R351-2w
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.“
RENplus-Förderbedingungen Wärmerückgewinnungssysteme e _\WWärmerückgewinnungssysteme können grundsätzlich über den Fördertatbestand 2.1.c (Energierückgewinnungssysteme) der RENplus-Richtlinie gefördert werden. e Spezifische Voraussetzungen o „Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie“ (Wortlaut der RENplus-Richtlinie) o Die Maßnahme führt zu Endenergieeinsparungen im Vergleich zum Ist-Zustand (bei bestehenden Prozessen) beziehungsweise zu einem Referenz-Zustand (bei neuen Prozessen) o Im Gegensatz zu Fördertatbestand 2.1.a (Energieeffizienz in technischen Prozessen) und 2.1.b (Energieeffizienz in bestehenden Nichtwohngebäuden) fordert die RENplus-Richtlinie bei Fördertatbestand 2.1.c keinen bestehenden Ist- Zustand. Das EFRE-OP fordert im Spezifischen Ziel 9 (Energieeffizienz in der gewerblichen Wirtschaft) ebenfalls keinen bestehenden Ist-Zustand. « Allgemeine Voraussetzungen o Die Amortisationszeit liegt unter Berücksichtigung der Förderung über 3 Jahre (siehe Abschnitt 4,2 der RENplus-Richtlinie) « Fördersatz o Große Unternehmen: bis zu 35% der förderfähigen Kosten (siehe Art. 38 Abs. 4 AGVO in Verbindung mit Art. 38 Abs, 6 AGVO) e Förderfähige Kosten o Gemäß Artikel 38 Abs. 3 AGVO sind grundsätzlich nur die Investitionsmehrkosten förderfähig. o Berechnung der Investitionsmehrkosten als getrennte Investition (Art. 38 Abs. 3a AGVO) " Ein Wärmerückgewinnungssystem kann als reine Effizienzmaßnahme betrachtet werden, wenn es sich um ein Redundanzsystem handelt. Dies bedeutet, dass technische Alternativen für die Wärmebereitstellung und die Abführung der Abwärme bestehen. = Handelt es sich um eine reine Effizienzmaßnahme, sind die Investitionskosten für das Wärmerückgewinnungssystem vollständig förderfähig. o Berechnung der Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einer Referenzinvestition (Art. 38 Abs. 3b AGVO) = Das Wärmerückgewinnungssystem ist für den Normalbetrieb technisch erforderlich. Dies bedeutet, dass technische Alternativen für die Wärmebereitstellung und die Abführung der Abwärme überhaupt nicht oder nicht in gleichem Umfang bestehen. = Handelt es sich nicht um eine reine Effizienzmaßnahme, sind die Differenzkosten im Vergleich zu einer weniger effizienten Referenzinvestition förderfähig. Die Referenzinvestition muss einen vergleichbaren Zweck und Funktionsumfang aufweisen.
