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Zwar liegt bezüglich des Herrn Henri Proglio eine richterliche Vernehmung vor, aber diese ist
unter Verletzung von Artikel 4 EU-Rechtshilfeübereinkommen in Verbindung mit § 168 c
zustande gekommen, weil den Verteidigern weder der Vernehmungstermin mitgeteilt noch
ihnen eine Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt worden ist, was aber gemäß Artikel 4 EU-
Rechtshilfeübereinkommen die französischen Behörden hätten tun müssen, wenn sie im
deutschen Rechtshilfeersuchen hierzu aufgefordert worden wären. Weil dies seitens der
Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht geschehen ist, folgt hieraus ein einhellig, auch vom
Bundesgerichtshof anerkanntes Verwertungsverbot. So Bundesgerichtshof, Strafverteidiger
2007, 627 mit Anmerkung von Schuster.
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Staatsanwaltschaft die genannten
Vernehmungsprotokolle dem Ausschuss gar nicht hätte überlassen dürfen. Dagegen lässt sich
auch nicht etwa einwenden, dass Rechtsverletzungen durch den Ausschuss die
Staatsanwaltschaft nichts angehen würden – dazu gleich mehr – oder dass die komplette
Übergabe der Akten von der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss doch früher in einer
Entscheidung des OLG Stuttgart gebilligt worden sei. Dazu sogleich mehr.
Zwar können sich Behörden grundsätzlich darauf verlassen, dass die rechtlich gebotene
Geheimhaltung im Untersuchungsausschuss selbst sichergestellt wird. Diese Erwartung ist
aber im vorliegenden Fall aufgrund der feststehenden Einschleusung oder Ausschleusung,
besser gesagt, zahlloser vertraulicher Verfahrensdokumente an Medienvertreter nicht mehr
gerechtfertigt. Infolgedessen muss aber die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts analog § 96 Strafprozessordnung wegen des wichtigen
öffentlichen Belanges „Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens“ die Herausgabe
verweigern. Siehe dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Band 67, 100 ff.,
besonders Randnummer 128 ff. – Wörtlich:
Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demgemäß
grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge.
Und sie muss nach erfolgter Herausgabe und Enttäuschung des Vertrauens in die auch beim
Untersuchungsausschuss stattfindende Geheimhaltung die überlassenen Akten
zurückverlangen.
Aus diesem Grunde steht auch nicht der Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.11.2012
entgegen, wo ausdrücklich auf notwendige Vorkehrungen abgestellt wurde, um persönliche
Daten zu schützen, denn etwaige Vorkehrungen haben sich jedenfalls als unzulänglich
erwiesen. Im Übrigen hat das OLG Stuttgart in der genannten Entscheidung die für eine
Herausgabe von geheimen Ermittlungsakten an einen Untersuchungsausschuss vom
Bundesgerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung angesprochenen und restriktiven
Grundsätze nicht berücksichtigt, die nämlich folgendermaßen lauten – und jetzt wörtliches
Zitat –:
… nur die Strafverfolgungsbehörden sind in der Lage, eine sachgemäße
Entscheidung über Akteneinsicht oder Aktenüberlassung zu treffen, da nur
sie aufgrund ihrer Befassung mit dem Verfahren eine Abwägung der
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vornehmen können.
Akteneinsicht kann im Einzelfall unmittelbare Auswirkungen auf den
Gang der Ermittlungen und das Ermittlungsergebnis selbst haben. Diesem
Umstand trägt das Gesetz z. B. in § 147 Absatz 2 Strafprozessordnung
Rechnung, indem es die Staatsanwaltschaft ermächtigt, sogar dem
Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht zu verweigern,
wenn durch die Aktenausfolgung eine Gefährdung des
Untersuchungserfolgs zu besorgen ist ... Derartige Überlegungen und
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Entscheidungen berühren wie jene nach § 147 Absatz 2 StPO – jedenfalls
bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren – den Kernbereich
der Strafrechtspflege und können allgemeinem Verwaltungshandeln nicht
gleichgestellt werden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Band 46, Seite 261, 265.
Zugleich dürfte durch diese Überlegungen auch der Öffentlichkeit verständlich werden,
warum es in einem Rechtsstaat nicht angehen kann, dubiose und ohne
Mitwirkungsmöglichkeiten des Betroffenen fabrizierte Beweismittel gegen ihn zu verwenden.
Die französischen Protokolle, aus denen ich hier leider wegen drohender Verletzung des
§ 353 d StGB nicht wörtlich zitieren darf, sind einerseits nun in etlichen Punkten vollständig
entlastend und weisen andererseits gewisse Ungereimtheiten und Lücken auf, die sich
unschwer dadurch erklären lassen, dass das Land ja wie erwähnt die EdF auf eine
Riesensumme verklagt hat und dass es sich deshalb materiell nicht um Zeugen-, sondern um
Parteierklärungen handelt. Dass die von der Staatsanwaltschaft mithilfe einer Durchsuchung
im Wege der Rechtshilfe in Frankreich erhofften klärenden Dokumente nur zu einem
quantitativ bescheidenen Resultat geführt haben, das entweder durch eine komplette
Aktensäuberung oder durch einen extrem geringen Diensteifer der französischen Beamten zu
erklären sein dürfte, stempelt die bisherige Rechtshilfeaktion aus meiner schon früher
mitgeteilten Sicht zu einem Schlag ins Wasser ab. Darüber frohlocke ich übrigens nicht.
Vielmehr bedauere ich es einerseits, dass die Staatsanwaltschaft nicht die ihr vom EU-
Rechtshilfeübereinkommen gebotenen Mittel benutzt hat, um unter Mitwirkung der
Verteidigung und damit kontradiktorischer Kontrolle zu ergiebigeren Resultaten zu kommen,
und ich insistiere andererseits auf dem sogleich näher zu begründenden Befund, dass das
tatsächlich erzielte Ergebnis ganz wesentlich eine Entlastung von Herrn Mappus begründet.
Ich habe deshalb andererseits auch durchaus Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft
zunächst den verfahrenstechnisch einfacheren Weg einer polizeilichen Vernehmung gewählt
hat, um nur für sich selbst Aufschlüsse zu gewinnen, ob der von ihr aufgrund des
Rechnungshofberichts ursprünglich bejahte Anfangsverdacht überhaupt einer ernsthaften
Überprüfung standhält.
Nachdem nun aber aus dem Ausschuss heraus diese in inhaltlicher Hinsicht begrenzten und in
rechtlicher Hinsicht unverwertbaren Protokolle durch strafbare Handlungen noch unbekannter
Täter den Weg in die Öffentlichkeit und hier eine selektive und dadurch irreführende
Darstellung und Würdigung gefunden haben, will ich als Beistand von Herrn Mappus
selbstverständlich nicht den Eindruck erwecken, als würde ich dazu nichts sagen können und
als ob wir uns vor den Aussagen inhaltlich zu fürchten hätten und deshalb gewissermaßen mit
rechtlichen Winkelzügen deren Verwertung verhindern würden. Vielmehr haben wir
umgekehrt auch in inhaltlicher Hinsicht nicht die mindeste Sorge, und deshalb will ich hier
darauf auch durchaus eingehen. Doch werden Sie Verständnis dafür haben, dass ich mich
nicht selbst durch wörtliche Zitate aus den Protokollen strafbar machen möchte und deshalb
die relevanten Passagen in konzentrierter Form und unter sorgsamer Vermeidung wörtlicher
Zitate ansprechen werde.
Bei dieser Würdigung der französischen Vernehmungsprotokolle muss man natürlich von
Anfang an die schon mehrfach angesprochene fehlende sogenannte kontradiktorische
Kontrolle in Rechnung stellen, die aufgrund des in keiner geringeren Ordnung als der
Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Konfrontationsrechts der Verteidigung
nicht etwa nur ein Billigkeitsalmosen für den Betroffenen ist, sondern eine ganz zentrale
Bedingung für die Herbeiführung sowohl wahrer als auch alle Aspekte erschöpfender
Aussagen. Fehlt es wie hier daran, so ist die Lückenhaftigkeit einer Aussage und damit ihre
geringe Beweiskraft, jedenfalls wenn es zum Nachteil des Betroffenen ausgehen soll, die
zwingende Folge.
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Des Weiteren muss der auch schon angesprochene Gesichtspunkt berücksichtigt werden, dass
die betroffenen Zeugen ja wegen des Schiedsverfahrens interessegeleitet aussagen mussten
und ihren Aussagen deshalb eine entsprechende Interpretation entgegengebracht werden
muss. Ein besonders deutliches Zeichen dafür ist die Zeugnisverweigerung des französischen
Rechtsanwalts Ct., der auf der französischen Seite den Gegenpart zu der Rolle von
Rechtsanwalt Dr. Sf. aus der Kanzlei Gleiss Lutz gespielt hatte, aber von seiner Mandantin,
der EdF, nicht von der Verschwiegenheit entbunden worden ist.
Ich beginne mit einer allgemeinen Bemerkung zu der Aussage von Henri Proglio, dem
Vorstandsvorsitzenden von EdF und deshalb auf der französischen Seite die wichtigste, wenn
auch naturgemäß nicht die in den Details am besten bewanderte Figur. Denn
Vorstandsvorsitzende befassen sich nun einmal nicht mit den Kleinigkeiten dieser Welt; dafür
haben sie ihre Leute. Diese Feststellung ist auch gar nicht polemisch gemeint. Denn es ist ja
offensichtlich, dass jemand, der an der Spitze eines Weltunternehmens mit 154 000
Mitarbeitern und 72 Milliarden € Umsatz steht, sich überhaupt nicht um Details kümmern
kann; sonst würde ihn die astronomische Überfülle der Informationen erdrücken. Er kann
immer nur wenige Aspekte in den Blick nehmen und ist hierbei vollständig auf seine
Informanten angewiesen, und er muss sogar – das ist eine ganz wichtige Fähigkeit – Details
schnell wieder verdrängen können, um für neue Fragen offen zu sein.
In der Geschichte ist König Philipp II. von Spanien das berüchtigtste Beispiel dafür, wie der
Herrscher eines Weltreichs, das zu Philipps Zeiten nur einen Bruchteil des heutigen Wertes
und der Kompliziertheit etwa von Electricité de France hatte, zugrunde richten kann, wenn er
den aberwitzigen Versuch macht, sich um alle Details selbst zu kümmern.
Die Volkswirtschaftslehre hat diesen Befund in einer Theorie erfasst, nämlich der
sogenannten Principal-Agent-Theorie, wonach im Unterschied zu der naiven Sichtweise der
Principal – oder auf Deutsch: Prinzipal – gar nicht wirklich die Fäden in der Hand hält,
sondern auf Informationen seines Agents – deutsch: Agenten – angewiesen ist und deshalb
von diesem diskret gesteuert werden kann. Dies gilt übrigens natürlich nicht nur für
Wirtschaftsunternehmen, sondern entsprechend den Erkenntnissen der Institutionenökonomie
auch und erst recht für große staatliche Organisationen, also öffentliche Organisationen
einschließlich des Staates allgemein, und natürlich auch für Ministerpräsidenten eines
Bundeslandes. Darauf komme ich aus sehr zwingendem Anlass noch zurück.
Jetzt zu den französischen Zeugen im Einzelnen.
René Proglio, der Chef von Morgan Stanley Frankreich, hat ausdrücklich bestätigt, dass aus
seiner Sicht Baden-Württemberg keinen zu hohen Preis gezahlt hat, weil der im Verhältnis
zum Börsenpreis gezahlte Zuschlag weit unterhalb der üblichen Paketzuschläge gelegen hat.
Pl., der Finanzdirektor von EdF, hat im Grunde alle Angaben von Herrn Mappus voll
bestätigt. Henri Proglio habe ihm mitgeteilt, dass Herr Mappus den Anteil von EdF kaufen
wolle, aber auf keinen Fall unter dem eigenen Einkaufspreis oder unterhalb des in der Bilanz
ausgewiesenen Wertes von EnBW. EdF hätte es sich auch nicht leisten können, einen Verkauf
zunächst mitzuteilen, der dann aber nicht zustande gekommen wäre, und der Kaufpreis sei für
alle Beteiligten angemessen gewesen. Dass die jetzige Regierung von Baden-Württemberg
das nicht gelten lassen wolle, konnte in den Augen des Zeugen nicht nachvollzogen werden.
In grobem Deutsch statt in feinem Französisch formuliert, könnte man seine Meinung auch so
wiedergeben: Die Klage der baden-württembergischen Regierung ist in Pl.´s Augen hirnrissig.
Pl. hat auch bestätigt, dass die Kanzlei Gleiss Lutz eine Versicherung abgegeben hat, dass ein
Parlamentsvorbehalt nicht nötig war. Überdies hat sich die französische Seite zusätzlich die
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Expertenmeinung eines deutschen Rechtswissenschaftlers besorgt, der das ebenfalls bestätigt
hat. Auf keinen Fall, wie gesagt, wollte EdF in Kauf nehmen, etwas bekannt zu geben,
obwohl es nicht sicher war, ob es sich auch realisieren würde. Dann hätten sich erhebliche
finanzielle Nachteile ergeben. Der schnelle Abzug war notwendig, weil sonst die Gefahr
bestand, dass etwas nach außen dringt – wie wahr, möchte ich sagen; offenbar kennt
Monsieur Pl. die Welt und damit auch deutsche Untersuchungsausschüsse –, was
außerordentlich schädlich gewesen wäre.
Auch zur Angemessenheit des Kaufpreises hat sich Pl. ziemlich klar geäußert. Der
Multiplikationsfaktor lag niedriger als bei E.ON oder RWE, und das Land hat ja mit der
Aktionärsvereinbarung mit OEW eine Mitbeherrschung erlangt, und das ist ja, wie man weiß,
die Voraussetzung eines stattlichen Paketzuschlages.
Auch Finanzanalysten haben einen höheren Wert festgestellt. Die Fairness ist bestätigt
worden. Schade, dass ich Professor Ballwieser nicht die Aussage von Herrn Pl. wörtlich
vorlesen darf und auch nicht denjenigen Medienvertretern, die sich über angeblich belastende
Inhalte der französischen Protokolle den Mund zerrissen haben.
Höchst aufschlussreich sind auch die Angaben des EdF-Direktors für Deutschland, des Herrn
Rh.. Rh. bestätigt, dass es im Jahr 2010 um das Auslaufen der Aktionärsvereinbarung mit
OEW ging und dass er Herrn Staatsminister Rau als rechte Hand von Ministerpräsident
Mappus bei dem Gespräch am 30. April 2010, das den Auftakt zu der gesamten Transaktion
bildete, drei zentrale Dinge gesagt hat: erstens dass es EdF darum ging, eine Änderung der
Aktionärsvereinbarung durchzusetzen, also nicht etwa nur eine bloße Verlängerung zu
vereinbaren; zweitens dass EdF hieran schon aus bilanzrechtlichen Gründen ein vitales
Interesse hatte und haben musste; und drittens dass eine der Möglichkeiten darin bestand, die
Majorität der Aktienanteile bei EnBW zu übernehmen.
Weil man einen Knäuel nur entwirren kann, wenn man seinen Anfang findet, sind diese
Angaben von Rh. von schlechthin zentraler Bedeutung, und sie bestätigen im Kern genau das,
was Herr Rau in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss bekundet hat. Sie
zeigen dadurch den Ausgangspunkt der Überlegungen von Herrn Mappus und machen die
gesamte weitere Entwicklung im Jahre 2010 plausibel und verständlich.
Aus der Sicht jener katilinarischen Kreise, die für das laufende Durchstechen geheimer
Ermittlungsergebnisse und Ausschussinterna an die Medien und für deren einseitig-selektive
und möglichst zur Diffamierung von Herrn Mappus geeignete Auswahl verantwortlich sind,
haben freilich diese Bekundungen von Herrn Rh. den auffallenden Nachteil, dass sie den
Willen von EdF zur eventuellen Übernahme der Mehrheit und damit jene Initialzündung
bestätigen, die bei Herrn Mappus schließlich zu dem Entschluss geführt hat, zur Sicherung
der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Energieversorgung in Baden-Württemberg den
Anteil von EdF, an dem EdF offensichtlich nur nach einer Änderung der Verhältnisse zu
eigenen Gunsten weiterhin Interesse haben konnte, zu erwerben.
Die weichenstellende Bedeutung des Besuches von Herrn Rh. bei Herrn Rau wird dabei durch
ein im Rahmen der Rechtshilfe erlangtes, innerhalb der EdF erarbeitetes Positionspapier
unterstrichen und auch erhellt, wobei bezeichnenderweise dieses Papier nicht an die Medien
durchgestochen worden ist, weil es nämlich ebenso wie die Aussage von Rh. in ganz
entscheidender Weise Herrn Mappus entlastet. Weil ich das Gesetz respektiere, kann ich es
hier leider nicht wörtlich zitieren, muss und werde aber seinen wesentlichen Inhalt
zusammenfassen, um der Diffamierungskampagne gegen Herrn Mappus ein für alle Mal die
gebotenen Grenzen aufzuzeigen.
Das Positionspapier trägt weder eine Unterschrift noch ein Datum, sodass die zeitliche
Einordnung anhand der inhaltlichen Ausführungen rekonstruiert werden muss. Weil darin
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noch der Verteidigungsminister Baron zu Guttenberg als möglicher Kanzlerkandidat
behandelt wird, ferner auch der Empfänger für ein Gespräch mit Herrn Mappus präpariert
werden soll, kann das Positionspapier nur vor dem Treffen im November oder vor dem
Treffen im Juni zwischen Henri Proglio und Herrn Mappus ausgearbeitet worden sein. Weil
ferner die Proteste gegen Stuttgart 21 und die Konflikte zwischen der Polizei und den
Demonstranten mit zahlreichen Verletzten erwähnt werden, womit offenbar das Geschehen
am 30. September 2010 gemeint ist, lässt sich das Positionspapier ziemlich zuverlässig auf
Oktober 2010 datieren.
Inhaltlich entscheidend ist nun, dass erstens die Fortdauer der Vereinbarung mit OEW als
entscheidend für die industrielle Rolle von EdF qualifiziert wird, dass zweitens über die
intensiven Bemühungen der OEW, sich wenigstens eine Abstimmungsmehrheit in der EnBW
zu verschaffen, äußerst kritisch berichtet wird und dass drittens EdF zu diesem Zeitpunkt
davon ausging, dass OEW erneut an einer Mehrheitsbildung arbeiten würde. Durchweg wurde
dabei Herr Goll als Sondierungsbeauftragter von EdF erwähnt. Äußerst kritisch werden die
damaligen wichtigsten Manager von EnBW, nämlich der Vorstandsvorsitzende und der
Aufsichtsratsvorsitzende, behandelt, die unter allen Umständen umgehend zu ersetzen sein
würden, worauf EdF auch mit allen Mitteln hinwirken würde. Wenn die OEW weiter eine
Mehrheitsposition anstreben würde, würde sich das, wie ihnen klarzumachen wäre, mit dem
Effekt eines Rückzuges von EdF auswirken. Weil juristische Mittel nicht hinreichend Erfolg
versprechend wären, sollte man eine Medienkampagne über die enormen Leistungen von EdF
zugunsten von EnBW starten, was dann ihrerseits von den Grünen und der SPD benutzt
werden könnte, die in einem freundschaftlichen Verhältnis zur EdF stünden. Außerdem sollte
eine Aktienkaufinitiative gestartet werden, aber ohne die rechnerische Alleinmehrheit zu
erwerben.
Als Konsequenz endet die Lagebeurteilung mit einer Feststellung, die man als „hopp oder
topp“ qualifizieren könnte: entweder eine Gemeinsamkeit auf einer neuen Basis, zu der, wie
aus den Ausführungen hervorgeht, der Austausch des Führungspersonals bei EnBW
unabdingbar wäre, oder ein aggressives Vorgehen, was nach den zuvor geschilderten
Überlegungen der Rückzug aus der Beteiligung oder umgekehrt ein Zukauf bis auf 50 % der
Aktien sein würde.
Dieses im Oktober 2010 angefertigte und offenbar von Rh. selbst verfasste Papier bestätigt
also seine Aussage, dass er gegenüber Herrn Rau die alternativen Strategien von EdF
ansprach bis zu Zukäufen in Richtung auf eine Majorität oder einem Rückzug von EdF, auf
Deutsch gesagt: Veräußerung der Beteiligung. Wenn Rh. dann in seiner Vernehmung die
klare Alternativbildung, wie sie Herr Rau hier im Ausschuss bekundet hat, nicht bestätigen
wollte, so ändert das nichts daran, dass der Rückzug aus der Beteiligung für den Fall der
Intransigenz von OEW eine der Alternativen war, sodass die von Herrn Rau verstandene
Alternative „entweder Mehrheit oder Verkauf“ vielleicht eine zuspitzende Interpretation, aber
keinesfalls zu dem von Rh. vertretenen Standpunkt inadäquat war. Es liegt überdies nahe,
dass der elegante Franzose Monsieur Rh. die Alternativen verbindlicher formuliert hat, als sie
der Badener Herr Rau dann in deutscher Zuspitzung verstanden hat. Aber das sind Nuancen
einer Gesprächshermeneutik, die sowieso nichts daran ändern, dass Herr Mappus das
Gespräch allein so auffassen und verwerten konnte, wie es ihm von Herrn Rau unstreitig
dargestellt worden ist. EdF wollte eine stärkere Stellung haben, wollte die gegenwärtigen
führenden Manager von EnBW abservieren, drohte mit Zukäufen bis hin zu 50 % und erklärte
auch, bei einer weiterhin feindseligen Politik von OEW sich aus dem Engagement
zurückziehen zu wollen. Das alles ist von beiden übereinstimmend so geschildert worden, und
daran können auch noch so verbindliche Formulierungen, wie sie in der französischen Kultur
zweifellos mehr Heimat haben als in der deutschen, nichts ändern.
Die weiteren Bekundungen von Herrn Rh. sind dann nicht mehr von großem Interesse, deuten
aber darauf hin, dass er der Verfasser des genannten Positionspapiers ist, in dem übrigens ein
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Sieg der Opposition bei den nächsten Landtagswahlen prophezeit wurde, was Herr Rh. dann
im Auftrag von EdF offenbar zum Anlass genommen hat, sich schon im November 2010 mit
dem heutigen Ministerpräsidenten und dem heutigen Minister für Umwelt, Klima und Energie
des Landes zu einem Gespräch zu treffen, von dem wir nichts Näheres zu wissen brauchen.
Ich will jetzt genauer auf die richterliche Vernehmung von EdF-Generaldirektor oder CEO
Henri Proglio eingehen, deren in die Medien lancierte Bruchstücke ja immerhin den
Finanzminister von Baden-Württemberg zu der öffentlichen Behauptung veranlasst haben,
damit sei das „Lügengebäude“ von Herrn Mappus zerstört worden. Natürlich werde ich keine
wörtlichen Zitate geben, und auf die ohnehin bestehende Unverwertbarkeit mangels der
geschuldeten Mitwirkung der Verteidigung bei der richterlichen Vernehmung habe ich bereits
hingewiesen. Aber ich möchte nicht den Eindruck erwecken, Herr Mappus sei hier auf die
Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte notgedrungen angewiesen und könne nicht auch
inhaltlich darlegen, dass er die Vernehmung von Herrn Proglio überhaupt nicht zu fürchten
hat.
Herr Proglio gab sich ganz so, wie man sich einen obersten Chef in einem Weltunternehmen
vorstellt, der wahrscheinlich einen nur mit einem kostbaren Füllfederhalter belegten und sonst
leeren, matt glänzenden, riesigen Mahagonischreibtisch besitzt und sich um Details nicht zu
kümmern braucht bzw. sie zumindest anschließend aus seinem Gedächtnis tilgt, der sich nie
über irgendetwas Notizen macht und der vor allem auf peinlichste Wahrung einer deliziösen
Etikette bedacht ist. Von den Tätigkeiten oder Lageberichten seines Deutschland-
Repräsentanten Rh. weiß er nichts, Berichte über Gespräche werden nicht angefertigt,
Probleme oder Gespräche mit der OEW sind nicht bis zu ihm durchgemeldet worden.
Zwar gibt es eine Aussage des Herrn Rh., dass es wegen der Zwistigkeiten mit OEW und den
Bilanzproblemen für den Fall, dass es zu keiner Verlängerung des Kooperationsvertrages
kam, erhebliche Verstimmung und erhebliche Probleme bei EdF gab, derentwegen man sogar
androhen wollte, sich aus dem ganzen Engagement zurückzuziehen, zwar gab es deshalb
sogar ein Gespräch zwischen Herrn Rh. und Herrn Rau, und es gibt ein späteres
Positionspapier, das die erheblichen Probleme beschreibt und eine energische Vertretung der
französischen Interessen befürwortet, und es gibt schließlich eine eigene Reise des obersten
Konzernchefs, Monsieur Henri Proglio, nach Stuttgart. Aber in den Augen dieses höchsten
Chefs sind das alles reine Kontakte zur Pflege der gesellschaftlichen Beziehungen
miteinander, so als ob man sich noch im Zeitalter von Marie Antoinette bewegen würde.
Wer hier nicht merkt, dass Monsieur Henri Proglio über die nicht nur in seinen Augen frivole
Milliardenklage der heutigen Landesregierung erbost ist – übrigens meiner Meinung nach mit
Recht – und dass er keine Veranlassung sieht, durch Anspannung aller Erinnerungskräfte und
aufhellendes Aktenstudium sich einem anderen vom Land Baden-Württemberg betriebenen
Verfahren dienstbar zu machen, der ist in seiner Weltfremdheit nur zu bedauern.
Immerhin hat Monsieur Proglio den zentralen, von Herrn Mappus und Dr. Notheis berichteten
Satz bei dem Essen in Paris für möglich erklärt, sich jedoch nicht mehr im Einzelnen an die
genaue Bewandtnis erinnert. Dass man bei einem solchen Gespräch mit dem Wort
„everything is on the table“ nicht die Speisen meint, dürfte aber für jeden redlichen Betrachter
evident sein und folgt übrigens für den Kenner der französischen Küche schon daraus, dass
man dort keinen Eintopf isst, sondern dass alle Gänge nacheinander auf den Tisch kommen.
Dass den Angaben von Herrn Henri Proglio jedenfalls zum Nachteil von Herrn Mappus nicht
der mindeste Beweiswert zukommt, kann ich Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren
Ausschussmitglieder, zum Glück anhand Ihrer eigenen Beweiserhebung demonstrieren,
nämlich der im Ausschuss erfolgten Vernehmung von Herrn Gerhard Goll. Dieser ehemalige,
als Vorgänger von Herrn Claassen amtierende Vorstandsvorsitzende der EnBW ist, wie ich
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schon im Zusammenhang mit Rh. bemerkt habe, von EdF als Kontaktmann für Deutschland
eingesetzt worden und hat über seine recht intensive Tätigkeit eingehend berichtet. Nach
Meinung von Henri Proglio war Herr Goll dagegen nur aus Gründen des guten
gesellschaftlichen Benehmens einmal nach Paris gekommen und hatte auch nichts Fachliches
mit dem Vorstandsvorsitzenden zu besprechen.
Die Zeugenaussage des Herrn Gerhard Goll hört sich dagegen ganz anders an. Ich zitiere aus
dem Protokoll der 11. Sitzung vom 28. März 2012. Es gab nach der Bekundung von Herrn
Goll – übrigens ebenso wie es Rh. bekundet hat – im Jahr 2010 erhebliche Spannungen
zwischen der EdF und den OEW, deren Repräsentanten versucht hätten, eine Mehrheit oder
zumindest eine Hauptversammlungsmehrheit zu erreichen, was die EdF ganz erheblich
gestört und verwirrt hätte (Seite 166 oben). Zum Sprachgebrauch vielleicht noch mal: Wenn
die Queen sagt: „I was not amused“, dann ist das die schlimmste Verurteilung, die man sich
vorstellen kann. Also, wenn hochrangige Franzosen etwas gestört sind, kann man sich
vorstellen, wie ihre Stimmung wirklich ist.
Deshalb, sagte Herr Goll, hätte Rh. das Gespräch mit Herrn Mappus gesucht, also keinesfalls
nur, um sich gegenseitig Artigkeiten zu sagen. Er, Goll, hätte dann Herrn Mappus aufgesucht,
um ihn zu einer Befriedungsaktion zu überreden, woraufhin der CEO Proglio sich nach
Scheitern des ersten Besuchstermins, also nach Absagen des ersten Besuchstermins vornahm,
im Juli sowohl EnBW selbst zu besuchen als auch ein Gespräch mit dem Ministerpräsidenten
zu führen, zu welchem Zweck er, der CEO Henri Proglio, Herrn Goll nach Paris einlud, um
diesen Besuch und das Gespräch vorzubereiten (Seite 166 unten), also nicht nur, um deutsche
Höflichkeitsfloskeln – etwa „Sie sehen sehr jung aus“ oder so – vielleicht mit ihm zu üben.
Also ging es nicht um Höflichkeiten, um Tischsitten oder um Ähnliches, sondern um ernste
Dinge.
Bei dem Gespräch mit Herrn Goll sagte Henri Proglio ausweislich der Zeugenaussage von
Herrn Goll, dass er die Partnerschaft mit OEW fortsetzen wolle und dass es jetzt darum gehe,
die Weichen für die Zukunft zu stellen, nämlich ein industrielles Projekt aufzusetzen und
einen Konsens zu finden, wie sich die EnBW entwickeln solle, was vor dem Hintergrund der
Querelen mit OEW zu sehen war (Seite 187 des Ausschussprotokolls). Auch wieder schön
formuliert: Es gibt große Querelen. Wenn jetzt EdF sagt: „Ich will ein Zukunftsprojekt
aufsetzen“, heißt das: Es muss jetzt einmal so gehen, wie ich es ansage.
Nach dem Gespräch mit Herrn Mappus erteilte Henri Proglio dann laut der Aussage des Herrn
Goll den Auftrag, den Entwurf für eine gemeinsame Strategie vorzubereiten, sodass
offensichtlich das Gespräch zwischen Henri Proglio und Herrn Mappus substanzieller Natur
gewesen ist. Dass Rh. bei Herrn Rau laut dessen Angabe erklärt habe, die erforderliche
Mehrheit bei EdF erreichen zu wollen, sagt Herr Goll, sei als Reaktion auf den vorherigen
Streit mit OEW sehr gut vorstellbar. Das sagt Herr Goll, der über die Interna und die
Stimmungen bei der EdF in diesem Jahr hervorragend informiert war.
Das Gespräch zwischen Herrn Goll und Henri Proglio war übrigens so wichtig, dass Herr
Goll im Juni 2010 den damaligen Ministerpräsidenten Mappus selbst informierte. Und
bezeichnend ist auch, dass Herr Goll im April 2010 laut seiner eigenen Bekundung wegen des
gescheiterten Versuches der OEW, die Mehrheit zu erreichen, bereits einen möglichen
Ausstieg der EdF an die Wand gemalt hat. – Alles Beweisergebnisse Ihrer
Ausschussbefragungen, zu deren fruchtbarem Ergebnis ich Ihnen hier meine Anerkennung
aussprechen möchte.
Durch diese Aussagen des Zeugen Goll vor dem Ausschuss wird bewiesen, dass die
Besprechungen zwischen den Herren Rh., Rau, Mappus und Henri Proglio durch die
erheblichen Querelen innerhalb der EnBW zwischen EdF und OEW ausgelöst waren und
prinzipielle Fragen der zukünftigen Gestaltung zum Gegenstand hatten. Und wenn sich dann
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französische Teilnehmer dieser Besprechung an nichts Genaues mehr erinnern können,
während die deutschen Teilnehmer noch eine präzise Erinnerung haben, die überdies den
ganzen weiteren Verlauf des Jahres 2010 als logisch konsequent und konsistent erscheinen
lässt, dann mag man die Erinnerungslücken der französischen Zeugen bewerten, wie man
will. Jedenfalls kann man daraus mit Sicherheit keinen Beweis gegen die Erinnerung der
deutschen Teilnehmer schmieden. Das mag ein Gericht, das mag ein Ausschuss, das mögen
die deutschen Medien sein: Es gibt gewisse Dinge, die sind logisch zwingend, und da muss
man das auch beachten.
Das war der zweite Teil, meine Damen und Herren Ausschussmitglieder.
Ich komme jetzt zum dritten Teil meiner Stellungnahme, nämlich zur Widerlegung der
gegenüber Herrn Mappus erhobenen Vorwürfe durch die bisherigen Beweisergebnisse.
Der nach der gegenwärtigen Beschlusslage des Ausschusses stattfindende Versuch,
Beweisfabrikate des Ermittlungsverfahrens ohne Rücksicht auf gesetzliche Beschränkungen
zu verwerten, ist aus der Sicht von Herrn Mappus auch deshalb unverständlich, weil die
bisherige Ausschussarbeit in den zentralen Punkten des EnBW-Erwerbs gezeigt hat, dass ihm
gerade kein persönlicher Vorwurf zu machen ist und dass keinerlei persönliche Verfehlung
vorliegt.
Ich will mich kurzfassen und nur die fünf wichtigsten Punkte nennen: erstens betreffend die
Außerachtlassung des Parlamentsvorbehalts, zweitens betreffend die alleinige rechtliche
Verantwortung auch der Preisfindungsmethode durch die Kanzlei Gleiss Lutz, drittens die
rechtliche Unbegründetheit der im Bericht des Rechnungshofes zur Preisfindung erhobenen
Vorwürfe, viertens die Frage der Existenz eines konkreten Drittinteressenten und schließlich
fünftens überhaupt die Angemessenheit des Kaufpreises.
Erstens: Es besteht Einigkeit, dass Herr Mappus ursprünglich von einem Parlamentsvorbehalt
für das Geschäft ausging – so sagt es ausdrücklich das Sf.-E-Mail vom 28.10.2010 – und dass
dieser Vorbehalt ihm auch willkommen war. Herr Mappus selbst hat dargelegt, dass das
politisch für ihn sogar eine Win-win-Situation war, weil die Opposition sich dann seinen
Vorschlägen hätte anschließen müssen, um sich nicht selbst untreu zu werden. Nur weil die
EdF auf einem Unconditional Offer bestand, wurde nach einem gangbaren Weg gefragt, ob
man das Geschäft ohne Parlamentsvorbehalt abschließen könne. Dabei hat sich Herr Mappus
eines juristischen Beraters bedient, und zwar der Spitzenkanzlei Gleiss Lutz, die mit der
gesamten rechtlichen Prüfung beauftragt wurde.
Weiter steht fest, dass der Weg über das Notbewilligungsrecht nach Artikel 81
Landesverfassung von der Kanzlei Gleiss Lutz vorgeschlagen wurde. Erstmalig erwähnt
wurde dieser Weg in der Aktennotiz vom 29.11.2010, die dem Ministerpräsidenten aber erst
später zur Kenntnis gebracht wurde.
Unstreitig ist weiter, dass es keinen schriftlichen Risikohinweis der Kanzlei Gleiss Lutz zu
diesem Weg über 81 LV gegeben hat. Vielmehr hat deren Partner, Rechtsanwalt Dr. Sf.,
genau umgekehrt in seinem von der Kanzlei zunächst den Untersuchungsbehörden
verborgenen E-Mail vom 30.11.2010 um 14:51 Uhr an Herrn Dr. Notheis von Morgan
Stanley wörtlich ausgeführt:
... unsere Verfassungsrechtler haben den telefonisch besprochenen Weg
abgesegnet. Wir lösen das über Art. 81 LV, das heißt die Zustimmung des
Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, wir können am 6.
Dezember ohne Bedingungen (außer Fusionskontrolle) abschließen.
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Und Dr. Sf. hat auch schon 60 Minuten später per E-Mail an den französischen Anwalt von
EdF, Monsieur Ct., dieses Ergebnis mit folgenden Worten durchgegeben – wörtlich –:
Pierre, further analysis brought the solution of an important point: We can
do without the parliament proviso, the agreement can be approved by the
finance minister only.
Unstreitig ist auch, dass weder der Ministerpräsident noch der Finanzminister noch ein
anderes Kabinettsmitglied der Landesregierung als die höchsten Repräsentanten der
Regierung des Landes Baden-Württemberg, also der Mandantin der Kanzlei Gleiss Lutz,
jemals einen mündlichen Risikohinweis erhalten haben. Und selbst dass Rechtsanwalt Dr. Sf.
auch nur gegenüber Dr. Notheis einen mündlichen Risikohinweis gegeben haben will, ist nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelhaft, wenn nicht widerlegt. Aber natürlich wäre
ein solcher Warnhinweis von vornherein unzureichend gewesen und könnte kein persönliches
Verschulden des Ministerpräsidenten begründen.
Ich kann also als Beistand von Herrn Mappus die Frage, wie das Risiko einzuschätzen war,
dass der Staatsgerichtshof im Falle einer von der Opposition anzustrengenden Klage später
das Notbewilligungsrecht für nicht einschlägig erklären würde, vollständig offenlassen. Denn
mehr als die Einschaltung einer erstklassigen und mit Professoren des öffentlichen Rechts
besetzten Anwaltskanzlei kann man von ihm nicht verlangen.
Zwar versucht die Ausschussmehrheit im Untersuchungsausschuss ebenso wie in einigen
Medien die Perspektive durchzusetzen, als hätte Herr Mappus quasi den Oberaufseher über
die Untersuchungen nicht nur von Morgan Stanley, sondern auch von Gleiss Lutz spielen
müssen und auch spielen können. Aber das ist der untaugliche Versuch einer reinen
Sündenbockprojektion. Natürlich musste Herr Mappus das Ergebnis politisch verantworten
und auch die bei einer so wichtigen Transaktion vorauszusetzende Richtlinienentscheidung
treffen. Und man hätte ihm auch einen Vorwurf machen können, wenn er einen Schulfreund
mit einer Ein-Person-Hinterzimmerkanzlei mit der rechtlichen Prüfung und einen anderen
Schulfreund mit einer auf die Steuererklärung von Kleingewerbetreibenden spezialisierten
Steuerberatungskanzlei mit der Untersuchung der wirtschaftlichen Probleme betraut und sich
auf deren Ergebnisse danach verlassen hätte.
Aber alle wissen, dass das Gegenteil zutrifft, dass Herr Mappus, also der Principal in dem von
mir vorhin erwähnten theoretischen Bezugsrahmen, als Agent für alle Rechtsfragen eine der
größten und angesehensten Rechtsanwaltskanzleien in Baden-Württemberg und als Agent für
die ökonomische Seite die zweitgrößte Investmentbank der Welt beauftragt hat, also
gewissermaßen, um es mit einer hier passenden französischen Redewendung zu sagen, die
Crème de la Crème.
Daran ändert es auch überhaupt nichts, dass die Anwälte der Kanzlei Gleiss Lutz
offensichtlich hinterher den größten Wert darauf gelegt haben, die von ihnen zu tragende
Verantwortung für das gewählte Vorgehen über das Notbewilligungsrecht unter Hinweis auf
angebliche Warnungen abzuwälzen, die sie aber merkwürdigerweise nicht ihrem
Auftraggeber gegenüber direkt ausgesprochen haben, auch nicht gegenüber irgendwelchen
anderen Repräsentanten des Landes Baden-Württemberg, denen Rechtsanwalt Dr. Sf. bei
zahlreichen Gelegenheiten die unbedenkliche Gangbarkeit dieses Weges versicherte.
Über die ebenso merkwürdige Fügung, dass unter den Tausenden von der Kanzlei an das
Staatsministerium gegebenen Dokumenten ausgerechnet das wichtigste, nämlich das E-Mail
von Rechtsanwalt Dr. Sf., dass seine Verfassungsrechtler diesen Weg abgesegnet hätten, nicht
enthalten war, gelangt man zu dem noch merkwürdigeren Sprachverständnis des Herrn Sf.,
der in die Wendung der „Absegnung des besprochenen Weges“ eine Risikowarnung
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5300
hineininterpretieren zu können vermeint, obwohl man nicht einmal ein bibelfester Christ sein
muss, um zu begreifen, was damit ganz klar gemeint ist und von dem Empfänger auch nicht
anders verstanden werden konnte. Die Erteilung des Segens bezeichnet in den Religionen
einen Ritus, wodurch Personen oder Sachen Anteil an göttlicher Kraft oder Gnade bekommen
sollen. Und auch wenn man die religiösen Konnotationen beiseitelässt, bedeutet das Wort
„absegnen“ laut Duden „die Ausführung eines Vorhabens als höhere Instanz genehmigen“,
wobei die Verfassungsrechtler hier als die intellektuell höhere Instanz erscheinen, von deren
Urteil die Rechtmäßigkeit dieses juristischen Weges abhängig gemacht worden war.
Indem Rechtsanwalt Dr. Sf. bei seiner Vernehmung durch den Ausschuss gleichwohl versucht
hat, Herrn Mappus entgegen dem klaren Inhalt des E-Mails eine Risikoinkaufnahme in die
Schuhe zu schieben, hat er sich dabei einer logisch unzulässigen Vermengung von zwei ganz
verschiedenen Risiken bedient, was ihm als Juristen nicht verborgen geblieben sein kann und
was auch ein Nichtjurist leicht einsieht. Dass selbst der erfahrenste Jurist – und möge er sich
mit noch so vielen Titeln schmücken, wie er wolle – eine zukünftige Gerichtsentscheidung,
hier also dieses Staatsgerichtshofes, niemals mit hundertprozentiger Sicherheit
prognostizieren kann, hängt mit der Struktur der Jurisprudenz als einer nicht exakten
Wissenschaft zusammen und ist auch dem Volksmund bekannt, ändert aber keinesfalls
irgendetwas an der Zentralaussage in dem schwerlich als Zufall zunächst nicht
herausgegebenen E-Mail der Kanzlei. Denn die „Absegnung“ bedeutet natürlich, dass es sich
um einen juristisch wohlfundierten und seriösen Weg handelt, den einzuschlagen auf keinen
Fall als Sorgfaltswidrigkeit bezeichnet werden kann. Und genau darauf konnte sich und
musste sich Herr Mappus selbstverständlich verlassen, und allein darauf kommt es für die
Frage eines persönlichen Vorwurfes an, auf nichts anderes.
Nichts anderes gilt nun aber auch – und das halte ich für noch entscheidender für alle
anhängigen Verfahren – für die rechtliche Korrektheit der gewählten Preisfindung und
Unternehmenswertbestimmung. Auch an dieser Stelle lässt sich die Verantwortlichkeit und
Verantwortung der Kanzlei Gleiss Lutz als der zentralen juristischen Beraterin der ganzen
Transaktion auch nicht im Mindesten – ich betone: auch nicht im Allermindesten – von der
Art der Findung und Überprüfung des Kaufpreises trennen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in
ihrer Befragung durch den Ausschuss die Auffassung vertreten, gegen die verantwortlichen
Anwälte von Gleiss Lutz habe man deshalb kein Ermittlungsverfahren einleiten müssen, weil
– jetzt wörtlich – „die Anwälte in subjektiver Hinsicht keinen Vorsatz dahin gehend gehabt
hätten, dass die Wirtschaftlichkeit des Aktienerwerbs durch ihre Mandantschaft nicht
hinlänglich geprüft würde und sie durch ihre Beratungsleistungen willentlich an der
Verursachung eines Vermögensschadens mitgewirkt haben könnten“. So ein vom Leitenden
Oberstaatsanwalt verlesenes internes Papier (Seite 12 des Ausschussprotokolls der
15. Sitzung) sowie ähnlich der Erste Staatsanwalt V. (dort auf Seite 42/43) – jetzt wieder
wörtlich die Aussage des Herrn V. –:
... der Anfangsverdacht besteht ja, dass dieser Aktienkauf, was die
Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit im Sinne der
Landeshaushaltsordnung betrifft, nicht ordnungsgemäß vorbereitet war.
Wenn man diese Pflichtwidrigkeit anschaut, dann ist es natürlich so, dass
der Dr. Notheis nach unserem Kenntnisstand in dem Bereich
schwerpunktmäßig tätig war, die Rechtsanwälte, was die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betrifft, nicht. Also, da hat man keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen
Anfangsverdacht.
Und auf Vorhalt des Abg. Herrn Throm, ob die Anwälte nicht auch auf den § 7 der
Landeshaushaltsordnung hätten hinweisen müssen – jetzt wieder wörtlich Herr V. –:
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