R354-2w
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.“
RENplus-Förderbedingungen Stromspeichersysteme (Großunternehmen) e Praxisrelevante Konstellationen für die RENplus-Förderung von Stromspeichern o Fördertatbestand 2.4 (Erneuerbare Energien) i.V.m. Art. 41 AGVO o Fördertatbestand 2.2.a (Stromspeicher) i.V.m. De-minimis VO e Fördertatbestand 2.4 (Erneuerbare Energien) i.V.m. Art. 41 AGVO o Der Stromspeicher wird als Komponente einer neuen Erneuerbaren-Energien-Anlage errichtet (siehe Art. 41 Abs, 5 AGVO). o Der Stromspeicher wird ausschließlich über die Emeuerbaren-Energien-Anlage aufgeladen. Diese Anforderung resultiert aus den Begriffsdefinitionen für erneuerbare Energien und erneuerbare Energiequellen in Art, 2 Nr. 109f AGVO. o Voraussetzung für die Förderung der Erneuerbaren-Energien-Anlage ist der Eigenverbrauch der erzeugten Energie. o Förderfähige Kosten: Investitionskosten für die Erneuerbare-Energien-Anlage inklusive Stromspeicher entsprechen den Investitionsmehrkosten gemäß Art. 41 Abs. 6c AGVO o Fördersatz: bis zu 35% der förderfähigen Kosten (GU) gemäß Art. 41 Abs. 7 b AGVO i. V. m, Art, 41 Abs. 9 AGVO o Förderhöchstbetrag: 15.000.000 Euro « Fördertatbestand 2.2.a (Stromspeicher) i.V.m. De-minimis VO o Das Stromspeichersystem dient primär zur Speicherung erneuerbarer Energien. Die Anforderung resultiert aus dem spezifischen Ziel 8 des EFRE-OP. Eine nachrangige Nutzung des Stromspeichers für andere Zwecke (z.B. Speicherung von Strom einer KWK-Anlage zur Erhöhung des Eigenverbrauchs) ist möglich. Das Stromspeichersystem kann als eigenständiges System oder zur Ergänzung bestehender Erneuerbaren-Energien-Anlagen errichtet werden. Netzanschluss erfolgt unterhalb der Hochspannungsebene (110 kV) Förderfähige Kosten: Investitionskosten für den Stromspeicher Fördersatz: bis zu 80% der förderfähigen Kosten Förderhöchstbetrag: 200.000 Euro o 0000 e Eine Förderung von Stromspeichern nach Artikel 17 AGVO (KMU-Beihilfen) ist für Großunternehmen ausgeschlossen, e Eine Förderung von Stromspeichern nach Artikel 48 AGVO (Energieinfrastrukturen) ist nur bei Stromnetzbetreibern möglich, deren Netzinfrastruktur der Tarif- und Zugangsregulierung unterliegt.
