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Landtag von Baden-Württemberg                                                    Drucksache 16 / 6800




                    8. in welcher Form das MWK und insbesondere die Ministerin ihren Pflichten
                       der Rektorin Dr. S. gegenüber nachgekommen ist.“


                Ausgehend von seiner Formulierung ist der Untersuchungsauftrag nicht ge-
                gen Frau Dr. S. gerichtet.

                bb. Hat sich durch den Verlauf der Untersuchung jetzt etwas geändert?


                Neu hinzugekommen gegenüber dem Untersuchungsauftrag sind die Er-
                kenntnisse zu einem möglichen persönlichen Fehlverhalten von Frau Dr. S.


                Ob der UA hierzu eine Äußerung abgeben will, können letztlich nur seine
                Mitglieder entscheiden. Nach Auffassung der Landtagsverwaltung könnten
                dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:


                x   Äußerung als Bedingung für die Erfüllung des Auftrages
                    Der Untersuchungsauftrag richtet sich wie oben ausgeführt zwar nicht
                    ausdrücklich gegen Frau Dr. S. Der UA hat sich mit einem möglichen
                    Fehlverhalten des MWK bzw. der Ministerin zu befassen, im Umkehr-
                    schluss aufgrund der Aussage der Zeugin Bauer jedoch aber auch mit
                    einem möglichen Fehlverhalten von Frau Dr. S. Denn es gibt Sachver-
                    haltsbereiche, in denen entweder Fehler des MWK bzw. der Ministerin
                    auf der einen Seite oder von Frau Dr. S. auf der anderen Seite vorliegen.
                    In diesen Fällen muss der Ausschuss eine Äußerung abgeben, auf wel-
                    cher Seite der Fehler begangen wurde. Dies betrifft allerdings aus-
                    schließlich das dienstliche Verhalten von Frau Dr. S. und nicht den Sach-
                    verhalt, der als mögliche persönliche Verfehlung im Sinne von § 19 UAG
                    im Raum steht. Vielmehr betrifft der Sachverhalt, der der möglichen per-
                    sönlichen Verfehlung zugrunde liegt, die Frage, wie der Umgang mit den
                    rechtswidrigen Zulagen an die Öffentlichkeit gelangt ist. Diese Frage ist
                    vom Untersuchungsgegenstand jedenfalls nicht ausdrücklich umfasst.
                    Allerdings könnte in der mangelnden Kenntnis des MWK vom tatsächli-
                    chen Umgang mit den rechtswidrigen Zulagen ein mögliches Fehlverhal-
                    ten des MWK liegen, das untersucht werden soll. Daher könnte der Aus-


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                    schuss im Abschlussbericht sich auch äußern, unter welchen Umstän-
                    den die Öffentlichkeit und das Ministerium vom betreffenden Sachverhalt
                    erfahren haben.


                    Es wäre aus Sicht der Landtagsverwaltung zwar nicht erforderlich, hierzu
                    zu ergründen, ob Frau Dr. S. nach versuchter Nötigung Informationen an
                    die Presse weitergegeben hat. Es wäre dem Ausschuss aber unter Zu-
                    grundelegung der in anderen Untersuchungsausschüssen bislang stets
                    eher großzügigen Auslegung des Untersuchungsauftrages aus Sicht der
                    Landtagsverwaltung auch nicht verwehrt. Insoweit muss der UA selbst
                    entscheiden, ob er die Absicht hat, diesen Punkt aufzugreifen.


                x   Bloßstellende Wirkung
                    Aufgrund der bloßstellenden Wirkung der förmlichen Feststellung als Be-
                    troffener sollte das Schutzbedürfnis auf Grund der vorhandenen Erkennt-
                    nisse so stark sein, dass die Rücksichtnahme auf die Beschädigung des
                    (öffentlichen) Ansehens der in Frage kommenden Person zurückzutreten
                    hat. Davon kann in Bezug auf Frau Dr. S. derzeit und ohne weitere Er-
                    kenntnisse zu den bisher wenigen und nur von einer Seite vorgetragenen
                    Informationen keine Rede sein. Im vorliegenden Fall ist allerdings bei der
                    Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die – Volljuristin – Frau Dr. S.
                    selbst um die Feststellung des Betroffenenstatus bittet.


                x   Aufklärungschancen
                    Zu bedenken wäre auch, dass mit der Erklärung, eine Äußerung zu einer
                    persönlichen Verfehlung zu beabsichtigen, die Erwartung verbunden ist,
                    den zugrundeliegenden Sachverhalt aufklären zu können.




             c. Fazit


                Ob eine persönliche Verfehlung von Frau Dr. S. im Sinne des § 19 UAG im
                Raum steht, ist in Bezug auf den Tatbestand der Verletzung von Dienstge-
                heimnissen sehr zweifelhaft. Eher könnte eine persönliche Verfehlung im
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                Sinne einer versuchten Nötigung vorliegen, wenn die Aussage der Zeugin
                Bauer so zu verstehen ist, wie oben unter II.2.a.bb.i. dargestellt. Wenn der
                Ausschuss von einer persönlichen Verfehlung im Sinne des § 19 UAG aus-
                geht, liegt es in seinem Ermessen, festzulegen, ob er im Abschlussbericht
                hierzu eine Äußerung abgeben will.




          3. Konsequenzen der Feststellung des Betroffenenstatus


             Sollte der Ausschuss Frau Dr. S. den Betroffenenstatus zuerkennen, wären fol-
             gende Punkte zu berücksichtigen:


             a. Recht auf Unterrichtung


                Nach § 19 Absatz 2 UAG ist der Betroffene sofort über die Entscheidung des
                Untersuchungsausschusses und deren Gründe zu unterrichten. Alle vor die-
                ser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen bleiben gemäß
                § 19 Absatz 8 Satz 1 UAG wirksam, auch wenn jemand erst im Verlauf der
                Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener erhält. Ferner ist der Be-
                troffene über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebung
                zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der
                Sicherheit des Staates entgegenstehen.


             b. Gelegenheit zur Stellungnahme


                Zudem ist ihm nach § 19 Absatz 3 Nr. 1 UAG bzw. § 19 Abs. 8 Satz 4 UAG
                vor der nachfolgenden Beweisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu
                geben. Zwar schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Form der Stellung-
                nahme vor, allerdings sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes des
                fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dem Betroffenen die Möglich-
                keit eingeräumt werden, selbst zu entscheiden, ob er eine Stellungnahme
                mündlich oder schriftlich abgeben möchte.


             c. Anwesenheitsrecht

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                § 19 Absatz 3 Nr. 2 UAG sieht im Übrigen vor, dass der Betroffene das Recht
                der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme hat. Ein Frage- oder Beweisan-
                tragsrecht steht ihm jedoch nicht zu.


             d. Informationsrechte des Betroffenen


                aa. Einsichtsrecht in verwertete sächliche Beweismittel


                    Nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 hat der Betroffene das Recht, die sächlichen Be-
                    weismittel einzusehen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren o-
                    der sind. Ein darüberhinausgehendes Recht auf Einsicht in die beigezo-
                    genen sächlichen Beweismittel besteht hingegen nicht.


                bb. Einsichtsrecht in verwertete Schriftstücke, die nicht verlesen wurden


                    Bezüglich „andere[r] als Beweismittel dienende[r] Schriftstücke“ legt § 21
                    Abs. 1 S. 2 UAG fest, dass diese dadurch Gegenstand der Untersuchung
                    werden, dass sie entweder verlesen oder aber allen Mitgliedern des Un-
                    tersuchungsausschusses und dem Betroffenen zugänglich gemacht
                    werden. Das UAG sieht also vor, dass der Betroffene von den Beweis-
                    mitteln Kenntnis erlangt, die zeitlich nach der Begründung seiner Be-
                    troffenenstellung Verfahrensstoff werden.


                    Die Fraktionen müssten künftig dem Ausschussbüro im konkreten Fall
                    nach jeder Beweisaufnahme eine Liste von in das Verfahren eingeführ-
                    ten Dokumenten übersenden, die Frau Dr. S. zugänglich zu machen
                    sind.


             e. Recht zur Stellungnahme nach Abschluss der Beweisaufnahme


                Gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 UAG ist dem Betroffenen nach Abschluss der Be-
                weisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist dem Ab-
                schlussbericht anzufügen.

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             f. Pflicht zum Erscheinen und Aussagepflicht


                Nach § 19 Absatz 4 und 5 UAG hat auch der Betroffene auf Ladung des
                Ausschusses zu erscheinen und bleibt zur Aussage verpflichtet.


             g. Beistand


                Ferner kann er sich gemäß § 19 Absatz 6 UAG eines Beistands bedienen.




          4. Rechtliche Konsequenzen der Ablehnung des Betroffenenstatus


             Sollte der UA die Feststellung treffen, dass Frau Dr. S. kein Status als „Betroffe-
             ner“ im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 4 UAG zusteht, könnte sich Frau Dr. S.
             gegen diese Entscheidung mit einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen
             Verwaltungsgericht Stuttgart wehren und um vorläufigen Rechtsschutz nachsu-
             chen.




          5. Bisherige Landtagspraxis


             Die Anerkennung als Betroffener eines UA wurde in der bisherigen Landtags-
             praxis seit Inkrafttreten des Untersuchungsausschussgesetzes im Jahr 1976
             sehr restriktiv gehandhabt:


             a. Im UA „Ernennung von Schulleitern“ (LT-Drs. 7/6870) bspw. wurde dem da-
                maligen Oberschulamtspräsident der Betroffenenstatus nicht zuerkannt, ob-
                wohl seine Amtsführung Gegenstand der Untersuchung war.


             b. Der UA „Vorfälle in der Vollzugsanstalt Stammheim“ (Bericht und Antrag auf
                Drs. 7/3200) hat keine Betroffenen festgestellt, obwohl ein Versagen des
                Justizministers oder der Landesregierung Untersuchungsgegenstand war.


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             c. Nicht als Betroffene festgestellt wurden ferner u. a. der damalige Minister-
                 präsident Späth im UA „Unabhängigkeit von Regierungsmitgliedern und
                 Strafverfolgungsbehörden“ (LT-Drs. 10/6666)


             d. oder der damals verantwortliche Oberstaatsanwalt im UA „FlowTex“ (LT-
                 Drs. 13/4850).


             e. Bislang gab es in der Geschichte der Untersuchungsausschüsse in Baden-
                 Württemberg lediglich eine Person, bei der ein UA den Betroffenenstatus
                 festgestellt hat. Im UA „EnBW-Deal“ (LT-Drs. 15/1074) hatte der ehemalige
                 Ministerpräsident Stefan Mappus diesen Status selbst beantragt. Zur Be-
                 gründung wurden die in der Presse erfolgten Äußerungen im Zusammen-
                 hang mit der Veröffentlichung der Protokolle („Nun breche Mappus‘ Lügen-
                 gebäude in sich zusammen“) der in Frankreich vernommenen Zeugen an-
                 geführt, die den Eindruck vermittelten, dass – jedenfalls was die Geschäfts-
                 anbahnung betrifft – eine persönliche Verfehlung von Herrn Mappus anzu-
                 nehmen sei und ihm vorgeworfen werde.




       Gez. M. / F.




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       Landtag von Baden-Württemberg                                           08.02.2018

       –Verwaltung–




       Untersuchungsausschuss „Zulagen Ludwigsburg“

       Rechtliches Gutachten zur Frage der Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten
       gemäß § 12a UAG




       I.    Anlass und Auftrag


             Ausgehend von den Aussagen von zwei Professoren der Hochschule für öffent-
             liche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HVF) in der 8. Sitzung des Unter-
             suchungsausschusses am 20. November 2017 sowie der aktuellen Pressebe-
             richterstattung bestehen an der HVF offenbar nach wie vor verschieden gela-
             gerte Missstände: So werde an der HVF nicht wissenschaftlich gearbeitet. Prü-
             fungen würden manipuliert und Prüfungsnoten nachträglich nach oben korri-
             giert. Der Vorlesungsbetrieb finde nur vormittags statt, weswegen vormittags
             Räume angemietet werden müssten, während nachmittags Räume leer stün-
             den. Außerdem komme es zu Verleumdungen, Mobbing und Spitzel-Aufrufen
             gegen unbeliebte Professoren. Das sei jedoch nur die „Spitze des Eisbergs“.


             Um diesen Vorwürfen nachzugehen, hat der Untersuchungsausschuss in sei-
             ner 9. Sitzung hierzu fünf Zeugen benannt und die Beschlussfassung unter die
             Ziffer 16 des Untersuchungsauftrages gefasst, wonach der Untersuchungsaus-
             schuss beauftragt wurde zu untersuchen


                  „16. wie und in welcher Form die Hausspitze des MWK sichergestellt hat,
                  dass sie laufend über die Vorgänge rund um die HVF informiert wurde und
                  wird (z.B. regelmäßige Rücksprachen, Berichtspflichten der zuständigen
                  Referenten, Referats- und Abteilungsleiter sowie der Vertreter des MWK
                  in den Aufsichtsgremien der Hochschule);“



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                In der 10. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 29. Januar 2018 wurde
                seitens der SPD-Fraktion der Vorschlag eingebracht, „einen Ermittlungsbeauf-
                tragten gemäß § 12a UAG einzusetzen über die Fragen zu Teil A.I. Nr. 16 und
                dem Ermittlungsbeauftragten aufzugeben, innerhalb von 3 Monaten dem Unter-
                suchungsausschuss Bericht zu erstatten.“ Zur Begründung wurde in dem am
                25. Januar 2018 vorab an die Fraktionen übersandten Antrags-Entwurf ange-
                führt, „eine weitere Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung über die bereits be-
                nannten Zeugen hinaus begründe die Gefahr, dass das Ansehen der Hoch-
                schule weiter leidet. Um dies zu verhindern soll ein Ermittlungsbeauftragter ein-
                gesetzt werden, der im ‚Stillen‘ die Vorgänge an der Hochschule prüft und letzt-
                endlich nur relevante den Untersuchungsgegenstand betreffende Sachverhalte
                und nicht bloße persönliche Animositäten innerhalb der Hochschule im Aus-
                schuss vorträgt.“ Eine Antragstellung und Beschlussfassung wurde zunächst
                vertagt und die Landtagsverwaltung damit beauftragt, Möglichkeiten und Gren-
                zen eines solchen Ermittlungsbeauftragten gutachterlich zu prüfen.


       II.      Rechtliche Stellungnahme


             1. Allgemeines


                Sowohl das Untersuchungsausschussgesetz des Bundes (PUAG) als auch das
                Untersuchungsausschussgesetz Baden-Württemberg (UAG) kennt die Mög-
                lichkeit der Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten im Rahmen der Beweis-
                erhebung. Das PUAG enthielt eine solche Regelung bereits bei seinem Inkraft-
                treten am 26. Juni 2001, während im UAG eine entsprechende Regelung in §
                12a UAG erst mit Gesetz vom 26. Juli 2016 eingeführt wurde. Diese richtet sich
                entsprechend der Gesetzesbegründung im Wesentlichen nach den Regelun-
                gen in § 10 PUAG (Begründung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungs-
                ausschussgesetzes, LT-Drucksache 16/275). Die Kommentierungen zum
                PUAG gelten daher sinngemäß auch für das UAG. Mit Wirkung zum 10. Okto-
                ber 2016 wurde klargestellt, dass die Verpflichtung zur Einsetzung eines Ermitt-
                lungsbeauftragten im Rahmen des Minderheitenschutzes nur zwei Fraktionen
                zusteht, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören (LT-Drucksache
                16/619).

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             a. Stellung und Aufgaben des Ermittlungsbeauftragten


                Gemäß § 12a Abs. 3 UAG bereitet der Ermittlungsbeauftragte in der Regel
                die Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Seine Tätigkeit
                dient damit der Unterstützung des Untersuchungsausschusses. Auf Basis
                dieser Arbeit soll es dem Untersuchungsausschuss ermöglicht werden,
                seine Beweisaufnahme gezielter und zügiger durchzuführen. Er hat somit
                eine gegenüber dem Untersuchungsausschuss dienende Funktion.


                Er beschafft und sichtet die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Er kann
                sich Beweismittel vorlegen lassen und Auskünfte einholen. Er kann Perso-
                nen informatorisch anhören, aber nicht vernehmen. Für die Durchführung
                jeder eigenständigen Beweisaufnahme anstelle des Untersuchungsaus-
                schusses fehlt dem Ermittlungsbeauftragten die Kompetenz. Hierfür kann
                sich der Untersuchungsausschuss weiterhin eines Unterausschusses oder
                eines ersuchten Richters bedienen, § 13 Abs. 4 und 5 UAG. Seine Rechte
                gehen nicht nur in keinem Fall über diejenigen des Untersuchungsausschus-
                ses hinaus. Dem Ermittlungsbeauftragten stehen auch keinerlei Zwangsmit-
                tel zur Verfügung, um seine Herausgabeansprüche nach § 12a Abs. 3 UAG
                durchzusetzen. Die erzwingbare Vernehmung von Zeugen und Sachver-
                ständigen sowie ggf. weitere Untersuchungshandlungen bleiben damit dem
                Ausschuss vorbehalten (Brocker, in Glauben/Brocker, Das Recht der parla-
                mentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 10 PUAG
                Rn. 13).


             b. Bestellung des Ermittlungsbeauftragten


                Das Verfahren zur Bestellung eines Ermittlungsbeauftragten ist zweistufig
                aufgebaut: Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 UAG hat der Untersuchungsaus-
                schuss das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder von
                zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, die
                Pflicht, einzelne Ermittlungen einer oder einem Ermittlungsbeauftragten zu


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                übertragen. Das Recht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 UAG ist damit als Min-
                derheitenrecht ausgestaltet. Im Anschluss ist die Person des Ermittlungsbe-
                auftragten innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Beschlussfassung mit
                einer Mehrheit von zwei Dritteln zu bestimmen, § 12a Abs. 2 Satz 1 UAG.


             c. Person des Ermittlungsbeauftragten


                Gemäß § 12a Abs. 4 UAG ist der Ermittlungsbeauftragte im Rahmen seines
                Auftrags unabhängig und dem gesamten Untersuchungsausschuss verant-
                wortlich. Angehörige von Justiz oder Verwaltung könnten daher nur dann mit
                den Ermittlungen beauftragt werden, wenn sie für die Zeit der Ermittlungen
                von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind (Beschlussempfehlung und
                Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
                nung, BT-Drucksache 14/5790).


             d. Dauer der Beauftragung


                Der Ermittlungsauftrag soll für höchstens 6 Monate erteilt werden. Diese
                Frist soll gewährleisten, dass eine unnötige Verlängerung der Untersuchung
                vermieden wird (Brocker, in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentari-
                schen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 10 PUAG Rn. 8).
                Es ist zu erwarten, dass die für die eigentliche Beweisaufnahme erforderli-
                chen Ermittlungen in diesem Zeitraum abgeschlossen sind. Ist das nicht der
                Fall, besteht die Möglichkeit der Verlängerung, wobei insoweit auf die bis-
                herige Praxis des Deutschen Bundestages zu verweisen ist (Begründung
                zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes, LT-
                Drucksache 16/275; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
                für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drucksache
                14/5790). Demnach bedarf eine Verlängerung einer besonderen Begrün-
                dung (Brocker, in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Un-
                tersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 10 PUAG Rn. 8).


             e. Einsatz von Hilfskräften


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