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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 15 / 5300



       Verhandlung einer öffentlichen Beweiswürdigung zu enthalten haben, kontinuierlich in den
       Medien über vermeintliche Widersprüche und Lügen einzelner Zeugen öffentlich äußern.

       Und sicherlich, meine Damen und Herren, ist es reiner Zufall, dass in solchen Fällen immer
       rechtzeitig geheimhaltungspflichtige Unterlagen an die Medien gereicht werden, wie zuletzt
       Protokolle aus Frankreich, die im Übrigen nur der Untersuchungsausschuss hat und die
       folglich nur von dort kommen können. Auch dies ist schlicht illegal.

       Auch die Art und Weise, wie Sie durch die, nennen wir es einmal, Gestaltung der
       Tagesordnung der Untersuchungsausschusssitzungen mit allen Tricks eine saubere
       Aufklärung der Vorwürfe gegen mich geradezu verhindern, finde ich beschämend. Wurde
       z. B. vor wenigen Wochen noch argumentiert, der Betroffene und die Gutachter an einem
       einzigem Tag würde die Tagesordnung überfrachten, so ist es heue kein Problem, genau diese
       Personen einzuladen, dafür eine Stunde später anzufangen und somit Professor
       Dr. Schierenbeck, wenn überhaupt, heute Abend quasi unter Ausschluss der Medienvertreter
       zu Wort kommen zu lassen.

       Auch die Tatsache, dass Sie sich bis dato weigern, Professor Dr. Nowak, einen der
       angesehensten europäischen Wirtschaftswissenschaftler, der einer der wenigen Deutschen ist,
       die regelmäßig in renommierten amerikanischen wirtschaftswissenschaftlichen Periodika zu
       Wort kommen dürfen, überhaupt nur anzuhören, zeigt, um was es Ihnen wirklich geht.

       Dies alles, meine Damen und Herren, hat nichts mit Aufklärung zu tun. Dies hat auch nichts
       mit Recht zu tun. Dass man einem Betroffenen schon versagt, eine Frage zu stellen,
       geschweige denn Beweisanträge zu erheben, zeigt die ganze Skurrilität dieses Ausschusses.

       Ich werde nunmehr dies alles auf den juristischen Prüfstand stellen. Egal, wie lange es dauert,
       egal, wie weit ich gehen muss, und egal, wie beschwerlich dieser Weg auch sein mag – am
       Ende werden keine Zweifel verbleiben, dass die erhobenen Vorwürfe gegen mich politisch
       motiviert und in der Sache unsinnig sind. Das bin ich meinem eigenen politischen Anspruch
       wie auch meinem damaligen Amt als Ministerpräsident dieses Landes schuldig.

       Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Ich stehe Ihnen gegebenenfalls für Fragen im Anschluss
       an die Ausführungen von Herrn Professor Dr. Schünemann auch sehr gerne zur Verfügung.


       II. Ergänzung der Stellungnahme des Betroffenen durch dessen Rechtsbeistand
       Prof. Dr. Schünemann (14. Februar 2014)

       Die nachfolgende Stellungnahme als Beistand von Herrn Mappus ist in drei große Komplexe
       gegliedert.

       Im ersten Teil werde ich darstellen und rechtlich analysieren, dass und wie die Tätigkeit des
       Untersuchungsausschusses durch ihre Verzahnung und Verzwirnung mit dem gleichzeitig
       ablaufenden Ermittlungsverfahren die Grundrechte von Herrn Mappus als Individuum verletzt
       und darüber hinaus in grundsätzlicher und jeden Bürger angehender Weise die Gebote des
       fairen Verfahrens in einem Rechtsstaat missachtet hat, nämlich indem ihm die gebotene
       Rechtsstellung und die damit verbundenen Mitwirkungsrechte vorenthalten worden sind,
       während gleichzeitig durch bisher noch unbekannte Personen, aber in einer die gesamte
       Ausschussarbeit begleitenden und deshalb durch sie veranlassten Weise geheime Dokumente
       in hoch selektiver und dadurch verfälschender Form an die Medien durchgesteckt worden
       sind mit dem Ziel einer Diffamierung und Vorverurteilung von Herrn Mappus.

       Im zweiten Teil werde ich mich mit der immer noch auf der Tagesordnung der nächsten
       Ausschusssitzung stehenden Verlesung der französischen Vernehmungsprotokolle befassen.
       Es gehört sowohl zur Förderung der rechtlichen Korrektheit der Ausschussarbeit als auch zur



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       öffentlichen Aufklärung über die Ausschussarbeit, dass die Rechtswidrigkeit dieses Planes,
       auf die ich erstmals in meinen Schriftsätzen an den Ausschuss hingewiesen habe, in
       öffentlicher Sitzung dargelegt und begründet wird. Damit hierdurch aber nicht der falsche
       Eindruck entsteht, als hätte Herr Mappus die Vernehmungsprotokolle in irgendeiner Weise
       inhaltlich zu fürchten, und damit die in den Medien im parteipolitischen Interesse von
       Vertretern der Regierungsparteien daran geknüpfte Diffamierung und Vorverurteilung
       zurechtgerückt wird, werde ich unter Respektierung des gesetzlichen Verlesungsverbots auch
       die inhaltliche Richtigstellung vornehmen.
       Im dritten Teil werde ich auf die unzutreffenden Beschuldigungen eingehen, die über die
       Vernehmung der Verfasser des Rechnungshofberichts und der Anwälte der Kanzlei Gleiss
       Lutz in die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses Eingang gefunden haben, und
       werde in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht lückenlos nachweisen, dass Herrn Mappus
       auf der Basis der feststehenden Tatsachen weder wegen der Nichtberücksichtigung des
       Parlamentsvorbehalts noch wegen der Kaufpreisermittlung ein persönlicher Vorwurf gemacht
       werden kann. Dabei werde ich auch durchaus klarstellen, wo allein eine solche
       Verantwortlichkeit zu suchen wäre, wenn man eine Verletzung der im Jahr 2010 ex ante
       gebotenen Sorgfalt unterstellen würde; und ich werde auch darauf eingehen, dass es wegen
       der Angemessenheit des Kaufpreises nicht etwa im Jahre 2010 einen Schaden für das Land
       Baden-Württemberg gegeben hat, sondern dass dieser erst durch diejenigen politischen Kräfte
       verursacht wird, die ihn unbedingt herbeizureden versuchen.

       Erstens: Zur Verletzung der Grundrechte von Herrn Mappus und der rechtsstaatlichen
       Garantie eines fairen Verfahrens durch Verzwirnung und Verklammerung von
       Ausschussverfahren und Strafverfahren, Vorenthaltung der ihm zustehenden Rechtsstellung,
       Durchstechung einseitig selektierter Verfahrensdokumente an die Medien und die dadurch
       bewirkte Diffamierung und Vorverurteilung.

       Wenn ich als Beistand von Herrn Ministerpräsidenten a. D. Stefan Mappus zugleich im
       Namen der Herren Rechtsanwälte Dr. Kleiner und Enderle vor diesem
       Untersuchungsausschuss zum ersten Mal eine Stellungnahme abgeben darf, so muss ich als
       Erstes darauf insistieren, dass dieses Recht Herrn Mappus schon längst hätte zugebilligt
       werden müssen, und zwar von Amts wegen. Denn nach § 19 des
       Untersuchungsausschussgesetzes werden die Rechte eines Betroffenen bereits dann
       begründet, wenn der Ausschuss eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung
       vorliegt. In den Plenarprotokollen des Landtages können Sie nachlesen, dass bereits die die
       Einsetzung des Ausschusses betreibenden Abgeordneten hierbei Herrn Mappus als – wörtlich
       – „Hauptbeschuldigten“ behandeln wollten. Diese Zielrichtung hat sich endgültig im
       Ausschuss durchgesetzt, als dieser am 04.10.2012 von der Staatsanwaltschaft Stuttgart die
       Vorlage der gesamten Akten des u. a. gegen Herrn Mappus geführten Ermittlungsverfahrens
       verlangte und diese nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.11.2012 auch in der
       Weise ausgehändigt erhielt, dass der Untersuchungsausschuss neue Aktenteile stets
       gleichzeitig mit der Verteidigung auf elektronischem Wege zugesandt bekam, während
       umgekehrt auch die Ausschusssitzungen selbst stets von der Staatsanwaltschaft als
       Ermittlungsquelle benutzt wurden. Im allgemeinen Sprachgebrauch würde man eine solche
       parallele Führung und wechselseitige Ergänzung zweier Verfahren als Verzwirnung,
       Verzahnung, Symbiose oder Amalgamierung bezeichnen. Und für ein unverbildetes
       Gerechtigkeitsgefühl ist es offensichtlich, dass der Betroffene davor geschützt werden muss,
       wie in der Fabel vom Hasen und Igel zwischen den beiden Verfahren zu Tode gehetzt zu
       werden, ohne das ihm im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
       versprochene rechtliche Gehör zu finden.

       Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft hat der Gesetzgeber die Mitwirkungsrechte
       des Beschuldigten verhältnismäßig schwach ausgestaltet und ihm beispielsweise ein
       Mitspracherecht bei polizeilichen Zeugenvernehmungen versagt, weil diese nicht öffentlich




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       durchgeführt werden und deshalb auch in der Regel keine gerichtsverwertbaren Beweise
       liefern. Wenn diese nun aber über einen Untersuchungsausschuss öffentlich gemacht werden,
       so ist der Betroffene praktisch um seine Stellung als Prozesssubjekt mit substanziellen
       Mitwirkungsrechten betrogen worden.

       Genau das hat das Verfahren des Untersuchungsausschusses generell gekennzeichnet und ist
       seit November vergangenen Jahres in eine besonders virulente Phase getreten, indem sich der
       Ausschuss anheischig gemacht hat, das Bewertungsgutachten des Professors Ballwieser und
       die Protokolle französischer Dienststellen aus dem Ermittlungsverfahren in die
       Ausschusssitzung zu schleusen und hier öffentlich zu machen, ohne dass Herrn Mappus zuvor
       oder in der Sitzung selbst eine Gelegenheit gegeben worden wäre oder werden sollte, Fehler
       und Falschdarstellungen in diesen Beweisfabrikaten aufzudecken, geschweige denn, solche
       Fehlentwicklungen bereits bei ihrer Entstehung durch Wahrnehmung kontrollierender
       Mitwirkungsrechte zu verhindern. Ein solches Vorgehen verletzt offensichtlich das Gebot
       eines fairen Verfahrens, das als Fundament des deutschen und baden-württembergischen
       Rechtsstaats nicht nur im Interesse des Betroffenen, sondern aller Bürger beachtet werden
       muss.

       Weil ich hier nicht eine Vorlesung vor Studenten zu halten, sondern eine Stellungnahme vor
       Parlamentsabgeordneten und zugleich vor der Öffentlichkeit abzugeben habe, will ich nicht in
       einen rechtsdogmatischen Disput über die systematische Limitierung des im
       Untersuchungsausschussgesetz geregelten Auskunftsrechts durch die unverzichtbaren
       Fairnessbedingungen eines Ermittlungsverfahrens eintreten, sondern nur einen Satz aus einer
       Entscheidung des Bundesgerichtshofes zitieren, den die bisherige zahnradartige Kooperation
       zwischen Ausschuss und Staatsanwaltschaft nicht genügend beachtet hat. Das Gesetz
       ermächtigt die Staatsanwaltschaft, sagt der BGH, „vor Abschluss der Ermittlungen
       Akteneinsicht zu verweigern, wenn durch eine Aktenausfolgung eine Gefährdung des
       Untersuchungserfolgs zu besorgen ist“. Und weil der Untersuchungserfolg identisch ist mit
       der Auffindung der Wahrheit, für diese Wahrheitsfindung aber nach gesicherter Erkenntnis
       der Strafprozessrechtswissenschaft eine – wie es genannt wird – kontradiktorische Kontrolle
       der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen durch die Verteidigung unverzichtbar ist,
       darf diese Kontrolle nicht durch den Taschenspielertrick des Igels, wie erwähnt,
       ausmanövriert werden, wenn nicht der Rechtsstaat buchstäblich in eine Fabel verwandelt
       werden soll.

       Die Verzahnung von Ausschussverfahren und Ermittlungsverfahren bei gleichzeitiger
       Vorenthaltung der Herrn Mappus zustehenden Stellung als Betroffener hat also bereits
       grundsätzlich die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt, was dadurch nochmals gesteigert
       worden ist, dass immer wieder vertrauliche Schriftstücke aus dem Ermittlungsverfahren durch
       einen nach Lage der Dinge im Bereich des Ausschusses anzusiedelnden Denunzianten in
       überdies einseitig selektierender und dadurch verfälschender Weise an die Medien
       weitergegeben worden sind. Der hiermit verfolgte Zweck der Diffamierung und
       Vorverurteilung ist genauso offensichtlich wie dessen Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit,
       die eine allerletzte Steigerung dadurch erfahren hat, dass Ausschuss- und
       Regierungsmitglieder unter Missachtung des Zurückhaltungsgebots des § 9 Absatz 5 UAG in
       polemischen Formulierungen die Vorverurteilung perfekt zu machen versucht haben. Darauf
       komme ich zurück.

       Ein Ende dieser Rechtsbrüche kann allein dadurch geschehen, dass dem Betroffenen in allen
       Angelegenheiten, die die Verwertung von Beweisfabrikaten aus dem Ermittlungsverfahren
       betreffen, wirkliche, das heißt diesen Namen auch verdienende Mitwirkungsrechte eingeräumt
       werden, also etwa einem Sachverständigen kritische, seine Rechenfehler aufdeckende Fragen
       zu stellen oder durch einen Beweisantrag die Wahrheitswidrigkeit einer aus dem
       Ermittlungsverfahren herübergeschleusten Zeugenaussage nachweisen zu können.




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       Zwar haben Sie, meine Damen und Herren Ausschussmitglieder, nunmehr auf meine
       Intervention hin den Betroffenenstatus von Herrn Mappus anerkannt, aber Sie haben ihm
       gleichzeitig die wesentlichen substanziellen Mitwirkungsrechte verweigert. Der
       Betroffenenstatus allein ist wie ein Fastnachtsorden: Man kann ihn sich umhängen, aber
       nichts damit anfangen. Erst die Mitwirkungsrechte machen die rechtsstaatlich gebotene
       Substanz daraus. Das rasch in die „Stuttgarter Zeitung“ getragene Gegenargument, dass dem
       Gesetzgeber      bei    Verabschiedung       des    Untersuchungsausschussgesetzes     echte
       Mitwirkungsrechte nicht im Sinn gelegen hätten, zeigt nur, dass der Landtag damals an einen
       „normalen“ Untersuchungsausschuss gedacht hat, der, wie es einmal das
       Bundesverfassungsgericht formuliert hat, „einen in der Vergangenheit liegenden,
       abgeschlossenen Sachverhalt aufarbeitet“. Vorliegend geht es dagegen um einen Sachverhalt,
       der auch Gegenstand eines gleichzeitig ablaufenden staatsanwaltschaftlichen
       Ermittlungsverfahrens ist, welches schon unmittelbar nach dem Rückkauf der EnBW-Anteile
       in einer Serie von ursprünglich haltlosen Strafanzeigen gefordert worden war und das von der
       Staatsanwaltschaft Stuttgart schließlich Mitte 2012 nach Vorlage des Berichts des
       Rechnungshofes, auf den ich noch eingehen werde, wegen Bejahung eines Anfangsverdachts
       der Untreue eingeleitet wurde.

       Dieses Verfahren, das Ermittlungsverfahren, werde ich hier weder als solches kommentieren
       noch kritisieren, weil es ein eigenständiges Verfahren ist, das nach unserer Überzeugung mit
       der Einstellung mangels Tatverdachts enden wird, sofern man nur die Staatsanwaltschaft ohne
       politische Einflussnahme und ohne permanenten Versuch einer Vorverurteilung mithilfe der
       Medien arbeiten lässt.

       Worauf es vorliegend ankommt, ist die durch die Beschlüsse des Ausschusses und durch das
       Agieren seiner Mitglieder gezielt und absichtlich vorgenommene Zweckentfremdung, das
       heißt den Missbrauch dieses Ermittlungsverfahrens, um dessen teilweise überhaupt
       unverwertbaren, teilweise höchst ambivalenten oder zweifelhaften Zwischenergebnisse in den
       öffentlichen Sitzungen des Ausschusses in einer die Fakten vielfach entstellenden und
       dadurch demagogischen Weise politischen Zwecken nutzbar zu machen. Seitdem Herr
       Mappus sich aus der Politik zurückgezogen hat, kann es ihm gleichgültig sein, wie die für
       parlamentarische Untersuchungsausschüsse sattsam bekannte politische Instrumentalisierung
       ihrer Arbeit letztlich ausgeht und welcher politischen Kraft es gelingen wird, die Medien –
       mit welchen Kunstgriffen auch immer – auf ihre Seite zu bringen und damit einen politischen
       Erfolg einzuheimsen. Dieser politische Aspekt ist für Herrn Mappus nur noch insofern von
       Bedeutung, als er einen durch sein Persönlichkeitsrecht begründeten Anspruch besitzt, dass
       sein wenn auch kurzes Wirken als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg eine
       faire historische Würdigung erfährt und nicht um billiger parteipolitischer Vorteile willen
       denunziert wird.

       Meine heutige Aufgabe, als Beistand von Herrn Mappus zu sprechen, sehe ich deshalb in
       erster Linie, gegen die rechtlich unfaire Behandlung zu protestieren und mit allen rechtlich
       korrekten Mitteln dagegen anzukämpfen, was ihm an Rechten in den vergangenen Jahren der
       Ausschussarbeit vorenthalten worden ist.

       Als Zweites muss um der intellektuellen Aufrichtigkeit halber jener Grundwiderspruch beim
       Namen genannt werden, der sich durch die Fragen und Erklärungen der Mitglieder der
       Ausschussmehrheit zieht und mir in den mehreren Tausend Seiten der Ausschussprotokolle
       auf Schritt und Tritt begegnet ist. Einerseits wird Herrn Mappus immer wieder unterstellt, er
       habe ein Hauruckverfahren durchgezogen, um sich vor der Bevölkerung des Landes Baden-
       Württemberg als erfolgreicher politischer Macher zu präsentieren; und andererseits soll er
       dadurch bereit gewesen sein, dem Staat Baden-Württemberg einen Schaden in Höhe von
       Hunderten von Millionen Euro zuzufügen, was durch ein inzwischen in seiner
       Fehlerhaftigkeit wohl zur Genüge entlarvtes Gutachten einer von der Regierung beauftragten
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft scheinbar plausibel gemacht werden sollte.



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       Natürlich hat die Politik das gute Recht, alle möglichen Meinungen auch zu vertreten, selbst
       wenn sie nicht besonders überzeugend wirken; denn gerade davon lebt die Demokratie. Aber
       nach einem bekannten Ausspruch steht Cäsar nicht über der Grammatik und ebenso ein
       Untersuchungsausschuss nicht oberhalb der Logik, weshalb die Version, Herr Mappus habe
       einen glänzenden Coup landen wollen, gleichzeitig aber eine riesige Schädigung des Landes
       in Kauf genommen, schon auf der politischen Ebene einfach zu kurze Beine hat, um
       glaubwürdig zu sein.

       Wie soeben bemerkt, geht es in dieser Stellungnahme aber nicht um die Klarstellung
       politischer Unaufrichtigkeiten und Unwahrhaftigkeiten, sondern um die Wahrung der Rechte
       von Herrn Mappus als eines Bürgers des deutschen Rechtsstaats und zugleich um die
       Bewahrung der fundamentalen Grundsätze dieses Rechtsstaats, an denen die Allgemeinheit
       ein über jeden Einzelfall weit hinausreichendes, unentziehbares Interesse hat. Die ohne
       Einschränkung in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und damit auch in der baden-
       württembergischen Verfassung garantierte Gewährung des rechtlichen Gehörs bindet auch die
       Staatsgewalt der Bundesländer und erzwingt dadurch eine verfassungskonforme Auslegung
       der Rechte des Betroffenen im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
       Das mag sich im Normalfall auf die in § 19 UAG ausdrücklich eingeräumten Rechte zur
       Anwesenheit und Stellungnahme beschränken, wenn der Ausschuss nämlich wie in der
       erwähnten Formulierung des Bundesverfassungsgerichts sich mit in der Vergangenheit
       abschließend liegenden Sachverhalten befasst. Anders muss es von Verfassungs wegen sein,
       wenn das Ausschussverfahren mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verzwirnt
       wird, erst recht, wenn der Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss ganz gezielt wie ein
       Einsiedlerkrebs in das Schneckengehäuse des Ermittlungsverfahrens hineinkriecht, um die
       rechtsstaatlichen Grenzen des Ermittlungsverfahrens zu umgehen und die öffentliche
       Beweiserhebung im Ausschuss zu einer einseitigen Indienstnahme vorläufiger, vielfältig
       angreifbarer und deshalb nach der Entscheidung der Strafprozessordnung auch nicht zu
       Markte zu tragender Ermittlungszwischenergebnisse zu missbrauchen.

       Diese Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch den Untersuchungsausschuss vermöge
       seiner die Grundsätze eines fairen Verfahrens missachtenden Benutzung des parallel
       laufenden Ermittlungsverfahrens hat sogar auf mehreren Ebenen stattgefunden.

       Zum Ersten ist es die automatische Überstellung jedes neuen Ermittlungsergebnisses an den
       Untersuchungsausschuss, wodurch die aus dem Rechtsstaatsprinzip und der darin enthaltenen
       Unschuldsvermutung folgenden Strukturprinzipien des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
       ausgehebelt worden sind. Dass dieser Automatismus nicht etwa durch § 14 UAG legitimiert
       werden kann, folgt logisch zwingend daraus, dass in diesem Paragrafen lediglich von einer
       Pflicht zur – wörtlich – „Aktenvorlage“ gesprochen wird, was offensichtlich die Existenz
       einer abgeschlossenen Akte voraussetzt, so wie es auch der zitierten Entscheidung des
       Bundesverfassungsgerichts entspricht. Dass der Ausschuss das Recht haben soll, permanent in
       ein laufendes Verfahren einzugreifen, ist vom Gesetzgeber also offensichtlich nicht gewollt
       und kann auch nicht gewollt gewesen sein, weil sonst die Ausschussarbeit einen unzulässigen
       Eingriff in die in einem laufenden Verfahren zu beachtende Prärogative der Exekutive
       darstellen würde. Nach dem klaren Wortsinn bedeutet „Vorlage“ auch nicht bloße Einsicht
       oder Fertigung von Kopien, sondern Überstellung der Akten, womit aber das laufende
       Verfahren lahmgelegt würde und welches Recht gegenüber einem laufenden
       Ermittlungsverfahren also keinesfalls gewollt sein kann.

       Der vorliegend praktizierte Automatismus der permanenten Übermittlung der
       Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss ist also von § 14 UAG
       nicht gedeckt, sodass diese Praxis auch gegen die Vorschrift des § 474 StPO verstößt, die mit
       ihrem Absatz 6 keine über die landesrechtlichen Einsichtsrechte hinausgehenden Ansprüche
       auf Aktenvorlage begründet.




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       Dieses Ergebnis ist auch nicht etwa bloßes Produkt einer gewissermaßen formalen, aus
       Wortlaut und System der Vorschriften abgeleiteten Auslegung, sondern folgt unmittelbar aus
       den Grundrechten des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und aus der strafrechtlichen
       Unschuldsvermutung, durch die der Beschuldigte dagegen geschützt wird, dass die
       ungesicherten, von der Staatsanwaltschaft zunächst ohne aktive Mitwirkung des
       Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen bereits über einen Untersuchungsausschuss
       buchstäblich zu Markte getragen werden, bevor der Betroffene die Möglichkeit gehabt hat,
       unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen zu kritisieren und durch die
       Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren.

       Und wie der Bundesgerichtshof an der von mir zitierten Stelle ausgesprochen hat, ist es auch
       ein von der Regierung durch die Justiz wahrzunehmendes Interesse des Staates selbst, dass
       die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht durch permanente Interventionen
       seitens des Ausschusses beeinträchtigt wird. Bemerkenswerterweise hat sich die
       Landesregierung genau auf diese Grundsätze berufen, als sie dem Untersuchungsausschuss
       die Vorlage der von ihr gegen die EdF angestrengten Schiedsklage verweigerte, sodass es
       offensichtlich ist, dass hier bewusst mit zweierlei Maß gemessen wird.

       Auf dieser grundsätzlich rechtsstaatswidrigen Verzwirnung von Ausschussverfahren und
       Ermittlungsverfahren baut der nächste Rechtsverstoß auf, nämlich die die gesamte
       Ausschussarbeit begleitenden strafbaren Geheimnisverletzungen bezüglich der von der
       Staatsanwaltschaft erlangten Akten durch derzeit noch unbekannte Personen, die aber mit
       großer     Wahrscheinlichkeit     entweder      Mitglieder     oder    Mitarbeiter     des
       Untersuchungsausschusses sind und in raffiniert selektiver Form sowie einer über die Jahre
       anhaltenden kriminellen Energie alles den Medien durchgesteckt haben, was ihnen zur
       Diffamierung und Vorverurteilung von Herrn Mappus geeignet erschien. Eine strafbare
       Geheimnisverletzung war das von Anfang an.

       Als am 13. Februar 2013 in der Presse Unterlagen aufgetaucht sind – nachdem diese kurz
       zuvor von der Staatsanwaltschaft dem Ausschuss zugänglich gemacht worden waren –, die
       von der Staatsanwaltschaft Stuttgart als formell geheimhaltungsbedürftig eingestuft worden
       waren, hat diese dann auch ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen Verdachts einer
       Straftat nach § 353 b Absatz 2 StGB eingeleitet. Die Obmänner der beiden Fraktionen, deren
       Vertreter sich – worauf sogleich zurückzukommen ist – in besonderer Weise in den Medien
       um eine Vorverurteilung von Herrn Mappus bemüht haben, haben sich daraufhin beeilt, zu
       erklären, dass ihre Fraktionen gegenüber dem Präsidenten des Landtages erklärt hätten, dass
       sie an der Aufklärung dieses Sachverhalts mitwirken würden, für die Grünen der Abg. Sckerl
       in der 15. Ausschusssitzung, Seite 14, für die SPD Abg. Binder auf Seite 20.

       Dies hat aber nichts daran geändert, dass nunmehr die Protokolle der in Frankreich im Wege
       der Rechtshilfe, wohlgemerkt ohne der Verteidigung eine Mitwirkungsmöglichkeit
       einzuräumen, durchgeführten Vernehmungen, unmittelbar nachdem sie von der
       Staatsanwaltschaft dem Ausschuss zugeleitet wurden, in einigen gezielt zum Nachteil von
       Herrn Mappus selektierten Auszügen erneut in der Presse auftauchten und auf der Stelle von
       Vertretern der SPD und der Grünen zum Anlass genommen wurden, allein aufgrund dieser
       offensichtlich völlig unbrauchbaren und überdies rechtswidrig preisgegebenen Passagen in
       den Medien eine Vorverurteilung von Herrn Mappus zu betreiben. Dass die französischen
       Protokolle nicht in öffentlichen Verhandlungen verwertbar sind, weil es sich teilweise nur um
       polizeiliche Vernehmungen und teilweise um eine richterliche Vernehmung ohne die
       gebotene Anwesenheit der Verteidigung gehandelt hat, werde ich noch ausführen. Dass ihre
       vorzeitige Zuspielung an die Presse nicht nur eine Straftat nach § 353 b StGB bedeutet,
       sondern auch eine Beteiligung an einer Straftat nach § 353 d Strafgesetzbuch, hätte erst recht
       zur Zurückhaltung zwingen müssen.




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       Dass die Verteidigung den Inhalt der Protokolle nicht zu scheuen braucht, sofern man ihn nur
       vollständig und im Kontext auch anderer Beweismittel und Aussagen analysiert, kann
       ebenfalls dargelegt werden. Wenn dennoch der Finanzminister der Landesregierung und
       stellvertretende Fraktionsvorsitzende der einen Regierungspartei und die Sprecherin der
       anderen Regierungspartei auf dieser illegalen und inhaltlich einseitig selektierten,
       infolgedessen irreführenden Grundlage gegenüber den Medien eine Vorverurteilung
       aussprechen, u. a. mit den Worten – und jetzt wörtlich zitiert –: „Das Lügengebäude von
       Mappus ist zusammengebrochen“, so ist das nicht nur eine rechtswidrige und auch strafbare
       Verletzung der Ehre von Herrn Mappus durch eine böswillige Schmähkritik, sondern auch ein
       unzulässiger Eingriff eines Regierungsmitglieds in ein laufendes Verfahren.

       Dass hierfür auch der Untersuchungsausschuss eine Verantwortung trägt, folgt aus dem
       Umstand, dass nun zum vielfach wiederholten Mal geheimhaltungsbedürftige Inhalte aus dem
       Ermittlungsverfahren unmittelbar nach der Weiterleitung von der Staatsanwaltschaft an den
       Ausschuss in die Presse lanciert worden sind, wodurch genau jene die Betroffenenrechte
       zerstörende Verzwirnung praktiziert worden ist, die nach unserer Auffassung von
       Verfassungs wegen die Einräumung eines echten Mitwirkungsrechts für Herrn Mappus
       gebietet.

       Gerade erst wieder gestern habe ich persönlich erleben können, wie sich die Ausgrenzung des
       Betroffenen von den Ausschussunterlagen bei deren gleichzeitiger Übergabe an die Medien
       abspielt. Am 12. Februar konnte man nachmittags in der Internetausgabe der „Stuttgarter
       Zeitung“ lesen, dass mein Tübinger Kollege Professor Eisele dem Ausschuss ein
       Rechtsgutachten erstattet hat, in dem er sich im Wesentlichen der von mir vorgebrachten
       rechtlichen Kritik an der geplanten Verlesung der französischen Protokolle angeschlossen hat.
       Wörtlich heißt es dort, dass seine Stellungnahme der dpa vorliege. Da er ausweislich des
       Presseberichts auch nach Hintertüren suchen sollte, um die Protokolle doch noch in
       irgendeiner indirekten Form in die Arbeit des Untersuchungsausschusses hineinzuschleusen,
       hat Herr Rechtsanwalt Dr. Kleiner beim Ausschuss um die Übermittlung dieser
       Stellungnahme gebeten, was ihm mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass es sich –
       wörtlich –

                      bei dem Gutachten um ein ausschließlich das Verfahren betreffendes
                      internes Schriftstück des Untersuchungsausschusses handelt.

       Eigentlich fehlt nur der Zusatz, dass die Ausschussunterlagen nur dem Ausschuss selbst und
       den Medien, nicht aber dem Betroffenen zugänglich zu machen seien, was nun allerdings eine
       im Rechtsstaat des Grundgesetzes unerhörte Maxime ist, die man sonst nur in den
       Schauprozessen totalitärer Diktaturen kennt. Im Hinblick auf die gegenüber der „Stuttgarter
       Zeitung“ artikulierte Sorge des Obmannes der Grünen im Ausschuss, ich würde mit heißer
       Luft die Ausschussarbeit ausbremsen wollen – nebenbei bemerkt eine ziemlich missglückte
       Metapher –, möchte ich nur fürsorglich auf die Vorschrift von § 21 Absatz 1 Satz 2 des
       Untersuchungsausschussgesetzes hinweisen, die dem Betroffenen ausdrücklich das Recht
       verleiht, dass die als Beweismittel dienenden Schriftstücke ihm zugänglich gemacht werden.

       Die dritte Stufe, auf der die Ausschusstätigkeit direkt auf das Ermittlungsverfahren Einfluss
       zu nehmen versucht, vollzog sich in der 15. Sitzung vom 19. April 2013, für die offenbar mit
       Beschluss der Ausschussmehrheit der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft
       Stuttgart und der Sachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens als Zeugen geladen waren. Auf
       Befragung des Abgeordneten der Grünen, Herrn Sckerl, hatten die Staatsanwälte die
       durchgeführten Durchsuchungen öffentlich mitzuteilen (Ausschussprotokoll Seite 16 und 45).
       Der SPD-Abgeordnete Herr Binder befragte die Staatsanwälte wegen Weitergabe von Akten
       aus dem Untersuchungsausschuss an den Betroffenen (Ausschussprotokoll Seite 21 und 50),
       deren Kenntnis Herrn Mappus nach § 21 des Untersuchungsausschussgesetzes immer schon
       zustand, wenn ihm der Ausschuss, wie es rechtlich geboten gewesen wäre, von Anfang an



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       von Amts wegen den Betroffenenstatus zuerkannt hätte. Anschließend fragte das gleiche
       Ausschussmitglied gezielt nach der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen im Ausschuss
       abgegebener Falschaussagen (Seite 22 und 52). Und schließlich unternahm derselbe
       Abgeordnete einen Versuch, direkt auf das Ermittlungsverfahren und die Meinungsbildung
       des Leitenden Oberstaatsanwalts Einfluss zu nehmen, indem er dessen Mitteilung über die
       Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Wertgutachtens dahin
       verdrehte, es sei – wörtlich – aus dessen – des Staatsanwalts –

                       Sicht notwendig gewesen, dass, bevor man den Kauf tätigt, man auf interne
                       Daten der EnBW zugreifen muss, um überhaupt einen ordnungsgemäßen
                       Preis aufseiten des Landes Baden-Württemberg ermitteln zu können?

       So Seite 19 des Protokolls. Der Zeuge, der Staatsanwalt, hatte zuvor keinesfalls in diese
       Richtung auch nur irgendetwas angedeutet, sodass es sich um eine klassisch unzulässige
       Suggestivfrage mit einem falschen Vorhalt handelte.

       Diese Methode, die Befragung im Untersuchungsausschuss zu einer Einflussnahme auf die
       Meinungsbildung im Ermittlungsverfahren zum Nachteil des Betroffenen zu missbrauchen
       und sich damit eindeutig zwecks Feststellung eines persönlichen Fehlverhaltens von Herrn
       Mappus zu betätigen, obwohl der Ausschuss Herrn Mappus die damit von Gesetzes wegen
       verbundenen Rechte weiterhin vorenthielt, hat der Abg. Herr Binder sodann nochmals
       fortgesetzt, nämlich mit der Bemerkung – wörtlich –,

                       dass man sich noch mal ein bisschen auch rechtlich an die Untreue
                       herantastet

       und dann den Leitenden Oberstaatsanwalt befragte – wieder wörtlich –:

                       Inwiefern ist denn ein Vermögensschaden an sich überhaupt notwendig bei
                       der Bejahung des Tatbestandes? Es reicht ja auch eine
                       Vermögensgefährdung. Kommt es also bei dieser Frage tatsächlich drauf
                       an: War der Kaufpreis jetzt angemessen oder nicht? Oder ist aufgrund des
                       Verfahrens, kann man Rückschlüsse darauf ziehen, dass bereits eine
                       Vermögensgefährdung zu bejahen ist?

       So wörtlich Seite 20 des Protokolls.

       Dass es sich hierbei abermals um eine auf eine unzulässige Beeinflussung des
       Ermittlungsverfahrens zielende Suggestivfrage handelte, ist vielleicht nicht dem Laien, wohl
       aber dem Juristen sofort erkennbar. Denn erstens ist bei einem Kaufvertrag mit
       anschließender Leistungserfüllung von beiden Seiten noch niemals die Figur des sogenannten
       Gefährdungsschadens zur Anwendung gekommen, sondern für die Frage des im
       Untreuetatbestand vorausgesetzten Vermögensnachteils stets auf die objektive Werthaltigkeit
       der ausgetauschten Leistungen abgestellt worden. Und zum Zweiten hat das
       Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2010, die
       jedem Juristen – erst recht, wenn er wie vermutlich der Abg. Binder damals vor seinem
       Assessorexamen stand – bekannt sein müsste, für den Vermögensnachteil unbedingt die
       Bezifferbarkeit der Nachteilshöhe verlangt und dafür ausdrücklich auf die Einholung von
       Bewertungsgutachten verwiesen, sodass es keine zulässige Frage, sondern ein unzulässiger
       Suggestionsversuch war, den Leitenden Oberstaatsanwalt zur Gleichsetzung eines bloßen
       Risikos mit einem Vermögensnachteil zu animieren.

       Die Ladung und suggestive Befragung der beiden Staatsanwälte, die sich der Ausschuss
       mangels Intervention auch insgesamt zurechnen lassen muss, macht somit als Steigerung der
       beiden anderen von mir beschriebenen zahnradförmigen Verbindungen des



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       Ausschussverfahrens mit dem Ermittlungsverfahren in besonderer Eindringlichkeit deutlich,
       dass es gar nicht mehr um eine politische Bewertung als Aufgabe des
       Untersuchungsausschusses, sondern um eine mit unzulässigen Mitteln erfolgende Einwirkung
       auf die Verfolgung des Betroffenen geht, der dieser dann auch in einem
       Untersuchungsausschuss mit denjenigen rechtlichen Mitteln entgegentreten können muss, die
       ihm die für analog anwendbar erklärte Strafprozessordnung in solchen Fällen verleiht, und
       dass es in einem Rechtsstaat unerträglich ist, ihm bei der Beweisaufnahme überhaupt kein
       Mitwirkungsrecht zuzugestehen.

       Aber es gab sogar noch eine Steigerung, gewissermaßen den Gipfelpunkt der
       Rechtsverdrehung und Heuchelei. Ganz offensichtlich zielten ja die Befragungen, die ich hier
       zitiert habe, darauf hin, Herrn Mappus jede nur denkbare Form von Fehlverhalten nachsagen
       zu können. Und während man ihm unter Missachtung des Gesetzes die ihm nach § 21 UAG
       zustehenden Rechte auf Einsichtnahme in die vom Ausschuss beigezogenen Dokumente
       vorenthielt, während gleichzeitig alle möglichen Geheimdokumente aus dem Ausschuss ihren
       Weg in die Öffentlichkeit gefunden hatten zwecks Diffamierung und Vorverurteilung, wurde
       die Weitergabe von nicht als geheimhaltungsbedürftig qualifizierten Ausschussdokumenten
       an den Betroffenen skandalisiert und in zeitraubenden Ausschusssitzungen immer wieder
       breitgetreten, obwohl diese Erlangung, von § 21 UAG ganz abgesehen, letzten Endes durch
       Notstand gerechtfertigt war. Denn nur durch die Kenntnisnahme vom Bericht der Regierung
       konnte der Betroffene einen fundamentalen Fehler in diesem Bericht aufdecken und damit
       wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragen. Ich komme darauf zurück. Es geht darum, dass
       die Kanzlei Gleiss Lutz ein zentral wichtiges Dokument nicht an die Regierung überstellt
       hatte, nämlich das Sf.-E-Mail vom Mittag des 30.11.2010, in dem es ganz klar ohne jede
       Einschränkung und ohne jeden Risikohinweis hieß, dass die Verfassungsrechtler der Kanzlei
       den Abschluss des Kaufvertrages ohne vorherigen Parlamentsbeschluss abgesegnet hätten.
       Nur durch die Kenntnisnahme von dieser Lücke war es dem Betroffenen damals möglich,
       eine ganz entscheidende Fehlinformation, auch für den Ausschuss, zu korrigieren.

       Der Betroffene kann deshalb die Verweigerung der Mitwirkungsrechte, die ihm bei einer
       Auslegung des UAG im Lichte des Grundgesetzes und damit auch der baden-würt-
       tembergischen Verfassung mit ihren Garantien des fairen Verfahrens und des rechtlichen
       Gehörs zustehen und über die in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht zu wachen
       berufen ist, nicht akzeptieren. Er hat deshalb gestern Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart
       eingereicht, von der ich gerne dem Untersuchungsausschuss eine Kopie zur Verfügung stellen
       würde, wenn gewünscht, im Hinblick auf die jeder Behörde, auch dem
       Untersuchungsausschuss, eröffnete Möglichkeit, die eigene Entscheidung zu überprüfen, zu
       korrigieren und dadurch zu vermeiden, dass die Arbeit des Untersuchungsausschusses ein
       ähnlicher Schlag ins Wasser wird wie die Rechtshilfe in Frankreich, wenn die unabhängigen
       Gerichte mit dem Bundesverfassungsgericht als letzter Instanz die Beeinträchtigung der
       Grundrechte von Herrn Mappus durch sich darum nicht scherende Mehrheitsbeschlüsse des
       Ausschusses feststellen werden. – Bitte schön. Ich komme zum zweiten Teil meiner
       Stellungnahme, nämlich zur Unverwertbarkeit sowie zum fehlenden Belastungseffekt der
       französischen Vernehmungsprotokolle. Die Verlesung steht ja immer noch auf der
       Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung, und deshalb glaube ich, dass es ein wichtiger
       Punkt ist, meine Stellungnahme hierzu in der Ausschusssitzung öffentlich für Herrn Mappus
       vorzutragen.

       Bevor ich darauf in der Sache eingehe, möchte ich klarstellen, dass die von mir vor 14 Tagen
       u. a. auch hierzu auf Wunsch der Medienvertreter abgegebene Presseerklärung mitnichten
       irgendeinen intellektuellen Mangel beim Vorstandsvorsitzenden der Electricité de France zum
       Gegenstand hatte, sondern hierzu die anscheinend von einigen Medien missverstandene, aber
       seit der klassischen Antike wohlbekannte rhetorische Wendung des sogenannten ironischen
       Gegenteils verwendet hat, um besonders effektvoll meine Meinung auszudrücken, nämlich




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       dass die französischen Protokolle gerade wegen der Vorenthaltung der der Verteidigung
       zustehenden Mitwirkung, die dann auch für eine sachgemäße Befragung gesorgt hätte, wegen
       ihrer handgreiflichen Lücken im Grunde, wie ich mich ja auch ausgedrückt habe, ein Schlag
       ins Wasser gewesen sind. Das folgt schon zum Ersten aus ihrer fehlenden Verwertbarkeit im
       Ausschuss und zum Zweiten daraus, dass sie bei einer Gesamtwürdigung nicht etwa
       belastend, sondern entlastend sind, was ich wegen des auch für mich geltenden Verbots der
       wörtlichen Verlesung hier nur in den Eckpunkten werde darlegen dürfen.

       Ich hatte Sie, meine Damen und Herren Ausschussmitglieder, schon vor der letzten Sitzung in
       durchaus fürsorglicher Absicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine öffentliche Verlesung
       eine strafbare Handlung darstellen würde und dass sich auch eine nicht öffentliche Verlesung
       deshalb aus Rechtsgründen verbietet, weil die Protokolle einem Beweisverwertungsverbot
       unterliegen.

       Bei den Protokollen handelt es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, deren
       öffentliche Mitteilung in § 353 d Nummer 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Im Schrifttum wird
       zwar gelegentlich die Auffassung vertreten, dass eine Rechtfertigung wegen eines
       sogenannten rechtfertigenden Notstandes in Betracht komme, wenn die Verlesung das einzige
       Mittel wäre, um der Aufklärungsaufgabe des Ausschusses gerecht zu werden. Das scheidet
       aber vorliegend schon deshalb aus, weil § 21 UAG in der Gestalt der nicht öffentlichen
       Verlesung oder des Zugänglichmachens an die Ausschussmitglieder sogar zwei weitere
       Alternativen bereitstellt, von einer eigenen Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe
       oder Videokonferenz ganz zu schweigen.

       Völlig unabhängig hiervon verbietet sich die Verwertung der Protokolle durch den Ausschuss
       aber auch insgesamt, weil die Vernehmungen in Frankreich ohne Beteiligung der
       Verteidigung durchgeführt worden und deshalb nicht gerichtsverwertbar sind. Zwar würde in
       der erwähnten zweiten Alternative, wenn die Protokolle in nicht öffentlicher Sitzung verlesen
       würden, die Erfüllung des Straftatbestandes entfallen. Aber auch dieses Vorgehen wäre
       gesetzlich verboten, und zwar gemäß § 13 Absatz 6 UAG in Verbindung mit § 251 StPO
       hinsichtlich der polizeilichen Vernehmungsprotokolle, nämlich bezüglich der Herren René
       Proglio, Rh. und Pl., sowie wegen des aus Artikel 4 des EU-Rechtshilfeübereinkommens
       folgenden Verwertungsverbots bezüglich der richterlichen Vernehmung des Herrn Henri
       Proglio.

       Zunächst: Nicht richterliche Vernehmungsprotokolle sind nach § 13 Absatz 6 UAG in
       Verbindung mit § 251 Absatz 1 StPO nur verlesbar, wenn die Beweisperson in absehbarer
       Zeit nicht richterlich vernommen werden kann. Es wäre aber problemlos möglich, die Herren
       René Proglio, Rh. und Pl. entweder kommissarisch richterlich vernehmen zu lassen oder
       gemäß Artikel 10 des erwähnten Übereinkommens per Videokonferenz zu vernehmen. Der
       Grund für das Verbot einer stattdessen durchgeführten Protokollverlesung ist auch nicht etwa
       irgendein Formalismus, sondern das fehlende Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht des
       Beschuldigten bei polizeilichen Vernehmungen, dessentwegen es in einem fairen Verfahren
       ausgeschlossen ist, derartige nicht kontradiktorisch kontrollierte Beweisergebnisse einfach
       durch eine schlichte Verlesung zur Beurteilungsgrundlage zu nehmen.

       Genau diese Konstellation des Strafverfahrens findet sich auch in einem
       Untersuchungsausschuss in Bezug auf den Betroffenen wieder. Und ich könnte auch
       unschwer darlegen, dass gerade jene in der Presse einzeln herausgeklaubten Passagen, die
       gegen die von meinem Mandanten gegebene Sachdarstellung zu sprechen scheinen, dies in
       Wahrheit gar nicht tun und bei einer sachgemäßen kontradiktorischen Vernehmung sogar
       noch deutlicher als eine massive Entlastung herausgekommen wären, so wie auf der anderen
       Seite die eigenen Interessen der französischen Zeugen infolge des vom Land gegen Electricité
       de France angestrengten Schiedsgerichtsverfahrens und die darauf zurückzuführende
       Einfärbung ihrer Aussagen aufzudecken gewesen wären und eine lückenlose
       Gesamtinterpretation ermöglicht hätten.


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