widerspruchsbescheid8-11-22

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Tesla-Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Die Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.4.11 lautet wie folgt:

        „Von der Antragstellerin ist das betroffene Wasserversorgungsunterneh-
        men in alle grundwasserrelevanten Fragestellungen einzubeziehen“

Hiergegen wenden Sie ein, dass die Nebenbestimmung zweckwidrig sei, da sie
nicht umsetzbar sei. Der Begriff ,,alle grundwasserrelevanten Fragestellungen"
sei zu unbestimmt und unzureichend abgrenzbar. Es sei nicht eindeutig be-
stimmbar, was grundwasserrechtliche Fragestellungen seien. Dies könne auch
nicht durch Auslegung ermittelt werden. In dieser Formulierung fordere die Ne-
benbestimmung eine Einbeziehung des betroffenen Wasserversorgungsunter-
nehmens auch in Fällen, in denen nur äußerst mittelbare Auswirkungen auf das
Grundwasser denkbar seien. Eine Einbeziehung sei letztlich für alle Sachverhalte
erforderlich, die in irgendeiner Art und Weise die Errichtung und den Betrieb der
GFBB betreffen, weil das Vorhaben als solches in einem Zusammenhang mit
dem Grundwasser stehe. Dies sei ersichtlich zweckwidrig und durch den Aufga-
benkreis des Wasserversorgungsunternehmens nicht erfasst. Auch aus Sicht
des betroffenen Wasserversorgungsunternehmens sei eine klare Handhabung
erforderlich, da nur so sachgerecht eine Beteiligung eingefordert werden könne.
Die Einbeziehung des betroffenen Wasserversorgungsunternehmens solle auf
Fragen des Grundwasserschutzes beschränkt sein, die bedingt sind durch direk-
te Eingriffe in Grund und Boden im Bereich des Wasserschutzgebietes. Eine
Pflicht zur Einbeziehung des Wasserversorgungsunternehmens zu Änderungen
der Betriebsweise der GFBB und/oder nicht genehmigungspflichtiger Änderun-
gen innerhalb bestehender Gebäude sollen in dieser Nebenbestimmung bei-
spielsweise ausgeschlossen werden. Daher begehren Sie, die streitgegenständ-
liche Nebenbestimmung zu konkretisieren.

2.10 Nebenbestimmung Ziffer A.III.10.11 (geschultes Personal)
Schließlich begehren Sie die Änderung der Nebenbestimmung Ziffer A.III.10.11
der Genehmigung Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt
vom 4. März 2022.

Konkret lautet diese Nebenbestimmung wie folgt:

        „Der Umgang (Ein-und Ausbau, innerbetrieblicher Transport, Empfang
        und Überlassen, Lagerung) mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten darf
        entsprechend der Zulassungsbeschränkungen nur durch geschultes
        Personal (eingeschränkte Fachkunde) erfolgen.“

Hiergegen wenden Sie ein, dass die Regelung zweckwidrig sei. Sie schränke in
einer für Sie unverhältnismäßigen Weise die Möglichkeiten des Personaleinsat-
zes ein, ohne dass dies durch die damit verbundenen Gefährdungen gerechtfer-
tigt sei. In der GFBB würden standardisierte Airbags verbaut werden (“Kategorie
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P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht").
Durch die dort vorhandenen Kurzschlussbrücken sei die Wahrscheinlichkeit einer
Fehlauslösung äußerst gering. Die Montage erfolge durch standardisierte Ar-
beitsprozesse, die die Risiken für die Mitarbeiter weiter reduzieren. Daher sei
beabsichtigt, entsprechend der gutachterlichen Empfehlung des beratenden
Fachinstituts Dresdener Sprengschule GmbH, die Montagetätigkeiten sowie den
innerbetrieblichen Transport durch unterwiesene Personen durchführen zu las-
sen. Für die Montage und den innerbetrieblichen Transport sei es nach gut-
achterlicher Einschätzung nicht erforderlich, dass diese Tätigkeiten auch durch
Personen mit eingeschränkter Fachkunde durchgeführt werden. Tätigkeiten, die
über die Montage oder den innerbetrieblichen Transport der Module hinausge-
hen, fänden derzeit nicht statt. Derartige Tätigkeiten wären durch Personal mit
eingeschränkter Fachkunde durchzuführen. Die hierfür vorgesehenen Mitarbeiter
würden entsprechend geschult. Es sei unverhältnismäßig und auch mit Blick auf
das äußerst geringe Risikopotential nicht sachgerecht, sämtliche Mitarbeiter, die
diese Airbags montieren und innerbetrieblich transportieren, zur Erlangung der
entsprechenden Fachkunde zu schulen. Demzufolge sei die Nebenbestimmung
mit Blick auf das Gefährdungspotential der betreffenden Tätigkeiten entspre-
chend anzupassen.

Zur Verdeutlichung Ihrer Argumentation haben Sie als Anlage 1 der Wider-
spruchsbegründung eine Unterlage der Dresdner Sprengstoffschule GmbH zum
„Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen für sonstige Zwecke der Kategorie
P1 und P2 im Unternehmen Tesla am Standort Grünheide“ eingereicht.

3.
An dem Widerspruchsverfahren wurden die Fachreferate T13, T23 und W22 des
Landesamtes für Umwelt, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz
und Gesundheit und der Landkreis Oder-Spree beteiligt. Hierzu liegen die ent-
sprechenden Stellungnahmen vor.

Rechtliche Würdigung

4.
Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Verwal-
tungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung über den Widerspruch zu-
ständig.
Das Widerspruchsverfahren bezüglich der Nebenbestimmungen Ziffer
A.III.3.3.1.9, A.III 3.3.3.3, A.III.3.3.3.6, A.III.3.3.3.7, A.III.3.3.5.39, A.III.3.3.5.105,
A.III.6.1.11, A.III.6.1.37, A.III.6.2.11, A.III.6.2.14, A.III.6.2.17, A.III.6.3.1.3,
A.III.6.4.1, A.III.6.4.7, A.III.11.8 und A.III.11.10 wurde nach Rücknahme vom 20.
April 2022 und vom 7. Juni 2022 wegen Erledigung eingestellt.
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Der Widerspruch ist zulässig und teilweise begründet.

Der Widerspruch war hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.2.2,
A.III.3.25, A.III.3.3.5.86 und A.III.3.3.5.88 der immissionsschutzrechtlichen Ge-
nehmigung vollumfänglich zurückzuweisen, § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hinsichtlich
der Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.3.2, A.III.3.4.1, A.III.3.4.7, A.III.6.1.29,
A.III.6.2.9, A.III.6.4.11 und A.III.10.11 wurde dem Widerspruch abgeholfen, § 72
VwGO.

4.1
Der Widerspruch ist hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.2.2,
A.III.3.25, A.III.3.3.5.86 und A.III.3.3.5.88 unbegründet und wird auf Grundlage
von § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Diese Regelungen des immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 4. März 2022 sind recht-
mäßig und verletzen Sie nicht in Ihren Rechten.

Nach § 6 Abs.1 BImSchG ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn sicher-
gestellt ist, dass die Pflichten erfüllt werden, die sich aus § 5 BImSchG und den
auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergeben und an-
dere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Er-
richtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Soweit dies erforder-
lich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraus-
setzungen sicherzustellen, kann nach § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG eine Genehmi-
gung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Insbesondere stellen die Nebenbestimmungen unter A.III.3 der immissions-
schutzrechtlichen Genehmigung Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 vom 4. März 2022
sicher, dass die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Vorsorge gegen schädli-
che Umwelteinwirkungen) ergebenden Pflichten beim Betrieb der Anlage erfüllt
werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen
so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Ge-
mäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist, insbesondere durch die dem Stand der Tech-
nik entsprechenden Maßnahmen, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-
gen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
zu treffen.

Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen,
die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft her-
beizuführen. Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden,
das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende
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Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Hierzu sind nach § 48 Abs.
1 Nr. 1 BImSchG die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Immissionsrichtwerte der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) heranzuziehen.

Stand der Technik ist gemäß § 3 Abs. 6 BImSchG der Entwicklungsstand fort-
schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und
Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer
umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Vermin-
derung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen
Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Als schädliche Umwelteinwirkungen, die durch den Betrieb einer Anlage für den
Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen entstehen können, sind insbeson-
dere Geräusch- und Luftschadstoffe, Gerüche, Störfälle und Abfälle zu betrach-
ten.

Zu den einzelnen Regelungen des Genehmigungsbescheides, gegen die sich
der Widerspruch richtet, äußere ich mich wie folgt:

4.1.1 Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.2 (Entsorgungs-
konzept)
An der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.2 der streitgegenständlichen Genehmi-
gung wird vom Wortlaut her weiterhin festgehalten. Diese Nebenbestimmung ist
rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren eigenen subjektiven Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.

Für die von Ihnen beantragte Korrektur des Wortlautes, aufgrund offenbarer Un-
richtigkeiten nach § 42 des VwVfG, ist kein Raum. Die von Ihnen begehrte Ände-
rung am Wortlaut würde den materiellen Gehalt der Nebenbestimmung berühren.

Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
(VwVfGBbg) in Verbindung mit § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann
die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.

Voraussetzung für eine Korrektur nach § 42 VwVfG ist, dass sich die Änderung
allein auf das äußere Erscheinungsbild des Verwaltungsaktes bezieht und
dadurch nicht der materielle Gehalt des Verwaltungsaktes berührt wird. Bei einer
Korrektur bleibt also der Verwaltungsakt in seiner Intention, in seinem ursprüngli-
chen Inhalt und Ausspruch unverändert. Da eine Korrektur mithin keine Rege-
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                                                                                     Abteilung Service


lung enthält, handelt es sich hierbei auch um keinen Verwaltungsakt, sodass
grundsätzlich kein Rechtsbehelf hiergegen gegeben ist.

Die streitgegenständliche Nebenbestimmung A.III.3.2.2 enthält nach erneuter
Prüfung der Sach- und Rechtslage weder Schreibfehler noch ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten. Die Erstellung der Entsorgungsnachweise sowie die Kenntnis-
gabe der Nachweisnummern, der von der SBB mbH bestätigten Entsorgungs-
nachweise, gilt für alle Betriebseinheiten, auch für die Betriebseinheit A020 Bat-
teriezellfertigung, § 52 Abs. 2 BImSchG.

Vor diesem Hintergrund wird an der Regelung in Ziffer A.III.3.2.2 festgehalten
und dem Widerspruch nicht nach § 72 VwGO abgeholfen.

4.1.2 Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5 (Deklaration
gefährliche Abfälle)

Die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5 der streitgegenständlichen Genehmigung
wird weiterhin aufrechterhalten. Diese Nebenbestimmung ist rechtmäßig und
verletzt Sie nicht in Ihren eigenen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO analog.

Die streitgegenständliche Nebenbestimmung dient der Einhaltung der abfall-
rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen, § 48 KrWG, mithin dem Zweck der
Überprüfung der ordnungsgemäßen Zuordnung und Entsorgung von zunächst
als gefährlich deklarierten Abfällen. Die von Ihnen angeführten Argumente in der
Widerspruchsbegründung vom 7. Juni 2022 sind weder fachlich belegt noch
nachvollziehbar und werden dementsprechend zurückgewiesen.

Aus der Regelvermutung des § 3 Abs. 2 S. 1 AVV geht eindeutig hervor, dass
Abfälle als gefährlich zu deklarieren sind, bei denen es sich um eine Abfallart
eines Spiegeleintrages der Abfallverzeichnis-Verordnung handelt.

Vor dem Hintergrund, dass weder aus den Antragsunterlagen noch im laufenden
Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß die konkrete Zusammensetzung der in
der Produktion der Elektrofahrzeuge entstehenden Abfälle angegeben und ge-
fahrenrelevanten Eigenschaften kaum betrachtet wurden, erfolgte eine entspre-
chende Deklaration der betroffenen Abfälle als gefährlich. Die vorgesehenen
Entsorgungswege für die gefährlichen Abfälle wurden angegeben und vom Lan-
desamt für Umwelt geprüft.

Entgegen Ihrer Auffassung widerspricht die Forderung von analytischen Nach-
weisen zur Einstufung eines zunächst als gefährlich deklarierten Abfalls in einen
nicht gefährlichen Abfall nicht dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz „Vollzugshinweisen zur Zuordnung von Abfällen zu den
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                                                                                     Abteilung Service


Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ vom 2.
Juli 2020.

In diesem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
vom 2. Juli 2020 ist die Vorgehensweise zur Zuordnung von Abfällen zu einer
Abfallart eines Spiegeleintrages vorgegeben, die letztendlich die Zuordnung nach
Ergebnissen analytischer Untersuchungen vorgibt.

In Ziffer 3 der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten
eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung wird entsprechend
ausgeführt, dass sich die Abfalleinstufung nach den gefahrenrelevanten Eigen-
schaften von Abfällen richtet, § 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 und Nummer 2 der
Einleitung zur Anlage zur AVV.

Weiter heißt es in Ziffer 3 der Vollzugshinweise:

        „In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die Ermittlung der Ab-
        fallart eines Spiegeleintrages nach drei gestuften unterschiedlichen Vari-
        anten erfolgen. Liegt eine gefahrstoffrechtliche Einstufung des Abfalls
        vor, sind zunächst diese Erkenntnisse zu verwenden (Kapitel 3.1). An-
        dernfalls sind vorliegende Vollzugserfahrungen für den Abfall zu nutzen
        (Kapitel 3.2). Führt dieser Weg zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis,
        ist die Einstufung nach analytischen Untersuchungen vorzunehmen (Ka-
        pitel 3.3). Die drei Varianten stellen Vereinfachungen einer aufwändigen,
        aber möglichen grundlegenden Betrachtung eines Abfalls durch den Ab-
        fallerzeuger hinsichtlich der 15 gefährlichen Merkmale von Abfällen dar.“

Da im vorliegenden Fall weder gefahrstoffrechtliche Einstufungen noch ausrei-
chende Vollzugserfahrungen für die betroffenen Abfälle vorliegen, ist die Einstu-
fung nach analytischen Untersuchungen vorzunehmen.

Durch Vorlage analytischer Nachweise besteht die Möglichkeit, dass teilweise
die in der Produktion der Elektrofahrzeuge tatsächlich anfallenden Abfälle als
nicht gefährlich deklariert werden können. Dementsprechend sollte Ihnen
dadurch die Möglichkeit eröffnet werden, abweichend vom Genehmigungsantrag
einzelne Abfälle als nicht gefährlich zu entsorgen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte die Abfalleinstufung durch Sie
mehrfach unzutreffend. Insbesondere die bei der Batteriezellfertigung entstehen-
den Abfälle waren von Ihnen zunächst als nicht gefährlich eingestuft worden.
Erst ein ausführliches Gutachten einer vom Landesamt für Umwelt beauftragten
Fachbehörde zu gefahrenrelevanten Eigenschaften dieser Abfälle bewog Sie
dazu, die Abfälle als gefährlich einzustufen.
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Vor diesem Hintergrund ist die Nebenbestimmung in Ziffer A.III.3.2.5 geeignet
und erforderlich, um den Vorgaben im Erlass des Ministeriums für Landwirt-
schaft, Umwelt und Klimaschutz vom 2. Juli 2020 zu entsprechen und Ihnen
verbindlich aufzuerlegen. Die Vorlage der Analysenergebnisse und die Bestäti-
gung der Einstufung der Abfälle als nicht gefährlich ist erforderlich, um eine an-
schließende ordnungsgemäße Überwachung und die Überprüfung hinsichtlich
der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle durch das Referat T23 des Lan-
desamtes für Umwelt zu ermöglichen.
Nur mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung kann sichergestellt wer-
den, dass die bei der Produktion anfallenden Abfälle korrekt eingestuft und ord-
nungsgemäß entsorgt werden.

Im Übrigen sei angemerkt, dass Sie diese Tatsache mit Schreiben vom 8. Juni
2022 – Antrag auf Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Genehmigungsbe-
scheid gem. § 42 VwVfG – selbst unstreitig stellen, da Sie in diesem Schreiben
argumentieren, dass die Entsorgung der bei der Batteriezellfertigung (A020) an-
fallenden Abfälle erst auf Grundlage von Abfallanalysen erfolgen könne.

4.1.3 Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.5.86 und Ziffer
A.III.3.3.5.88 (Einhaltung Schornsteinhöhen)

An den Nebenbestimmungen in Ziffer A.III.3.3.5.86 und A.III.3.3.5.88 wird wei-
terhin festgehalten. Diese Nebenbestimmungen beruhen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG i.V.m. Nr. 5.5.1 TA Luft und sind rechtmäßig. Sie sind nicht in Ihren
eigenen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog verletzt.

Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen sind hinreichend bestimmt.

Nach § 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Es bedeutet „zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu
erkennen, was von ihm gefordert wird. Die Erkennbarkeit des geforderten Verhal-
tens setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständ-
lich ist und keine mehrdeutige Auslegung mehr zulässt. Es muss klar sein, von
wem was und wann verlangt, wem was wann gewährt, genehmigt oder versagt
wird (SchochKoVwGO/Schröder, 2. EL April 2022, VwVfG § 37 Rn. 36).

Vor diesem Hintergrund ist Insbesondere der Begriff „Schornstein“ hinreichend
bestimmt genug.

Nach Nr. 2.12 TA Luft ist ein Schornstein eine Konstruktion, die einen oder meh-
rere Züge (Kanäle) aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden. Da-
mit ist eine Zusammenführung von Abgasströmen zu einem Sammelabgasstrom
berücksichtigt. Die Zusammenführung von Abgasströmen macht die Umleitung
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von einzelnen Strömen im Regelfall notwendig. Auch die Nr. 5.1.2 TA Luft sieht
die Zusammenführung von Abgasströmen von verschiedenen Anlagenteilen vor.

Aus Nr. 5.5.1 TA Luft ergibt sich, dass die Ableitung senkrecht nach oben führen
muss, da nur so die Ableitung in die freie Luftströmung möglich ist.
Denn nach Nr. 5.5.1 TA Luft sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter
Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung er-
möglicht werden.

Nr. 5.5.2.1 TA Luft fordert, dass Lage und Höhe der Schornsteinmündungen den
Anforderungen der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) genügen.

Danach soll der Schornstein mindestens

    a) Eine Höhe von 10 m über Grund und
    b) Eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben und
    c) Die Oberkanten von Zuluftöffnungen, Fenstern und Türen der zum stän-
       digen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen in einem Umkreis
       von 50 m um 5 m überragen.

Vor diesem Hintergrund dienen die Forderungen in den Nebenbestimmungen in
Ziffer A.III.3.3.5.86 und A.III.3.3.5.88 der Sicherstellung der antragsgemäßen
(Formular 4.1 der Antragsunterlagen) Errichtung Ihrer Anlage für den Bau und
die Montage von Elektrofahrzeugen.
Die darin geforderten Schornsteinhöhen über Grund entsprechen den Angaben
in Anhang 4 der von der GfBU Consult mbH erstellten Immissionsprognose zu
Luftschadstoffen und Geruch für das Vorhaben „Gigafactory Berlin-Brandenburg“
in der Revision 4 vom 13. Dezember 2022, welche dem Genehmigungsantrag
mit der Registernummer G07819 beiliegt. Die nach den Nrn. 5.5.2 bis 5.5.4 TA
Luft ermittelten Schornsteinhöhen gehen in die Ausbreitungsrechnung für Luft-
schadstoffe der Immissionsprognose ein.
Im Ergebnis der Ausbreitungsrechnung wird eine irrelevante Zusatzbelastung für
Luftschadstoffe an den zu betrachtenden Beurteilungspunkten festgestellt. Mit
der irrelevanten Zusatzbelastung wird die Anwendung der Ausnahmeregelung
nach Nr. 4.1 c) TA Luft zum Absehen von der Ermittlung der Immissionskenn-
größen nach Nr. 4.6 TA Luft begründet. Diese irrelevante Zusatzbelastung, und
damit verbunden die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen (hier: der
Erfüllung der Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG) würde
mit von der Immissionsprognose abweichenden Schornsteinhöhen nicht sicher-
gestellt werden.

Abschließend wird festgehalten, dass die Nebenbestimmungen in Ziffer
A.III.3.3.5.86 und A.III.3.3.5.88 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 lediglich auf die Abluftführung außerhalb des Ge-
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bäudes und die Einhaltung der Gesamthöhe der Schornsteine abzielen. Der in
diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Zweckwidrigkeit der streitgegen-
ständlichen Nebenbestimmungen ist demnach nicht nachvollziehbar und wird
zurückgewiesen.

4.2 Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.3.2 (Ersatzmesspunkte), Ziffer
A.III.3.4.1 (schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen), Ziffer
A.III.3.4.7 (anerkannte Werkfeuerwehr), Ziffer A.III.6.1.29 (Überarbeitung
Überwachungskonzept), Ziffer A.III.6.2.9 (Analysen), Ziffer A.III.6.4.11 (Ein-
beziehung Wasserversorgungsunternehmen) und Ziffer A.III.10.11 (ge-
schultes Personal)

Ihrer Argumentation hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.3.2,
A.III.3.4.1, A.III.3.4.7, A.III.6.1.29, A.III.6.2.9, A.III.6.4.11 und A.III.10.11 konnte
gefolgt werden. Dementsprechend wurden diese Nebenbestimmungen nach § 72
VwGO aufgehoben bzw. vom Wortlaut her abgeändert.

Zu den einzelnen vorgenannten Nebenbestimmungen ist dabei Folgendes aus-
zuführen:

4.2.1 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 (Ersatzmesspunkte)

Die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 ist nach Prüfung der Sach- und Rechts-
lage in der derzeitigen Formulierung zweckwidrig und daher nicht verhältnismä-
ßig, so dass eine dem Zweck entsprechende Neuformulierung vorgenommen
wurde.

Das Landesamt für Umwelt schließt sich Ihren Ausführungen hinsichtlich der
Feststellung an, dass die von der Gigafactory Berlin-Brandenburg an den jeweili-
gen Immissionsorten hervorgerufenen Immissionsanteile zum Teil von Fremdge-
räuschen überlagert werden. Als Grund hierfür ist u.a. der Verkehrslärm, insbe-
sondere durch LKW-Verkehr auf der BAB 10 und der L38, zu benennen. Unstrei-
tig in diesem Zusammenhang ist, dass die Messungen nur durch die Nutzung
von Ersatzmesspunkten durchgeführt werden können, um eine von Fremdgeräu-
schen ungestörte Messung zu gewährleisten. Die Nebenstimmung Ziffer
A.III.3.3.3.2 bleibt dementsprechend in diesem Punkt unverändert. Ebenso blei-
ben die Kontrollwerte unverändert bestehen, da nur so im Rahmen der Überwa-
chung festgestellt werden kann, ob die Anlage bestimmungsgemäß betrieben
wird.

Der Argumentation, dass aufgrund der vorhandenen Fremdgeräuschbelastung
etwaige Beeinträchtigungen durch tieffrequente Geräusche nicht direkt dem
streitgegenständlichen Vorhaben zugeordnet werden könnten, wird gefolgt. Die
Nebenbestimmung war daher anzupassen.
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                                                                                     Abteilung Service


Das Landesamt für Umwelt kann Ihre Ausführungen, hinsichtlich der Bestim-
mung von tieffrequenten Geräuschanteilen, nachvollziehen. Daher kann von
einer Bewertung der tiefen Frequenzen abgesehen und das Messerfordernis auf
einen Frequenzbereich von über 100 Hz als Oktavpegel beschränkt werden.
Selbst wenn bei der Messung an den Ersatzmesspunkten festgestellt werden
sollte, dass bestimmte tieffrequente Geräuschanteile unter 100 Hz auffällig sind,
so können anhand dieser Ergebnisse noch keine Rückschlüsse auf das Vorhan-
densein schädlicher Umwelteinwirkungen an den Immissionsorten gezogen wer-
den.
Die für die Beurteilung tieffrequenter Geräusche maßgebliche DIN 45680 legt
dar, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in der Regel einen ausrei-
chenden Schutz der Wohnnutzung sicherstellt. Dies ist im vorliegenden Fall
durch den Nachweis über die Einhaltung der Kontrollwerte gewährleistet. Enthält
das Geräusch jedoch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, so kann
entsprechend der DIN 45680 anhand von Außenmessungen nicht mehr verläss-
lich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen
vermieden werden.
Bei der Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind daher ausschließlich Innen-
raummessungen ausschlaggebend, die jedoch aufgrund eines bisher nicht be-
gründbaren Verdachtsfalls sowie der nicht vorhandenen Zugriffsberechtigung
Ihrerseits unverhältnismäßig sind.

4.2.2 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.1 (schriftliches Konzept zur Verhin-
derung von Störfällen)

Aufgrund der nicht vollständigen Wiedergabe der gesetzlichen Anforderungen in
der Formulierung der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.1 wird Ihrem Begehren
auf Konkretisierung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung entsprochen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die
Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen si-
cherzustellen.

Die inhaltlichen Anforderungen an das Konzept zur Verhinderung von Störfällen
sind in § 8 Absatz 2 der 12. BImSchV vollständig dargestellt. Diese inhaltlichen
Anforderungen an das Konzept wurden in der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.1
nur unvollständig aufgeführt, so dass eine fehlerhafte Auslegung nicht ausge-
schlossen werden kann.

Die in Verbindung mit Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.1 stehende Nebenbe-
stimmung Ziffer A.III.3.4.2 gibt nur für das Konzept zur Verhinderung von Störfäl-
len eine Vorlagefrist beim Landesamt für Umwelt vor. Für die Einrichtung des
Sicherheitsmanagementsystems sind in der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.2
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