bedarfsfall neben den zu fertigenden.

Fotos Aufzeichnungen z. B. genauer Tatort, Äußerungen des Betrof-
fenen, Anschriften von Zeugen, km-Stand der Kraftfahrzeuge, Witte-
rungsverhältnisse, Standorte von Verkehrszeichen usw. in das MDE
einzugeben.
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Verwarnungen und Anzeigen

 

 

2.2 Rücknahme der Verwarnung

Eine Verwarnung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich der
eindeutige Beweis der unberechtigt erteilten Verwarnung erbracht
wird (z. B. einwandfrei getätigtes Ladegeschäft im eingeschränkten
Haltverbot, Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung usw.). Der Fall
ist in das MDE mit einer Kurzbegründung einzugeben.

Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann im begründeten Einzel-
fall von einer gebührenpflichtigen Verwarnung abgesehen werden
(z. B. dem Betroffenen war nicht bekannt, dass bei einem defekten
Parkscheinautomaten die Parkscheibe zu verwenden ist).
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Abrechnung

 

 

Abrechnung
Ablieferung der Bareinnahmen und der Barblocks

Die durch Barblock vereinnahmten Verwarnungsgelder sind in der
dienstlich gestellten Geldbörse aufzubewahren. Eine Vermengung
mit privatem Geld ist unzulässig. Die Abrechnung hat einmal
wöchentlich bis spätestens am letzten Arbeitstag der Woche bei
der Stadtsparkasse zu erfolgen. Ist ein Barblock aufgebraucht, ist
dieser gegen Unterschrift umzutauschen. Die jeweilig ausgegebe-
nen Barblöcke sowie die Einzahlbelege sind der Ausgabestelle ein-
mal jährlich im Lauf des Monats November zur Zwischenprüfung
vorzulegen.

Abrechnung der Bareinnahmen und Barblocks

Nach Einzahlung der Verwarnungsgelder an die Stadt ist darauf zu
achten, dass die Kassenquittung auch tatsächlich mit den überge-

benen Beträgen übereinstimmen. Sollten sich Unstimmigkeiten
ergeben und diese nicht ausgeräumt werden können, ist sofort die
Abt. 1 zu informieren. Vor der Abrechnung sind die Summen der
Quittungsbelege und die der Einzahlbelege auf dem Barblock-
deckel einzutragen. Der Barblock ist mit den Einzahlbelegen der
Dienststelle vorzulegen.

Verwahrung und Verlust von Barblocks

Barblocks sind sorgfältig zu verwahren. Sind sie in Verlust geraten,
so ist dies unverzüglich auf dem Dienstweg dem Sachgebietsleiter
schriftlich zu melden. Der Abteilungs- und ggf. der Amtsleiter
veranlasst die erforderliche Nachprüfung.

Die Betroffenen können zum Schadenersatz verpflichtet werden.
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Zeugentätigkeit vor Gericht

 

 

Zeugentätigkeit vor Gericht
Aussagepflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Bußgeldbescheid
als Zeugen benannt und sind verpflichtet, vor Gericht in Verkehrs-
ordnungswidrigkeitensachen auszusagen.

Aussagegenehmigung

1. Für dienstliche Aussagen vor Gericht wird in jedem Fall eine
Aussagegenehmigung benötigt, deren Erteilung für Termine
beim Verwaltungsgericht vom Sachgebiet 32/22 und für
Termine beim Amtsgericht vom Sachgebiet 32/21 rechtzeitig zu
veranlassen ist.

. Die Gruppenleitungen sorgen dafür, dass zweimal wöchentlich
evtl. eingegangene Ladungen zu Gerichtsterminen in der
Dienststelle abgeholt und rechtzeitig an die in Frage
kommenden Dienstkräfte ausgegeben werden.

3. Wer als Zeuge vor Gericht auszusagen hat, ist nach Erhalt der
Ladung für die Einhaltung des Termins verantwortlich.

Hinderungsgründe

Bei Abholung der Ladungen sind berechtigte Hinderungsgründe
(z. B. gebuchter Urlaub) sofort der Dienststelle mitzuteilen.

Bei Hinderungsgründen, die nach Aushändigung der Ladung ein-
treten, ist die Geschäftsstelle des Gerichts unter der oben rechts
angegebenen Telefon-Nr. sofort von den Geladenen telefonisch
unter Angabe der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. Sollte es
trotz frühzeitiger Anfahrt zum Gericht zu einer voraussichtlichen
Verspätung (z. B. Unfall, Panne) kommen, so ist ebenfalls die
Geschäftsstelle des Gerichtes sofort unter Angabe der Hinderungs-
gründe zu verständigen.
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