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Landtag von Baden-Württemberg                                                         Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff   Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       nügt alleine nicht, um die ausreichende grundrechtliche Sicherung darzu-
       stellen.
       Darüber hinaus gibt es in der Literatur eine starke Ansicht, die der Auffas-
       sung ist, dass die Übermittlungsverbote allein aus überwiegenden Sicher-
       heitsinteressen zu strikt sind und den Verfassungsschutzbehörden einen zu
       starken Vorbehalt ermöglicht Informationen zurückzuhalten. Grundrecht-
       lich zwingend erscheint eine Aufweichung dieser Übermittlungsverbote
       allerdings nicht.

       3. Struktur der Übermittlungsnormen
       Dieser (v.a. wegen des Landesrechts) nicht völlig abschließende Überblick
       über das Informationsrecht der Sicherheitsbehörden vermittelt ein gestuf-
       tes Informationssystem, nach dem der Informationsfluss umso offener ist,
          - je gleichgelagerter die Aufgaben der beteiligten Behörden sind,
          - je offener die Informationserhebung erfolgte bzw. die Aufgaben-
               stellung der Behörde ist,
          - je weniger die personenbezogenen Daten auf einem qualifizierten
               Informationseingriff (insbesondere nicht auf Wohnungsdurch-
               suchung, Telekommunikationsbeschränkung, besonderen Aus-
               kunftserlangen und IMSI-Catcher) beruhen,
          - je höher der die Weitergabe rechtfertigende Gemeinwohlbelang ist.
       Weiter ist aber auch zu ersehen, dass eine Informationsübermittlungs-
       pflicht von sich aus nur in wenigen Fallgruppen normiert ist; der Sache
       nach nur, wenn ein Nachrichtendienst beteiligt ist, und zwar entweder in-
       nerhalb der Nachrichtendienste oder zur Verfolgung von Staatsschutz-
       delikten (Informationsfluss von den Nachrichtendiensten weg) oder wenn
       es um die Bekämpfung der Spionage oder der gewaltbereiten verfassungs-
       feindlichen Bestrebungen geht (Informationsfluss zu den Nachrichten-
       diensten hin). Die Sicherheitsbehörden dürfen nach den gegenwärtigen
       Übermittlungsbefugnissen personenbezogene Daten in weitgehendem
       Umfang austauschen, sind aber nur im geringem Umfang dazu verpflichtet.
       Innerhalb der Verfassungsschutzbehörden besteht gegenwärtig eine ver-
       hältnismäßig hohe Informationspflicht, die durch den Beschluss der In-
       nenminister noch einmal verschärft wird. Nicht streng eingebunden in eine
       wechselseitige Informationspflicht ist der BND. Dieser erhält zwar von den
       anderen Nachrichtendiensten Informationen, die er für seine Aufgabenbe-
       fugnis benötigt, jedoch sieht die Gesetzeslage, soweit ersichtlich, keine
       Informationspflicht des BND gegenüber dem BfV vor.
       Einen pflichtigen Informationsfluss von anderen Behörden an die Nach-
       richtendienste sieht die Rechtsordnung vor allem bei sicherheitsgefähr-
       denden und geheimdienstlichen Tätigkeiten vor, aber nicht vollständig im
       Bereich der Nachrichtendienste. Die Nachrichtendienste wiederum sind
       zur Übermittlung an die anderen Sicherheitsbehörden nur bei näher be-
       zeichneten Staatsschutzdelikten verpflichtet. Diesem engen Kreis an
       pflichtiger Information steht ein großer Bereich an möglichen Informatio-
                                                                                              119
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       nen gegenüber. Grundsätzlich dürfen andere Ermittlungs- und Polizeibe-
       hörden den Nachrichtendiensten Informationen übermitteln, sofern dies
       zur Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste erforderlich ist. Umgekehrt
       dürfen die Nachrichtendienste Informationen für Zwecke der öffentlichen
       Sicherheit an andere inländische Stellen übermitteln.
       Trotz der großen Anzahl an Rechtsgrundlagen ist das System der Informa-
       tionsweitergabe verhältnismäßig grob strukturiert. Auffallend ist die deut-
       liche Diskrepanz zwischen dem kleinen Bereich, in dem ein pflichtiger In-
       formationsfluss besteht und dem großen Bereich, in dem ein möglicher
       Informationsfluss besteht. Teilweise sind die Informationsübermittlungs-
       normen schon alt und teilweise punktuell fortgebildet. Der verfassungs-
       rechtliche Datenschutz verlangt zwingend ein gestuftes Informationssys-
       tem, bei dem es, je nach Sensibilität und je nach Grundrechtsintensität des
       Informationseingriffs, eines höheren Rechtfertigungsmaßes bedarf.
       Nicht ganz eindeutig ist, ob die die potenzielle Informationsflüsse nicht
       einer stärkeren Stufung bedürfen. Die Übermittlungsnormen stammen
       teilweise aus einer Zeit, in der die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
       noch nicht so ausgearbeitet war wie sie heute ist. Es ist durchaus denkbar,
       dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Norm für bestimmte
       Weitergabesituationen strengere Voraussetzungen erfordert. Für den Fall
       des § 19 BVerfSchG wurde dies nun in Angriff genommen (s.o. S. 76).


       III. Gemeinsame Dateien und Informationsverbot

       1. Allgemein
       Ein Institut für die verstärkte sicherheitsbehördliche Zusammenarbeit sind
       gemeinsame Verbunddateien, in denen mehrere Behörden ihre Informa-
       tionen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs abspeichern. Die Verbund-
       dateien stellen Informationseingriffe dar und bedürfen immer einer spe-
       ziellen gesetzlichen Grundlage.261

       2. Eingriffstiefe
       Die Eingriffstiefe diese Dateien kann unterschiedlich ausfallen.262 Die Ein-
       griffe sind geringer zu gewichten, wenn die Verbunddateien nur Sicher-
       heitsbehörden einer Kategorie miteinander verklammern. Die Eingriffstiefe
       wird weiter wesentlich bestimmt von der Art der Daten, die gespeichert
       werden. Damit hängt zusammen, welchem Zweck die Datei selbst dient.
       Die einfachste Form ist die der reinen Indexdatei. Bei dieser dienen die

       261
               S. dazu Petri, in: Lisken/Denninger (Fn. 12), H, Rn. 79; Regierungskommission, Bericht
               (Fn. 1), S. 194 ff.; ausführlich Stubenrauch, Gemeinsame Verbunddateien von Polizei und
               Nachrichtendiensten, 2009; Wolff, in: FS f. Schünemann, 2015, 843, 853 f.; s.a. Arzt, NJW
               2011, 352 ff.
       262
               S. dazu Petrie, in: Lisken/Denninger (Hg). Handbuch, 2012, Teil H, Rn. 60 ff.


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       gemeinsamen Daten nur dazu, dass die Behörden, die etwas für den
       gleichen Vorgang wissen, Kontakt aufnehmen können, der konkrete Da-
       tenfluss sich aber nach den jeweiligen speziellen Rechtsgrundlagen außer-
       halb der Datei richtet. Die Dateien habe dann die Funktion, dass Sicher-
       heitsbehörden, die von Rechts wegen Informationen austauschen dürfen,
       sich wechselseitig finden und es zu einem Informationsaustausch kommt.
       Höhere Eingriffstiefe haben die Dateien, bei denen die Behörden unmittel-
       bar auf das dort gespeicherte Wissen zugreifen dürfen, obgleich es von
       anderen Behörden eingestellt wurde (Volltextdateien).
       Die dritte Zugriffsmöglichkeit ist die elektronisch kombinierte Recherche.
       Bei dieser sollen durch elektronisches Nutzen der Daten mit Hilfe spezieller
       Programme Verknüpfungen erstellt werden und neue Erkenntnisse ge-
       wonnen werden. Ausgeworfen wird dabei notwendigerweie nur das Er-
       gebnis.

       3. Datenschutzrechtliches Problem der Zweckbindung
       Die datenschutzrechtlichen Probleme mit den gemeinsamen Dateien sind
       offensichtlich. Bei den gemeinsamen Dateien werden Daten, die zu einem
       bestimmten Zweck erhoben wurden, gegebenenfalls zu einem anderen
       Zweck verwendet. Die datenschutzrechtliche Zweckentfremdung ist ein
       selbstständiger Eingriff, der einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf.
       Solange bei den gemeinsamen Dateiengesetzen der Gesetzgeber nur
       Zweckentfremdungen zulässt, die er selbst überblicken kann und bei de-
       nen zugleich der rechtfertigende Weitergabezweck die mit der Weitergabe
       verbundenen Eingriffe in die Rechtsposition des Betroffenen nicht außer
       Verhältnis steht, bestehen gegen die Datei keine Bedenken. Nach meiner
       persönlichen Einschätzung ist dies im Fall des Eilzugriffs nicht notwendig
       gegeben.

       4. Vorkommen

       a) Allgemein
       Innerhalb des Sicherheitsbereichs bestehen eine erhebliche Anzahl ganz
       unterschiedlicher Dateien. Christoph Gusy263 hat in seinem Gutachten für
       den zweiten Untersuchungsausschuss in nicht abschließender Aufzählung
       knapp 90 verschiedene Dateien aufgelistet, überwiegend im Bereich der
       Strafverfolgung. Es ist nicht wahrscheinlich, dass seine Recherche alle vor-
       handenen gemeinsamen Dateien erfasst. Für den hier relevanten Bereich
       sind vor allem die Antiterrordatei (ATDG)264 sowie die Rechtsextremismus-
       Datei (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz – RED-G), von Bedeutung


       263
               Gusy, UA-Gutachten, 2012, Anlage 1.
       264
               S. dazu s. dazu Arzt, NJW 2011, 352 ff Petri, ZD 2013, 3 ff.; Lang, Antiterrordateigesetz ,
               2009, S. 1 ff. Wolff /Scheffczyk, JA 2008, 81 ff.


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       b) Die Anti-Terror Datei und die Rechtsextremismus-Datei
       Gegen das Anti-Terror-Datei-Gesetz werden aus Gründen des Trennungs-
       gebots, des Bestimmtheitsgebots und des Gebots der Verhältnismäßigkeit
       aus datenschutzrechtlicher Sicht verfassungsrechtliche Bedenken erho-
       ben.265 Nach Einschätzung des Unterzeichners waren diese nur für den Be-
       reich des Eilzugriffs tragfähig.266 Die gesetzlichen Voraussetzungen für ei-
       nen Eilzugriff waren nicht so herausragend, dass diese für sich genommen
       schon jede denkbare Form einer Zweckentfremdung, auch sensibler Daten,
       zulassen. Eine verfassungsgerichtliche Beurteilung der Anti-Terror-Datei
       liegt zurzeit noch nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat im März
       2013 die wesentliche Struktur der Antiterrordatei gebilligt.267 Das Bundes-
       verfassungsgericht hat die Form dieses „speziellen Telefonbuches“ für spe-
       zielle Gefahrenbereiche zugelassen, auch wenn darin faktisch eine gewisse
       Relativierung der informationellen Trennung liegt, sofern es um abge-
       grenzte Bereiche mit großem Gefährdungspotenzial geht.268 Die Ände-
       rungswünsche des Gerichts hat der Gesetzgeber jüngst umgesetzt.269
       Die Antiterrordatei findet ihren Hauptzweck darin, dass die Sicherheitsbe-
       hörden untereinander erfahren, welche Stellen der anderen Sicherheits-
       behörden Informationen über gewisse Personen und Vorgänge besitzen,
       ohne, dass die Informationen selbst schon über die Datei ausgetauscht
       werden. Die Anforderungen an gemeinsame Dateien werden daher im
       Wesentlichen durch die Vorgaben des informationellen Trennungsgebotes
       begründet. Laut Bundesverfassungsgericht unterliegen Regelungen, die
       den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
       ermöglichen, angesichts der in der Rechtsordnung vorgesehenen Unter-
       schiede zwischen Polizei und Nachrichtendiensten gesteigerten verfas-
       sungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle
       Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip.
       Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und den Polizei-
       behörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der
       Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen
       Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schwe-
       ren Eingriff. Erforderlich ist ein herausragendes öffentliches Interesse, das
       den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie
       sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss
       durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der
       Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die



       265
               Ausführlich Stubenrauch, Verbunddateien, 2009.
       266
               Scheffczyk/ Wolff, JA 2008, 81 ff.
       267
               BVerfG NJW 2013, 1499, 1507 ff.
       268
               BVerfG NJW 2013, 1499, 1511.
       269
               S. dazu Hörauf, NVwZ 2015, 181 ff.; Norbert, DRiZ 2014, 398 ff. ; Petri, ZD 2014, 597 ff.


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       Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unter-
       laufen werden.270
       Der Bund hat nach Erlass der Antiterrordatei eine vergleichbare Verbund-
       datei zur Bekämpfung des Rechtsextremismus erlassen (Rechtsextremis-
       mus-Datei). Er hat diese parallel wie die Antiterrordatei strukturiert – mit
       einer Ausnahme. Er hat eine vertiefte Recherchemöglichkeit im RED-G
       vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur
       Antiterrordatei mit hinreichender Deutlichkeit gefordert, auch andere Ge-
       setze anzupassen und damit das RED-G gemeint. In der mündlichen Ver-
       handlung hat dabei der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass er
       Schwierigkeiten mit der vertieften Recherchemöglichkeit in der Rechtsex-
       tremismus-Datei hätte, die aber nicht im Antiterrordateigesetz enthalten
       sei. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin bei der Anpassung des Antiter-
       rordateigesetzes an die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfas-
       sungsgerichts die vertiefte Recherchemöglichkeit aus der Rechtsextremis-
       mus-Datei nun auch in die Antiterrordatei übernommen und somit einen
       entgegengesetzten Weg eingeschlagen, als der, den das Bundesverfas-
       sungsgericht vorgeschlagen hat. Es bleibt abzuwarten, ob und falls ja wie
       eine verfassungsgerichtliche Prüfung ausfallen wird.

       c) Verfassungsverbunddatei
       § 6 S. 2 BVerfSchG n.F. verpflichtet die Verfassungsschutzbehörden beim
       BfV gemeinsame Dateien für ihre wechselseitige Unterrichtspflicht zu nut-
       zen. Die Norm ist jüngst eingefügt (s.o. S. 68).

       d) Verbunddateien beim Bundeskriminalamt
       Im Zusammenhang mit der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamts
       (BKA) im Strafrechtsbereich spielen die Verbunddateien gem. § 11 BKAG
       eine große Rolle. Vor allem die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ führte
       zu einer Reihe von Entscheidungen zu den kriminalpolizeilichen Verbund-
       dateien des BKA. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Beispiel der Ver-
       bunddatei „Gewalttäter Sport“ festgestellt, dass die Verbunddateien des
       BKA im Sinne von § 11 BKAG eine Ermächtigung über die einzustellenden
       Daten in einer Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 11 BKAG (früher § 7
       Abs. 6 BKAG a.F) benötigen. Bei § 7 Abs. 11 BKAG handele es sich nicht um
       eine bloße Verordnungsermächtigung, sondern um einen strikten Rege-
       lungsauftrag.271




       270
               BVerfG NJW 2013, 1499, 1505.
       271
               BVerwG, Ut. v. 09.06.2010, 6 C 5/09, juris Rn. 20.


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       IV. Die Zusammenarbeit in Form von Abwehrzentren
       Eine neue Institution der Zusammenarbeit sind gemeinsame Abwehrzen-
       tren.272

       1. Einleitung
       Innerhalb eines Bundesstaates mit geteilten Kompetenzen im Bereich
       Verwaltung und Gesetzgebung sind Abstimmungsprozesse unvermeidlich.
       Dies gilt auch für den Sicherheitsbereich, dort in besonderer Weise, weil
       die Sicherheitsarchitektur eine exekutive Binnenstruktur aufweist, die über
       die bundesstaatliche Kompetenztrennung hinausgeht. Die Abstimmungs-
       prozesse sind unterschiedlich institutionalisiert und unterschiedlich inten-
       siv, stoßen zurzeit aber auf überwiegende Zustimmung.273 Allen Zentren
       und Plattformen ist gemeinsam, dass die räumliche Nähe der jeweiligen
       Amtsträger, die Abstimmungsprozesse deutlich vereinfachen. Weiter sind
       sie so angelegt, dass der Austausch sich nicht von einer einzelfallbezoge-
       nen Informationsübermittlung von einer Behörde zur anderen unterschei-
       den soll. Die Zentren leben von dem Gedanken, dass die Vertreter der be-
       teiligten Behörden sich bei Maßnahmen, die unter dem Gesichtspunkt des
       Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, an ihre
       jeweiligen Gesetze halten.
       Die Stärken der Zentren und Plattformen beruhen auf mehreren Umstän-
       den:
          - auf der personellen Nähe der Mitarbeiter,
          - auf dem gemeinsamen Interesse der beteiligten Behörden,
          - auf der Bündelung unterschiedlichen Sachverstandes,
          - auf der schweren Kontrollierbarkeit des Informationsaustausches,
          - auf der Geschwindigkeit des Austausches.
       Die Zentren überwinden dabei einen erheblichen Nachteil, der aus der
       Sicht der Effektivität der Aufgabenerfüllung, durch die heutige Sicherheits-
       architektur begründet wird. Die heutige Sicherheitsarchitektur ruft die Ge-
       fahr der Abschottung der einzelnen Behörden aus verschiedenen Gründen
       herbei. Die Vielzahl der beteiligten Behörden mit teilweise eigenem insti-
       tutionellen Interesse kann dazu führen, dass der Informationsfluss zwi-
       schen den Behörden nicht in einer Weise zustande kommt, der rechtlich
       möglich und gemeinwohlorientiert erforderlich wäre. Der Verlauf des letz-
       ten NPD-Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht darf als
       missglücktes Beispiel dieser Probleme verstanden werden. Auch hinsicht-
       lich der NSU Gewaltserie gehen die sachkundigen Stimmen überwiegend
       von einer unzureichenden Zusammenarbeit aus. Alle Zentren und Platt-
       formen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie selbst keine feste Struktur

       272
               S. dazu den Überblick bei Gazeas, Übermittlung, 2014, S.184 ff.
       273
               So dazu Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode vom 26.10.2009, S. 98,
               www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf.


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       besitzen, nicht als Behörde zu qualifizieren sind und keine gesetzliche
       Grundlage besitzen.

       2. Das Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) als Modell

       a) Überblick
       Soweit ersichtlich besteht keine organisatorische gesetzliche Grundlage
       des GTAZ. Auch eine materiell gesetzliche oder ein Organisationsstatut ist,
       soweit ersichtlich, nicht publiziert. Eine Beurteilung von außen ist daher
       auf Berichte von innen angewiesen,274 deren Richtigkeit nur beschränkt
       überprüft werden kann. Die Arbeitsweise ist beschrieben auf einer vom
       BMI gepflegten Internetseite.275 Insgesamt sind 40 Behörden im GTAZ ver-
       treten. Eingebunden sind unter anderem BfV, BKA, alle Landeskriminaläm-
       ter, alle Landesverfassungsschutzämter, BND, MAD, Bundespolizei, ZKA,
       BAMF und, was zunächst streitig war, der GBA. In das GTAZ integriert und
       zugleich ihren zentralen Bestandteil bildend sind die beiden Informations-
       systeme, zum einen die polizeiliche Informations- und Analysestelle (PIAS),
       zum anderen die nachrichtendienstliche Informations- und Analysestelle
       (NIAS).276
       Das GTAZ ist eine gemeinsame Koordinierungsstelle von Sicherheitsbehör-
       den der Länder und des Bundes mit dem Ziel, die operative Arbeit zur in-
       ternationalen Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Ihr Aufgabenfeld
       beschränkt sich auf die Abwehr des islamistischen Terrorismus. Das GTAZ
       soll dies im Wege der Verbesserung der Kommunikationswege, des Aus-
       tausches vorhandener Informationen, der Verbesserung der Auswertungs-
       kompetenz, der Erleichterung der Früherkennung möglicher Bedrohungen
       sowie der Abstimmung operativer Maßnahmen im Bereich des islamistisch
       motivierten Terrorismus erreichen. Über 40 Sicherheitsbehörden arbeiten
       zusammen.
       Die Zusammenarbeit im GTAZ vollzieht sich in täglichen Lagebesprechun-
       gen, operativem Informationsaustausch, Absprachen über Ressourcen-
       bündelungen, Fallauswertungen, Strukturanalysen und Gefährdungsbe-
       wertungen sowie Kompetenzabsprachen. Ebenfalls sollen die im Einzelfall
       zulässigen Ausländer-, Asyl- und einbürgerungsrechtlichen Maßnahmen
       gegenüber Personen aus dem islamistisch-terroristischen Bereich disku-
       tiert werden.277
       Das GTAZ ist keine Sicherheitsbehörde. Ihm kommen keine separaten Be-
       fugnisse zu. Die Kompetenzen und Befugnisse der beteiligten Behörden

       274
               S. dazu etwa Weisser, NVwZ 2011, 142 ff.; Würz, Kriminalistik 2005, 10 f; Droste, Hand-
               buch, 2012, S. 580 ff.; Remberg, Kriminalistik 2008, 82-85
       275
               http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/Sicherheit/-
               Terrorismus/GTAZ.html (letzter Zugriff 04.03.2012).
       276
               vgl. Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 581.
       277
               vgl. Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 581.


                                                                                                            125
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       H.A. Wolff     Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       richten sich nach deren Rechtsgrundlage. Dem GTAZ selbst liegt keine ge-
       meinsame Datei zugrunde, die einzelfallbezogene operative Ermittlungs-
       und Fahndungsarbeit bleibt Sache der jeweils zuständigen Staatsanwalt-
       schaft von Bund und Ländern. Die Anti-Terror-Datei bildet ebenfalls keine
       Grundlage für die Zusammenarbeit. Dem steht schon ihr Charakter als In-
       dexdatei entgegen.
       Alle Funktionsträger, die mit dem GTAZ in Berührung kamen und die dem
       Unterzeichner Auskunft erteilten, sind uneingeschränkt positiv beein-
       druckt von der Sinnhaftigkeit des GTAZ. Aus der Praxis heraus ist keine kri-
       tische Stimme bezogen auf die Eignung des GTAZ zur Erfüllung der Aufga-
       ben zu hören. Dem Beispiel des GTAZ folgend haben zahlreiche Bundes-
       länder zusätzliche Foren in der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Ver-
       fassungsschutzbehörden innerhalb der Länder entwickelt.278

       b) die anderen Zentren
       aa) GAR/GETZ
       Das Modell des GTAZ wurde im Dezember 2011 auf ein Gemeinsamen Ab-
       wehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) auf den Rechtsextremismus/-ter-
       rorismus übertragen. Dem folgt November 2012 die Errichtung des Ge-
       meinsamen Extremismus- und Terrorismuszentrums (GETZ) im November
       2012, mit dem das GAR um die Phänomenbereiche Linksextremismus/
       -terrorismus, Ausländerextremismus/-terrorismus und Spionage/Prolifera-
       tion (soweit ein nachrichtendienstlicher Bezug vorhanden ist) erweitert.
       Nach dem Vorbild des GTAZ soll damit den Sicherheitsbehörden von Bund
       und Ländern mit dem GAR/GETZ eine gemeinsame Informations- und
       Kommunikationsplattform für alle relevanten Phänomene des Extremis-
       mus/Terrorismus zur Verfügung stehen. Auch hier soll ein verbesserter
       Informationsfluss auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen und die
       Bündelung von Fachexpertise innerhalb der föderalen Sicherheitsarchitek-
       tur gewährleistet werden. Die Arbeitsweise ist – unter Berücksichtigung
       phänomenspezifischer Besonderheiten – an die des GTAZ angelehnt. Auch
       hier wurde zusätzlich eine Koordinierte Internetauswertung (KIA) imple-
       mentiert.
       bb) GIZ
       Vorher schon im Jahres 2007 wurde das Gemeinsame Internetzentrum
       (GIZ) nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums
       eingerichtet.279 Landesbehörden sind nicht einbezogen.280. Nach Ansicht
       des BfD bedürfte das GIZ einer gesetzlichen Grundlage.281

       278
               Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 580, Fn. 1829.
       279
               BfDI, 23. TB, BT-Drs. 17/5200, S. 53 f. u. S. 84.
       280
               Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage vom 16. Dezember 2006, BT-Drs.
               16/11943, S. 1.
       281
               BfDI, 29. TB, BT-Drs. 17/5200, S. 53.


                                                                                                       126
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       cc) GASIM
       Auch das gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration
       (GASIM), das der Intensivierung der Zusammenarbeit der beteiligten öf-
       fentlichen Stellen des Bundes bei der Bekämpfung der illegalen Migration
       dient, soll ohne Landesbeteiligung sein282 Der BfD weist in seinem 23 TB
       darauf hin, es sei zu einem Austausch personenbezogener Daten durch
       den BND an andere Behörden gekommen, der nicht von § 9 BND gedeckt
       gewesen sei.283

       c) Der Unterschied zu den Arbeitskreisen der IMK [dort insbesondere AK
       II und IV]
       Völlig anderer Natur, als die genannten Abwehrzentren ist die Innenminis-
       terkonferenz mitsamt ihrer Arbeitskreise. Seit 1954 kommen Innenminis-
       ter und -senatoren der Länder im Rahmen einer freiwilligen Zusammenar-
       beit der Länder auf dem Gebiet der Innenpolitik regelmäßig zusammen.
       Daraus entstand eine Struktur dieser Zusammenarbeit („Ständige Konfe-
       renz der Innenminister und -senatoren der Länder“ – kurz: Innenminister-
       konferenz = IMK). Die meisten Themen, die die Minister und Staatssekre-
       täre in ihren Sitzungen erörtern, werden von den sechs ständigen Arbeits-
       kreisen der IMK vorbereitet. Der Fragenkreis der Öffentlichen Sicherheit
       und Ordnung – insbesondere für die Bereiche Gefahrenabwehr, Polizeian-
       gelegenheiten und Terrorismusbekämpfung – fällt in die Zuständigkeit des
       Organs des Arbeitskreises II (Innere Sicherheit). In personeller Hinsicht
       setzt sich der AK II aus den Leitern der bei den Landesinnenministerien
       bestehenden Polizeiabteilungen sowie dem Präsidenten des BKA, dem Ab-
       teilungsleiter Öffentliche Sicherheit beim Bundesminister des Inneren (für
       die Bundespolizei) und dem Präsidenten der Deutschen Hochschule der
       Polizei zusammen. Entschieden wird in diesem Gremium durch Be-
       schluss.284 Zur Ausarbeitung der Beschlussvorlagen stehen dem AK II meh-
       rere Untergremien zur Verfügung, die ihrerseits mittels Mehrheitsbe-
       schluss abstimmen. Eine gesetzliche Grundlage für den AK II besteht nicht.
       Er ist auf einen Beschluss der IMK zurückzuführen. Der Verfassungsschutz
       ist demgegenüber im AK IV organisiert.285 Strukturelle Änderungen im Ver-
       gleich zum AK II sind nicht ersichtlich.
       Von den Abwehrzentren unterscheiden sich die Arbeitskreise durch fol-
       gende Umstände. Die Arbeitskreise kommen punktuell zusammen, sie bil-
       den keine permanente Einrichtung, ihre Themenfelder sind deutlich abs-
       trakter, das Gebiet der Zusammenarbeit deutlich breiter und die beteilig-

       282
               BfDI, 22. TB, S. 52
               (http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/22TB
               _2007_2008.html?nn=408924) – letzter Zugriff 04.03.2012.
       283
               BfD, 29. TB, BT-Drs. 17/5200, S. 84 f.
       284
               Lange, Sicherheit, 1999, S. 121 ff.
       285
               Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 17/8535, S. 12 f.


                                                                                                        127
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Landtag von Baden-Württemberg                                                                        Drucksache 15 / 8000




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       ten Personen üblicherweise in Leitungsfunktionen tätig. Die Arbeitskreise
       sind anders als die Abwehrzentren in Ausrichtung nicht daraufhin angelegt,
       operative Aktionen zu unterstützen.
       In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
       Die Linke vom 02.02.2012 sind noch eine Reihe von kleineren Koordina-
       tionsgremien genannt, die überwiegend als Untergliederung des IMK fun-
       gieren (speziell zum Rechtsradikalismus: Dazu zählen:286 (a) Amtsleiterta-
       gung der Verfassungsschutzbehörden (ALT), (b) Arbeitsgemeinschaft der
       Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt (AG Kripo), (c)
       Kommission Staatsschutz (K ST), (d) Bund-Länder-Arbeitsgruppe PMK-
       rechts (BLAG PMK-rechts), (e) Arbeitsgruppe Operativer Informationsaus-
       tausch Rechtsextremismus (AG OIREX), (f) Informationsgruppe zur Be-
       obachtung und Bekämpfung rechtsextremistischer/ -terroristischer, insbe-
       sondere fremdenfeindlicher Gewaltakte (IGR), (g) Koordinierungsgruppe
       Politisch motivierte Kriminalität-rechts (KG PMK-rechts).
       Auch hier handelt es sich deutlich stärker um strategische Abstimmungen
       und weniger um einen operativ orientierten Informationsaustausch, so
       dass die rechtlichen Probleme hier im Vergleich zu den Abwehrzentren
       wesentlich geringer ausfallen.

       4. Rechtliche Probleme

       a) Problemüberblick
       Die rechtliche Beurteilung der gemeinsamen Kompetenzzentren und sons-
       tigen Abstimmungsplattformen fällt in der Literatur und Politik weitgehend
       wohlwollend aus,287 weil erstens die praktischen Erfahrungen mit diesen
       Zentren offenbar die Erwartungen übersteigt und zweitens rechtlich all-
       gemein davon ausgegangen wird, die räumliche Nähe würde die Behör-
       denbediensteten nicht dazu veranlassen, die rechtlichen Grenzen der zu-
       lässigen Kooperation zu überschreiten.
       Das GTAZ ist das bekannteste Abwehrzentrum, das wegen der Beteiligung
       der Ermittlungsbehörden auch die meisten Fragen aufwirft und daher am
       stärksten Gegenstand einer rechtlichen Diskussion ist, die allerdings wegen
       der Spezialität immer noch als zart zu bezeichnen ist. Die diskutierten
       rechtlichen Problemfelder beim GTAZ betreffen die Fragen:
          - Ist ein Zusammenwirken der Polizeibehörden und der Nachrichten-
              dienstbehörden mit dem Trennungsgebot vereinbar?288




       286
               S. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 17/8535, S. 12 -14.
       287
               S.o. Fn. 289.
       288
               Vgl. Weisser, NVwZ 2011, 142, 144; Schöndorf-Haubold, in: Boysen/Arnst/Kötter, Netz-
               werke, 2007, S. 149, 164.


                                                                                                             128
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