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Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 15 / 5300



       Zwar liegt bezüglich des Herrn Henri Proglio eine richterliche Vernehmung vor, aber diese ist
       unter Verletzung von Artikel 4 EU-Rechtshilfeübereinkommen in Verbindung mit § 168 c
       zustande gekommen, weil den Verteidigern weder der Vernehmungstermin mitgeteilt noch
       ihnen eine Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt worden ist, was aber gemäß Artikel 4 EU-
       Rechtshilfeübereinkommen die französischen Behörden hätten tun müssen, wenn sie im
       deutschen Rechtshilfeersuchen hierzu aufgefordert worden wären. Weil dies seitens der
       Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht geschehen ist, folgt hieraus ein einhellig, auch vom
       Bundesgerichtshof anerkanntes Verwertungsverbot. So Bundesgerichtshof, Strafverteidiger
       2007, 627 mit Anmerkung von Schuster.

       Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Staatsanwaltschaft die genannten
       Vernehmungsprotokolle dem Ausschuss gar nicht hätte überlassen dürfen. Dagegen lässt sich
       auch nicht etwa einwenden, dass Rechtsverletzungen durch den Ausschuss die
       Staatsanwaltschaft nichts angehen würden – dazu gleich mehr – oder dass die komplette
       Übergabe der Akten von der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss doch früher in einer
       Entscheidung des OLG Stuttgart gebilligt worden sei. Dazu sogleich mehr.

       Zwar können sich Behörden grundsätzlich darauf verlassen, dass die rechtlich gebotene
       Geheimhaltung im Untersuchungsausschuss selbst sichergestellt wird. Diese Erwartung ist
       aber im vorliegenden Fall aufgrund der feststehenden Einschleusung oder Ausschleusung,
       besser gesagt, zahlloser vertraulicher Verfahrensdokumente an Medienvertreter nicht mehr
       gerechtfertigt. Infolgedessen muss aber die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des
       Bundesverfassungsgerichts analog § 96 Strafprozessordnung wegen des wichtigen
       öffentlichen Belanges „Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens“ die Herausgabe
       verweigern. Siehe dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Band 67, 100 ff.,
       besonders Randnummer 128 ff. – Wörtlich:

                      Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demgemäß
                      grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge.

       Und sie muss nach erfolgter Herausgabe und Enttäuschung des Vertrauens in die auch beim
       Untersuchungsausschuss     stattfindende  Geheimhaltung    die    überlassenen    Akten
       zurückverlangen.

       Aus diesem Grunde steht auch nicht der Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.11.2012
       entgegen, wo ausdrücklich auf notwendige Vorkehrungen abgestellt wurde, um persönliche
       Daten zu schützen, denn etwaige Vorkehrungen haben sich jedenfalls als unzulänglich
       erwiesen. Im Übrigen hat das OLG Stuttgart in der genannten Entscheidung die für eine
       Herausgabe von geheimen Ermittlungsakten an einen Untersuchungsausschuss vom
       Bundesgerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung angesprochenen und restriktiven
       Grundsätze nicht berücksichtigt, die nämlich folgendermaßen lauten – und jetzt wörtliches
       Zitat –:

                      … nur die Strafverfolgungsbehörden sind in der Lage, eine sachgemäße
                      Entscheidung über Akteneinsicht oder Aktenüberlassung zu treffen, da nur
                      sie aufgrund ihrer Befassung mit dem Verfahren eine Abwägung der
                      entscheidungserheblichen     Gesichtspunkte     vornehmen       können.
                      Akteneinsicht kann im Einzelfall unmittelbare Auswirkungen auf den
                      Gang der Ermittlungen und das Ermittlungsergebnis selbst haben. Diesem
                      Umstand trägt das Gesetz z. B. in § 147 Absatz 2 Strafprozessordnung
                      Rechnung, indem es die Staatsanwaltschaft ermächtigt, sogar dem
                      Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht zu verweigern,
                      wenn     durch    die    Aktenausfolgung    eine     Gefährdung      des
                      Untersuchungserfolgs zu besorgen ist ... Derartige Überlegungen und




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                      Entscheidungen berühren wie jene nach § 147 Absatz 2 StPO – jedenfalls
                      bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren – den Kernbereich
                      der Strafrechtspflege und können allgemeinem Verwaltungshandeln nicht
                      gleichgestellt werden.

                      Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Band 46, Seite 261, 265.

       Zugleich dürfte durch diese Überlegungen auch der Öffentlichkeit verständlich werden,
       warum es in einem Rechtsstaat nicht angehen kann, dubiose und ohne
       Mitwirkungsmöglichkeiten des Betroffenen fabrizierte Beweismittel gegen ihn zu verwenden.
       Die französischen Protokolle, aus denen ich hier leider wegen drohender Verletzung des
       § 353 d StGB nicht wörtlich zitieren darf, sind einerseits nun in etlichen Punkten vollständig
       entlastend und weisen andererseits gewisse Ungereimtheiten und Lücken auf, die sich
       unschwer dadurch erklären lassen, dass das Land ja wie erwähnt die EdF auf eine
       Riesensumme verklagt hat und dass es sich deshalb materiell nicht um Zeugen-, sondern um
       Parteierklärungen handelt. Dass die von der Staatsanwaltschaft mithilfe einer Durchsuchung
       im Wege der Rechtshilfe in Frankreich erhofften klärenden Dokumente nur zu einem
       quantitativ bescheidenen Resultat geführt haben, das entweder durch eine komplette
       Aktensäuberung oder durch einen extrem geringen Diensteifer der französischen Beamten zu
       erklären sein dürfte, stempelt die bisherige Rechtshilfeaktion aus meiner schon früher
       mitgeteilten Sicht zu einem Schlag ins Wasser ab. Darüber frohlocke ich übrigens nicht.
       Vielmehr bedauere ich es einerseits, dass die Staatsanwaltschaft nicht die ihr vom EU-
       Rechtshilfeübereinkommen gebotenen Mittel benutzt hat, um unter Mitwirkung der
       Verteidigung und damit kontradiktorischer Kontrolle zu ergiebigeren Resultaten zu kommen,
       und ich insistiere andererseits auf dem sogleich näher zu begründenden Befund, dass das
       tatsächlich erzielte Ergebnis ganz wesentlich eine Entlastung von Herrn Mappus begründet.

       Ich habe deshalb andererseits auch durchaus Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft
       zunächst den verfahrenstechnisch einfacheren Weg einer polizeilichen Vernehmung gewählt
       hat, um nur für sich selbst Aufschlüsse zu gewinnen, ob der von ihr aufgrund des
       Rechnungshofberichts ursprünglich bejahte Anfangsverdacht überhaupt einer ernsthaften
       Überprüfung standhält.

       Nachdem nun aber aus dem Ausschuss heraus diese in inhaltlicher Hinsicht begrenzten und in
       rechtlicher Hinsicht unverwertbaren Protokolle durch strafbare Handlungen noch unbekannter
       Täter den Weg in die Öffentlichkeit und hier eine selektive und dadurch irreführende
       Darstellung und Würdigung gefunden haben, will ich als Beistand von Herrn Mappus
       selbstverständlich nicht den Eindruck erwecken, als würde ich dazu nichts sagen können und
       als ob wir uns vor den Aussagen inhaltlich zu fürchten hätten und deshalb gewissermaßen mit
       rechtlichen Winkelzügen deren Verwertung verhindern würden. Vielmehr haben wir
       umgekehrt auch in inhaltlicher Hinsicht nicht die mindeste Sorge, und deshalb will ich hier
       darauf auch durchaus eingehen. Doch werden Sie Verständnis dafür haben, dass ich mich
       nicht selbst durch wörtliche Zitate aus den Protokollen strafbar machen möchte und deshalb
       die relevanten Passagen in konzentrierter Form und unter sorgsamer Vermeidung wörtlicher
       Zitate ansprechen werde.

       Bei dieser Würdigung der französischen Vernehmungsprotokolle muss man natürlich von
       Anfang an die schon mehrfach angesprochene fehlende sogenannte kontradiktorische
       Kontrolle in Rechnung stellen, die aufgrund des in keiner geringeren Ordnung als der
       Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Konfrontationsrechts der Verteidigung
       nicht etwa nur ein Billigkeitsalmosen für den Betroffenen ist, sondern eine ganz zentrale
       Bedingung für die Herbeiführung sowohl wahrer als auch alle Aspekte erschöpfender
       Aussagen. Fehlt es wie hier daran, so ist die Lückenhaftigkeit einer Aussage und damit ihre
       geringe Beweiskraft, jedenfalls wenn es zum Nachteil des Betroffenen ausgehen soll, die
       zwingende Folge.



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       Des Weiteren muss der auch schon angesprochene Gesichtspunkt berücksichtigt werden, dass
       die betroffenen Zeugen ja wegen des Schiedsverfahrens interessegeleitet aussagen mussten
       und ihren Aussagen deshalb eine entsprechende Interpretation entgegengebracht werden
       muss. Ein besonders deutliches Zeichen dafür ist die Zeugnisverweigerung des französischen
       Rechtsanwalts Ct., der auf der französischen Seite den Gegenpart zu der Rolle von
       Rechtsanwalt Dr. Sf. aus der Kanzlei Gleiss Lutz gespielt hatte, aber von seiner Mandantin,
       der EdF, nicht von der Verschwiegenheit entbunden worden ist.

       Ich beginne mit einer allgemeinen Bemerkung zu der Aussage von Henri Proglio, dem
       Vorstandsvorsitzenden von EdF und deshalb auf der französischen Seite die wichtigste, wenn
       auch naturgemäß nicht die in den Details am besten bewanderte Figur. Denn
       Vorstandsvorsitzende befassen sich nun einmal nicht mit den Kleinigkeiten dieser Welt; dafür
       haben sie ihre Leute. Diese Feststellung ist auch gar nicht polemisch gemeint. Denn es ist ja
       offensichtlich, dass jemand, der an der Spitze eines Weltunternehmens mit 154 000
       Mitarbeitern und 72 Milliarden € Umsatz steht, sich überhaupt nicht um Details kümmern
       kann; sonst würde ihn die astronomische Überfülle der Informationen erdrücken. Er kann
       immer nur wenige Aspekte in den Blick nehmen und ist hierbei vollständig auf seine
       Informanten angewiesen, und er muss sogar – das ist eine ganz wichtige Fähigkeit – Details
       schnell wieder verdrängen können, um für neue Fragen offen zu sein.

       In der Geschichte ist König Philipp II. von Spanien das berüchtigtste Beispiel dafür, wie der
       Herrscher eines Weltreichs, das zu Philipps Zeiten nur einen Bruchteil des heutigen Wertes
       und der Kompliziertheit etwa von Electricité de France hatte, zugrunde richten kann, wenn er
       den aberwitzigen Versuch macht, sich um alle Details selbst zu kümmern.

       Die Volkswirtschaftslehre hat diesen Befund in einer Theorie erfasst, nämlich der
       sogenannten Principal-Agent-Theorie, wonach im Unterschied zu der naiven Sichtweise der
       Principal – oder auf Deutsch: Prinzipal – gar nicht wirklich die Fäden in der Hand hält,
       sondern auf Informationen seines Agents – deutsch: Agenten – angewiesen ist und deshalb
       von diesem diskret gesteuert werden kann. Dies gilt übrigens natürlich nicht nur für
       Wirtschaftsunternehmen, sondern entsprechend den Erkenntnissen der Institutionenökonomie
       auch und erst recht für große staatliche Organisationen, also öffentliche Organisationen
       einschließlich des Staates allgemein, und natürlich auch für Ministerpräsidenten eines
       Bundeslandes. Darauf komme ich aus sehr zwingendem Anlass noch zurück.

       Jetzt zu den französischen Zeugen im Einzelnen.

       René Proglio, der Chef von Morgan Stanley Frankreich, hat ausdrücklich bestätigt, dass aus
       seiner Sicht Baden-Württemberg keinen zu hohen Preis gezahlt hat, weil der im Verhältnis
       zum Börsenpreis gezahlte Zuschlag weit unterhalb der üblichen Paketzuschläge gelegen hat.

       Pl., der Finanzdirektor von EdF, hat im Grunde alle Angaben von Herrn Mappus voll
       bestätigt. Henri Proglio habe ihm mitgeteilt, dass Herr Mappus den Anteil von EdF kaufen
       wolle, aber auf keinen Fall unter dem eigenen Einkaufspreis oder unterhalb des in der Bilanz
       ausgewiesenen Wertes von EnBW. EdF hätte es sich auch nicht leisten können, einen Verkauf
       zunächst mitzuteilen, der dann aber nicht zustande gekommen wäre, und der Kaufpreis sei für
       alle Beteiligten angemessen gewesen. Dass die jetzige Regierung von Baden-Württemberg
       das nicht gelten lassen wolle, konnte in den Augen des Zeugen nicht nachvollzogen werden.
       In grobem Deutsch statt in feinem Französisch formuliert, könnte man seine Meinung auch so
       wiedergeben: Die Klage der baden-württembergischen Regierung ist in Pl.´s Augen hirnrissig.

       Pl. hat auch bestätigt, dass die Kanzlei Gleiss Lutz eine Versicherung abgegeben hat, dass ein
       Parlamentsvorbehalt nicht nötig war. Überdies hat sich die französische Seite zusätzlich die




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       Expertenmeinung eines deutschen Rechtswissenschaftlers besorgt, der das ebenfalls bestätigt
       hat. Auf keinen Fall, wie gesagt, wollte EdF in Kauf nehmen, etwas bekannt zu geben,
       obwohl es nicht sicher war, ob es sich auch realisieren würde. Dann hätten sich erhebliche
       finanzielle Nachteile ergeben. Der schnelle Abzug war notwendig, weil sonst die Gefahr
       bestand, dass etwas nach außen dringt – wie wahr, möchte ich sagen; offenbar kennt
       Monsieur Pl. die Welt und damit auch deutsche Untersuchungsausschüsse –, was
       außerordentlich schädlich gewesen wäre.

       Auch zur Angemessenheit des Kaufpreises hat sich Pl. ziemlich klar geäußert. Der
       Multiplikationsfaktor lag niedriger als bei E.ON oder RWE, und das Land hat ja mit der
       Aktionärsvereinbarung mit OEW eine Mitbeherrschung erlangt, und das ist ja, wie man weiß,
       die Voraussetzung eines stattlichen Paketzuschlages.

       Auch Finanzanalysten haben einen höheren Wert festgestellt. Die Fairness ist bestätigt
       worden. Schade, dass ich Professor Ballwieser nicht die Aussage von Herrn Pl. wörtlich
       vorlesen darf und auch nicht denjenigen Medienvertretern, die sich über angeblich belastende
       Inhalte der französischen Protokolle den Mund zerrissen haben.

       Höchst aufschlussreich sind auch die Angaben des EdF-Direktors für Deutschland, des Herrn
       Rh.. Rh. bestätigt, dass es im Jahr 2010 um das Auslaufen der Aktionärsvereinbarung mit
       OEW ging und dass er Herrn Staatsminister Rau als rechte Hand von Ministerpräsident
       Mappus bei dem Gespräch am 30. April 2010, das den Auftakt zu der gesamten Transaktion
       bildete, drei zentrale Dinge gesagt hat: erstens dass es EdF darum ging, eine Änderung der
       Aktionärsvereinbarung durchzusetzen, also nicht etwa nur eine bloße Verlängerung zu
       vereinbaren; zweitens dass EdF hieran schon aus bilanzrechtlichen Gründen ein vitales
       Interesse hatte und haben musste; und drittens dass eine der Möglichkeiten darin bestand, die
       Majorität der Aktienanteile bei EnBW zu übernehmen.

       Weil man einen Knäuel nur entwirren kann, wenn man seinen Anfang findet, sind diese
       Angaben von Rh. von schlechthin zentraler Bedeutung, und sie bestätigen im Kern genau das,
       was Herr Rau in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss bekundet hat. Sie
       zeigen dadurch den Ausgangspunkt der Überlegungen von Herrn Mappus und machen die
       gesamte weitere Entwicklung im Jahre 2010 plausibel und verständlich.

       Aus der Sicht jener katilinarischen Kreise, die für das laufende Durchstechen geheimer
       Ermittlungsergebnisse und Ausschussinterna an die Medien und für deren einseitig-selektive
       und möglichst zur Diffamierung von Herrn Mappus geeignete Auswahl verantwortlich sind,
       haben freilich diese Bekundungen von Herrn Rh. den auffallenden Nachteil, dass sie den
       Willen von EdF zur eventuellen Übernahme der Mehrheit und damit jene Initialzündung
       bestätigen, die bei Herrn Mappus schließlich zu dem Entschluss geführt hat, zur Sicherung
       der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Energieversorgung in Baden-Württemberg den
       Anteil von EdF, an dem EdF offensichtlich nur nach einer Änderung der Verhältnisse zu
       eigenen Gunsten weiterhin Interesse haben konnte, zu erwerben.

       Die weichenstellende Bedeutung des Besuches von Herrn Rh. bei Herrn Rau wird dabei durch
       ein im Rahmen der Rechtshilfe erlangtes, innerhalb der EdF erarbeitetes Positionspapier
       unterstrichen und auch erhellt, wobei bezeichnenderweise dieses Papier nicht an die Medien
       durchgestochen worden ist, weil es nämlich ebenso wie die Aussage von Rh. in ganz
       entscheidender Weise Herrn Mappus entlastet. Weil ich das Gesetz respektiere, kann ich es
       hier leider nicht wörtlich zitieren, muss und werde aber seinen wesentlichen Inhalt
       zusammenfassen, um der Diffamierungskampagne gegen Herrn Mappus ein für alle Mal die
       gebotenen Grenzen aufzuzeigen.

       Das Positionspapier trägt weder eine Unterschrift noch ein Datum, sodass die zeitliche
       Einordnung anhand der inhaltlichen Ausführungen rekonstruiert werden muss. Weil darin



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       noch der Verteidigungsminister Baron zu Guttenberg als möglicher Kanzlerkandidat
       behandelt wird, ferner auch der Empfänger für ein Gespräch mit Herrn Mappus präpariert
       werden soll, kann das Positionspapier nur vor dem Treffen im November oder vor dem
       Treffen im Juni zwischen Henri Proglio und Herrn Mappus ausgearbeitet worden sein. Weil
       ferner die Proteste gegen Stuttgart 21 und die Konflikte zwischen der Polizei und den
       Demonstranten mit zahlreichen Verletzten erwähnt werden, womit offenbar das Geschehen
       am 30. September 2010 gemeint ist, lässt sich das Positionspapier ziemlich zuverlässig auf
       Oktober 2010 datieren.

       Inhaltlich entscheidend ist nun, dass erstens die Fortdauer der Vereinbarung mit OEW als
       entscheidend für die industrielle Rolle von EdF qualifiziert wird, dass zweitens über die
       intensiven Bemühungen der OEW, sich wenigstens eine Abstimmungsmehrheit in der EnBW
       zu verschaffen, äußerst kritisch berichtet wird und dass drittens EdF zu diesem Zeitpunkt
       davon ausging, dass OEW erneut an einer Mehrheitsbildung arbeiten würde. Durchweg wurde
       dabei Herr Goll als Sondierungsbeauftragter von EdF erwähnt. Äußerst kritisch werden die
       damaligen wichtigsten Manager von EnBW, nämlich der Vorstandsvorsitzende und der
       Aufsichtsratsvorsitzende, behandelt, die unter allen Umständen umgehend zu ersetzen sein
       würden, worauf EdF auch mit allen Mitteln hinwirken würde. Wenn die OEW weiter eine
       Mehrheitsposition anstreben würde, würde sich das, wie ihnen klarzumachen wäre, mit dem
       Effekt eines Rückzuges von EdF auswirken. Weil juristische Mittel nicht hinreichend Erfolg
       versprechend wären, sollte man eine Medienkampagne über die enormen Leistungen von EdF
       zugunsten von EnBW starten, was dann ihrerseits von den Grünen und der SPD benutzt
       werden könnte, die in einem freundschaftlichen Verhältnis zur EdF stünden. Außerdem sollte
       eine Aktienkaufinitiative gestartet werden, aber ohne die rechnerische Alleinmehrheit zu
       erwerben.

       Als Konsequenz endet die Lagebeurteilung mit einer Feststellung, die man als „hopp oder
       topp“ qualifizieren könnte: entweder eine Gemeinsamkeit auf einer neuen Basis, zu der, wie
       aus den Ausführungen hervorgeht, der Austausch des Führungspersonals bei EnBW
       unabdingbar wäre, oder ein aggressives Vorgehen, was nach den zuvor geschilderten
       Überlegungen der Rückzug aus der Beteiligung oder umgekehrt ein Zukauf bis auf 50 % der
       Aktien sein würde.

       Dieses im Oktober 2010 angefertigte und offenbar von Rh. selbst verfasste Papier bestätigt
       also seine Aussage, dass er gegenüber Herrn Rau die alternativen Strategien von EdF
       ansprach bis zu Zukäufen in Richtung auf eine Majorität oder einem Rückzug von EdF, auf
       Deutsch gesagt: Veräußerung der Beteiligung. Wenn Rh. dann in seiner Vernehmung die
       klare Alternativbildung, wie sie Herr Rau hier im Ausschuss bekundet hat, nicht bestätigen
       wollte, so ändert das nichts daran, dass der Rückzug aus der Beteiligung für den Fall der
       Intransigenz von OEW eine der Alternativen war, sodass die von Herrn Rau verstandene
       Alternative „entweder Mehrheit oder Verkauf“ vielleicht eine zuspitzende Interpretation, aber
       keinesfalls zu dem von Rh. vertretenen Standpunkt inadäquat war. Es liegt überdies nahe,
       dass der elegante Franzose Monsieur Rh. die Alternativen verbindlicher formuliert hat, als sie
       der Badener Herr Rau dann in deutscher Zuspitzung verstanden hat. Aber das sind Nuancen
       einer Gesprächshermeneutik, die sowieso nichts daran ändern, dass Herr Mappus das
       Gespräch allein so auffassen und verwerten konnte, wie es ihm von Herrn Rau unstreitig
       dargestellt worden ist. EdF wollte eine stärkere Stellung haben, wollte die gegenwärtigen
       führenden Manager von EnBW abservieren, drohte mit Zukäufen bis hin zu 50 % und erklärte
       auch, bei einer weiterhin feindseligen Politik von OEW sich aus dem Engagement
       zurückziehen zu wollen. Das alles ist von beiden übereinstimmend so geschildert worden, und
       daran können auch noch so verbindliche Formulierungen, wie sie in der französischen Kultur
       zweifellos mehr Heimat haben als in der deutschen, nichts ändern.

       Die weiteren Bekundungen von Herrn Rh. sind dann nicht mehr von großem Interesse, deuten
       aber darauf hin, dass er der Verfasser des genannten Positionspapiers ist, in dem übrigens ein



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       Sieg der Opposition bei den nächsten Landtagswahlen prophezeit wurde, was Herr Rh. dann
       im Auftrag von EdF offenbar zum Anlass genommen hat, sich schon im November 2010 mit
       dem heutigen Ministerpräsidenten und dem heutigen Minister für Umwelt, Klima und Energie
       des Landes zu einem Gespräch zu treffen, von dem wir nichts Näheres zu wissen brauchen.

       Ich will jetzt genauer auf die richterliche Vernehmung von EdF-Generaldirektor oder CEO
       Henri Proglio eingehen, deren in die Medien lancierte Bruchstücke ja immerhin den
       Finanzminister von Baden-Württemberg zu der öffentlichen Behauptung veranlasst haben,
       damit sei das „Lügengebäude“ von Herrn Mappus zerstört worden. Natürlich werde ich keine
       wörtlichen Zitate geben, und auf die ohnehin bestehende Unverwertbarkeit mangels der
       geschuldeten Mitwirkung der Verteidigung bei der richterlichen Vernehmung habe ich bereits
       hingewiesen. Aber ich möchte nicht den Eindruck erwecken, Herr Mappus sei hier auf die
       Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte notgedrungen angewiesen und könne nicht auch
       inhaltlich darlegen, dass er die Vernehmung von Herrn Proglio überhaupt nicht zu fürchten
       hat.

       Herr Proglio gab sich ganz so, wie man sich einen obersten Chef in einem Weltunternehmen
       vorstellt, der wahrscheinlich einen nur mit einem kostbaren Füllfederhalter belegten und sonst
       leeren, matt glänzenden, riesigen Mahagonischreibtisch besitzt und sich um Details nicht zu
       kümmern braucht bzw. sie zumindest anschließend aus seinem Gedächtnis tilgt, der sich nie
       über irgendetwas Notizen macht und der vor allem auf peinlichste Wahrung einer deliziösen
       Etikette bedacht ist. Von den Tätigkeiten oder Lageberichten seines Deutschland-
       Repräsentanten Rh. weiß er nichts, Berichte über Gespräche werden nicht angefertigt,
       Probleme oder Gespräche mit der OEW sind nicht bis zu ihm durchgemeldet worden.

       Zwar gibt es eine Aussage des Herrn Rh., dass es wegen der Zwistigkeiten mit OEW und den
       Bilanzproblemen für den Fall, dass es zu keiner Verlängerung des Kooperationsvertrages
       kam, erhebliche Verstimmung und erhebliche Probleme bei EdF gab, derentwegen man sogar
       androhen wollte, sich aus dem ganzen Engagement zurückzuziehen, zwar gab es deshalb
       sogar ein Gespräch zwischen Herrn Rh. und Herrn Rau, und es gibt ein späteres
       Positionspapier, das die erheblichen Probleme beschreibt und eine energische Vertretung der
       französischen Interessen befürwortet, und es gibt schließlich eine eigene Reise des obersten
       Konzernchefs, Monsieur Henri Proglio, nach Stuttgart. Aber in den Augen dieses höchsten
       Chefs sind das alles reine Kontakte zur Pflege der gesellschaftlichen Beziehungen
       miteinander, so als ob man sich noch im Zeitalter von Marie Antoinette bewegen würde.

       Wer hier nicht merkt, dass Monsieur Henri Proglio über die nicht nur in seinen Augen frivole
       Milliardenklage der heutigen Landesregierung erbost ist – übrigens meiner Meinung nach mit
       Recht – und dass er keine Veranlassung sieht, durch Anspannung aller Erinnerungskräfte und
       aufhellendes Aktenstudium sich einem anderen vom Land Baden-Württemberg betriebenen
       Verfahren dienstbar zu machen, der ist in seiner Weltfremdheit nur zu bedauern.

       Immerhin hat Monsieur Proglio den zentralen, von Herrn Mappus und Dr. Notheis berichteten
       Satz bei dem Essen in Paris für möglich erklärt, sich jedoch nicht mehr im Einzelnen an die
       genaue Bewandtnis erinnert. Dass man bei einem solchen Gespräch mit dem Wort
       „everything is on the table“ nicht die Speisen meint, dürfte aber für jeden redlichen Betrachter
       evident sein und folgt übrigens für den Kenner der französischen Küche schon daraus, dass
       man dort keinen Eintopf isst, sondern dass alle Gänge nacheinander auf den Tisch kommen.

       Dass den Angaben von Herrn Henri Proglio jedenfalls zum Nachteil von Herrn Mappus nicht
       der mindeste Beweiswert zukommt, kann ich Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren
       Ausschussmitglieder, zum Glück anhand Ihrer eigenen Beweiserhebung demonstrieren,
       nämlich der im Ausschuss erfolgten Vernehmung von Herrn Gerhard Goll. Dieser ehemalige,
       als Vorgänger von Herrn Claassen amtierende Vorstandsvorsitzende der EnBW ist, wie ich




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       schon im Zusammenhang mit Rh. bemerkt habe, von EdF als Kontaktmann für Deutschland
       eingesetzt worden und hat über seine recht intensive Tätigkeit eingehend berichtet. Nach
       Meinung von Henri Proglio war Herr Goll dagegen nur aus Gründen des guten
       gesellschaftlichen Benehmens einmal nach Paris gekommen und hatte auch nichts Fachliches
       mit dem Vorstandsvorsitzenden zu besprechen.

       Die Zeugenaussage des Herrn Gerhard Goll hört sich dagegen ganz anders an. Ich zitiere aus
       dem Protokoll der 11. Sitzung vom 28. März 2012. Es gab nach der Bekundung von Herrn
       Goll – übrigens ebenso wie es Rh. bekundet hat – im Jahr 2010 erhebliche Spannungen
       zwischen der EdF und den OEW, deren Repräsentanten versucht hätten, eine Mehrheit oder
       zumindest eine Hauptversammlungsmehrheit zu erreichen, was die EdF ganz erheblich
       gestört und verwirrt hätte (Seite 166 oben). Zum Sprachgebrauch vielleicht noch mal: Wenn
       die Queen sagt: „I was not amused“, dann ist das die schlimmste Verurteilung, die man sich
       vorstellen kann. Also, wenn hochrangige Franzosen etwas gestört sind, kann man sich
       vorstellen, wie ihre Stimmung wirklich ist.

       Deshalb, sagte Herr Goll, hätte Rh. das Gespräch mit Herrn Mappus gesucht, also keinesfalls
       nur, um sich gegenseitig Artigkeiten zu sagen. Er, Goll, hätte dann Herrn Mappus aufgesucht,
       um ihn zu einer Befriedungsaktion zu überreden, woraufhin der CEO Proglio sich nach
       Scheitern des ersten Besuchstermins, also nach Absagen des ersten Besuchstermins vornahm,
       im Juli sowohl EnBW selbst zu besuchen als auch ein Gespräch mit dem Ministerpräsidenten
       zu führen, zu welchem Zweck er, der CEO Henri Proglio, Herrn Goll nach Paris einlud, um
       diesen Besuch und das Gespräch vorzubereiten (Seite 166 unten), also nicht nur, um deutsche
       Höflichkeitsfloskeln – etwa „Sie sehen sehr jung aus“ oder so – vielleicht mit ihm zu üben.
       Also ging es nicht um Höflichkeiten, um Tischsitten oder um Ähnliches, sondern um ernste
       Dinge.

       Bei dem Gespräch mit Herrn Goll sagte Henri Proglio ausweislich der Zeugenaussage von
       Herrn Goll, dass er die Partnerschaft mit OEW fortsetzen wolle und dass es jetzt darum gehe,
       die Weichen für die Zukunft zu stellen, nämlich ein industrielles Projekt aufzusetzen und
       einen Konsens zu finden, wie sich die EnBW entwickeln solle, was vor dem Hintergrund der
       Querelen mit OEW zu sehen war (Seite 187 des Ausschussprotokolls). Auch wieder schön
       formuliert: Es gibt große Querelen. Wenn jetzt EdF sagt: „Ich will ein Zukunftsprojekt
       aufsetzen“, heißt das: Es muss jetzt einmal so gehen, wie ich es ansage.

       Nach dem Gespräch mit Herrn Mappus erteilte Henri Proglio dann laut der Aussage des Herrn
       Goll den Auftrag, den Entwurf für eine gemeinsame Strategie vorzubereiten, sodass
       offensichtlich das Gespräch zwischen Henri Proglio und Herrn Mappus substanzieller Natur
       gewesen ist. Dass Rh. bei Herrn Rau laut dessen Angabe erklärt habe, die erforderliche
       Mehrheit bei EdF erreichen zu wollen, sagt Herr Goll, sei als Reaktion auf den vorherigen
       Streit mit OEW sehr gut vorstellbar. Das sagt Herr Goll, der über die Interna und die
       Stimmungen bei der EdF in diesem Jahr hervorragend informiert war.

       Das Gespräch zwischen Herrn Goll und Henri Proglio war übrigens so wichtig, dass Herr
       Goll im Juni 2010 den damaligen Ministerpräsidenten Mappus selbst informierte. Und
       bezeichnend ist auch, dass Herr Goll im April 2010 laut seiner eigenen Bekundung wegen des
       gescheiterten Versuches der OEW, die Mehrheit zu erreichen, bereits einen möglichen
       Ausstieg der EdF an die Wand gemalt hat. – Alles Beweisergebnisse Ihrer
       Ausschussbefragungen, zu deren fruchtbarem Ergebnis ich Ihnen hier meine Anerkennung
       aussprechen möchte.

       Durch diese Aussagen des Zeugen Goll vor dem Ausschuss wird bewiesen, dass die
       Besprechungen zwischen den Herren Rh., Rau, Mappus und Henri Proglio durch die
       erheblichen Querelen innerhalb der EnBW zwischen EdF und OEW ausgelöst waren und
       prinzipielle Fragen der zukünftigen Gestaltung zum Gegenstand hatten. Und wenn sich dann



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       französische Teilnehmer dieser Besprechung an nichts Genaues mehr erinnern können,
       während die deutschen Teilnehmer noch eine präzise Erinnerung haben, die überdies den
       ganzen weiteren Verlauf des Jahres 2010 als logisch konsequent und konsistent erscheinen
       lässt, dann mag man die Erinnerungslücken der französischen Zeugen bewerten, wie man
       will. Jedenfalls kann man daraus mit Sicherheit keinen Beweis gegen die Erinnerung der
       deutschen Teilnehmer schmieden. Das mag ein Gericht, das mag ein Ausschuss, das mögen
       die deutschen Medien sein: Es gibt gewisse Dinge, die sind logisch zwingend, und da muss
       man das auch beachten.

       Das war der zweite Teil, meine Damen und Herren Ausschussmitglieder.

       Ich komme jetzt zum dritten Teil meiner Stellungnahme, nämlich zur Widerlegung der
       gegenüber Herrn Mappus erhobenen Vorwürfe durch die bisherigen Beweisergebnisse.

       Der nach der gegenwärtigen Beschlusslage des Ausschusses stattfindende Versuch,
       Beweisfabrikate des Ermittlungsverfahrens ohne Rücksicht auf gesetzliche Beschränkungen
       zu verwerten, ist aus der Sicht von Herrn Mappus auch deshalb unverständlich, weil die
       bisherige Ausschussarbeit in den zentralen Punkten des EnBW-Erwerbs gezeigt hat, dass ihm
       gerade kein persönlicher Vorwurf zu machen ist und dass keinerlei persönliche Verfehlung
       vorliegt.

       Ich will mich kurzfassen und nur die fünf wichtigsten Punkte nennen: erstens betreffend die
       Außerachtlassung des Parlamentsvorbehalts, zweitens betreffend die alleinige rechtliche
       Verantwortung auch der Preisfindungsmethode durch die Kanzlei Gleiss Lutz, drittens die
       rechtliche Unbegründetheit der im Bericht des Rechnungshofes zur Preisfindung erhobenen
       Vorwürfe, viertens die Frage der Existenz eines konkreten Drittinteressenten und schließlich
       fünftens überhaupt die Angemessenheit des Kaufpreises.

       Erstens: Es besteht Einigkeit, dass Herr Mappus ursprünglich von einem Parlamentsvorbehalt
       für das Geschäft ausging – so sagt es ausdrücklich das Sf.-E-Mail vom 28.10.2010 – und dass
       dieser Vorbehalt ihm auch willkommen war. Herr Mappus selbst hat dargelegt, dass das
       politisch für ihn sogar eine Win-win-Situation war, weil die Opposition sich dann seinen
       Vorschlägen hätte anschließen müssen, um sich nicht selbst untreu zu werden. Nur weil die
       EdF auf einem Unconditional Offer bestand, wurde nach einem gangbaren Weg gefragt, ob
       man das Geschäft ohne Parlamentsvorbehalt abschließen könne. Dabei hat sich Herr Mappus
       eines juristischen Beraters bedient, und zwar der Spitzenkanzlei Gleiss Lutz, die mit der
       gesamten rechtlichen Prüfung beauftragt wurde.

       Weiter steht fest, dass der Weg über das Notbewilligungsrecht nach Artikel 81
       Landesverfassung von der Kanzlei Gleiss Lutz vorgeschlagen wurde. Erstmalig erwähnt
       wurde dieser Weg in der Aktennotiz vom 29.11.2010, die dem Ministerpräsidenten aber erst
       später zur Kenntnis gebracht wurde.

       Unstreitig ist weiter, dass es keinen schriftlichen Risikohinweis der Kanzlei Gleiss Lutz zu
       diesem Weg über 81 LV gegeben hat. Vielmehr hat deren Partner, Rechtsanwalt Dr. Sf.,
       genau umgekehrt in seinem von der Kanzlei zunächst den Untersuchungsbehörden
       verborgenen E-Mail vom 30.11.2010 um 14:51 Uhr an Herrn Dr. Notheis von Morgan
       Stanley wörtlich ausgeführt:

                      ... unsere Verfassungsrechtler haben den telefonisch besprochenen Weg
                      abgesegnet. Wir lösen das über Art. 81 LV, das heißt die Zustimmung des
                      Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, wir können am 6.
                      Dezember ohne Bedingungen (außer Fusionskontrolle) abschließen.




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       Und Dr. Sf. hat auch schon 60 Minuten später per E-Mail an den französischen Anwalt von
       EdF, Monsieur Ct., dieses Ergebnis mit folgenden Worten durchgegeben – wörtlich –:

                      Pierre, further analysis brought the solution of an important point: We can
                      do without the parliament proviso, the agreement can be approved by the
                      finance minister only.

       Unstreitig ist auch, dass weder der Ministerpräsident noch der Finanzminister noch ein
       anderes Kabinettsmitglied der Landesregierung als die höchsten Repräsentanten der
       Regierung des Landes Baden-Württemberg, also der Mandantin der Kanzlei Gleiss Lutz,
       jemals einen mündlichen Risikohinweis erhalten haben. Und selbst dass Rechtsanwalt Dr. Sf.
       auch nur gegenüber Dr. Notheis einen mündlichen Risikohinweis gegeben haben will, ist nach
       dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelhaft, wenn nicht widerlegt. Aber natürlich wäre
       ein solcher Warnhinweis von vornherein unzureichend gewesen und könnte kein persönliches
       Verschulden des Ministerpräsidenten begründen.

       Ich kann also als Beistand von Herrn Mappus die Frage, wie das Risiko einzuschätzen war,
       dass der Staatsgerichtshof im Falle einer von der Opposition anzustrengenden Klage später
       das Notbewilligungsrecht für nicht einschlägig erklären würde, vollständig offenlassen. Denn
       mehr als die Einschaltung einer erstklassigen und mit Professoren des öffentlichen Rechts
       besetzten Anwaltskanzlei kann man von ihm nicht verlangen.

       Zwar versucht die Ausschussmehrheit im Untersuchungsausschuss ebenso wie in einigen
       Medien die Perspektive durchzusetzen, als hätte Herr Mappus quasi den Oberaufseher über
       die Untersuchungen nicht nur von Morgan Stanley, sondern auch von Gleiss Lutz spielen
       müssen und auch spielen können. Aber das ist der untaugliche Versuch einer reinen
       Sündenbockprojektion. Natürlich musste Herr Mappus das Ergebnis politisch verantworten
       und auch die bei einer so wichtigen Transaktion vorauszusetzende Richtlinienentscheidung
       treffen. Und man hätte ihm auch einen Vorwurf machen können, wenn er einen Schulfreund
       mit einer Ein-Person-Hinterzimmerkanzlei mit der rechtlichen Prüfung und einen anderen
       Schulfreund mit einer auf die Steuererklärung von Kleingewerbetreibenden spezialisierten
       Steuerberatungskanzlei mit der Untersuchung der wirtschaftlichen Probleme betraut und sich
       auf deren Ergebnisse danach verlassen hätte.

       Aber alle wissen, dass das Gegenteil zutrifft, dass Herr Mappus, also der Principal in dem von
       mir vorhin erwähnten theoretischen Bezugsrahmen, als Agent für alle Rechtsfragen eine der
       größten und angesehensten Rechtsanwaltskanzleien in Baden-Württemberg und als Agent für
       die ökonomische Seite die zweitgrößte Investmentbank der Welt beauftragt hat, also
       gewissermaßen, um es mit einer hier passenden französischen Redewendung zu sagen, die
       Crème de la Crème.

       Daran ändert es auch überhaupt nichts, dass die Anwälte der Kanzlei Gleiss Lutz
       offensichtlich hinterher den größten Wert darauf gelegt haben, die von ihnen zu tragende
       Verantwortung für das gewählte Vorgehen über das Notbewilligungsrecht unter Hinweis auf
       angebliche Warnungen abzuwälzen, die sie aber merkwürdigerweise nicht ihrem
       Auftraggeber gegenüber direkt ausgesprochen haben, auch nicht gegenüber irgendwelchen
       anderen Repräsentanten des Landes Baden-Württemberg, denen Rechtsanwalt Dr. Sf. bei
       zahlreichen Gelegenheiten die unbedenkliche Gangbarkeit dieses Weges versicherte.

       Über die ebenso merkwürdige Fügung, dass unter den Tausenden von der Kanzlei an das
       Staatsministerium gegebenen Dokumenten ausgerechnet das wichtigste, nämlich das E-Mail
       von Rechtsanwalt Dr. Sf., dass seine Verfassungsrechtler diesen Weg abgesegnet hätten, nicht
       enthalten war, gelangt man zu dem noch merkwürdigeren Sprachverständnis des Herrn Sf.,
       der in die Wendung der „Absegnung des besprochenen Weges“ eine Risikowarnung




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       hineininterpretieren zu können vermeint, obwohl man nicht einmal ein bibelfester Christ sein
       muss, um zu begreifen, was damit ganz klar gemeint ist und von dem Empfänger auch nicht
       anders verstanden werden konnte. Die Erteilung des Segens bezeichnet in den Religionen
       einen Ritus, wodurch Personen oder Sachen Anteil an göttlicher Kraft oder Gnade bekommen
       sollen. Und auch wenn man die religiösen Konnotationen beiseitelässt, bedeutet das Wort
       „absegnen“ laut Duden „die Ausführung eines Vorhabens als höhere Instanz genehmigen“,
       wobei die Verfassungsrechtler hier als die intellektuell höhere Instanz erscheinen, von deren
       Urteil die Rechtmäßigkeit dieses juristischen Weges abhängig gemacht worden war.

       Indem Rechtsanwalt Dr. Sf. bei seiner Vernehmung durch den Ausschuss gleichwohl versucht
       hat, Herrn Mappus entgegen dem klaren Inhalt des E-Mails eine Risikoinkaufnahme in die
       Schuhe zu schieben, hat er sich dabei einer logisch unzulässigen Vermengung von zwei ganz
       verschiedenen Risiken bedient, was ihm als Juristen nicht verborgen geblieben sein kann und
       was auch ein Nichtjurist leicht einsieht. Dass selbst der erfahrenste Jurist – und möge er sich
       mit noch so vielen Titeln schmücken, wie er wolle – eine zukünftige Gerichtsentscheidung,
       hier also dieses Staatsgerichtshofes, niemals mit hundertprozentiger Sicherheit
       prognostizieren kann, hängt mit der Struktur der Jurisprudenz als einer nicht exakten
       Wissenschaft zusammen und ist auch dem Volksmund bekannt, ändert aber keinesfalls
       irgendetwas an der Zentralaussage in dem schwerlich als Zufall zunächst nicht
       herausgegebenen E-Mail der Kanzlei. Denn die „Absegnung“ bedeutet natürlich, dass es sich
       um einen juristisch wohlfundierten und seriösen Weg handelt, den einzuschlagen auf keinen
       Fall als Sorgfaltswidrigkeit bezeichnet werden kann. Und genau darauf konnte sich und
       musste sich Herr Mappus selbstverständlich verlassen, und allein darauf kommt es für die
       Frage eines persönlichen Vorwurfes an, auf nichts anderes.

       Nichts anderes gilt nun aber auch – und das halte ich für noch entscheidender für alle
       anhängigen Verfahren – für die rechtliche Korrektheit der gewählten Preisfindung und
       Unternehmenswertbestimmung. Auch an dieser Stelle lässt sich die Verantwortlichkeit und
       Verantwortung der Kanzlei Gleiss Lutz als der zentralen juristischen Beraterin der ganzen
       Transaktion auch nicht im Mindesten – ich betone: auch nicht im Allermindesten – von der
       Art der Findung und Überprüfung des Kaufpreises trennen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in
       ihrer Befragung durch den Ausschuss die Auffassung vertreten, gegen die verantwortlichen
       Anwälte von Gleiss Lutz habe man deshalb kein Ermittlungsverfahren einleiten müssen, weil
       – jetzt wörtlich – „die Anwälte in subjektiver Hinsicht keinen Vorsatz dahin gehend gehabt
       hätten, dass die Wirtschaftlichkeit des Aktienerwerbs durch ihre Mandantschaft nicht
       hinlänglich geprüft würde und sie durch ihre Beratungsleistungen willentlich an der
       Verursachung eines Vermögensschadens mitgewirkt haben könnten“. So ein vom Leitenden
       Oberstaatsanwalt verlesenes internes Papier (Seite 12 des Ausschussprotokolls der
       15. Sitzung) sowie ähnlich der Erste Staatsanwalt V. (dort auf Seite 42/43) – jetzt wieder
       wörtlich die Aussage des Herrn V. –:

                       ... der Anfangsverdacht besteht ja, dass dieser Aktienkauf, was die
                       Wirtschaftlichkeit    und    die    Sparsamkeit        im     Sinne    der
                       Landeshaushaltsordnung betrifft, nicht ordnungsgemäß vorbereitet war.
                       Wenn man diese Pflichtwidrigkeit anschaut, dann ist es natürlich so, dass
                       der Dr. Notheis nach unserem Kenntnisstand in dem Bereich
                       schwerpunktmäßig tätig war, die Rechtsanwälte, was die Prüfung der
                       Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betrifft, nicht. Also, da hat man keine
                       zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen
                       Anfangsverdacht.

       Und auf Vorhalt des Abg. Herrn Throm, ob die Anwälte nicht auch auf den § 7 der
       Landeshaushaltsordnung hätten hinweisen müssen – jetzt wieder wörtlich Herr V. –:




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