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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diverse Berichte

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schenmenschlichen Auseinandersetzung sowie dem Verzicht auf jedwede mitmenschliche
Solidarität ihren Ausdruck findet (Jörg Ukrow, Jugendschutzrecht, Rdnr. 277).
Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien stehen in engem Zusammenhang mit den verrohend
wirkenden Medien. Während jedoch bei der durch Medien hervorgerufenen „Verrohung“
gleichsam auf die „innere“ Charakterformung abgestellt wird, zielt der Begriff der zu Gewalt-
tätigkeit anreizenden Medien auf die „äußere“ Verhaltensweise von Kindern und Jugendli-
chen ab. Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen,
durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den
Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchti-
genden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird. Eine Schilderung ist dabei anrei-
zend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert darstellt. Es soll mithin einer
unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden (Jörg Ukrow,
a.a.O., Rdnr. 280).

Mediale Gewaltdarstellungen wirken nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle u.a. dann
verrohend, wenn Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Geschehen insgesamt prägen.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem
Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn das Medium
Gewalt in großem Stil und in epischer Breite schildert. Unter einer detaillierten Darstellung
von Gewalt und Gewaltfolgen im o.g. Sinne sind insbesondere Mediengeschehen zu verste-
hen, in denen Gewalt deutlich visualisiert bzw. akustisch untermalt wird (blutende Wunden,
zerberstende Körper, Todesschreie, zynische Kommentare). Unter Umständen kann auch das
Herunterspielen von Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und
somit in Zusammenhang mit anderen Aspekten (z.B. thematische Einbettung, Realitätsbezug)
jugendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthafte in-
haltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werden
lässt.

Die Voraussetzungen der verrohenden Wirkung erachtet das 3er-Gremium als erfüllt. Auch
wenn in der vorliegenden Fassung die zwei von der Juristenkommission der SPIO als strafre-
levant eingestuften Einstellungen entfernt wurden, verbleiben Tötungs- und Verletzungshand-
lungen sowie Äußerungen, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung in
erheblichem Maße zu gefährden und sozialethisch zu desorientieren. Dies trifft insbesondere
auf die herabwürdigende Behandlung von Frauen zu, die vorliegend in langen Einstellungen
und untermalt mit diskriminierenden Äußerungen präsentiert wird. Das Gremium verweist
diesbezüglich auf die folgenden Szenen:

1:06:20
Der Wissenschaftler steht vor einer weiblichen Leiche, die mit aufgeschnittenem Bauch auf
dem Operationstisch liegt. Er beschwert sich, warum alle Opfer so hässlich seien, reißt der
Frau ein Büschel der Schambehaarung aus und misshandelt unter Flüchen ihre Brüste („Wenn
Du nicht schon tot wärst, …“).

1:19:00
Auf einem nah in die Kamera gehaltenen Polaroid-Foto ist die gefesselte und geknebelte Yu-
kari mit weit gespreizten Beinen abgebildet; der Intimbereich ist verpixelt dargestellt.

1:20:30
Yukari liegt in knapper Lederkleidung und mit Flaschenzugketten gefesselt auf einem Podest.
Yomo foltert sie, indem er die Ketten enger zieht; dies ist in mehreren längeren Einstellungen
zu sehen.
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1:28:40
Yomo fordert die Gruppenmitglieder zur Vergewaltigung Yukaris auf („Herr Präsident, viel
Vergnügen. Amüsieren Sie sich. Sie ist wirklich gut.“ – „Na schön, scharfes kleines Luder.
Der Junge fängt an“). Taka vergewaltigt sodann Yukari. Yomo greift Yukari währenddessen
an den Mund und entfernt ihr den Knebel. Dazu kommentiert er: „Sie hat noch alle Zähne.
Wäre doch nett, sie ihr hinterher auszuschlagen. Los, mach’s Maul auf, Du Schlampe!“.

1:29:18
Yukari stemmt sich auf (Kommentar Yomo: „Blöde Ziege, was hat sie denn vor?“). Großauf-
nahme: Sie beißt sich selbst die Zunge ab und spuckt sie aus. Eine Menge Blut fließt ihr aus
dem Mund und offensichtlich erstickt sie auch daran. Kommentar Yomos: „Tja, so ne dumme
Kuh.“

1:29:50
Obwohl Yukari offensichtlich tot ist, wird sie in den Ketten hängend von einem älteren Yaku-
za vergewaltigt.

1:33:30
Hagane sticht sein Schwert in den Hals eines Gegners. Als er es herauszieht, spritzt eine riesi-
ge Blutfontäne aus dem Hals des Opfers.

Die Art und Weise, in der die rücksichtslose Tötung oder Verletzung von Menschen beschrie-
ben wird, ist nach Ansicht des Gremiums in extremem Maß geeignet, bei Jugendlichen eine
Abstumpfung gegenüber Gewalttaten sowie eine Herabsetzung ihrer Mitleidsfähigkeit zu ver-
ursachen. Die Wirkung der Bilder ist umso stärker, als die psychologische Ebene nur ange-
deutet ist. Der jugendliche Betrachter wird mit den Bildern umso mehr allein gelassen, je we-
niger er die Hintergründe kennt.
Für Kinder und Jugendliche, die sich in einer Entwicklungsphase befinden, in der ihr Weltbild
und ihr Selbstverständnis noch nicht endgültig ausgebildet sind, kann auf Grund der in den
Bildern zu Tage tretenden Missachtung anderer Menschen der Eindruck entstehen, als sei das
Schmerzzufügen eine akzeptierte Verhaltensweise. Diese Einstellung widerspricht jedoch
dem in der Gesellschaft anerkannten Erziehungsziel, Kindern und Jugendlichen die Achtung
für die Menschenwürde anderer und das Gebot zur Toleranz sowie den gewaltfreien Umgang
miteinander zu vermitteln. Der Inhalt des Films ist daher als in hohem Maße jugendgefähr-
dend einzustufen.

Auch der Trailer zu dem (folge-)indizierten Film „Häutet sie lebend – Unternehmen Wildgän-
se“ ist geeignet, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden und sozialethisch
zu desorientieren. Es handelt sich um einen Film über eine Söldnertruppe. Der Trailer beginnt
mit Kommentaren aus dem Off: „Sie kämpfen für jeden, der sie bezahlt.“ – „Für Geld tun sie
alles.“ – „Kein Auftrag ist ihnen zu schmutzig.“ Sodann sind folgende Szenen zu sehen:

0:30
„Blutdurst und Grausamkeit sind ihre Waffen.“, zu Bildern der Zerstörung eines Hüttendorfes
in Afrika. Die Söldner vergewaltigen afrikanische Frauen, sprengen Hütten.

0:51
Die Männer verbrennen einem Einwohner das Gesicht mit einem Flammenwerfer, foltern
andere Personen, werfen Handgranaten in das Hüttendorf. Dazu ist der Kommentar aus dem
Off zu hören: „Sie sind Aasgeier, ein Haufen von blutrünstigen Killern.“
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2:20
Schlusskommentar: „Ein Film, dessen Härte und Grausamkeit kaum zu überbieten ist.“

Die Jugendgefährdung ist auch offensichtlich.
Das OVG Münster hat in einer Entscheidung (Urteil vom 24.10.1996, Az.: 20 A 3106/96)
noch einmal betont, „dass der Zweck des § 15a GjS (vereinfachtes Verfahren, nunmehr § 23
Abs. 1 JuSchG) die Vereinfachung und die Beschleunigung des Verfahrens sowie Entlastung
des 12er-Gremiums ist (...). Das 12er-Gremium soll von der routinehaften Anwendung seiner
Bewertungsmaßstäbe sowie von solchen Entscheidungen freigestellt werden, die auf der
Grundlage seiner bisherigen Praxis zweifelsfrei nicht anders als im Sinne des Indizierungsan-
trages ausfallen können. Danach spricht alles dafür, eine Jugendgefährdung als „offenbar ge-
geben“ im Sinne des § 15a Abs. 1 GjS (§ 23 Abs. 1 JuSchG) anzusehen, wenn sie sich aus
denjenigen abstrakt-generellen Kriterien und Bewertungsgrundlagen ergibt, die im Plenum
der Bundesprüfstelle Anerkennung gefunden haben und als feststehend gehandhabt werden
(...).“ Dies ist vorliegend zu bejahen, da das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle Medien, in
denen Gewalthandlungen selbstzweckhaft und in epischer Breite dargestellt werden, stets als
jugendgefährdend indiziert hat.

Der Film fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG. Denn
nach ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 30, 173; BVerfGE 67, 213; BVerfGE 83, 130) ist
Kunst das Ergebnis freier, schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und
Phantasien des Künstlers zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Auch die Wahl ei-
nes jugendgefährdenden Inhalts sowie dessen Verarbeitung nach der vom Künstler selbst ge-
wählten Darstellungsart ist von der Kunstfreiheit gedeckt.
Doch hat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 1991,
1471 ff.) auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
und Art. 6 Abs. 2 GG. Durch die genannte Entscheidung ist der Bundesprüfstelle aufgegeben,
unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen den kollidierenden Verfas-
sungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen, um festzustellen, welchem der bei-
den Güter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die
künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu berücksichtigen.

Das Gremium konnte insgesamt keinen die Belange des Jugendschutzes überwiegenden
Kunstgrad feststellen. Die wenigen im Internet aufzufindenden Rezensionen (u.a. bei
www.videoworld.de) billigen den Leistungen der wenig bekannten Schauspieler und des Re-
gisseurs keinen größeren künstlerischen Wert zu. Angesichts der ausufernden Szenen der Fol-
terung und Vergewaltigung einer Frau hat das 3er-Gremium daher in der Gesamtbetrachtung
dem Jugendschutz den Vorrang vor der Kunstfreiheit eingeräumt.

Ein Fall von geringer Bedeutung nach § 18 Abs. 4 JuSchG liegt nicht vor, denn der Grad der
Jugendgefährdung ist aufgrund der benannten Gewaltszenen nicht nur als gering, sondern
vielmehr als erheblich anzusehen. Auch geht das Gremium aufgrund heutiger technischer
Vervielfältigungsmöglichkeiten nicht von einer nur geringen Verbreitung der DVD aus.

Der Inhalt des Films ist jugendgefährdend, verstößt nach Einschätzung des Gremiums darüber
hinaus jedoch nicht gegen in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannte Strafnormen. Die DVD war
daher in Teil A der Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:
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§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
       Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
       1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
          gänglich gemacht werden,
       2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
          sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
          macht werden,
       3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
          kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
          werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
          überlassen werden,
       4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
          des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
          nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
          Person angeboten oder überlassen werden,
       5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
       6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
          nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
          außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
          kündigt oder angepriesen werden,
       7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
          oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
          oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
       die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägerme-
       dium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
       inhaltsgleich sind.

Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
       zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
       te anhängig ist oder gewesen ist.

Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
       del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
       sen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageer-
hebung zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung
des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle zu beantragen.
Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben
werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundes-
prüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
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