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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Task Force Tesla“
RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg Rechtsanwalt Sebastian Sudrow Per beA Palmaille 96 22767 Hamburg Verwaltungsgericht Potsdam Telefon +49 (0)40 18 18 98 0 -0 Friedrich-Ebert-Str. 32 Telefax +49 (0)40 18 18 98 099 E-Mail sudrow@bkp-kanzlei.de 14469 Potdsam www.bkp-kanzlei.de HAMBURG 1 Harald Beiler Jan Clasen 2 Reinher Karl Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 45 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese Hamburg, 14.09.2023 WISMAR Unser Zeichen: 22-23-0817 Hendrik Prahl 5 Roland Kuhn KLAGE des Herrn Aiko Kempen, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singer- straße 109, 10179 Berlin - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg, gegen das Land Brandenburg, vertreten durch die Staatskanzlei des Landes Brandenburg, Heinrich- Mann-Allee 107, 14473 Potsdam - Beklagte - wegen Zugang zu Informationen gem. Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Vorläufiger Gegenstandswert: 5.000,00 € Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und kündigen für die mündliche Ver- handlung die folgenden Anträge an: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht durch Zurverfügungstellung der Vorbereitungsunterlagen, Nachbereitungs- Bankverbindung: DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft | AG Hamburg | PR 596 Standorte: Palmaille 96, 22767 Hamburg | Kantstraße 150, 10623 Berlin | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für: 1 Arbeitsrecht | 2 Urheber- und Medienrecht | 3 gewerblichen Rechtsschutz | 4 IT-Recht | 5 angestellter Rechtsanwalt

-2- unterlagen und Protokolle der Sitzungen der „Task Force Tesla“ zu verschaffen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Eine entsprechende Prozessvollmacht reichen wir als Anlage zur Akte. Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Aktenein- sichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) geltend. Namentlich geht es ihm um die Erlan- gung der Vorbereitungsunterlagen, Nachbereitungsunterlagen und Protokolle der Sitzungen der „Task Force Tesla“. A. Sachverhalt 1. Hintergrund des Rechtsstreits Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens sind Unterlagen im Zusammenhang mit der „Task Force Tesla“. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsgruppe bzw. ein Koordinierungsgremium, das vom brandenburgischen Ministerpräsidenten Dietmar Woidke im November 2019 ins Leben gerufen wurde. Dieses Gremium wurde im Jahr 2019 in den Medien und durch die Beklagte wie folgt beschrieben: „Für die geplante Großfabrik hat die Landesregierung eine Taskforce eingerichtet, die bereits mit der Arbeit begonnen hat. Mindestens einmal im Monat wollen die Teilnehmer des Gremiums tagen. Darunter sind neben Vertretern von Tesla und Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) Ressortchefs von Mini- sterien, Beteiligte aus der Kommune und dem Landkreis.“ (https://www.tagesspiegel.de/berlin/woidke- grundet-taskforce-fur-tesla-werk-5348083.html) „Für die Koordinierung dieser unterschiedlichen Belange wurde unter der Leitung des Ministerpräsiden- ten eine Task Force zur Koordinierung der mit Tesla zusammenhängenden Aktivitäten der Landesregie- rung eingerichtet. Sie stellt ein abgestimmtes Vorgehen bei sämtlichen anstehenden Fragen sicher“ (https://gl.berlin-brandenburg.de/raumentwicklung/tesla-umfeldentwicklung/) Bei der Task Force handelt es sich nicht allein um ein regelmäßiges Treffen, das nicht nur aus Vertretern des Landes und der betroffenen Kommune und dem Landkreis, sondern auch des privatwirtschaftlichen Unternehmens Tesla besteht. Dass dieses Gremium seine Arbeit aufgenommen und zahlreiche Sitzungen durchgeführt hat, wird u.a. durch folgende Presse- mitteilung der Beklagten belegt: „Zur Vorbereitung und Begleitung der Ansiedlung wurde bereits am 22. November 2019 eine Task Force beim Ministerpräsidenten gebildet, die bisher 27mal tagte. Sie setzt ihre Arbeit auch nach dem erfolgten Produktionsstart vorerst fort.“ (Pressemitteilung der Beklagten vom 22.03.2023, https://www.branden- burg.de/cms/detail.php/bb1.c.734405.de) Eine Zusammenstellung öffentlich abrufbarer Beiträge zur „Task Force Tesla“ überreichen wir als Anlagenkonvolut K1, 2. Gang des Informationszugangsverfahrens Der Kläger ist als Investigativ-Journalist bei dem Transparenzprojekt FragDenStaat des gemein- nützigen Vereins Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. tätig. Er veröffentlicht 14.09.23.5 BKP-KANZLEI

-3- regelmäßig Beiträge auf der Webseite www.fragdenstaat.de sowie in anderen Medien. Im Rah- men dieser journalistischen Aktivitäten setzt sich der Kläger insbesondere für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein, um eine öffentliche Debatte und Kontrolle staatlicher Stellen zu ermög- lichen und zu fördern. Mit E-Mail vom 30.05.2023 wendete sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zusendung der „Vorbereitungsunterlagen, Nachbereitungsunterlagen und Protokolle der Sitzungen der “Task Force Tesla“. (E-Mail des Klägers vom 30.05.2023, Anlage K2) Mit E-Mail vom 01.06.2023 bestätigte die Beklagte den Eingang der Anfrage (E-Mail der Be- klagten vom 01.06.2023, Anlage K3). Am 30.06.2023 folgte die Mitteilung der Beklagten, laut der die Prüfung der erbetenen Unterlagen und Protokolle gegenwärtig durchgeführt und dem Kläger nach Abschluss der Antragsbearbeitung ein Bescheid übermittelt werde (E-Mail der Be- klagten vom 30.06.2023, Anlage K4).. Der Kläger wendete sich mit Sachstandsanfragen vom 17.07.2023 und 24.07.2023 erneut an die Beklagte und machte auf die verfristete Beantwortung seiner Anfrage aufmerksam (E-Mails des Klägers vom 17.07. und 24.07.2023, Anlage K5) Die Beklagte vertrat mit E-Mail vom 25.07.2023 die Auffassung, dass kein Fristversäumnis vor- läge, weil sie ihre E-Mail vom 30.06.2023 (Anlage K4) als Zwischennachricht i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 7 AIG werte. Im Übrigen dauere die Prüfung der Unterlagen noch an (E-Mail der Beklagten vom 25.07.2023, Anlage K6). Über einen Monat später sah sich der Kläger genötigt, erneut an die Beklagte heranzutreten und diese um eine Sachstandsinformation zu ersuchen (E-Mail des Klägers vom 28.08.2023, Anlage K7). Die Beklagte teilte in ihrer Antwort mit, dass die Bearbeitung noch andauere und bat weiterhin um Geduld (E-Mail der Beklagten vom 31.08.2023, Anlage K8). Am 04.09.2023 schrieb der Kläger die Beklagte letztmalig an und setzte unter Ankündigung der Einlegung einer Untätigkeitsklage eine Beantwortungsfrist bis zum 11.09.2023 (E-Mail des Klä- gers vom 04.09.2023, Anlage K9). Diese Nachricht des Klägers ließ die Beklagte unbeantwor- tet. Die vollständige Korrespondenz zwischen den Parteien ist unter https://fragdenstaat.de/an- frage/task-force-tesla/ im Internet abrufbar. Da der Anspruch auf Informationszugang durch die Beklagte bislang nicht erfüllt worden ist, war nunmehr die Einleitung des Klagverfahrens geboten. B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit Die Verpflichtungsklage ist insbesondere die statthafte Klageart. Die Statthaftigkeit richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem Klägerbegehren. Eines Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO bedurfte es vorliegend nicht, da über den Antrag auf Informationszugang vom 30.05.2023 ohne 14.09.23.5 BKP-KANZLEI

-4- zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO. Seit Antragstellung sind mehr als drei Monate vergangen, vgl. § 75 S. 2 VwGO. Ein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung des Antrags wurde weder mitgeteilt noch ist ein solcher ersicht- lich. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass entgegen der irrigen Rechtsauffassung in der letzten E- Mail der Beklagten auch noch kein Zwischenbescheid ergangen ist. Die Beklagte hat lediglich deutlich gemacht, dass es noch dauern werde. Im Übrigen tangiert selbst ein Zwischenbescheid die Untätigkeitsklage nicht, denn einem Zwischenbescheid fehlt eine Entscheidung in der Sa- che. Eine Sachentscheidung ist bis dato nicht ergangen. Keine Sacheinstscheidung im Sinne von § 75 VwGO stellen hingegen Sachstandsmitteilungen, Zwischenbescheide oder die Weige- rung dar, sich mit der Sache überhaupt zu befassen (siehe Kopp/Schenke, VwGO § 75 Rn. 6) Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da der Kläger einen Anspruch aus § 1 AIG Brandenburg auf Informationszugang geltend macht. Das Land Brandenburg, vertreten durch die Staatskanzlei ist richtige Beklagte, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht mithin der geltend gemachte Anspruch auf Zugänglichmachung der Vorbereitungsunterlagen, Nachbereitungsunterlagen und Protokolle der Sitzungen der „Task Force Tesla“ zu, 1. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch aus § 1 AIG Brandenburg Es besteht ein Informationszugangsanspruch des Klägers, der aus § 1 AIG ergibt. Hiernach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwie- gende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Es handelt sich hierbei im Grundsatz um einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang, der von „jedermann“ geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1/14 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris Rn. 14). Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Staatskanzlei ist als Behörde des Landes Brandenburg gem. § 2 Abs. 1 AIG anspruchsverpflichtet. Bei den streitgegenständlichen Unterlagen handelt es sich um Akten i.S.v. § 1, 3 AIG. Darunter werden alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen verstanden, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken die- nen. Die Vorbereitungsunterlagen, Nachbereitungsunterlagen und Protokolle der Sitzungen der „Task Force Tesla“ sind derartige Akten, die von der Beklagten geführt werden. 2. Keine Ausschlussgründe ersichtlich Ausschlussgründe gem. §§ 5 und 5 AIG, die einem Informationszugangsanspruch aus § 1 AIG entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. C. ERGEBNIS Der Klage ist stattzugeben. Ferner wird 14.09.23.5 BKP-KANZLEI

-5- Akteneinsicht in die Akte des Verwaltungsvorgangs der Beklagten beantragt. Das Gericht wird gebeten, bei der Beklagten die Akten zu dem streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang anzufordern und uns diese zur Einsichtnahme in unsere Kanzleiräume zu überlassen. Im Anschluss werden wir die Klage sofern erforderlich ggf. weiter begründen. Sebastian Sudrow RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR IT-RECHT 14.09.23.5 BKP-KANZLEI
