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H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
ggg) § 20 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 MADG
Der MAD übermittelt dem BND personenbezogene Daten zu dessen Auf-
gabenerfüllung gem. § 20 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 MADG.
Hier besteht ebenfalls eine Dopplung zu § 14 Abs. 6 S.3 MADG.
hhh) § 21 Abs. 2 BVerfSchG
Parallel zu § 20 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG übermitteln die Verfassungsschutz-
behörden der Länder dem BND und dem MAD personenbezogene Daten.
bb) Informationsfluss anderer Behörden an die Nachrichtendienste
aaa) § 18 Abs. 1 BVerfSchG
Alle Bundesbehörden sowie die Staatsanwaltschaften, prinzipiell die Poli-
zeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes und eingeschränkt die Zoll-
dienststellen unterrichten gem. § 18 Abs. 1 BVerfSchG von sich aus das Bun-
desamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Lan-
des über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine
fremde Macht oder gewaltsame verfassungsfeindliche Bestrebungen.
bbb) § 10 Abs. 1 MADG sowie § 22 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 18 BVerfSchG
Gem. § 10 Abs. 1 MADG (bezogen auf Bundesbehörden) bzw. § 22 Abs. 1
BVerfSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 BVerfSchG (bezogen auf die Landesbehörden)
gilt das Gleiche zugunsten des MAD.
ccc) § 8 Abs. 2 S. 1 BDNG
Die Staatsanwaltschaften, prinzipiell die Polizeien, die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes und eingeschränkt die Zolldienststellen übermitteln
gem. § 8 Abs. 2 S. 1 BNDG von sich aus dem BND personenbezogener Da-
ten zu dessen Eigensicherung.
ddd) § 18 Abs. 1a BVerfSchG
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt von sich an das
Bundesamt für Verfassungsschutz; die Ausländerbehörden eines Landes
übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes perso-
nenbezogene Daten im Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden
gem. § 18 Abs. 1a BVerfSchG.
cc) Informationsfluss der Behörden des Nachrichtendienstes an andere
Behörden
aaa) § 20 Abs. 1 S .1 BVerfSchG auch i.V.m. § 9 Abs. 3 BNDG o. i.V.m. § 11
Abs. 2 MADG
Das BfV übermittelt den Staatsanwaltschaften, prinzipiell den Polizeien,
von sich aus personenbezogene Daten zwecks Verhinderung oder Verfol-
gung von näher bezeichneten Staatsschutzdelikten gem. § 20 Abs. 1 S. 1
BVerfSchG.257 Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG i.V.m. § 9 Abs. 3 BNDG gilt
die gleiche Pflicht für den BND und gem. § 20 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG i.V.m.
§ 11 Abs. 2 MADG für den MAD.
257
Ausführlich dazu Gazeas, Übermittlung, 2014, S. 292 ff.
109
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bbb) § 21 Abs. 1 BVerfSchG
Parallel zu § 20 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG übermitteln die Verfassungsschutz-
behörden der Länder den Staatsanwaltschaften und prinzipiell den Poli-
zeien gem. § 21 Abs. 1 BVerfSchG personenbezogene Daten.
c) Weitergabepflicht aufgrund einer Anfrage
aa) § 18 Abs. 3a BVerfSchG
Die Finanzbehörden müssen auf entsprechende Anfrage hin dem BfV und
den Verfassungsschutzbehörden der Länder Auskunft erteilen, ob eine
Körperschaft i.w.S. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schaftsteuergesetzes erfüllt (Befreiung von der Körperschaftssteuer wegen
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken).
bb) § 20 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG
Gem. § 20 Abs. 2 BVerfSchG dürfen die Polizeien zur Verhinderung von
Staatsschutzdelikten das BfV um Übermittlung personenbezogener Daten
ersuchen, mit der Folge, dass die Pflicht gem. § 20 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG
eingreift.
cc) § 20 Abs. 2 S. 2 BVerfSchG.
Der BND darf das BfV um die Übermittlung personenbezogener Daten
gem. § 20 Abs. 2 S. 2 BVerfSchG ersuchen, mit der Folge, dass die Pflicht
gem. § 20 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG eingreift.
dd) § 162 StPO
Gemäß § 162 StPO kann die Staatsanwaltschaft, und abgeschwächt gem.
§ 163 StPO die Polizeibehörden, zum Zweck der Strafverfolgung von allen
Behörden Auskunft verlangen.
d) Weitergabefugnisse ohne Pflichten
aa) Informationsfluss an die Nachrichtendienste
aaa) § 18 Abs. 2 BVerfSchG
Die Staatsanwaltschaften, prinzipiell die Polizeien, die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes und eingeschränkt die Zolldienststellen und der Bun-
desnachrichtendienst dürfen von sich aus dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörde des Landes personen-
bezogene Daten im Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden
gem. § 18 Abs. 1a BVerfSchG übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunk-
te für die Erforderlichkeit bestehen.
bbb) § 8 Abs. 2 S. 2 BNDG
Die gleichen Behörden dürfen gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BNDG von sich aus dem
BND personenbezogene Daten im Rahmen seines Aufgabenbereiches be-
züglich der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefah-
renbereiche übermitteln.
110
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ccc) § 8 Abs. 1 BNDG
Die Bundesbehörden dürfen gem. § 8 Abs. 1 BNDG dem BND zu dessen
Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG, oder im Rahmen seines Aufga-
benbereiches bezüglich der in § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 genannten Gefahren-
bereiche personenbezogene Daten übermitteln.
ddd) § 23d Abs. 4 ZFdG
Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten aus einer Telekommu-
nikations- o. Postüberwachung gem. § 23d Abs. 4 ZFdG an Verfassungs-
schutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen
Abschirmdienst zur Sammlung und Auswertung von Informationen über
gewaltsame verfassungsfeindliche Bestrebungen oder, wenn der Verdacht
sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine
fremde Macht besteht, übermitteln .
eee) § 23d Abs. 5 ZFdG
Gleiches gilt zu Gunsten des BND gem. § 23d Abs. 5 ZFdG, zu dessen Auf-
gabenbereich bezüglich der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes
genannten Gefahrenbereiche.
fff) § 20v Abs. 5 S. 3 BKAG
Personenbezogene Daten, die das BKA aufgrund seiner präventiven Befug-
nisse zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erhoben hat, darf
es gem. § 20v Abs. 5 S. 3 BKAG an die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst zur
Sammlung und Auswertung von Informationen über gewaltsame verfas-
sungsfeindliche Bestrebungen oder, wenn der Verdacht sicherheitsgefähr-
dender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht be-
steht, übermitteln.
ggg) § 20v Abs. 5 S. 4 BKAG
Ebenso darf es diese Daten gem. § 20v Abs. 4 S. 4 BKAG im Rahmen seines
Aufgabenbereiches dem BND bezüglich der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel
10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche übermitteln.
bb) Informationsfluss von den Nachrichtendiensten an andere Stellen
aaa) § 19 Abs. 4 BVerfSchG
Gem. § 19 Abs. 4 BVerfSchG darf das BfV personenbezogene Daten zur
Erfüllung eigener Aufgaben oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit an
inländische öffentliche Stellen übermitteln. § 9 Abs. 1 BNDG regelt Paralle-
les für den BND und gem. § 11 Abs. 1 MADG gilt § 19 Abs. 1 BVerfSchG
entsprechend zu Gunsten des MAD.
bbb) § 19 Abs. 2 BVerfSchG auch i.V.m. § 9 Abs. 2 BNDG oder i.V.m. § 11
Abs. 1 MADG
§ 19 Abs. 2 BVerfSchG normiert eine Übermittlungsbefugnis des BfV an die
Parteien des Nordatlantikvertrages. Gem. § 9 Abs. 1 BNDG gilt § 19 Abs. 2
BVerfSchG entsprechend für den BND und gem. § 11 Abs. 1 MADG i.V.m.
§ 19 Abs. 2 BVerfSchG entsprechend zu Gunsten des MAD.
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ccc) § 19 Abs. 3 BVerfSchG auch i.V.m. § 9 Abs. 2 BNDG oder i.V.m. § 11
Abs. 1 MADG
Gem. § 19 Abs. 3 BVerfSchG darf das BfV zur Erfüllung eigener Aufgaben
oder zur Wahrung eines erheblichen Sicherheitsinteresses des Empfängers
an ausländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln.
Diese Norm gilt wieder analog für den BND und den MAD.
ddd) § 19 Abs. 4 BVerfGG auch i.V.m. § 9 Abs. 2 BNDG
Gem. § 19 Abs. 4 BVerfSchG darf das BfV personenbezogene Daten an an-
dere Stellen übermitteln, wenn dies (a) zum Schutz der freiheitlichen de-
mokratischen Grundordnung, (b) des Bestandes des Bundes oder eines
Landes, (c) der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder (d) zur Ge-
währleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Ein-
richtungen nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforder-
lich ist. Gem. § 9 Abs. 1 BNDG gilt § 19 Abs. 4 BVerfSchG entsprechend für
den BND.
eee) § 19 Abs. 1 n.F. BVerfSchG und § 11 Abs. 1 MADG i.V.m. § 19
BVerfSchG und § 9 Abs. 1 BNDG
§ 19 BVerfSchG n.F. bildet die schon angesprochen Neuregelung, die die
Weitergabe von Informationen aus qualifizierten Informationserhebungs-
eingriffen unter besonderen Anforderungen stellt (s.o. S. 68).
eee) § 4 Abs. 4 G 10 auch i.V.m. § 2a und § 3 BNDG oder i.V.m. § 4a und § 5
MADG
Personenbezogene Daten, die vom Gesetzgeber dem G 10-Regime unter-
stellt werden (individuelle Telekommunikationsbeschränkungen gem. § 3
G 10/ besondere Auskunftsbegehren gem. § 8a BVerfSchG/ IMSI-Chatcher
gem. § 9 Abs. 4 BVerfSchG/ präventive Wohnraumüberwachung gem. § 9
Abs. 2 BVerfSchG), können vom BfV an die zuständigen Behörden gem. § 4
Abs. 4 G 10 (bzw. i.V.m. § 8b Abs. 2 S. 6 BVerfSchG bzw. i.V.m. § 9 Abs. 4
S. 4 BVerfSchG bzw. i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 BVerfSchG) zur Verhinderung,
Aufklärung oder Verfolgung von Katalogstraftaten i.S.v.§ 3 Abs. 1, 1a und
§ 7 Abs. 4 G 10 bzw. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens
nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 GG oder einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1
VereinG übermittelt werden.
Das Gleiche gilt gem. § 4 Abs. 4 G 10 (bzw. i.V.m. § 8b Abs. 2 S. 6
BVerfSchG u. § 2a BNDG bzw. i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 4 BVerfSchG und § 3
BNDG bzw. i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 BVerfSchG und § 3 BNDG) für Übermitt-
lungen durch den BND.
Das Gleiche gilt gem. § 4 Abs. 4 G 10 (bzw. i.V.m. § 8b Abs. 2 S. 6
BVerfSchG u. § 4a MADG bzw. i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 4 BVerfSchG und § 5
MADG bzw. i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 BVerfSchG und § 5 MADG) für Übermitt-
lungen durch den MAD.
fff) § 7 Abs. 2 G 10
Der BND darf personenbezogene Daten, die aus einer strategischen Fern-
meldebeschränkung gem. § 5 G 10 stammen, gem. § 7 Abs. 2 G 10 an Ver-
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fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den MAD
zur Sammlung und Auswertung von Informationen über gewaltsame ver-
fassungsfeindliche Bestrebungen oder, wenn der Verdacht sicherheitsge-
fährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht
besteht, übermitteln. Die Norm wird gerade geändert (s.o. S.68)
ggg) § 7 Abs. 3 G 10
Der BND darf personenbezogene Daten, die aus einer strategischen Fern-
meldebeschränkung gem. § 5 G 10 stammen, gem. § 7 Abs. 3 G 10 an das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu dessen näher
eingegrenzten Aufgaben übermitteln.
hhh) § 7 Abs. 4 G 10
Der BND darf personenbezogene Daten, die aus einer strategischen Fern-
meldebeschränkung gem. § 5 G 10 stammen, zwecks Verhinderung von in
§ 7 Abs. 4 G 10 genannten Katalog-Straftaten gem. § 7 Abs. 4 G 10 an die
zuständigen Behörden übermitteln (s.o. S.68).
iii) § 7a Abs. 1 G 10
Der BND darf personenbezogene Daten, die aus einer strategischen Fern-
meldebeschränkung gem. § 5 G 10 stammen, gem. § 7a Abs. 1 G 10 an die
ausländischen Nachrichtendienst übermitteln, wenn dies (a) zur Wahrung
außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutsch-
land oder (b) zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländi-
schen Staates erforderlich ist.
jjj) § 7a Abs. 2 G 10
§ 7a Abs. 2 G 10 normiert eine Übermittlungsbefugnis des BND an die Par-
teien des Nordatlantikvertrages.
kkk) § 8 G 10
Personenbezogene Daten, die aus einer ausnahmsweise gem. § 8 Abs. 1 G
10 zum Schutz einer im Ausland befindlichen Person zulässigen strategi-
schen Kontrolle erhoben wurden, dürfen zur Verhinderung von Straftaten,
die solche Gefahren hervorrufen, die die Anordnung nach § 8 G 10 recht-
fertigen, übermittelt werden.
cc) Übermittlungsbefugnisse an andere Stellen mit präventiven Aufgaben
insbesondere von Polizeibehörden
aaa) § 23d Abs. 1 ZFdG
Das Zollkriminalamt darf zwecks Verhütung von in § 23d Abs. 1 ZFdG ge-
nannten Katalog-Straftaten personenbezogene Daten aus einer Telekom-
munikations- o. Postüberwachung gem. § 23d Abs. 1 ZFdG an die zuständi-
gen Behörden übermitteln.
bbb) § 23d Abs. 3 ZFdG
Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten aus einer Telekommu-
nikations- o. Postüberwachung gem. § 23d Abs. 3 ZFdG an das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für
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Wirtschaft und Technologie zwecks Erfüllung näher genannter Verwal-
tungsaufgaben übermitteln.
ccc) § 23 d Abs. 6 u. 7 ZFdG
Gem. § 23d Abs. 6 u. 7 ZFdG darf das Zollkriminalamt personenbezogene
Daten aus einer Telekommunikations- o. Postüberwachung an die dort
genannten ausländischen Stellen zum Zwecke der Straftatenverhütung
bzw. -verfolgung übermitteln.
ddd) § 33 Abs. 1 S. 2 ZFdG
Die Zollfahndungsdienste dürfen personenbezogene Daten, die nicht auf
einem intensiven Informationseingriff beruhen, an andere Stellen gemäß
§ 33 Abs. 1 S. 2 ZFdG zwecks (a) Zollfahndungsaufgaben, (b) Strafverfol-
gungs- und vollzugsaufgaben, (c) Gefahrenabwehr oder (d) zur Abwehr
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner übermit-
teln.
eee) § 20v Abs. 5 S. 1 BKAG
Personenbezogene Daten, die das BKA aufgrund seiner präventiven Befug-
nisse zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erhoben hat, darf
es gem. § 20 Abs. 5 S. 1 BKAG (a) an Gefahrenabwehrbehörden zwecks
Abwehr oder Verhütung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1, Abs. 2 StGB
genannt sind und bei (b) besonders sensiblen Eingriffen (Wohnung, IT-
Grundrecht und Telekommunikation) nur zur Abwehr einer dringenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sowie (c) zur Strafverfolgung, bei sen-
siblen Daten aber nur für Straftaten mit Höchststrafandrohung von min-
destens fünf Jahren, übermitteln.
fff) § 32 Abs. 1 BPolG
Die Bundespolizei darf gem. § 32 Abs. 1 BPolG der Zollverwaltung zur Erfül-
lung polizeilicher Aufgaben personenbezogene Daten übermitteln.
ggg) § 32 Abs. 2 BPolG
An andere Stellen darf die Bundespolizei Daten übermitteln zur (a) Erfül-
lung eigener Aufgaben, (b) Strafverfolgungs- und -vollzugsaufgaben, (c)
Gefahrenabwehr oder (d) Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-
gung der Rechte einzelner gem. § 32 Abs. 2 BPolG. Die Weitergabe an aus-
ländische Stellen und nicht-öffentliche Stellen ist in § 32 Abs. 4 BPolG
normiert.
hhh) Aus dem Landesrecht nur § 42 Abs. 1 BbgPolG
Gem. § 42 BbgPolG können zwischen Polizeibehörden personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist.
dd) Übermittlungsbefugnisse von Polizeibehörden an andere Stellen mit
repressiven Aufgaben
§ 23d Abs. 2 ZFdG: Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten aus
einer Telekommunikations- o. Postüberwachung gem. § 23d Abs. 2 ZFdG
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an die zuständigen Behörden übermitteln zwecks Verfolgung von in § 100a
StPO genannten Straftaten.
ee) Übermittlungsbefugnisse von Polizeibehörden an andere Stellen zu
Verwaltungswecken
§ 33 Abs. 1 S. 1 ZFdG: Personenbezogene Daten, die nicht auf intensiven
Informationseingriffen beruhen, dürfen Behörden des Zollfahndungsdiens-
tes an andere Dienststellen der Zollverwaltung für deren Aufgabenerfül-
lung gem. § 33 Abs. 1 ZFdG übermitteln.
ff) Übermittlung von Ermittlungsbehörden an Polizeibehörden
aaa) § 10 BKAG
Im Rahmen seines repressiven Aufgabenbereiches kann das Bundeskrimi-
nalamt (BKA) personenbezogene Daten an andere Polizeien gem. § 10
Abs. 1 BKAG im Rahmen derer Aufgabenerfüllung und anderen Behörden
gem. § 10 Abs. 2 BKAG zum Zwecke (a) seiner Aufgabenerfüllung, (b) zum
Zwecke der Strafverfolgung, (c) zum Zwecke der Gefahrenabwehr und (d)
zum Zwecke der Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte
einzelner übermitteln.
bbb) § 17 EGGVG
Gem. § 17 EGGVG dürfen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes
personenbezogene Daten übermitteln, sofern dies erforderlich ist (a) zur
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, (b) für ein Verfah-
ren der internationalen Rechtshilfe, (c) zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, (d)
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person oder (e) zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Min-
derjähriger.
ccc) § 481 StPO
Gem. § 481 StPO dürfen die Polizeibehörden nach Maßgabe der Polizeige-
setze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Die Norm
enthält eine umfangreiche Ermächtigung zur Zweckänderung der zu re-
pressiven Zwecken erhobenen Daten in präventive Zwecke.258
gg) Übermittlung von Ermittlungsbehörden an andere Ermittlungsbehör-
den
§ 474 Abs. 1 StPO: Gemäß § 474 Abs. 1 StPO erhalten die Behörden der
Rechtspflege untereinander die erforderlichen Informationen. Gemäß
Abs. 2 erhalten andere Stellen nur Informationen (a) zum Zwecke der Ver-
folgung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit Straftaten und (b)
ansonsten nur bei Bestehen spezieller Übermittlungsbefugnisse.
258
Vgl. Gieg, in: Hannich (Hg.) Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 481,
Rn. 1; Brodersen, NJW 2000, 2536, 2539 f.
115
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e) Übermittlungsbitten
aa) § 18 Abs. 3 S. 1 BVerfSchG
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben
die Staatsanwaltschaften und prinzipiell die Polizeien sowie andere Behör-
den gem. § 18 Abs. 3 S. 1 BVerfSchG um Übermittlung erforderlicher In-
formationen ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen
oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen
stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
bb) § 18 Abs. 3 S. 2 BVerfSchG
Für die Verfassungsschutzbehörden der Länder gilt gemäß § 18 Abs. 3 S. 1
BVerfSchG Entsprechendes gegenüber den Bundesbehörden und den
Staatsanwaltschaften und eingeschränkt gegenüber den Polizeien des
Bundes und anderer Länder gegenüber.
cc) § 10 Abs. 2 MADG i.V.m. § 18 BVerfSchG
Gem § 10 Abs. 2 MADG gilt § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 BVerfSchG zuguns-
ten des MAD analog.
f) Übermittlungsverbote
§ 23 BVerfSchG formuliert allgemeine Übermittlungsverbote, die auch für
§ 18BVerfSchG gelten. Danach ist die Übermittlung unzulässig:
1. wenn die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies verlangen,
3. gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.259
Für Jugendliche gilt eine Sonderregelung in § 24, eine Nachbesserungs-
pflicht sieht § 26 BVerfSchG vor. Die speziellen Übermittlungsvorschriften
sind gemäß § 27 BVerfSchG und gemäß § 1 Abs. 3 BDSG gegenüber dem
BDSG vorrangig.
2. Die Regelungen in Baden-Württemberg
a) Polizeigesetz
aa) Überblick
Die Übermittlungsvorschriften des Polizeigesetzes Baden-Württemberg
folgen zunächst den allgemeinen Regeln. Es findet sich die Unterscheidung
der Datenübermittlung an öffentliche Stellen mit gleicher Zwecksetzung
(§ 42 Abs. 1 - 5 PolG BW), an öffentliche Stellen mit anderer Zielsetzung
(§ 42 Abs. 7 PolG BW) und an private Stellen (§ 44 PolG BW). Darüber hin-
aus findet sich eine sorgfältige Regelung der Datenübermittlung ins Aus-
land (§ 43, 43a und 43b PolG BW).
259
Ausführlich und kritisch Gazeas, Übermittlung, 2014, S. 357 ff.
116
400
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
bb) Beschränkte Rechtfertigungstiefe
Diese Regeln genügen den Erfordernissen für das Recht auf informationel-
le Selbstbestimmung, sofern die Datenerhebungen nicht durch besonders
sensible Informationseingriffe gewonnen wurden.
cc) Spezielle Übermittlungsnormen
Informationen, die durch besondere intensive Grundrechtseingriffe ge-
wonnen wurden, insbesondere durch vertrauliche Informationseingriffe,
können nicht auf die einfachen Übermittlungsbestimmungen gestützt
werden. Das Polizeigesetz BW sieht das selbst, indem sie für einige beson-
dere Eingriffsbefugnisse spezielle Übermittlungsvorschriften vorsieht. Dies
ist im Polizeigesetz BW in folgenden Fällen der Fall:
- § 22 Abs. 7 PolG BW : Informationen, die durch die präventive
Wohnraumüberwachung gewonnen wurden;
- § 23a Abs. 8 i. V. m. § 23 Abs. 7 PolG BW : Informationen, die bei
intensiven Telekommunikationsüberwachungen gewonnen wurden.
Für die Fälle der besonderen Ermittlung der Datenerhebung, des Einsatzes
automatischer Kennzeichensysteme und der Ausschreibungen von Perso-
nen und Kraftfahrzeugen finden sich keine speziellen Übermittlungsvor-
schriften.
dd) § 42 Abs. 7 S. 2 PolG BW
Irritierend ist die Vorschrift § 42 Abs. 7 S. 2 PolG BW, nach der die Daten-
übermittlung an andere öffentliche Stellen zur Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben oder zur Abwehr auf eine Gefahr durch den Empfänger auch er-
forderlich ist, wenn die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Strafta-
ten gespeichert wurden. Die Vorschrift geht offenbar davon aus, dass in
diesen Fällen eine Zweckentfremdung der Daten vorliegt, die ausnahms-
weise erlaubt werden sollen. Da die vorbeugende Bekämpfung von Strafta-
ten aber auch eine polizeiliche Aufgabe ist, ist die Vorschrift in dieser Form
nicht überzeugend. Gemeint ist, dass die Verwendung zu polizeilichen Auf-
gaben auch dann erlaubt sein soll, wenn der polizeiliche Zweck nicht darin
liegt, Straftaten zu verhüten, sondern in anderer Form polizeiliche Aufga-
ben zu ermitteln. Dies dürfte den verfassungsrechtlichen Rahmen der zu-
lässigen Zweckentfremdung nicht überschreiten, da die vorbeugende Be-
kämpfung von Straftaten ein präventiver Zweck bleibt.
ee) Interessensabwägung
Eine Abwägung zwischen Übermittlungszweck und Interessen des Betrof-
fenen findet sich im Polizeigesetz nur bei der Übermittlung von Daten an
private Stellen (§ 44 Abs. 2 PolG BW). Bei öffentlicher Zwecksetzung ist
eine Interessensabwägung nur bei der Frage der Anonymisierung der Ver-
wendung von Daten zu Ausbildungszwecken vorgesehen (§ 37 Abs. 3 PolG
BW) und bei einer Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen (§ 43
Abs. 2 und § 43b Abs. 4 PolG BW und § 43b Abs. 5 PolG BW).
117
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H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
Bei der Übermittlung an öffentliche Stellen innerhalb von Deutschland
sieht das Polizeigesetz keine generelle Norm vor, die bei Vorliegen der
Übermittlungsvorschrift noch eine ausdrückliche Abwägung vorsieht.
Eine gewisse Interessenabwägung ist aber im Rahmen einer Ermessens-
ausübung möglich, sofern die Datenübermittlung im Ermessen der Polizei-
behörden steht. Dies ist gemäß § 42 PolG BW und § 44 PolG BW in aller
Regel der Fall.
b) Normen im VSG BW
Anders ist die Konstruktion der Datenübermittlung im Falle des Landesver-
fassungsschutzes. Die Regelung gilt auch im Verhältnis Polizeigesetz und
Landesverfassungsschutz (vgl. § 42 Abs. 8 PolG BW). Auch beim Verfas-
sungsschutzgesetz Baden-Württemberg wird wie bei den anderen Verfas-
sungsschutzgesetzen zunächst deutlich unterschieden, ob es um Informa-
tionsfluss zum Landesamt oder vom Landesamt weggeht. Für Informatio-
nen, die für die Aufgabenerfüllung des Landesamtes erforderlich sind, be-
steht eine grundsätzliche Übermittlungspflicht an das Landesamt gemäß
§ 9 Abs. 1 VSG BW. Davon gibt es gemäß § 9 Abs. 5 VSG BW eine Ausnah-
me, sofern es um Informationen geht, die durch sensible Informationsein-
griffe gewonnen wurden (§ 100a StPO). Hier muss die Eingriffsschwelle des
§ 3 Abs. 1 G 10 erfüllt sein.
Völlig anders ist die Übermittlungssituation vom Landesamt weg. Hier
besteht eine Pflicht, sofern es um die Verfolgung spezieller Straftaten geht
(§ 10 Abs. 2 VSG BW). Dagegen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen
zum Zwecke des Verfassungsschutzes oder für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit ins Ermessen des Landesamtes gestellt (§ 10 Abs. 1 VSG BW).
Die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen ist gemäß § 10 Abs. 4 VSG
BW nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Die zulässige Übermittlung sowohl
an als auch von der Verfassungsbehörde überbleibt in den Fällen des § 11
VSG BW. Dort ist ein Vorbehalt für die schutzwürdigen Interessen der Be-
troffenen, oder für überwiegende Sicherheitsinteressen bzw. Strafverfol-
gungsinteressen, oder gesetzliche Übermittlungsverbote, vorgesehen. Die-
ser ist § 21 Bundesverfassungsschutzgesetz nachgeordnet.
Sofern das Landesamt die Information durch sensible Informationseingriffe
erhoben hat, ist die Weitergabe zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit
grundrechtlich kein ausreichender Rechtfertigungsgrund. Das Bundesver-
fassungsgericht hat dies ausdrücklich in der Antiterrordateientscheidung
dargelegt (s.o. S .76). Der Bund hat § 19 BVerfSchG jüngst geändert, das
Land Niedersachsen ist gerade im Begriff, die entsprechenden Übermitt-
lungsvorschriften zu ändern.260 Dem muss das Land Baden-Württemberg
folgen. § 10 Abs. 1 VSG BW bedarf einer Überarbeitung. § 11 VSG BW ge-
260
S. Entwurf zu einem Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes im Land Nie-
dersachsen, LT-Drs. 17/2161, S. 17 –zu § 17 VSG Nds.; zum BVerfSchG s.o. S. 71.
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