genehmigungsbescheidtesla04-03-2022
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Tesla-Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“
Seite 290 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 handelt. Dem Wasser werden keine Waschsubstanzen und keine Biozide zugesetzt. Daher bedarf es keiner Indirekteinleitergenehmigung. Das Abwasser der Kondensate aus der Luftkonditionierung kommt nicht mit gehandhabten Stoffen aus dem Lackierbetrieb einschließlich der Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung in Kontakt und weist keine branchen- typischen Belastungen auf. Es bedarf daher keiner Indirekteinleitergenehmigung. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) besteht nicht. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WHG darf die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung nur dann erfolgen, wenn die maßgeblichen Anforderungen des Anhangs der Abwasserverordnung eingehalten werden. Die An- forderungen der einschlägigen Anhänge werden eingehalten (s. NB unter 6.1). Eine Genehmigung zur Indirekteinleitung darf nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 WHG nur dann erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet werden. Die für die Direkteinleitung der Kläranlage Münchehofe zuständige obere Wasserbehörde (Referat W 11) sieht unter Beachtung der NB 6.1.1, 6.1.3, 6.1.4, 6.1.2.1, 6.1.2.4, 6.1.19 keine Gefährdung der Einhaltung der Anforderungen an die Direkteinlei- tung der aufnehmenden Kläranlage Münchehofe. Das Abwasser darf nach § 58 Abs. 2 Nr. 3 WHG nur dann indirekt eingeleitet werden, wenn Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach der Abwas- serverordnung sicherzustellen. Die o. g. Ausführungen zeigen, dass das Abwasser ausreichend vorbehandelt werden kann. Voraussetzung für die Genehmigung der Indirekteinleitung ist weiter, dass eine Einleitungszulassung nach Satzungsrecht des Abwasserbeseitigungspflichtigen vorliegt. In der Stellungnahme des WSE vom 04.02.2022 wurde mitgeteilt, dass diese mit Schreiben vom 31.01.2022 erteilt wurde. Die Genehmigung zur Indirekteinleitung kann daher erteilt werden. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Indi- rekteinleitergenehmigung gemäß der §§ 124 und 126 BbgWG i.V.m. WaZV durch die untere Wasserbehörde wird durch § 13 BImSchG verdrängt. Mit den Inhalts- und Nebenbestimmungen 6.1 bis 6.1.37 wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Indirekteinleitung vorliegen. Die Genehmigung zur Indirekteinleitung steht unter dem Vorbehalt zusätzlicher nachträglicher Auflagen sowie des Widerrufs (§ 58 Abs. 4 WHG). Dies gilt trotz § 12 BImSchG aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. (s. NB 6.1 und 6.1.38) Das Einverständnis zum Vorbehalt nachträglicher Anordnung durch das LfU gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG wurde durch die Antragstellerin mit E-Mail vom 02.03.2022 erteilt. Die Abwassermengen aus der NB 6.1.1 entsprechen der Antragstellung. Bezüglich der genehmigungsbedürf- tigen Teilströme wird die Abwassermenge jeweils auf den Umfang begrenzt, der in der Bilanzierung im Antrag als maximale Abwassermenge angegeben wurde.
Seite 291 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Bei den Werten in den NB 6.1.2.1 bis 6.1.2.4 handelt es sich um Überwachungswerte als Maximalwert bis zu dem eine Indirekteinleitung nur zulässig ist. Die Arten der Probenahme richten sich nach den Definitionen in § 2 AbwV. Die NB 6.1.2.1 wird wie folgt begründet: Der AOX - Wert und die Art der Probenahme ergibt sich aus Anhang 31, Teil D Nr. 2 und E Abs. 1. Der Chlordioxid-Wert und der GL-Wert und die Art der Probenahme ergibt sich aus Anhang 31, Teil E Abs. 1 AbwV. Pges stellt eine weitergehende Anforderung dar. Die weiteren Konzentrationsanforderungen für den Ge- samtphosphor (Pges) wird mit § 58 Abs. 2 Nr. 2 WHG, in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 2 BbgWG begründet, wonach die Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet werden dürfen. Als Korrosionsinhibitor wer- den phosphorhaltige Stoffe in den Kühlkreisläufen eingesetzt. Bei diesen Phosphorverbindungen handelt es sich um nicht fällbare, sogenannte refraktäre Phosphorverbindungen, die auch in der kommunalen Kläranlage nicht entfernt werden. Ab der Fertigstellung der Flockungsfiltration in der Kläranlage Münchehofe wird eine Gesamtphosphorkonzent- ration am Ablauf der KA Münchehofe über den Stand der Technik hinaus gelten. Um diese einzuhalten und die Belastung der Erpe als Einleitgewässer zu minimieren, wird eine Gesamtphosphorkonzentration von 1 mg/l für alle industriellen Abwasserströme festgelegt. Es wird erwartet, dass dieser Wert unter den im Antrag darge- stellten Bedingungen eingehalten werden kann. Die NB 6.1.2.2 wird wie folgt begründet: Der AOX-Wert und die Art der Probenahme ergeben sich aus Anhang 31, Teil D, Nr. 1 Zeile 2 AbwV. Pges stellt eine weitergehende Anforderung dar. Die Begündung entspricht der Begründung für P ges zu 6.1.2.1. Die NB 6.1.2.3 wird wie folgt begründet: Nach Anhang 31 Teil D Nr. 1 AbwV, Wasseraufbereitung müssten die Parameter Arsen und AOX festgelegt werden. Auf eine Anforderung an Arsen wird hier jedoch verzichtet, da es nicht im Abwasser zu erwarten ist (siehe § 1 Abs. 2 Satz 3 AbwV). Arsen ist im Abwasser aus der Wasseraufbereitung nur zu erwarten, wenn bereits im Rohwasser eine Vorbelastung mit Arsen besteht. Das ist hier nicht der Fall. Es wird daher nur eine Konzentration für AOX vor Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt. Der AOX-Wert und die Art der Probenahme ergeben sich aus Anhang 31, Teil D, Nr. 1 Zeile 3 AbwV. Die Mengenschwelle von 10 m³/Woche nach Teil A, Abs. 2 Satz 2 AbwV, bei deren Unterschreitung der Anhang nicht gilt, wird überschritten. Die NB 6.1.2.4 wird wie folgt begründet: Alle Abwässer, die in der BABA behandelt werden, fallen unter den Anwendungsbereich des Anhangs 40 AbwV, „Metallbearbeitung, Metallverarbeitung“. Bis auf die Abwässer aus der Pulverbeschichtung und der Zell- fertigung, die unter den Herkunftsbereich 8, „Batterieherstellung“, fallen, ist für alle anderen Abwasserteilströme der Herkunftsbereich 12, „Lackierbetrieb“, anzuwenden.
Seite 292 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Im Vergleich der Abwassermengen und Frachten sind die Abwässer aus dem Herkunftsbereich 8 zu vernach- lässigen. Zusätzlich sind die dort verwendeten Verfahren eher mit den Vorbehandlungsverfahren von Lackier- prozessen als mit der Herstellung von klassischen Batterien (Blei- und Nickel-Cadmiumakkumulatoren), auf die die Anforderungen des Herkunftsbereichs 8 ausgerichtet sind, vergleichbar. Unter Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 3 AbwV sind nur die tatsächlich im Abwasser enthaltenen Parameter festzulegen, sodass hier die An- forderungen für Lackierbetriebe herangezogen werden. Aus abwassertechnischen und Billigkeitsgründen werden daher die Anforderungen vor Vermischung aus An- hang 40, Herkunftsbereich 12, Lackierbetriebe, an den Gesamtablauf der BABA gestellt. Im Übrigen wird auf § 3 Abs. 4 AbwV verwiesen. Danach ist „eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zuläs- sig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrenn- ter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.“ Die abwassertechnische Prüfung des Referats W 22 hat ergeben, dass die gemeinsame Behandlung wegen gleichartiger Abwasserbelastungen zweckmäßig ist und das Ziel der gleichwertigen Schadstoffminderung (ge- genüber der separaten Behandlung) erreicht werden kann. Der Werte für AOX, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Chrom VI, Kupfer, Nickel und die Art der Probenahme ergeben sich daher aus Anhang 40 Teil D, Nr. 12. Der Wert für Zink stellt eine weitergehende Anforderung dar. Aus einer Stellungnahme des Referats W13 be- züglich der immissionsseitigen Einschätzung der Abwassereinleitung in die Erpe vom 20.08.2021 geht hervor, dass die Grenzwerte für Zink in der Erpe überschritten werden. Um durch die zusätzliche Indirekteinleitung keine weitere Erhöhung der Zinkkonzentration im eingeleiteten Abwasser der KA Münchehofe zu erreichen, wird auf der Grundlage von § 72 Abs. 2 Satz 2 BbgWG i.V.m. 58 Abs. 2 Nr. 2 WHG eine Zinkkonzentration von 0,6 mg/l festgelegt, die damit über die Anforderungen aus Anhang 40, Herkunftsbereich 12, Lackierbetrieb, hinausgeht. Nach Beurteilung der BABA erscheint diese Konzentration im Abwasser erreichbar. Die Anforde- rung orientiert sich dabei an der oberen Grenze der Emissionsbandbreiten in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) der Europäischen Kommission für die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln‚ einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnis- sen mit Chemikalien, 2020, Tabellen 5 und 6 für Direkteinleitungen und Indirekteinleitungen in ein aufnehmen- des Gewässer. Für Abwasser aus der Luftfahrzeug- und Bandblechbeschichtung werden die Emissionsband- breiten dort mit 0,05 mg/l - 0,6 mg/l angegeben. Pges stellt eine weitergehende Anforderung dar. Die Begündung entspricht der Begründung für P ges zu 6.1.2.1. Auch hier handelt es sich um refraktären Phosphor. Alle entfernbaren P-Verbindungen werden in den Behand- lungsstufen der BABA ausgeschleust. Die NB 6.1.2.5 wird wie folgt begründet: Nach Anhang 31 Teil E Abs. 2 AbwV kann der Nachweis zum Einhalten des GL-Wertes über die Angaben zur Einsatzkonzentration und dem Abbauverhalten erfolgen. Die Abflutung muss so lange geschlossen bleiben, bis mit diesem Nachweis der GL-Wert eingehalten werden kann. Die Ionenaustauscher, die in den Skidreinigungen eingesetzt werden, werden mit Natriumchlorid regeneriert und erzeugen mit 200 l ca. alle 28 Stunden pro Ionentauscher im Vergleich mit den anderen Abwasseranfall- stellen nur geringe Abwassermengen.
Seite 293 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Aus der Regenerierung mit Natriumchlorid sind kaum AOX-Emissionen zu erwarten. Daher kann die Anforde- rung bei geringen Abwassermengen aus der Regeneration von Ionenaustauschern mit Natriumchloridlösung als eingehalten gelten und muss nicht überwacht werden (Bagatellregelung). Dies gilt für die geringen Abwassermengen der Ionenaustauscher in der Skidreinigung, bei größeren Abwas- sermengen ist eine regelmäßige Überwachung wiederum angemessen. Die NB 6.1.3 dient der Sicherung einer effektiven Überwachung der Indirekteinleitung durch die zuständige uWB. Die ordnungsgemäße Entsorgung der im Betrieb anfallenden Abwässer gehört zu den grundlegenden Betreiberpflichten sowohl nach den wasserrechtlichen Vorschriften, wie auch nach jenen des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes. Sie ist zudem notwendige Erschließungsvoraussetzung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt zu großen Teilen mittels einer Indirekteinleitung der Abwässer in die öffentli- che Abwasserbeseitigungsanlage Münchehofe. Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen sehen sich natur- gemäß mit sich permanent ändernden Rahmenbedingungen insbesondere aufgrund einer sich dynamisch ver- ändernden Anschlusssituation konfrontiert. Das kann eine Anpassung der Einleitvorgänge und -bedingungen auch für bereits angebundene industrielle Einleiter erforderlich machen. Zu diesem Zwecke bedarf es einer ständigen und frühzeitigen Abstimmung zwischen dem industriellen Einleiter und dem Betreiber der Abwas- serbeseitigungsanlage, über die auch die zuständige uWB als Überwachungsbehörde permanent zu unterrich- ten ist. Nur so kann die uWB sich ein hinreichendes Bild von der tatsächlichen und perspektivischen Einleitsi- tuation und damit verbunden der gesicherten Einhaltung der wasser- und immissionsschutzrechtlichen Anfor- derungen an eine ordnungsgemäße Beseitigung der im Zuge des Anlagenbetriebs erzeugten Abwässer ver- schaffen. Die NB 6.1.4 wird wie folgt begründet: Aus den Daten der Selbstüberwachung der Kläranlage Münchehofe in den Unterlagen zu den Zulassungsver- fahren nach § 60 Abs. 7 WHG i.V.m. § 71 Abs. 2 BbgWG vom 25.08.2021 und nach § 8 WHG vom 15.07.2019 wird deutlich, dass im Spitzenlastfall, z. B. bei Regenwetter, die Belastungsgrenze der Kläranlage erreicht wird. Um eine Gefährdung der Direkteinleitung durch die zusätzliche Indirekteinleitung zu verhindern (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 WHG), wird nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BbgWG die weitergehende Anforderung gestellt, bei drohender Überlastung der Kläranlage Münchehofe wesentliche industrielle Abwasserteilströme zurückzuhalten und da- mit die eingeleitete Abwassermenge und -fracht deutlich zu reduzieren. In den Antragsunterlagen wurde dargestellt, dass eine Rückhaltung der Abwässer aus der BABA und aus den Kühlanlagen für 20 Stunden möglich ist und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Produktion hat. Es besteht die starke Auslastung der Kläranlage beispielsweise im Regenwetterfall bereits ohne die Indirek- teinleitung. Durch die Rückhaltung eines Teils der industriellen Abwässer dieser Indirekteinleitung sinkt ihr Anteil auf unter 3 % des Gesamtabwassers in Münchehofe, sodass für diesen Fall keine wesentlichen Einflüsse auf die Direkteinleitung zu erwarten sind. Die NB 6.1.5 ist erforderlich, um den Nachweis der Voraussetzungen der Einhaltefiktion gemäß NB 6.1.2.5 für das Abwasser aus der Wasseraufbereitung für die Skidreinigungen der Lackiererei und der Kunststofflackiere- rei sicherzustellen.
Seite 294 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Die NB 6.1.6 ist erforderlich, um den Nachweis der Voraussetzungen der Einhaltefiktion gemäß NB 6.1.2.5 für das Abwasser aus der Abschlämmung von Kühlanlagen bezüglich des GL zu erbringen. Die NB 6.1.7 wird wie folgt begründet: In den Kondensaten der Luftkonditionierung sind, wie auch im Antrag dargelegt, keine relevanten Schadstoff- gehalte zu erwarten. Die vergleichsweise hohen Abwassermengen können jedoch die Abwasserbehandlung beeinträchtigen. Gemäß den Schätzungen zu den maximalen Abwassermengen aus der Luftkonditionierung ist im Maximalfall ein Anteil vom 10% bezogen auf den Zulauf eines Strangs der BABA zu erwarten. Dies führt zu einer wesentlichen Verdünnung des Abwassers in der BABA, was zum einen zu einer unzulässigen Ver- dünnung nach § 3 Abs. 3 AbwV führt. Zum anderen ist Abwasserbehandlung bei hohen Konzentrationen im Abwasser besonders effizient, sodass die durch Mitbehandlung der Kondensate zu erwartende geringere Schadstoffkonzentration im Prozessabwasser zu einem erhöhten Chemikalieneinsatz entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 AbwV führt. Die nicht vorbehandlungsbedürftigen Kondensate aus der Luftkonditionierung sind daher direkt über die be- triebliche Kanalisation in die öffentlichen Abwasseranlagen zu übergeben. Die NB 6.1.8 wird wie folgt begründet: Das Abwasser aus der Entfettung der Pulverbeschichtung erfüllt ohne diese NB nicht die Anforderungen an eine Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WHG, da die Verfahrensführung die allgemeinen Anforderungen aus Anhang 40 Teil B AbwV nicht einhält. Durch die Nichteinhaltung des Standes der Technik werden Abwas- sermenge und Schadstofffracht nicht im wasserrechtlich vorgegeben Maß vermindert. Konkret werden keine Maßnahmen zur Standzeitverlängerung der Prozesslösungen, z. B. Membranverfahren, nach Anhang 40 Teil B Nr. 1 AbwV umgesetzt. Die einfache Filtration der Entfettungslösungen ist hier keine gleichwertige Aufbereitung und erreicht keine ähnliche Standzeitverlängerung. Eine Kaskadenführung der Spülstufen entspricht zwar grundsätzlich den allgemeinen Anforderungen nach An- hang 40 Teil B Nr. 3 AbwV, die hier geplante Verfahrensführung widerspricht jedoch dem Ziel mehrstufiger Spültechniken, wie es in den „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 40, Metallbearbeitung, Metallverarbei- tung der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, 1999“ beschrieben ist. Danach soll durch eine mehrstufige Spültechnik die Abwassermenge und die darüber in die Umwelt abgege- bene Schadstofffracht reduziert werden. Indem die Kaskadierung nicht nur über die Spülstufen, sondern bis in die letzte Behandlungsstufe geplant ist, ist durch das Verfahren keinerlei Reduzierung der abgegebenen Schadstofffracht zu erwarten. Es entspricht nicht der Kaskadenspülung wie sie auch in den „Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln‚ einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, 2020“ empfohlen und in „Reference Document on Best Available Techniques for the Surface Treatment of Metals and Plastics, 2006“ Abschnitt 4.7.10 dargestellt wird. Die NB 6.1.9 wird wie folgt begründet: In Bezug auf das Abwasser aus dem Konversionsverfahren der Pulverbeschichtung werden die Anforderungen an eine Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WHG ohne diese NB nicht erfüllt, da die Verfahrensführung
Seite 295 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 nicht den allgemeinen Anforderungen aus Anhang 40 Teil B AbwV entspricht. Durch die Nichteinhaltung des Standes der Technik werden Abwassermenge und Schadstofffracht nicht im wasserrechtlich vorgegeben Maß vermindert. Konkret werden keine Maßnahmen zur Standzeitverlängerung der Prozesslösung z. B. Membranverfahren, nach Anhang 40 Teil B Nr. 1 AbwV umgesetzt. Die einfache Filtration in der Behandlungsstufe ist hier keine gleichwertige Aufbereitung und erreicht keine ähnliche Standzeitverlängerung. Die Konversionsstufe der La- ckiererei wird mit denselben Einsatzstoffen betrieben. Hier werden die Maßnahmen zur Standzeitverlängerung soweit umgesetzt, dass gar kein regelmäßiger Austausch der Prozesslösung vorgesehen ist. Für die Spülstufen der Konversionsbehandlung wird zwar eine Mehrfachnutzung nach Anhang 40 Teil B Nr. 3 AbwV umgesetzt, allerdings nennt in BVT 20 eine Wiederverwendung von verbrauchten Spülwässern als Mög- lichkeit zur Verringerung des Abwasseranfalls als beste verfügbare Technik. Gleichzeitig handelt es sich bei den Einsatzstoffen der Konversionsstufe um Stoffe, für die eine Rückführung nach Anhang 40 Teil B Nr. 4 AbwV möglich erscheint. Beide Anforderungen können durch Aufbereitung und Kreislaufführung erfüllt werden. Die NB 6.1.10 wird wie folgt begründet: Auch wenn die allgemeinen Anforderungen für Kühlanlagen im Anhang 31 keine konkreten Anforderungen daran stellen, gehört es zu den besten verfügbaren Techniken und damit auch zum Stand der Technik die Kreislaufführung in Umlaufkühlungen zu optimieren (Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techni- ken bei industriellen Kühlsystemen Dezember 2001 Abschnitt 4.4.2). Dafür ist der Einsatz von enthärtetem Wasser notwendig, da durch den reduzierten Salzgehalt im Wasser eine höhere Aufkonzentrierung des Was- sers möglich ist, bevor die Salzkonzentration im Kühlkreislauf eine Abschlämmung erfordern. Nach den Antragsunterlagen kann mit enthärtetem Wasser eine 5-fache Aufkonzentrierung erreicht werden, mit nicht enthärtetem Trinkwasser nur eine 3,7-fache Aufkonzentrierung. Dies würde für die Kühlanlagen der Zellfertigung eine um 5 m³/h reduzierte Abwassermenge im Maximalfall bedeuten, was 25 % dieses Abwas- serteilstroms entspricht. Die NB 6.1.11 wird wie folgt begründet: In Bezug auf einige Abwasseranfallstellen legte die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens plausibel dar, dass eine bestmögliche Reduzierung der Abwassermengen und -frachten nur auf der Grundlage von Daten aus dem praktischen Betrieb erfolgen kann, beispielsweise zum Chemikalien- und Wasserverbrauch bei den verschie- denen Reinigungs- und Behandlungsvorgängen. Für die Datenerhebung und die Planung der jeweiligen Optimierungsmaßnahmen sowie die Abstimmung mit der Wasserbehörde, steht ein Zeitraum bis zum Erreichen von 50 % der Produktionskapazität spätestens je- doch drei Monate, zur Verfügung. Dieser Zeitraum wird als angemessen beurteilt. Für die Umsetzung der ent- sprechenden prozessintegrierten Maßnahmen sollen dann weitere drei Monate bleiben. Dies berücksichtigt vor allem die Notwendigkeit, Messungen nach Inbetriebnahme des jeweiligen Produktions- bereichs vornehmen zu können. Die genannte Frist sollte deshalb jeweils mit Inbetriebnahme des Produkti- onsbereichs beginnen, auch wenn die flüssigen Rückstände ggf. zu Anfang nicht als Abwasser eingeleitet werden.
Seite 296 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Die NB 6.1.12 wird wie folgt begründet: Die allgemeinen Anforderungen aus Anhang 40 Teil B AbwV werden bei der Aufbereitung der Prozessbäder nicht vollständig umgesetzt. So ist keine Behandlung von Prozessbädern mit Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse oder thermischen Verfahren vorgesehen (Anhang 40 Teil B Nr. 1). Stattdessen werden die Entfettungsstufen 1-3 nur über Hydrozyklone und Filter aufbereitet, die keine gleichwertige Alter- native sind. Da vor allem der Ölgehalt der Bäder Einfluss auf die Standzeiten der Bäder hat, könnten diese durch eine bessere Ölabscheidung verlängert werden. Das BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen, 2005 nennt z. B. die Mikrofiltration als eine weitere mögliche Maßnahme zur Standzeitverlängerung durch eine bessere Ölabscheidung. Weitere Möglichkeiten sind auch in Abschnitt 4.11.13 zu finden; beispielsweise über Zentrifugieren. Die NB 6.1.13 wird wie folgt begründet: Die Mehrfachnutzung nach Anhang 40 Teil B Nr. 3 AbwV wird durch die Kaskadierung der Spülstufen des Konversionsverfahrens in der Lackiererei umgesetzt, allerdings nennt das BVT 20 eine Wiederverwendung von verbrauchten Spülwässern als Möglichkeit zur Verringerung des Abwasseranfalls. Gleichzeitig handelt es sich bei den Einsatzstoffen der Konversionsstufe um Stoffe, für die eine Rückführung nach Anhang 40 Teil B Nr. 4 AbwV möglich erscheint. Beide Anforderungen können durch Aufbereitung und Kreislaufführung erfüllt werden. Durch die Aufbereitung über Taschenfilter, wie sie derzeit vorgesehen ist, ist keine wesentliche Standzeitver- längerung oder Reduzierung des Abwasseranfalls zu erwarten. Stattdessen sollte eine Aufbereitung beispiels- weise über Membranverfahren umgesetzt werden. Die NB 6.1.14 wird wie folgt begründet: Bei der Vorbenetzung der Elektrotauchlackierung handelt es sich um eine Spülstufe vor der Elektrotauchla- ckierung. Dementsprechend müssen auch hierfür die allgemeinen Anforderungen aus Anhang 40 Teil B Nr. 3 AbwV eingehalten werden. Da keine relevanten Schadstoffbelastungen aus diesem Abwasser erwartet wird, bringt eine Kaskadierung hier keine Vorteile. Stattdessen ist hier eine Kreislaufführung vorzusehen. Eine Mehrfachnutzung des Wassers durch Nutzung an anderer Stelle im Prozess ist als gleichwertig anzuse- hen und erfüllt ebenfalls die Anforderungen einer Mehrfachnutzung des Spülwassers. Die NB 6.1.15 wird wie folgt begründet: Die Trolley-Reinigung fällt in den Bereich der Hochdruckentlackung. Für die eingesetzte Hochdruckreinigung ist keine Kreislaufführung vorgesehen, sodass hier ein hoher Abwasseranfall zu erwarten ist. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik, der in Abschnitt 4.12.1 der „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 40, Me- tallbearbeitung, Metallverarbeitung- der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, 1999“ beschrieben wird, sodass hier eine Kreislaufführung/ Wiederverwendung ergänzt werden muss. Diese Forderung ist der allgemeinen Anforderung aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbwV, dem Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsprozessen, zuordnen.
Seite 297 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Die NB 6.1.16 wird wie folgt begründet: Bei der Herstellung der Gehäuse für die Zellen werden die Werkstücke durch Formstanzen und Tiefziehen besonders stark beölt (siehe auch der „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 40, Metallbearbeitung, Me- tallverarbeitung- der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, 1999“ Ab- schnitt 4.12.1). Für solche Werkstücke gehört es zum Stand der Technik überschüssiges Öl durch physikali- sche Verfahren, wie z.B. die Nutzung von Luftklingen, zu entfernen. Eine trockene Vorreinigung der Werkstücke über physikalische Verfahren ist eine allgemeine Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbwV. Sie ist als Bestandteil eines Reinigungsvorganges gleichzeitig ein Wasser sparendes Verfahren und eine Maßnahme zur prozessintegrierten Rückführung von Stoffen (Ölen). Eine Beeinträchtigung der für die Weiterverarbeitung notwendigen Reinheitsanforderungen an die Werkstücke ist nicht zu befürchten, da die abschließende Entfettung weiterhin über die beantragte wasserbasierte Entfet- tung stattfindet. Die NB 6.1.17 wird wie folgt begründet: Für die Entfettung stark beölter Werkstücke wird im BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen, 2005 eine besonders effektive Ölabscheidung zur Badaufbereitung mittels Separatoren, Zentri- fugen oder Ultrafiltrationsmembranen empfohlen. Für die erste Stufe der Entfettung in der Zellfertigung wird dies umgesetzt, da die Abwässer nach Aufbereitung mit einer Ultrafiltration wieder in den Prozess zurückgeführt werden. Für die Prozesslösungen der Stufen 2 und 3 findet die Ölabtrennung über Ölabscheider mit nachgeschaltetem Skimmer statt. Durch den Einsatz von Zentrifugen oder Membranen kann hier eine bessere Ölabscheidung (siehe Abschnitt 4.11.13) erreicht werden, woraus sich längere Standzeiten der Bäder ergeben. Gleichzeitig könnte das entölte Wasser im Ablauf des Skimmers wieder in den Prozess zurückgeführt werden, statt es als Abwasser einzuleiten. Sowohl durch Nachrüstung, beispielsweise einer Nanofiltration, als auch durch eine verbesserte Ölabscheidung in den Stufen 2 und 3 ist eine Standzeitverlängerung zu erwarten. Damit wird die allgemeine Anforderung an eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder aus Anhang 40 Teil B Nr. 1 AbwV erfüllt. Diese NB 6.1.18 ist erforderlich um die Erfüllung der NB 6.1.11 sowie 6.1.12 bis 6.1.17 überwachen zu können. Die NB 6.1.19 wird wie folgt begründet: Der Genehmigungsantrag enthält die allgemeine Zusicherung der Antragstellerin, bei Erreichen von 50 % der Produktionskapazität eine Schadstoffausschleusung von 50 % der Fracht umzusetzen. Die NB dient dazu, diese Maßnahme genau zu bestimmen und deren Umsetzung überprüfbar zu gestalten. Die Frachtreduzierung bezieht sich nur auf die industriellen Abwässer, die von der Indirekteinleitergenehmi- gung erfasst werden. Die Schadstoffausschleusung wird auf einzelne Parameter bezogen, die in Bezug auf die Gewässergüte der Erpe kritisch zu bewerten sind und für die keine weiteren verhältnismäßigen Aufbereitungstechniken umgesetzt werden können.
Seite 298 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Die Schadstoffe/Schadstoffgruppen Zink, Chlorid, Sulfat, refraktärer CSB und refraktärer Phosphor sollen als Leitparameter verwendet werden. Die Messung von refraktärem CSB ist jedoch sehr aufwändig und daher für die regelmäßige Ermittlung einer auszuschleusenden Fracht ungeeignet. Ohne diesen Parameter blieben die organischen Anteile des Abwas- sers bei der Ausschleusung jedoch unberücksichtigt, sodass stattdessen hier der Summenparameter TDS (to- tal dissolved solids - gesamt gelöste Stoffe) verwendet wird. Er wird in vielen Fällen vergleichbar mit der Leit- fähigkeitsmessung eingesetzt, hat dieser gegenüber aber den Vorteil, nicht nur Ionen zu berücksichtigen. Der TDS berücksichtigt alle gelösten Stoffe, sodass auch die verbleibenden organischen Stoffe erfasst werden. Gleichzeitig hat es durch die Angabe in mg/l den Vorteil gegenüber der Leitfähigkeit, dass eine Fracht bestimmt werden kann. Die Bestimmung von TDS muss hier gravimetrisch erfolgen. Die häufig verwendete Bestimmung über eine Umrechnung der Leitfähigkeit würde die organischen Bestandteile und den unterschiedlichen Beitrag von Sal- zen zur Leitfähigkeit nicht berücksichtigen. Da die genauen Frachten aller genannten Parameter vor Inbetriebnahme nicht so genau bestimmt werden können, dass die Frachtausschleusung schon jetzt mit konkreten Frachten pro Parameter festgelegt werden kann, erfolgt zunächst eine Datenerfassung. Dafür müssen alle genannten Leitparameter alle 4 Wochen gemessen werden, nach Umsetzung der Schad- stoffausschleusung ist eine Messung alle 12 Wochen ausreichend (zur Messung siehe NB 6.1.31). Die Datenerfassung aus der Selbstüberwachung zum Zeitpunkt des Erreichens von 50 % der Produktionska- pazität die Grundlage zur Quantifizierung der auszuschleusenden Fracht und der entsprechenden Nachweis- führung (s. NB 6.1.35). Für die Datenerfassung ist es ausreichend die industriellen Abwasserteilströme regelmäßig zu messen, von denen die größten Schadstofffrachten zu erwarten sind. Das betrifft den Ablauf der BABA, die Abwässer der zentralen Kühlanlage und der in der Zellfertigung sowie den Abwässern aus der Wasseraufbereitung (zentral Wasseraufbereitung und Wasseraufbereitung in der Zellfertigung). Für Abwasserteilströme mit geringerem Anteil an der Gesamtfracht, wie Abwässer aus der Wasseraufbereitung der Skid-Reinigungen oder der Wasseraufbereitung für die Kühlanlagen, können die Frachten im Rahmen der Datenerfassung über einmalige Messungen oder Bilanzierung ermittelt werden. Die NB 6.1.20 wird wie folgt begründet: Die Genehmigung der Indirekteinleitung basiert auf der Darstellung der abwasserrelevanten Prozesse in den Antragsunterlagen. Dabei sind die eingesetzten Verfahren (z.B. Wasserführung, Aufbereitungs- und Reini- gungsprozesse) und die eingesetzten Chemikalien (z.B. Entfettungschemikalien, Konversionschemikalien, An- tiscalantien, Biozide) essenziell für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an die Abwasserteilströme nach § 3 AbwV und Teil B der Anhänge 31 und 40 AbwV. Darüber hinaus können sich durch Änderungen bei den eingesetzten Verfahren und bei den verwendeten Stoffen die Art und Menge der im Abwasser enthaltenen Schadstoffe verändern und somit die Einhaltung der parameterbezogenen Anforderungen gefährden. Bei wesentlichen Änderungen der Verfahrensführung oder der Einsatzstoffe ist daher ggf. eine Neubewertung des betreffenden Abwasserteilstroms notwendig.
Seite 299 von 536 Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 Um die Wesentlichkeit der Änderung beurteilen zu können, sind Änderungen mit Einfluss auf die Abwasser- mengen oder –Zusammensetzung der Abwasserteilströme der unteren Wasserbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Die zuständige Wasserbehörde muss Kenntnis von der Durchführung von Maßnahmen besitzen die Einfluss auf Gewässer haben können um Ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht gemäß § 103 BbgWG nachkommen zu können. Die Anzeigepflicht ist erforderlich, damit rechtzeitig auf die sich verändernden Verhältnisse im Betrieb reagiert werden kann. Die NB 6.1.21 wird wie folgt begründet: Da Regelungen zur BABA sowie zu den vorgeschalteten Abwasseranlagen Gegenstand der Genehmigung zur Indirekteinleitung sind, ist hierfür nach § 106 BbgWG eine Bauabnahme durchzuführen. Mit den vorzulegenden Unterlagen ist die ordnungsgemäße Errichtung nachzuweisen und zu belegen, dass alle für die Aufnahme des Betriebes notwendigen Dokumente und Ausarbeitungen vorliegen. Die für die Bauabnahme notwendigen Unterlagen sind beispielhaft aufgeführt. Der gesamte Umfang der zur Bauabnahme vorzulegenden Unterlage ist im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Die NB 6.1.22 wird wie folgt begründet: Bei der Inbetriebnahme handelt es sich um einen besonderen Betriebszustand, der vom regulären Betrieb abweicht. Durch die ggf. geänderte Prozessführung sind temporäre Gefahren zu befürchten, die Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben können. Daher ist ein Inbetriebnahmekonzept zu erstellen, in dem der geplante Ablauf der Inbetriebnahme sowie zu- sätzliche Maßnahmen zur Betriebssicherheit dargestellt werden. Das Inbetriebnahmekonzept ist eine Beschreibung der vorgesehenen Abläufe zur Inbetriebnahme mit Berück- sichtigung der betrieblichen, verfahrenstechnischen und sicherheitstechnischen Randbedingungen und der Freigabebedingungen. Das Vorgehen sollte soweit beschrieben werden, dass nachvollziehbar ist, wie die Ein- haltung der zugelassenen Abwassermengen und die Anforderungen an die Zusammensetzung des Abwassers zu jeder Zeit eingehalten werden könnten. Die NB 6.1.23 wird wie folgt begründet: Wegen des gebotenen Schutzes des Einleitgewässers der nachgeschalteten Direkteinleitung ist eine Absen- kung der Anforderungen an die Indirekteinleitung nicht möglich. Das gilt auch für den beschränkten Zeitraum der Inbetriebnahme. Daher muss ein besonderer Fokus auf die Betriebssicherheit und die Möglichkeiten zur Rückhaltung von Abwasser gelegt werden, welches die Anforderungen an die Indirekteinleitung nicht erfüllt. Die Dimensionierung der Speicherkapazitäten ist für den regulären Betrieb ausgelegt und kann die besonderen Bedingungen der Inbetriebnahme nicht berücksichtigen. Es ist deshalb erforderlich für die Inbetriebnahme zu- sätzliche Speicherkapazitäten zu schaffen. Die dafür notwendigen Volumina sind im Inbetriebnahmekonzept darzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der temporären Nutzung weiterer Speicherbehälter, diese dennoch die Anforderungen an die bauliche Ausführung von Abwasseranlagen einhalten müssen, wie sie im Rahmen des Verfahrens festgelegt wurden.