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fähigKei! des Staatswesens daher Korrekturmechan ismen vorzunalten sind ,vgl. iluch
Friauf, Funktion , Inhalt und Grenzen des sog. Notbewilligungsrechts des Bundesmi-
nisters der Finanzen nach Art. 112 GG, in : Wilke,'Weber, Gedächtnisschrift für Fried-
rich Klein, 1977, S. 162 <174 f.>) . Auf dieses Ziel ist die Ausnahmebefugnis des Fi-
nanzministers zugeschnitten und beschränkt.
Dem entspricht auch das in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthal-
~t:~. .
tene Regelungsgefüge. Weder die vorläufige Haushaltsführung im etä " ..en Zustand
nach Art. 80 LV noch das Notbewilligungsrecht aus Art. 81 LV räume ·,, de : _ ekutive
die Möglichkeit ein, eigenständig Leitlinien oder Grundsatzentscheidungen ''iOJ; Be-
- . -~
reich der Haushaltspolitik zu erlassen. Die in der Verfassung gzYthaltenen Vorkehrun-
. . /.lb}·if •
gen treffen vielmehr nur. Vorsorge dafür, -dass „die Kontin'i.'lfüU des politischen Le-
bens" auch in Sonderlagen gesichert ist (vgL MußQQ,f~~f;. '~]{g~raltsplan als Ge-
setz, 1976, S. 219). Im Falle des Art. 80 L"''i, ird ii b.; ~ ~,J;!p .f tatus quo der im
\ •~:r'.' C::.~ j. c:-~
Haushaltsplan des Vorjahres beschlossenen h~~fl "~~geknüpft, um die Wei-
terführung des laufenden Staatsaufwan ) ;~ bl~-~f der Geltungsdauer der
beschlossenen Haushaltspläne zu er en; /,,J. sT LV stellt Verfahrenswege für
neu auftretende, im vorangegan vbtJl:i?1an noch nicht bedachte Situatio-
nen zurVerfügung. Beide 1i i "W" , ~{ ~ per darauf ab, die staatliche Hand-
lungsfähigkeit auch dann ~t~ewiRr~~tsten, wen~ eine parl~mentarische Budgeter:it-
scheidung nicht erreiot:r· 2f~1tl<an~'.t'sie dienen damit der Überwindung von termin-
e\i•·· . ~~t¼t. . · . . . _.
liehen Drucksituativ · en ~ eri''aber nicht die Befugnis ein , Regelungen oder Ent- _
A
scheidungen z'.""' tr er das hierfür Erforderliche hinausgehen.
~ !spricht die vom Antragsgegner Ziff. 1 am 06 .12.2010 aus-
i~ .
ene.-1, us I mung zu dem im Aktienkaufvertrag enthaltenen Garantiever-
;,pp- .
s Landes nicht.
Zwar ist·das Bedürfnis für die Garantieübernahme, das am Maßstab des Art. 81 LV
gemessen werden kann (a), nicht offensichtlich unvertretbar (b) und auch unvorher-
gesehen (c). Die zeitliche Dringlichkeitskomponente der Unabweisbarkeit, die von
der Landesverfassung zwingend gefordert wird, liegt aber nicht vor (d). Die Frage, ob
auch die sachlichen Voraussetzungen der Unabweisbarkeit gegeben sind, kann offen
bleiben (e).
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a) Die durch das selbständ ige Garantieversprechen in § 7 Abs. 8 des Aktienkaufver-
trags übernommene Verpflichtung des Landes bedarf einer außerplanmäßigen Ver-
anschlagung als Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung im Sinne des Art. 81
Satz 1 LV.
Allerdings ist die „Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewähr-
. . \fh-~_ . .
leistungen" in Art . 84 Satz 1 LV geregelt, der einen strikten Geset2e:$VP,rbehalt en 1·
. . -~~
hält. Müsste das vom Land übernommene Garantieversprechen zIT Gtir1;,Jen der ·
Neckarpri GmbH als „Garantie" in diesem Sinne verstanden werden, wäre AAi,~J LV
,,~tr*'
>;-
bereits nicht anwendbar.
1
Garantien · und Gewährleistungen, durch die nichl,~?fti~•t~i;.~ ~ b~~-chuld begründet,
. . . . . . -"~~ !~~t - J1.l~'if\. -.~
sondern nur das Risiko Dritter abgesichert Vl. ~€V -'? ' t"~jne unmittelbare Ver-
pflichtung, für die im Haushaltsplan ein Ans~!z / äre. Derartig ungewis-
se Eventualverb1ndl1chkeiten stellen kei111Jr;}.t'is J Jm Sinne des Art. 81 LV dar
. . • . _.,:tJ:fl ·i~-f::: . ~..J..-
(vgl. Katz, in: Feuchte, Verfassung dest-andes! Baden-Württemberg , 1987, Art. 84
· . · . <tXit:s . . /;J .
. Rn. 10 sowie für den Parallelf,:!'Ji@'g-t · '. tfa: 1 GG etwa Kube, in: Maunz/Oürig,
GG-Kommentar, Stand : o~.\5:>6'e,t~?01 , ;,,, Rn . 86; Höfling/Rixen, in: Bonner
Kommentar zum Grunclg{~f 1;c,
't'~~~:-
sl \ii April 201 .1, Art. 115 Rn. 161 oder Pünder, in
"fj'
Berliner KommentaMt'iY ··'ö'c:jgesetz, Stand: Januar 2011, Art. 115 Rn. 54). Weil
/:'1/ . ~c."{fitt~ .
. eine _hieraus erwa ;t .,f igewisse Verpflichtung aber künftige Haushalte belasten
;f'i} .
t'i'nächtigung durch Gesetz (vgl. Art. 84 Satz 1 LV, § 39
Annab Risikoübernahme spricht hier insbesolldere die
. .l[~' . .
E1 .Q.rdnul)gf \ Jie das vom Land übernommene Garantieversprechen im Gesetz über
. '!:~~~~-•-<fili'?•- ' .
die Fe;$lstellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-
Württemberg für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 vom 15.12.2010 (GB/. S. 1037)
gefunden hat. Denn hiermit ist in § 5 Abs . 2 Nr. 6 und Nr. 7 des Staatshaushaltsge-
setzes 2010/2011 eine Ermächtigung des Finanzministeriums eingefügt worden,
. Bürgschaften , Gar.antie_n und sonstige Gewährleistungen zu Gunsten der Neckarpri
GmbH zu übernehmen. Eine unmittelbar ausgabenwirksame Maßnahme ist damit
nicht getroffen, vielmehr enthält die Regelung nur eine „Absicherung der Neckarpri
GmbH durch Garantien des Landes", um die von der Neckarpri GmbH zu tragenden
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Kreditzinsen zu mindern (vgl. hier;;u die Gesetzesbegrür.dung, ~-;- -Crs. : 417330,
S. 4) . Auch der Ministerpräsident hat im Rahmen seiner Regierungserklärung vor
dem Lan?tag die Auffassung vertreten, für den Nach tragsha ushaJt sei Art. 84 LV ein-
schlägig (vgl. PlenarprotokoJI 14/106 d_er 106. Sitzung des Landtags von Baden-
Württemberg am i 5.12.2010, S. 7531 ).
Das in § 7 Abs . 8 des Aktienkaufvertrags übernommene selbständig~ Garantiever-
sprechen entspricht aber nach seiner Rechtsnatur ~inem Schuldbe iffl°fttJr zw. einer
Schuldmitübernahme . Beides unterfällt unstreitig Art. 81 LV (vgl. ewff sfätm , Kom-
':i:t<t~
mentar zur Verfassung des Landes Baden -Württemberg , 1984, Art. 84 Rn . 10ttowie
für den Parallelfall de s Art. 115 Abs. 1 GG etwa Höfling/Rixer) (;jJf: Bonner Kommentar
· - - - <¼Mt. _ ·.
zum Grundgesetz, Stand: April 2011, Art. 115 Rn . füll :, m.w.N ., Kube; in:
Maunz/Dürig, a.a .O., Art . 115 Rn . 86). Denn i~ Satz ~Ifg)f~~J!a;riB~tJt ng hat das Land
auf ein vorrangiges Leistungsbegehren ge~t~n,.di4WN~1t ;~tj~p,;bH verzichtet. In
. . ',Ji),. fi:) l!l
rechtlicher Hinsicht besteht durch das abge_geßi;i);)~ s~l!?,~tfndige Gärantieverspre-
., ~'~;_,-_w~ - •• ~~~ .e;, (,i. -'
chen damit die Möglichkeit, dass das L ,~;rl et" '.IT6);l,. unmittelbar in Anspruch ge-
'"'.;•· ·.
nommeri wird .
. Ein Schuldbeitritt oder eine , irtr,. ·i ~Jd iesem Sinne folgt aber nicht der
Regelung in Art 84 LV, .· ..L rn ··rslt ri ach Art. 79 LV als Ausgabe oder Verpflich-
tungserrnächtigung,ß~§t f r ·~ 1!i'lt mkH6 ),. im ~aushaltsplan zu .veranschlagen (Wencit,
. ~ . ~ .
in: von MangoldU~[~~~J;. r ,c;J" GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 115 Rn . 29, Höf-
. ..i! ·t,,;s,t j,.y . . .
ling/Rixen, a.a. ). Detit ~i,(indungsbereich des Art. 81 LV ist damit eröffnet.
.fJ'
Die Annahme, dass mit dieser Transaktion die Mehrheitsübernahme durch einen
ausländischen Investor verhindert und dauerhaft sichergestellt werden könne, dass
die EnBW ein baden-wlirttembergisches Unternehmen bleibe, ist nicht offensichtlich
unvertretbar. Sie beinhaltet - ebenso wie die Entscheidung , dass hierfür ein im Inte-
resse des Landes stehendes Bedürfnis vorliegt - eine an politischen Kriterien zu
messende Einschätzung und verstößt nicht gegen die Vorgaben der V erfassung des
Landes Bad en-Württemberg .
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c) Der durch das Garantieversprechen möglicherweise entstehende Finanzierung s-
bedarf war auch „unvorhergesehen".
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner Ziff. 1 bereits im Zeitpunkt der Verab-
schiedung des Ersten Gesetzes über einen Nachtragshaushalt für die Haushaltsjahre
2010/2011 am 29 .07 .2010 greifbare Anhaltspunkte dafür hatte, dass,, es zum Kauf
der von der EDF gehaltenen EnBW-Aktien durch das Land oder ein~JI~:0-sJ esejgene
' . . . ' . ,,!'f .-,i,,,
Tochtergesellschaft kommen würde. Jedenfalls fehlte es aber an dtf no'N~~p digen
. · . . · ·•~lfh.
Haushaltsreife. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkenn.bar, dass zum da ri'lä:Ugen
4·;,
Zeitpunkt auch nur in groben Zügen Klarheit über die Kau.J)?felssumme und damit
. . '-!i<fä.
hinsichtlich der Frage bestand , welcher FinanzierungsbedarfilJurch die Transaktion
entstehen könnte . Der Antragsgegner ZifL 1 ~erfügti(iitW~B\9~/'ätb?Beratungen und
. ,:~J!:~ n::x ,i;;üii- "~(}t;~r.. '
der Beschlussfassung über den Nachtragshaö'sh ~,~_,:c,9
.?-,.
It h'öclfrr\
,,:;t?
id\.lHiber
.r-d •
diejenigen lnfor-
mationen , aus denen er das Bedürfnis für _g.i.e A~)ga ß~b.Q~iilligung hätte ersehen
können und die umgekehrt für die Aufn 'ffiT! t ! li,, 1l~)n;ierungsbedarfs in den lau-
en . ·
Auch die Antragstellerinnen,4Jiäglr:t in o it :; ts vorgetragen , . was eine weitere
.-~ /c'1 .,,,,h ' ·
Aufklärung veranlassen kö~t~ D~6~I1 übersiet1t das Gericht nicht, dass die durch
. -y~-f \~ ~~
Art . 81 Saiz 2 LV st 'h'Gl(lke eines „unvorhergesehenen" Bedürfnisses nicht
dadurch unterl~1ufe a~~;c dass die Regierung oder der Finanzminister tat-
sächlich rechti~~tig . en Bedarf so lange verschweigen, bis die Verabschie-
dy "~l0eine!'§"'~J t~g~_t),aushalts aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu
'rige_fJJorda 1,DÖ.V 1989, 16 <19>). Selbst wenn aber der AkJienerwerb bereits
;;.f'W' b\ .
~i'n 26 .1 , 2'61 0 Gegenstand von konkretisi erten Überlegungen gewesen sein
, e von den Antragstellerinnen vermutet, bereits im Oktober Vorkehrun-
gen - a hinsichtlich der Gründung oder Übernahme der Neckarpri GmbH - in die
Wege geleitet worden sein sollten , änderte dies am Merkmal der Unvorher-
gesehenheit nichts. Denn auch die Antragstellerinnen behaupten nicht, dass sich der
Aktienerwerb und das Volumen der hierfür erforderlichen Finanzierung bereits wä h-
rend des Laufs der Haush altsberatungen und damit spätestens im Juli 2010 hinrei-
chend konkretisiert hätten.
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
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der Unaow eisbarke it. weil die
d). Es feh lt aber am Taibe standsmerkmal
als zeitlich unaufschiebbar qualifi ziert
außer planm äßige Ausgabenbewilligung ni cht
ern befüNJortete Annahme einer von
werde n ' kann (aa) . Die . von den Antragsgegn
des Finanzministers findet in der
Eilasp ekten losgelösten Notbewilligungsbefugnis
diese Voraussetzung nicht verzichtet
Lande sverfa ssung keine Stütze, so dass auf
Schwierigkeiten für die Behandlung
werde n kann (bb) . Die sich hieraus ergebenden
fen einer anderen Lösung , die der
geheimhaltungsbedürftiger Haushaltsfragen bedür \h1:~
. .
verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigke
itsordnung Rechnung ?c). ,·~i~.
¼ . .
\?j
und das hierfür erforderliche ' lian-
aa) Dass der Abschluss des Aktienkaufvertrags
bar und damlt tUK abweisbar" im Sin-
tiever sprec hen des Landes zeitlich unaufschieb · ~~Iti\. :
. wäre, wird von den ' ···.gnern ausdrücklich
ne des Art . 81 Satz 2 LV gewes en
-~);}.'-\
nicht behauptet.
'tii/,~-
tJilJbtstandsvoraussetzung
Auch unabhängig hiervon kann das Vorli~
. nicht festge stellt ,lrjf
1
werden . Allerdings sind,;t~,:q ~ 0 Q ctfr,,tA~ssprache über ·.die Regie-
~
"t;e"?.~
-
· rungs erklär ung zum Kauf der EnBVY_l\_nte '1~~~urch ~] s Aspekte der zeitlichen Eile zur
Ri11f.1~- ~]s--~- .,ctffe'
Rech tfertig ung des gewählten Vor enen·.-. ,-. ~ägen worden .
So führte der Ministerpräsi """'"' .,;pr Landtag _zur Begründung der lncinspruch-
okoll 14/106 der 106. Sitzung des
nahm e des Notbewi)H~Ü ':±'s·e~ITT~~ us ·(Plenarprot
1
~i erg am 15.12 .2010 , S. 7532):
. 1'
"Landtags von Ba.de
1p/
Herren - nicht zulet_zt aus meiner
Pkh efi<&n:~,durcbaus· an, meine Damen und
Verfahren auch aus dem Selbst-
Arbei t als Pr~l<tR1rfsvorsitzender -, dass dieses
agsab geord neter heraus die unbedingte Aus-
v~rs'i'c::indnis\i~ngagierter Landt
_diente
~fime bb~l5'e n_muss . Di_ ese V~rgehen~weise _war aber no_twendig . Sie
baren zu konne n und dre lnte-
. _rnzrgJ fp'cl allern dazu, ernen fairen Preis verein
r,~~,9,~p".icJes Landes nicht zu gefäh rden ."
·\~1:tf•'
sah der fvlinisterpräsident vor allem
Die Mögli chkei t einer _günstigen Preisgestaltung
veau begründet, das ein „schmales
in dem kurzfristig vorhandenen günstigen Zinsni
koll 14/106 der 106. Sitzung des
zeitliches Fenster" -eröffnet habe (vgl. Plenarproto
, S. 7557) :
Landt ags von Baden-Württemberg am 15.12 .2010
weil insbesondere zwei Tatbe-
,,Diese Transaktion war nur deshalb möglich,
, zusammengetroffen sind .
stände , ohne dass sie für uns beinflussbar waren
eit am Kapitalmarkt. Da werden Sie mir
Das eine ist die Finanzierungsmöglichk
1313
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
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Jetzt verrr:utlic;, nicht Jnte!"steilen :::der zu gestenen . je ,ach Sichtweise •. dass
ich beeinflussen kann, wie es gerade am KapitalmarKI aussieht. Deshalb noch
einmal: Diese Transaktion war j e t zt möglich. Sie wird in einem halben
oder Dreivierteljahr - da bin ich gern bereit, lieber Herr Dr._ Schmid, Wetten an-
zunehmen - nicht mehr möglich sein, weil jeder sehen kann, dass das Zinsni-
veau nach oben geht, und das aus makroökonomisch relativ einfach nachvoll·
ziehbaren Gründen." ·
Auch der Vorsitzende der CDU-Fraktion betonte iri seinem Redebeitrag das aus dem
Zinsniveau folgende Eilegebot (vgl. Plenarprotokoll 14/106 der 10~fß§ itzung des
. · ~1r~tst,.
Landtags von Baden-Württemberg am 15.12.201 0, S. 7544) :
' ' . .
Ht '1' •
~
,,Nur die jetzige Situation am Kapitalmarkt macht es ÜB$l[haupl erst mögiich,
dass wir einsteigen können . Deshalb muss man jetzt hfüf~"eln und darf nicht erst
in vier oder in acht Wochen handeln, wenn sich die Ran""•' bedingung·en weiter
verschlechtern . Das ist doch die Situation." · ·
Die Annahme, dass die Regierung mit der
rechts aus Art. 81 LV auch eine rasch~;({ _ fi Zinsmarktbedingungen
ßi'!
nutzende Entscheidung treffen wollte, lie''" ·
Eine Unabweisbarkeit im SinQ.~ tJ~s r '"'-" _ ~,2 LV kann hieraus jedoch nicht ge~
. · _Aifi'•-:\~~?\ ~I~- "';f~;~~ · . _ ·
schlossen werden . Dies fq)gf: zunä'~h~I schon dciraus, dass eine zeitnahe Entschei-
. . ~,;•~',_ ' . .,.,~ '
dung des Landtags ni }Jh,~rttQ;gKätzlicf-l unmöglich erschien und es daher zunächst_
• ·.· ~,"'-' ß:';.Z".) "°''.2-_:~>
einer entsprechen __ ,_ §l b'~jh, Landtagspräsidenten nach § 47a Abs . 3 der Ge-
~ - ' '
schäftsordnungßde gj bedurft hätte. Für die von den Antragsgegnern be-
\PI ,/
na~,nJ~n Z~ilRpi'h11. > "ie Möglichkeit einer Beschlussfassung auch nicht unrea-
l' ,fi'fc'h. J.ed; ~tlJt ts\r können Kursschwankungen am Kapitalmarkt keine Rechtfer-
. ..
ür sei~ auf eine vorrangige Entscheidung des für Budgetfragen zuständi-
. '
g'r\% zu verzichten (vgl. zur Verschlechterung der Angebotsbedingungen
rlam_
' ' .
..d...~fP . · · .
.bere Jl sdrücklich StGH, Urteil vom 11.10.2007 · GR 1/07 -, VBIBW 2008, 56
<59>). bas Notbewilligungsrecht aus Art. 81 LV gibt dem Finanzminister keine Be-
fugnis zur Ausnutzung vermeintlich günstiger Zinsphasen an die Hand.
Eine zeitliche Unabweisbarkeit der Maßnahme ist daher weder vorg~tragen noch
durch den Staatsgerichtshof feststellbar.
bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner lässt die geltende Landesverfas- -
sung die Inanspruchnahme des dem Finanzminister eingeräumten Notbewilligungs-
1314
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
813
lussiassung des für B ud!;eifragen
rnchts in Fa1lkorstellationen, in denen eine Besch
nicht zu.
zustä ndige n Parlaments zeitlich. möglich wä re ,
ng des Landtags über den Haushalt
Die herausragende Bedeutung der Entscheidu
-Württemberg konstituierte parlamenta-
für die von der Verfassung des Landes Baden
bereits dargelegt (StGH, Urteil vom
rische Demokratie hat der ,Staatsgerichtshof
vgl. hierzu auch die Ausführungen
11 .10.2007 • GR 1/07 ·, VBIBW 2008 , 56 <'57>;
sichtbaren Ausdruck d~ o, dass der
unter Gliederungspunkt 11.1 .). Sie findet ihreh . N{"ff:-;:,,_
wird und so den Entscheidungsspie ~'aum' tll?r Ex e-
Haus halt als Geset z besch lossen . ~-::Jt~
Der unein gesch ränkte Vorran g des'i.% Wla-
kutive bindend konstituiert und limitiert.
ments in Haushaltsfragen wird durch das dem Fihanzminister1e)flgeräumte Notbewil-
· . ~~j0I~ .
. nicht das Recht
geste llt; auch dieses räumt der Exefü 1tive
ligungsrecht nicht in Frage
einer eigenständigen Ha~shaltspolitik ein, s_ ondern ~w j ;'.i(t,, .;'[~~l 'tt~~\ung _unvorherge-
sehen er Ausnahmefälle, die eine vorrangige e!•:
h'ejd
~
es} Landtags nicht
tr•Y . mehr
Urteil ",_,.11 :\ ,,c: ,; 907 - GR 1/07 -, VBIBW
zulassen (vgl. hierzu grundlegend •StGH, . .,,-qiJJ~~~~
0
-~J~-.. _ ·;.,a~;:,i_::e ~
, 56 <58>) . Da s in Art . 81 LV vorge ~~lfer feHn strtlijJ§;ntarium ist daher na ch Sinn
2008 . ,1:~JJ{ ..._\t1\ ~ix ·
.
und Zweck gerade auf dle Ermöglichun gi j,t ~scheri! Handelns" gerichtet, um die staat-
. ,.,,.,... ~<t-,. LW
et\"enen Siiualionen nicht -zu beein-
liehe Handlungsfähigkeit auch i {'t ",•~ rh etg~~
'4''!\\
mrrie~ ~ar<tZOJP GG, Stattd : April 2011, Art. 112
'"""'"'
trächtigen (vgl. Gröpl , in : 8 ""~~·
Rn. 9).
Entscheidungsraums des Finanzmi-.
•Die hieraus fol9_en v,,.,i®}I 1c d E grenzung des . . ·
c;,:,J-~J<~;~ .ln1
:t.{21
e"f ~ pa nn~ ß
~JM' er eine Besch lussfa ssung des Landtags nicht erreicht
niste; s auf,,~i 1
der Stände und
we@~ n kgrln';1 ~5vpf l,J1jstorisch an das Ausgaben-Bewilligungsrechi
, . lt .,..,
0 "'"'.
•
n _,fä,e,mü hefi;;\ n: ·die Inanspruchn ahme des der Regierung zustehenden Rechts,
. .
Verantwortung leisten zu dürfen, .
Lf,;,Y N';..,
"lfi'erge sj~/:3'rte Ausgaben einstweilen in eigener
im 19. Jahrhundert
· jh'd bestimmte sachliche Kriterien zu binden . Schein
tive von den budgelären
versucht, eine eigenmächtige Befreiung der Exeku
ben für unvorherge sehene Fälle
Bindungen zu verhindern und die Befugnis, Ausga
r Dringlichkeit" zu beschränke n, die
leisten zu dürfen , auf Konstellationen ,,besondere
unmöglich machten (vgl. Friauf, Der
eine Entscheidung der versammelten Stände
Parlament und Regierung, Band 1,
Staatshaushaltsplan im Spannungsfeld zwischen
Regierungs system muss der Vorrang
1968, S. 157 f.) . Auch im parlamentarischen
gesichert werden , um „da s parlamen-
des dem Parlament zustehenden Budgetrechts
tiver Aufweichung zu schützen" (Heun ,
tarische Ausgabenbe_willigungsre cht vor exeku
1315
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
814
Staatshaushalt und Staatsleitung, i989, S. 4 77 f.J . Die ,;trikre .~ntir.dung des dem
Finanzminister zustehenden Notbewilligungsrechts auf Fälle großer Dringlichkeit, die ·
eine Entscheidung des vorrangig zuständigen Landtags in zeitlicher Hinsicht nicht
mehr zulassen , erscheint daher auch aus funktionalen Gründen ange zeigt , um die
.
.verfassungsrechtliche Kompetenzordnung und die Lenkungswirkung des als Gesetz
beschlossenen Haushaltsplans nicht zu beeinträchtigen .
' .
Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht die Eilkomponer(!~l ~2usdrücklich
als konstitutives
.
und wesensprägendes_Merkmal
'
des Notbewilligung4fre~'1fy~I\~Us
..,~,,,),. Art.
112 GG eingestuft und festgehalten: ,,Fehlt indessen das Moment des Zeita'[;ucks,
dann bleibt der Gesetzgeber für die Mittelbewilligung allein z;t[f tändig" (BVerfG, Urteil
vom 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 ,, BVerfGE 45, 1 <37>). Nu;ftJf~nn die Ausgabe ohne
Beeint;ächtigung schwerwiegender politischer, wirts9Jj'(tiit;s,.~~I ~ätl:t»ozialer Staatsin-
. ,t1\_ H:(! ·-i:11::~:. -.c~~
teressen nicht mehr zeitlich aufgeschoben we'J_ 1, "a e'i;J~ht danach für sie ein
unabweisbares Bedürfnis. · 1tJ~/
Diese Einschätzung entspricht der Staatsge-
·ft~lJ~ en muss sich die Mehra_usgabe
angesichts drohender schw besonders eilbedürflig und zeit-
lieh unaufschiebbar erwei sti., .'.h!;)ei Beachtung des Gewichts des Budgetrechts
".';:;:,_: :-~-> .;-:1i'Ä•"
des Landtags dann • 0Hltg~_r'flu) wen'~ es bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen
· zß,•~- ,,;1,;:..,,
Lage als vertre!ba ')ffk1J;i neh' ist, dass ein Nachtragshaushalt rechtzeitig verab-
;-cc- J;:)
schiedet werd ''" k a1, SJ~ l-9. Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, VBIBW 2008, 56
: "i:~;}(_~;p · .
der wi~?enschaftlichen Literatur ist - soweit.ersichtlich - gänzlich unbestritten,
4!H · · · ·
~fhponente des Zeitdrucks als zwingende tatbestandliche Voraussetzung
,j Wi'"
für d1 :,,. "nwendung des Notbewilligungsrechts des Finanzministers angesehen wer-
den-muss (vgl. stellvertretend etwa Kube, in : Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand:
Oktober 2010, Art 112 Rn. 47).
Die gelte~de Verfassung lässt es weder aus Gründen der Geheimhaltung noch im
Hinblick auf Bedingungen eines. Verhandlungspartners zu, dass die Landesregierung
Budgetmaßnahmen , die dem Parlament vorbehalten sind, - vorübergehend - selbst
trifft. Wegen der herausragenden Bedeutung des Budgetrechts in der parlamentari-
1316
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
815
sehen Cemokr:Jtie und des daraus folgenden uneingescnrarkten Vorrangs des .O ac-
laments in Haushaltsfragen kommt nach der Überzeugung des erkennenden Staats-
gerichtshofs eine - von den Antragsgegnern aus solchen Gründen befürwortete - er-
weiternde Auslegung des Art. 81 LV, der lediglich Fälle zeitlicher Dringlichkeit regeln
will, nicht in Betracht.
cc) Die Schwierigkeiten , die sich aus einer öffentlichen ParlamentsbeJ?_ssung in be-
. [(ii?,,., . .
sonderen Ausnahmefällen ergeben können, bedürfen qaher anderer ,Uö$t._1J)gswege,
. . !,;',! '\jfä,,,
mit denen sowohl den Anforderungen einer vertraulichen Behandlung' als ''ä µ~h der
-~-sf.](._
verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung hinreichend Rechnung
getragen werden kann .
Nach Darstellung der Antragsgegner sahen _,sich
· <r.11\. (ff;,_ '"'~
dit .
,!)ilemn1a gestellt,
dass der beabsichtigte Aktienkauf bei Einhaltuil'grde's' q({f , ·emäßen Procedere
faktisch kaum häHe durchgefüh.rt werden kq 'tJh. l l'rH1hf ragen sie vor, ein Par-
lamentsvorbehalt sei vom Verkäufer a "\ ~ti
entsprechendes Verfahren
auch von der Bundesanstalt für Fin · tu'fi~saufsicht (BaFin) im Hinblick auf
:~
mögliche Insiderinformationen fü "- ,; 'halten worden; zum anderen habe
ein Bekanntwerden der Plä _- 1fä1große ., a~~~heinlichkeit Kurssteigerungen zur
.· {Ji'.AJ - -;:,~:t~:\
Folge gehabt, die eine Erti'oflgng di::frl im Rahmen der gesetzlich angeordneten Er-
~ •1;-rEzci\::a-, ·•f:~t;.: ~-1• "' .
werbsangebote zu ffi~fTT~'l):ij:trn Gt,~enleistung - und in deren Folge möglicheiweise
auch des Kaufitrei / \t ·Wlbsij' b~~irkt hätten. Nach Auffassung der Antragsgegner
wäre die Trans~ ti • atiff16hne Inanspruchnahme des Notbewilligungsrechts ge-
'1ttod . .
Erw~g1,lngen sind nach geltendem Verfassungsrecht des Landes prinzipiell
. ef~lr Hand zu weisen. Sie können sich in der heutigen Geschäftswelt bei
künftigen 'Konstella,tionen, wie sie auch für Landesunternehmen denkbar sind, erneut
und - soweit es um Aktiengesellschaften geht - sogar in verschärfter Weise stellen .
Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie Vorsorge dafür zu treffen wäre, dass
ein. im Landesinteresse stehendes Handeln auch unter derartigen Bedingungen mög-
lich bleibt, steht indessen nicht dem Staatsgerichtshof - im Wege eiweiternder Ver-
fassungsauslegung -, sondern ausschließlich dem Parlament selbst zu .
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
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Sachverhalte, die - wie hier • durch j en Gegensatz :;:Jrlamentsöffentlichkeit au f der
einen und Geheimhaltungsschutz auf der anderen Seite gekennzeichnet sind , waren ·
· bereits in der Vergangenheit Gegenstand verfassungsgerichtlichef Entscheidungen
Hinsichtlich der Behandlung der Wirtsch'aftspläne der Geheimdienste im Rahmender
parlamentarischen Haushaltsberatungen des Deutschen Bundestags hat das Bun·
desverfassungsgericht im Urteil vom 14.01.1986 (2 BvE 14, 83 u.a . - BVerfGE 70,
324) den aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Oemokrc;1tie lQlgenden Ver•
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fassungsgrundsatz der Budgetöffentlichkeit als ein konstitutives Merktnä'.bfler parla-
. tN '~i:f~
mentarischen Demokratie hervorgehoben . In Abgrenzung zur geheime'n KaH1Q§.tlspo·
litik vergangener Zeiten werde_n wesentliche Entscheidungel). im demokr~lf{Bhen
l?lf, . .
Stclatswesen öffentlich verhandelt und zur Diskussion der S.ta'~tsbürger gestellt. Dies
gilt gerade auch für Haushaltsentscheidungen, durchgi~,:,c;Ji~tt ~r~er unmittelbar be· '
troffen werden : Gleichwohl kann es auch in ~Ir er pqfff~;,W-r tr1~ tk1n Demokratie aus '
~i?fl:h. ~tt\ -~ty \ JJh:.,..
Gründen des Staatswohls unvermeidlich seirttg he'ih1h~'ltungßbedürftige Haushalts-
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ansätze aus der öffentlichen Befassung fe&
' ~ ~ .
v'glßBVerfG, a.a.O. <358>). In
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solchen Fällen kann das Parlament ge_ igh. a ½n wählen , die den bestehen-
den Geheimschutzinteressen und ZJJ , ·ndsätzen der parlamentarischen
. L-:r;,;,
t'°'' •,
Demokratie und dem Budgetbe "illig ,,,;,des Parlaments hinreichend Rech- ·
<q®·
nung tragen .
Als geeignetes Verf&ftffti tfü ;,-ßundesverfassungsgericht eine Parlame~tsbefas-
.. !;~{ ~~f/i)~ -'!~) : ~-~ .
sung in,Angele en ~t}I~if dezt~ achrichtendienste des Bundes „milder Maßgabe der
. . ~--~1~-~ . -- ~-~J:Y . .
Beac;htung de ehe'ifö~öfüitzordnung" für verfassungsrechtlich zulässig erachtet
J ~G. ge
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's\ vpm 01 .07.2009
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~ 2 BvE 5/06 -, BVerfGE 124,161 <191 >); da-
' '
h ~9.,frten für{~"esonders vertrauliche Vorgänge, von denen aus tatsächlichen oder
'fi'ilsh en Qf-µ r{den weder Öffentlichkeit noch das Plenum des Parlaments vorab
.,r . <,..!~T
Ke · ;.,,.- :<?,efYi~~gen dürfen , besondere Gremien eingerichtet werden . · Für haushalts-
wirks;~~•' Entscheidungen, die im Landesinteresse oder auf Grund besonderer Vor-
. ' '
schritten der Vertraulichkeit bedurfen, körinte auch eine Zuständigkeit des Finanz·
aussc;husses in Betracht gezogen werden.
e) Die Frage, ob für das abgegebene Garantieversprechen auch die sachliche Kom-
ponente der Unabweisbarkeit als gegeben erachtet werden könnte, bedarf daher
keiner Entscheidung
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