15_8000_D

/ 1660
PDF herunterladen
Landtag von Baden-Württemberg                                                               Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff     Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       Weitergabe eines personenbezogenen Datums einer gesetzlichen Grund-
       lage. In der die Verwendung der Informationen zu einem anderen Zweck
       liegt ebenfalls ein Eingriff. In den allgemeinen Datenschutzgesetzten des
       Bundes und der Länder finden sich sowohl für die Übermittlung als auch
       für die Zweckentfremdung allgemeine datenschutzrechtliche Ermächti-
       gungsnormen (vgl. etwa § 14 BDSG).

       b) Zweckbindung
       Weiter müssen die Rechtsgrundlagen die Einhaltung des Zweckbindungs-
       grundsatzes sicherstellen. Dieser ergibt sich aus dem Recht auf informati-
       onelle Selbstbestimmung.241 Dieser Grundsatz besagt: Personenbezogene
       Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie rechtmä-
       ßig erhoben wurden. Zweckentfremdungen sind daher bei entsprechender
       rechtlicher Rechtfertigung möglich, aber auch nur dann. Das Motiv des
       Zweckbindungsgrundsatzes besteht in einer Eingrenzung der Verwendung
       personenbezogener Daten. Der Zweckbindungsgrundsatz ist dasjenige Da-
       tenschutzprinzip, das den Datenschutz von anderen Rechtsgebieten deut-
       lich trennt. Er gibt dem Datenschutz sein eigenes Gepräge.
       Wegen des Zweckbindungsgrundsatzes ist eine Datenverarbeitung nur er-
       laubt, wenn es einen Zweck gibt, und nur soweit, wie sie der Zwecker-
       reichung dient. Fehlt ein Zweck, ist die Datenspeicherung nicht gestattet.
       Unzulässig ist eine Datensammlung auf Vorrat zu unbestimmten oder noch
       nicht bestimmbaren Zwecken. Die Informationserhebung und -verwen-
       dung ist auf den Zweck festgelegt, auf den sich die Rechtsgrundlage bezieht.
       Der Zweckbindungsgrundsatz knüpft an eine Zweckbestimmung an und
       bindet die Daten an diese. Will man die Zweckbindung und die Daten von-
       einander lösen, benötigt man dafür wiederum eine neue Rechtsgrundlage.
       Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur möglich, wenn dies vom Zweck
       gestattet ist.

       c) Erforderlichkeit
       Der Grundsatz der Erforderlichkeit lautet: Eine Datenverarbeitung perso-
       nenbezogener Daten ist nur soweit zulässig, soweit diese zur Erreichung
       des Zweckes notwendig ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit setzt eine
       rechtmäßige Datenverarbeitung und eine rechtmäßige Zweckbestimmung
       der Datenverarbeitung voraus und grenzt diese noch einmal ein. Er ist
       entwickelt worden für Datenverarbeitungen, die sich auf Rechtsnormen
       stützen.242
       Der Grundsatz der Erforderlichkeit besitzt im Abstrakten einen klaren Kern,
       im Grenzbereich kann seine Bestimmung schwierig sein.243 Nach seinem
       Kern gestattet eine generelle Erlaubnis der Datenverarbeitung nicht, dass

       241
               BVerfGE 65, 1, 46
       242
               S. dazu Wolff, in: Wolff/Brink (Hg.), BOK-Datenschutz, Syst. A. Rn. 23 ff.
       243
               Tiedemann, NJW 1981, 945


                                                                                                     99
                                                             383
1361

Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff   Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       diese Daten immer und für jeden Zweck im Rahmen der generellen Er-
       laubnisnorm verwendet werden dürfen, sondern nur konkret, soweit dies
       zur Erreichung eines konkret festgelegten Zweckes geboten ist. Der Erfor-
       derlichkeitsgrundsatz selbst setzt daher die Kenntnis und die Festlegung
       des Zweckes der Datenverarbeitung voraus.
       Der Grundsatz der Erforderlichkeit hat mehrere Bedeutungsebenen. Zu-
       nächst enthält er ein Gebot des Erfordernisses einer kausalen Zweckförde-
       rung. Die Datenverarbeitung muss objektiv tauglich sein, den festgelegten
       Zweck zu erreichen bzw. seine Zweckerreichung zu erleichtern. Danach
       sind das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln oder die Nutzung
       personenbezogener Daten nur zulässig, sofern dies zur Erreichung des
       Zwecks vorgenommen wird und zur Verbesserung der Zweckerreichung
       objektiv tauglich ist. Zwischen der beabsichtigten Datenverarbeitung und
       dem Datenverarbeitungszweck muss ein unmittelbarer sachlicher Zusam-
       menhang bestehen. Lehnt man sich an die übliche Kausalitätsprüfung an,
       gilt: Kann die Datenverarbeitung hinweggedacht werden, ohne dass die
       Zweckerreichung erschwert oder verhindert wird, ist die Datenverarbei-
       tung nicht erforderlich.
       Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt nach zutreffender Auffassung
       aber nicht nur, dass eine Datenverarbeitung unterbleibt, die für die Zwe-
       cke überhaupt keinen Vorteil bringt. Er verlangt auch, dass keine alterna-
       tive Form der Datenverarbeitung besteht, die die Zwecke in vergleichbarer
       Weise erreichen kann und zugleich als datenschutzschonender zu quali-
       fizieren ist (Gebot der datenschutzschonenden oder datenschutzintensiven
       Alternative). Komplizierte Formen der Arbeitsabläufe, die unsinnige Men-
       gen von personenbezogenen Daten anhäufen, genügen dem Erforderlich-
       keitsgrundsatz nämlich auch dann nicht, wenn sie der Zweckerreichung
       objektiv gesehen noch dienen
       Das Gebot der datenschutzintensiveren Alternative ist mit Vorsicht anzu-
       wenden, da der Grundsatz der Erforderlichkeit zwar der verarbeitenden
       Stelle vorschreiben darf, wie sie die Datenverarbeitung selbst zu organisie-
       ren hat, aber nicht in einer Weise, die ihr jeweiliges Selbstorganisations-
       recht über Gebühr beeinträchtigt. Der Grundsatz zwingt einer zutreffender
       Ansicht zufolge aber nicht dazu, das Ziel oder den Zweck, dem die Daten-
       verarbeitung unmittelbar dient, zu modifizieren, weil die Modifikation in
       deutlich datenschutzmilderer Weise erreicht werden könnte.

       d) Gebot des überwiegenden Informationsinteresse
       Eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur
       zulässig, wenn das Interesse der verantwortlichen Stelle gegenüber dem
       Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Das Prinzip des überwiegen-
       den Interesses ist allerdings in unterschiedlicher Form in die Systematik
       des Datenschutzrechtes eingebaut.



                                                                                              100
                                                        384
1362

Landtag von Baden-Württemberg                                                                       Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff    Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       e) Gewichtungskriterien
       Die verfassungsrechtlichen Anforderungen steigern mit dem der Schwere
       des Grundrechtseingriffs.244 Die Gewichtungskriterien sind für drei ver-
       schiedene Fragen maßgeblich. Zum einen für die Abwägung im Rahmen
       der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bzw. der Angemessenheit. Je
       schwerwiegender der Grundrechtseingriff ist, umso gewichtiger muss das
       verfolgte Gemeinwohl gut bzw. umso größer muss der erreichte Vorteil
       sein. Weiter sind die Kriterien maßgeblich für die Frage der Bestimmtheit
       der Norm. Je schwerwiegender der Grundrechtseingriff wiegt, umso be-
       stimmter muss die Eingriffsnorm sein. Schließlich besteht auch eine Korre-
       lation zwischen Grundrechtseingriff und erforderlicher verfahrensrecht-
       licher Sicherung. Je schwerwiegender der Grundrechtseingriff ist und die je
       unbestimmter die Eingriffsnorm ist, umso höher sind die verfahrensrecht-
       lichen Anforderungen an die Absicherung des Eingriffs.
       Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Er-
       mächtigung richten sich nach der Art und Schwere des Eingriffs.245 Die Ein-
       griffsgrundlage muss erkennen lassen, ob auch schwerwiegende Eingriffe
       zugelassen werden sollen. Wird die Möglichkeit derartiger Eingriffe nicht
       hinreichend deutlich ausgeschlossen, so muss die Ermächtigung die be-
       sonderen Bestimmtheitsanforderungen wahren, die bei solchen Eingriffen
       zu stellen sind.246
       aa) Allgemeine Kriterien für die Schwere des Eingriffs
       Die Kriterien für die Beurteilung der Schwere eines Eingriffs sind hin-
       reichend geklärt. Das BVerfG hat in nicht abschließender Weise Kriterien
       für die Qualifizierung der Belastungsintensität aufgestellt.247 So lässt sich
       der Grad der Belastung v.a. anhand folgender Fragen einschätzen:
          - Welche Grundrechte sind betroffen?
          - Wie ist das Ausmaß der Beeinträchtigung?
          - Sind evtl. noch mehr Grundrechte betroffen (kumulativer Eingriff
              oder Schutzbereichsverstärkung)?
          - Gibt es mehrere Eingriffe, die sich aufsummieren (additiver Grund-
              rechtseingriff – Überwachung durch Polizei, Verfassungsschutz und
              Strafverfolgung)?
          - Gibt es Übergangsbestimmungen?
          - Gibt es Ausnahmeregelungen?

       244
               BVerwG, Ut. v. 22.10.2003, 6 C 23/02, juris Rn. 21 = BVerwGE 119, 123 ff. unter Berufung
               auf BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 1430/88 – BVerfGE 85, 386 403 ff.
       245
               Vgl. BVerfGE 110, 33, 55.
       246
               BVerfG, Ut. v.11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505,
               1509 Rn. 95 (automatische KFZ-Kennzeichen-Erkennung); s.a. VerfGE 113, 348, 377 f.;
               115, 320, 365 f.; 120, 378, 408.
       247
               Vgl. BVerfGE 115, 320, 347; ausführlich Gasch, Grenzen, 2012, 204 ff.; Wachinger, Gren-
               zen, 2011, 276 ff.; vgl. dazu auch schon Wolff, TBEG-Gutachten, 2011, S. 31 ff.


                                                                                                            101
                                                           385
1363

Landtag von Baden-Württemberg                                                                        Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff      Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

             -   Gibt es Kompensationsregelungen?
             -   Wie viele Personen sind betroffen?
             -   Können die Betroffenen der Belastung ausweichen?
       bb) Besondere Kriterien für Datenverarbeitungsvorgänge
       Die allgemeinen Kriterien für die Schwere des Eingriffs sind für spezielle
       Dateneingriffe noch einmal konkretisiert, danach fließen in die Bewertung
       ein:
          - die Art der erfassten Informationen, insbesondere deren Persönlich-
              keitsrelevanz;
          - die Art der durch weitergehende Verarbeitung gewinnbaren Infor-
              mationen und deren Persönlichkeitsrelevanz;
          - der Anlaß und die Umstände der Erhebung;
          - die Streubreite des Eingriffs;
          - der Umstand, ob die Beeinträchtigungen bemerkt werden oder
              geheim sind;
          - in welcher Weise die Verfahrensausgestaltung des Eingriffs ist. Gibt
              es Abfederungen und Sicherungen vor Missbrauchsfällen oder
              Fehlentscheidungen? Gibt es Kontrollmechanismen?;
          - die drohenden Nachteile durch den Eingriff. Die Schwere des
              Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für
              Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen sowie mit der Mög-
              lichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere
              Folgemaßnahmen auslösen können, zu;
          - die Verantwortlichkeit für den Eingriff; etwa ob der Betroffene
              einen ihm zurechenbaren Anlass, etwa durch eine Rechtsverletzung,
              für die Erhebung geschaffen hat;
          - die Art der möglichen Verwertung der Daten;
          - wie konkret die Zwecke vorgegeben sind – vorsorglich oder nicht;
          - die Aussagekraft der Daten;
          - die Möglichkeit der Erstellung von Bewegungs- und Persönlichkeits-
              profilen.248
       cc) Bereich, die ausdrückliche Weitergaberegelungen verlangen
       Sofern die Informationen von den unterschiedlichen Kategorien der Sicher-
       heitsbehörden untereinander ausgetauscht werden sollen, wird man
       grundsätzlich von dem Erfordernis einer speziellen gesetzlichen Grundlage
       ausgehen können. Demnach können die Polizeibehörden, an die Nachrich-

       248
                 BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012, 1 BvR 1299/05, NJW 2012, 1419, 1424, Rn. 137 ff.
                 (§§ 111 ff. TKG); BVerfG, Ut. v.11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378 ff. =
                 NJW 2008, 1505, 1507 Rn. 76 (automatische KFZ-Erkennung); BVerfG, Beschl. v.
                 13.06.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168 ff. = NJW 2007, 2464, 2469, Rn. 133
                 (Kontostammdaten) m.w.N.


                                                                                                             102
                                                            386
1364

Landtag von Baden-Württemberg                                                                         Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff      Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       tendienste und andersherum und die Staatsanwaltschaften an die Nach-
       richtendienste und umgekehrt nur dann Informationen übermitteln, wenn
       spezielle Grundlagen bestehen. Die Übermittlung von Nachrichtendiensten
       an Nachrichtendienste und von Polizeibehörden an Polizeibehörden ist
       grundsätzlich im Sinne der Wesentlichkeitstheorie weniger problematisch.
       Weiter bedürfen Informationseingriffe in spezielle Grundrechte spezielle
       Rechtsgrundlagen. Zu nennen sind hier insbesondere Informationseingriffe
       aufgrund Telekommunikationsüberwachung (mitsamt Vorratsdaten-
       speicherung), Online-Durchsuchung oder Wohnraumüberwachung.
       Gleiches gilt, wenn der Informationseingriff geheim erfolgt. Auf geheimen
       Informationseingriffen (s. dazu oben S. 87) beruhende Informationen kön-
       nen grundsätzlich nicht aufgrund der allgemeinen datenschutzrechtlichen
       Befugnis weitergegeben werden.
       Die allgemeinen Polizeigesetze, die besonderen Polizeigesetze und die Ge-
       setze der Nachrichtendienste verfügen daher über besondere Ermächti-
       gungsgrundlagen für Informationseingriffe.
       dd) Sonderfall des additiven Grundrechtseingriffs
       Ein allgemeines Grundrechtsproblem wird bei Informationseingriffen be-
       sonders häufig relevant, und zwar das Problem des „additiven Grund-
       rechtseingriffs“.249 Damit meint man den Umstand, dass ein Grundrechts-
       eingriff rein tatsächlich den Betroffenen nicht isoliert trifft, sondern in
       Kombination mit weiteren Grundrechtseingriffen auftritt. Dies ist bei In-
       formationserhebungen häufig der Fall, insbesondere aufgrund der geglie-
       derten Sicherheitsarchitektur kann es durchaus vorkommen, dass ver-
       schiedene Bundes- und Landesbehörden bzw. verschiedene Bundesbehör-
       den die gleichen Personen mehrfach beobachten. Das Problem des additi-
       ven Grundrechtseingriffs wird von der Rundrechtdogmatik nur beschränkt
       bewältigt, da die Prüfungsstruktur zwischen isoliertem Eingriff und isolier-
       ter Grundrechtsrechtfertigung gedacht ist und weitere Umstände nicht in
       der Grundrechtsprüfung eingebaut sind. Das Bundesverfassungsgericht hat
       daher den pauschalen Grundsatz aufgestellt, dass bei additiven Grund-
       rechtseingriffen die Addition angemessen im Rahmen der Verhältnis-
       mäßigkeit geprüft werden muss. Das heißt, es ist zu beachten, dass wei-
       tere Grundrechtseingriffe hinzukommen. Dies führt auch dazu, dass dann
       die verfahrensrechtlichen Sicherungen erhöht werden müssen. Insbeson-
       dere ist zu prüfen, ob eine ggf. vorliegende parallele Beobachtung not-
       wendig ist. Das VG Stuttgart sagt dazu:
             Unerheblich ist, dass gegen den Kläger gleichzeitig mehrere besondere Mittel der
             Datenerhebung zum Einsatz gekommen sind. Im Hinblick auf das dem „additiven“
             Grundrechtseingriff innewohnende besondere Gefährdungspotential sind deshalb
             zwar besondere Anforderungen an das Verfahren zu beachten. Die die Anwendung
             der besonderen Mittel der Datenerhebung anordnende Stelle (hier: der Leiter des

       249
                 S. dazu Tanneberger, Sicherheitsverfassung, 2014, S. 257 ff.; Hofmann, AöR 133, 523 ff.;
                 Lücke, DVBl 2001, 1469 ff.; Winkler, JA 2014, 881 ff.


                                                                                                              103
                                                             387
1365

Landtag von Baden-Württemberg                                                                        Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff       Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

             Referats 65) muss über alle Eingriffe informiert sein, weil nur so eine verantwortli-
             che Prüfung und ggf. Feststellung einer übermäßigen Belastung möglich ist. Eben-
             so müssen alle Ermittlungsmaßnahmen (d.h. die eingesetzten besonderen Mittel
             der Datenerhebung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 PolG) in den Akten dokumentiert sein
             (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.09.2010 - 2 BvR 581/01 - BVerfGE 112, 304 und EGMR, Urt.
             v. 02.09.2010 - 35623/05 -; NJW 2011, 1333). 250

       4. Vorrang der spezielleren Norm
       Auch bei dem Informationsaustausch gilt der Grundsatz des Vorrangs der
       spezielleren Norm. Daher gelten die Normen über die allgemeinen Über-
       mittlungspflichten nur, sofern keine spezielleren Normen greifen. Für per-
       sonenbezogene Daten, die
          - auf einer individuellen Telekommunikationsbeschränkung gem. § 3 G 10,
          - auf einem besonderen Auskunftsbegehren an Luftfahrtunternehmen,
            Kreditinstitute, Telekommunikationsunternehmen und Teledienstleis-
            tern u. vglb. Adressaten i.S.v. § 8a BVerfSchG,
          - auf dem Einsatz eines IMSI-Chatcher gem. § 9 Abs. 4 BVerfSchG,
          - auf einer präventiven Wohnraumüberwachung gem. § 9 Abs. 2
            BVerfSchG,
       beruhen, greift keine Übermittlungspflicht, sondern nur ein Übermittlungs-
       recht und auch dieses nur unter engen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 4 G
       10 (bzw. i.V.m. § 8b Abs. 2 S. 6 bzw. i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 4 BVerfSchG bzw.
       i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 BVerfSchG bzw. i.V.m. § 18 Abs. 6 BVerfSchG).
       Für das Strafverfahren gilt Vergleichbares, s. etwa § 100c Abs. 5 StPO und
       im umgekehrten Verhältnis (Informationsfluss hin zur Staatsanwaltschaft –
       § 161 Abs. 2 StPO).251

       5. Trennungsgebot
       Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei,
       das informationelle Trennungsgebot nur aus den Grundrechten und nicht
       aus den Organisationsbestimmungen zu folgern, folgt verhältnismäßig ein-
       deutig, dass aus dem Trennungsgebot zwischen Sicherheitsbehörden, ins-
       besondere Polizeibehörden einerseits und Nachrichtendienstbehörden
       andererseits, keine weitergehenden Weitergabegrenzen folgen, als dieje-
       nigen, die aus den Grundrechten herzuleiten sind.

       6. Grenzen für die zulässige Zweckentfremdung
       Für das Verhältnis zwischen Polizeibehörden und Sicherheitsbehörden ist
       die Frage, unter welchen Bedingungen Informationen, die zu einem be-
       stimmten Zweck erhoben wurden, für einen anderen Zweck weiterge-
       geben bzw. übermittelt werden dürfen, von zentraler Bedeutung. Werden
       Daten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten erhoben und an die Poli-

       250
                 VG Freiburg, Ut. v. 27.11.2012, 3 K 1607/11, juris, Rn. 42.
       251
                 Ausführlich Gazeas, Übermittlung, 2014, 494 ff.


                                                                                                             104
                                                               388
1366

Landtag von Baden-Württemberg                                                                  Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff   Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       zeibehörden zwecks Bekämpfung von polizeilichen Gefahren weitergege-
       ben, liegt eine Zweckentfremdung vor, genauso, wenn Daten zwecks Auf-
       klärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen erhoben werden und
       dann zu polizeilichen Gefahrenabwehrzwecken weitergegeben werden,
       oder wenn Daten zum Zwecke des Verfassungsschutzes erhoben werden
       und dann an die Ermittlungsbehörden zum Zwecke des Staatschutzes wei-
       tergegeben werden.
       Wichtig bei der Beurteilung der Zweckentfremdung ist, dass die Rechtfer-
       tigung einer Datenübermittlung eine eigene Kategorie ist, die nicht gleich-
       gesetzt werden kann mit der Datenerhebung. Es ist möglich, dass der Ge-
       setzgeber die Übermittlungen von Informationen rechtfertigt mit dem Er-
       gebnis, dass die empfangene Stelle Informationen erhält, die sie selbst in
       dieser Form nicht erheben dürfte, weil der Gesetzgeber ihr die eigentliche
       Informationserhebungsbefugnis nicht vermittelt hat. Besonders deutlich
       wird dies bei den Informationseingriffen, die ganz speziell aufgrund be-
       sonderer Gründe nur einer Behörde zugewiesen sind und dieser Behörde
       es dennoch gestattet ist, die Informationen unter engen Voraussetzungen
       anderen Behörden zu deren Zwecken zu übermitteln, obwohl diese Behör-
       den den speziellen Informationseingriff niemals hätte vornehmen dürfen.
       Eine solche Konstellation gibt es. Die Nachrichtendienste auf Bundesebe-
       ne, der Bundesnachrichtendienst darf auf dem Wege der strategischen
       Fernmeldekontrolle in beschränktem Umfang eine fast verdachtslose
       Durchleuchtung des Fernmeldeverkehrs vornehmen und auf diese Weise
       gewonnene Informationen unter engen Voraussetzungen an die Polizeibe-
       hörden übermitteln, obwohl die Polizeibehörden selbst niemals eine ver-
       dachtslose Durchstreifung in dieser Form hätten vornehmen dürfen. Das
       Bundesverfassungsgericht beurteilt die Datenübermittlung daher selbst-
       ständig. Es ermittelt die Grenzen der Datenübermittlung ebenfalls selbst-
       ständig. Deutlich wird es in einer Passage aus der Entscheidung zur Anti-
       terrordatei.
          1. Für Datenerhebungen, die in die Grundrechte der Art. 10 Abs. 1 und Art. 13
          Abs. 1 GG eingreifen, gelten angesichts deren besonderen Schutzgehalts in der Re-
          gel besonders strenge Anforderungen. Diese gesteigerten Anforderungen wirken
          nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in den Anforderun-
          gen für die Weitergabe und Zweckänderung der hierdurch gewonnen Daten fort.
          So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafpro-
          zessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht
          unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende
          Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen
          des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht umgangen werden dürfen
          (vgl. BVerfGE 109, 279 <377 f.>; vgl. auch BVerfGE 100, 313 <389 f., 394>). Ebenso
          ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders stren-
          gen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zuläs-
          sig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf
          diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; ähnlich
          bereits BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <73 f.>). Dem ent-
          spricht, dass Daten, die aus gewichtigen Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 13
          Abs. 1 GG stammen, zu kennzeichnen sind. Die Erkennbarkeit solcher Daten soll die

                                                                                                       105
                                                        389
1367

Landtag von Baden-Württemberg                                                                        Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff      Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

             Beachtung der spezifischen Grenzen für die Datennutzung auch nach deren etwai-
                                                                252
             ger Weiterleitung an andere Stellen sicherstellen.
       Aus dieser Passage lassen sich einige Folgerung ziehen:
         - Nicht erheblich ist, ob die empfangende Behörde den Informations-
              eingriff, mit dem die Information gewonnen wurde, selbst hätte
              vornehmen dürfen, unabhängig davon, ob zu dem Zweck des In-
              formationseingriffs oder zu dem Zweck der weiteren Verwendung;
         - Darüber hinaus ist nicht entscheidend, ob die Behörde, die die
              Informationen erhält, sie nach der gegenwärtig einfach rechtlichen
              Lage durch Informationseingriffe selbst erheben könnte. Ausschlag-
              gebend ist allein, ob der Gesetzgeber ihr eine solche Befugnis
              zuweisen könnte. Die erhobene Information wiederum darf an eine
              Behörde nur zu einem Zweck weitergegeben werden, zu dessen
              Verfolgung der Gesetzgeber der empfangenden Behörde eine
              Eingriffsbefugnis in das betreffende Grundrecht zuweisen könnte.
         - Weiter sind die Einschränkungen auf Informationen bezogen, die
              durch Eingriffe in sensible Grundrechte gewonnen wurden;
         - Bei weniger sensiblen Grundrechtseingriffen genügt dagegen die
              grundsätzliche Verhältnismäßigkeitsüberlegung, nachdem der Zweck,
              zu dem die Ermittlung erfolgt, den in der Ermittlung liegenden
              Grundrechtseingriff in seiner Schwere genügen muss.
         - Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung wird dabei auf die gewon-
              nene Information und den Übermittlungszweck abgestellt. Auf diese
              Weise profitiert die Behörde, die die Information übermittelt erhält,
              ggf. von speziellen Eingriffsbefugnissen der übermittelnden Behör-
              de. So dürfen der Polizei beispielsweise Informationen aus der
              strategischen Fernmeldekontrolle übermittelt werden, wenn die
              dort enthaltene Informationen für Zwecke erforderlich sind, zu
              deren Verfolgung die Polizei auch in Artikel 10 zu präventiven
              Zwecken eingreifen dürfte, selbst wenn die Polizei selbst niemals
              die Befugnisse der strategischen Fernmeldekontrolle wird erhalten
              können. 253

       7. Informelle Zusammenarbeit
       Unterhalb der Eingriffsschwelle gibt es eine Reihe von informellen Ab-
       stimmungsmöglichkeiten. Sofern diese die Kompetenzordnung für die Auf-



       252
                 BVerfG, Urt. v. 24.04.2013, 1 BvR 1215/07 u.a., juris Rn. 225 =BVerfGE 133, 277 ff.
                 (ATDG).
       253
                 BVerfGE 100, 313. ff geht gerade von der Zulässigkeit der Weitergabe von solchen In-
                 formationen des Nachrichtendienstes an Polizeien aus, die aus einem nachrichtendienst-
                 lichen Eingriff in Art. 10 GG gewonnen worden waren, der den Polizeien in dieser Form
                 nicht hätte erlaubt werden dürfen; zutreffend Lisken/Denninger, in: dies., Handbuch
                 (Fn), 2007, C, Rn. 120.


                                                                                                             106
                                                            390
1368

Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff   Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       gabenerledigung nicht verschieben und ohne Eingriffscharakter für den
       Bürger verbunden sind, sind sie rechtlich unproblematisch.


       II. Gesetzlicher Informationsaustausch

       1. Der Informationsaustausch auf Grund von Bundesnormen

       a) Allgemein
       Der Austausch personenbezogener Daten bedarf wegen des grundrecht-
       lichen Datenschutzes einer gesetzlichen Grundlage. Die bestehenden ge-
       setzlichen Grundlagen sind dabei von der Besonderheit gekennzeichnet,
       dass den Sicherheitsbehörden eine ganze Reihe von Übermittlungsbefug-
       nissen zustehen, diese aber in der Regel nicht zum Austausch verpflichtet
       sind. Deutlich wird dies, wenn man die bestehenden Informationsweiter-
       gabebefugnisse gliedert nach den Gesichtspunkten,
          - welche Rechtsgrundlagen die Behörden zu einer Weitergabe von
              sich aus verpflichten,
          - welche Rechtsgrundlagen eine solche Pflicht auf Anfrage begrün-
              den,
          - welche Rechtsgrundlagen das Recht, aber keine Pflicht zur Informa-
              tionsweitergabe normieren,
          - welche Normen die informationssuchende Behörde nur zu einer
              Anfrage berechtigen.
       Konzentriert man sich nur auf die eigentliche datenschutzrechtliche Er-
       mächtigung i.S.v. § 1 Abs. 3 BDSG und lässt die sonstigen Anforderungen,
       wie insbesondere den spezifischen Schutz der Minderjährigen (§ 24
       BVerfSchG), die Übermittlungsverbote (vgl. etwa § 23 BVerfSchG) und die
       Prüfpflichten (§ 25 BVerfSchG) zur Entlastung des Überblicks weg, und
       greift auf eine etwas verkürzte Wiedergabe zurück, lässt sich folgender
       Überblick erstellen.

       b) Weitergabepflicht von sich aus
       aa) Informationsaustausch unter den Nachrichtendiensten
       aaa) Verfassungsverbund
       Das Verhältnis der Verfassungsschutzbehörden untereinander ist nicht
       durch besondere Übermittlungsbefugnisse gekennzeichnet, vielmehr gilt
       der deutlich darüber hinausgehende Grundsatz der Zusammenarbeit. Da-
       her regeln §§ 17 ff. BVerfSchG dieses Verhältnis überhaupt nicht. Die
       Pflicht der Verfassungsschutzbehörden zur Zusammenarbeit ergibt sich
       bereits aus § 1 Abs. 2 BVerfSchG. § 1 Abs. 3 BVerfSchG spricht von Hilfe-
       leistung.
       § 5 BVerfSchG sieht die spezielle Möglichkeit der Informationsübermitt-
       lung vor. Den Informationsaustausch zwischen den Verfassungsschutzbe-

                                                                                              107
                                                        391
1369

Landtag von Baden-Württemberg                                                                         Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff     Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       hörden untereinander regelt § 5 Abs. 1 BVerfSchG aus der Sicht der Lan-
       desämter und § 5 Abs. 3 BVerfSchG aus der Sicht des BfV. Danach ist der
       Sache nach ein Übermitteln aller relevanten Informationen vorgesehen.
       Der Begriff „übermitteln“ ist im Sinne von § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG als
       Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zu verstehen. Im Hinter-
       grund zu dieser speziell normierten Zusammenarbeitspflicht steht schon
       Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG, der ebenfalls von einer Zusammenarbeitspflicht
       ausgeht.254 Es ist von einer uneingeschränkten Informationspflicht der
       Länder gegenüber dem BfV auszugehen.255 Aufgrund des parallelen Auf-
       gabengebiets spricht man von einer Aufgabenparallelität.256 Die Zusam-
       menarbeit geht hin bis zu gemeinsamen Verbunddateien gem. § 6 Abs. 2
       BVerfSchG n.F.. Dieser Verfassungsverbund befindet sich zurzeit in der Re-
       form. Die Neuregelung zum Bundesverfassungsschutzgesetz sieht eine
       deutlichere Intensivierung des Verfassungsverbundes zwischen dem Bun-
       desamt für Verfassungsschutz und den Landesämtern vor. Die Stärkung
       des Verbundes liegt vor allem in der Installierung gemeinsamer Dateien
       und der Berechtigung des Bundesamtes, notwendige Strukturentscheidun-
       gen für gemeinsame Dateien festzulegen (s.o. S. 68).
       bbb) § 6 Abs. 1 BVerfSchG
       Gem. § 6 Abs. 1 BVerfSchG n.F. übermitteln die Landesbehörden für Ver-
       fassungsschutz von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz und
       den anderen Landesbehörden für Verfassungsschutz alle bei ihnen vor-
       handen Informationen, soweit es für deren Aufgabenerfüllung relevant ist.
       ccc) § 6 Abs. 2 BVerfSchG n.F.
       Gem. § 6 Abs. 2 BVerfSchG n.F. führen die Ämter von Bund und Ländern
       gemeinsame Dateien.
       ddd) § 3 Abs. 3 MADG u. § 14 Abs. 6 S. 3 MADG
       Gem. § 3 Abs. 3 MADG unterrichten sich der MAD und das BfV wechselsei-
       tig über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Auf-
       gaben erforderlich ist. Gem. § 14 Abs. 6 S. 3 MADG gilt das Gleiche im Ver-
       hältnis von MAD und BND.
       eee) § 20 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG
       Das BfV übermittelt dem BND personenbezogene Daten zu dessen Aufga-
       benerfüllung gem. § 20 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG. Für den Informationsfluss
       vom BND zum BfV fehlt dagegen eine vergleichbare Norm.
       fff) § 20 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG i.V.m. § 9 Abs. 3 BNDG
       Der BND übermittelt dem MAD personenbezogene Daten zu dessen Auf-
       gabenerfüllung gem. § 20 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG i.V.m. § 9 Abs. 3 BNDG.
       Hier besteht eine Dopplung zu § 14 Abs. 6 S.3 MADG.

       254
               vgl. Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 65, zu § 5 S. 68.
       255
               Vgl. Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 70.
       256
               Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 82; Brenner, Bundesnachrichtendienst, 1990, 11.


                                                                                                              108
                                                               392
1370

Zur nächsten Seite