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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.

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Loewe, Beate
ERREGER

Von: Lotzer, Klaus

Gesendet: Dienstag, 7. April 2020 17:30

An: '

Cc: Bayer, Benjamin

Betreff: Tesla, Stromspeicher

Anlagen: 20200406 RENplus-Förderbedingungen Stromspeicher.docx
Sehr geehrter. ;

ich beziehe mich auf Ihre mail vom 01. April 2020 an den Kollegen Koslowski. Es ist richtig, dass der Kollege
Koslowski die Klärung der fördertechnischen Fragen an das Referat "Energieförderung" weitergeleitet hat.
Zu Ihren Fragen haben wir im beiliegenden Infoblatt die beiden praxisrelevanten Förderkonstellationen für
Stromspeicher nach dem Beihilferecht und der RENplus-Richtlinie kurz und übersichtlich zusammengestellt.

Wesentliche Voraussetzung ist die Nutzung des Stromspeichers für erneuerbare Energien. Bei einer
Förderung nach Artikel 41 AGVO (Erneuerbare Energien) ist der Stromspeicher als Komponente einer neuen
Erneuerbare-Energien-Anlage zu errichten und ausschließlich über die Erneuerbare-Energien-Anlage zu
laden. Diese beihilferechtliche Rahmenbedingungen schränken die „Multi-Use“ Möglichkeiten eines
Stromspeichers ein.

Der typische Anwendungsfall im Rahmen von RENplus ist die Installation von Stromspeichern zusammen
mit PV-Anlagen zur Erhöhung des Eigenverbrauchs. In diesen Fällen ist der Stromspeicher daher nicht direkt
an Hochspannungsleitungen (110 kV) angeschlossen.

Falls Ihre Planungen davon abweichen, benötigen wir für eine entsprechende förderrechtliche Einordnung
ergänzende Informationen zum Sachverhalt.

RENplus fördert nach Fördertatbestand 2.2.a ausschließlich Stromspeicher, die unterhalb der Hochspannungsebene
(110 kV) angeschlossen sind, Diese Einschränkung resultiert aus der Begriffsdefinition für Energieinfrastruktur in
Artikel 2 Nr, 130 AGVO. Stromspeicher mit Anschluss ab der 110 kV Ebene gelten gemäß Artikel 2 Nr. 130 a ili AGVO
als Energieinfrastruktur — dieser Typ von Stromspeichern ist jedoch nicht nach Artikel 48 Abs, 6 AGVO von einer
Anmeldepflicht freigestellt und bedarf daher zur Genehmigung einer Einzelnotifizierung. Die 110kV sind daher
wesentlich für die beihilferechtliche Einordnung,

Was Ihre Frage zu Mutter/Tochter-Rechtsverhältnissen anbetrifft, gelten hier bei Leistungsbeziehungen, die
Gegenstand der Förderung sein sollen, besondere Regelungen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind
grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen zu beachten. Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen an
verbundene Unternehmen ist nach Nr. 5.5, Spiegelstrich 3 der RENplus-Richtlinie die Förderung von
„Preisaufschläge bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen“ aus naheliegenden Gründe
ausgeschlossen. In diesen Fällen werden regelmäßig nur die nachgewiesenen Selbstkosten als
zuwendungsfähig anerkannt.
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Für weiterführende Informationen zur konkreten Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde steht Ihnen
Frau Frömming von der zuständigen Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

Soweit bereits Eckdaten zur Planung und konkrete Nutzungsszenarien hinsichtlich des Stromspeichers und
der PV-Anlage vorliegen, können Sie mich gerne parallel unterichten.

Schließlich bitte ich um eine kurze Information wie die Überlegungen zu Errichtung von Stromspeicher und
PV-Anlage zu dem Antrag zur Einzelnotifizierung der Errichtung der Betriebsstätte einzuordnen sind.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen zu diesem komplexen Thema in einem ersten Schritt nachvollziehbar beantwortet
werden konnten.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie mich oder meinen Kollegen Herrn Bayer (Tel. 1824) an.

Beste Grüße

Klaus Lotzer
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