wspr-bescheid-lfdi_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG-Anfragen ohne postalische Anschrift“
Der Landesbeauftragtefür den DATENSCHUTZ und die 1N FORMATIONSFREI H EIT Rheinland- pfalz Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP Hintere Bleiche34 1 55116Mainz Postfach 3040 155020 Mainz Postfach3040 1 55020 Mainz Telefon +49 (0) 6131 8920-0 per Postzustellungsurkunde Telefax +49 (0) 61318920-299 ██ poststelle(ä)datenschutz.rlp.de www.datenschutz.rlp.de ███ ██████ █████▌▊ █████ Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen Durchwahl Datum Ihr Zeichen 233 24.02.2023 900-0001#2022/0017-0104 Ihr Antrag auf Informationszugang vom 13. Oktober 2022 (Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG -Anfragen ohne postalische Anschrift [# 2607901) -Abhilfebescheid Sehr geehrter ██ ██████ in dem Widerspruchsverfahren zu Ihrem bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) gestellten Antrag auf Informationszugang vom 13. Oktober 2022 (Interne Anweisungen zum Umgang mit IFG -Anfragen ohne postalische Anschrift[# 260790]) erlasse ich folgenden Abhilfebescheid: 1. Ihrem hier mit am 28. November 2022 eingegangen Schreiben erhobenen Widerspruch gegen den auf Ihren Antrag vom 13. Oktober 2022 ergangenen ablehnenden Bescheid des LfDI vom 31 . Oktober 2022 (Geschäftszeichen: 900-0001#2022/0017-0104 LfDI) wird abge- holfen. Der auf Ihren Antrag vom 13. Oktober 2022 ergangene ablehnende Bescheid des LfDI vo_m 31 . Oktober 2022 (Geschäftszeichen: 900-0001#2022/0017-0104 LfDI) wird aufge- hoben. 2. Ihnen wird teilweise Zugang zu den beantragten Informationen gewährt. 3. Die in den beantragten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten werden Ihnen nicht zugänglich gemacht. 4. Für den Informationszugang werden keine Kosten erhoben . 5. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der LfDI. Gründe:

- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen 900-0001#2022/0017-0104 LfDI Schreiben vom 24.02.2023 Seite 2 von 3 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 1. l Mit E-Mail vom 13. Oktober 2022, hier eingegangen am gleichen Tage, baten Sie gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) um Zusendung folgender 1nformationen: „alle internen Anweisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang nach dem LTranspG RP 1) zur Auslegung und Anwendung der Vorschrift § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG im Zusam- menhang mit Anträgen die per Email gestellt werden 2) zum Umgang Ihres Hauses mit !FG-Anfragen, deren Antragsteller a) keine postalische Anschrift und b) keine deutsche Meldeadresse · angeben." Meine Behörde teilte Ihnen daraufhin mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 folgende Entscheidung mit: Ihr Antrag wurde abgelehnt, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beein- trächtigen würde. Mit hier am 28. November 2022 eingegangen Schreiben haben Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 31 . Oktober 2022 eingelegt. Dazu führten Sie aus, die Begründung der Ablehnung meines Antrags nach dem LTranspG sei rechtswidrig, weil keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben sei. Es be- stehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Bekanntgabe der angefragten Infor- mationen die Funktionsfähigkeit Ihrer Behörde beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus trage der Landesbeauftragte keine tatsächlichen Gründe vor, die die Gefahr eines Identitätsmissbrauchs bei Anfragen nach dem LTranspG überhaupt plausibel erscheinen lassen würden. Der Landesbe- auftragte verkenne ebenso schon den Zweck der maßgeblichen Vorschrift in § 11 Abs. 2 LTranspG. Im Übrigen nehme ich vollumfänglich Bezug auf die Begründung Ihres Widerspruchs. 11. Ich bin gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs., § 72 VwGO, § 22 S. 3 LTranspG RLP für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig . Ich habe den oben bezeichneten Bescheid sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erneut umfassend geprüft. Ihr Antrag auf Informationszugang ist zulässig und begründet. Zwar würde das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen(§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG) , nach erneuter Abwägung komme ich jedoch zu dem Schluss, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informations- zugang den in§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG geregelten entgegenstehenden Belang überwiegen. Gemäß§ 14 Abs . 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Gemäß § 17 LTranspG sind im Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LTranspG vorzuneh- menden Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informations- zugang nach Maßgabe der in § 1 LTranspG genannten Zwecke zu berücksichtigen . Zweck im Sinne

oerLandesbeauftragte . . für den Dat ensc h utz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Geschäftszeichen 900-0001#2022/0017-0104LfDI Schreiben vom 24.02.2023 Seite 3 von 3 1 des § 1 L TranspG ist es den 2 . . gewähren, um damit die Trans ugang zu am thche_n Informationen und zu Umweltinformationen zu sollen die demok f . parenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern . Auf diese Weise keit der Kont II rat isc~e Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglich- ziehb k ·t ro e s ~~ thchen Handel~s durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvoll- r · ;r rt' vo_n P~htischen Entscheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe ~e or e sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und I R=~~:cha~ gen_~~t werden . Diesen Erwägungen folgend, ist es im vorliegenden Fall geboten, im n groß~moghcher Transparenz auch die o. g. beantragten behördeninternen Informationen z~ ~er Bearbe_1tung von Anträgen nach dem Landestransparenzgesetz zugänglich zu machen . Das Ri_siko, -~ass_ sich Antragsteller:innen durch Kenntnis dieser Informationen hierauf beim Stellen ggf . missbrauchhcher Anträge einrichten und die Arbeit des LfDI möglicherweise erschweren, ist zu Gunsten der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Handelns des LfDI hinzunehmen . Der oben bezeichnete Bescheid war daher aufzuheben . Die Kostenentscheidung (Ziffer 3 und Ziff . 4) folgt aus§ 72 VwGO i.V.m . § 24 Abs . 1 S. 2 L TranspG. III. Die beantragten Informationen übersende ich Ihnen mit beiliegendem Vermerk. Die in dem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten wurden in Anwendung von § 16 Abs. 1 S. 2 LTranspG geschwärzt. Gemäß§ 16 Abs . 1 Nr. 2 LTranspG ist der Antrag auf Informationszu- gang abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Gemäß§ 16 Abs. 1 S. 2 LTranspG gilt§ 16 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 L TranspG nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt . Im Übrigen verweise ich bezüglich der Auslegung des § 11 Abs. 2 S. 1 L TranspG auf die Verwal- tungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, dort insbesondere Ziff. 11 .2.1 . Diese finden Sie unter folgendem Link : https ://www.datenschutz .rlp .de/fileadmin/lfdi/Dokumente/AuszugMinBlatt Nr 12 20171222 - W- L TranspG.pdf Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen Ziffer 3. dieses Bescheids kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden . Der Widerspruch ist bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz , Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz , schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Für die Richtigkeit Im Auftrag Im Auftrag l gez . ██ ███ █ ██ █████ Anlagen : Vermerk 0210#2022/0001-0104 LfDl.0002 (geschwärzt)

Der L~ nd esbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Aktenzeichen : 0210#2022/0001-0104 Datum: 25.7.22 Vermerk zur Besprechung am 12.7.22 Bearbeitung von Eingaben in Sonderfällen Teamviewer-Besprechung am 12.7.22 Bei den o.g. Mitarbeiter:innen-häufen sich Fälle, in denen, in-der Regel per Mail, Anträge-auf Informationszugang nach dem LTr~nspG und auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG gestellt werden und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die antragstellende Pesron nicht an dem Informationszugang interessiert ist, sondern die Antragstellung durch andere sachfremde Motive (z.B. Verursachung von Arbeitsaufwand) geleitet ist. Dies zeigt sich bspw. daran, dass eine Eingabe erfolgt (Hinweis, Beschwerde) und im weiteren Verfahrensgang wiederholt gleichlautende Anträge auf Akteneinsicht bzw. Anträge auf Informationszugang gestellt werden, ohne dass sich inhaltlich oder zum Sachstand Anderungen ergeben hätten; wobei dem Antragsteller dieser Umstand häufig auch bekannt ist. Die Fälle scheinen allem Anschein nach kampagnenartig gesteuert zu sein, da zum Teil eine Vielzahl wortgleicher Eingaben von vorgeblich verschiedenen Personen gemacht oder Anträge gestellt werden, und dabei fraglich ist, ob die behauptete Identität zutrifft. So gibt es Hinweise, dass es sich bei bestimmten Identitäten um Fakes handelt. Nach einer Bitte um Mitteilung einer Postanschrift werden meist fragwürdige Angaben gemacht oder es erfolgt keinerlei Reaktion. Letztlich scheint es so, dass kein inhaltliches Anliegen verfolgt wird, sondern das Ziel der Eingaben darin besteht, mit minimalem Aufwand seitens der Antragsteller gezielt Verwaltungsaufwände zu verursachen. Derartige Fälle mehren sich möglicherweise auch wegen Initiativen wie https://fragdenstaat.de/spenden/hooligang/. Im Ergebnis führen diese Vorgänge in der Regel zu - einem erheblichen Bearbeitungsaufwand, der Ressourcen bindet und die Bearbeitung legitimer Eingaben erschwert. Der LfDI sieht sich hier einer Situation ausgesetzt, wie sie auch eine Reihe von Verwaltungen erfährt. In seiner Beratungspraxis gegenüber auskunftspflichtigen Stellen verweist der LfDI in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 11 Abs. 2 LTranspG, wonach der Antrag die Identität der Antragsteller:in erkennen lassen muss sowie auf die W zu§ 11 Abs. 2, nach der der Antrag nicht bearbeitet werden muss, wenn die Identität (Name und Anschrift) nicht erkennbar ist. Der gleiche Maßstab wird auch bei Anträgen auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise wird auch durch die zum LTranspG ergangene Rechtsprechung gestützt (VerfGH RhPf, Beschluss vom 27.10.2017 -VGH B 37/16).

-2- Daher soll bei entsprechenden Vorgängen bei uns künftig folgendermaßen verfahren werden: - Im Rahmen der Eingangsbestätigung wird um Mitteilung des Namens und der Anschrift gebeten und darauf hingewiesen, dass andernfalls keine inhaltliche Bearbeitung erfolgt. - Bestehen Zweifel dahingehend, dass das Ziel der Antragstellung nicht der Informationszugang ist, wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung/Bescheidung sowie die weitere Kommunikation in dieser Sache ausschließlich postalisch über die angegebene Anschrift erfolgt. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass durch die Kommunikation auf dem Postweg das Risiko eines Identitätsmissbrauchs verringert werden kann. So kann über dem Postweg zunächst die Identität bestätigt werden , bevor mit der inhaltlichen Aktenaufbereitung und -recherche begonnen wird. Verdichten sich die Hinweise auf einen Identitätsmissbrauch bzw. die Mitteilung einer Falschadresse (z.B. weil ein Brief unzustellbar zurückkommt oder weil der Petent auf unsere Briefe nicht antwortet oder weiterhin über FragdenStaat kommuniziert ohne auf unsere Briefe Bezug zu nehmen) wird das Verfahren beendet. Ziel dieser Verfahrensweise ist, aufwandsintendierte Anträge zu erschweren bzw. der Verwendung gefälschter Identitäten vorzubeugen.
