genehmigungsbescheidtesla04-03-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Tesla-Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Genehmigungsverfahrensstelle Ost                                                  Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13

3.8       Naturschutz und Landschaft

Da das Vorhaben im Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 13 „Freienbrink Nord“ 1. Ände-
rung liegt, ist das Referat N 1 für folgende Belange von Natur und Landschaft zuständig:

•         besonderer Artenschutz
•         geschützte Biotope, sofern eine Ausnahme / Befreiung nicht bereits gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG
          während der Aufstellung des B-Planes erteilt wurde
•         Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Allee, Baumschutz (sofern keine Baumschutz-
          satzung der Gemeinde vorliegt)

Um das Vorhaben beurteilen zu können, wurden insbesondere folgende Unterlagen geprüft:
Anhang zum UVP-Bericht vom 01.06.2021:
•      Anhang 2.1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Dezember 2019)
•      Anhang 2.2 1. Nachtrag zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Januar 2020)
•      Anhang 2.3 2. Nachtrag zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Juni 2020)
•      Anhang 2.4 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B-Plan Verfahren (August 2020)
•      Anhang 2.5 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B-Plan Verfahren Sonderflächen (August 2020)
•      Anhang 2.6 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Phasen 1, 1b, 1c (Mai 2021)

Dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Phasen 1, 1b, 1c, Stand: 28.05. 2021 liegen folgende Kartierungen
zu Grunde: NATUR+TEXT (2020): Faunistische Erfassung Artengruppen: Fledermäuse, Vögel, Reptilien.
Waldameisen, Tagesschmetterlinge, Bebauungsplan Nr. 13 „Freienbrink Nord“ 1. Änderung / TESLA Gigafac-
tory, 12.08.2020.

Die eingereichten Unterlagen sind in ihrem Umfang und ihrer Ermittlungstiefe geeignet, das Vorhaben in seiner
Wirkspezifik beurteilen zu können. Sie entsprechen den fachlich anerkannten methodischen Erfassungs- und
Beurteilungsstandards und berücksichtigen im ausreichenden Maße die vom Vorhaben betroffen Artengruppen
im Wirkraum des geplanten Vorhabens.

3.8.1     Besonderer Artenschutz (§ 44 BNatSchG)

Es gelten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG
u. a. bei Vorhaben i. S. d. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
zulässig sind, für europäische Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie. Gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG gelten die Maßgaben der Eingriffsregelung nicht für die
         europäischen Vogelarten
         Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt sind
         Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind.
Bei diesen Arten gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG und können nur nach
den im Abs. 5 enthaltenen Maßgaben überwunden werden.
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Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13

Auf der Grundlage des B-Plans Nr. 13 „Freienbrink Nord“ wurde im Rahmen der ersten Zulassung des vorzei-
tigen Beginns als faunistische und floristische Datengrundlage eine Worst-Case-Annahme i. V. m. einer Po-
tenzialanalyse herangezogen. Dieses methodische Vorgehen war möglich, weil die betroffenen Kiefernforst-
flächen aufgrund ihrer Altersklassen und Homogenität relativ struktur- und artenarm waren. Die vorhandenen
Habitatstrukturen wurden durch verschiedene, im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag im Einzelnen genannte
Methoden überprüft, ob bestimmte Pflanzen- und Tierarten im Vorhabenbereich potenziell vorkommen (nähe-
res hierzu auch unter B=II. 7, 7.8 a). Zudem wurden Lebensraumstrukturen wie Baumhöhlen, Großvogelnester
oder Reptilienhabitate kartiert. Höhlenbäume mit Verdacht auf Fledermausquartiere wurden daraufhin einzeln
erfasst (Realkartierung) und blieben bis zum Verlassen der Tiere bzw. zur Besatzkontrolle gesichert stehen.
Die einheitliche floristische und faunistische Erhebung erfolgte im Jahr 2020 im B-Plan Gebiet / BImSchG Ge-
biet fortlaufend. Auf dieser Grundlage erfolgten dann die einzelnen naturschutzfachlichen Prüfungen.

Auf Basis der durchgeführten Untersuchungen wurden artenschutzrechtliche Vermeidungs-, CEF- und AM (alt
FCS) Maßnahmen festgelegt.

Brutvögel

Die Erfassung der Brutvögel umfasste 6 flächendeckende Tag- und 5 flächendeckende Nachtbegehungen im
Zeitraum vom 02.03. bis 18.06.2020 auf einer 208 ha großen Fläche im alten B-Plan-Gebiet, einer 54 ha gro-
ßen Erweiterungsfläche und einem 100 m großen Pufferbereich. Zusätzlich wurde eine Kontrolle des Besatzes
der im Winter 2019 erfassten noch bewaldeten Greifvogelhorste im Mai/Juni durchgeführt. Im Rahmen der
Erfassungen wurden im Untersuchungsraum 37 Brutvogelarten, zusätzliche 9 Arten im 100 m Puffer nachge-
wiesen. Es handelt sich hierbei überwiegend um in Brandenburg häufig vorkommende, waldgebundene Arten.
Alle nachgewiesenen relevanten Brutvogelarten sind in der Tabelle 14 des Artenschutzrechtlichen Fachbei-
trags, Phasen 1, 1b, 1c, Stand: 28.05.2021 unterteilt nach Lage und Anzahl der Reviere aufgelistet. Eine Ver-
ortung der Reviere kann der Abbildung 6 im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag entnommen werden.

Im Rahmen der 1. Waldumwandlung (Phase 1) erfolgte die Festlegung des Nisthilfenbedarfs für Vogelarten
mit fester Niststätte gemäß Niststättenerlass über die kartierten Baumstrukturen im Verhältnis zu einer poten-
ziellen möglichen Revierzahl. Dabei wurden über die Siedlungsdichte der Brutvögel sowohl das Artenspektrum
als auch die Anzahl der Brutpaare für die Fläche der Bauphase 1 ermittelt und berechnet. Daraus resultiert der
Nisthilfen-Kompensationsbedarf für den Nisthilfen-Typ und der Nisthilfen-Anzahl (NB 8.7). Bei der Ermittlung
der Nisthilfen-Anzahl wurde ein Aufschlag von 20% berücksichtigt. Aus Erfahrungen in der Anwendung von
künstlichen Nisthilfen im Naturschutz allgemein ist bekannt, dass die Annahme dieser Hilfen durch die Tiere
sehr unterschiedlich sein kann. Nicht immer werden alle Angebote von den Tieren auch zeitnah genutzt oder
von der speziellen Tierart genutzt. Auch werden Kästen durch andere Tiere blockiert oder der neue Standort
wird erst in ein paar Jahren angenommen. Mit der Sicherheit, dass 1/5 mehr Angebote einer Ersatzfortpflan-
zungsstätte bereitgestellt werden, soll erreicht werden, dass Angebotsdefizite vermieden und keinesfalls für
die einzelne Tierart zum aktuellen Zeitpunkt eine Mangelsituation auftreten kann.

Gemäß NB 8.8 sind Kästen mit Einflug 80x90, ein fehlender Nistkorb und 2 Bäumläuferschalen anzubringen.
Zum damaligen Zeitpunkt waren die Nistkästen mit Einflug 80x90 nicht lieferbar und es wurden alternativ mehr
Kästen mit 110x120 großem Einflug gehängt. Aus der Dokumentation zur Umsetzung der CEF 1 Maßnahme:
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Phase 1 - Artengruppen: Fledermäuse Vögel, Natur & Text GmbH, 10. Juli 2020 wird ersichtlich, dass neben
einer Überkompensation mit 1 Staren- und 6 Höhlenkästen Loch 32mm, ein Defizit von 2 Bäumläuferschalen
und einem Nistkorb besteht. Die beiden Baumläuferschalen wurden im Herbst 2020/ Frühjahr 2021 und der
fehlende Nistkorb im November 2021 angebracht.

Die NB 8.9 wird erforderlich, da abzüglich der bereits erfolgten Umsetzung der CEF 1 Maßnahme Phase 1 sich
ein Kompensationsdefizit ergibt. Der Umstand, dass der antragsgemäße Kompensationsansatz für die CEF 1
Maßnahme auf einer anderen Grundlage getroffen wurde und bei dem ermittelten Nisthilfenbedarf Abweichun-
gen aufgetreten sind, führt unter Berücksichtigung der Worst-Case-Annahme dazu, dass weitere Nisthilfen
anzubringen sind. So wird z. B. im AFB „BImSch-Antrag“ Phasen 1, 1b, 1c; Kap. 2, S. 681 der genannte Kom-
pensationsansatz von 2 Nistkästen je Höhlenbrüterbrutpaar nicht stringent angewendet (z.B. Tab. 14, Zeile 4,
Zeile 11 etc.). Auch ergeben sich für die Kohlmeise bei einer Siedlungsdichte von 2,88 Brutpaare/ 10ha nicht
27 Brutpaare auf 92 ha (Phase 1), sondern 26 Kohlmeisen-Brutpaare (Tab. 14, Zeile 15).

Auf Basis der realen Brutvogelkartierung auf dem Vorhabengelände im Jahr 2020 erfolgte die Festlegung des
Ausgleichbedarfs für die Brutvögel im Rahmen der Waldumwandlung Phase 1b + 1c (NB 8.10).

Es wird angemerkt, dass die CEF 1 Umsetzung insofern erfolgt ist, als dass im Rahmen des B-Plan-Verfahrens
bereits 400 Nisthilfen inklusive Fledermauskästen gehangen wurden.

Die Anbringung von Nistkästen und Nistkörben stellt sicher, dass gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologi-
sche Funktion der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der europäischen Vogelarten (Höhlenbrüter und Horst-
nachnutzer) trotz Fällung der Höhlen- und Horstbäume im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt (NB 8.7
bis 8.10 i. V. m. Hinweise 64, 65 und 66)

Mit der Maßnahme V 3 i. V. m. der NB 8.5 wird sichergestellt, dass die Fäll- und Rodungsarbeiten außerhalb
der Brutzeiten der Vögel stattfinden und somit die gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbotene Tötung von
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG besonders geschützten Tieren vermieden wird. Um zu verhindern,
dass sich Bodenbrüter auf der Fläche ansiedeln, wird die NB 8.6 notwendig. Die Nebenbestimmung dient der
Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Die NB 8.13 dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Maßnahme CEF 1.

Es besteht eine Prognoseunsicherheit zur Wirksamkeit der in NB 8.15 genannten Maßnahme aufgrund
deutschlandweit geringer Erfahrungswerte. Im Rahmen eines Risikomanagements ist die Anpassung der Maß-
nahme möglich. (Hinweis 57)

Für die Arten Buntspecht und Mäusebussard wird eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nummer
3 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erteilt.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in dem unter Teil A Entscheidung Nr. 2 ersichtlichen Umfang ist
durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sowie der übrigen Voraus-
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setzungen dieser Vorschrift gerechtfertigt. Die Erteilung der Ausnahme ist wegen Vorliegens zwingender Grün-
den des überwiegenden öffentlichen Interesses wirtschaftlicher Art zulässig. Zu dem Vorliegen dieser Gründe
wird auf die Ausführungen unter B-II.6 Bezug genommen. Sie erweisen sich im Verhältnis zu dem Interesse
am Schutz der von dem Vorhaben betroffenen Vogelarten, für die die Ausnahme erteilt werden muss, höher
zu gewichtend.
Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen
nicht gegeben sind und der Erhaltungszustand der Population einer Art sich nicht verschlechtert. Der Anlagen-
standort befindet sich innerhalb eines ausgewiesenen B-Plangebietes für eine Industrieansiedlung. Somit gilt
die bauplanungsrechtliche Situation als vorgegeben und alternativlos. Eine Maßnahme zur Sicherung des Er-
haltungszustandes (FCS-Maßnahme) ist für beide Vogelarten als Bedingung für die Ausnahmegenehmigung
nicht erforderlich. Dies folgt insbesondere daraus, dass es sich bei diesen Vogelarten um häufig bis mittelhäufig
vorkommende Brutvögel im Land Brandenburg handelt, deren Bestandssituation langfristig als stabil einzu-
schätzen ist (Ryslavy et al. 2019). Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden,
wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und der Erhaltungszustand der Population einer Art sich nicht
verschlechtert. Der Anlagenstandort befindet sich innerhalb eines ausgewiesenen B-Plangebietes für eine In-
dustrieansiedlung. Somit gilt die bauplanungsrechtliche Situation als vorgegeben. Bei der vorhabenbedingten
Rodung überwiegend reiner Kiefernforste handelt es sich zudem um einen für Brandenburger Verhältnisse weit
verbreiteten Lebensraumtyp mit einer für Buntspecht und Mäusebussard steten, jedoch vergleichsweise gerin-
gen Besiedlungsdichte. Für den Buntspecht ist dies anhand der avifaunistische Kartierung auf der 208 ha
großen B-Planfläche im Jahr 2020 innerhalb derer die antragsgemäßen Rodungsflächen liegen, belegt. Dabei
wurde eine Siedlungsdichte von 0,43 Brutpaare/ 10 ha Buntspecht (9 Brutpaare). Das entspricht den Sied-
lungsdichteangaben für den Lebensraumtyp arme Kiefernforste im Land Brandenburg von 0,4 Reviere / 10 ha.
Für Mischwälder werden im Mittel 1,5 Reviere / 10 ha, für Feuchtwälder 3,2 Reviere / 10 ha angegeben (ABBO
2001).
Der Mäusebussard erreicht in strukturierten Niederungsgebieten mit hohen Dauergrünlandanteil hohe Dichten,
großflächig bewaldetet Gebiete weisen geringe Siedlungsdichten auf. Eine Verschlechterung des Erhaltungs-
zustands der Populationen durch das Vorhaben ist nicht anzunehmen.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass die antragsgemäß umzusetzenden Maßnahmen AM 2, AM 4 und AM 6
auf lokaler Ebene auch auf die Vogelarten Buntspecht und Mäusebussard langfristig bestandsfördernd wirken
und als Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) gelten können. Die Maß-
nahme AM 4 „Förderung naturnaher Waldentwicklung“ führt mittelfristig zu einer Erhöhung des Laubholzanteils
in reinen Nadelwaldbeständen. In Folge der vielfältig entstehenden Habitatstrukturen und der Veränderung des
Waldinnenklimas ist eine Erhöhung des Nahrungsangebots (Insektenlarven, Pflanzenläuse) für den Bunt-
specht zu erwarten. In Kombination mit geeigneten Bruthöhlen weisen Laub- bzw. Laubmischwälder höherer
Besiedlungsdichten des Buntspechts auf als Nadelwälder (ABBO 2001, Bauer et al. 2005). Mit Umsetzung der
Maßnahme AM 6 „Erhalt höhlenreicher Altholzbestände bzw. Nutzungsverzicht“ wird zum einen die Bruthöh-
lenbildung gefördert bzw. bleiben geeignete Bruthöhlen erhalten. Zum anderen führt die Maßnahme zur Erhö-
hung des Baumalters und der damit einhergehenden starkastigen Kronenausbildung, welche dem Mäusebus-
sard geeignete Horstbäume in forstwirtschaftlich beruhigten Waldflächen bietet. Die Maßnahme AM 2 „Bohren
bzw. Fräsen von Initialhöhlen“ wird vorausichtlich der beschleunigten Baumhöhlenbildung dienen, um langfris-
tig Bruthöhlen entwickeln zu lassen.
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Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes populationsbezogen aus-
geschlossen werden kann.


Fledermäuse

Die Kartierung von Bäumen mit Fledermausquartierpotenzial erfolgte ab Winter 2019 auf einer Fläche von
354 ha. Die aufgefundenen Höhlenbäume wurden auf einen möglichen Besatz durch Fledermäuse oder auf
Hinweise einer (ehemaligen) Nutzung untersucht. Anschließend erfolgte eine endoskopische Kontrolle ausge-
wählter Baumhöhlen. Mit der Maßnahme V 4 wurde sichergestellt, dass mit Fledermäusen besetzte Höhlen-
bäume bis zu deren Ausfliegen stehen gelassen wurden und somit sowohl das Tötungsverbot der gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG besonders geschützten Fledermäuse gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als
auch das Störungsverbot gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG streng geschützter Fledermausarten gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vermieden wurde. Fledermäuse besitzen als Energiereserve ein Fettdepot, mit
dem sie über den Winter bis zur Wiederverfügbarkeit von Insekten im Frühjahr haushalten müssen. Ist das
Fettdepot vor der Wiederverfügbarkeit von Nahrung aufgebraucht, sterben die Tiere. Eine Entnahme und Um-
setzung von im Winterschlaf befindlichen Fledermäusen ist stets mit einer Energie verbrauchenden Aufwachen
der Tiere verbunden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tiere nicht in den zugewiesenen Ersatzquartie-
ren verbleiben und zu Suchflügen aufbrechen, die wiederum auch an den Energiereserven zehren. Dieser
durch Störung verursachte Energieverlust kann dazu führen, dass Fledermäuse verhungern, bevor sie zeitlich
das Nahrung bietende Frühjahr erreichen. Es war daher erforderlich, die Bäume mit Fledermausbesatz erst
nach Verlassen der Höhlen zu fällen (Hinweise 63 und 71). Mit dem Stehenlassen einer Baumgruppe wurde
sichergestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Winterquartiers durch eine Änderung des Mikrokli-
mas vermieden wurde.
Neben den Quartiersuchen wurden die Jagdgebiete und Flugrouten während sechs nächtlichen Begehungen
im Frühjahr und Sommer 2020 mit einem Fledermausdetektor auf Transekten in den noch vorhandenen Wald-
bereichen ermittelt. Im Zuge der Detektorbegehungen konnten insgesamt elf von den 19 in Brandenburg vor-
kommenden Fledermausarten nachgewiesen werden. Entsprechend des im Artenschutzrechtlichen Fachbei-
trag, Phasen 1, 1b, 1c, Stand: 28.05.2021, S. 7 gewählten Kompensationsansatzes wurde in der Phase 1 ein
Kompensationsbedarf von 66 Stück und in der Phase 1b + 1c von 53 Stück, davon 44 Höhlenkästen und 9
Spaltenkästen, festgesetzt. Die artbezogene Betroffenheit und den berechneten Kompensationsbedarf zeigen
die beigefügte Anlage I und Anlage II.

Die Anbringung von Fledermauskästen stellt sicher, dass gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funk-
tion der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der besonders geschützten Fledermausarten trotz Fällung der Höh-
lenbäume im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt (NB 8.7 und 8.11 i. V. m. Hinweise 64 und 72).

Die NB IV. 8.13 dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Maßnahme CEF 1.

Die Antragstellerin hat über die gesetzlich geforderten Maßnahmen hinaus zusätzliche Maßnahmen für den
Artenschutz erbracht, so beispielsweise die Herrichtung eines Bunkers als Fledermausquartier. Diese sind mit
„AM“ bezeichnet und gehen nicht in die Bilanzierung ein.
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Reptilien

Die Erfassung der Reptilien erfolgte über zehn Kartiertermine bei geeigneten Witterungsbedingungen. Zur Un-
terstützung der Erfassung kam es vor dem Kartierbeginn zum Auslegen von 103 Reptilienblechen bzw. künst-
lichen Verstecken (KV) in den mit Reptilienpotential eingestuften Bereichen. Während der Kartierung konnten
vier Reptilienarten (Zauneidechse, Schlingnatter, Ringelnatter und Blindschleiche) nachgewiesen werden. Im
Zuge des Abfangens und Umsetzens konnten im Bauabschnitt 1 (Phase 1) eine Zauneidechse sowie im Bau-
abschnitt 2 (Phase 1b und 1c) 25 Zauneidechsen, 1 Schlingnatter, 57 Blindschleichen und 4 Ringelnattern in
das Ersatzhabitat umgesiedelt werden.

Mit der Umsetzung der Maßnahme V 6 Festlegung von Tabuzonen (Reptilien) wurde die gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG verbotene Tötung von Reptilien während der Winterruhe durch die Rodung von Stubben und
durch Befahrung mit Fahrzeugen (motormanuellen Fällung) in den festgelegten Reptilienhabitaten vermieden
(Hinweise 59 und 70).

Mit der Umsetzung der Maßnahmen V1a, V1b und V2 wurde die gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbotene
Tötung der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) besonders geschützten Tierarten Zauneidechse und Schlingnatter
durch die Rodungsarbeiten vermieden (Hinweise 60 und 69).

Die Umsetzung der Maßnahme CEF 2 in Verbindung mit der in der NB 8.14 geforderten Zusatzfläche stellt
sicher, dass gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der
Zauneidechsen und Schlingnattern trotz Fällung und Rodung der Bäume im räumlichen Zusammenhang er-
halten bleiben. Die zusätzlich geforderte 4,0 ha große Erweiterungsfläche wird im Ergebnis der Reptilienkar-
tierung und des Reptilienabfangs gefordert. Hierbei wurde eine unerwartet hohe Anzahl von 14 Schlingnattern
registriert. Es wird fachlich davon ausgegangen, dass die Lebensraumkapazität des bereits errichteten Ersatz-
habitats für die Anzahl der umgesetzten Schlingnattern nicht ausreicht und daher zusätzliche Maßnahmen
erforderlich sind, um die ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Art im räumlichen
Zusammenhang zu erhalten. Die langfristige Funktionalität der CEF 2 Maßnahme wird u. a. mit Einhaltung der
NB aufrechterhalten.

Tagfalter und Widderchen:

Eine Bestandaufnahme der Tagfalter und Widderchen erfolgte im Zeitraum vom 24.06. bis 17.07.2020 in rele-
vanten Lebensräumen. Im Ergebnis der Kartierung der Tagfalter und der Widderchen konnten keine Vorkom-
men von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie festgestellt werden. Die kartierten Vorkommen der 9 nach
BArtSchV besonders geschützten Arten sind in der Eingriffsregelung zu betrachten.

Ameisen:

Während der Begehungen 2019/2020 wurden Ameisen kartiert. Die 20 kartierten Nester der gemäß BArtSchV
besonders geschützten Ameisenarten Formica polyctena und Formica pratensis sind in der Eingriffsregelung
zu betrachten. Die Eingriffsregelung wurde auf B-Plan Ebene abschließend abgearbeitet und ist somit nicht
mehr Gegenstand des BImSch-Verfahrens.
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3.8.2   Gesetzlich geschützte Biotope / andere empfindliche Biotope / Vorprüfung FFH-Verträglichkeit

Gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 18 BbgNatSchAG sind Biotope gesetzlich geschützt, sofern eine Ausnahme
/ Befreiung nicht bereits gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG während der Aufstellung des B-Planes erteilt wurde.
Die nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope wurden erfasst (siehe UVP-Bericht, Seite 71, Tabelle
5-17). Auf dem Vorhabengebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 18 BbgNatSchAG gesetz-
lich geschützten Biotope. Das nächstgelegene gesetzlich geschützte Biotop (Waldkiefern-Moorwald) befindet
sich in ca. 340 m Entfernung. Eine flächige Inanspruchnahme ist mit der Umsetzung des Vorhabens nicht
verbunden. Darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Wasserhaushaltes durch
das Vorhaben am Standort des gesetzlich geschützten Biotops, da das Niederschlagswasser weiterhin am
Standort der Anlage versickert. Stoffeinträge im gesetzlich geschützten Biotop sind ebenfalls nicht mit dem
Vorhaben verbunden. Im Ergebnis der Prüfung ist daher festzustellen, dass durch das Vorhaben keine Hand-
lungen ausgelöst werden, welche zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der nach
§ 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 18 BbgNatSchAG gesetzlich geschützten Biotope nach sich ziehen.

Das Vorhaben befindet sich außerhalb von nationalen und europäischen Schutzgebieten. Im Umfeld befinden
sich jedoch Schutzgebiete (siehe UVP-Bericht, Kapitel 11). Im direkten Umfeld des B-Planes befinden sich die
drei FFH-Gebiete „Löcknitztal“, „Spree“ und „Müggelspreeniederung“. Mögliche Auswirkungen des Vorhabens
auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete wurden bereits auf Ebene der Bauleitplanung, hier im Rahmen der 1.
Änderung des Bebauungsplans „Freienbrink-Nord“ betrachtet. Hierzu gab das Referat N 1 eine Stellungnahme
vom 02.11.2020 ab. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die FFH- und SPA-Gebiet zu untersuchen,
wurde zusätzlich im Genehmigungsverfahren eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für die Schutzgebiete im
Rahmen der UVP durchgeführt. Die Prüfung nach § 34 BNatSchG ergab, dass mit keinen erheblichen Beein-
trächtigungen zu rechnen ist (s. UVP-Bericht, Abschnitt 11). Der Einschätzung kann durch das Referat N 1
gefolgt werden.
Die Gesamtbelastung des Säureeintrages in die umliegenden FFH-Gebiete unterschreitet hinsichtlich der Im-
missionskonzentration mit max. 2,1 µg/m3 SO2 und max. 9,48 µg/m3 NOx die jeweiligen Beurteilungswerte
(20 µg/m3 für SO2 und 30 µg für NOx) deutlich. Hinsichtlich der Säuredeposition unterschreitet die Zusatzbe-
lastung mit max. 23,31 eq (N+S)/(ha*a) die vorhabenbezogene Irrelevanzschwelle von 32 eq (N+S)/(ha*a)
ebenfalls deutlich. Auch im nächstgelegenen, gesetzlich geschützten Biotop unterschreitet die Zusatzbelas-
tung mit 26,59 eq (N+S)/(ha*a) die Irrelevanzschwelle. Mit erheblichen Beeinträchtigungen durch Säureein-
träge ist daher nicht zu rechnen. Der vorhabenbezogene Abschneidewert gemäß „Vollzugshilfe Stoffeinträge“
von 0,003 µg/m3 für Flusssäure (HF) wird in den umliegenden FFH-Gebieten und dem nächstgelegenen, ge-
setzlich geschützten Biotop durch die HF-Zusatzbelastung mit max. 0,0147 µg/m3 zwar überschritten, mangels
einer relevanten HF-Hintergrundbelastung kann aber davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung
den Beurteilungswert von 0,3 µg/m3 an allen Beurteilungspunkten unterschreitet. Mit erheblichen Beeinträch-
tigungen durch HF-Einträge ist daher nicht zu rechnen. (s. Abschnitt 11, Tab. 11-18 des UVP-Berichts)
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Genehmigungsverfahrensstelle Ost                                                  Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13

3.8.3   Naturdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29
        BNatSchG, Alleen gemäß § 17 BbgNatSchAG, Baumschutz (sofern keine Baumschutzsatzung der
        Gemeinde vorliegt)

Auf der Vorhabenfläche befinden sich keine Naturdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG. Das nächstgelegene
Naturdenkmal befindet sich in ca. 2 km Entfernung (siehe UVP-Bericht, Seite 73). Im Untersuchungsgebiet
befinden sich keine gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG geschützten Landschaftsbestandteile und keine nach ge-
schützten Alleen gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG (siehe UVP-Bericht, Seite 73). Die
Baumschutzverordnung des Landkreises LOS über den Schutz von Bäumen vom 30.11.2011 findet gemäß
§ 3 Nr. 5 keine Anwendung, da es sich bei der Vorhabenfläche um Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg handelt.

3.8.4   Sonstiges

Auf der Ebene der Planaufstellung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung wurden die erheblichen Be-
einträchtigungen in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung) bewältigt.

Von Beginn der Geländearbeiten bis heute (21. Protokoll) wurden durch die Antragstellerin regelmäßig aktuelle
Protokolle zur ökologischen Baubegleitung (ÖBB) vorgelegt sowie zwei gemeinsame Begehungen auf dem
Gelände zur Erfolgskontrolle festgelegter Ersatzmaßnahmen im Artenschutz durchgeführt. Für die bisher er-
folgten Maßnahmen wurde am 12.08.2021 eine erste Abnahme durchgeführt.

3.9     Denkmalschutz

Bodendenkmale sind nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz und die
Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) im öffentlichen Interesse und als Quellen und Zeug-
nisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg ge-
schützt. Im Bereich des o. g. Vorhabens sind derzeit keine Bodendenkmale registriert. Das Vorhabengebiet
befindet sich zwischen zwei in der Prähistorie siedlungsgünstigen Arealen, die ideale naturräumliche Bedin-
gungen aufwiesen, da sie ehemals in Niederungs- bzw. Gewässernähe (zwischen Löcknitz und Spree) an der
Grenze unterschiedlicher ökologischer Systeme lagen. Nach den Erkenntnissen der Urgeschichtsforschung in
Brandenburg sind derartige Areale aufgrund der begrenzten Anzahl siedlungs-günstiger Flächen in einer Sied-
lungskammer als Zwangspunkte für die prähistorische Besiedlung anzusehen. Der Untersuchungsraum um-
fasst großflächige Waldgebiete. Waldflächen sind in der Regel archäologisch wenig erschlossen, weswegen
in Teilen mit dem Vorhandensein noch unentdeckter Bodendenkmale zu rechnen ist. In unmittelbarer Nähe
der Fläche sind militärische Anlagen bekannt (BD 91114), die darauf schließen lassen, dass auch im Vorha-
benbereich mit ähnlichen Anlagen zu rechnen ist.

Im Zuge der Rohdungs- und Planierungsarbeiten wurden in diesem Bereich archäologischen Prospektionen
durchgeführt, die mittlerweile abgeschlossen sind.
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Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13

Die NB 9.1 und 9.2 stellen sicher, dass der Antragstellerin und den bauausführenden Firmen bekannt ist, dass
§ 11 Abs. 1 BbgDSchG die unverzügliche Anzeige von Funden fordert, sei es als archäologische Befunde, wie
Holz- oder Steinkonstruktionen, Erdverfärbungen o.ä. oder von archäologischen Funden. Nur durch ein Offen-
halten und Schützen der Bodenfunde ist eine sachgerechte archäologische Bergung und Dokumentation, wie
sie in § 9 Abs. 3 BbgDSchG gefordert wird, gewährleistet.

Die Belehrung der Baufirmen entsprechend der NB 9.3 ist erforderlich, um potentielle - aus Unachtsamkeit
oder aus Willkür getätigte - Verstöße gegen das Erhaltungsgebot von Bodendenkmalen gemäß § 7 Abs. 1
BbgDSchG durch die vor Ort tätigen Baufirmen zu verhindern. Die NB ist notwendig, um sicherzustellen, dass
den vor Ort tätigen Baufirmen vom Bauherrn mitgeteilt worden ist, dass diese in der Nähe eines Bodendenk-
mals beschäftigt sind und daher mit der notwendigen Umsicht und Rücksichtnahme arbeiten müssen.

3.10       Arbeitsschutz

Der Erteilung der Genehmigung steht hinsichtlich der Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit nichts entgegen. Die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik
erfordern jedoch die NB unter A-III.10 und die Hinweise 81 bis 85.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV bedarf die Errichtung und der Betrieb der Lageranlage mit entzünd-
baren Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern der Erlaubnis.

Anlagedaten:
 • Betriebsweise:            Überwachung über Leitstelle
 • Gesamtlagermenge:         55.400 Liter
 • Lagerung:                 ortsfest, oberirdisch
 • Lagerort:                 Wetterschutzdach und dreiseitige Wetterschutzfassade (nicht vollflächig)
 • Lagerbehälter:            einwandig
 • Art der Befüllung:        mittels Tankwagen über Schläuche, Entleerstelle mit Anfahrschutz
 • Anfahrschutz Lageranlage: Betonpoller
 • Gaswarngerät in Auffangwanne
 • Anzahl der Lagerbehälter: 2
 • Daten zum Lagerbehälter 1 (Ausbaustufe 1)
    o Inhalt: 27.700 Liter
    o Gefährlichkeitsmerkmal: leicht entzündbar (H225)
    o Bezeichnung: Scheibenwaschflüssigkeit
 • Daten zum Lagerbehälter 2 (Ausbaustufe 2)
    o Inhalt: 27.700 Liter
    o Gefährlichkeitsmerkmal: leicht entzündbar (H225)
       o    Bezeichnung: Scheibenwaschflüssigkeit

Die zugelassene Überwachungsstelle DEKRA Automobil GmbH hat am 02.06.2021 eine Ortsbesichtigung des
Anlagenstandortes durchgeführt. Unter Einbeziehung des Prüfberichtes vom 04.06.2021 (Version 3) ergab die
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Genehmigungsverfahrensstelle Ost                                                  Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsbescheid Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13

Prüfung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, dass die in den Antragsun-
terlagen dargestellte Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der BetrSichV ent-
sprechen, wenn zusätzlich die NB 10.1, 10.2, 10.5, 10.6, 10.10, 10.18 bis 10.21 erfüllt werden.

Die Prüfung des Antrages hat insgesamt ergeben, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nach
§ 18 BetrSichV unter Beachtung der aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise gegeben sind. Die Er-
laubnis war somit zu erteilen.

3.11   Straßenwesen

Die überschlägige Leistungsfähigkeitsbetrachtung der Knotenpunkte an der L 38 ohne deren Ausbau hat er-
geben, dass für die Abwicklung der zusätzlichen Verkehrsströme in das Automobilwerk (einschließlich Batte-
riezellfertigung) der Knotenpunkt L 38/Große Lindenstraße maßgebend ist. Ausgehend von den von der An-
tragstellerin ermittelten Beschäftigtenzahlen und den gesetzten Annahmen und Rahmenbedingungen zur Ver-
kehrsmittelwahl können am Knotenpunkt L 38/Große Lindenstraße die von der Antragstellerin prognostizierten
Pkw-Verkehre bei voller Ausnutzung der Produktionskapazitäten im Rahmen des aktuellen Ausbaustands der-
zeit nicht in vollem Umfang abgewickelt werden.

Maßgebend für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist dabei die Belastung bei Schichtwechseln.

Entsprechend der verwendeten Herkunftsverteilung bedeutet dies, dass aus Richtung A 10 ca. 380
PKW/Schichtwechsel über den Knotenpunkt L 38/Große Lindenstraße in das Gelände des Automobilwerks
einfahren können. Weiterhin bedeutet dies in Summe, dass unter Verwendung der Herkunftsverteilung insge-
samt ca. 570 PKW/Schichtwechsel über die vorhandene Infrastruktur abgewickelt werden können und in das
Gelände des Automobilwerks einfahren können. Mit einem Schichtwechsel ist dabei das einstündige Zeitinter-
vall gemeint, dass für die An- und Abreise der Beschäftigten vorgesehen ist, die im Schichtdienst in den Pro-
duktionsanlagen tätig sind. Beschränkungen der übrigen PKW-Bewegungen einschließlich der PKW für die
An- und Abreise der Beschäftigten in Normalschicht ergeben sich daraus nicht.

Die in der NB 11.1 genannten Maßnahmen sind zeitnah umzusetzen, um sicherzustellen, dass die vorhandene
Infrastruktur der L 38 eine Zahl von bis zu 570 PKW/Schichtwechsel abwickeln kann. Es wird auf die Ausfüh-
rungen unter Punkt B-II.3.4.1 c) verwiesen.

Für die Beschäftigten im Schichtdienst kann entsprechend der NB 11.3 eine höhere Zahl an Beschäftigten
durch organisatorische und technische Maßnahmen ermöglicht werden; so kann der Besetzungsgrad der PKW
durch ein Mobilitätsmanagement (Carpooling) oder auch der Anteil der Nutzung des ÖPNV im Rahmen des
Umweltverbundes erhöht werden, auch ist eine Erweiterung der Angebote des Shuttlebusverkehrs von einem
weiter entfernten Sammelparkplatz denkbar.

Der Leistungsfähigkeitsnachweis der Knotenpunkte im Zuge der L 38 basiert auf den gegebenen bzw. getroffe-
nen Annahmen und Rahmenbedingungen (z. B. Herkunftsverteilung, Modal-Split MIV/ÖV, PKW-
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