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8. in welcher Form das MWK und insbesondere die Ministerin ihren Pflichten
der Rektorin Dr. S. gegenüber nachgekommen ist.“
Ausgehend von seiner Formulierung ist der Untersuchungsauftrag nicht ge-
gen Frau Dr. S. gerichtet.
bb. Hat sich durch den Verlauf der Untersuchung jetzt etwas geändert?
Neu hinzugekommen gegenüber dem Untersuchungsauftrag sind die Er-
kenntnisse zu einem möglichen persönlichen Fehlverhalten von Frau Dr. S.
Ob der UA hierzu eine Äußerung abgeben will, können letztlich nur seine
Mitglieder entscheiden. Nach Auffassung der Landtagsverwaltung könnten
dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:
x Äußerung als Bedingung für die Erfüllung des Auftrages
Der Untersuchungsauftrag richtet sich wie oben ausgeführt zwar nicht
ausdrücklich gegen Frau Dr. S. Der UA hat sich mit einem möglichen
Fehlverhalten des MWK bzw. der Ministerin zu befassen, im Umkehr-
schluss aufgrund der Aussage der Zeugin Bauer jedoch aber auch mit
einem möglichen Fehlverhalten von Frau Dr. S. Denn es gibt Sachver-
haltsbereiche, in denen entweder Fehler des MWK bzw. der Ministerin
auf der einen Seite oder von Frau Dr. S. auf der anderen Seite vorliegen.
In diesen Fällen muss der Ausschuss eine Äußerung abgeben, auf wel-
cher Seite der Fehler begangen wurde. Dies betrifft allerdings aus-
schließlich das dienstliche Verhalten von Frau Dr. S. und nicht den Sach-
verhalt, der als mögliche persönliche Verfehlung im Sinne von § 19 UAG
im Raum steht. Vielmehr betrifft der Sachverhalt, der der möglichen per-
sönlichen Verfehlung zugrunde liegt, die Frage, wie der Umgang mit den
rechtswidrigen Zulagen an die Öffentlichkeit gelangt ist. Diese Frage ist
vom Untersuchungsgegenstand jedenfalls nicht ausdrücklich umfasst.
Allerdings könnte in der mangelnden Kenntnis des MWK vom tatsächli-
chen Umgang mit den rechtswidrigen Zulagen ein mögliches Fehlverhal-
ten des MWK liegen, das untersucht werden soll. Daher könnte der Aus-
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schuss im Abschlussbericht sich auch äußern, unter welchen Umstän-
den die Öffentlichkeit und das Ministerium vom betreffenden Sachverhalt
erfahren haben.
Es wäre aus Sicht der Landtagsverwaltung zwar nicht erforderlich, hierzu
zu ergründen, ob Frau Dr. S. nach versuchter Nötigung Informationen an
die Presse weitergegeben hat. Es wäre dem Ausschuss aber unter Zu-
grundelegung der in anderen Untersuchungsausschüssen bislang stets
eher großzügigen Auslegung des Untersuchungsauftrages aus Sicht der
Landtagsverwaltung auch nicht verwehrt. Insoweit muss der UA selbst
entscheiden, ob er die Absicht hat, diesen Punkt aufzugreifen.
x Bloßstellende Wirkung
Aufgrund der bloßstellenden Wirkung der förmlichen Feststellung als Be-
troffener sollte das Schutzbedürfnis auf Grund der vorhandenen Erkennt-
nisse so stark sein, dass die Rücksichtnahme auf die Beschädigung des
(öffentlichen) Ansehens der in Frage kommenden Person zurückzutreten
hat. Davon kann in Bezug auf Frau Dr. S. derzeit und ohne weitere Er-
kenntnisse zu den bisher wenigen und nur von einer Seite vorgetragenen
Informationen keine Rede sein. Im vorliegenden Fall ist allerdings bei der
Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die – Volljuristin – Frau Dr. S.
selbst um die Feststellung des Betroffenenstatus bittet.
x Aufklärungschancen
Zu bedenken wäre auch, dass mit der Erklärung, eine Äußerung zu einer
persönlichen Verfehlung zu beabsichtigen, die Erwartung verbunden ist,
den zugrundeliegenden Sachverhalt aufklären zu können.
c. Fazit
Ob eine persönliche Verfehlung von Frau Dr. S. im Sinne des § 19 UAG im
Raum steht, ist in Bezug auf den Tatbestand der Verletzung von Dienstge-
heimnissen sehr zweifelhaft. Eher könnte eine persönliche Verfehlung im
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Sinne einer versuchten Nötigung vorliegen, wenn die Aussage der Zeugin
Bauer so zu verstehen ist, wie oben unter II.2.a.bb.i. dargestellt. Wenn der
Ausschuss von einer persönlichen Verfehlung im Sinne des § 19 UAG aus-
geht, liegt es in seinem Ermessen, festzulegen, ob er im Abschlussbericht
hierzu eine Äußerung abgeben will.
3. Konsequenzen der Feststellung des Betroffenenstatus
Sollte der Ausschuss Frau Dr. S. den Betroffenenstatus zuerkennen, wären fol-
gende Punkte zu berücksichtigen:
a. Recht auf Unterrichtung
Nach § 19 Absatz 2 UAG ist der Betroffene sofort über die Entscheidung des
Untersuchungsausschusses und deren Gründe zu unterrichten. Alle vor die-
ser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen bleiben gemäß
§ 19 Absatz 8 Satz 1 UAG wirksam, auch wenn jemand erst im Verlauf der
Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener erhält. Ferner ist der Be-
troffene über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebung
zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der
Sicherheit des Staates entgegenstehen.
b. Gelegenheit zur Stellungnahme
Zudem ist ihm nach § 19 Absatz 3 Nr. 1 UAG bzw. § 19 Abs. 8 Satz 4 UAG
vor der nachfolgenden Beweisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Zwar schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Form der Stellung-
nahme vor, allerdings sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes des
fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dem Betroffenen die Möglich-
keit eingeräumt werden, selbst zu entscheiden, ob er eine Stellungnahme
mündlich oder schriftlich abgeben möchte.
c. Anwesenheitsrecht
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§ 19 Absatz 3 Nr. 2 UAG sieht im Übrigen vor, dass der Betroffene das Recht
der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme hat. Ein Frage- oder Beweisan-
tragsrecht steht ihm jedoch nicht zu.
d. Informationsrechte des Betroffenen
aa. Einsichtsrecht in verwertete sächliche Beweismittel
Nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 hat der Betroffene das Recht, die sächlichen Be-
weismittel einzusehen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren o-
der sind. Ein darüberhinausgehendes Recht auf Einsicht in die beigezo-
genen sächlichen Beweismittel besteht hingegen nicht.
bb. Einsichtsrecht in verwertete Schriftstücke, die nicht verlesen wurden
Bezüglich „andere[r] als Beweismittel dienende[r] Schriftstücke“ legt § 21
Abs. 1 S. 2 UAG fest, dass diese dadurch Gegenstand der Untersuchung
werden, dass sie entweder verlesen oder aber allen Mitgliedern des Un-
tersuchungsausschusses und dem Betroffenen zugänglich gemacht
werden. Das UAG sieht also vor, dass der Betroffene von den Beweis-
mitteln Kenntnis erlangt, die zeitlich nach der Begründung seiner Be-
troffenenstellung Verfahrensstoff werden.
Die Fraktionen müssten künftig dem Ausschussbüro im konkreten Fall
nach jeder Beweisaufnahme eine Liste von in das Verfahren eingeführ-
ten Dokumenten übersenden, die Frau Dr. S. zugänglich zu machen
sind.
e. Recht zur Stellungnahme nach Abschluss der Beweisaufnahme
Gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 UAG ist dem Betroffenen nach Abschluss der Be-
weisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist dem Ab-
schlussbericht anzufügen.
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f. Pflicht zum Erscheinen und Aussagepflicht
Nach § 19 Absatz 4 und 5 UAG hat auch der Betroffene auf Ladung des
Ausschusses zu erscheinen und bleibt zur Aussage verpflichtet.
g. Beistand
Ferner kann er sich gemäß § 19 Absatz 6 UAG eines Beistands bedienen.
4. Rechtliche Konsequenzen der Ablehnung des Betroffenenstatus
Sollte der UA die Feststellung treffen, dass Frau Dr. S. kein Status als „Betroffe-
ner“ im Sinne des § 19 Absatz 1 Nr. 4 UAG zusteht, könnte sich Frau Dr. S.
gegen diese Entscheidung mit einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen
Verwaltungsgericht Stuttgart wehren und um vorläufigen Rechtsschutz nachsu-
chen.
5. Bisherige Landtagspraxis
Die Anerkennung als Betroffener eines UA wurde in der bisherigen Landtags-
praxis seit Inkrafttreten des Untersuchungsausschussgesetzes im Jahr 1976
sehr restriktiv gehandhabt:
a. Im UA „Ernennung von Schulleitern“ (LT-Drs. 7/6870) bspw. wurde dem da-
maligen Oberschulamtspräsident der Betroffenenstatus nicht zuerkannt, ob-
wohl seine Amtsführung Gegenstand der Untersuchung war.
b. Der UA „Vorfälle in der Vollzugsanstalt Stammheim“ (Bericht und Antrag auf
Drs. 7/3200) hat keine Betroffenen festgestellt, obwohl ein Versagen des
Justizministers oder der Landesregierung Untersuchungsgegenstand war.
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c. Nicht als Betroffene festgestellt wurden ferner u. a. der damalige Minister-
präsident Späth im UA „Unabhängigkeit von Regierungsmitgliedern und
Strafverfolgungsbehörden“ (LT-Drs. 10/6666)
d. oder der damals verantwortliche Oberstaatsanwalt im UA „FlowTex“ (LT-
Drs. 13/4850).
e. Bislang gab es in der Geschichte der Untersuchungsausschüsse in Baden-
Württemberg lediglich eine Person, bei der ein UA den Betroffenenstatus
festgestellt hat. Im UA „EnBW-Deal“ (LT-Drs. 15/1074) hatte der ehemalige
Ministerpräsident Stefan Mappus diesen Status selbst beantragt. Zur Be-
gründung wurden die in der Presse erfolgten Äußerungen im Zusammen-
hang mit der Veröffentlichung der Protokolle („Nun breche Mappus‘ Lügen-
gebäude in sich zusammen“) der in Frankreich vernommenen Zeugen an-
geführt, die den Eindruck vermittelten, dass – jedenfalls was die Geschäfts-
anbahnung betrifft – eine persönliche Verfehlung von Herrn Mappus anzu-
nehmen sei und ihm vorgeworfen werde.
Gez. M. / F.
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Anlage 8.2
Landtag von Baden-Württemberg 08.02.2018
–Verwaltung–
Untersuchungsausschuss „Zulagen Ludwigsburg“
Rechtliches Gutachten zur Frage der Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten
gemäß § 12a UAG
I. Anlass und Auftrag
Ausgehend von den Aussagen von zwei Professoren der Hochschule für öffent-
liche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HVF) in der 8. Sitzung des Unter-
suchungsausschusses am 20. November 2017 sowie der aktuellen Pressebe-
richterstattung bestehen an der HVF offenbar nach wie vor verschieden gela-
gerte Missstände: So werde an der HVF nicht wissenschaftlich gearbeitet. Prü-
fungen würden manipuliert und Prüfungsnoten nachträglich nach oben korri-
giert. Der Vorlesungsbetrieb finde nur vormittags statt, weswegen vormittags
Räume angemietet werden müssten, während nachmittags Räume leer stün-
den. Außerdem komme es zu Verleumdungen, Mobbing und Spitzel-Aufrufen
gegen unbeliebte Professoren. Das sei jedoch nur die „Spitze des Eisbergs“.
Um diesen Vorwürfen nachzugehen, hat der Untersuchungsausschuss in sei-
ner 9. Sitzung hierzu fünf Zeugen benannt und die Beschlussfassung unter die
Ziffer 16 des Untersuchungsauftrages gefasst, wonach der Untersuchungsaus-
schuss beauftragt wurde zu untersuchen
„16. wie und in welcher Form die Hausspitze des MWK sichergestellt hat,
dass sie laufend über die Vorgänge rund um die HVF informiert wurde und
wird (z.B. regelmäßige Rücksprachen, Berichtspflichten der zuständigen
Referenten, Referats- und Abteilungsleiter sowie der Vertreter des MWK
in den Aufsichtsgremien der Hochschule);“
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In der 10. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 29. Januar 2018 wurde
seitens der SPD-Fraktion der Vorschlag eingebracht, „einen Ermittlungsbeauf-
tragten gemäß § 12a UAG einzusetzen über die Fragen zu Teil A.I. Nr. 16 und
dem Ermittlungsbeauftragten aufzugeben, innerhalb von 3 Monaten dem Unter-
suchungsausschuss Bericht zu erstatten.“ Zur Begründung wurde in dem am
25. Januar 2018 vorab an die Fraktionen übersandten Antrags-Entwurf ange-
führt, „eine weitere Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung über die bereits be-
nannten Zeugen hinaus begründe die Gefahr, dass das Ansehen der Hoch-
schule weiter leidet. Um dies zu verhindern soll ein Ermittlungsbeauftragter ein-
gesetzt werden, der im ‚Stillen‘ die Vorgänge an der Hochschule prüft und letzt-
endlich nur relevante den Untersuchungsgegenstand betreffende Sachverhalte
und nicht bloße persönliche Animositäten innerhalb der Hochschule im Aus-
schuss vorträgt.“ Eine Antragstellung und Beschlussfassung wurde zunächst
vertagt und die Landtagsverwaltung damit beauftragt, Möglichkeiten und Gren-
zen eines solchen Ermittlungsbeauftragten gutachterlich zu prüfen.
II. Rechtliche Stellungnahme
1. Allgemeines
Sowohl das Untersuchungsausschussgesetz des Bundes (PUAG) als auch das
Untersuchungsausschussgesetz Baden-Württemberg (UAG) kennt die Mög-
lichkeit der Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten im Rahmen der Beweis-
erhebung. Das PUAG enthielt eine solche Regelung bereits bei seinem Inkraft-
treten am 26. Juni 2001, während im UAG eine entsprechende Regelung in §
12a UAG erst mit Gesetz vom 26. Juli 2016 eingeführt wurde. Diese richtet sich
entsprechend der Gesetzesbegründung im Wesentlichen nach den Regelun-
gen in § 10 PUAG (Begründung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungs-
ausschussgesetzes, LT-Drucksache 16/275). Die Kommentierungen zum
PUAG gelten daher sinngemäß auch für das UAG. Mit Wirkung zum 10. Okto-
ber 2016 wurde klargestellt, dass die Verpflichtung zur Einsetzung eines Ermitt-
lungsbeauftragten im Rahmen des Minderheitenschutzes nur zwei Fraktionen
zusteht, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören (LT-Drucksache
16/619).
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a. Stellung und Aufgaben des Ermittlungsbeauftragten
Gemäß § 12a Abs. 3 UAG bereitet der Ermittlungsbeauftragte in der Regel
die Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Seine Tätigkeit
dient damit der Unterstützung des Untersuchungsausschusses. Auf Basis
dieser Arbeit soll es dem Untersuchungsausschuss ermöglicht werden,
seine Beweisaufnahme gezielter und zügiger durchzuführen. Er hat somit
eine gegenüber dem Untersuchungsausschuss dienende Funktion.
Er beschafft und sichtet die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Er kann
sich Beweismittel vorlegen lassen und Auskünfte einholen. Er kann Perso-
nen informatorisch anhören, aber nicht vernehmen. Für die Durchführung
jeder eigenständigen Beweisaufnahme anstelle des Untersuchungsaus-
schusses fehlt dem Ermittlungsbeauftragten die Kompetenz. Hierfür kann
sich der Untersuchungsausschuss weiterhin eines Unterausschusses oder
eines ersuchten Richters bedienen, § 13 Abs. 4 und 5 UAG. Seine Rechte
gehen nicht nur in keinem Fall über diejenigen des Untersuchungsausschus-
ses hinaus. Dem Ermittlungsbeauftragten stehen auch keinerlei Zwangsmit-
tel zur Verfügung, um seine Herausgabeansprüche nach § 12a Abs. 3 UAG
durchzusetzen. Die erzwingbare Vernehmung von Zeugen und Sachver-
ständigen sowie ggf. weitere Untersuchungshandlungen bleiben damit dem
Ausschuss vorbehalten (Brocker, in Glauben/Brocker, Das Recht der parla-
mentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 10 PUAG
Rn. 13).
b. Bestellung des Ermittlungsbeauftragten
Das Verfahren zur Bestellung eines Ermittlungsbeauftragten ist zweistufig
aufgebaut: Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 UAG hat der Untersuchungsaus-
schuss das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder von
zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, die
Pflicht, einzelne Ermittlungen einer oder einem Ermittlungsbeauftragten zu
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übertragen. Das Recht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 UAG ist damit als Min-
derheitenrecht ausgestaltet. Im Anschluss ist die Person des Ermittlungsbe-
auftragten innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Beschlussfassung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln zu bestimmen, § 12a Abs. 2 Satz 1 UAG.
c. Person des Ermittlungsbeauftragten
Gemäß § 12a Abs. 4 UAG ist der Ermittlungsbeauftragte im Rahmen seines
Auftrags unabhängig und dem gesamten Untersuchungsausschuss verant-
wortlich. Angehörige von Justiz oder Verwaltung könnten daher nur dann mit
den Ermittlungen beauftragt werden, wenn sie für die Zeit der Ermittlungen
von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind (Beschlussempfehlung und
Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung, BT-Drucksache 14/5790).
d. Dauer der Beauftragung
Der Ermittlungsauftrag soll für höchstens 6 Monate erteilt werden. Diese
Frist soll gewährleisten, dass eine unnötige Verlängerung der Untersuchung
vermieden wird (Brocker, in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentari-
schen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 10 PUAG Rn. 8).
Es ist zu erwarten, dass die für die eigentliche Beweisaufnahme erforderli-
chen Ermittlungen in diesem Zeitraum abgeschlossen sind. Ist das nicht der
Fall, besteht die Möglichkeit der Verlängerung, wobei insoweit auf die bis-
herige Praxis des Deutschen Bundestages zu verweisen ist (Begründung
zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes, LT-
Drucksache 16/275; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drucksache
14/5790). Demnach bedarf eine Verlängerung einer besonderen Begrün-
dung (Brocker, in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Un-
tersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 10 PUAG Rn. 8).
e. Einsatz von Hilfskräften
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