R351-2w

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.

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RENplus-Förderbedingungen Wärmerückgewinnungssysteme

e  _\WWärmerückgewinnungssysteme können grundsätzlich über den Fördertatbestand 2.1.c
(Energierückgewinnungssysteme) der RENplus-Richtlinie gefördert werden.
e Spezifische Voraussetzungen

o „Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen
Energie“ (Wortlaut der RENplus-Richtlinie)

o Die Maßnahme führt zu Endenergieeinsparungen im Vergleich zum Ist-Zustand (bei
bestehenden Prozessen) beziehungsweise zu einem Referenz-Zustand (bei neuen
Prozessen)

o Im Gegensatz zu Fördertatbestand 2.1.a (Energieeffizienz in technischen
Prozessen) und 2.1.b (Energieeffizienz in bestehenden Nichtwohngebäuden)
fordert die RENplus-Richtlinie bei Fördertatbestand 2.1.c keinen bestehenden Ist-
Zustand. Das EFRE-OP fordert im Spezifischen Ziel 9 (Energieeffizienz in der
gewerblichen Wirtschaft) ebenfalls keinen bestehenden Ist-Zustand.

« Allgemeine Voraussetzungen

o Die Amortisationszeit liegt unter Berücksichtigung der Förderung über 3 Jahre (siehe

Abschnitt 4,2 der RENplus-Richtlinie)
« Fördersatz

o Große Unternehmen: bis zu 35% der förderfähigen Kosten (siehe Art. 38 Abs. 4 AGVO

in Verbindung mit Art. 38 Abs, 6 AGVO)
e Förderfähige Kosten

o Gemäß Artikel 38 Abs. 3 AGVO sind grundsätzlich nur die Investitionsmehrkosten
förderfähig.

o Berechnung der Investitionsmehrkosten als getrennte Investition (Art. 38 Abs. 3a
AGVO)

" Ein Wärmerückgewinnungssystem kann als reine Effizienzmaßnahme
betrachtet werden, wenn es sich um ein Redundanzsystem handelt. Dies
bedeutet, dass technische Alternativen für die Wärmebereitstellung und die
Abführung der Abwärme bestehen.

= Handelt es sich um eine reine Effizienzmaßnahme, sind die
Investitionskosten für das Wärmerückgewinnungssystem vollständig
förderfähig.

o Berechnung der Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einer Referenzinvestition
(Art. 38 Abs. 3b AGVO)

= Das Wärmerückgewinnungssystem ist für den Normalbetrieb technisch
erforderlich. Dies bedeutet, dass technische Alternativen für die
Wärmebereitstellung und die Abführung der Abwärme überhaupt nicht oder
nicht in gleichem Umfang bestehen.

= Handelt es sich nicht um eine reine Effizienzmaßnahme, sind die
Differenzkosten im Vergleich zu einer weniger effizienten Referenzinvestition
förderfähig. Die Referenzinvestition muss einen vergleichbaren Zweck und
Funktionsumfang aufweisen.
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