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Landtag von Baden-Württemberg                                                                       Drucksache 15 / 8000




       H.A. Wolff       Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

             - Ist der Informationsaustausch hinsichtlich der personenbezogen
               Daten von den Informationsweitergabebefugnissen der einzelnen
               Behörden gedeckt?
          - Bedarf es einer gesetzlichen Grundlage?
          - Wie wirkt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes ein?
       Überwiegend geht man davon aus, das GTAZ sei in seiner gegenwärtigen
       Ausgestaltung rechtskonform.289
       Der BfD hat sich zum GTAZ in seinem 21. TB geäußert. Danach offenbarte
       seine Kontrolle seiner Ansicht nach schwerwiegende datenschutzrecht-
       liche Mängel.290 Nach seiner Wahrnehmung gäbe es dort die Rechtsauffas-
       sung, dass das BKA Daten, die es von anderen Sicherheitsbehörden erhiel-
       te, ohne weitere datenschutzrechtliche Prüfung an andere Sicherheitsbe-
       hörden weiterleiten dürfe, da es auf die Rechtmäßigkeit vertrauen dürfe.
       Weiter wurde § 18 Abs. 3 BVerfSchG so ausgelegt, dass es keines Er-
       suchens bedürfe, sondern auch eine Initialweiterleitung gestatte. Nach
       Auffassung des BfD kann § 18 Abs. 3 BVerfSchG den Datenaustausch im
       GTAZ nicht als Rechtsgrundlage stützen, da es im Rahmen der GTAZ-
       Kooperation zu einem generellen, standardisierten Datenaustausch zwi-
       schen BKA und BfV zur Terrorismusabwehr komme. Grundlage sei viel-
       mehr § 18 Abs. 1 BVerfSchG. Innerhalb der Regierungskommission des
       Bundes zur Überarbeitung der Sicherheitsgesetze war die rechtliche Be-
       wertung des GTAZ sehr umstritten.291
       Ganz unproblematisch sind diese Kooperationsformen dennoch nicht. Fol-
       gende Problemfelder lassen sich aufdecken. Themenbezogene Zentren,
       insbesondere wenn sie mit dauerhaft angestelltem Personal ausgestattet
       sind und objektiv eine behördenähnliche Struktur besitzen, wie etwa das
       GTAZ, relativieren die Selbstständigkeit der beteiligten Behörden, die
       Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land, die Rechtfertigungsbedürf-
       tigkeit konkreter Datenflüsse und den Gedanken der Verfahrenstrennung.

       b) Vereinbarkeit mit der bundesstaatliche Kompetenzverteilung
       Durch die Zentren werden die Folgen der bundesstaatlichen Kompetenz-
       verteilung auf Bundes- und Landesbehörden teilweise relativiert, da die
       betreffenden Behörden ihre Kompetenz nur noch nach Kooperation und
       nicht mehr vollends selbstständig wahrnehmen. Diese Kooperation ist aber
       nicht so eng, dass die durch die Kompetenzordnung festgeschriebene
       rechtliche Verantwortung der einzelnen Behörden infrage gestellt wird.
       Die informellen Kooperationen und die rechtlich relevanten Informations-

       289
                 Weisser NVwZ 2011, 142, 144 f.; Stock, in: Gunter Widmaier (Hg), Münchener Anwalts-
                 handbuch Strafverteidigung, 2006, § 83, Rn. 63; Dombert/ Räuker, DÖV 2014, 414, 416;
                 ohne Wertung Mokros, in: Lisken/ Denninger (Hg). Handbuch, 2012, Teil B Rn. 21; Dros-
                 te, Handbuch (Fn. 274), 2007, S. 582.
       290
                 BfDI, 21. TB, S. 65.
       291
                 Bäcker, u.a. Regierungskommission, Bericht, 2013, S. 172.


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       austauschvorgänge stellen die jeweils rechtliche Verantwortlichkeit der
       einzelnen Behörden nicht infrage.
       Mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung sind die Zentren verein-
       bar.

       c) Vereinbarkeit mit dem Trennungsgebot
       Sofern in den Zentren Polizeibehörden und nachrichtendienstliche Stellen
       zusammenwirken, was häufig der Fall ist, kommt, da gesetzliche Grund-
       lagen fehlen, das einfache gesetzliche Trennungsgebot zur Anwendung.
       aa) Organisatorischer Gehalt
       Das einfachrechtliche Trennungsgebot besitzt zunächst unstreitig den or-
       ganisatorischen Gehalt, dass die Nachrichtendienste nicht der Polizeibe-
       hörde angegliedert werden dürfen, sondern ihre Selbstständigkeit bewah-
       ren müssen. Unstreitig relativieren die Plattformen die organisatorische
       Selbstständigkeit. Dies erreichen sie aber wohl nicht in einer Intensität, die
       es erlauben würde, davon zu sprechen, die Nachrichtendienste seien der
       Polizeibehörde angegliedert. Das ergibt sich schon aus folgenden Gründen:
          - Zum einen treten mehrere Nachrichtendienste und mehrere Poli-
               zeibehörden gemeinsam als gleichberechtigte Partner auf und es ist
               schon fraglich, wer wem angegliedert sein soll.
          - Es kooperieren jeweils einzelne Vertreter der Behörden miteinan-
               der. Angesichts der Größe der betroffenen Behörden, gestattet dies
               nicht die Annahme, die Behörden selbst seien zusammenge-
               schlossen.
          - Ein organisatorischer Anschluss gestaltet sich grundsätzlich näher
               als ein informationeller Austausch durch mehrere Behördenver-
               treter in einem Raum. Bei einer organisatorischen Eingliederung
               werden Stellenplan, Weisungsbefugnisse, Rechtsaufsichtsbefug-
               nisse, Haushaltstitel etc. gemeinsam zusammengelegt, was bei einer
               Plattform nicht der Fall ist.
       Ein Verstoß gegen die organisatorische Komponente des Trennungsgebo-
       tes ist nicht ersichtlich.
       bb) Befugnis rechtliches Trennungsgebot
       Da in den Zentren nur Absprachen getroffen werden, liegt insofern kein
       Problem vor.
       cc) Strenges Informationsrechtliches Trennungsgebot
       Problematisch wären die Zentren dann, wenn man aus dem Trennungs-
       gebot ein informationelles Trennungsgebot herleiten würde, nach der De-
       vise, die verschiedenen Behörden dürften nicht miteinander sprechen. Ein
       so verstandenes Trennungsgebot würde sich aber, wie ausführlich darge-
       legt, in einer Weise von dem Normtext entfernen, der methodisch nur un-
       ter besonderen Bedingungen überwindbar wäre.


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       ddd) Zwischenergebnis
       Mit dem einfachrechtlichen Trennungsgebot dürften die Zentren daher
       vereinbar sein.

       d) Datenschutzrechtliche Vereinbarkeit
       aa) Erfordernis einer Rechtsgrundlage
       Innerhalb des § 4 BDSG bedarf jede Übermittlung personenbezogener Da-
       ten zwischen zwei Behörden einer gesetzlichen Grundlage. § 4 BDSG gilt
       auf jeden Fall für Bundesbehörden, sofern nicht Sonderrecht (§ 1 Abs. 3
       BDSG) die Behörde von dem Erfordernis von § 4 BDSG freistellen sollte. Für
       Landesbehörden ergibt sich Vergleichbares in der Regel aus dem Landes-
       datenschutzgesetz. Selbst wenn § 4 BDSG oder die entsprechenden lan-
       desrechtlichen Normen nicht eingreifen sollten, würde sich die Rechtferti-
       gungsbedürftigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten schon aus
       dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben.
       Gleiches Ergebnis folgt aus der verfassungsrechtlichen Bewertung. Sofern
       innerhalb der Zentren personenbezogene Daten der Vertreter der einen
       Behörde den Vertretern anderer Behörden mitgeteilt werden, liegt auch
       aus der Sicht des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine
       Übermittlung vor. Es ist unstreitig, dass eine Übermittlung auch mündlich
       erfolgen kann. Die Rechtfertigungsbedürftigkeit der Weitergabe perso-
       nenbezogener Daten setzt keine perpetuierte Übergabe oder gar einen
       elektronischen Übergang voraus. Offenbart der Vertreter der einen Behör-
       de daher ein personenbezogenes Datum, sei es auch nur den Aufenthalts-
       ort eines bestimmten Menschen an einem bestimmten Tag an einem be-
       stimmten Ort oder dessen Name oder Beruf gegenüber anderen Vertre-
       tern mündlich, ist dieser Vorgang datenschutzrechtlich rechtfertigungsbe-
       dürftig.
       bb) Übermittlungsbefugnis der konkreten Behörden
       Alle beteiligten Behörden bei allen relevanten Zentren besitzen Rechts-
       grundlagen für die Datenweitergabe. Fraglich ist, ob diese Rechtsgrundlage
       auch eine so enge Zusammenarbeit, wie sie in dieser Form stattfindet,
       rechtfertigt. Diese Rechtsgrundlagen waren nicht für den Fall der kontinu-
       ierlichen personellen Kontaktaufnahme gedacht. Man kann mit guten
       Gründen behaupten, ein Informationsaustausch, der durch die räumliche
       Anwesenheit mehrerer Behördenvertreter für einen bestimmten Aufga-
       benbereich begründet wird, bedürfte unter den Gesichtspunkten des Be-
       stimmtheitsgebots einer speziellen Rechtsgrundlage. Diese Frage ist aller-
       dings nicht so eindeutig, dass sie ohne jedes Werturteil beantwortet wer-
       den könnte, vielmehr erscheinen beide Positionen, das heißt sowohl die-
       jenige, die eine spezielle Rechtsgrundlage verlangt, als auch diejenige, die
       den Informationsaustausch zwischen den Zentren auf die allgemeinen be-
       hördenspezifischen Datenübermittlungen stützt, gut vertretbar.


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       Unbestreitbar enthalten alle Rechtsgrundlagen aber Tatbestandsvoraus-
       setzungen, die nicht jeden Informationsfluss rechtfertigen. Unbestritten ist
       immer das Gebot der Erforderlichkeit einzuhalten. Häufig treten darüber
       hinaus Abwägungsvorgänge hinzu. Entscheidend ist daher die Frage, ob die
       Vertreter der beteiligten Behörden bei der Übermittlung personenbezoge-
       ner Daten eine rechtliche Prüfung anhand ihrer Rechtsnorm vornehmen.
       Von außen betrachtet bestehen durchaus Zweifel, ob das Erfordernis der
       Prüfung der Datenweitergabe anhand der konkreten Rechtfertigungsnor-
       men von allen beteiligten Behörden wirklich umgesetzt wird. Dies liegt vor
       allem daran, dass zu einen gezielt eine Situation der erleichterten Weiter-
       gabe geschaffen wird und andererseits keine Kontrollmöglichkeit besteht.
       Der Sinn dieser Zentren besteht gerade darin, durch die Nähe der Amtsträ-
       ger den Informationsfluss zu erleichtern, die Formalität zu begrenzen. Es
       dürfte daher kein Zufall sein, dass der Bundesbeauftragte für Datenschutz
       bei allen engeren Kooperationsformen die Nichteinhaltung der konkreten
       Datenweitergabenormen immer dann feststellte, wenn er konkret kontrol-
       lierte. Die Verletzung der konkreten Datenweitergabenormen beruht da-
       bei nicht nur auf seiner persönlichen Einschätzung, sondern wurde, nach
       der Sachdarstellung des Bundesbeauftragten, von der jeweiligen betroffe-
       nen Behörde im Nachhinein auch zugegeben.
       cc) Spezielle Rechtsgrundlage für Gefährdung der rechtsgrundlosen Wei-
       tergabe
       Es besteht folglich die Frage, wie mit dieser rechtlich erhöhten Gefahr des
       rechtsgrundlosen Datenflusses umzugehen ist. Die Gefahr der Verletzung
       des Gebots der Einhaltung der konkreten Rechtsgrundlagen für die Über-
       mittlung personenbezogener Daten wird durch die Einrichtung der Zentren
       von den beteiligten Behörden bewusst und final erhöht. Die Gefahr der
       Verletzung wird strukturell erhöht, weil in den Vorteilen, die man mit den
       Zentren verfolgt, zugleich die Gefahr begründet wird, dass der Datenfluss
       nicht mehr im Einzelfall anhand der konkreten Normen rechtlich geprüft
       wird. Dieser erhöhten Gefahr steht in keiner Form eine Kompensation or-
       ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art gegenüber. Gerade das
       Recht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt aber in besonderer
       Weise verfahrens- und organisationsrechtliche Vorkehrungen, die die Ver-
       letzung des Grundrechts möglichst von vornherein verhindern.
       Es sprechen daher überzeugende Gründe dafür, aufgrund der Gefährdung
       der Verletzung des Gebots der konkreten gesetzlichen Grundlage wegen
       der sogenannten Wesentlichkeitstheorie eine gesetzliche Grundlage für
       die Einrichtung der Kompetenzzentren als solche zu fordern.292 Weiter sind
       über die gesetzliche Grundlage hinaus auch organisatorische oder verfah-

       292
               Für eine gesetzliche Grundlage auch Bäcker und Hirsch in der Regierungskommission s.
               Fn. 291; Fremuth, AöR 139 (2014), 32, 68, a.A Weisser, NVwZ 2011, 142, 145; Dombert/
               Räuker, DÖV 2014, 414, 416.


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       rensrechtliche Maßnahmen zu verlangen, die in der Lage sind, der erhöh-
       ten Gefahr der Verletzung der konkreten Datenweitergabenormen entge-
       genzuwirken, ohne, dass dadurch die rechtlich zulässigen Vorteile der Zen-
       tren eingeschränkt werden. Es lassen sich verschiedene Sicherungsformen
       denken. Schon allein ein spezieller Datenschutzbeauftragter für den Infor-
       mationsaustausch im Zentrum würde genügen, insbesondere dann, wenn
       er selbst keine administrativen Interessen verfolgt.
       Das Gefährdungspotenzial darf andererseits auch nicht überschätzt wer-
       den. Es ist nicht davon auszugehen, dass innerhalb der Zentren über-
       mäßige Datenmengen „heimlich über den Tisch“ wandern. Der Informa-
       tionsaustausch wird primär strategische Informationen betreffen und nur
       vereinzelt personenbezogen sein (sofern es um Austausch jenseits der
       Übermittlungsvorschriften geht) und zudem in der Regel mündlich erfol-
       gen. Die Mündlichkeit setzt daher wegen ihrer Natur dem Informations-
       austausch schon erhebliche kapazitive Grenzen. Diese erhebliche Entschär-
       fung über das Prinzip der Mündlichkeit nimmt dem Vorgang insgesamt
       aber nicht seine rechtliche Rechtfertigungsbedürftigkeit.
       dd) Rechtsschutz und Transparenz
       Der beschleunigte Informationsaustausch begründet die Gefahr, dass der
       Rechtsschutz der Betroffenen beeinträchtigt wird. Dies ist dann der Fall,
       wenn der Betroffene bei dem „gestreckten Informationsaustausch“ mit
       einer höheren Wahrscheinlichkeit über den Datenfluss informiert worden
       wäre und er auf diese Weise leichter Rechtsschutz einholen würde, als bei
       einem Informationsaustausch innerhalb der Zentren. Der Gedanke der Ge-
       fahr der Rechtsschutzverschlechterung bringt aber im Vergleich zu dem
       Gedanken der erhöhten Gefahr der Verletzung des Datenschutzes keinen
       sachlich neuen Gedanken, sodass es insofern ausreicht, auf das Ergebnis
       zum Datenschutz zu verweisen.
       Gleichzeitig wird durch die Zentren die Transparenz des Datenaustausches
       beeinträchtigt. Der Grundsatz der Transparenz ist ein datenschutzrecht-
       liches Prinzip, das für den hier relevanten Komplex keine subjektiven Rech-
       te vermittelt, die nicht schon aus dem Grundrecht auf informationelle
       Selbstbestimmung und aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen, sodass er insofern
       kein besonderes Gewicht besitzt.

       5. Gesamtergebnis
       Die gefahrenspezifischen Informationszentren sind ein geeignetes Instru-
       ment um institutionelle Nachteile, die in der Sicherheitsarchitektur be-
       gründet liegen, zu überwinden. Wegen des informellen Charakters, der
       Permanenz, der persönlichen Nähe und der Unkontrollierbarkeit wird aber
       die Gefahr des rechtsgrundlosen Austausches von personenbezogenen
       Daten begründet, die schwer rechtfertigt, die Zentren ohne gesetzliche
       Grundlage und ohne verfahrensrechtliche oder organisatorische Sicherun-
       gen, die die Einhaltung der für die jeweiligen Behörde relevanten Daten-
       schutzbestimmungen sicherstellt, zu gestatten.
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       V. Löschungsvorschriften

       1. Widerstreit zwischen Löschungsfristen und Datenschutz
       Löschungsfristen besitzen einen ambivalenten Charakter. Sie sind daten-
       schutzrechtlich geboten, sofern es um personenbezogene Daten geht, die
       für die Aufgabenerledigung der Behörden nicht mehr erforderlich sind
       oder wenn die Daten inhaltlich unrichtig sind. Gleichzeitig verhindert die
       Löschung von Daten die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungs-
       handelns nachträglich zu prüfen, wie insgesamt den Vorfall nachträglich zu
       rekonstruieren.
       Im Sicherheitsrecht besitzen die Löschungsvorschriften aus drei Gründen
       eine besondere Brisanz:
            Wegen der Aufklärung von vernetzten Bestrebungen ist der An-
              haltspunkt für die Beurteilung, ob Daten erforderlich sind oder
              nicht, besonders schwierig.
            Aufgrund der Besonderheiten der politischen Straftaten können
              auch lang zurückliegende Details mitunter relevant für die Aufklä-
              rung eines gegenwärtigen Sachverhalts sein;
            Aufgrund der hohen Vertraulichkeit besteht ein starkes Interesse
              der parlamentarischen bzw. gerichtlichen Kontrolle, die bei Lö-
              schung der Daten nicht mehr möglich ist.
       Die Löschungsvorschriften im Sicherheitsrecht werden von der Öffentlich-
       keit meist einseitig wahrgenommen. So verursachte die beim Bundesamt
       für Verfassungsschutz durchgeführte Löschung von Akten, zeitgleich mit
       der Durchführung eines Untersuchungsausschusses den Verdacht, dass BfV
       würde bewusst Daten, die im Zusammenhang mit den NSU-Gewaltserien
       standen, löschen. Auch wenn ein intern eingesetzter Ermittler des Innen-
       ministeriums keinen Zusammenhang zwischen den gelöschten Daten und
       der NSU-Gewaltserie feststellen konnte, hielt sich hartnäckig das Gerücht,
       das BfV würde bewusst Daten zur Verschleierung der Aufklärung vernich-
       ten. Dies führte dazu, dass beim Bundesamt für Verfassungsschutz wäh-
       rend der gesamten Untersuchungsausschussdauer keinerlei Daten mehr
       gelöscht wurden, was mit den Löschungsvorschriften und dem Daten-
       schutz nicht zu vereinbaren war.
       Bei den Löschungsvorschriften sind drei Formen von Löschungsvorschrif-
       ten zu unterscheiden;
            Zum einen die Löschungsvorschriften, die sicherstellen, dass Daten die
              erhoben wurden, aber nicht benötigt werden, sofort wieder gelöscht
              werden; dies ist ausgeprägt bei den Erhebungsverfahren mit einer ho-
              hen Streubreite, insbesondere bei der sogenannten strategischen
              Fernmeldekontrolle gemäß § 5 G 10 (vergleiche § 5 Abs. 1 G 10).
            Datenschutzrechtlicher Standard sind die Vorschriften, die eine
              konkrete Löschung der Daten vorsehen, die nicht mehr für den
              Zweck, zu dem sie erhoben wurden oder für andere Zwecke, für die
              sie rechtmäßigerweise verwendet werden dürfen, benötigt wer-

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             den,293 oder wenn sie falsch sind.294 Diese konkreten Löschungsvor-
             schriften werden in der Regel ergänzt durch gewisse Fristen inner-
             halb derer die Daten auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden
             (vgl. § 14 Abs. 3 S. 1 VSG BW und 3 38 PolG BW).
           Schließlich gibt es drittens Höchstspeicherfristen, die auch bei Vor-
             liegen eine Erforderlichkeit eine Löschung vorsehen.
       Im Zusammenhang mit der NSU-Gewaltserie ist die Frage entstanden, ob
       die vorliegenden Höchstspeicherfristen zeitlich zu knapp bemessen sind
       und dazu führen, dass die Verfolgung und Aufklärung politischer Gewaltta-
       ten erschwert werden. Die gegenwärtigen Höchstspeicherfristen lauten
       auf Bundes- und Landesebene wie folgt:

       2. Höchstspeicherfristen im Bundesrecht
       Es sei erlaubt, die Entwicklung von Speicher- und Löschungsvorschriften an
       Hand einiger Beispiele zu erläutern.295

       a) § 12 Abs. 3 BVerfSchG
       Die Speicherfristen in BVerfSchG haben sich innerhalb der letzten 20 Jahre
       hinsichtlich der Daten, die sich auf die Bekämpfung des gewaltbezogenen
       Terrorismus (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und später Nr. 4) beziehen, mehrfach geän-
       dert, ansonsten blieb die Norm unverändert. Für diesen Aufgabenbereich
       wurde die reguläre Höchstspeicherfrist von zehn Jahren zeitweise 15 Jahre
       angehoben (gegenwärtig 10 Jarhe).296

       b) § 36 BPolG
       Die maßgebliche Vorschrift zum Löschen von Daten im Bundespolizeige-
       setz hat sich während der letzten 20 Jahre nicht relevant geändert. Dies
       liegt daran, dass die maßgeblichen Vorschriften für automatisierte Dateien
       nicht im Gesetz selbst geregelt sind, sondern in einer Richtungsanordnung
       niederzulegen sind, die für jede automatisierte Datei gemäß § 36 BPolG zu
       errichten ist.
       Gemäß § 36 BPolG hat die Bundespolizei für jede automatisierte Datei mit
       personenbezogenen Daten, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, eine
       Errichtungsanordnung vorzusehen. Der Rechtscharakter der Errichtungs-
       anordnung ist im Gesetz nicht niedergelegt.



       293
               Vgl. etwa § 4 Abs. 1 G 10.
       294
               S. zu den Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs gegen das Landesamt: VGH
               Mannheim, Ut. v. 02.05.1984, 10 S 1739/82, juris.
       295
               S. zu bundesrechtlichen Regelungen in diesem Bereich Wolff, Stellungnahmen zum UA
               Bund, 2012, S. 49 ff.
       296
               Ab 10.01.2012: zehn Jahre, vom 11.01.2007 bis 09.01.2012 galten fünfzehn Jahre, vom
               09.01.2002 bis 11.01.2007 wiederum zehn und vom 01.01.2002 bis 10.01.2007 galten
               dagegen wieder fünfzehn Jahre.


                                                                                                        135
                                                          419
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       c) BKA
       Die Regelungen zum Löschen von Daten sind beim BKA vergleichbar wie
       beim BPolG normiert. Auch hier wird im Wesentlichen in § 32 Abs. 3 BKAG
       auf die Errichtungsanordnung der Dateien verwiesen und als Maximalfris-
       ten für Erwachsene zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre vorgesehen
       bzw. bei Daten in der Funktion als Zentralstelle fünf Jahre und drei Jahre.
       Wesentliche Änderungen des § 32 BKAG während der letzten20 Jahre sind
       nicht eingetreten. Die Bemessung der Frist knüpft dabei gemäß § 32 Abs. 5
       BKAG an das letzte Ereignis, dass zur Speicherung der Daten führte und
       nicht wie etwa § 489 Abs. 6 StPO an die letzte Speicherung.

       d) Sonstige Kodifikationen
       Das ATDG, die REDG und das G 10 enthalten keine Höchstspeicherregelun-
       gen.

       3. Höchstspeicherfristen in BW

       a) Die Löschungsfristen für Dateien im PolG BW
       § 38 PolG BW legt als grundsätzliche Höchstfrist in Absatz 4 fünf Jahre und
       in besonderen Gefährdungsfällen 20 Jahre als Höchstfrist fest.

       b) Die Löschungsfristen für Dateien im VSG BW
       § 8 Abs. 2 VSG BW sieht die grundsätzliche Löschung von Daten Minder-
       jähriger nach spätestens fünf Jahren vor. Für sonstige Daten sieht sie in
       § 14 Abs. 3 S. 2 eine Löschung gestaffelt nach Beobachtungsfeld von
       10 Jahren bzw. nach 15 Jahren vor (Terrorismus 15 Jahre).

       4. Zusammenfassung
       Die Speicherfristen sind ein Thema, das wissenschaftlich wegen der ver-
       deckten Regelungsform eher im Verborgenen bleibt. Die datenschutz-
       rechtliche Bedeutung der Speicherfristen sind enorm. In der wissenschaft-
       lichen Diskussion besteht eher die Tendenz die schützende Funktion der
       Speicherfristen stark in den Vordergrund zu stellen, als die Aufgabenerfül-
       lungsinteressen der Behörden zu unterstützen.
       Die Löschungsfristen sind rein praktisch ein erhebliches Problem. Im Be-
       reich des G 10 kommt es im Rahmen der Verwaltungsrechtsschutzverfah-
       ren zu irrealen Situationen, z.B. dass die Behörde nur noch weiß, dass die
       Telekommunikation überwacht wurde, aber nicht mehr weiß, mit welchem
       Ergebnis und aus welchem Grund.




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                                                        420
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       D. Grundsatzfragen der Sicherheitsarchitektur


       I. Unterschied der staatlichen Schutzpflicht je nach Art der Gefähr-
       dung
       Zentral für die Diskussion im Sicherheitsrecht ist weiter die Erkenntnis,
       dass die Notwendigkeit des Staates für Schutzmaßnahmen auch von der
       Art der Gefährdung abhängt. So ist die Zahl der in Deutschland im Jahr
       2014 durch terroristische Anschläge ums Leben gekommenen Menschen
       deutlich geringer als die Zahl derer, die im Straßenverkehr ihren unfreiwil-
       ligen Tod fanden. Dennoch kümmert sich der Gesetzgeber um die Abwehr
       des Terrorismus in diesem Jahr deutlich stärker als um die Reduzierung der
       Todesfälle im Straßenverkehr. Das hat verschiedene Ursachen. Zum einen
       kann die Gefährdungslage im Straßenverkehr in weiten Bereichen auch
       ohne Maßnahmen des Gesetzgebers reduziert werden, zweitens ist die
       Reduzierung der Unfalltoten in den letzten Jahren so bemerkenswert, dass
       man Deutschland kaum den Vorwurf machen kann, es würde diese Art der
       Gefährdung vernachlässigen, und drittens erwartet die staatliche Gemein-
       schaft vom Staat vor allem dort Schutz, wo es nicht um eine freiwillig ein-
       gegangene Selbstgefährdung geht. Man kann darüber streiten, ob es von
       der Verfassung wegen Unterschiede hinsichtlich der Schutzpflichten gibt,
       je nachdem ob die Individualgefährdungen durch andere Personen willent-
       lich herbeigeführt werden oder nicht.297 Nach der hier vertretenen Ansicht
       ist der staatliche Schutzauftrag für den inneren Frieden, d. h. vor allem
       Schutz vor bewussten Rechtsgutsbeeinträchtigungen anderer, von zentra-
       lerer Bedeutung als die Reduzierung und Eindämmung der mit der tech-
       nisierten Welt verbundenen Risiken. Allerdings hängt diese Sichtweise von
       einem Werturteil ab, das nicht in einer Form mit dem Normtext des
       Grundgesetzes verbunden ist, die eine andere Ansicht grundsätzlich aus-
       schließt.
       Die Relevanz der Bedrohungsart für das Rechtsgut prägt durchaus das
       Sicherheitsrecht. Das ist am Merkmal der Eingriffsschwelle für vertrauliche
       Informationseingriffe festzustellen. Die Polizei verfügt mittlerweile in ähn-
       lichem Maße wie die Nachrichtendienste über die Befugnisse zu verdeck-
       ten Eingriffen, dennoch ist die Eingriffsschwelle höher. Die Polizei darf bei-
       spielsweise Personen observieren, sofern hinreichend sichere Anhalts-
       punkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von besonderer Be-
       deutung sprechen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG). Das Bundesamt für Verfas-
       sungsschutz dagegen darf tätig werden, wenn Tatsachen die Ansicht recht-
       fertigen, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen, die gegen
       die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, gewonnen
       werden können (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 BVerfSchG). Im Überschnei-

       297
               Anders in der Wertung als hier J. Masing, JZ 2011, 753, 754.


                                                                                               137
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       H.A. Wolff     Die Sicherheitsarchitektur in Deutschland und Baden-Württemberg

       dungsbereich kann es daher durchaus dazu kommen, dass vergleichbare
       Gefahrenlagen einmal eine geheime Informationserhebung rechtfertigen
       (wenn es um Nachrichtendienste geht) und einmal nicht (im Polizeirecht).
       Zugespitzt formuliert geht es um die Frage: Warum dürfen drohende Ent-
       führungen von Kindern von Großindustriellen nur mit Mitteln des Polizei-
       rechts bekämpft werden, drohende Entführungen von Kindern von Politi-
       kern dagegen ergänzend mit nachrichtendienstlichen?
       Die Antwort wird lauten müssen: Weil sich Bestrebungen auf dem Gebiet
       der nachrichtendienstlichen Aufgabenbereiche typischerweise von solchen
       der bürgerlichen Kriminalität unterscheiden, und sich dies auf die Recht-
       fertigung staatlicher Ermittlungsmaßnahmen auswirkt.298 Bei aller Verein-
       fachung lässt sich sagen, dass (a) Bestrebungen auf dem Gebiet der Nach-
       richtendienste nicht auf einen bestimmten Einzelvorteil des Täters ausge-
       richtet sind, sondern sich gegen die Rechtsordnung oder den Staat als
       Ganzes, sie daher (b) in aller Regel die staatliche Gemeinschaft stärker er-
       schüttern, (c) Bestrebungen auf nachrichtendienstlichem Gebiet oft län-
       gerfristig angelegt sind und (d) den Rechtsbruch nicht als Mittel zum
       Zweck, sondern als Ziel an sehen.


       II. Die Notwendigkeit des Verfassungsschutzes

       1. Der Rechtfertigungsdruck der Nachrichtendienste
       Die Nachrichtendienste sind politisch umstritten und befinden sich seit
       ihrer Existenz unter besonderem Rechtfertigungsdruck. Gründe für den
       besonderen Rechtfertigungsdruck sind insbesondere:
            Die Vertraulichkeit der Nachrichtendienste: Die Nachrichtendienste
              arbeiten oft ohne die Transparenz und Publizität, mit denen andere
              staatliche Sicherheitsbehörden oftmals arbeiten. Wegen der höhe-
              ren Vertraulichkeit ist die Öffentlichkeitskontrolle, die Gerichtskon-
              trolle und in gewisser Form die parlamentarische Kontrolle einge-
              schränkt. An den Stellen, an denen eine geringe Kontrolldichte be-
              steht, wächst berechtigterweise ein gewisses Misstrauen;
            Der Rechtfertigungsbedarf der Nachrichtendienste ist teilweise
              auch geschichtlich begründet. Die Nachrichtendienste arbeiteten in
              der Vergangenheit oftmals völlig im Geheimen und ohne entspre-
              chende Rechtsgrundlage. Viele der heute bestehenden Bedenken
              gegen die Nachrichtendienste beruhen darauf, dass wesentliche
              Änderungen in der Struktur von der Öffentlichkeit noch nicht wahr-
              genommen wurden. Dies sieht man zunächst daran, dass der Begriff
              Gemeindienste heute immer noch geläufig ist, obwohl die Nachrich-
              tendienste nicht mehr im Geheimen arbeiten. Weiter ist die Grund-

       298
               S. dazu Wolff, in: Papier u.a. (Hg.): Freiheit, in Vorbereitung, 2015, S. 5 ff. (zitiert nach
               dem Typoskript


                                                                                                                 138
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