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Landtag von Baden-Württemberg                                                              Drucksache 16 / 5250




             6     Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft, Polizei und Verfas-
                   sungsschutz


                   „Die Bemühungen des Innen- und Justizministeriums in Verfolgung
                   der Empfehlungen der Bund-Länder-Kommission Rechtsterroris-
                   mus und des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des
                   Deutschen Bundestags in Sachen NSU, die praktische Zusammen-
                   arbeit zwischen Staatsanwaltschaften, Polizei und Verfassungs-
                   schutz zu verbessern, sind zu begrüßen. Insbesondere die konse-
                   quente Beachtung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfah-
                   ren zur Übermittlung der für die Auswertung durch den Verfas-
                   sungsschutz relevanten       staatsanwaltlichen   Entscheidungen   in
                   Strafverfahren mit Extremismus- bzw. Terrorismusbezug an das LfV
                   stellt einen wichtigen Beitrag zur Extremismus- und Terrorismusbe-
                   kämpfung durch den Verfassungsschutz dar.

                   Die Überlegungen des Innenministeriums bzw. des LN, die Staats-
                   anwaltschaften mit Fortbildungsveranstaltungen insbesondere zum
                   Thema Rechtsextremismus bei ihrer Arbeit zu unterstützen, werden
                   ebenfalls begrüßt.

                   Im Fall des F. H. fiel dem Ausschuss auf, dass neben dem
                   Todesermittlungsverfahren noch ein weiteres Verfahren in diesem
                   Zusammenhang geführt wurde. Dabei handelte es sich um ein
                   Brandstiftungsverfahren mit dem Toten als Beschuldigtem. Der Un-
                   tersuchungsausschuss bittet die Landesregierung zu prüfen,

                   - ob mit dem Führen eines solchen ,Scheinverfahrens' lediglich ei-
                      ner ,Erledigungsstatistik' gedient wird,

                   - auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Verfahren geführt
                      wird und

                   - ob es erforderlich ist, diesbezüglich bestehende Dienstvorschrif-
                      ten zu konkretisieren bzw. entsprechende Regelungen zu nor-
                      mieren. "


             Die im Bericht der Landesregierung vom 12. Dezember 2016 dargestellten Ausfüh-
             rungen werden wie folgt ergänzt:




                                                                                              20




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             Mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung des Informationsaustausches zwischen
             Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutz wurde im Verfassungsschutzverbund
             eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) initiiert. Daran beteiligt sind das Bundesamt
             für Verfassungsschutz, der Generalbundesanwalt, die Generalstaatsanwaltschaft
             Stuttgart sowie - für die Landesverfassungsschutzbehörden - das LN.


             Die BLAG „Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutzverbund und Staatsanwalt-
             schaften" hat die Empfehlung ausgesprochen, eine in Baden-Württemberg bereits
             verwendete Handreichung zum Informationsaustausch als Grundlage für vergleich-
             bare Regelungen in allen Bundesländern zu verwenden . Als weitere Maßnahmen
             empfiehlt sie etwa die Durchführung regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen, die
             Schaffung eines festen Ansprechpartnernetzes durch Benennung von Ansprechpart-
             nern in den jeweiligen Behörden , das im Einzelfall schnell und lageangemessen den
             erforderlichen Informationsfluss - etwa in Gestalt von Behördenzeugnissen - sicher-
             stellt sowie wechselseitige Kurzhospitationen für Mitarbeiter, die in Schnittstellenposi-
             tionen tätig sind. Wie im Regierungsbericht dargestellt, finden entsprechende Fortbil-
             dungsveranstaltungen in Baden-Württemberg bereits statt, auch sind Ansprechpart-
             ner wechselseitig benannt worden.


             Zur Stärkung der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie eines regionalbezogenen
             länderübergreifenden Informationsaustauschs führte der GBA im November 2015
             und   im   Juni   2018   zwei   Regional-Konferenzen      "Rechtsextremismus/Rechts-
             terrorismus" mit den LKA Bayern und Baden-Württemberg , den LN Bayern und Ba-
             den-Württemberg sowie den örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaften durch.


             Im Übrigen finden seit 2017 zwischen dem LN und der Generalstaatsanwaltschaft
             Stuttgart auf Leitungsebene halbjährliche Besprechungen zu aktuellen staatsschutz-
             rechtlichen Fragen und Problemstellungen statt, die der weiteren Intensivierung der
             Zusammenarbeit und des Informationsaustausches dienen.




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             7    Arbeitsweise und Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beim
                  Verfassungsschutz sowie Einsatz verdeckt ermittelnder Beam-
                  ter durch die Polizei


                   ,, Trotz einer stärkeren Ausrichtung des Verfassungsschutzverbun-
                   des auf gewaltorientierte, also gewaltbefürwortende, gewaltunter-
                   slützende, gewaltbereite oder gewalttätige Bestrebungen und Per-
                   sonen, muss der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch bei rein
                   legalistischen Bestrebungen möglich sein.

                   Ein rein formalistisch-kategorialer Ansatz (kein Einsatz nachrich-
                   tendienstlicher Mittel bei Prüffällen) sollte dabei zugunsten einer
                   Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall aufgegeben werden. Die
                   Landesregierung wird gebeten, die hierfür maßgeblichen Dienstvor-
                   schriften und -anweisungen anzupassen.

                   Nach Überzeugung des Untersuchungsausschusses ist die Arbeit
                   des LfV zur Aufklärung von Extremismus und Terrorismus notwen-
                   dig. Die Arbeit mit Vertrauenspersonen muss laufend kritisch über-
                   prüft und weiterentwickelt werden. In diesem Sinne hat der Landtag
                   eine gesetzliche Regelung zu den Anforderungen an V-Personen im
                   neuen § 6a L VSG geschaffen. Die Vorschrift sollte nach ange-
                   messener Frist evaluiert werden.

                   Die Sicherheitsbehörden sollten nach Überzeugung des Untersu-
                   chungsausschusses von den ihnen gesetzlich eingeräumten Be-
                   obachtungs- bzw. Ermittlungsbefugnissen Gebrauch machen. So
                   sollte etwa die Polizei bei der Verfolgung schwerer, insbesondere
                   gewaltbezogener Straftaten in der rechtsextremistischen Szene vor
                   dem Ermittlungsinstrument des verdeckten Ermittlers nicht zurück-
                   schrecken und dessen Einsatz in geeigneten Fällen stets geprüft
                   werden. "



             Es wird auf die Ausführungen im Bericht der Landesregierung vom 12. Dezember
             2016 verwiesen.




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             8     Wohnraumüberwachung durch das Landesamt für Verfas-
                   sungsschutz


                   „Die Vorschrift zur Wohnraumüberwachung im LVSG weist eine
                   praxisferne Ausgestaltung auf und ist aufgrund fehlender Regeln
                   zum Schutz des Kernbereichs seit einem Urteil des Bundesverfas-
                   sungsgerichts aus dem Jahr 2004 verfassungswidrig. Dennoch
                   wurde sie von der Landesregierung bisher weder novelliert noch
                   aufgehoben. Die Landesregierung möge prüfen, ob die Maßnahme
                   der Wohnraumüberwachung für die Aufgabenerfüllung des Verfas-
                   sungsschutzes notwendig ist und bejahendenfalls einen verfas-
                   sungskonformen und praxisgerechten Regelungsentwurf vorlegen.
                   Andernfalls sollte die Regelung aufgehoben werden. "


             Die im Bericht der Landesregierung vom 12. Dezember 2016 dargestellten Ausfüh-
             rungen werden wie folgt ergänzt:


             Die Regelung zur Wohnraumüberwachung erscheint auch aus Sicht der Landesre-
             gierung aus den vom Ausschuss genannten Gründen überarbeitungsbedürftig. Da
             bei einer etwaigen Überarbeitung allerdings sowohl die aktuelle Rechtsprechung des
             BVerfG (namentlich zum BKAG) als auch die Rechtslage im Bund und in den ande-
             ren Ländern zu berücksichtigen sind, um der Forderung der IMK nach einer Harmo-
             nisierung des Rechtsrahmens im Verfassungsschutz Rechnung zu tragen, gestaltet
             sich die Vorlage der vom Untersuchungsausschuss gewünschten „verfassungs-
             konformen und praxisgerechten" Regelung schwierig .
             Im Mittelpunkt des letzten Gesetzgebungsverfahrens auf dem Gebiet des Verfas-
             sungsschutzes stand - aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nach den Anschlägen
             von Paris, Brüssel, Nizza und Berlin sowie Manchester und Barcelona - die Schaf-
             fung neuer Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung . Mit einem aktuellen Gesetzge-
             bungsverfahren werden die als Folge der Änderungen des allgemeinen Datenschutz-
             rechts zum 25. Mai 2018 dringend notwendigen Änderungen des Landesverfas-
             sungsschutzgesetzes , des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie des Aus-
             führungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz umgesetzt. Die ebenfalls erforderliche No-
             vellierung der Regelung zur akustischen Wohnraumüberwachung muss daher einem
             späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.




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             9     Ermittlungsarbeit im Bereich der Telekommunikation


                  ,,Die Landesregierung wird gebeten zu prüfen, wie die Ermittlungs-
                  arbeit der Sicherheitsbehörden des Landes im Bereich der Tele-
                  kommunikation verbessert werden kann. Hierzu hat der Ausschuss
                  ein Gutachten des Sachverständigen Professor Wo/ff ausgewertet,
                  das wichtige Denkanstöße und Empfehlungen enthält.

                   So hat auch die Beweisaufnahme ergeben, dass vor, während und
                  nach der Anschlagstat auf die Streifenwagenbesatzung in Heilbronn
                  über die für die Mobilfunkkommunikation im Umfeld der Theresien-
                   wiese relevanten Funkzellen zahlreiche Kommunikationsvorgänge
                  angefallen sind. Seitdem hat die Bedeutung von mobiler Kommuni-
                  kation weiter rasant zugenommen.

                  Bei Verdachtslagen zu schweren und schwersten Straftaten muss
                  es den Ermittlungsbehörden daher möglich sein, grundrechtskon-
                  form auf die diesen Kommunikationsvorgängen zugrundeliegenden
                   Verkehrsdaten zuzugreifen.

                  Die Landesregierung möge prüfen, ob dem verfassungsrechtlichen
                   Gebot der effektiven Strafverfolgung (wirksame Aufklärung gerade
                  schwerer Straftaten als wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen
                   Gemeinwesens, so das Bundesverfassungsgericht, zuletzt in einer
                  Entscheidung vom Oktober 2011) zur besseren Durchsetzung ver-
                  holfen werden kann, indem den Ermittlungsbehörden die Befugnis
                  erteilt wird, auf die für eine beschränkte Zeit durch Telekommunika-
                  tionsanbieter zu speichernden Daten bei schweren Straftaten zuzu-
                  greifen. Eine entsprechende Prüfung so/1/e auch für den Verfas-
                  sungsschutz und die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr er-
                  folgen.

                  Es ist zu überlegen, ob die Landespolizei und das LfV zum Zweck
                  der Terrorismusbekämpfung die Befugnis zur Durchführung von
                   Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung erhalten sollten.

                  Bei der Quellen-TKÜ handelt es sich um die Maßnahme der Über-
                   wachung verschlüsselter Telekommunikationsverbindungen. Durch
                  die Überwachung an der ,Quelle', d.h. vor dem technischen Vor-
                  gang der Verschlüsselung der Kommunikationsinhalte ist es mög-
                  lich, Kenntnis von klandestin agierenden Netzwerken zu erhalten.

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                   Da terroristische Netzwerke heimlich agieren und auf ,klassische'
                   Kommunikation per Telefon oder E-Mail immer häufiger verzichten,
                   kann es für die Überwachung derartiger Netzwerke zielführend sein,
                    wenn auf deren Computersysteme zugegriffen werden kann.

                    Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung sind technisch anspruchs-
                    voll. Ihr Einsatz geht mit erheblichen Grundrechtseingriffen einher.
                   Er darf daher nur bei schwerwiegenden Bedrohungen und Gefah-
                   ren für die öffentliche Sicherheit und den Bestand des Staates so-
                    wie zur Verfolgung entsprechender schwerer Straftaten erfolgen.

                   Die Landesregierung wird gebeten zu prüfen, ob die Rechtsgrund-
                   lagen, die diese Maßnahmen erlauben - unter Beachtung der
                    Grundrechte der Betroffenen - für die Sicherheitsbehörden des
                   Landes im Polizei- und Verfassungsschutzgesetz - im Interesse ei-
                   ner effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung in Einzelfällen -
                   geschaffen werden sollten.

                   Die Landesregierung möge schließlich prüfen, ob die Landespolizei
                   die Befugnis zur präventiven Telekommunikationsüberwachung be-
                   nötigt. Gegebenenfalls muss das Polizeigesetz um diese Befugnis
                   ergänzt werden. "


             Die im Bericht der Landesregierung vom 12. Dezember 2016 dargestellten Ausfüh-
             rungen werden wie folgt ergänzt:


             Mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28. November 2017 (GBI.
             S. 624) , in Kraft getreten am 8. Dezember 2017 , wurde die Ermächtigungsgrundlage
             zur präventiven Telekommunikationsüberwachung (§ 23 b Abs. 1 PolG) und die Be-
             fugnis zur Durchführung der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung
             (§ 23 b Absatz 2 PolG) geschaffen. Desgleichen wurde im Jahr 2017 das LVSG um
             eine die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes flankierende Regelung zur technischen
             Ausgestaltung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erweitert(§ 5c LVSG).


             Aufgrund der EU-Datenschutzreform (Datenschutz-Grundverordnung sowie Daten-
             schutz-Richtlinie Polizei/Justiz) sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
             richts zum BKA-Gesetz vom 20. April 2016 (Az.: 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09)
             ist eine umfassende Überarbeitung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften im
             Polizeigesetz erforderlich.



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             Der EuGH hat im Dezember 2016 die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Groß-
             britannien und Schweden für europarechtswidrig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht
             Münster hat mit Beschluss vom 22 . Juni 2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfah-
             ren die Unvereinbarkeit des am 28. Dezember 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur
             Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit
             dem Unionsrecht festgestellt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch
             nicht ergangen . Die Bundesnetzagentur hat in der Folge die Pflicht der Erbringer von
             öffentlich zugänglichen Telefon- und Internetzugangsdiensten zur Verkehrsdaten-
             speicherung gemäß § 113b TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache faktisch
             ausgesetzt. Die Speicherpflicht in Deutschland wird vor diesem Hintergrund derzeit
             nicht konsequent eingehalten und durchgesetzt.

             Durch das am 24. August 2017 in Kraft getretene Gesetz zur effektiveren und praxis-
             tauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurden für den Bereich der Strafver-
             folgung in § 100a Abs . 1 S. 2 StPO die sogenannte Quellen-Telekommunikations-
             überwachung und in § 100b StPO die Online-Durchsuchung eingeführt.




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             10    Stärkung der Internetkompetenz beim Verfassungsschutz


                   ,,Das LfV muss der fortschreitenden Bedeutung des Internets Rech-
                   nung tragen, um seinen Beobachtungsauftrag (Frühwarnfunktion,
                   ,360-Grad-B/ick? auch künftig wahrnehmen zu können. Dazu zählt
                   die offene wie die verdeckte Internetbeschaffung. Für die Akquise
                   qualifizierten IT-Personals sollten seitens der Landesregierung ent-
                   sprechend hochwertige Stellen geschaffen und Sachmittel bereit-
                   gestellt werden. Die Befugnis zur nachrichtendienstlichen Beobach-
                   tung des Internets und seiner Einrichtungen sollte durch Bereitstel-
                   lung einer gesetzlichen Grundlage im L VSG rechtlich abgesichert
                   werden. Dadurch kann u. a. auch der Beobachtung rechtsextremis-
                   tischer Aktivitäten im Internet Rechnung getragen und der Informa-
                   tionsaustausch mit dem LKA sowie der im BfV eingerichteten ,Ko-
                   ordinierten Internetauswertung Rechtsextremismus ' (KIAR) und
                   dem ,Gemeinsamen Abwehrzentrum für Extremismus und Terro-
                   rismus - Rechts' (GETZ-R) qualitativ weiter verbessert werden. "


             Die im Bericht der Landesregierung vom 12. Dezember 2016 dargestellten Ausfüh-
             rungen werden wie folgt ergänzt:


             Die Internetbeobachtung im Phänomenbereich „Rechtsextremismus" hat für das LN
             hohe Priorität. Nicht erst durch die Aufdeckung des NSU-Komplexes, sondern bereits
             zuvor wurde im LN insoweit ein besonderes Augenmerk auf die ständig zunehmende
             Nutzung des Internets mit all seinen Möglichkeiten und Risiken auch und gerade
             durch Extremisten gelegt. So wurde z. B. im Auswertungsreferat Rechtsextremismus
             bereits im Sommer 2011 ein eigenes Arbeitsgebiet „Rechtsextremismus im Internet"
             eingerichtet. Durch organisatorische Maßnahmen wurde die offene und verdeckte
             Bearbeitung des Internets im Jahr 2015 außerdem stärker in die phänomenspezifi-
             sche Auswertung und Beschaffung eingebunden.

             Der weiter rasant wachsenden Bedeutung des Internets, insbesondere der sozialen
             Netzwerke, wird das LN inzwischen durch eine verstärkte Bearbeitung in der offenen
             Auswertung des Internets so weit als möglich gerecht. Diese erfolgt durch die jeweili-
             gen Sachbearbeiter in der Auswertung hinsichtlich der von ihnen zu bearbeitenden
             rechtsextremistischen Beobachtungsobjekte. So konnte durch die Personalzuwächse
             im Jahr 2017 anteilig auch die Intensität der offenen Internetauswertung in diesem
             Bereich erhöht werden. Zugleich trägt die Schaffung eines weiteren Auswertungsre-

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             ferates für die Bereiche „lslamfeindliche und rechtsextremistische Bestrebungen,
             Reichsbürger, Scientology-Organisation" seit Oktober 2017 zu einer eingehenderen
             Beobachtung diesbezüglicher extremistischer Aktivitäten im Internet bei.

             Durch den anhaltend feststellbaren quantitativen und qualitativen Zuwachs rechtsext-
             remistischer Bestrebungen im Internet wird die notwendige Beobachtung diffiziler und
             zeitaufwändiger. Auch die Bindung des vorhandenen Personals in der Bearbeitung
             neuer Beobachtungsfelder, etwa der „Reichsbürger und Selbstverwalter" mit einem
             weiterhin stark anwachsenden Personenpotenzial sowie den islamfeindlichen Be-
             strebungen und Entwicklungen im Bereich der sogenannten „Neuen Rechten " erlaubt
             keine weitere Intensivierung der Internetbeobachtung, da die zur Verfügung gestell-
             ten Personalressourcen dadurch weitgehend aufgezehrt werden.

             Über die offene Beobachtung hinaus findet im LN auch eine verdeckte Beschaffung
             von Informationen aus dem Internet statt. Diese erfolgt in enger Absprache mit dem
             Arbeitsbereich der offenen Informationsauswertung. Auch vor dem Hintergrund der
             immer weiter verbreiteten Verschlüsselung von Kommunikationsinhalten und konspi-
             rativen Nutzung sozialer Netzwerke kommt der verdeckten Internetaufklärung eine
             besondere Bedeutung zu. Zudem ist eine zunehmend martialische Darstellung von
             Inhalten im Internet erkennbar, die eine aggressive Vorgehensweise sowie eine sin-
             kende Hemmschwelle von Rechtsextremisten erkennen lässt. Nicht zuletzt deshalb,
             aber auch aufgrund ständiger technischer Weiterentwicklungen, wird in diesem Be-
             reich zusätzliches Personal mit entsprechendem Expertenwissen benötigt. Auch zu-
             künftig ist der Bedarf einer Verbesserung der personellen Ausstattung regelmäßig zu
             prüfen, um nicht nur die bisherigen, sondern auch neu hinzu gekommene Beobach-
             tungsfelder in dem dafür erforderlichen Maß aufklären zu können.

             Das LN legt großen Wert auf die Qualifizierung der mit der Materie befassten Be-
             schäftigten. Neben den Schulungsangeboten der Akademie für Verfassungsschutz
             bestehen daher auch hausinterne Schulungsangebote vor allem auch für die neu
             eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
             der Auswertung im Phänomenbereich „Rechtsextremismus" haben daher eine eigens
             im LN konzipierte Schulung für den Bereich der offenen Internetauswertung absol-
             viert. Diese Schulung wird auch für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbe-
             reich verpflichtend durchgeführt.




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             11   Aktenhaltung, Dokumentenmanagement und Datenschutz


                  „Die schnelle und umfassende Verfügbarkeit von Informationen ist
                   Voraussetzung für eine effiziente und effektive Aufgabenerledigung
                  der Sicherheitsbehörden. Diese arbeiten in stetig zunehmendem
                   Maße vernetzt. Dabei fallen im Zuge der ganz überwiegend elekt-
                  ronischen Kommunikation große Datenmengen an. Gleichzeitig fin-
                  det die Aktenhaltung noch ganz überwiegend in papiergebundener
                  Form statt. Dies ist nach Ansicht des Untersuchungsausschusses
                  nicht mehr zeitgemäß. Für den Ausschuss waren der zum Teil
                  enorme Aufwand sowie die technischen Schwierigkeiten der Be-
                  hörden beim Auffinden, Zusammenstellen, Einscannen und Verviel-
                  fältigen von Papierakten handgreiflich. Er ist der Überzeugung,
                  dass gerade im Bereich der Sicherheitsbehörden die Einführung der
                  elektronischen Aktenführung zügig vorangetrieben werden muss.
                  Bei der Einführung und Umsetzung der ,Landeseinhei/lichen E-Akte '
                  muss die Landesregierung die Erfordernisse von Polizei und
                   Verfassungsschutz sowie die Belange von Geheim- und Ver-
                  schlusssachenschutz von Anfang berücksichtigen. Entsprechende
                  Anforderungen sind bei der Projektplanung schon heute zu berück-
                  sichtigen.

                   Mithilfe der Nutzung vorhandener oder ggf. zu beschaffender tech-
                  nischer Lösungen sollen auch polizeiliche Ermittlungsverfahren
                   verbessert werden (z.B. beim Abgleich von KFZ-Kennzeichen oder
                   Telekommunikationsdaten). Dem Ausschuss wurde beispielweise
                  im Bereich der Ringalarmfahndung am 25. April 2007 rund um Heil-
                  bronn berichtet, dass die KFZ-Kennzeichen anschließend in mehre-
                  ren dateigebundenen Excel-Listen, in Papierform und auf verschie-
                  denen Rechnern gespeichert waren. Dass hierdurch die Qualität
                  und Geschwindigkeit von Ermittlungen leidet, steht für den Aus-
                  schuss außer Frage. Nach Auffassung des Ausschusses entspricht
                  ein solches Vorgehen nicht den Ansprüchen an ein professionell
                  geführtes und ökonomisch effizientes Ermittlungsverfahren. Die un-
                   verzügliche Zusammenführung ermittlungsrelevanter Informationen
                  sollte daher idealerweise mithilfe standardisierter und medienbruch-
                  freier Techniklösungen gewährleistet werden.




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