cb6-capital-bra-nichtindizierung-2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diverse Berichte“
oder die ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige
Distanzierung erkennbar werden lässt.
Bei der Bewertung sind hier insbesondere Aspekte wie die Opfer und der Realitätsbezug der
dargestellten Gewalthandlungen, aber auch die jeweilige Genrezugehörigkeit mitsamt der gen-
retypischen dramaturgischen und bildlichen Visualisierung zu berücksichtigen.
Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien stehen in engem Zusammenhang mit den verrohend wir-
kenden Medien. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass es hier nicht auf die innere
Charakterbildung ankommt, sondern auf die äußeren Verhaltensweisen.
Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist dabei ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch
das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper
eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder
konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird.
Eine Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert
darstellt (Liesching, in: Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, § 18 JuSchG,
Rn. 38). Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt
werden.
Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Anreizung zu Gewalttätigkeit sind nach der
Spruchpraxis der Bundesprüfstelle grundsätzlich auch die bei der Fallgruppe der „verrohenden
Wirkung“ einzubeziehenden Aspekte zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Inhalte der Liedtexte nicht.
Das Gremium hat insbesondere hinsichtlich des Texts des Titels 05, der erhebliche Gewaltdar-
stellungen zum Gegenstand hat, intensiv diskutiert, ob die Grenze zur verrohenden und gewalt-
anreizenden Wirkung überschritten ist.
Die Gewalthandlungen werden dabei auf zugespitzte und stark überzogene und damit für den
Gangsta Rap genretypische Weise beschrieben. So heißt es u.a.:
„(…) Zeugen wollen keinen Namen nennen (keine-ne-ne-ne)
Weil wir Halsadern durchtrennen, hahahahaha
(…)
Das ist sowas wie ein Opferfest, ich schneide eure Köpfe ab
(…)
Und werde ich verhaftet, stech' ich Cops in die Kehle (alle-le)
Steche mit 'ner Schere, treff' Bauch, Kopf und Wade (ja, hahaha)
Und alle inneren Organe (hahahaha, rrah, rrah, rrah)
(…)
Terrorist (bam-bam), ich mache Attentate (ja)
Ich komm' mit Dynamit zum Bundestag mit Akten-tasche (hahahahaha)
Es macht bang, Bra, bang, (…)“
Durch die Beschreibung dieser gewalttätigen Vorgehensweisen wird ein wahlloses und bruta-
les Verhalten präsentiert. Zwar wird auf die rechtsstaatlichen Folgen eines solchen Handelns
durch den Passus „(…) Handschellen klicken, klick-klick (…)“ eingegangen, ein darüber hin-
ausgehendes kritisches Hinterfragen der Gewaltschilderungen erfolgt nicht. Der Text dient
rein dazu, die beschriebenen Handlungen genretypisch besonders eindrucksvoll und überzo-
gen zu präsentieren.
Zur Beurteilung der Frage, ob aufgrund dieser Formulierungen die Gefahr besteht, dass ge- fährdungsgeneigte minderjährige Rezipienten der Musik in ihrem Denken, Fühlen und Han- deln beeinflusst werden und einen Empathieverlust gegenüber Gewaltanwendungen und den Leiden der jeweiligen Opfer der Gewalt erleiden sowie zur Gewalttätigkeit angereizt werden, hat das Gremium folgende, durch die Rechtsprechung formulierte Auslegungsgrundsätze zur Grundlage seiner Bewertung gemacht: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung mehrdeutiger Äu- ßerungen im Bereich des Jugendschutzes ist eine Jugendgefährdung nicht bereits deshalb aus- geschlossen, weil es möglich ist, den benutzten Wörtern eine andere Deutung zu geben, als die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben. Entscheidend für die Annahme einer Jugendgefährdung ist vielmehr, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein nen- nenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in der von der Bundesprüfstelle angenom-menen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen kann, dass in ihnen mit möglichen un-terschied- lichen Deutungen gespielt wird und ihnen zugleich aufgrund der sonstigen Begleit-umstände eine Deutung nahe gelegt wird, die ein Gefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt. Auch das Verwaltungsgericht Köln hat sich wiederholt zur Auslegung von Textpassagen ge- äußert: „Bei der Auslegung von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Ge- halt sind Bundesprüfstelle und Gericht nicht allein auf den unmittelbaren Wortlaut des zu über- prüfenden Textes beschränkt. Vielmehr sind sie befugt und gehalten, neben dem Wortlaut die gesamten Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen. Dazu gehören neben dem Ge- samtkontext, in dem der zu überprüfende Text steht, insbesondere auch der Adressaten-kreis mit seinen Grundeinstellungen sowie sonstige Äußerungen des Autors oder Interpreten“ (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2006 – 27 K 6557/05). Bei der Auslegung aus der Sicht des Empfängerhorizonts ist entscheidend zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung der für das Genre typischen künstlerischen Stilmittel dazu geeignet ist, eine Jugendgefährdung auszuschließen. Durch die Nutzung seines Alter-Egos „Joker-Bra“ in Anlehnung an die Figur des „Jokers“ im Film „Batman“ stellt der Interpret den Titel als Gedanken eines Wahnsinnigen dar und schafft hiermit einen relevanten, distanzschaffenden Effekt. Dieses Stilmittel dürfte den Rezipienten bekannt sein, da Capital Bra sich regelmäßig seines Alter-Ego bedient und dies in diversen Medien kommuniziert. Die aufgesetzt und über- trieben dargestellten Sichtweisen in Titel 05, sind für Jugendliche als solche des „Joker-Bra“ erkennbar und entsprechend einzuordnen. Das Gremium ist daher mehrheitlich zu der Auffas- sung gelangt, dass die hier verwendete Form des Alter-Ego die auf den ersten Blick – bei iso- lierter Betrachtung des Textes – zu konstatierende verrohende und gewaltanreizende Wirkung entfallen lässt. Die übrigen Titel bewegen sich von ihren Aussagen im üblichen Rahmen des Gangsta-Rap und bleiben teils deutlich hinter den Aussagen zurück, die nach aktuellen Maßstäben zur An- nahme einer Jugendgefährdung führen. Über die gesetzlich genannten Jugendgefährdungstatbestände hinaus nimmt die Bundesprüf- stelle nach ihrer – auch durch die Rechtsprechung bestätigte - Spruchpraxis solche Medien in die Liste jugendgefährdender Medien auf, die den Drogenkonsum propagieren, verherrlichen oder verharmlosen (vgl. VG Köln, 17.2.2006 - 27 K 6557/05; OVG Münster, 5.6.2007 - 20 A 1561/06). Grund für die Annahme einer Jugendgefährdung bei der Verharmlosung oder
Verherrlichung von Drogenkonsum ist, dass solche Medieninhalte geeignet sein können, bei Kindern und Jugendlichen die Bereitschaft zum Drogenkonsum zu erhöhen. Ein Verherrlichen oder Verharmlosen von Drogen liegt nach der Spruchpraxis der BPjM vor, wenn die angeblich positiven Wirkungen des Drogenkonsums auf die Erfahrungswelt von Ju- gendlichen herausgestellt werden und gleichzeitig die damit verbundenen negativen Folgen, wie z.B. Gesundheitsschäden durch Abhängigkeit, bewusst oder unbewusst ausgeblendet wer- den. Es darf somit kein positives Bild von Drogen und Drogenkonsum vermittelt werden, etwa durch das Aufzeigen der Möglichkeit der Flucht aus dem Alltag (OVG Münster, 5.6.2007 - 20 A 1561/06). Hinreichend ist bereits die Förderung der bloßen Konsumbereitschaft von Kindern und Jugendlichen, so dass auch Anleitungen zum Anbau, zu sonstiger Herstellung in Verbin- dung mit der Aufforderung zum Gebrauch von Cannabinoiden den Indizierungstatbestand er- füllen können. Der Konsum von Drogen wird in den Texten teilweise thematisiert und in einigen Textpassa- gen als schädigend dargestellt. So werden in Titel 05 die bizarren Gedanken eines Verrückten unter Drogeneinfluss präsentiert, in Titel 12 die negativen Veränderungen der Persönlichkeit geschildert und in Titel 17 die Freiheitsstrafe als Folge des Verkaufs von Drogen erwähnt. Das Gremium ist aufgrund der Textabschnitte, die sich kritisch mit dem Dorgenkonsum aus- einandersetzen und die die negativen Auswirkungen eines extensiven Drogenkonsums dar- stellen, zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Jugendgefährdung in Form der Drogenverherr- lichung oder –verharmlosung zu verneinen ist. Jugendgefährdend sind nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle auch Medien, in denen ein krimineller Lebensstil verharmlosend oder befürwortend dargestellt wird. Propagieren eines kriminellen Lebensstils kann dann zu bejahen sein, wenn etwa die Folgen kriminellen Handelns heruntergespielt werden, eine Gleichgültigkeit gegenüber den Opfern von Straftaten zutage tritt oder eine dem geltenden Recht und den allgemein anerkannten Re- geln eines friedlichen Zusammenlebens zuwiderlaufende Lebensweise als vorteilhaft gegen- über der Einhaltung der Gesetze beschrieben wird. Eine kriminelle Lebensweise des Interpreten wird zwar in einigen Titeln beschrieben, jedoch werden auch die Konsequenzen, welche sich durch einen solchen Lebensstil ergeben können, dargestellt. Zudem präsentiert Titel 18 die Weiterentwicklung des Künstlers, der sich von sei- nem kriminellen Vorleben abwendet, so dass insgesamt keine unreflektierte Verharmlosung oder das Befürworten eines kriminellen Lebensstils angenommen werden kann. Auch wenn ein Medium nicht direkt zum Rassenhass anreizt bzw. unter der Schwelle des § 130 Abs. 2 StGB (Volksverhetzung) bleibt, fällt es dennoch unter § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, wenn es das namentlich aus Art. 3 und 4 GG ersichtliche Toleranzgebot und den Grundsatz der Gleichheit der Rechte aller Menschen verletzt. Zu den von der Spruchpraxis der Bundesprüf- stelle entwickelten und von der Rechtsprechung und Literatur anerkannten (vgl. z.B. VG Köln, 16.11.2007 - 27 K 1764/07, MMR 2008, 358 (359); Roll, in: Nikles/Roll/Spürck (u.a.), Jugend- schutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG, Rn. 6) Fallgruppen jugendgefährdender Medien zählen daher auch solche, die Menschengruppen diskriminieren. Solche Medien sind in der Lage, grundlegende ethische Werte der demokratischen Gesellschaftsordnung wie Toleranz und Res- pekt gegenüber den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und vor anderen Lebensweisen zu untergraben. Unter Diskriminierung wird hier allgemein die Benachteiligung von einzelnen Menschen oder Menschengruppen von Merkmalen wie soziale Gewohnheit, sexueller Neigung oder Orientie- rung, Sprache, Geschlecht, Behinderung oder äußerlichen Merkmalen verstanden.
Erfasst sind damit auch Inhalte, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren. Hierzu zählen unter anderem Inhalte, in denen Frauen als reine Lust- und Sexualobjekte dargestellt werden oder die auf andere Weise ein Frauenbild suggerieren, welches nicht mit den vorge- nannten verfassungsrechtlichen Geboten und Grundsätzen zu vereinbaren ist. Frauendiskrimi- nierende Inhalte stehen dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht nur diametral entgegen. Vielmehr besteht bei der medialen Verbreitung von frauendiskriminieren- den Inhalten die Gefahr, dass Kinder und Jugendlichen einen diskriminierenden Umgang mit Frauen weniger in Frage stellen und in ihr eigenes Verhalten übernehmen. Speziell bei jugend- lichen Rezipientinnen, die selbst von entsprechender Diskriminierung betroffen sind, kommt hinzu, dass sich bei ihnen eine Leidensbereitschaft verstärkt, aufgrund derer sie die Schlecht- behandlung ihrer Person weiter hinnehmen. Auch das Frauenbild, das der Interpret zeichnet, unterscheidet sich von dem, welches sich zum Teil in anderen Veröffentlichungen des Genres findet, die u.a. wegen der Diskriminie- rung von Frauen indiziert wurden. In den Liedtexten des verfahrensgegenständlichen Albums findet keine ausschließliche Reduzierung von Frauen auf ein Sexobjekt statt. Zwar finden sich in einzelnen Titeln Begriffe, die in der Vulgärsprache abwertend für Frauen verwendet wer- den. Darüber hinausgehende Botschaften, die ein insgesamt abwertendes Frauenbild schaffen würden, finden sich aber nicht. Insbesondere in Titel 18 ist ein respektvoller Umgang mit dem Gegenüber erkennbar. Insgesamt wird die Grenze zur Jugendgefährdung aufgrund der Diskriminierung von Frauen nicht erreicht. Da eine Jugendfährdung bereits auf Tatbestandsebene verneint wurde, kam es auf eine Abwä- gung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und dem künstlerischen Gehalt des Albums nicht an.