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Landtag von Baden-Württemberg                                                                                                                            Drucksache 15 / 5300




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           E;; :, ann de shalb dahin s,ehen , oo die Maßnahme für die vom Ministerpräsidenten
           (vgl. Regierungserklärung des Ministerpräsidenten vom 15. i 2.2010 , Plenarprotokoll
           14/106 der 106. Sitzung des Landtags                                         von Baden-Württemberg am 15.12.201 O,
           S. 7530) und der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 14/7559, S. 3) angegebene politi-
           sche Zielsetzung des Aktienerwerbs (Sicherstellung, dass die EnBW mehrheitlich
           und dauerhaft ein baden-württembergisches Unternehmen bleibt) erforderlich war
           oder ob dafür auch der Erwerb einer hinreichenden Anzahl freier Aktie Q) Qlöglich und
           ausreichend gewesen wäre. ·                                                                    ·               ·                   ·   J1ft'
                                                                                                                                                  t&
                                                                                                                                                   ·•r


                                                                                III . .


           Der gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 gerichtete Äntra~ ~~t .                                                                h,ebenfalls begrün-
            det. Die Landesregierung hat d~s dem Lanqt~g zui /th·~.~,
                                                         ·<t~Ji\._ \}f. ,. ~{:?
                                                                                                                                        i'~
                                                                                                                                        ,_
                                                                                                                                          1§'etrecht dadurch

          . verletzt, dass sie den Finanzminister um seine"~ .:1Iirrin1qlf'g "'                                                         ·Art. 81 LV ersucht
                                                            ·               ·                 '-1J-tt~        ·V.F:a-_,_ "'..;;:f,_j'                         .
           und der im Aktienkaufvertrag enthaltenen
              .                                                 .       .
                                                                                     9.,
                                                                                    f:7"
                                                                                             · ,,-'.)JnäfüWe· des Landes auf Basis
                                                                                                         -{~ii                                           .

         · einer Ausgabenbewilligung des Finanz · ,.• ers                                                offn\:i Beteiligung                       des Landtags
           zugestimmt hat.

                                        /,:r                                                 ~).
           1. Mit dem in Art. 81 LV e\ng~          .)f,n, No   lllg'ungsrecht ist dem Finanzminister .
                 .   ..                 ·.;{~t-fi\  "'•-t~-~ .
           zwar eine verfassungs~f .<:;hllictl0~esicnette Sonderstellung eingeräumt. Es ist in der
           Rechtsprechung de f'""!-~,:i~jf~e,[ ia'wt$hofs (Urteil                           vom 11.10.2007 - .GR 1/07 -, VB;BW
                  .                            '-·   1fä1           .               .
           2008, 56 <59 f.,?» s                 es ,J~'undesverfassungsgerichts (Urteil vom 25.05.1977 - 2
                             tl~l           J:~- . d?~-;T                       -
           BvE j/74   -,JI'! '   GE 4 \ft ,d t6 ff.>) jedoch anerkannt, dass hierdurch die vorrangige
           pa ~~ ent;~;~ ·          1   efafüwortung der Regierung für die Finanzpolitik und die Haus-
               swtr:tef~haft ni : , 1 verdrängt wird . Demgemäß kann die Regierung durch den Be-
           s , ~f t"ein ~ot f.J1~htragshaushalt einzubringen , dfe Inanspruchnahme des Notbewil-
               ''J;)s;,  _4/{i,·                                         .           .
           ligun'g~:o~§,IJI~ durch den Finanzminister auch sperren. Billigt sie indes die in Art. 81
           LV erötf ~te Vorgehensweise oder ersucht sie den Finanzminister sogar hierzu , so
           übernimmt sie damit" auch die politische Verantwortung für die ohne Landtagsbeteili- ·
           gung herbeigeführte Haushaltsüberschreitung


           2. · Die Antragsgegnerin Ziff. 2 hat den Antragsgegner Ziff. 1 mit Beschluss vom
          . 06.12.2010 gebeten, die notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die
          im Aktienkaufvertrag enthaltene Garantieübernahme des Landes durch die Zustim-
          mung zu einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung zu schaffen . Damit



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         hat sie das Vorgehen na.-;h Art. 31   ,_v freigegeben   Jnd dafür die hai.;shaltsrechtliche
         und politische Verantwortung übernommen. Da die in Art. 81 Satz 2 i..'✓ normierten
         Voraussetzungen des Notbewilligungsrechts aber nicht vorlagen, hat auch die An-
         tragsgegnerin Ziff. 2 das Haushaltsbewilligungsrecht des Landtags aus Art. 79 LV
                                 '                                 '


         verletzt, indem sie es unterlassen hat, für die im Aktienkaufvertrag zwischen der EDF
         und der Neckarpri GmbH enthaltene Garantieübernahme des Landes die vorherige
         Ermächtigung des Land_
                              tags einzuholen.


                                                    IV.

                  '                                                            ~                        '




         Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichfü):/Äuslagen der Antrag-
                            .'                                           '•.f:-:C.~\
         stellerinnen für das nach .§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGHG            · hf~k9stenfreie Verfahren
         b_eruht auf§ 55 Abs. 3 StGHG.                                                 '1ti




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            Gemeinsamer Fragekatalog des Untersuchungsausschusses
                                „EnBW Deal“:


       I. Fragen an die Verantwortlichen bei der EdF - die Fragen richten sich über-
       wiegend an Herrn Henri Proglio sowie ergänzend an Herrn Lr. und Herrn Rh.:

       x   Ausgangssituation Anfang 2010

           1. Welche strategische Überlegung gab es bei der EDF hinsichtlich ihrer Beteili-
              gung an der EnBW im Laufe des Jahres 2010? War der Erwerb einer Mehrheit
              oder alternativ die Aufgabe des Engagements eine mögliche Option? Wurde
              ein entscheidungsrelevantes Zeitfenster gesehen?
           2. Falls sich die EDF dazu entschlossen hätte, sich aus ihrem Engagement zu
              lösen, mit welchen Interessenten hätte sie bis Mitte 2010 gerechnet? Würden
              Sie, aus der Perspektive eines Dritten, die EnBW im Jahr 2010 als attraktives
              Ziel für eine Übernahme ansehen?

       x   Gespräche im Vorfeld der Transaktion

           3. Bitte schildern Sie die genaue Anbahnung der Transaktion: Wer hat mit wem,
              wann und wo welche Gespräche geführt? Was war Inhalt dieser Gespräche?
              Gibt es Protokolle hierzu?
           4. Ist Ihnen bekannt, dass am 30. April 2010 Herr Rh. ein Gespräch mit dem da-
              maligen Staatsminister Herrn Helmut Rau in Stuttgart führte und aus diesem
              Anlass die Unterstützung auf politischer Ebene des Landes Baden-
              Württemberg für eine Mehrheitsbeteiligung der EDF an der EnBW erbat? Von
              wem war er hierzu beauftragt worden bzw. gab es hierzu eine Beschlusslage
              in den Gremien der EDF?
              Stimmt die Aussage von Herrn Ministerpräsident a.D. Stefan Mappus (künftig:
              Herr Mappus) in seiner Befragung am 09.03.2012 vor dem Untersuchungs-
              ausschuss, wonach Herr Rh. in dieser Besprechung signalisiert habe, dass die
              EdF das Interesse an der EnBW verloren hätte, falls sie nicht die Mehrheit am
              Konzern bekäme?
           5. Was war der Inhalt des Gesprächs mit Herrn Mappus am 6. Juli 2010 in Stutt-
              gart?
           6. Wie war Ihre Reaktion und die der EdF auf die ablehnende Haltung des Lan-
              des zu einer möglichen Mehrheitsbeteiligung der EdF an der EnBW?
           7. Aus welchem Grund kam am Abend des 10. November 2010 ein Gespräch
              zwischen Ihnen, Herrn René Proglio, Herrn Dr. Notheis und Herrn Mappus zu
              Stande? Wie kam es zu diesem Gespräch? Was war der Inhalt des Ge-
              sprächs?
           8. Laut Herrn Mappus und Herrn Dr. Notheis äußerten Sie im Gesprächsverlauf
              die Worte: „Everything is on the table“? Wie reagierte Herr Mappus bzw. Herr


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               Dr. Notheis hierauf? Wie ist die Äußerung - „everything is on the table“ - zu
               verstehen?
           9. Von wem ging die Initiative zur Transaktion aus?
           10. Wie war René Proglio in die Verhandlungen der Transaktion eingebunden? An
               welchen Gesprächen hat er teilgenommen, was waren seine konkreten Auf-
               gaben?
               War Morgan Stanley Frankreich für die EdF in dieser Transaktion beratend tä-
               tig, wie auf der Homepage der Investmentbank zu lesen war?
           11. Welches waren für Sie in wirtschaftlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht die
               unabdingbaren Grundvoraussetzungen, um eine Transaktion bezüglich der
               Beteiligung der EdF an der EnBW überhaupt in Betracht zu ziehen? Welche
               Anforderungen stellten sich insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit und
               der Vertraulichkeit der Transaktion? Wer drang auf Geheimhaltung der Trans-
               aktion bis zum 6.12.2010: die EdF oder das Land?
           12. Was ist unter der von Ihnen geäußerten Forderung nach einer „unconditional
               offer“ zu verstehen? Warum sollte die Transaktion so dargestellt werden, dass
               es sich um ein unbedingtes Angebot des Landes Baden-Württemberg handel-
               te? Waren der EdF die Streubesitzverhältnisse hinsichtlich der EnBW sowie
               die Mehrheitsverhältnisse im Landtag bekannt?
           13. Nach Presseberichten hat im November 2010 ein Gespräch zwischen Herrn
               Rh., Herrn Kretschmann, Herrn Untersteller und Herrn Bo. stattgefunden. War
               dieser Termin im Vorfeld mit Ihnen abgestimmt? Falls ja: Wann und aus wel-
               chem Grund fand der Termin statt? Welchen Inhalt hatte das Gespräch? War
               Herr Rh. zu diesem Zeitpunkt über die bereits erfolgten Gespräche mit dem
               Land informiert?

       x   Transaktionsphase und Bewertung

           14. Warum wollte die EdF Ihre Anteile an der EnBW verkaufen und sich damit aus
               einer der größten Volkswirtschaften zurückziehen?
           15. Gab es einen weiteren Interessenten an den EnBW-Anteilen der EdF? Waren
               der Verkauf der EnBW-Anteile an einen anderen Interessenten sowie ein
               Mehrheitserwerb durch einen ausländischen Interessenten realistische Szena-
               rien aus Sicht der EdF?
           16. Gibt es bei EdF Protokolle zu wichtigen Besprechungen beispielsweise von
               der Telefonkonferenz am 26.11.10?
           17. Wann und wie haben Sie zum ersten Mal von einem konkreten Interesse des
               Landes Baden-Württemberg am Erwerb der EnBW-Anteile erfahren?
           18. Bitte rekonstruieren Sie den Ablauf der Telefonkonferenz am 26.11. Wurde
               über einen möglichen Parlamentsvorbehalt des Landes gesprochen? Hat die
               EdF in dieser Telefonkonferenz einen Kontrollaufschlag von 30%, bzw. einen
               Preis von über 50 € pro Aktie, gefordert?
           19. Wie liefen die Verhandlungen zum Kaufpreis ab? Wer hat wann welchen Preis
               genannt? War der Preis für Sie nach dieser Konversation unumstößlich oder



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               sahen Sie noch Raum für Verhandlungen? Nach Ihrem Dafürhalten: Ab wel-
               chem Zeitpunkt in den Verhandlungen betrachteten Sie den Preis als ausver-
               handelt? Warum wollte die EdF ihre Anteile nicht unter Buchwert verkaufen?
               Wie wurde der Buchwert intern bestimmt? War dieser Wert vor dem 26.11. der
               Käuferseite bekannt? Wenn ja, woher?
           20. Warum sollte die Transaktion noch im Dezember 2010 von statten gehen?
               War die EdF insbesondere daran interessiert, durch einen Abschluss im Jahr
               2010 ihre Bilanzen von einer Rückstellung für das Andienungsrecht der OEW
               aus der Aktionärsvereinbarung des Jahres 2000 zu entlasten? Plante die EdF
               den Abschluss der Transaktion ursprünglich erst nach der Landtagswahl
               2011?
           21. Hat die EdF zur Abwicklung der Transaktion ihrerseits die Credit Suisse und
               die HSBC oder andere Institute mit der Transaktionsberatung beauftragt? Ha-
               ben diese Institute ihrerseits Wertanalysen der Beteiligung durchgeführt? Ha-
               ben Credit Suisse und / oder HSBC oder andere Institute für die EDF eine
               Fairness Opinion zum Verkaufspreis abgegeben? Was war deren Inhalt?
               Wurde von Verkäuferseite eine due dilligence Prüfung durchgeführt? Wurde
               von Morgan Stanley eine due dilligence Prüfung auf Basis der bei der EdF ver-
               fügbaren Informationen über die EnBW erstellt? Wenn nein, wieso nicht?
           22. Wie beurteilen Sie die Rolle von Herrn Dr. Notheis im Rahmen dieser Transak-
               tion? War er der zentrale Ansprechpartner für die EdF? Wie war die Rollenver-
               teilung zwischen Herrn Mappus und Herrn Dr. Notheis im Auftreten gegenüber
               der EdF?

       x   Parlamentsvorbehalt

           23. Nach Ihrer Erinnerung, aus welchem Anlass, zu welchem Zeitpunkt und von
               wem wurde die Frage einer Zustimmung des baden-württembergischen Land-
               tages als Transaktionsvoraussetzung zuerst thematisiert? Welche Position
               vertrat die EdF in Bezug auf einen möglichen Parlamentsvorbehalt auf Seiten
               des Vertragspartners? Welche Probleme hätten aus Ihrer Sicht bestanden,
               hätte der Aktienkaufvertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landta-
               ges gestanden? Warum hat die EdF einen Parlamentsvorbehalt laut Aussagen
               von Herrn Mappus und Herrn Dr. Notheis stets strikt abgelehnt? Haben sich
               nach Wahrnehmung der EdF Herr Mappus und Herr Dr. Notheis intensiv für
               den Parlamentsvorbehalt eingesetzt?
           24. Hatten Sie am 29. November 2010 ein Gespräch mit Herrn Dr. Notheis zum
               Thema Parlamentsvorbehalt? Wurde insbesondere ein Weg skizziert, der fol-
               genden Ablauf vorsah:
                a) Am 6. Dezember 2010 übersendet das Land Baden-Württemberg einen
                   unterzeichneten Vertrag zum Aktienerwerb unter dem Vorbehalt der Zu-
                   stimmung des Landtages von Baden-Württemberg;
                b) Daraufhin autorisiert Sie der EDF-Aufsichtsrat, alleine eine Entscheidung
                   zu treffen;
                c) Sofort darauf gemeinsame Presseerklärung von EDF und Land;



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                d) Nach Zustimmung durch den Landtag treffen Sie die (zustimmende) Ent-
                   scheidung;
               Falls ja: Warum wurde dieser Kompromiss nicht umgesetzt? Gab es aus Ihrer
               Sicht die Möglichkeit, dass sich zwischen dem Bekanntwerden des Kaufver-
               tragsangebotes und der Zustimmungserklärung des Landtages von Baden-
               Württemberg ein dritter Bieter für die EnBW-Anteile interessiert hätte? Welche
               Folgen hätte dies gehabt?
           25. Wurden der EdF von Gleiss Lutz oder Anderen die Risiken des Wegs über Art.
               81 LV erläutert? Wurde mit Ihnen die Frage erörtert, ob ein möglicher Verstoß
               gegen die Landesverfassung in rechtlicher Hinsicht Auswirkungen auf die
               Wirksamkeit des Aktienkaufvertrages haben könnte und mit welchem Ergeb-
               nis? Falls ja: War dies eine EdF-interne Überlegung oder wurde diese auch
               auf Führungsebene zwischen Ihnen und Herrn Mappus erörtert?
           26. Hat die EdF – bzw. die von ihr instruierten Anwälte – nach dem 30.11.2010
               noch versucht einen Kabinettsvorbehalt wieder auszuschließen?
           27. War die Erläuterung der Kanzlei Gleiss Lutz zu Art. 81 Landesverfassung ur-
               sächlich für die Übersendung des ersten Entwurfs des Aktienkaufvertrages?
           28. Am 3. Dezember telefonierten Sie mit Herrn Mappus. War bei diesem Telefo-
               nat ein Dritter dabei (entweder zugeschaltet oder physisch präsent)? Wurde in
               diesem Gespräch der Parlamentsvorbehalt erörtert? Hat sich Herr Mappus in
               diesem Gespräch ausdrücklich für die Einbeziehung des Parlaments einge-
               setzt? Was war das Ergebnis?

       x   Weitere Abwicklung der Transaktion

           29. Wie ist die Forderung nach Indemnität im Kaufvertrag für Russland-Geschäfte
               der EnBW bis kurz vor Vertragsschluss zu verstehen? Erläutern Sie bitte die
               Hintergründe der Unregelmäßigkeiten und Probleme in Russland in Bezug auf
               Herrn Bykov, die Herr Rechtsanwalt Bs. von Cleary Gottlieb in einer e-mail an
               die Anwälte von Gleiss Lutz am 03.12.2012 erstmals nennt!
           30. Bestand während der Verhandlungen ein Kontakt zur OEW bzw. deren Vertre-
               tern? Falls ja, aus welchem Grund und zu welchem Zweck?
           31. Warum wäre die Transaktion am Abend des 05.12.2010 noch beinahe ge-
               scheitert? Welche Rolle hat die französische Regierung bei der Transaktion
               und speziell am Abend des 05.12.2010 gespielt?

       x   ICC- Schiedsverfahren

           32. Wurde bei der Preisfindung im November und Dezember 2010 auf Seiten des
               Verkäufers oder des Käufers jemals eine Kaufpreiskomponente in Betracht
               gezogen, die als Beihilfe im europarechtlichen Sinne bewertet werden könnte
               und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
           33. Ist Ihnen bekannt, ob eine Stelle der EU-Kommission eine Prüfung der Trans-
               aktion unter dem Gesichtspunkt des Beihilferechts veranlasst hat und – falls ja
               – mit welchem Ergebnis?



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       II. Fragen an den EdF Rechtsvertreter – Herrn Rechtsanwalt Dr. Ct.

       x   Allgemeine Ausführungen zur Transaktion:

           1. War dies für Sie eine besondere Transaktion? Falls ja: Warum? Hat die Ein-
              beziehung politischer Ebenen die Transaktion gegenüber anderen Transaktio-
              nen ohne staatliche Beteiligung verkompliziert?

       x   Mandatierungsphase

           2. Wie, von wem und auf welche Weise haben Sie zuerst von der Absicht der
              EdF bzw. der konzernangehörigen EdFI erfahren, sich von Ihrer Beteiligung
              an der EnBW zu trennen?
           3. Waren Sie bereits im Vorfeld mit der rechtlichen Beratung hinsichtlich der Be-
              teiligung betraut? Bestanden nach Ihrer Kenntnis im Jahr 2010 innerhalb der
              EdF strategische Überlegungen hinsichtlich des weiteren Umgangs mit der
              EnBW-Beteiligung spätestens nach Auslaufen der festen Vertragslaufzeit der
              Aktionärsvereinbarung zwischen EdF und dem Anteilseigner OEW? Wurden
              insbesondere Trennungsszenarien ausgearbeitet oder die Möglichkeiten eines
              Mehrheitserwerbs geprüft?
           4. Welche Rolle spielte dabei das Unternehmen Morgan Stanley (France)? Hat
              Morgan Stanley (France) die EdF in der Transaktion beraten? Falls ja, ist
              Ihnen der Leistungsumfang der Beratung und / oder deren Ergebnisse be-
              kannt?
           5. Zu welchem Zeitpunkt hatten Sie zuerst Kontakt zu Herrn Dr. Notheis? Was
              war der Anlass? Kannten Sie Herrn Dr. Notheis bereits zuvor? Falls nein: Wie
              legitimierte sich Herr Dr. Notheis Ihnen gegenüber?
           6. Von wem ging nach Ihrer Einschätzung die Initiative zur Transaktion aus?

       x   Rolle von Herrn René Proglio

           7. Warum haben Sie sich am 26. November 2010 an Herrn René Proglio ge-
              wandt, mit der Frage nach der Struktur des Erwerbers, dem Erwerbsverfahren
              und dem Umgang mit gegenseitigen Vorkaufs- bzw. Andienungsrechten? Wer
              hat Ihnen gegenüber Herrn René Proglio als Ansprechpartner legitimiert? Wie
              konkret war Herr Proglio zu diesem Zeitpunkt mit der Transaktion vertraut?
              Hat er ihnen gegenüber erläutert, woher sein Wissen stammt?

       x   Beginn der Transaktion

           8. Wer war auf Seiten der EdF ab wann in die Transaktion einbezogen? War ins-
              besondere die Arbeitsebene der EdF (z.B. deren Rechtsabteilung) in die
              Transaktion involviert? Ab wann?
           9. Welche Vorgaben haben Sie von Seiten der EdF für die Ausgestaltung des
              Aktienkaufvertrags erhalten? Zu welchem Zeitpunkt waren die Verhandlungen



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               der wesentlichen Vertragsinhalte, insbesondere des Kaufpreises, abgeschlos-
               sen?
           10. Gab es zu Beginn der Transaktion Überlegungen hinsichtlich der Durchfüh-
               rung einer due diligence Prüfung bezüglich des Transaktionspreises? Welche
               Erwägungen wurden mit Blick auf die folgende Ausstellung einer „Fairness O-
               pinion“ angestellt? Wer traf die Entscheidungen hinsichtlich dieses Vorge-
               hens?

       x   Entwicklung der Verhandlungen – Parlamentsvorbehalt

           11. Welche Themen wurden in der Telefonschaltkonferenz am 27. November
               2010 um 13:00 Uhr erörtert? Spielten dabei bereits Rechtsbedingungen für
               das Wirksamwerden des SPA eine Rolle? Falls ja: welche?
           12. Am 29. November 2010 nahmen Sie an einer Telefonschaltkonferenz mit An-
               wälten der Kanzlei Gleiss Lutz teil. Wer waren die Teilnehmer an der Telefon-
               schaltkonferenz? Waren über die Anwälte der Kanzlei Gleiss Lutz hinaus wei-
               tere Personen in die Telefonschaltkonferenz mit eingebunden?
           13. Welche Informationen wurden Ihnen hinsichtlich der Einbeziehung eines „Par-
               lamentsvorbehalts“, d.h. der Zustimmung des Landtages von Baden-
               Württemberg zu einem Nachtragshaushaltsgesetz als Bedingung für die Wirk-
               samkeit bzw. den Vollzug von Seiten der Kanzlei Gleiss Lutz gegeben? Was
               war Ihre Reaktion hierauf? Haben Sie im Anschluss mit der EdF über das Ge-
               spräch und dessen Ergebnis Rücksprache gehalten? Mit Wem? Was war die
               Reaktion? Wurde als Folge des Gesprächs die Überlassung des ersten Ent-
               wurfs des Aktienkaufvertrages verschoben?
           14. Am Abend des 29. November 2010 telefonierten Herr Henri Proglio und Herr
               Dr. Notheis miteinander und erörterten einen Kompromiss, der die Einbezie-
               hung des Landtages von Baden-Württemberg ermöglichen konnte. Demnach
               sollte Herr Proglio am 6.12. vom Aufsichtsrat der EdF ermächtigt werden,
               nach einer Befassung des Landtages von Baden-Württemberg ohne weitere
               Zwischenschritte einen Aktienkaufvertrag zu unterzeichnen. War diese Kom-
               promissüberlegung mit Ihnen im Vorfeld abgestimmt bzw. erhielten Sie Kennt-
               nis von diesen Kompromissüberlegungen? Warum wurde der Kompromissan-
               satz nicht weiter verfolgt?
           15. Am Nachmittag des 30. November 2010 teilte Ihnen die Kanzlei Gleiss Lutz
               mit, „we can do without the parliament proviso, the agreement can be ap-
               proved by the finance minister only”. In unmittelbarem zeitlichem Zusammen-
               hang diskutierte die Kanzlei Gleiss Lutz mit Ihren Kollegen, Herren Rechtsan-
               wälten Dr. Bs. und Bk. und erörterte mit diesen die vorbeschriebene Rechtslö-
               sung. Haben Sie im Anschluss hieran mit den Herren Dr. Bs. und / oder Bk.
               die verfassungsrechtliche Frage der Zustimmung des Finanzministers disku-
               tiert? Hatten die Herren Dr. Bs. und / oder Bk. Zweifel an der Lösung? Schil-
               derten die Herren Dr. Bs. und / oder Bk. Zweifel der Kanzlei Gleiss Lutz an der
               von dieser vorgeschlagenen Lösung? Hatte Gleiss Lutz rechtliche Risiken, die
               mit dieser Lösung verbunden gewesen wären, thematisiert? Spielte die Frage,


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              ob ein eventueller Verstoß gegen die Baden-Württembergische Landesverfas-
              sung die Wirksamkeit des Aktienkaufvertrages beeinträchtigen könnte bei Ih-
              ren Erörterungen eine Rolle?
          16. Ist Ihnen bekannt, ob danach noch weitere Versuche unternommen wurden,
              um einen Parlamentsvorbehalt in den Aktienkaufvertrag mit aufzunehmen?
          17. Haben Sie nach dem 30.11.2010 noch versucht einen Kabinettsvorbehalt wie-
              der auszuschließen?
          18. In einer Entwurfsfassung des Aktienkaufvertrags wurde als Vollzugsbedingung
              die Zustimmung des französischen Energie- sowie des Wirtschaftsministeri-
              ums aufgenommen. Diese Klausel ist später entfallen. Wie verhält sich dieser
              Umstand zu den am Abend des 5. Dezember 2010 offenbar gegen die Trans-
              aktion geltend gemachten Einwendungen des französischen Industrieminis-
              ters? Waren Sie in die Lösung des Problems am Abend des 5. Dezember mit
              eingebunden?




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       I.   Stellungnahme des      Betroffenen     Ministerpräsident     a.   D.   Stefan    Mappus
            (14. Februar 2014)

       Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, meine sehr
       verehrten Damen und Herren! Ich bin einmal mehr dankbar, hier und heute ein drittes Mal,
       nunmehr als Betroffener, in diesem Untersuchungsausschuss auftreten zu dürfen. Ich habe
       mannigfach öffentlich darauf hingewiesen, dass ich größtes Interesse daran habe, im Zuge
       einer sehr bemerkenswerten, in Teilen auch mit schlicht unwahren Behauptungen geführten
       öffentlichen Diskussion meinen Teil zu größtmöglicher Transparenz beizutragen.

       Ich möchte deshalb heute einmal mehr mit weiteren Fakten belegen, dass ich persönlich wie
       auch die von mir geführte Landesregierung den Ankauf von 45,01 % Anteilen an der EnBW
       nach bestem Wissen und Gewissen und aus zwingenden Sachgründen vorbereitet und am
       6. Dezember 2010 vollzogen haben. Ich tue dies, obwohl mir aufgrund der gegen mich und
       andere geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Aussage-
       verweigerungsrecht zustehen würde. Ich habe nichts zu verbergen, und deshalb stehe ich dem
       Untersuchungsausschuss heute und auch zukünftig selbstverständlich für Fragen rund um die
       EnBW-Transaktion zur Verfügung. Ich möchte an dieser Stelle auch gleich hervorheben, dass
       ich selbstverständlich zu meinen seither gemachten Aussagen in diesem
       Untersuchungsausschuss vollumfänglich stehe. Ich habe an diesen nichts abzuändern. Sie
       entsprechen der Wahrheit.

       Meine sehr verehrten Damen und Herren, seit Anfang Juli 2012 wird gegen mich wie auch
       gegen weitere an der damaligen Transaktion beteiligte Persönlichkeiten wegen des Verdachts
       der Untreue ermittelt. Der Strafrechtstatbestand der Untreue setzt zwei Unrechtstatbestände
       voraus: den Eintritt eines Schadens und – also additiv – Vorsatz bei der diesen Schaden
       verursachenden Handlung. Einem ehemaligen Ministerpräsidenten vorzuwerfen, dass er
       vorsätzlich das Land geschädigt hat, auf dessen Verfassung er einen Amtseid geleistet hat, ist
       in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ohne Beispiel.

       Seit nunmehr rund drei Jahren werde ich im Zusammenhang mit der EnBW-Transaktion – ich
       muss es so deutlich sagen – in einer Art und Weise geradezu verfemt, die ich nun endgültig
       nicht mehr länger bereit bin hinzunehmen. Ich bin deshalb äußerst dankbar, dass ich neben
       den Kanzleien Dr. Holthoff-Pförtner & Partner sowie Dr. Kleiner und Partner zusätzlich auf
       die Unterstützung der renommierten Münchener Kanzlei Bub, Gauweiler und Kollegen sowie
       von Herrn Professor Schünemann bauen darf, welcher im Folgenden auch ausführlich unsere
       Sichtweise der Dinge sowie unsere weitere Vorgehensweise darlegen wird.

       Auf eines möchte ich aber an dieser Stelle noch eingehen. Ich bin Betroffener dieses
       Verfahrens in vielerlei Hinsicht. Ich habe bei meinem letzten Auftritt in diesem
       Untersuchungsausschuss schon dargelegt, dass ich nicht darüber klage, dass dieser Ausschuss
       – um es mit den Worten Ihres Vorgängers, Herr Vorsitzender, auszudrücken – „löchrig wie
       ein Schweizer Käse“ ist, gleichwohl das ständige Durchstechen selbst von privaten SMS von
       Herrn Dr. Notheis und mir schlicht illegal ist. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft
       Stuttgart auch diesbezüglich ermittelt, spricht auch für sich und ist gleichfalls einmalig in
       diesem Land. Ich habe auch kein Problem damit, dass ein Untersuchungsausschuss ein – und
       dieser Begriff stammt nicht von mir, sondern von den Rechtsgelehrten Glauben und Brocker –
       „politisches Kampfmittel“ und eben nicht eine Art Gericht darstellt.

       Ich habe allerdings sehr wohl ein Problem damit, dass sich im Speziellen die Obmänner von
       Grün und Rot kontinuierlich rechtswidrig verhalten, indem sie sich entgegen § 9 des
       Untersuchungsausschussgesetzes Baden-Württemberg, demzufolge sich die Mitglieder des
       Untersuchungsausschusses vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der




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