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ird.
I.            Anwendbarkeit des ECT
Die Anwendbarkeit des ECT setzt voraus, dass dessen Anwendungsbereich in sach-
licher (nachfolgend unter 1)), personeller (dazu unter 1)c)) und zeitlicher Hinsicht
(siehe unter 3)) eröffnet ist.
1)            Sachlicher Anwendungsbereich
Zunächst müsste es sich bei den Röhren um eine Investition im Energiebereich (a))
auf dem Gebiet einer Vertragspartei (b)) handeln.
a)            Investition im Energiebereich
Nach Art. 1 Nr. 6 ECT bedeutet „Investition"
         „jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar ge-
         hört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschließt:
         a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbe-
         wegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypothe-
         ken und Pfandrechte;
         b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte oder
         sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem ge-
         werblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkei-
         ten einer Forderungen an eine Gesellschaft oder eines gewerblichen Unterneh-
         mens;
         c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die
         einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;
         d) geistiges Eigentum;
         e) Erträge;
         f) jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes
         erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im
         Energiebereich.
         […]




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         "Investition" bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirt-
         schaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Inves-
         titionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als "Charta-Effizienzvorha-
         ben" bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden“.
Damit gilt im ECT ein weiter Investitionsbegriff, der sämtliche Vermögenswerte ma-
terieller und immaterieller Art umfasst, also Eigentumsrechte an beweglichen und
unbeweglichen Sachen genauso wie vermögenswerte Rechtspositionen, beispiels-
weise auch Genehmigungen für wirtschaftliche Tätigkeiten.
Zudem muss die betreffende Investition im Zusammenhang mit einer Wirt-
schaftstätigkeit im Energiebereich stehen, wobei „Wirtschaftstätigkeit im Energiebe-
reich“ in Art. 1 Nr. 5 ECT als
         „eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung,
         Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung von Pri-
         märenergieträgern und Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen sowie
         den Handel damit und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträ-
         gern und Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind,
         oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen“
definiert wird. Schließlich muss der Investor ausweislich des Chapeaus von Art. 1
Nr. 6 ECT die Investition auch tatsächlich kontrollieren.
Das Eigentum der NS2 an den unverbauten Röhren und den in dem hier untersuch-
ten Teil der Nord Stream 2-Pipeline verbauten Röhren stellt nach dem weiten Inves-
titionsbegriff des Art. 1 Nr. 6 ECT unzweifelhaft Investitionen in diesem Sinne dar.
Während es sich bei den unverbauten Röhren um bewegliche Sachen handelt, dürf-
ten die verbauten Röhren durch die Befestigung am Meeresboden und/oder die Ver-
bindung mit der übrigen Pipieline-Infrastruktur an Land zu unbeweglichen Sachen
geworden sein. Für das Vorliegen einer Investition ist hinsichtlich der verbauten
Röhren auch unerheblich, ob die Nord Stream 2-Pipeline bereits fertiggestellt wurde
und ob diese betriebsbereit ist.
Sämtliche Röhren stehen zudem im Zusammenhang mit der Übertragung, Vertei-
lung und dem Handel des Primärenergieträgers Erdgas, der gemäß Art. 1 Nr. 4 ECT
i.V.m. Position 27.11 der Anlage EM zum ECT zu den von den Regeln des ECT erfass-
ten Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zählt. Damit liegt auch eine
Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich gemäß Art. 1 Nr. 5 ECT vor.
Nach den den Verfasser:innen vorliegenden Informationen dürften die Investitio-
nen, also sowohl die unverbauten als auch die verbauten Röhren als Teil der Nord

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Stream 2-Pipeline, schließlich auch (noch) tatsächlich von NS2 kontrolliert werden.
Damit liegt eine Investition im Energiebereich vor.
b)            Gebiet einer Vertragspartei
Zudem müsste es sich um eine Investition auf dem Gebiet einer Vertragspartei han-
deln. Art. 1 Nr. 2 ECT definiert „Vertragspartei“ als
         „einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die
         zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Ver-
         trag in Kraft ist“.
Deutschland hat den ECT am 17.12.1994 unterzeichnet und am 14.03.1997 ratifiziert;
am 16.12.1997 folgte die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Gemäß Art. 44 ECT
ist dieser am 16.04.1998 in Kraft getreten. Ein Rücktritt vom ECT ist seitens Deutsch-
lands (bislang) nicht erfolgt. Damit ist der ECT für Deutschland in Kraft und Deutsch-
land somit Vertragspartei in diesem Sinne. Auch der von der Ampelfraktion kürzlich
beschlossene (zeitnahe) Rücktritt Deutschlands würde an der (Fort-)Geltung der In-
vestitionsschutzvorschriften des ECT im vorliegenden Fall zunächst nichts ändern.             1




Nach Art. 1 Nr. 10 ECT bedeutet „Gebiet“
         „in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,
         a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird,
         daß das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer um-
         faßt, und




1
  Gemäß Art. 47 Abs. 1 ECT ist ein Rücktritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages je-
derzeit möglich. Deutschland müsste lediglich die Regierung der Portugiesischen Republik
(Portugal) als Verwahrer des ECT über den Rücktrittswunsch informieren. Der Rücktritt
würde nach Art. 47 Abs. 2 ECT (frühstens) ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Ver-
wahrer wirksam. Allerdings sieht Art. 47 Abs. 3 ECT vor, dass die Investitionsschutzvorschrif-
ten für bereits vorgenommene Investitionen für 20 Jahre nach dem Wirksamwerden des
Rücktritts fortgelten. Hinsichtlich der bereits getätigten Investitionen in die Röhren könnte
sich die NS2 also gegenüber Deutschland auch nach der Notifikation Portugals über den
Rücktritt für insgesamt weitere 21 Jahre auf den nachwirkenden Schutz des ECT berufen. Die
bislang von der EU verfolgte Reform des ECT, welche auch eine Verkürzung der Nachwir-
kung umfasst hätte, ist kürzlich mangels der erforderlichen qualifizierten Mehrheit der Mit-
gliedsstaaten im EU-Ministerrat ausgesetzt worden.
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         b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das
         Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei
         souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.
         […]“
aa)           Unverbaute Röhren bei Mukran auf Rügen
In Bezug auf die unverbauten Röhren, die sich bei Mukran auf Rügen, also an Land,
befinden, sind damit Investitionen auf deutschem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 1
Nr. 10 lit. a) ECT betroffen.
bb)           Verbaute Röhren in inneren Gewässern, Küstenmeer und AWZ
Dies gilt auch hinsichtlich der verbauten Röhren in bzw. am Boden der sogenannten
inneren Gewässer und des Küstenmeers Deutschlands. Zu den inneren Gewässern
gehören gemäß Art. 8 des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ)
die landwärts der Basislinie des Küstenmeers gelegenen Gewässer; diese erstrecken
sich also von Lubmin bis zu Basislinie. Aufgrund der in Art. 7 SRÜ vorgesehenen Me-
thode der geraden Basislinien, von der Deutschland auch hinsichtlich des hier rele-
vanten Gebiets Gebrauch gemacht hat, beginnt das deutsche Küstenmeer erst circa
20 km vor Lubmin. Das Küstenmeer selbst erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 3 SRÜ über
maximal 12 Seemeilen (22,224 km); diese Ausdehnung wurde von Deutschland im
betreffenden Bereich vollständig ausgeschöpft. Damit dürften allein in den inneren
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Gewässern und im Küstenmeer Röhren mit einer Gesamtlänge von über 40 km ver-
baut sein.
An das Küstenmeer schließt sich im Übrigen die so genannte ausschließliche Wirt-
schaftszone (AWZ) an, die sich nach Art. 55 und 57 SRÜ über maximal 200 Seemei-
len (370,4 km) ab der Basislinie bis hin zur Hohen See erstreckt. Die AWZ gehört
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nicht zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates; vielmehr stellt sie stellt eine „beson-
dere Rechtsordnung“ (Art. 55 SRÜ) dar, in der sich Rechte und Hoheitsbefugnisse
des Küstenstaates mit den Rechten und Freiheiten anderer Staaten mischen. So hat
der Küstenstaat souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Er-




2
  Vgl. Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres
vom 19.10.1994, bekannt gemacht am 11.11.1994 im BGBl. 1994 I, S. 3428 f.
3
  Vgl. Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließli-
chen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee
vom 25.11.1994, BGBl. 1994 I, S. 3770 f.
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haltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressour-
cen und der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind (Art. 56 Abs. 1 lit. a)
SRÜ) sowie bestimmte Hoheitsbefugnisse u. a. bezüglich der Errichtung und Nut-
zung von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken (Art. 56 Abs. 1 lit. b) SRÜ). Zu-
gleich stehen allen Staaten die Freiheiten der Schifffahrt, des Überflugs und der Ver-
legung unterseeischer Transit-Kabel und Transit-Rohrleitungen zu (Art. 58 Abs. 1
SRÜ).
Sofern auch eine Enteignung von verbauten Röhren in diesem Bereich angestrebt
werden sollte, fragt sich, ob es sich auch bei der ausschließlichen Wirtschaftszone
um das Gebiet Deutschlands im Sinne von Art. 1 Nr. 10 lit. b) ECT handelt. Da die
Regelung des ECT die ausgeübten souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse nicht
weiter konkretisiert, dürfte dies grundsätzlich zu bejahen sein.
c)            Zwischenergebnis
Der sachliche Anwendungsbereich der ECT dürfte damit eröffnet sein.
2)            Personeller Anwendungsbereich
Darüber hinaus müsste sich die NS2 auch auf den nach dem ECT gewährten Schutz
berufen können. Dazu müsste es sich bei der NS2 um einen Investor aus einem Ver-
tragsstaat des ECT handeln (siehe dazu sogleich unter a)) und es dürfte kein Fall der
Verweigerung des Schutzes gemäß Art. 17 ECT vorliegen (hierzu unter b)).
a)            Investor aus einem Vertragsstaat
Die Schweiz hat den ECT am 17.12.1994 unterzeichnet, am 28.05.1996 ratifiziert und
am 19.09.1996 die Ratifikationsurkunde hinterlegt. In Kraft getreten ist der ECT
auch für die Schweiz am 16.04.1998 und diese ist vom Vertrag auch nicht zurückge-
treten. Damit handelt es sich bei der Schweiz um einen Vertragsstaat.
Nach Art. 1 Nr. 7 ECT ist ein „Investor“
         „a) in bezug auf eine Vertragspartei
         i) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürger-
         schaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren
         ständigen Aufenthalt hat;
         ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit
         dem in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;


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         b) in bezug auf einen „dritten Staat“ eine natürliche Person, eine Gesellschaft
         oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertrags-
         partei angegebenen Voraussetzungen sinngemäß erfüllt“.
Bei der nach Schweizer Recht gegründeten Gesellschaft NS2 handelt es sich folglich
um einen Investor im Sinne von Art. 1 Nr. 7 lit. a) ii) ECT. Die Staatsangehörigkeit der
Anteilseigner der Gesellschaft bzw. die Tatsache, dass es sich bei NS2 um ein hun-
dertprozentiges Tochterunternehmen eines russischen Staatsunternehmens han-
delt, ist insofern unerheblich.
b)            Keine Verweigerung des Schutzes gemäß Art. 17 ECT
Nach Art. 17 ECT behält sich aber jede Vertragspartei
         „das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:
         (1) einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines
         dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollie-
         ren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im
         Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
         (2) einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich
         um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder
         hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei
         a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
         b) Maßnahmen beschließt oder beibehält,
              i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
              ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den
              Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.“
Vorliegend könnte sowohl ein Fall von Art. 17 Abs. 1 ECT als auch von Art. 17 Abs. 2
lit. b ECT vorliegen.
Denn als hundertprozentiges Tochterunternehmen des russischen Gaskonzerns Ga-
zprom dürfte die juristische Person NS2 durch Staatsangehörige eines Drittstaats
kontrolliert werden. Russland hat den ECT zwar am 17.12.1994 unterzeichnet und
diesen zunächst vorläufig angewandt, jedoch nie ratifiziert, sondern vielmehr am
30.07.2009 angekündigt, endgültig nicht Vertragspartei werden zu wollen. Auch die
vorläufige Anwendung des ECT im Verhältnis zu Russland hat damit zum 19.10.2009



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geendet. Bei Russland handelt es sich folglich um einen Drittstaat. Auch ist den Ver-
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fasser:innen keine nennenswerte Geschäftstätigkeit der NS2 in der Schweiz be-
kannt. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die Gesellschaft (nur) in der Schweiz
gegründet wurde, um den Schutz durch den ECT zu erhalten.
Zudem hat Deutschland gemeinsam mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten umfas-
sende Sanktionen gegen Russland beschlossen.         5




Jedoch wird zum einen vertreten, dass die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmere-
gel als solche und angesichts des auf Kooperationen unterschiedlicher Art ausgeleg-
ten Zielsetzung des ECT eng auszulegen sind.     6




Zum anderen wird basierend auf einer Entscheidung des Internationalen Zentrums
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of
Investment Disputes – ICSID) verlangt, dass die Verweigerung der Rechte aus dem
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ECT nach Art. 17 ECT ausdrücklich und bereits vor der Investition durch den Zielstaat
geltend gemacht wird. Deutschland hat indes nach dem Kenntnisstand der Verfas-
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ser:innen der NS2 die Rechte aus dem ECT nicht vor deren Vornahme der Investiti-
onen in die Pipeline verweigert.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein im vorliegenden Fall angerufenes
Schiedsgericht unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die Ausnahme als hier
nicht einschlägig erachtet.




4
  Siehe zur Rolle Russlands hinsichtlich des ECT und insbesondere zu dessen vorläufiger An-
wendbarkeit in Bezug auf Russland Pritzkow, Das völkerrechtliche Verhältnis zwischen der
EU und Russland im Energiesektor – Eine Untersuchung unter Berücksichtigung der vorläu-
figen Anwendung des Energiecharta-Vertrages durch Russland, S. 39 f., 82 ff.; Germelmann,
in: Theobald/Kühling (Hrsg.), Energierecht, Werkstand: 116. EL Mai 2022, Rn. 46.
5
  Vgl. Überblick über die Maßnahmen der EU gegen Russland seit 2014 unter Zeitleiste –
restriktive Maßnahmen der EU gegen Russland aufgrund der Krise in der Ukraine:
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-against-rus-
sia-over-ukraine/sanctions-against-russia-explained/.
6
   Vgl. Germelmann, in: Theobald/Kühling (Hrsg.), Energierecht, Werkstand: 116. EL
Mai 2022, Rn. 58.
7
  ICSID, Plama Consortium Ltd. (Cyprus) v. Bulgaria, Case No. ARB/03/24, Decision on Juris-
diction, 08.02.2005, Rn. 161 f.
8
   So auch Germelmann, in: Theobald/Kühling (Hrsg.), Energierecht, Werkstand: 116. EL
Mai 2022, Rn. 57 m. w. N.
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c)            Zwischenergebnis
Die NS2 dürfte sich folglich gegenüber Deutschland auf den durch Teil III des ECT
gewährten Investitionsschutz berufen können.
3)            Zeitlicher Anwendungsbereich
Schließlich ist der Anwendungsbereich der ECT in zeitlicher Hinsicht eindeutig er-
öffnet. Die in Frage stehende Enteignung würde erst noch stattfinden und damit un-
zweifelhaft nach dem Inkrafttreten des ECT sowohl für die Schweiz als Vertragspar-
tei, der die NS2 angehört, als auch für Deutschland als Zielstaat der Investition er-
folgen (Art. 1 Nr. 6 Abs. 2 ECT).
II.           Materielle Schutzstandards
Maßgeblich für die Bestimmung des einschlägigen Schutzniveaus des ECT ist zu-
nächst, ob die betreffende Investition lediglich geplant oder bereits realisiert wurde
(dazu unter 1)). Sodann wird auf den Enteignungsschutz nach Art. 13 ECT (hierzu
unter 2)) und abschließend auf den Schutz wesentlicher Verfahrensrechte nach
Art. 10 ECT (siehe unter 3)) eingegangen.
1)            Schutzniveau in Präinvestitions- und Postinvestitionsphase
Während der ECT in der Präinvestitionsphase, also, solange es sich um noch nicht
begonnene Investitionsvorhaben handelt, lediglich allgemeine Förderpflichten vor-
sieht, greifen erst in der Postinvestitionsphase, also nachdem ein Investor die be-
treffende Investition tatsächlich vorgenommen hat, die harten Schutzpflichten des
ECT. Diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass die Vorschriften des ECT nach
ihrem Wortlaut zum Teil auf „Investitionen“ (definiert in Art. 1 Nr. 6 ECT, siehe dazu
oben unter I.1)a)) und zum Teil auf „Investitionen vornehmen“ oder „Vornahme von
Investitionen“ abstellt. Letzteres bedeutet nach Art. 1 Nr. 8 ECT
         „das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vor-
         handener Investitionen oder die Verlagerung in andere Bereiche der Investitions-
         tätigkeit“.
Dementsprechend betreffen auch die Vorschriften zur Streitbeilegung zwischen ei-
nem Investor und einer Vertragspartei (Art. 26 ECT) nur die Postinvestitionsphase.
Da die NS2 sowohl die verbauten als auch die unverbauten Röhren bereits hat an-
fertigen lassen und hierfür die vereinbarte Vergütung gezahlt hat sowie auch das Ei-


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gentum an den Röhren bereits erworben hat, ist vorliegend die Postinvestitions-
phase betroffen. Damit gilt insbesondere auch der Enteignungsschutz nach Art. 13
ECT.
2)            Enteignungsschutz gemäß Art. 13 ECT
Die zentrale Investitionsschutzregel des Art. 13 ECT lautet:
         „ENTEIGNUNG
         (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen
         Vertragspartei dürfen nicht verstaatlicht oder einer Maßnahme gleicher Wirkung
         wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als "Enteignung" bezeich-
         net) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die
         a) im öffentlichen Interesse liegen,
         b) nicht diskriminierend sind,
         c) nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und
         d) mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren
         Entschädigung einhergehen.
         Die Höhe der Entschädigung muß dem angemessenen Marktwert der enteigne-
         ten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der
         Investition auswirkenden Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden
         Enteignung hatte (im folgenden als "Bewertungszeitpunkt" bezeichnet).
         Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei kon-
         vertierbaren Währung auf der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am
         Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung angegeben. Die Ent-
         schädigung umfaßt auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen
         Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
         (2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung
         vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und
         die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen
         und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Ab-
         satz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.
         (3) Enteignung umfaßt zweifelsfrei auch den Sachverhalt, in dem eine Vertrags-
         partei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem
         Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei, in Form
         einer Investition beteiligt ist, einschließlich durch Anteilsrechte.“



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a)            Weiter Enteignungsbegriff
In Verbindung mit der Begriffsbestimmung einer „Investition“ gemäß Art. 1 Nr. 6
ECT (siehe dazu oben I.1)a)) gilt demnach im ECT ein weiter Enteignungsbegriff, der
– direkte und indirekte – Enteignungen und Verstaatlichungen von körperlichen Ge-
genständen, Rechtspositionen und Ansprüchen sowie Maßnahmen gleicher Wir-
kung (Art. 13 Abs. 1 ECT) genauso umfasst wie Enteignungen von Vermögenswer-
ten oder Anteilen einer Gesellschaft (Art. 13 Abs. 2 ECT).
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Bei dem von Deutschland in Betracht gezogenen Entzug des Eigentums der NS2 an
den unverbauten bzw. verbauten Röhren (zugunsten eines Dritten) durch einen Ver-
waltungsakt gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der
Röhren würde es sich um eine direkte Enteignung von körperlichen Gegenständen
und damit zweifelsfrei um eine Enteignung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ECT handeln.
Als solche wäre die Enteignung entschädigungspflichtig (dazu im Einzelnen unter
b)dd)) und zwar unabhängig davon, ob die Enteignung als rechtmäßig oder rechts-
widrig einzustufen wäre.
b)            Enteignungsvoraussetzungen
Fraglich ist indes, ob diese Enteignung durch Deutschland von der in Art. 13 ECT den
Zielstaaten zugestandenen Enteignungsbefugnis gedeckt wäre. Hierzu müssten die
in Art. 13 Abs. 1 lit. a) bis d) ECT statuierten engen Voraussetzungen eingehalten
werden.
aa)           Öffentliches Interesse
Die Enteignung der Röhren müsste nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) ECT zunächst im öffent-
lichen Interesse liegen. Dies wäre zu bejahen, wenn die Enteignung zu Sicherung des
Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der
Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn
die Enteignung zugunsten eines Privaten erfolgt, sofern sie auch dann auf die Auf-
rechterhaltung der Versorgungssicherheit abzielen würde.




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 Zum Enteignungsbegriff des ECT ausführlich Germelmann, in: Theobald/Kühling (Hrsg.),
Energierecht, Werkstand: 116. EL Mai 2022, Rn. 95 ff.
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