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H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
nügt alleine nicht, um die ausreichende grundrechtliche Sicherung darzu-
stellen.
Darüber hinaus gibt es in der Literatur eine starke Ansicht, die der Auffas-
sung ist, dass die Übermittlungsverbote allein aus überwiegenden Sicher-
heitsinteressen zu strikt sind und den Verfassungsschutzbehörden einen zu
starken Vorbehalt ermöglicht Informationen zurückzuhalten. Grundrecht-
lich zwingend erscheint eine Aufweichung dieser Übermittlungsverbote
allerdings nicht.
3. Struktur der Übermittlungsnormen
Dieser (v.a. wegen des Landesrechts) nicht völlig abschließende Überblick
über das Informationsrecht der Sicherheitsbehörden vermittelt ein gestuf-
tes Informationssystem, nach dem der Informationsfluss umso offener ist,
- je gleichgelagerter die Aufgaben der beteiligten Behörden sind,
- je offener die Informationserhebung erfolgte bzw. die Aufgaben-
stellung der Behörde ist,
- je weniger die personenbezogenen Daten auf einem qualifizierten
Informationseingriff (insbesondere nicht auf Wohnungsdurch-
suchung, Telekommunikationsbeschränkung, besonderen Aus-
kunftserlangen und IMSI-Catcher) beruhen,
- je höher der die Weitergabe rechtfertigende Gemeinwohlbelang ist.
Weiter ist aber auch zu ersehen, dass eine Informationsübermittlungs-
pflicht von sich aus nur in wenigen Fallgruppen normiert ist; der Sache
nach nur, wenn ein Nachrichtendienst beteiligt ist, und zwar entweder in-
nerhalb der Nachrichtendienste oder zur Verfolgung von Staatsschutz-
delikten (Informationsfluss von den Nachrichtendiensten weg) oder wenn
es um die Bekämpfung der Spionage oder der gewaltbereiten verfassungs-
feindlichen Bestrebungen geht (Informationsfluss zu den Nachrichten-
diensten hin). Die Sicherheitsbehörden dürfen nach den gegenwärtigen
Übermittlungsbefugnissen personenbezogene Daten in weitgehendem
Umfang austauschen, sind aber nur im geringem Umfang dazu verpflichtet.
Innerhalb der Verfassungsschutzbehörden besteht gegenwärtig eine ver-
hältnismäßig hohe Informationspflicht, die durch den Beschluss der In-
nenminister noch einmal verschärft wird. Nicht streng eingebunden in eine
wechselseitige Informationspflicht ist der BND. Dieser erhält zwar von den
anderen Nachrichtendiensten Informationen, die er für seine Aufgabenbe-
fugnis benötigt, jedoch sieht die Gesetzeslage, soweit ersichtlich, keine
Informationspflicht des BND gegenüber dem BfV vor.
Einen pflichtigen Informationsfluss von anderen Behörden an die Nach-
richtendienste sieht die Rechtsordnung vor allem bei sicherheitsgefähr-
denden und geheimdienstlichen Tätigkeiten vor, aber nicht vollständig im
Bereich der Nachrichtendienste. Die Nachrichtendienste wiederum sind
zur Übermittlung an die anderen Sicherheitsbehörden nur bei näher be-
zeichneten Staatsschutzdelikten verpflichtet. Diesem engen Kreis an
pflichtiger Information steht ein großer Bereich an möglichen Informatio-
119
403
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
nen gegenüber. Grundsätzlich dürfen andere Ermittlungs- und Polizeibe-
hörden den Nachrichtendiensten Informationen übermitteln, sofern dies
zur Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste erforderlich ist. Umgekehrt
dürfen die Nachrichtendienste Informationen für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit an andere inländische Stellen übermitteln.
Trotz der großen Anzahl an Rechtsgrundlagen ist das System der Informa-
tionsweitergabe verhältnismäßig grob strukturiert. Auffallend ist die deut-
liche Diskrepanz zwischen dem kleinen Bereich, in dem ein pflichtiger In-
formationsfluss besteht und dem großen Bereich, in dem ein möglicher
Informationsfluss besteht. Teilweise sind die Informationsübermittlungs-
normen schon alt und teilweise punktuell fortgebildet. Der verfassungs-
rechtliche Datenschutz verlangt zwingend ein gestuftes Informationssys-
tem, bei dem es, je nach Sensibilität und je nach Grundrechtsintensität des
Informationseingriffs, eines höheren Rechtfertigungsmaßes bedarf.
Nicht ganz eindeutig ist, ob die die potenzielle Informationsflüsse nicht
einer stärkeren Stufung bedürfen. Die Übermittlungsnormen stammen
teilweise aus einer Zeit, in der die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
noch nicht so ausgearbeitet war wie sie heute ist. Es ist durchaus denkbar,
dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Norm für bestimmte
Weitergabesituationen strengere Voraussetzungen erfordert. Für den Fall
des § 19 BVerfSchG wurde dies nun in Angriff genommen (s.o. S. 76).
III. Gemeinsame Dateien und Informationsverbot
1. Allgemein
Ein Institut für die verstärkte sicherheitsbehördliche Zusammenarbeit sind
gemeinsame Verbunddateien, in denen mehrere Behörden ihre Informa-
tionen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs abspeichern. Die Verbund-
dateien stellen Informationseingriffe dar und bedürfen immer einer spe-
ziellen gesetzlichen Grundlage.261
2. Eingriffstiefe
Die Eingriffstiefe diese Dateien kann unterschiedlich ausfallen.262 Die Ein-
griffe sind geringer zu gewichten, wenn die Verbunddateien nur Sicher-
heitsbehörden einer Kategorie miteinander verklammern. Die Eingriffstiefe
wird weiter wesentlich bestimmt von der Art der Daten, die gespeichert
werden. Damit hängt zusammen, welchem Zweck die Datei selbst dient.
Die einfachste Form ist die der reinen Indexdatei. Bei dieser dienen die
261
S. dazu Petri, in: Lisken/Denninger (Fn. 12), H, Rn. 79; Regierungskommission, Bericht
(Fn. 1), S. 194 ff.; ausführlich Stubenrauch, Gemeinsame Verbunddateien von Polizei und
Nachrichtendiensten, 2009; Wolff, in: FS f. Schünemann, 2015, 843, 853 f.; s.a. Arzt, NJW
2011, 352 ff.
262
S. dazu Petrie, in: Lisken/Denninger (Hg). Handbuch, 2012, Teil H, Rn. 60 ff.
120
404
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
gemeinsamen Daten nur dazu, dass die Behörden, die etwas für den
gleichen Vorgang wissen, Kontakt aufnehmen können, der konkrete Da-
tenfluss sich aber nach den jeweiligen speziellen Rechtsgrundlagen außer-
halb der Datei richtet. Die Dateien habe dann die Funktion, dass Sicher-
heitsbehörden, die von Rechts wegen Informationen austauschen dürfen,
sich wechselseitig finden und es zu einem Informationsaustausch kommt.
Höhere Eingriffstiefe haben die Dateien, bei denen die Behörden unmittel-
bar auf das dort gespeicherte Wissen zugreifen dürfen, obgleich es von
anderen Behörden eingestellt wurde (Volltextdateien).
Die dritte Zugriffsmöglichkeit ist die elektronisch kombinierte Recherche.
Bei dieser sollen durch elektronisches Nutzen der Daten mit Hilfe spezieller
Programme Verknüpfungen erstellt werden und neue Erkenntnisse ge-
wonnen werden. Ausgeworfen wird dabei notwendigerweie nur das Er-
gebnis.
3. Datenschutzrechtliches Problem der Zweckbindung
Die datenschutzrechtlichen Probleme mit den gemeinsamen Dateien sind
offensichtlich. Bei den gemeinsamen Dateien werden Daten, die zu einem
bestimmten Zweck erhoben wurden, gegebenenfalls zu einem anderen
Zweck verwendet. Die datenschutzrechtliche Zweckentfremdung ist ein
selbstständiger Eingriff, der einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf.
Solange bei den gemeinsamen Dateiengesetzen der Gesetzgeber nur
Zweckentfremdungen zulässt, die er selbst überblicken kann und bei de-
nen zugleich der rechtfertigende Weitergabezweck die mit der Weitergabe
verbundenen Eingriffe in die Rechtsposition des Betroffenen nicht außer
Verhältnis steht, bestehen gegen die Datei keine Bedenken. Nach meiner
persönlichen Einschätzung ist dies im Fall des Eilzugriffs nicht notwendig
gegeben.
4. Vorkommen
a) Allgemein
Innerhalb des Sicherheitsbereichs bestehen eine erhebliche Anzahl ganz
unterschiedlicher Dateien. Christoph Gusy263 hat in seinem Gutachten für
den zweiten Untersuchungsausschuss in nicht abschließender Aufzählung
knapp 90 verschiedene Dateien aufgelistet, überwiegend im Bereich der
Strafverfolgung. Es ist nicht wahrscheinlich, dass seine Recherche alle vor-
handenen gemeinsamen Dateien erfasst. Für den hier relevanten Bereich
sind vor allem die Antiterrordatei (ATDG)264 sowie die Rechtsextremismus-
Datei (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz – RED-G), von Bedeutung
263
Gusy, UA-Gutachten, 2012, Anlage 1.
264
S. dazu s. dazu Arzt, NJW 2011, 352 ff Petri, ZD 2013, 3 ff.; Lang, Antiterrordateigesetz ,
2009, S. 1 ff. Wolff /Scheffczyk, JA 2008, 81 ff.
121
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
b) Die Anti-Terror Datei und die Rechtsextremismus-Datei
Gegen das Anti-Terror-Datei-Gesetz werden aus Gründen des Trennungs-
gebots, des Bestimmtheitsgebots und des Gebots der Verhältnismäßigkeit
aus datenschutzrechtlicher Sicht verfassungsrechtliche Bedenken erho-
ben.265 Nach Einschätzung des Unterzeichners waren diese nur für den Be-
reich des Eilzugriffs tragfähig.266 Die gesetzlichen Voraussetzungen für ei-
nen Eilzugriff waren nicht so herausragend, dass diese für sich genommen
schon jede denkbare Form einer Zweckentfremdung, auch sensibler Daten,
zulassen. Eine verfassungsgerichtliche Beurteilung der Anti-Terror-Datei
liegt zurzeit noch nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat im März
2013 die wesentliche Struktur der Antiterrordatei gebilligt.267 Das Bundes-
verfassungsgericht hat die Form dieses „speziellen Telefonbuches“ für spe-
zielle Gefahrenbereiche zugelassen, auch wenn darin faktisch eine gewisse
Relativierung der informationellen Trennung liegt, sofern es um abge-
grenzte Bereiche mit großem Gefährdungspotenzial geht.268 Die Ände-
rungswünsche des Gerichts hat der Gesetzgeber jüngst umgesetzt.269
Die Antiterrordatei findet ihren Hauptzweck darin, dass die Sicherheitsbe-
hörden untereinander erfahren, welche Stellen der anderen Sicherheits-
behörden Informationen über gewisse Personen und Vorgänge besitzen,
ohne, dass die Informationen selbst schon über die Datei ausgetauscht
werden. Die Anforderungen an gemeinsame Dateien werden daher im
Wesentlichen durch die Vorgaben des informationellen Trennungsgebotes
begründet. Laut Bundesverfassungsgericht unterliegen Regelungen, die
den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
ermöglichen, angesichts der in der Rechtsordnung vorgesehenen Unter-
schiede zwischen Polizei und Nachrichtendiensten gesteigerten verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip.
Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und den Polizei-
behörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der
Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen
Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schwe-
ren Eingriff. Erforderlich ist ein herausragendes öffentliches Interesse, das
den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie
sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss
durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der
Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die
265
Ausführlich Stubenrauch, Verbunddateien, 2009.
266
Scheffczyk/ Wolff, JA 2008, 81 ff.
267
BVerfG NJW 2013, 1499, 1507 ff.
268
BVerfG NJW 2013, 1499, 1511.
269
S. dazu Hörauf, NVwZ 2015, 181 ff.; Norbert, DRiZ 2014, 398 ff. ; Petri, ZD 2014, 597 ff.
122
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unter-
laufen werden.270
Der Bund hat nach Erlass der Antiterrordatei eine vergleichbare Verbund-
datei zur Bekämpfung des Rechtsextremismus erlassen (Rechtsextremis-
mus-Datei). Er hat diese parallel wie die Antiterrordatei strukturiert – mit
einer Ausnahme. Er hat eine vertiefte Recherchemöglichkeit im RED-G
vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur
Antiterrordatei mit hinreichender Deutlichkeit gefordert, auch andere Ge-
setze anzupassen und damit das RED-G gemeint. In der mündlichen Ver-
handlung hat dabei der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass er
Schwierigkeiten mit der vertieften Recherchemöglichkeit in der Rechtsex-
tremismus-Datei hätte, die aber nicht im Antiterrordateigesetz enthalten
sei. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin bei der Anpassung des Antiter-
rordateigesetzes an die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts die vertiefte Recherchemöglichkeit aus der Rechtsextremis-
mus-Datei nun auch in die Antiterrordatei übernommen und somit einen
entgegengesetzten Weg eingeschlagen, als der, den das Bundesverfas-
sungsgericht vorgeschlagen hat. Es bleibt abzuwarten, ob und falls ja wie
eine verfassungsgerichtliche Prüfung ausfallen wird.
c) Verfassungsverbunddatei
§ 6 S. 2 BVerfSchG n.F. verpflichtet die Verfassungsschutzbehörden beim
BfV gemeinsame Dateien für ihre wechselseitige Unterrichtspflicht zu nut-
zen. Die Norm ist jüngst eingefügt (s.o. S. 68).
d) Verbunddateien beim Bundeskriminalamt
Im Zusammenhang mit der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamts
(BKA) im Strafrechtsbereich spielen die Verbunddateien gem. § 11 BKAG
eine große Rolle. Vor allem die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ führte
zu einer Reihe von Entscheidungen zu den kriminalpolizeilichen Verbund-
dateien des BKA. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Beispiel der Ver-
bunddatei „Gewalttäter Sport“ festgestellt, dass die Verbunddateien des
BKA im Sinne von § 11 BKAG eine Ermächtigung über die einzustellenden
Daten in einer Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 11 BKAG (früher § 7
Abs. 6 BKAG a.F) benötigen. Bei § 7 Abs. 11 BKAG handele es sich nicht um
eine bloße Verordnungsermächtigung, sondern um einen strikten Rege-
lungsauftrag.271
270
BVerfG NJW 2013, 1499, 1505.
271
BVerwG, Ut. v. 09.06.2010, 6 C 5/09, juris Rn. 20.
123
407
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
IV. Die Zusammenarbeit in Form von Abwehrzentren
Eine neue Institution der Zusammenarbeit sind gemeinsame Abwehrzen-
tren.272
1. Einleitung
Innerhalb eines Bundesstaates mit geteilten Kompetenzen im Bereich
Verwaltung und Gesetzgebung sind Abstimmungsprozesse unvermeidlich.
Dies gilt auch für den Sicherheitsbereich, dort in besonderer Weise, weil
die Sicherheitsarchitektur eine exekutive Binnenstruktur aufweist, die über
die bundesstaatliche Kompetenztrennung hinausgeht. Die Abstimmungs-
prozesse sind unterschiedlich institutionalisiert und unterschiedlich inten-
siv, stoßen zurzeit aber auf überwiegende Zustimmung.273 Allen Zentren
und Plattformen ist gemeinsam, dass die räumliche Nähe der jeweiligen
Amtsträger, die Abstimmungsprozesse deutlich vereinfachen. Weiter sind
sie so angelegt, dass der Austausch sich nicht von einer einzelfallbezoge-
nen Informationsübermittlung von einer Behörde zur anderen unterschei-
den soll. Die Zentren leben von dem Gedanken, dass die Vertreter der be-
teiligten Behörden sich bei Maßnahmen, die unter dem Gesichtspunkt des
Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, an ihre
jeweiligen Gesetze halten.
Die Stärken der Zentren und Plattformen beruhen auf mehreren Umstän-
den:
- auf der personellen Nähe der Mitarbeiter,
- auf dem gemeinsamen Interesse der beteiligten Behörden,
- auf der Bündelung unterschiedlichen Sachverstandes,
- auf der schweren Kontrollierbarkeit des Informationsaustausches,
- auf der Geschwindigkeit des Austausches.
Die Zentren überwinden dabei einen erheblichen Nachteil, der aus der
Sicht der Effektivität der Aufgabenerfüllung, durch die heutige Sicherheits-
architektur begründet wird. Die heutige Sicherheitsarchitektur ruft die Ge-
fahr der Abschottung der einzelnen Behörden aus verschiedenen Gründen
herbei. Die Vielzahl der beteiligten Behörden mit teilweise eigenem insti-
tutionellen Interesse kann dazu führen, dass der Informationsfluss zwi-
schen den Behörden nicht in einer Weise zustande kommt, der rechtlich
möglich und gemeinwohlorientiert erforderlich wäre. Der Verlauf des letz-
ten NPD-Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht darf als
missglücktes Beispiel dieser Probleme verstanden werden. Auch hinsicht-
lich der NSU Gewaltserie gehen die sachkundigen Stimmen überwiegend
von einer unzureichenden Zusammenarbeit aus. Alle Zentren und Platt-
formen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie selbst keine feste Struktur
272
S. dazu den Überblick bei Gazeas, Übermittlung, 2014, S.184 ff.
273
So dazu Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode vom 26.10.2009, S. 98,
www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf.
124
408
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H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
besitzen, nicht als Behörde zu qualifizieren sind und keine gesetzliche
Grundlage besitzen.
2. Das Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) als Modell
a) Überblick
Soweit ersichtlich besteht keine organisatorische gesetzliche Grundlage
des GTAZ. Auch eine materiell gesetzliche oder ein Organisationsstatut ist,
soweit ersichtlich, nicht publiziert. Eine Beurteilung von außen ist daher
auf Berichte von innen angewiesen,274 deren Richtigkeit nur beschränkt
überprüft werden kann. Die Arbeitsweise ist beschrieben auf einer vom
BMI gepflegten Internetseite.275 Insgesamt sind 40 Behörden im GTAZ ver-
treten. Eingebunden sind unter anderem BfV, BKA, alle Landeskriminaläm-
ter, alle Landesverfassungsschutzämter, BND, MAD, Bundespolizei, ZKA,
BAMF und, was zunächst streitig war, der GBA. In das GTAZ integriert und
zugleich ihren zentralen Bestandteil bildend sind die beiden Informations-
systeme, zum einen die polizeiliche Informations- und Analysestelle (PIAS),
zum anderen die nachrichtendienstliche Informations- und Analysestelle
(NIAS).276
Das GTAZ ist eine gemeinsame Koordinierungsstelle von Sicherheitsbehör-
den der Länder und des Bundes mit dem Ziel, die operative Arbeit zur in-
ternationalen Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Ihr Aufgabenfeld
beschränkt sich auf die Abwehr des islamistischen Terrorismus. Das GTAZ
soll dies im Wege der Verbesserung der Kommunikationswege, des Aus-
tausches vorhandener Informationen, der Verbesserung der Auswertungs-
kompetenz, der Erleichterung der Früherkennung möglicher Bedrohungen
sowie der Abstimmung operativer Maßnahmen im Bereich des islamistisch
motivierten Terrorismus erreichen. Über 40 Sicherheitsbehörden arbeiten
zusammen.
Die Zusammenarbeit im GTAZ vollzieht sich in täglichen Lagebesprechun-
gen, operativem Informationsaustausch, Absprachen über Ressourcen-
bündelungen, Fallauswertungen, Strukturanalysen und Gefährdungsbe-
wertungen sowie Kompetenzabsprachen. Ebenfalls sollen die im Einzelfall
zulässigen Ausländer-, Asyl- und einbürgerungsrechtlichen Maßnahmen
gegenüber Personen aus dem islamistisch-terroristischen Bereich disku-
tiert werden.277
Das GTAZ ist keine Sicherheitsbehörde. Ihm kommen keine separaten Be-
fugnisse zu. Die Kompetenzen und Befugnisse der beteiligten Behörden
274
S. dazu etwa Weisser, NVwZ 2011, 142 ff.; Würz, Kriminalistik 2005, 10 f; Droste, Hand-
buch, 2012, S. 580 ff.; Remberg, Kriminalistik 2008, 82-85
275
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/Sicherheit/-
Terrorismus/GTAZ.html (letzter Zugriff 04.03.2012).
276
vgl. Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 581.
277
vgl. Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 581.
125
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
richten sich nach deren Rechtsgrundlage. Dem GTAZ selbst liegt keine ge-
meinsame Datei zugrunde, die einzelfallbezogene operative Ermittlungs-
und Fahndungsarbeit bleibt Sache der jeweils zuständigen Staatsanwalt-
schaft von Bund und Ländern. Die Anti-Terror-Datei bildet ebenfalls keine
Grundlage für die Zusammenarbeit. Dem steht schon ihr Charakter als In-
dexdatei entgegen.
Alle Funktionsträger, die mit dem GTAZ in Berührung kamen und die dem
Unterzeichner Auskunft erteilten, sind uneingeschränkt positiv beein-
druckt von der Sinnhaftigkeit des GTAZ. Aus der Praxis heraus ist keine kri-
tische Stimme bezogen auf die Eignung des GTAZ zur Erfüllung der Aufga-
ben zu hören. Dem Beispiel des GTAZ folgend haben zahlreiche Bundes-
länder zusätzliche Foren in der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Ver-
fassungsschutzbehörden innerhalb der Länder entwickelt.278
b) die anderen Zentren
aa) GAR/GETZ
Das Modell des GTAZ wurde im Dezember 2011 auf ein Gemeinsamen Ab-
wehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) auf den Rechtsextremismus/-ter-
rorismus übertragen. Dem folgt November 2012 die Errichtung des Ge-
meinsamen Extremismus- und Terrorismuszentrums (GETZ) im November
2012, mit dem das GAR um die Phänomenbereiche Linksextremismus/
-terrorismus, Ausländerextremismus/-terrorismus und Spionage/Prolifera-
tion (soweit ein nachrichtendienstlicher Bezug vorhanden ist) erweitert.
Nach dem Vorbild des GTAZ soll damit den Sicherheitsbehörden von Bund
und Ländern mit dem GAR/GETZ eine gemeinsame Informations- und
Kommunikationsplattform für alle relevanten Phänomene des Extremis-
mus/Terrorismus zur Verfügung stehen. Auch hier soll ein verbesserter
Informationsfluss auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen und die
Bündelung von Fachexpertise innerhalb der föderalen Sicherheitsarchitek-
tur gewährleistet werden. Die Arbeitsweise ist – unter Berücksichtigung
phänomenspezifischer Besonderheiten – an die des GTAZ angelehnt. Auch
hier wurde zusätzlich eine Koordinierte Internetauswertung (KIA) imple-
mentiert.
bb) GIZ
Vorher schon im Jahres 2007 wurde das Gemeinsame Internetzentrum
(GIZ) nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums
eingerichtet.279 Landesbehörden sind nicht einbezogen.280. Nach Ansicht
des BfD bedürfte das GIZ einer gesetzlichen Grundlage.281
278
Droste, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 580, Fn. 1829.
279
BfDI, 23. TB, BT-Drs. 17/5200, S. 53 f. u. S. 84.
280
Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage vom 16. Dezember 2006, BT-Drs.
16/11943, S. 1.
281
BfDI, 29. TB, BT-Drs. 17/5200, S. 53.
126
410
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
cc) GASIM
Auch das gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration
(GASIM), das der Intensivierung der Zusammenarbeit der beteiligten öf-
fentlichen Stellen des Bundes bei der Bekämpfung der illegalen Migration
dient, soll ohne Landesbeteiligung sein282 Der BfD weist in seinem 23 TB
darauf hin, es sei zu einem Austausch personenbezogener Daten durch
den BND an andere Behörden gekommen, der nicht von § 9 BND gedeckt
gewesen sei.283
c) Der Unterschied zu den Arbeitskreisen der IMK [dort insbesondere AK
II und IV]
Völlig anderer Natur, als die genannten Abwehrzentren ist die Innenminis-
terkonferenz mitsamt ihrer Arbeitskreise. Seit 1954 kommen Innenminis-
ter und -senatoren der Länder im Rahmen einer freiwilligen Zusammenar-
beit der Länder auf dem Gebiet der Innenpolitik regelmäßig zusammen.
Daraus entstand eine Struktur dieser Zusammenarbeit („Ständige Konfe-
renz der Innenminister und -senatoren der Länder“ – kurz: Innenminister-
konferenz = IMK). Die meisten Themen, die die Minister und Staatssekre-
täre in ihren Sitzungen erörtern, werden von den sechs ständigen Arbeits-
kreisen der IMK vorbereitet. Der Fragenkreis der Öffentlichen Sicherheit
und Ordnung – insbesondere für die Bereiche Gefahrenabwehr, Polizeian-
gelegenheiten und Terrorismusbekämpfung – fällt in die Zuständigkeit des
Organs des Arbeitskreises II (Innere Sicherheit). In personeller Hinsicht
setzt sich der AK II aus den Leitern der bei den Landesinnenministerien
bestehenden Polizeiabteilungen sowie dem Präsidenten des BKA, dem Ab-
teilungsleiter Öffentliche Sicherheit beim Bundesminister des Inneren (für
die Bundespolizei) und dem Präsidenten der Deutschen Hochschule der
Polizei zusammen. Entschieden wird in diesem Gremium durch Be-
schluss.284 Zur Ausarbeitung der Beschlussvorlagen stehen dem AK II meh-
rere Untergremien zur Verfügung, die ihrerseits mittels Mehrheitsbe-
schluss abstimmen. Eine gesetzliche Grundlage für den AK II besteht nicht.
Er ist auf einen Beschluss der IMK zurückzuführen. Der Verfassungsschutz
ist demgegenüber im AK IV organisiert.285 Strukturelle Änderungen im Ver-
gleich zum AK II sind nicht ersichtlich.
Von den Abwehrzentren unterscheiden sich die Arbeitskreise durch fol-
gende Umstände. Die Arbeitskreise kommen punktuell zusammen, sie bil-
den keine permanente Einrichtung, ihre Themenfelder sind deutlich abs-
trakter, das Gebiet der Zusammenarbeit deutlich breiter und die beteilig-
282
BfDI, 22. TB, S. 52
(http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/22TB
_2007_2008.html?nn=408924) – letzter Zugriff 04.03.2012.
283
BfD, 29. TB, BT-Drs. 17/5200, S. 84 f.
284
Lange, Sicherheit, 1999, S. 121 ff.
285
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 17/8535, S. 12 f.
127
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8000
H.A. Wolff Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg
ten Personen üblicherweise in Leitungsfunktionen tätig. Die Arbeitskreise
sind anders als die Abwehrzentren in Ausrichtung nicht daraufhin angelegt,
operative Aktionen zu unterstützen.
In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke vom 02.02.2012 sind noch eine Reihe von kleineren Koordina-
tionsgremien genannt, die überwiegend als Untergliederung des IMK fun-
gieren (speziell zum Rechtsradikalismus: Dazu zählen:286 (a) Amtsleiterta-
gung der Verfassungsschutzbehörden (ALT), (b) Arbeitsgemeinschaft der
Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt (AG Kripo), (c)
Kommission Staatsschutz (K ST), (d) Bund-Länder-Arbeitsgruppe PMK-
rechts (BLAG PMK-rechts), (e) Arbeitsgruppe Operativer Informationsaus-
tausch Rechtsextremismus (AG OIREX), (f) Informationsgruppe zur Be-
obachtung und Bekämpfung rechtsextremistischer/ -terroristischer, insbe-
sondere fremdenfeindlicher Gewaltakte (IGR), (g) Koordinierungsgruppe
Politisch motivierte Kriminalität-rechts (KG PMK-rechts).
Auch hier handelt es sich deutlich stärker um strategische Abstimmungen
und weniger um einen operativ orientierten Informationsaustausch, so
dass die rechtlichen Probleme hier im Vergleich zu den Abwehrzentren
wesentlich geringer ausfallen.
4. Rechtliche Probleme
a) Problemüberblick
Die rechtliche Beurteilung der gemeinsamen Kompetenzzentren und sons-
tigen Abstimmungsplattformen fällt in der Literatur und Politik weitgehend
wohlwollend aus,287 weil erstens die praktischen Erfahrungen mit diesen
Zentren offenbar die Erwartungen übersteigt und zweitens rechtlich all-
gemein davon ausgegangen wird, die räumliche Nähe würde die Behör-
denbediensteten nicht dazu veranlassen, die rechtlichen Grenzen der zu-
lässigen Kooperation zu überschreiten.
Das GTAZ ist das bekannteste Abwehrzentrum, das wegen der Beteiligung
der Ermittlungsbehörden auch die meisten Fragen aufwirft und daher am
stärksten Gegenstand einer rechtlichen Diskussion ist, die allerdings wegen
der Spezialität immer noch als zart zu bezeichnen ist. Die diskutierten
rechtlichen Problemfelder beim GTAZ betreffen die Fragen:
- Ist ein Zusammenwirken der Polizeibehörden und der Nachrichten-
dienstbehörden mit dem Trennungsgebot vereinbar?288
286
S. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 17/8535, S. 12 -14.
287
S.o. Fn. 289.
288
Vgl. Weisser, NVwZ 2011, 142, 144; Schöndorf-Haubold, in: Boysen/Arnst/Kötter, Netz-
werke, 2007, S. 149, 164.
128
412