widerspruchsbescheid8-11-22

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Tesla-Entscheidung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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                                                                                  Abteilung Service


                 Alle Mitarbeiter, die direkten Umgang mit pyrotechnischen Ge-
                 genständen haben, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten und in
                 Folge regelmäßig durch Fachkundige Personen zu unterweisen.
                 Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere erlaubnispflichtige
                 Tätigkeiten (z. B. Umgang mit nichtkonformen pyrotechnischen
                 Gegenständen nach § 5a Abs. 1 Nr. 2c SprengG zur Forschung
                 und Entwicklung, Auslösen von Airbag-Modulen bzw. Gurtstraf-
                 fereinrichtungen außerhalb von Fahrzeugen zu Versuchszwe-
                 cken oder zur Entsorgung, Demontage von Gasgeneratoren der
                 Kategorie P2) durchgeführt, sind die behördlichen Erlaubnisse
                 und Genehmigungen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten zu bean-
                 tragen“

        In dieser Form bleibt die Regelung der Nebenbestimmung A.III.10.11
        aufrechterhalten.

    9. Im Übrigen wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen.

    10. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie zu 35 % und das
        Land Brandenburg zu 65 %.

    11. Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr einschließlich Aus-
        lagen in Höhe von


                              1.893,45 Euro
          (eintausendachthundertdreiundneunzig Euro fünfundvierzig Cent)

       festgesetzt.

       Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig
       und ist rechtzeitig auf das Konto der Landeshauptkasse zu überwei-
       sen. Sofern die Forderung nicht spätestens innerhalb von drei Tagen
       nach dem Fälligkeitstag ausgeglichen ist, werden Säumniszuschläge er-
       hoben.



       Kontoinhaber:     Landeshauptkasse Brandenburg
       IBAN:             DE34 3005 0000 7110 4018 12
       BIC-Swift:        WELADEDDXXX

       Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt folgendes Kassen-
       zeichen an

                              2210500082533/231
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                                                                                  Abteilung Service




       Nur mit dieser Angabe ist eine eindeutige Zuordnung Ihrer Einzahlung
       möglich.



                                             II.
                                           Gründe

Sachverhalt

1.
Auf Ihren Antrag vom 19. Dezember 2019 hin erteilte das Landesamt für Umwelt
am 4. März 2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-
SchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Bau und zur Montage
von Elektrofahrzeugen mit einer Gesamtfertigungskapazität von 500.000 Fahr-
zeugen im Jahr in 15537 Grünheide (Mark) in der Gemarkung Grünheide, Flur 9,
Flurstücke 20, 22, 24, 31, 37, 38, 315, 317, 319, 322, 329, 339, 394, 400, 415,
419, 421, 423, 425, 427, 429, 431, 433, 435, 562.

Mit postalischem Schreiben vom 4. April 2022 haben Sie Widerspruch gegen die
nachfolgend aufgeführten Nebenbestimmungen des zuvor genannten immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides eingelegt:

              •   Ziffer A.III.3.2.5
              •   Ziffer A.III.3.3.1.9
              •   Ziffer A.III.3.3.3.2
              •   Ziffer A.III 3.3.3.3
              •   Ziffer A.III.3.3.3.6
              •   Ziffer A.III.3.3.3.7
              •   Ziffer A.III.3.3.5.39
              •   Ziffer A.III.3.3.5.86
              •   Ziffer A.III.3.3.5.88
              •   Ziffer A.III.3.3.5.105
              •   Ziffer A.III.3.4.1
              •   Ziffer A.III.3.4.7
              •   Ziffer A.III.6.1.11
              •   Ziffer A.III.6.1.29
              •   Ziffer A.III.6.1.37
              •   Ziffer A.III.6.2.9
              •   Ziffer A.III.6.2.11
              •   Ziffer A.III.6.2.14
              •   Ziffer A.III.6.2.17
              •   Ziffer A.III.6.3.1.3
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                                                                                              Abteilung Service


              •   Ziffer A.III.6.4.1
              •   Ziffer A.III.6.4.7
              •   Ziffer A.III.6.4.11
              •   Ziffer A.III.10.11
              •   Ziffer A.III.11.8
              •   Ziffer A.III.11.10

Mit Schreiben vom 20. April 2022 haben Sie den Widerspruch gegen die Neben-
bestimmungen Ziffer A.III 3.3.3.3, A.III.3.3.3.6, A.III.3.3.3.7, A.III.3.3.5.105,
A.III.6.2.11, A.III.11.8, A.III.11.10 des streitgegenständlichen Genehmigungsbe-
scheids zurückgenommen.

Mit Datum vom 7. Juni 2022 haben Sie den Widerspruch gegen die noch streit-
gegenständlichen Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.2.5, A.III.3.3.3.2,
A.III.3.3.5.86, A.III.3.3.5.88, A.III.3.4.1, A.III.3.4.7, A.III.6.1.29, A.III.6.2.9,
A.III.6.4.11 und A.III.10.11 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung näher
begründet.

Im Übrigen haben Sie mit dem Schreiben vom 7. Juni 2022 den Widerspruch
gegen die Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.1.9, A.III.3.3.5.39, A.III.6.1.11,
A.III.6.1.37, A.III.6.2.14, A.III.6.2.17, A.III.6.3.1.3, A.III.6.4.1, A.III.6.4.7 zurückge-
nommen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 haben Sie den Widerspruch um die Neben-
bestimmung Ziffer A.III.3.2.2 erweitert.

2.
Im Einzelnen richtet sich Ihr Widerspruch noch gegen folgende Regelun-
gen:

2.1 Nebenbestimmung Ziffer A.III. 3.2.2 (Entsorgungskonzept)
Zunächst wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung
Ziffer A.III.3.2.2 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des
Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022.

Diese Nebenbestimmung enthält folgende Regelung:

                  „Bis zur Inbetriebnahme der Anlage sind für die Entsorgung der
                  gefährlichen Abfälle Entsorgungsnachweise je Abfallart und An-
                  fallstelle (Betriebseinheit) zu erstellen und von der SBB bestäti-
                  gen zu lassen. Die Nachweisnummern der bestätigten Entsor-
                  gungsnachweise sind dem Landesamt für Umwelt, Referat T 23,
                  umgehend zur Kenntnis zu geben.
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                                                                                    Abteilung Service


Hierzu führen Sie aus, dass diese Nebenbestimmung grundsätzlich zwar nicht zu
beanstanden sei, da die darin geregelte Pflicht, bereits vor Inbetriebnahme die
Entsorgungsnachweise zu erstellen und bestätigen zu lassen, für alle industrie-
üblichen Produktionsprozesse fach- und sachgerecht sei. Jedoch sei für die Be-
triebseinheit A020 Batteriezellfertigung den Besonderheiten des dortigen Produk-
tionsprozesses irrtümlich nicht Rechnung getragen worden. Aufgrund der Be-
sonderheiten der neu und erstmals eingesetzten Stoffe und der angewendeten
Prozesse könne die Zusammensetzung der Abfälle einzelner Abfallströme im
Vorfeld nicht sicher bestimmt werden. Es sei daher nicht schon vor der Inbetrieb-
nahme möglich, die Entsorgungsnachweise für einzelne dieser Abfallströme zu
erstellen und diese durch die SBB bestätigen zu lassen. Dies sei bezogen auf
einzelne Abfallströme erst nach Inbetriebnahme auf Grundlage von Abfallanaly-
sen sicher möglich. Für die Betriebseinheit A020 Batteriezellfertigung sei die
Nebenbestimmung daher dahingehend zu berichtigen, dass nur für diese Be-
triebseinheit die Pflicht zur Vorlage acht Wochen nach Inbetriebnahme greife.
Eine kürzere Frist sei nicht sachgerecht, weil sonst eine thermische Verwertung
bzw. Beseitigung der betreffenden Abfallströme erforderlich werden könne. Dies
sei vor dem Hintergrund der Abfallhierarchie gem. § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) nicht zulässig.

2.2 Nebenbestimmung Ziffer A.III. 3.2.5 (Deklaration gefährliche Abfälle)
Zudem wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung
Ziffer A.III.3.25 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des
Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022.

Diese Nebenbestimmung enthält folgende Regelung:

             „Abfälle, bei denen es sich um eine Abfallart eines Spiegeleintra-
             ges der Abfallverzeichnis-Verordnung handelt, sind als gefährliche
             Abfälle zu deklarieren und zu entsorgen. Eine Einstufung als nicht
             gefährliche Abfälle ist ausschließlich mit einem analytischen
             Nachweis der Ungefährlichkeit zulässig. Die Probenahmen und
             Analysen dazu sind durch ein unabhängiges und akkreditiertes La-
             bor durchführen zu lassen.

             Die für diese Fälle erstellten Analysen sind umgehend dem Lan-
             desamt für Umwelt, Referat T 23 zur Prüfung vorzulegen. Erst
             nach Bestätigung durch das Landesamt für Umwelt ist eine Ent-
             sorgung als nicht gefährlicher Abfall zulässig.“

Sie begehren die Aufhebung der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5. Hierzu
führen Sie an, dass diese Nebenbestimmung rechtswidrig und mit den Vorgaben
zur Einstufung von Abfällen als nicht-gefährlich nicht vereinbar sei.
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                                                                                       Abteilung Service


Die streitgegenständliche Nebenbestimmung sehe eine pauschale Analysepflicht
für Abfallarten eines Spiegeleintrags der Verordnung über das Europäische Ab-
fallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – „AVV") als Voraussetzung dafür
vor, dass ein Abfall als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werde. Dies widerspre-
che Ihrer Ansicht nach den allgemeinen Vollzugshinweisen zur Zuordnung von
Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der AVV, die die Vorgaben
der AVV umsetzen. Es ergebe sich nicht aus der AVV und den allgemeinen Voll-
zugshinweisen, dass die Einstufung als nicht gefährlicher Abfall pauschal einer
entsprechenden gutachterlichen Analyse bedarf. Eine Abweichung von den Vor-
gaben der AVV bzw. der sie umsetzenden Vollzugshinweise sei weder sach-
noch fachgerecht. Entsprechende Gründe seien weder ersichtlich noch in der
Begründung des Genehmigungsbescheids enthalten. Gründe für ein von den
Vorgaben der AVV bzw. den Vollzugshinweisen abweichendes Verfahren seien
Ihrer Auffassung nach nicht gegeben.
Zudem führen Sie an, dass auch im Fall einer Aufhebung der streitgegenständli-
chen Nebenbestimmung die Anforderungen der AVV und der dazugehörigen
Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spie-
geleintrages in der AVV gelten würden. Den abfallrechtlichen Pflichten sei damit
auch ohne die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.2.5 vollumfänglich Rechnung ge-
tragen, einer Wiederholung der darin enthaltenen Vorgaben bedürfe es nicht.

2.3 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 (Ersatzmesspunkte)
Ferner wenden Sie sich gegen die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.3.2 des
Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für
Umwelt vom 4. März 2022, in der die Messung an festzulegenden Ersatzmess-
punkten geregelt ist.

Die Regelung lautet wie folgt:

             „Ist die Nachweismessung an den Immissionsorten aufgrund der
             vorherrschenden Fremdgeräuschbelastung (z.B. Bundesautobahn
             BAB 10) nicht möglich, so ist an geeigneten, im Rahmen der Mess-
             planung (vgl. NB 3.3.3.4) festzulegenden Ersatzmesspunkten zu
             messen.
             Die Ergebnisse der Messung sind dann mittels Ausbreitungsrech-
             nung gemäß TA Lärm auf die Immissionsorte zu übertragen und mit
             den folgenden Kontrollwerten zu vergleichen.
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                                                                                  Abteilung Service


            Tabelle 15

                                                              Kontrollwert
                  IO     Bezeichnung                          Tag / Nacht
                                                              [dB(A)]
                  1      Fangschleuse, Gottesbrück 12b        35 / 33
                         Fangschleuse
                  2                                           30 / 31
                         Am Bahnhof Fangschleuse 1
                  5b     Freienbrink, Dorfstraße              33 / 30
                  8      Hohenbinde, Heideläufer Weg 1        40 / 32
                  10     Karutzhöhe, Waldhaus 1               42 / 32


            Der Kontrollwert für den Immissionsort IO 5b darf hierbei in der
            Nacht nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der Messungen
            sind zusätzlich für alle Immissionsorte im Frequenzbereich von 20 –
            100 Hz als Terzpegel und im Frequenzbereich über 100 Hz als Ok-
            tavpegel auszuweisen.“

Hiergegen wenden Sie ein, dass diese Nebenbestimmung in der vorliegenden
Formulierung zweckwidrig und dementsprechend anzupassen sei.
Die Zweckwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Messungen an Ersatzmess-
punkten durchgeführt werden müssen. Die kontinuierlichen Baulärmmessungen
würden zeigen, dass die Schallemissionen der Gigafactory Berlin-Brandenburg
(„GFBB") an den nächsten Immissionsorten nicht pegelbestimmend seien, son-
dern die Immissionsbelastung werde durch andere (Fremd)Geräusche bestimmt.
Vor diesem Hintergrund sind Sie der Auffassung, dass die notwendigen Messun-
gen an Ersatzmesspunkten durchgeführt werden müssten, die in einer weiten
Entfernung von den eigentlichen Immissionsorten liegen, weil nur so sicherge-
stellt werde, dass die (Fremd)Geräusche nicht bestimmend seien.
Sie tragen hierzu weiter vor, dass für Messungen an den Ersatzmesspunkten
Schallmessungen von tieffrequenten Geräuschen aus schalltechnischer Sicht
nicht aussagekräftig seien. Hinzu komme, dass in der insoweit maßgeblichen
DIN 45680 zur Bestimmung von tieffrequenten Geräuschen Messungen im In-
nenraum der Immissionsorte verlangt werden. Aufgrund der Entfernung zu den
möglichen Emissionsquellen könne für Messungen an den Ersatzmesspunkten
nicht davon ausgegangen werden, dass gerade tieffrequente Geräusche eindeu-
tig der GFBB zugeordnet werden könnten. Selbst wenn an den Ersatzmesspunk-
ten tiefere Frequenzen festzustellen seien, könne durch die Prognosesoftware
kein direktes Prognosemodell für den Betrieb der GFBB ausgegeben bzw. eine
qualifizierte Aussage zu den durch die GFBB verursachten tieffrequenten Immis-
sionen am Immissionsort getroffen werden. Aus diesem Grund solle von einer
Bewertung der tiefen Frequenzen abgesehen werden und das Messerfordernis
auf einen Frequenzbereich von über 100 Hz als Oktavpegel beschränkt werden.
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                                                                                 Abteilung Service


Dies sei für die Bestimmung der vorhabenbedingten Schallemissionen geeignet
und ausreichend.

2.4 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.3.5.86 und Ziffer A.III.3.3.5.88 (Einhal-
tung Schornsteinhöhen)
Weiterhin wenden Sie sich gegen die Nebenbestimmungen Ziffer A.III.3.3.5.86
und Ziffer A.III.3.3.5.88 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/
T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022.

Diese Nebenbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

                   „3.3.5.86
                   Die Abgase der BE A007-02 (Zellenträgerfertigung) sind
                   senkrecht nach oben jeweils über einen Schornstein mit ei-
                   ner Höhe von 22 m über Grund in die freie Luftströmung ab-
                   zuleiten.

                   3.3.5.88
                   Die Abgase der BE A007-03-00-04 (Verschweißen und Kleb-
                   stoff) sind senkrecht nach oben über einen Schornstein mit
                   einer Höhe von 22 m über Grund in die freie Luftströmung
                   abzuleiten.“

Ihrer Auffassung nach seien diese Nebenbestimmungen zweckwidrig.

Die Nebenbestimmungen A.III.3.3.5.86 und A.III.3.3.5.88 seien insbesondere
deshalb zweckwidrig, da eine direkte vertikale Ableitung der Volumenströme von
den einzelnen emissionsverursachenden Maschinen aus konstruktiven Gründen
nicht möglich, aus emissionsfachlicher Sicht aber auch nicht notwendig sei.
Aufgrund der Komplexität der Gebäude und der Anlagentechnik sei teilweise
eine Umleitung oder Zusammenführung mehrerer Abflussströme innerhalb des
Gebäudes erforderlich. Dem ständen emissionsfachliche Gründe nicht entgegen.
Es sei demgegenüber weder erforderlich noch möglich, jeden einzelnen Abfluss-
strom individuell ohne eine solche Umleitung oder Zusammenführung senkrecht
nach oben abzuführen. Sofern sich die streitgegenständlichen Nebenbestim-
mungen ausschließlich auf die Abluftführung außerhalb des Gebäudes beziehen,
begehren Sie eine entsprechende Präzisierung der Nebenbestimmungen.

2.5 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.1 (schriftliches Konzept zur Verhinde-
rung von Störfällen)
Sie begehren zudem, die Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.1 der Genehmigung
Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022 zu
konkretisieren.
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                                                                                     Abteilung Service


Die streitgegenständliche Nebenbestimmung sieht Folgendes vor:

             „Durch die Betreiberin ist gemäß § 8 der 12. BImSchV ein schriftli-
             ches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten. Die-
             ses Konzept muss den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich
             angemessen sein. Gleichzeitig ist das dem Konzept zugrundelie-
             gende und für die Anlage bestehende Sicherheitsmanagementsys-
             tem gemäß Anhang III der Zwölften Verordnung zur Durchführung
             des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) darzustel-
             len.“

Sie sind der Auffassung, dass diese Nebenbestimmung teilweise rechts-, in der
vorliegenden Fassung jedenfalls zweckwidrig sei. Hierzu führen Sie aus, dass
sich die Pflicht zur Ausarbeitung eines schriftlichen Konzepts zur Verhinderung
von Störfällen bereits unmittelbar aus § 8 Abs. 1 der Zwölften Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) ergebe.
Diese Vorgaben gebe die streitgegenständliche Nebenbestimmung nicht umfas-
send wieder. Ihrer Ansicht nach bedürfe es keiner gesonderten Anordnung durch
die Nebenbestimmung in Ziffer A.III.3.4.1 der Genehmigung. Jedenfalls sei es
Ihrer Einschätzung nach rechtlich nicht zulässig, die Ausarbeitung eines Kon-
zepts auf Grundlage des Sicherheitsmanagementsystems zu fordern. Vor die-
sem Hintergrund sei die Nebenbestimmung zu konkretisieren.

2.6 Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.7 (anerkannte Werkfeuerwehr)
Hinsichtlich der Nebenbestimmung Ziffer A.III.3.4.7 der Genehmigung
Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022
bitten Sie um Neuformulierung des Wortlautes.

Diese Nebenbestimmung lautet wie folgt:

       „Der Betrieb der Anlage ist nur mit einer zugelassenen und funktions-
       tüchtigen Werkfeuerwehr statthaft. Alternativ ist der schriftliche Nachweis
       zu erbringen aus dem hervorgeht, dass durch das Zusammenwirken ei-
       ner Betriebsfeuerwehr, der im Landkreis verantwortlichen Brand- und Ka-
       tastrophenschutzbehörden sowie den örtlichen Feuerwehren die an-
       tragsgemäßen Aufgaben der Werkfeuerwehr sowie die an die zugelas-
       sene Werkfeuerwehr zu stellenden Anforderungen erfüllt werden können.
       Dieser Nachweis ist der Inbetriebnahmeanzeige beizufügen.“

Ihrer Auffassung nach sei die Nebenbestimmung in der vorliegenden Fassung
zweckwidrig. Es komme nach den einschlägigen feuerwehrrechtlichen Regelun-
gen nur auf die Anerkennung durch das Ministerium des Innern an. Allein das
Ministerium des Innern prüfe auch die technische und persönliche Eignung. Es
gebe daher keinen Rechtsgrund, in einer Nebenbestimmung auf die Zulassung
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                                                                                   Abteilung Service


und insbesondere die Funktionstüchtigkeit abzustellen und die Einhaltung dieser
Vorgaben der Überwachung durch die Immissionsschutzbehörde zu unterstellen.
Im Rahmen der Nebenbestimmung dürfe nach den rechtlichen Vorgaben allein
auf die Anerkennung der Werkfeuerwehr abgestellt werden.

2.7 Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.1.29 (Überarbeitung Überwachungskon-
zept)
Weiter beantragen Sie die Anpassung der Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.1.29
der Genehmigung Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des Landesamtes für Umwelt
vom 4. März 2022.

Diese Nebenbestimmung enthält folgende Regelung:

       „Überarbeitung des Überwachungskonzeptes:
       Das Selbstüberwachungskonzept ist gemäß der zwischen der unteren
       Wasserbehörde, des Referats W 22 und der Antragstellerin getroffene
       Vereinbarung in folgender Weise zu überarbeiten und spätestens bis zur
       Bauabnahme vor der Inbetriebnahme vorzulegen:
       •          Die Probenahmestelle 8 ist am Ablauf des Lamellenabscheiders
                  des PT-Strangs vorzusehen.
       •          Es ist eine Probenahmestelle für das Abwasser aus der Wasser-
                  aufbereitung für die Kühlanlagen vorzusehen.
       •          Das Konzept ist um Aufstellungs- bzw. Lagepläne zu ergänzen
                  auf denen die Probenahmestellen verzeichnet sind.
       •          Es sind Online-Messungen auch am Zulauf der Flotation im PT-
                  Strang (6) am Zulauf des Lamellenabscheiders im PT-Strang (8)
                  sowie am Zulauf des Lamellenabscheiders im ED-Strang (16)
                  vorzusehen.
       •          Eine kontinuierliche Volumenstrommessung ist an den Messstel-
                  len mit den im Antrag vergebenen Nummern 3, 4, 12, 14, 18, 19,
                  20, 21, 23 und 24 zu installieren.“

Hierzu tragen Sie vor, dass diese Regelung dahingehend anzupassen sei, dass
es keine Vereinbarung zwischen der unteren Wasserbehörde, des Referats W 22
und Ihnen gegeben habe. Zudem sei eine Online-Messung am Ablauf des La-
mellenabscheiders im PT-Strang vorgesehen und nicht am Zulauf. Dementspre-
chend begehren Sie die Anpassung der Nebenbestimmung.

2.8 Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.2.9 (Analysen)
Zudem wenden Sie sich mit Ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung
Ziffer A.III.6.2.9 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des
Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022.
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                                                                                  Abteilung Service


Diese Nebenbestimmung lautet wie folgt:

       „Bei allen Gemischen bei denen bei der Selbsteinstufung Angaben zu
       unter 3 % Stoffe der WGK 3 gemacht worden sind und die Gemische
       dadurch in eine geringere Gefährdungsstufe eingeordnet worden sind,
       müssen Analysen dazu bei der unteren Wasserbehörde eingereicht wer-
       den. Bis zum Vorliegen der Analysen durch ein akkreditiertes Labor
       müssen die Gemische in die Wassergefährdungsklasse 3 eingestuft
       werden.“

Ihrer Ansicht nach sei die Nebenbestimmung zweckwidrig und daher aufzuhe-
ben. Die streitgegenständliche Nebenbestimmung verlange von Ihnen Prüfungen
und Maßnahmen, die auch mit Blick auf die Gefährdungen unverhältnismäßig
seien. Sie führen hierzu aus, dass gemäß § 8 Abs. 1 Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dem Betreiber die
Selbsteinstufung eines Stoffes bzw. Gemisches obliege. Gemäß Nr. 5.1.1 der
Anlage 1 AwSV werde die Wassergefährdungsklasse grundsätzlich rechnerisch
aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenden Stoffe ermittelt, wobei die
Maßgaben nach Nr. 5.2 der Anlage 1 AwSV zu beachten seien. Im Genehmi-
gungsverfahren wurden die Wassergefährdungsklassen der eingesetzten Gemi-
sche nach diesen Vorgaben abgeleitet. Die Konzentrationen der Inhaltsstoffe der
Gemische seien Ihnen bekannt, da die Dosierung der Inhaltsstoffe innerhalb der
Gemische für die Fertigungsprozesse vorgegeben sei. Da die Gemische im Pro-
duktionsprozess nicht chemisch oder physikalisch verändert würden, sei die
Selbsteinstufung der Wassergefährdungsklasse bei diesen Gemischen verläss-
lich und könne von Ihnen anhand der vorgegebenen Dosierung jederzeit nach-
gewiesen werden. Weiterer Analysen durch akkreditierte Labore bedürfe es dafür
nicht. Gemäß § 9 Abs.1 AwSV könne die zuständige Behörde dazugehörige
Dokumentationen überprüfen und ggf. Nachforderungen stellen, sollten die An-
gaben fehlerhaft oder nicht plausibel sein. In diesem Fall stehe Ihrer Ansicht
nach einem analytischen Nachweis nichts entgegen. Soweit Gemische von Ihnen
überhaupt in eine geringere Wassergefährdungsklasse eingestuft würden, folge
durch eine separate Analyse durch ein akkreditiertes Labor keine erhöhte Ver-
lässlichkeit bei der Einstufung in die Wassergefährdungsklasse. Auch vor diesem
Hintergrund sei die in der Nebenbestimmung angeordnete Prüfung unverhält-
nismäßig.

2.9 Nebenbestimmung Ziffer A.III.6.4.11 (Einbeziehung Wasserversor-
gungsunternehmen)
Sie begehren mit Ihrem Widerspruch die Konkretisierung der Nebenbestimmung
Ziffer A.III.6.4.11 des Genehmigungsbescheides Nr. 30.078.00/19/3.24G/T13 des
Landesamtes für Umwelt vom 4. März 2022.
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