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Verhandlung einer öffentlichen Beweiswürdigung zu enthalten haben, kontinuierlich in den
Medien über vermeintliche Widersprüche und Lügen einzelner Zeugen öffentlich äußern.
Und sicherlich, meine Damen und Herren, ist es reiner Zufall, dass in solchen Fällen immer
rechtzeitig geheimhaltungspflichtige Unterlagen an die Medien gereicht werden, wie zuletzt
Protokolle aus Frankreich, die im Übrigen nur der Untersuchungsausschuss hat und die
folglich nur von dort kommen können. Auch dies ist schlicht illegal.
Auch die Art und Weise, wie Sie durch die, nennen wir es einmal, Gestaltung der
Tagesordnung der Untersuchungsausschusssitzungen mit allen Tricks eine saubere
Aufklärung der Vorwürfe gegen mich geradezu verhindern, finde ich beschämend. Wurde
z. B. vor wenigen Wochen noch argumentiert, der Betroffene und die Gutachter an einem
einzigem Tag würde die Tagesordnung überfrachten, so ist es heue kein Problem, genau diese
Personen einzuladen, dafür eine Stunde später anzufangen und somit Professor
Dr. Schierenbeck, wenn überhaupt, heute Abend quasi unter Ausschluss der Medienvertreter
zu Wort kommen zu lassen.
Auch die Tatsache, dass Sie sich bis dato weigern, Professor Dr. Nowak, einen der
angesehensten europäischen Wirtschaftswissenschaftler, der einer der wenigen Deutschen ist,
die regelmäßig in renommierten amerikanischen wirtschaftswissenschaftlichen Periodika zu
Wort kommen dürfen, überhaupt nur anzuhören, zeigt, um was es Ihnen wirklich geht.
Dies alles, meine Damen und Herren, hat nichts mit Aufklärung zu tun. Dies hat auch nichts
mit Recht zu tun. Dass man einem Betroffenen schon versagt, eine Frage zu stellen,
geschweige denn Beweisanträge zu erheben, zeigt die ganze Skurrilität dieses Ausschusses.
Ich werde nunmehr dies alles auf den juristischen Prüfstand stellen. Egal, wie lange es dauert,
egal, wie weit ich gehen muss, und egal, wie beschwerlich dieser Weg auch sein mag – am
Ende werden keine Zweifel verbleiben, dass die erhobenen Vorwürfe gegen mich politisch
motiviert und in der Sache unsinnig sind. Das bin ich meinem eigenen politischen Anspruch
wie auch meinem damaligen Amt als Ministerpräsident dieses Landes schuldig.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Ich stehe Ihnen gegebenenfalls für Fragen im Anschluss
an die Ausführungen von Herrn Professor Dr. Schünemann auch sehr gerne zur Verfügung.
II. Ergänzung der Stellungnahme des Betroffenen durch dessen Rechtsbeistand
Prof. Dr. Schünemann (14. Februar 2014)
Die nachfolgende Stellungnahme als Beistand von Herrn Mappus ist in drei große Komplexe
gegliedert.
Im ersten Teil werde ich darstellen und rechtlich analysieren, dass und wie die Tätigkeit des
Untersuchungsausschusses durch ihre Verzahnung und Verzwirnung mit dem gleichzeitig
ablaufenden Ermittlungsverfahren die Grundrechte von Herrn Mappus als Individuum verletzt
und darüber hinaus in grundsätzlicher und jeden Bürger angehender Weise die Gebote des
fairen Verfahrens in einem Rechtsstaat missachtet hat, nämlich indem ihm die gebotene
Rechtsstellung und die damit verbundenen Mitwirkungsrechte vorenthalten worden sind,
während gleichzeitig durch bisher noch unbekannte Personen, aber in einer die gesamte
Ausschussarbeit begleitenden und deshalb durch sie veranlassten Weise geheime Dokumente
in hoch selektiver und dadurch verfälschender Form an die Medien durchgesteckt worden
sind mit dem Ziel einer Diffamierung und Vorverurteilung von Herrn Mappus.
Im zweiten Teil werde ich mich mit der immer noch auf der Tagesordnung der nächsten
Ausschusssitzung stehenden Verlesung der französischen Vernehmungsprotokolle befassen.
Es gehört sowohl zur Förderung der rechtlichen Korrektheit der Ausschussarbeit als auch zur
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öffentlichen Aufklärung über die Ausschussarbeit, dass die Rechtswidrigkeit dieses Planes,
auf die ich erstmals in meinen Schriftsätzen an den Ausschuss hingewiesen habe, in
öffentlicher Sitzung dargelegt und begründet wird. Damit hierdurch aber nicht der falsche
Eindruck entsteht, als hätte Herr Mappus die Vernehmungsprotokolle in irgendeiner Weise
inhaltlich zu fürchten, und damit die in den Medien im parteipolitischen Interesse von
Vertretern der Regierungsparteien daran geknüpfte Diffamierung und Vorverurteilung
zurechtgerückt wird, werde ich unter Respektierung des gesetzlichen Verlesungsverbots auch
die inhaltliche Richtigstellung vornehmen.
Im dritten Teil werde ich auf die unzutreffenden Beschuldigungen eingehen, die über die
Vernehmung der Verfasser des Rechnungshofberichts und der Anwälte der Kanzlei Gleiss
Lutz in die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses Eingang gefunden haben, und
werde in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht lückenlos nachweisen, dass Herrn Mappus
auf der Basis der feststehenden Tatsachen weder wegen der Nichtberücksichtigung des
Parlamentsvorbehalts noch wegen der Kaufpreisermittlung ein persönlicher Vorwurf gemacht
werden kann. Dabei werde ich auch durchaus klarstellen, wo allein eine solche
Verantwortlichkeit zu suchen wäre, wenn man eine Verletzung der im Jahr 2010 ex ante
gebotenen Sorgfalt unterstellen würde; und ich werde auch darauf eingehen, dass es wegen
der Angemessenheit des Kaufpreises nicht etwa im Jahre 2010 einen Schaden für das Land
Baden-Württemberg gegeben hat, sondern dass dieser erst durch diejenigen politischen Kräfte
verursacht wird, die ihn unbedingt herbeizureden versuchen.
Erstens: Zur Verletzung der Grundrechte von Herrn Mappus und der rechtsstaatlichen
Garantie eines fairen Verfahrens durch Verzwirnung und Verklammerung von
Ausschussverfahren und Strafverfahren, Vorenthaltung der ihm zustehenden Rechtsstellung,
Durchstechung einseitig selektierter Verfahrensdokumente an die Medien und die dadurch
bewirkte Diffamierung und Vorverurteilung.
Wenn ich als Beistand von Herrn Ministerpräsidenten a. D. Stefan Mappus zugleich im
Namen der Herren Rechtsanwälte Dr. Kleiner und Enderle vor diesem
Untersuchungsausschuss zum ersten Mal eine Stellungnahme abgeben darf, so muss ich als
Erstes darauf insistieren, dass dieses Recht Herrn Mappus schon längst hätte zugebilligt
werden müssen, und zwar von Amts wegen. Denn nach § 19 des
Untersuchungsausschussgesetzes werden die Rechte eines Betroffenen bereits dann
begründet, wenn der Ausschuss eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung
vorliegt. In den Plenarprotokollen des Landtages können Sie nachlesen, dass bereits die die
Einsetzung des Ausschusses betreibenden Abgeordneten hierbei Herrn Mappus als – wörtlich
– „Hauptbeschuldigten“ behandeln wollten. Diese Zielrichtung hat sich endgültig im
Ausschuss durchgesetzt, als dieser am 04.10.2012 von der Staatsanwaltschaft Stuttgart die
Vorlage der gesamten Akten des u. a. gegen Herrn Mappus geführten Ermittlungsverfahrens
verlangte und diese nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.11.2012 auch in der
Weise ausgehändigt erhielt, dass der Untersuchungsausschuss neue Aktenteile stets
gleichzeitig mit der Verteidigung auf elektronischem Wege zugesandt bekam, während
umgekehrt auch die Ausschusssitzungen selbst stets von der Staatsanwaltschaft als
Ermittlungsquelle benutzt wurden. Im allgemeinen Sprachgebrauch würde man eine solche
parallele Führung und wechselseitige Ergänzung zweier Verfahren als Verzwirnung,
Verzahnung, Symbiose oder Amalgamierung bezeichnen. Und für ein unverbildetes
Gerechtigkeitsgefühl ist es offensichtlich, dass der Betroffene davor geschützt werden muss,
wie in der Fabel vom Hasen und Igel zwischen den beiden Verfahren zu Tode gehetzt zu
werden, ohne das ihm im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
versprochene rechtliche Gehör zu finden.
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft hat der Gesetzgeber die Mitwirkungsrechte
des Beschuldigten verhältnismäßig schwach ausgestaltet und ihm beispielsweise ein
Mitspracherecht bei polizeilichen Zeugenvernehmungen versagt, weil diese nicht öffentlich
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durchgeführt werden und deshalb auch in der Regel keine gerichtsverwertbaren Beweise
liefern. Wenn diese nun aber über einen Untersuchungsausschuss öffentlich gemacht werden,
so ist der Betroffene praktisch um seine Stellung als Prozesssubjekt mit substanziellen
Mitwirkungsrechten betrogen worden.
Genau das hat das Verfahren des Untersuchungsausschusses generell gekennzeichnet und ist
seit November vergangenen Jahres in eine besonders virulente Phase getreten, indem sich der
Ausschuss anheischig gemacht hat, das Bewertungsgutachten des Professors Ballwieser und
die Protokolle französischer Dienststellen aus dem Ermittlungsverfahren in die
Ausschusssitzung zu schleusen und hier öffentlich zu machen, ohne dass Herrn Mappus zuvor
oder in der Sitzung selbst eine Gelegenheit gegeben worden wäre oder werden sollte, Fehler
und Falschdarstellungen in diesen Beweisfabrikaten aufzudecken, geschweige denn, solche
Fehlentwicklungen bereits bei ihrer Entstehung durch Wahrnehmung kontrollierender
Mitwirkungsrechte zu verhindern. Ein solches Vorgehen verletzt offensichtlich das Gebot
eines fairen Verfahrens, das als Fundament des deutschen und baden-württembergischen
Rechtsstaats nicht nur im Interesse des Betroffenen, sondern aller Bürger beachtet werden
muss.
Weil ich hier nicht eine Vorlesung vor Studenten zu halten, sondern eine Stellungnahme vor
Parlamentsabgeordneten und zugleich vor der Öffentlichkeit abzugeben habe, will ich nicht in
einen rechtsdogmatischen Disput über die systematische Limitierung des im
Untersuchungsausschussgesetz geregelten Auskunftsrechts durch die unverzichtbaren
Fairnessbedingungen eines Ermittlungsverfahrens eintreten, sondern nur einen Satz aus einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofes zitieren, den die bisherige zahnradartige Kooperation
zwischen Ausschuss und Staatsanwaltschaft nicht genügend beachtet hat. Das Gesetz
ermächtigt die Staatsanwaltschaft, sagt der BGH, „vor Abschluss der Ermittlungen
Akteneinsicht zu verweigern, wenn durch eine Aktenausfolgung eine Gefährdung des
Untersuchungserfolgs zu besorgen ist“. Und weil der Untersuchungserfolg identisch ist mit
der Auffindung der Wahrheit, für diese Wahrheitsfindung aber nach gesicherter Erkenntnis
der Strafprozessrechtswissenschaft eine – wie es genannt wird – kontradiktorische Kontrolle
der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen durch die Verteidigung unverzichtbar ist,
darf diese Kontrolle nicht durch den Taschenspielertrick des Igels, wie erwähnt,
ausmanövriert werden, wenn nicht der Rechtsstaat buchstäblich in eine Fabel verwandelt
werden soll.
Die Verzahnung von Ausschussverfahren und Ermittlungsverfahren bei gleichzeitiger
Vorenthaltung der Herrn Mappus zustehenden Stellung als Betroffener hat also bereits
grundsätzlich die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt, was dadurch nochmals gesteigert
worden ist, dass immer wieder vertrauliche Schriftstücke aus dem Ermittlungsverfahren durch
einen nach Lage der Dinge im Bereich des Ausschusses anzusiedelnden Denunzianten in
überdies einseitig selektierender und dadurch verfälschender Weise an die Medien
weitergegeben worden sind. Der hiermit verfolgte Zweck der Diffamierung und
Vorverurteilung ist genauso offensichtlich wie dessen Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit,
die eine allerletzte Steigerung dadurch erfahren hat, dass Ausschuss- und
Regierungsmitglieder unter Missachtung des Zurückhaltungsgebots des § 9 Absatz 5 UAG in
polemischen Formulierungen die Vorverurteilung perfekt zu machen versucht haben. Darauf
komme ich zurück.
Ein Ende dieser Rechtsbrüche kann allein dadurch geschehen, dass dem Betroffenen in allen
Angelegenheiten, die die Verwertung von Beweisfabrikaten aus dem Ermittlungsverfahren
betreffen, wirkliche, das heißt diesen Namen auch verdienende Mitwirkungsrechte eingeräumt
werden, also etwa einem Sachverständigen kritische, seine Rechenfehler aufdeckende Fragen
zu stellen oder durch einen Beweisantrag die Wahrheitswidrigkeit einer aus dem
Ermittlungsverfahren herübergeschleusten Zeugenaussage nachweisen zu können.
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Zwar haben Sie, meine Damen und Herren Ausschussmitglieder, nunmehr auf meine
Intervention hin den Betroffenenstatus von Herrn Mappus anerkannt, aber Sie haben ihm
gleichzeitig die wesentlichen substanziellen Mitwirkungsrechte verweigert. Der
Betroffenenstatus allein ist wie ein Fastnachtsorden: Man kann ihn sich umhängen, aber
nichts damit anfangen. Erst die Mitwirkungsrechte machen die rechtsstaatlich gebotene
Substanz daraus. Das rasch in die „Stuttgarter Zeitung“ getragene Gegenargument, dass dem
Gesetzgeber bei Verabschiedung des Untersuchungsausschussgesetzes echte
Mitwirkungsrechte nicht im Sinn gelegen hätten, zeigt nur, dass der Landtag damals an einen
„normalen“ Untersuchungsausschuss gedacht hat, der, wie es einmal das
Bundesverfassungsgericht formuliert hat, „einen in der Vergangenheit liegenden,
abgeschlossenen Sachverhalt aufarbeitet“. Vorliegend geht es dagegen um einen Sachverhalt,
der auch Gegenstand eines gleichzeitig ablaufenden staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens ist, welches schon unmittelbar nach dem Rückkauf der EnBW-Anteile
in einer Serie von ursprünglich haltlosen Strafanzeigen gefordert worden war und das von der
Staatsanwaltschaft Stuttgart schließlich Mitte 2012 nach Vorlage des Berichts des
Rechnungshofes, auf den ich noch eingehen werde, wegen Bejahung eines Anfangsverdachts
der Untreue eingeleitet wurde.
Dieses Verfahren, das Ermittlungsverfahren, werde ich hier weder als solches kommentieren
noch kritisieren, weil es ein eigenständiges Verfahren ist, das nach unserer Überzeugung mit
der Einstellung mangels Tatverdachts enden wird, sofern man nur die Staatsanwaltschaft ohne
politische Einflussnahme und ohne permanenten Versuch einer Vorverurteilung mithilfe der
Medien arbeiten lässt.
Worauf es vorliegend ankommt, ist die durch die Beschlüsse des Ausschusses und durch das
Agieren seiner Mitglieder gezielt und absichtlich vorgenommene Zweckentfremdung, das
heißt den Missbrauch dieses Ermittlungsverfahrens, um dessen teilweise überhaupt
unverwertbaren, teilweise höchst ambivalenten oder zweifelhaften Zwischenergebnisse in den
öffentlichen Sitzungen des Ausschusses in einer die Fakten vielfach entstellenden und
dadurch demagogischen Weise politischen Zwecken nutzbar zu machen. Seitdem Herr
Mappus sich aus der Politik zurückgezogen hat, kann es ihm gleichgültig sein, wie die für
parlamentarische Untersuchungsausschüsse sattsam bekannte politische Instrumentalisierung
ihrer Arbeit letztlich ausgeht und welcher politischen Kraft es gelingen wird, die Medien –
mit welchen Kunstgriffen auch immer – auf ihre Seite zu bringen und damit einen politischen
Erfolg einzuheimsen. Dieser politische Aspekt ist für Herrn Mappus nur noch insofern von
Bedeutung, als er einen durch sein Persönlichkeitsrecht begründeten Anspruch besitzt, dass
sein wenn auch kurzes Wirken als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg eine
faire historische Würdigung erfährt und nicht um billiger parteipolitischer Vorteile willen
denunziert wird.
Meine heutige Aufgabe, als Beistand von Herrn Mappus zu sprechen, sehe ich deshalb in
erster Linie, gegen die rechtlich unfaire Behandlung zu protestieren und mit allen rechtlich
korrekten Mitteln dagegen anzukämpfen, was ihm an Rechten in den vergangenen Jahren der
Ausschussarbeit vorenthalten worden ist.
Als Zweites muss um der intellektuellen Aufrichtigkeit halber jener Grundwiderspruch beim
Namen genannt werden, der sich durch die Fragen und Erklärungen der Mitglieder der
Ausschussmehrheit zieht und mir in den mehreren Tausend Seiten der Ausschussprotokolle
auf Schritt und Tritt begegnet ist. Einerseits wird Herrn Mappus immer wieder unterstellt, er
habe ein Hauruckverfahren durchgezogen, um sich vor der Bevölkerung des Landes Baden-
Württemberg als erfolgreicher politischer Macher zu präsentieren; und andererseits soll er
dadurch bereit gewesen sein, dem Staat Baden-Württemberg einen Schaden in Höhe von
Hunderten von Millionen Euro zuzufügen, was durch ein inzwischen in seiner
Fehlerhaftigkeit wohl zur Genüge entlarvtes Gutachten einer von der Regierung beauftragten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft scheinbar plausibel gemacht werden sollte.
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Natürlich hat die Politik das gute Recht, alle möglichen Meinungen auch zu vertreten, selbst
wenn sie nicht besonders überzeugend wirken; denn gerade davon lebt die Demokratie. Aber
nach einem bekannten Ausspruch steht Cäsar nicht über der Grammatik und ebenso ein
Untersuchungsausschuss nicht oberhalb der Logik, weshalb die Version, Herr Mappus habe
einen glänzenden Coup landen wollen, gleichzeitig aber eine riesige Schädigung des Landes
in Kauf genommen, schon auf der politischen Ebene einfach zu kurze Beine hat, um
glaubwürdig zu sein.
Wie soeben bemerkt, geht es in dieser Stellungnahme aber nicht um die Klarstellung
politischer Unaufrichtigkeiten und Unwahrhaftigkeiten, sondern um die Wahrung der Rechte
von Herrn Mappus als eines Bürgers des deutschen Rechtsstaats und zugleich um die
Bewahrung der fundamentalen Grundsätze dieses Rechtsstaats, an denen die Allgemeinheit
ein über jeden Einzelfall weit hinausreichendes, unentziehbares Interesse hat. Die ohne
Einschränkung in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und damit auch in der baden-
württembergischen Verfassung garantierte Gewährung des rechtlichen Gehörs bindet auch die
Staatsgewalt der Bundesländer und erzwingt dadurch eine verfassungskonforme Auslegung
der Rechte des Betroffenen im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
Das mag sich im Normalfall auf die in § 19 UAG ausdrücklich eingeräumten Rechte zur
Anwesenheit und Stellungnahme beschränken, wenn der Ausschuss nämlich wie in der
erwähnten Formulierung des Bundesverfassungsgerichts sich mit in der Vergangenheit
abschließend liegenden Sachverhalten befasst. Anders muss es von Verfassungs wegen sein,
wenn das Ausschussverfahren mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verzwirnt
wird, erst recht, wenn der Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss ganz gezielt wie ein
Einsiedlerkrebs in das Schneckengehäuse des Ermittlungsverfahrens hineinkriecht, um die
rechtsstaatlichen Grenzen des Ermittlungsverfahrens zu umgehen und die öffentliche
Beweiserhebung im Ausschuss zu einer einseitigen Indienstnahme vorläufiger, vielfältig
angreifbarer und deshalb nach der Entscheidung der Strafprozessordnung auch nicht zu
Markte zu tragender Ermittlungszwischenergebnisse zu missbrauchen.
Diese Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch den Untersuchungsausschuss vermöge
seiner die Grundsätze eines fairen Verfahrens missachtenden Benutzung des parallel
laufenden Ermittlungsverfahrens hat sogar auf mehreren Ebenen stattgefunden.
Zum Ersten ist es die automatische Überstellung jedes neuen Ermittlungsergebnisses an den
Untersuchungsausschuss, wodurch die aus dem Rechtsstaatsprinzip und der darin enthaltenen
Unschuldsvermutung folgenden Strukturprinzipien des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
ausgehebelt worden sind. Dass dieser Automatismus nicht etwa durch § 14 UAG legitimiert
werden kann, folgt logisch zwingend daraus, dass in diesem Paragrafen lediglich von einer
Pflicht zur – wörtlich – „Aktenvorlage“ gesprochen wird, was offensichtlich die Existenz
einer abgeschlossenen Akte voraussetzt, so wie es auch der zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts entspricht. Dass der Ausschuss das Recht haben soll, permanent in
ein laufendes Verfahren einzugreifen, ist vom Gesetzgeber also offensichtlich nicht gewollt
und kann auch nicht gewollt gewesen sein, weil sonst die Ausschussarbeit einen unzulässigen
Eingriff in die in einem laufenden Verfahren zu beachtende Prärogative der Exekutive
darstellen würde. Nach dem klaren Wortsinn bedeutet „Vorlage“ auch nicht bloße Einsicht
oder Fertigung von Kopien, sondern Überstellung der Akten, womit aber das laufende
Verfahren lahmgelegt würde und welches Recht gegenüber einem laufenden
Ermittlungsverfahren also keinesfalls gewollt sein kann.
Der vorliegend praktizierte Automatismus der permanenten Übermittlung der
Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss ist also von § 14 UAG
nicht gedeckt, sodass diese Praxis auch gegen die Vorschrift des § 474 StPO verstößt, die mit
ihrem Absatz 6 keine über die landesrechtlichen Einsichtsrechte hinausgehenden Ansprüche
auf Aktenvorlage begründet.
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Dieses Ergebnis ist auch nicht etwa bloßes Produkt einer gewissermaßen formalen, aus
Wortlaut und System der Vorschriften abgeleiteten Auslegung, sondern folgt unmittelbar aus
den Grundrechten des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und aus der strafrechtlichen
Unschuldsvermutung, durch die der Beschuldigte dagegen geschützt wird, dass die
ungesicherten, von der Staatsanwaltschaft zunächst ohne aktive Mitwirkung des
Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen bereits über einen Untersuchungsausschuss
buchstäblich zu Markte getragen werden, bevor der Betroffene die Möglichkeit gehabt hat,
unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen zu kritisieren und durch die
Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren.
Und wie der Bundesgerichtshof an der von mir zitierten Stelle ausgesprochen hat, ist es auch
ein von der Regierung durch die Justiz wahrzunehmendes Interesse des Staates selbst, dass
die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht durch permanente Interventionen
seitens des Ausschusses beeinträchtigt wird. Bemerkenswerterweise hat sich die
Landesregierung genau auf diese Grundsätze berufen, als sie dem Untersuchungsausschuss
die Vorlage der von ihr gegen die EdF angestrengten Schiedsklage verweigerte, sodass es
offensichtlich ist, dass hier bewusst mit zweierlei Maß gemessen wird.
Auf dieser grundsätzlich rechtsstaatswidrigen Verzwirnung von Ausschussverfahren und
Ermittlungsverfahren baut der nächste Rechtsverstoß auf, nämlich die die gesamte
Ausschussarbeit begleitenden strafbaren Geheimnisverletzungen bezüglich der von der
Staatsanwaltschaft erlangten Akten durch derzeit noch unbekannte Personen, die aber mit
großer Wahrscheinlichkeit entweder Mitglieder oder Mitarbeiter des
Untersuchungsausschusses sind und in raffiniert selektiver Form sowie einer über die Jahre
anhaltenden kriminellen Energie alles den Medien durchgesteckt haben, was ihnen zur
Diffamierung und Vorverurteilung von Herrn Mappus geeignet erschien. Eine strafbare
Geheimnisverletzung war das von Anfang an.
Als am 13. Februar 2013 in der Presse Unterlagen aufgetaucht sind – nachdem diese kurz
zuvor von der Staatsanwaltschaft dem Ausschuss zugänglich gemacht worden waren –, die
von der Staatsanwaltschaft Stuttgart als formell geheimhaltungsbedürftig eingestuft worden
waren, hat diese dann auch ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen Verdachts einer
Straftat nach § 353 b Absatz 2 StGB eingeleitet. Die Obmänner der beiden Fraktionen, deren
Vertreter sich – worauf sogleich zurückzukommen ist – in besonderer Weise in den Medien
um eine Vorverurteilung von Herrn Mappus bemüht haben, haben sich daraufhin beeilt, zu
erklären, dass ihre Fraktionen gegenüber dem Präsidenten des Landtages erklärt hätten, dass
sie an der Aufklärung dieses Sachverhalts mitwirken würden, für die Grünen der Abg. Sckerl
in der 15. Ausschusssitzung, Seite 14, für die SPD Abg. Binder auf Seite 20.
Dies hat aber nichts daran geändert, dass nunmehr die Protokolle der in Frankreich im Wege
der Rechtshilfe, wohlgemerkt ohne der Verteidigung eine Mitwirkungsmöglichkeit
einzuräumen, durchgeführten Vernehmungen, unmittelbar nachdem sie von der
Staatsanwaltschaft dem Ausschuss zugeleitet wurden, in einigen gezielt zum Nachteil von
Herrn Mappus selektierten Auszügen erneut in der Presse auftauchten und auf der Stelle von
Vertretern der SPD und der Grünen zum Anlass genommen wurden, allein aufgrund dieser
offensichtlich völlig unbrauchbaren und überdies rechtswidrig preisgegebenen Passagen in
den Medien eine Vorverurteilung von Herrn Mappus zu betreiben. Dass die französischen
Protokolle nicht in öffentlichen Verhandlungen verwertbar sind, weil es sich teilweise nur um
polizeiliche Vernehmungen und teilweise um eine richterliche Vernehmung ohne die
gebotene Anwesenheit der Verteidigung gehandelt hat, werde ich noch ausführen. Dass ihre
vorzeitige Zuspielung an die Presse nicht nur eine Straftat nach § 353 b StGB bedeutet,
sondern auch eine Beteiligung an einer Straftat nach § 353 d Strafgesetzbuch, hätte erst recht
zur Zurückhaltung zwingen müssen.
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Dass die Verteidigung den Inhalt der Protokolle nicht zu scheuen braucht, sofern man ihn nur
vollständig und im Kontext auch anderer Beweismittel und Aussagen analysiert, kann
ebenfalls dargelegt werden. Wenn dennoch der Finanzminister der Landesregierung und
stellvertretende Fraktionsvorsitzende der einen Regierungspartei und die Sprecherin der
anderen Regierungspartei auf dieser illegalen und inhaltlich einseitig selektierten,
infolgedessen irreführenden Grundlage gegenüber den Medien eine Vorverurteilung
aussprechen, u. a. mit den Worten – und jetzt wörtlich zitiert –: „Das Lügengebäude von
Mappus ist zusammengebrochen“, so ist das nicht nur eine rechtswidrige und auch strafbare
Verletzung der Ehre von Herrn Mappus durch eine böswillige Schmähkritik, sondern auch ein
unzulässiger Eingriff eines Regierungsmitglieds in ein laufendes Verfahren.
Dass hierfür auch der Untersuchungsausschuss eine Verantwortung trägt, folgt aus dem
Umstand, dass nun zum vielfach wiederholten Mal geheimhaltungsbedürftige Inhalte aus dem
Ermittlungsverfahren unmittelbar nach der Weiterleitung von der Staatsanwaltschaft an den
Ausschuss in die Presse lanciert worden sind, wodurch genau jene die Betroffenenrechte
zerstörende Verzwirnung praktiziert worden ist, die nach unserer Auffassung von
Verfassungs wegen die Einräumung eines echten Mitwirkungsrechts für Herrn Mappus
gebietet.
Gerade erst wieder gestern habe ich persönlich erleben können, wie sich die Ausgrenzung des
Betroffenen von den Ausschussunterlagen bei deren gleichzeitiger Übergabe an die Medien
abspielt. Am 12. Februar konnte man nachmittags in der Internetausgabe der „Stuttgarter
Zeitung“ lesen, dass mein Tübinger Kollege Professor Eisele dem Ausschuss ein
Rechtsgutachten erstattet hat, in dem er sich im Wesentlichen der von mir vorgebrachten
rechtlichen Kritik an der geplanten Verlesung der französischen Protokolle angeschlossen hat.
Wörtlich heißt es dort, dass seine Stellungnahme der dpa vorliege. Da er ausweislich des
Presseberichts auch nach Hintertüren suchen sollte, um die Protokolle doch noch in
irgendeiner indirekten Form in die Arbeit des Untersuchungsausschusses hineinzuschleusen,
hat Herr Rechtsanwalt Dr. Kleiner beim Ausschuss um die Übermittlung dieser
Stellungnahme gebeten, was ihm mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass es sich –
wörtlich –
bei dem Gutachten um ein ausschließlich das Verfahren betreffendes
internes Schriftstück des Untersuchungsausschusses handelt.
Eigentlich fehlt nur der Zusatz, dass die Ausschussunterlagen nur dem Ausschuss selbst und
den Medien, nicht aber dem Betroffenen zugänglich zu machen seien, was nun allerdings eine
im Rechtsstaat des Grundgesetzes unerhörte Maxime ist, die man sonst nur in den
Schauprozessen totalitärer Diktaturen kennt. Im Hinblick auf die gegenüber der „Stuttgarter
Zeitung“ artikulierte Sorge des Obmannes der Grünen im Ausschuss, ich würde mit heißer
Luft die Ausschussarbeit ausbremsen wollen – nebenbei bemerkt eine ziemlich missglückte
Metapher –, möchte ich nur fürsorglich auf die Vorschrift von § 21 Absatz 1 Satz 2 des
Untersuchungsausschussgesetzes hinweisen, die dem Betroffenen ausdrücklich das Recht
verleiht, dass die als Beweismittel dienenden Schriftstücke ihm zugänglich gemacht werden.
Die dritte Stufe, auf der die Ausschusstätigkeit direkt auf das Ermittlungsverfahren Einfluss
zu nehmen versucht, vollzog sich in der 15. Sitzung vom 19. April 2013, für die offenbar mit
Beschluss der Ausschussmehrheit der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft
Stuttgart und der Sachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens als Zeugen geladen waren. Auf
Befragung des Abgeordneten der Grünen, Herrn Sckerl, hatten die Staatsanwälte die
durchgeführten Durchsuchungen öffentlich mitzuteilen (Ausschussprotokoll Seite 16 und 45).
Der SPD-Abgeordnete Herr Binder befragte die Staatsanwälte wegen Weitergabe von Akten
aus dem Untersuchungsausschuss an den Betroffenen (Ausschussprotokoll Seite 21 und 50),
deren Kenntnis Herrn Mappus nach § 21 des Untersuchungsausschussgesetzes immer schon
zustand, wenn ihm der Ausschuss, wie es rechtlich geboten gewesen wäre, von Anfang an
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von Amts wegen den Betroffenenstatus zuerkannt hätte. Anschließend fragte das gleiche
Ausschussmitglied gezielt nach der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen im Ausschuss
abgegebener Falschaussagen (Seite 22 und 52). Und schließlich unternahm derselbe
Abgeordnete einen Versuch, direkt auf das Ermittlungsverfahren und die Meinungsbildung
des Leitenden Oberstaatsanwalts Einfluss zu nehmen, indem er dessen Mitteilung über die
Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Wertgutachtens dahin
verdrehte, es sei – wörtlich – aus dessen – des Staatsanwalts –
Sicht notwendig gewesen, dass, bevor man den Kauf tätigt, man auf interne
Daten der EnBW zugreifen muss, um überhaupt einen ordnungsgemäßen
Preis aufseiten des Landes Baden-Württemberg ermitteln zu können?
So Seite 19 des Protokolls. Der Zeuge, der Staatsanwalt, hatte zuvor keinesfalls in diese
Richtung auch nur irgendetwas angedeutet, sodass es sich um eine klassisch unzulässige
Suggestivfrage mit einem falschen Vorhalt handelte.
Diese Methode, die Befragung im Untersuchungsausschuss zu einer Einflussnahme auf die
Meinungsbildung im Ermittlungsverfahren zum Nachteil des Betroffenen zu missbrauchen
und sich damit eindeutig zwecks Feststellung eines persönlichen Fehlverhaltens von Herrn
Mappus zu betätigen, obwohl der Ausschuss Herrn Mappus die damit von Gesetzes wegen
verbundenen Rechte weiterhin vorenthielt, hat der Abg. Herr Binder sodann nochmals
fortgesetzt, nämlich mit der Bemerkung – wörtlich –,
dass man sich noch mal ein bisschen auch rechtlich an die Untreue
herantastet
und dann den Leitenden Oberstaatsanwalt befragte – wieder wörtlich –:
Inwiefern ist denn ein Vermögensschaden an sich überhaupt notwendig bei
der Bejahung des Tatbestandes? Es reicht ja auch eine
Vermögensgefährdung. Kommt es also bei dieser Frage tatsächlich drauf
an: War der Kaufpreis jetzt angemessen oder nicht? Oder ist aufgrund des
Verfahrens, kann man Rückschlüsse darauf ziehen, dass bereits eine
Vermögensgefährdung zu bejahen ist?
So wörtlich Seite 20 des Protokolls.
Dass es sich hierbei abermals um eine auf eine unzulässige Beeinflussung des
Ermittlungsverfahrens zielende Suggestivfrage handelte, ist vielleicht nicht dem Laien, wohl
aber dem Juristen sofort erkennbar. Denn erstens ist bei einem Kaufvertrag mit
anschließender Leistungserfüllung von beiden Seiten noch niemals die Figur des sogenannten
Gefährdungsschadens zur Anwendung gekommen, sondern für die Frage des im
Untreuetatbestand vorausgesetzten Vermögensnachteils stets auf die objektive Werthaltigkeit
der ausgetauschten Leistungen abgestellt worden. Und zum Zweiten hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2010, die
jedem Juristen – erst recht, wenn er wie vermutlich der Abg. Binder damals vor seinem
Assessorexamen stand – bekannt sein müsste, für den Vermögensnachteil unbedingt die
Bezifferbarkeit der Nachteilshöhe verlangt und dafür ausdrücklich auf die Einholung von
Bewertungsgutachten verwiesen, sodass es keine zulässige Frage, sondern ein unzulässiger
Suggestionsversuch war, den Leitenden Oberstaatsanwalt zur Gleichsetzung eines bloßen
Risikos mit einem Vermögensnachteil zu animieren.
Die Ladung und suggestive Befragung der beiden Staatsanwälte, die sich der Ausschuss
mangels Intervention auch insgesamt zurechnen lassen muss, macht somit als Steigerung der
beiden anderen von mir beschriebenen zahnradförmigen Verbindungen des
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Ausschussverfahrens mit dem Ermittlungsverfahren in besonderer Eindringlichkeit deutlich,
dass es gar nicht mehr um eine politische Bewertung als Aufgabe des
Untersuchungsausschusses, sondern um eine mit unzulässigen Mitteln erfolgende Einwirkung
auf die Verfolgung des Betroffenen geht, der dieser dann auch in einem
Untersuchungsausschuss mit denjenigen rechtlichen Mitteln entgegentreten können muss, die
ihm die für analog anwendbar erklärte Strafprozessordnung in solchen Fällen verleiht, und
dass es in einem Rechtsstaat unerträglich ist, ihm bei der Beweisaufnahme überhaupt kein
Mitwirkungsrecht zuzugestehen.
Aber es gab sogar noch eine Steigerung, gewissermaßen den Gipfelpunkt der
Rechtsverdrehung und Heuchelei. Ganz offensichtlich zielten ja die Befragungen, die ich hier
zitiert habe, darauf hin, Herrn Mappus jede nur denkbare Form von Fehlverhalten nachsagen
zu können. Und während man ihm unter Missachtung des Gesetzes die ihm nach § 21 UAG
zustehenden Rechte auf Einsichtnahme in die vom Ausschuss beigezogenen Dokumente
vorenthielt, während gleichzeitig alle möglichen Geheimdokumente aus dem Ausschuss ihren
Weg in die Öffentlichkeit gefunden hatten zwecks Diffamierung und Vorverurteilung, wurde
die Weitergabe von nicht als geheimhaltungsbedürftig qualifizierten Ausschussdokumenten
an den Betroffenen skandalisiert und in zeitraubenden Ausschusssitzungen immer wieder
breitgetreten, obwohl diese Erlangung, von § 21 UAG ganz abgesehen, letzten Endes durch
Notstand gerechtfertigt war. Denn nur durch die Kenntnisnahme vom Bericht der Regierung
konnte der Betroffene einen fundamentalen Fehler in diesem Bericht aufdecken und damit
wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragen. Ich komme darauf zurück. Es geht darum, dass
die Kanzlei Gleiss Lutz ein zentral wichtiges Dokument nicht an die Regierung überstellt
hatte, nämlich das Sf.-E-Mail vom Mittag des 30.11.2010, in dem es ganz klar ohne jede
Einschränkung und ohne jeden Risikohinweis hieß, dass die Verfassungsrechtler der Kanzlei
den Abschluss des Kaufvertrages ohne vorherigen Parlamentsbeschluss abgesegnet hätten.
Nur durch die Kenntnisnahme von dieser Lücke war es dem Betroffenen damals möglich,
eine ganz entscheidende Fehlinformation, auch für den Ausschuss, zu korrigieren.
Der Betroffene kann deshalb die Verweigerung der Mitwirkungsrechte, die ihm bei einer
Auslegung des UAG im Lichte des Grundgesetzes und damit auch der baden-würt-
tembergischen Verfassung mit ihren Garantien des fairen Verfahrens und des rechtlichen
Gehörs zustehen und über die in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht zu wachen
berufen ist, nicht akzeptieren. Er hat deshalb gestern Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart
eingereicht, von der ich gerne dem Untersuchungsausschuss eine Kopie zur Verfügung stellen
würde, wenn gewünscht, im Hinblick auf die jeder Behörde, auch dem
Untersuchungsausschuss, eröffnete Möglichkeit, die eigene Entscheidung zu überprüfen, zu
korrigieren und dadurch zu vermeiden, dass die Arbeit des Untersuchungsausschusses ein
ähnlicher Schlag ins Wasser wird wie die Rechtshilfe in Frankreich, wenn die unabhängigen
Gerichte mit dem Bundesverfassungsgericht als letzter Instanz die Beeinträchtigung der
Grundrechte von Herrn Mappus durch sich darum nicht scherende Mehrheitsbeschlüsse des
Ausschusses feststellen werden. – Bitte schön. Ich komme zum zweiten Teil meiner
Stellungnahme, nämlich zur Unverwertbarkeit sowie zum fehlenden Belastungseffekt der
französischen Vernehmungsprotokolle. Die Verlesung steht ja immer noch auf der
Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung, und deshalb glaube ich, dass es ein wichtiger
Punkt ist, meine Stellungnahme hierzu in der Ausschusssitzung öffentlich für Herrn Mappus
vorzutragen.
Bevor ich darauf in der Sache eingehe, möchte ich klarstellen, dass die von mir vor 14 Tagen
u. a. auch hierzu auf Wunsch der Medienvertreter abgegebene Presseerklärung mitnichten
irgendeinen intellektuellen Mangel beim Vorstandsvorsitzenden der Electricité de France zum
Gegenstand hatte, sondern hierzu die anscheinend von einigen Medien missverstandene, aber
seit der klassischen Antike wohlbekannte rhetorische Wendung des sogenannten ironischen
Gegenteils verwendet hat, um besonders effektvoll meine Meinung auszudrücken, nämlich
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
dass die französischen Protokolle gerade wegen der Vorenthaltung der der Verteidigung
zustehenden Mitwirkung, die dann auch für eine sachgemäße Befragung gesorgt hätte, wegen
ihrer handgreiflichen Lücken im Grunde, wie ich mich ja auch ausgedrückt habe, ein Schlag
ins Wasser gewesen sind. Das folgt schon zum Ersten aus ihrer fehlenden Verwertbarkeit im
Ausschuss und zum Zweiten daraus, dass sie bei einer Gesamtwürdigung nicht etwa
belastend, sondern entlastend sind, was ich wegen des auch für mich geltenden Verbots der
wörtlichen Verlesung hier nur in den Eckpunkten werde darlegen dürfen.
Ich hatte Sie, meine Damen und Herren Ausschussmitglieder, schon vor der letzten Sitzung in
durchaus fürsorglicher Absicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine öffentliche Verlesung
eine strafbare Handlung darstellen würde und dass sich auch eine nicht öffentliche Verlesung
deshalb aus Rechtsgründen verbietet, weil die Protokolle einem Beweisverwertungsverbot
unterliegen.
Bei den Protokollen handelt es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, deren
öffentliche Mitteilung in § 353 d Nummer 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Im Schrifttum wird
zwar gelegentlich die Auffassung vertreten, dass eine Rechtfertigung wegen eines
sogenannten rechtfertigenden Notstandes in Betracht komme, wenn die Verlesung das einzige
Mittel wäre, um der Aufklärungsaufgabe des Ausschusses gerecht zu werden. Das scheidet
aber vorliegend schon deshalb aus, weil § 21 UAG in der Gestalt der nicht öffentlichen
Verlesung oder des Zugänglichmachens an die Ausschussmitglieder sogar zwei weitere
Alternativen bereitstellt, von einer eigenen Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe
oder Videokonferenz ganz zu schweigen.
Völlig unabhängig hiervon verbietet sich die Verwertung der Protokolle durch den Ausschuss
aber auch insgesamt, weil die Vernehmungen in Frankreich ohne Beteiligung der
Verteidigung durchgeführt worden und deshalb nicht gerichtsverwertbar sind. Zwar würde in
der erwähnten zweiten Alternative, wenn die Protokolle in nicht öffentlicher Sitzung verlesen
würden, die Erfüllung des Straftatbestandes entfallen. Aber auch dieses Vorgehen wäre
gesetzlich verboten, und zwar gemäß § 13 Absatz 6 UAG in Verbindung mit § 251 StPO
hinsichtlich der polizeilichen Vernehmungsprotokolle, nämlich bezüglich der Herren René
Proglio, Rh. und Pl., sowie wegen des aus Artikel 4 des EU-Rechtshilfeübereinkommens
folgenden Verwertungsverbots bezüglich der richterlichen Vernehmung des Herrn Henri
Proglio.
Zunächst: Nicht richterliche Vernehmungsprotokolle sind nach § 13 Absatz 6 UAG in
Verbindung mit § 251 Absatz 1 StPO nur verlesbar, wenn die Beweisperson in absehbarer
Zeit nicht richterlich vernommen werden kann. Es wäre aber problemlos möglich, die Herren
René Proglio, Rh. und Pl. entweder kommissarisch richterlich vernehmen zu lassen oder
gemäß Artikel 10 des erwähnten Übereinkommens per Videokonferenz zu vernehmen. Der
Grund für das Verbot einer stattdessen durchgeführten Protokollverlesung ist auch nicht etwa
irgendein Formalismus, sondern das fehlende Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht des
Beschuldigten bei polizeilichen Vernehmungen, dessentwegen es in einem fairen Verfahren
ausgeschlossen ist, derartige nicht kontradiktorisch kontrollierte Beweisergebnisse einfach
durch eine schlichte Verlesung zur Beurteilungsgrundlage zu nehmen.
Genau diese Konstellation des Strafverfahrens findet sich auch in einem
Untersuchungsausschuss in Bezug auf den Betroffenen wieder. Und ich könnte auch
unschwer darlegen, dass gerade jene in der Presse einzeln herausgeklaubten Passagen, die
gegen die von meinem Mandanten gegebene Sachdarstellung zu sprechen scheinen, dies in
Wahrheit gar nicht tun und bei einer sachgemäßen kontradiktorischen Vernehmung sogar
noch deutlicher als eine massive Entlastung herausgekommen wären, so wie auf der anderen
Seite die eigenen Interessen der französischen Zeugen infolge des vom Land gegen Electricité
de France angestrengten Schiedsgerichtsverfahrens und die darauf zurückzuführende
Einfärbung ihrer Aussagen aufzudecken gewesen wären und eine lückenlose
Gesamtinterpretation ermöglicht hätten.
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