R354-2w

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.

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RENplus-Förderbedingungen Stromspeichersysteme (Großunternehmen)

e  Praxisrelevante Konstellationen für die RENplus-Förderung von Stromspeichern
o Fördertatbestand 2.4 (Erneuerbare Energien) i.V.m. Art. 41 AGVO
o Fördertatbestand 2.2.a (Stromspeicher) i.V.m. De-minimis VO

e Fördertatbestand 2.4 (Erneuerbare Energien) i.V.m. Art. 41 AGVO

o Der Stromspeicher wird als Komponente einer neuen Erneuerbaren-Energien-Anlage
errichtet (siehe Art. 41 Abs, 5 AGVO).

o Der Stromspeicher wird ausschließlich über die Emeuerbaren-Energien-Anlage
aufgeladen. Diese Anforderung resultiert aus den Begriffsdefinitionen für erneuerbare
Energien und erneuerbare Energiequellen in Art, 2 Nr. 109f AGVO.

o Voraussetzung für die Förderung der Erneuerbaren-Energien-Anlage ist der
Eigenverbrauch der erzeugten Energie.

o Förderfähige Kosten: Investitionskosten für die Erneuerbare-Energien-Anlage
inklusive Stromspeicher entsprechen den Investitionsmehrkosten gemäß Art. 41
Abs. 6c AGVO

o Fördersatz: bis zu 35% der förderfähigen Kosten (GU) gemäß Art. 41 Abs. 7 b AGVO
i. V. m, Art, 41 Abs. 9 AGVO

o Förderhöchstbetrag: 15.000.000 Euro

«  Fördertatbestand 2.2.a (Stromspeicher) i.V.m. De-minimis VO

o Das Stromspeichersystem dient primär zur Speicherung erneuerbarer Energien. Die
Anforderung resultiert aus dem spezifischen Ziel 8 des EFRE-OP. Eine nachrangige
Nutzung des Stromspeichers für andere Zwecke (z.B. Speicherung von Strom einer
KWK-Anlage zur Erhöhung des Eigenverbrauchs) ist möglich.
Das Stromspeichersystem kann als eigenständiges System oder zur Ergänzung
bestehender Erneuerbaren-Energien-Anlagen errichtet werden.
Netzanschluss erfolgt unterhalb der Hochspannungsebene (110 kV)
Förderfähige Kosten: Investitionskosten für den Stromspeicher
Fördersatz: bis zu 80% der förderfähigen Kosten
Förderhöchstbetrag: 200.000 Euro

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e Eine Förderung von Stromspeichern nach Artikel 17 AGVO (KMU-Beihilfen) ist für
Großunternehmen ausgeschlossen,

e Eine Förderung von Stromspeichern nach Artikel 48 AGVO (Energieinfrastrukturen) ist nur bei
Stromnetzbetreibern möglich, deren Netzinfrastruktur der Tarif- und Zugangsregulierung
unterliegt.
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