wspr-bescheid-lfdi_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG-Anfragen ohne postalische Anschrift

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Der Landesbeauftragtefür den
                                                                                                        DATENSCHUTZ               und die
                                                                                                        1N FORMATIONSFREI H EIT
                                                                                                        Rheinland- pfalz




Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP
                                                                                                        Hintere Bleiche34 1 55116Mainz
Postfach 3040 155020 Mainz                                                                              Postfach3040 1 55020 Mainz
                                                                                                        Telefon +49 (0) 6131 8920-0
 per Postzustellungsurkunde                                                                             Telefax +49 (0) 61318920-299

 ██                                                                                                     poststelle(ä)datenschutz.rlp.de
                                                                                                        www.datenschutz.rlp.de
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                                                                              900-0001#2022/0017-0104

Ihr Antrag auf Informationszugang vom 13. Oktober 2022 (Interne Anweisungen zum
Umgang mit IFG -Anfragen ohne postalische Anschrift [# 2607901)
-Abhilfebescheid


Sehr geehrter ██ ██████
in dem Widerspruchsverfahren zu Ihrem bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) gestellten Antrag auf Informationszugang vom 13.
Oktober 2022 (Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG -Anfragen ohne postalische Anschrift[#
260790]) erlasse ich folgenden Abhilfebescheid:
       1. Ihrem hier mit am 28. November 2022 eingegangen Schreiben erhobenen Widerspruch
          gegen den auf Ihren Antrag vom 13. Oktober 2022 ergangenen ablehnenden Bescheid des
          LfDI vom 31 . Oktober 2022 (Geschäftszeichen: 900-0001#2022/0017-0104 LfDI) wird abge-
          holfen. Der auf Ihren Antrag vom 13. Oktober 2022 ergangene ablehnende Bescheid des
          LfDI vo_m 31 . Oktober 2022 (Geschäftszeichen: 900-0001#2022/0017-0104 LfDI) wird aufge-
          hoben.
       2. Ihnen wird teilweise Zugang zu den beantragten Informationen gewährt.

       3. Die in den beantragten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten werden
          Ihnen nicht zugänglich gemacht.
       4. Für den Informationszugang werden keine Kosten erhoben .

       5. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der LfDI.

                                                                             Gründe:
1

-   Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
                                                   Geschäftszeichen
                                                   900-0001#2022/0017-0104 LfDI
                                                                                  Schreiben vom 24.02.2023
                                                                                              Seite 2 von 3
    und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

                                                           1.




                                                                                                              l
    Mit E-Mail vom 13. Oktober 2022, hier eingegangen am gleichen Tage, baten Sie gemäß § 2 Abs. 2
    i.V.m. § 11 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) um Zusendung folgender
    1nformationen:

            „alle internen Anweisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang
            nach dem LTranspG RP

            1) zur Auslegung und Anwendung der Vorschrift § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG im Zusam-
            menhang mit Anträgen die per Email gestellt werden

             2) zum Umgang Ihres Hauses mit !FG-Anfragen, deren Antragsteller
                a) keine postalische Anschrift und
                b) keine deutsche Meldeadresse
            · angeben."

     Meine Behörde teilte Ihnen daraufhin mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 folgende Entscheidung
     mit:

     Ihr Antrag wurde abgelehnt, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beein-
     trächtigen würde.

     Mit hier am 28. November 2022 eingegangen Schreiben haben Sie Widerspruch gegen den
     Bescheid vom 31 . Oktober 2022 eingelegt.

     Dazu führten Sie aus, die Begründung der Ablehnung meines Antrags nach dem LTranspG sei
     rechtswidrig, weil keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben sei. Es be-
    stehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Bekanntgabe der angefragten Infor-
    mationen die Funktionsfähigkeit Ihrer Behörde beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus trage
    der Landesbeauftragte keine tatsächlichen Gründe vor, die die Gefahr eines Identitätsmissbrauchs
    bei Anfragen nach dem LTranspG überhaupt plausibel erscheinen lassen würden. Der Landesbe-
    auftragte verkenne ebenso schon den Zweck der maßgeblichen Vorschrift in § 11 Abs. 2 LTranspG.
    Im Übrigen nehme ich vollumfänglich Bezug auf die Begründung Ihres Widerspruchs.

                                                                11.

     Ich bin gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs., § 72 VwGO, § 22 S. 3 LTranspG RLP für die Entscheidung
     über Ihren Widerspruch zuständig . Ich habe den oben bezeichneten Bescheid sowohl in formeller
      als auch in materieller Hinsicht erneut umfassend geprüft. Ihr Antrag auf Informationszugang ist
      zulässig und begründet. Zwar würde das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit
      beeinträchtigen(§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG) , nach erneuter Abwägung komme ich jedoch zu
      dem Schluss, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informations-
      zugang den in§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG geregelten entgegenstehenden Belang überwiegen.
      Gemäß§ 14 Abs . 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden,
      soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen
      würde. Gemäß § 17 LTranspG sind im Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LTranspG vorzuneh-
      menden Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informations-
      zugang nach Maßgabe der in § 1 LTranspG genannten Zwecke zu berücksichtigen . Zweck im Sinne
2

oerLandesbeauftragte
     .           .      für den Dat ensc h utz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz     Geschäftszeichen
                                                 900-0001#2022/0017-0104LfDI
                                                                                  Schreiben vom 24.02.2023
                                                                                              Seite 3 von 3
                                                                                                              1
des § 1 L TranspG ist es den 2                      .             .
gewähren, um damit die Trans ugang zu am thche_n Informationen und zu Umweltinformationen zu
sollen die demok f                . parenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern . Auf diese Weise
keit der Kont II rat isc~e Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglich-
ziehb k ·t ro e s ~~ thchen Handel~s durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvoll-
   r · ;r rt' vo_n P~htischen Entscheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe
~e or e sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und
        I
R=~~:cha~       gen_~~t werden . Diesen Erwägungen folgend, ist es im vorliegenden Fall geboten, im
          n groß~moghcher Transparenz auch die o. g. beantragten behördeninternen Informationen
z~ ~er Bearbe_1tung von Anträgen nach dem Landestransparenzgesetz zugänglich zu machen . Das
Ri_siko, -~ass_ sich Antragsteller:innen durch Kenntnis dieser Informationen hierauf beim Stellen ggf .
missbrauchhcher Anträge einrichten und die Arbeit des LfDI möglicherweise erschweren, ist zu
Gunsten der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Handelns des LfDI hinzunehmen .

Der oben bezeichnete Bescheid war daher aufzuheben . Die Kostenentscheidung (Ziffer 3 und Ziff .
4) folgt aus§ 72 VwGO i.V.m . § 24 Abs . 1 S. 2 L TranspG.

                                                            III.

Die beantragten Informationen übersende ich Ihnen mit beiliegendem Vermerk.

Die in dem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten wurden in Anwendung von § 16 Abs.
1 S. 2 LTranspG geschwärzt. Gemäß§ 16 Abs . 1 Nr. 2 LTranspG ist der Antrag auf Informationszu-
gang abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter
offenbart würden. Gemäß§ 16 Abs. 1 S. 2 LTranspG gilt§ 16 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 L TranspG nicht,
wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz
der personenbezogenen Daten wahrt .
Im Übrigen verweise ich bezüglich der Auslegung des § 11 Abs. 2 S. 1 L TranspG auf die Verwal-
tungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, dort insbesondere Ziff. 11 .2.1 . Diese finden Sie unter
folgendem Link :
 https ://www.datenschutz .rlp .de/fileadmin/lfdi/Dokumente/AuszugMinBlatt     Nr 12 20171222 - W-
 L TranspG.pdf
                                      Rechtsbehelfsbelehrung:
 Gegen Ziffer 3. dieses Bescheids kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
 erhoben werden . Der Widerspruch ist bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
 Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz , Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz , schriftlich oder zur
 Niederschrift einzulegen.

 Mit freundlichen Grüßen                             Für die Richtigkeit
 Im Auftrag                                          Im Auftrag
                                                        l
 gez .

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                                                     █████

 Anlagen :
 Vermerk 0210#2022/0001-0104 LfDl.0002 (geschwärzt)
3

Der L~ nd esbeauftragte für den Datenschutz
  und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz


                                                       Aktenzeichen : 0210#2022/0001-0104
                                                        Datum: 25.7.22


  Vermerk zur Besprechung am 12.7.22
  Bearbeitung von Eingaben in Sonderfällen

  Teamviewer-Besprechung am 12.7.22




 Bei den o.g. Mitarbeiter:innen-häufen sich Fälle, in denen, in-der Regel per Mail, Anträge-auf
 Informationszugang nach dem LTr~nspG und auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG gestellt werden
 und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die antragstellende Pesron nicht an dem
 Informationszugang interessiert ist, sondern die Antragstellung durch andere sachfremde Motive
 (z.B. Verursachung von Arbeitsaufwand) geleitet ist. Dies zeigt sich bspw. daran, dass eine Eingabe
 erfolgt (Hinweis, Beschwerde) und im weiteren Verfahrensgang wiederholt gleichlautende Anträge
 auf Akteneinsicht bzw. Anträge auf Informationszugang gestellt werden, ohne dass sich inhaltlich
 oder zum Sachstand Anderungen ergeben hätten; wobei dem Antragsteller dieser Umstand häufig
 auch bekannt ist.

 Die Fälle scheinen allem Anschein nach kampagnenartig gesteuert zu sein, da zum Teil eine
 Vielzahl wortgleicher Eingaben von vorgeblich verschiedenen Personen gemacht oder Anträge
 gestellt werden, und dabei fraglich ist, ob die behauptete Identität zutrifft. So gibt es Hinweise, dass
 es sich bei bestimmten Identitäten um Fakes handelt. Nach einer Bitte um Mitteilung einer
 Postanschrift werden meist fragwürdige Angaben gemacht oder es erfolgt keinerlei Reaktion.
 Letztlich scheint es so, dass kein inhaltliches Anliegen verfolgt wird, sondern das Ziel der Eingaben
 darin besteht, mit minimalem Aufwand seitens der Antragsteller gezielt Verwaltungsaufwände zu
  verursachen. Derartige Fälle mehren sich möglicherweise auch wegen Initiativen wie
  https://fragdenstaat.de/spenden/hooligang/. Im Ergebnis führen diese Vorgänge in der Regel zu
- einem erheblichen Bearbeitungsaufwand, der Ressourcen bindet und die Bearbeitung legitimer
 Eingaben erschwert.

 Der LfDI sieht sich hier einer Situation ausgesetzt, wie sie auch eine Reihe von Verwaltungen
 erfährt. In seiner Beratungspraxis gegenüber auskunftspflichtigen Stellen verweist der LfDI in
 diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 11 Abs. 2 LTranspG, wonach der Antrag die Identität
der Antragsteller:in erkennen lassen muss sowie auf die W zu§ 11 Abs. 2, nach der der Antrag
nicht bearbeitet werden muss, wenn die Identität (Name und Anschrift) nicht erkennbar ist. Der
gleiche Maßstab wird auch bei Anträgen auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG zugrunde gelegt.

Diese Vorgehensweise wird auch durch die zum LTranspG ergangene Rechtsprechung gestützt
(VerfGH RhPf, Beschluss vom 27.10.2017 -VGH B 37/16).
4

-2-
Daher soll bei entsprechenden Vorgängen bei uns künftig folgendermaßen verfahren werden:

   -   Im Rahmen der Eingangsbestätigung wird um Mitteilung des Namens und der Anschrift
       gebeten und darauf hingewiesen, dass andernfalls keine inhaltliche Bearbeitung erfolgt.

   -   Bestehen Zweifel dahingehend, dass das Ziel der Antragstellung nicht der
       Informationszugang ist, wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung/Bescheidung sowie
       die weitere Kommunikation in dieser Sache ausschließlich postalisch über die angegebene
       Anschrift erfolgt. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass durch die
       Kommunikation auf dem Postweg das Risiko eines Identitätsmissbrauchs verringert werden
       kann. So kann über dem Postweg zunächst die Identität bestätigt werden , bevor mit der
       inhaltlichen Aktenaufbereitung und -recherche begonnen wird.

       Verdichten sich die Hinweise auf einen Identitätsmissbrauch bzw. die Mitteilung einer
       Falschadresse (z.B. weil ein Brief unzustellbar zurückkommt oder weil der Petent auf unsere
       Briefe nicht antwortet oder weiterhin über FragdenStaat kommuniziert ohne auf unsere
       Briefe Bezug zu nehmen) wird das Verfahren beendet.




Ziel dieser Verfahrensweise ist, aufwandsintendierte Anträge zu erschweren bzw. der Verwendung
gefälschter Identitäten vorzubeugen.
5