gzuz-was-hast-du-gedacht-youtube-video-ind-2020
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diverse Berichte“
5 Ey, was hast du gedacht? Jeder muss für seine Taten bezahl'n Doch bis dahin, Digga, mache ich Schnapp Ey, was hast du gedacht‘ Beispiel 2: Ab ca. Minutenangabe 00:12 ist in Nahaufnahme zu sehen wie vier Patronen in einer Handfläche gewogen werden. Die Hand ist mit einem Einweghandschuh überzogen. In der folgenden Einstellung werden in Nahaufnahme zwei Hände gezeigt, die Marihuana durch die Finger rieseln lassen. Danach sieht man in Nahaufnahme, wie Patronen aus einem Magazin in eine Handfläche gezählt werden. Daneben im rechten Bildrand wird mit dem Lauf einer Pistole gewedelt. Eine weitere Einstellung zeigt in Nahaufnahme, wie Marihuana in drei Eimern gelagert wird. Mehrere weitere Einstellungen zeigen in Nahaufnahme, wie Faustfeuerwaffen durchgeladen und bereit gemacht werden. Zwischengeschnitten mit Aufnahmen des Interpreten, der in die Kamera rappt, und einer Gruppe von weiteren Menschen. Es ist ab ca. 00:26 eine Außenaufnahme zu sehen, wie ein Vermummter einen Revolver in die Luft abfeuert. Dazu hört man folgenden Text: ‚Du hast gedacht, ich mache Spaß, aber keiner hier lacht Sieh dich mal um, all die Waffen sind scharf Ey, was hast du gedacht? Noch vor paar Jahr'n hab' ich gar nix gehabt Alles geklappt, ja, ich hab' es geschafft‘ Ab ca. Minutenangabe 01:18 ist zu sehen, wie der Interpret eine geladene Pistole durchlädt. In der folgenden Einstellung ist ein Mann mit weißer Kappe und Goldzähnen zu sehen, wie er eine Pistole auf die Kamera richtet. Der Mann bewegt sich weiter auf die Kamera zu und rüttelt am Schlitten seiner Waffe. Ab ca. Minutenangabe 01:28 sieht man, wie zwei Hände in weißen Einweghandschuhen, einen Koffer aufmachen, darin auf rotem Stoff liegt eine AK 47. Die Hände nehmen die Waffe auf. Ab ca. Minutenangabe 01:34 wird in schnellen Schnitten gezeigt, wie verschiedene Menschen mit Pistolen hantieren und gegen die Kamera in Anschlag bringen. Dazu ist zu hören: ‚Du hast gedacht, ich mache Spaß, aber keiner hier lacht Sieh dich mal um, all die Waffen sind scharf Ey, was hast du gedacht? Noch vor paar Jahr'n hab' ich gar nix gehabt Alles geklappt, ja, ich hab' es geschafft Ey, was hast du gedacht? Bringst deine Alte zu 'nem Live-Konzert mit Und danach bläst sie unterm Beifahrersitz Ey, was hast du gedacht? Jeder muss für seine Taten bezahl'n Doch bis dahin, Digga, mache ich Schnapp Ey, was hast du gedacht‘ Ab ca. Minutenangabe 01:42 ist zu hören: ‚Ich lebe das Klischee, alle Sachen, die ins Schema passen Jungs in Lederjacken, Batzen in IKEA-Taschen Ein paar Fehler machen, so wachsen die Täterakten Und bevor sie dich verhaften, schnell die Knete waschen Nur die Familie, das ist alles, was ich liebe (187) Du kennst meine Motive, asoziale Attitüde Sei dir sicher, dass ich schieße, wenn ich gar nichts mehr verdiene‘
6 Dazu ist zu sehen, wie in Nahaufnahme mit verschiedenen Schusswaffen (Sturmgewehr und Handfeuerwaffen) hantiert wird, wie Marihuanapflanzen in einer Zuchtstation angebaut werden, wie eine Schrotflinte einsatzbereit gemacht wird, wie ein Scharfschützengewehr geladen wird (bis ca. Minutenangabe 02:05). Ab ca. Minutenangabe 02:22 ist zu hören: ‚Die Waffen sind scharf. Ey was hast du gedacht.‘ Danach ist in Nahaufnahme zu sehen, wie eine AK 47 nachgeladen wird. Auf der Tonebene ist deutlich ein Klickgeräusch dazu zu hören. Die Folgeeinstellung fokussiert auf den Lauf der AK: durch den geöffneten Verschluss ist die Patrone im Lauf zu sehen. Beispiel 3: Ca. ab Minutenangabe 00:28 ist zu den Textzeilen ‚Noch vor paar Jahr'n hab' ich gar nix gehabt / Alles geklappt, ja, ich hab' es geschafft / Ey, was hast du gedacht? / Bringst deine Alte zu 'nem Live-Konzert mit / Und danach bläst sie unterm Beifahrersitz‘ unter anderem die Nahaufnahme eines weitgehend unbekleideten, weiblichen Pos zu sehen, über den eine klare Flüssigkeit geschüttet wird. Der Po wackelt ruckartig, während eine Hand auf ihn klatscht. Ab ca. Minutenangabe 00:35 ist zu den Textzeilen ‚Jeder muss für seine Taten bezahl'n / Doch bis dahin, Digga, mache ich Schnapp‘ unter anderem zu sehen, wie in Nahaufnahme Geldscheine gezählt werden, in der Folgeeinstellung, wie der Interpret sich unter dem oben beschriebenen Po befindet und mit weit herausgestreckter Zunge die klare Flüssigkeit auffängt. In der Folgeeinstellung ist zu sehen, wie sich ein Akteur die Haare schneiden lässt und genüsslich raucht. Ab ca. Minutenangabe 00:45 ist zu den Textzeilen ‚Bring deine Alte mit, sie wird im Backstage zerfetzt / Ganz normal, danach landet dann das Sextape im Netz‘ unter anderem der Po einer spärlich bekleideten Frau in Nahaufnahme zu sehen, der wackelt. Die Frau (deren Gesicht man nicht sieht) schlägt sich mit ihrer flachen Hand zwischen ihre Pobacken. Die Kamera ist auf das Gesäß der Frau fokussiert. Nach einem kurzen Zwischenschnitt auf den Interpreten, sieht man zwei spärlich bekleidete Frauen breitbeinig über Sitzenden stehen und mit dem unbekleideten Gesäß wackeln. Der Interpret ist einer der Sitzenden und hält ein Schnapsglas in die Kamera. Die Gesichter der Frauen werden nicht gezeigt. Es wurde der zugangsbeschränkte Bereich geprüft.“ Das verfahrensgegenständliche Angebot ist nach Auffassung der KJM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, da es geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Das Angebot sei mindestens als jugendgefährdend einzustufen. Die KJM führt hierzu aus: „Nachdem man sich mit selbstgewählter E-Mail-Adresse und Passwort bei Google registriert hat, erhält man nach einer ‚Anmeldung‘ Zugang zu dem Angebot. Dabei wird keinerlei Altersplausibilitätsprüfung durchgeführt. Die Kriterien für eine ‚geschlossene Benutzergruppe‘ werden damit nicht erfüllt. Das Angebot stellt den ca. drei Minuten langen Videoclip zu dem Lied ‚Was Hast Du Gedacht‘ des Interpreten ‚GZUZ‘ zur Verfügung. Auf der Bild- und der Textebene ist der Clip durchgehend als gewalthaltig zu bezeichnen. Das Lied glorifiziert Gewalttaten (siehe Beispiele 1, 2). Dem jugendlichen Nutzer wird ein Ideal von Männlichkeit vermittelt, zu dessen wesentlichen Bestandteilen die Bereitschaft zur Gewalt, kriminellen Handlungen und Drogenkonsum (siehe Beispiele 1, 2) gehören. Gewalthandlungen werden in einem Licht präsentiert, die sie als Hauptbestandteil eines erstrebenswerten Lebensstils erscheinen lassen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die beschriebenen kriminellen und mit Gewalt korrelierten Handlungen – die durchgehend positiv konnotiert sind – zur Nachahmung anreizen. Es werden Gewalthandlungen als bewährtes Mittel zur Durchsetzung eigener
7 Interessen und zur Lösung von Konflikten vorbildhaft präsentiert. Die propagierte Haltung, wonach Gewalt als probates Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen und legitime Strategie zur Konfliktlösung zu sehen ist, zeigt sich unter anderem an folgender Stelle (siehe Beispiele 1, 2): ‚Ich lebe das Klischee, alle Sachen, die ins Schema passen Jungs in Lederjacken, Batzen in IKEA-Taschen Ein paar Fehler machen, so wachsen die Täterakten Und bevor sie dich verhaften, schnell die Knete waschen Nur die Familie, das ist alles, was ich liebe (187) Du kennst meine Motive, asoziale Attitüde Sei dir sicher, dass ich schieße, wenn ich gar nichts mehr verdiene‘ Die beschriebene und dargestellte Gewalt erfährt somit eine über Bagatellisierung hinausgehende Glorifizierung, die neben der Verbalisierung von Gewalt auch durch filmtechnische Mittel verstärkt und visualisiert wird (siehe Beispiele 1, 2, 3). Die Schilderung von Gewalthandlungen erfolgt auf jugendaffine Weise, in einem affirmativen Kontext und zu Unterhaltungszwecken, während potentiellen Opfern von Täterseite keinerlei Empathie entgegengebracht wird. Allgemein gültige gesellschaftliche Wertvorstellungen sowie wesentliche Erziehungsziele werden dabei konterkariert. Stattdessen wird die Lust an der Gewaltausübung propagiert. Die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen werden klar überschritten. Bei Jugendlichen sind aufgrund derartiger Inhalte eine Verrohung und ein Empathieverlust bei Opfern von Gewalttaten zu befürchten. In diesem Kontext werden sexualisierte Handlungen in dem Song in einer Art und Weise thematisiert, die geeignet ist, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu desorientieren. Die Herabsetzung und Abwertung von Frauen ist Teil der hier vermittelten Geschlechterrollen (siehe Beispiel 1: ‚Bringst deine Alte zu 'nem Live-Konzert mit Und danach bläst sie unterm Beifahrersitz‘, ‚Bring deine Alte mit, sie wird im Backstage zerfetzt Ganz normal, danach landet dann das Sextape im Netz‘). Insbesondere weiblichen Jugendlichen wird dadurch vermittelt, sie hätten als passive Objekte sexueller Verfügbarkeit zu fungieren. Männlichen Rezipienten einer Risikogruppe wird dadurch vermittelt, dass Männern in dieser einseitigen Definition die Entscheidungshoheit über die sexuelle Verfügbarkeit einer Frau obliegt (siehe Beispiel 3). Bei Kindern und Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere im Bereich der Sexualität, noch nicht abgeschlossen ist, ist durch derartige Inhalte eine sozial-ethische Desorientierung zu befürchten. Als Rap-Song kann ‚Was Hast Du Gedacht‘ einer unter Jugendlichen überaus beliebten Musiksparte zugeordnet werden. Die in diesem Genre durchaus nicht unüblichen Stilmittel der Überzeichnung lassen sich bei dem vorliegenden Song zwar erkennen, allerdings erfahren die aus Sicht des Jugendschutzes problematischen Inhalte dadurch keine entscheidende Relativierung. Dies ist vor allem auf den Umstand zurückzuführen, dass die Eigenprofilierung der Interpreten, als gewaltbereite Profikriminelle, von bewusster Provokation und kalkuliertem Tabubruch getragen wird. Zu beachten ist die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. Eingriffe in diese verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten können gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend gerechtfertigt sein. Vorliegend ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Güterabwägung festzustellen, dass unter Berücksichtigung der oben detailliert ausgeführten Inhalte die Belange des Jugendschutzes gegenüber den in Artikel 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte deutlich überwiegen: Insgesamt kann festgestellt werden, dass die zum Teil gewalthaltigen und gewaltverherrlichenden Inhalte insbesondere in Verbindung von Bild- und Textebene im vorliegenden Angebot die Gefahr einer Verrohrung von Kindern und Jugendlichen darstellt. Im Ergebnis ist daher die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit gerechtfertigt.
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Nachdem nicht auszuschließen ist, dass es sich bei den genannten Inhalten um Kunst i.S.d. Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG handelt, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem
Jugendschutz vorzunehmen. Sowohl die Kunstfreiheit, als auch der Jugendschutz sind
verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter. Über das vorliegende werden Gewalthandlungen
verharmlost und zum Teil glorifiziert. Bei dem Musikgenre Rap ist von einer hohen
Jugendschutzrelevanz und Jugendaffinität auszugehen, da das Genre vor allem Jugendliche
anspricht. Im Ergebnis sind daher Einschränkungen der Kunstfreiheit gerechtfertigt.“
Die Verfahrensbeteiligten wurden – soweit Anschriften ermittelt werden konnten – form- und
fristgerecht davon benachrichtigt, dass über den Antrag in der Sitzung am 04.03.2020 entschieden
werden soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und
auf den des Internetangebotes Bezug genommen. Die Mitglieder des Gremiums haben das
Internetangebot online unter der in der Antragsschrift genannten URL gesichtet.
GRÜNDE
Das Internetangebot mit der URL „http://youtube.com/watch?v=...“ war antragsgemäß zu
indizieren.
Sein Inhalt ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie der Tatbestand
„Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach
ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen
ist.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind Medien u. a. dann jugendgefährdend, wenn sie unsittlich sind,
verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen sowie solche, in denen
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden
oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe
gelegt wird.
Der im Angebot abrufbare Videoclip „GZUZ – ‚Was Hast Du Gedacht‘ (WSHH Exclusive - Official
Music Video)“ wirkt verrohend und reizt zu Gewalttätigkeit an. Zudem wird ein krimineller Lebensstil,
insbesondere der Drogenhandel, propagiert und es werden Frauen diskriminiert.
Unter dem Begriff der Verrohung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG ist die Desensibilisierung von Kindern
und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen
Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen zu verstehen, die in dem
Außerachtlassen angemessener Mittel der zwischenmenschlichen Auseinandersetzung sowie dem
Verzicht auf jedwede mitmenschliche Solidarität ihren Ausdruck findet (Liesching, in
Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage, § 18 JuSchG, Rn. 33).
Nach der Rechtsprechung wirken Medien immer dann verrohend, „wenn sie geeignet sind, bei
Kindern und Jugendlichen negative Charaktereigenschaften wie Sadismus und Gewalttätigkeit,
Gefühllosigkeit gegenüber anderen, Hinterlist und gemeine Schadenfreude zu wecken oder zu
fördern“ (VG Köln, MMR 2010, 578, 578). Erfasst sind somit Medien, die eine gleichgültige oder
positive Einstellung zum Leiden Dritter als eine dem verfassungsrechtlichen Wertebild
entgegengesetzte Anschauung vermitteln (Liesching, in Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5.
Auflage, § 18 JuSchG, Rn. 33).
Eine verrohende Wirkung ist folglich anzunehmen, wenn das Risiko besteht, dass ein Medium Kinder
und Jugendliche innerlich gegenüber dem Schicksal und Leiden anderer Menschen abstumpfen lässt
(Stumpf, Jugendschutz oder Geschmackszensur? Die Indizierung von Medien nach dem
Jugendschutzgesetz, 2009, S. 184).
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Eine verrohende Wirkung ist ferner als wahrscheinlich anzunehmen, wenn durchweg Gewalt-
fantasien dargestellt werden und ein gewaltgeprägter Lebensstil glorifiziert wird.
Der Begriff der zu Gewalttätigkeit anreizenden Medien stellt in Abgrenzung zur Verrohung auf die
äußeren Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen ab. Hierbei steht die Nachahmungsgefahr
im Vordergrund (Liesching, Schutzgrade im Jugendmedienschutz, S. 105 m. w. N.).
Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter
Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines
Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret
gefährdenden Weise eingewirkt wird (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992, Az. 1 BvR 698/89, BVerfGE 87,
209, 227 – Tanz der Teufel).
Eine Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert
darstellt (Liesching, in Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl., § 18 JuSchG, Rn. 38). Dies ist
dann der Fall, wenn die rücksichtslose Gewaltanwendung als selbstverständliches Mittel der
zwischenmenschlichen Auseinandersetzung dargestellt oder Kindern und Jugendlichen eine
Identifikationsmöglichkeit mit dem Gewalttäter geboten wird (Ukrow, Jugendschutz-recht, 2004, Rn.
282).
Für die Bewertung des Vorliegens einer verrohenden bzw. zu Gewalttätigkeit anreizenden Wirkung
werden nach der gefestigten Spruchpraxis insbesondere nachfolgende Kriterien herangezogen.
• Gewalt- und Tötungshandlungen prägen das mediale Geschehen insgesamt. Der Kontext, in
den die Darstellungen eingebettet sind, ist hierbei miteinzubeziehen.
• Gewalt wird legitimiert oder gerechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Anwendung von Gewalt als im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten
Sache oder zur Bereicherung als gerechtfertigt und üblich dargestellt wird, sie jedoch faktisch
Recht und Ordnung negiert, bzw. Gewalt als Mittel zum Lustgewinn oder zur Steigerung des
sozialen Ansehens positiv dargestellt wird.
• Gewalt und deren Folgen werden verharmlost. So kann auch das Herunterspielen von
Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und somit in
Zusammenhang mit anderen Aspekten (z. B. thematische Einbettung, Realitätsbezug)
jugendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthafte
inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werden
lässt.
Bei der Bewertung sind hier insbesondere Aspekte wie die Darstellung der Opfer und der
Realitätsbezug der Gewalthandlungen, aber auch die jeweilige Genrezugehörigkeit mitsamt der
genretypischen dramaturgischen und bildlichen Visualisierung zu berücksichtigen.
Von dem Aussagegehalt eines Mediums können insbesondere dann verrohende Wirkungen
ausgehen, wenn dieses die Botschaft vermittelt, Empathie und Solidarität mit anderen, insbesondere
Schwächeren und Angehörigen von Minderheiten, stellten eine hinderliche Schwäche dar, sodass
skrupellos kriminelles Verhalten erstrebenswert sei und Personen mit anderen Auffassungen oder
Lebensweisen mit Gewalt bekämpft oder verächtlich gemacht werden könnten (BVerwG, Urt. v.
30.10.2019, Az. 6 C 18.18 – Sonny Black).
Jugendgefährdend sind nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle auch Medien, in denen ein
krimineller Lebensstil verharmlosend oder befürwortend dargestellt wird.
Propagieren eines kriminellen Lebensstils kann dann zu bejahen sein, wenn etwa die Folgen
kriminellen Handelns heruntergespielt werden, eine Gleichgültigkeit gegenüber den Opfern von
Straftaten zutage tritt oder eine dem geltenden Recht und den allgemein anerkannten Regeln eines
friedlichen Zusammenlebens zuwiderlaufende Lebensweise als vorteilhaft gegenüber der Einhaltung
der Gesetze beschrieben wird.
Nach Auffassung des Gremiums erfüllt der Clip diese Tatbestände. Das Gremium ist der Ansicht, dass
bereits die Textebene als jugendgefährdend zu bewerten ist. Die visuelle Ebene verstärkt diese noch
einmal.
10 Bereits im Vorfeld sei angemerkt, dass bei der Prüfung einer möglichen jugendgefährdenden Wirkung auch die jeweilige Genrezugehörigkeit sowie die genretypische Umsetzung zu berücksichtigen sind. Allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Genre begründet nicht zwangsläufig eine Jugendgefährdung, schließt diese aber auch nicht aus. So ist dem Genre Gangsta- Rap oftmals eine violente, diskriminierende und kriminalitätsaffine Sprache immanent. Sogenannter Street-Rap, der inhaltlich stark auf die soziale Lebenswirklichkeit in sog. Großstadtghettos rekurriert, fällt jedoch in aller Regel durch die Verwendung violenter, kriminalitätsaffiner und sexistischer Sprache auf. Da die Bundesprüfstelle in ständiger Spruchpraxis davon ausgeht, dass auch Verbalgewalt und eine verrohte Sprache die Gefahr einer sozialethischen Desorientierung bei Kindern und Jugendlichen begründen kann, liegt die Annahme einer Jugendgefährdung bei Werken dieses Genres grundsätzlich nicht fern. Im Einzelfall kommt es dann darauf an, wie die jeweils werkgegenständlichen Aussagen auf Kinder und Jugendliche, insbesondere gefährdungsgeneigte, wirken können. Hierbei spielt die jeweilige Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesamtwerkes die entscheidende Grundlage. Um sich der Wirkungsvermutung zu nähern, bewertet das Gremium den Medieninhalt unter Heranziehung verschiedener Fragestellungen, die je nach Einzelfall variieren können. Von Bedeutung ist die Frage, ob es sich für (gefährdungsgeneigte) Jugendliche insgesamt erkennbar um eine ironische Inszenierung handelt. Zu bewerten ist ebenso, ob Gewaltdarstellungen und Demütigungen derart ausgestaltet sind, dass sie als reine Wortspielereien erkennbar sind, die keinen Realitätsbezug aufweisen oder offensichtlich eine Kunstfigur inszenieren. In die Bewertung der jugendgefährdenden Wirkung ist deshalb auch einzubeziehen, ob sich die Interpreten gerade darum bemühen, die Inhalte möglichst glaubwürdig und realistisch, unter Verweis auf ihre Street Credibility, darzubieten. Ferner ist es als relevant anzusehen, ob die dargebotene Gewalt oder Diskriminierung abstrakt gehalten ist und sie sich merklich – im Sinne der Grundidee des Battle-Raps - auf den musikalischen Wettbewerb bezieht oder ob für Kinder und Jugendliche nachvollziehbare Gewaltszenarien positiv bewertet werden. In dem Musikvideo „GZUZ –‚Was Hast Du Gedacht‘“ wird Gewalt bis hin zur Tötung möglicher Gegner als adäquates und legitimes Mittel der Auseinandersetzung propagiert und befürwortet. Der Interpret vermittelt in seinem Lied die Ansicht, dass Auseinandersetzungen mit Feinden oder Personen allgemein ausschließlich mit brutaler Gewalt zu lösen seien und macht hierbei eine äußerst rücksichtslose Haltung deutlich. Um die eigenen Ziele zu erreichen, wird Gewalt als erfolgreicher Weg aufgezeigt. „Du hast gedacht, ich mache Spaß, aber keiner hier lacht Sieh dich mal um, all die Waffen sind scharf (…) Jeder muss für seine Taten bezahl'n Doch bis dahin, Digga, mache ich Schnapp Ey, was hast du gedacht? Sie fragen, „Gzuz, ist das echt, was du rappst?“ Und alleine für die Frage gibt's direkt mal ein Brett (bam) Bring deine Alte mit, sie wird im Backstage zerfetzt (…) Ein paar Fehler machen, so wachsen die Täterakten Und bevor sie dich verhaften, schnell die Knete waschen (…) Sei dir sicher, dass ich schieße, wenn ich gar nichts mehr verdiene“ Insbesondere die genannten Textpassagen bedienen klassische Elemente des Gangsta- bzw. Street- Raps. Hierbei steht die Authentizität des Interpreten im Mittelpunkt. Eine ironische Brechung ist indes nicht erkennbar, vielmehr wird allein die Street Credibility des Rappers thematisiert.
11 Der Liedtext wird durch die visuelle Ebene in dem Videoclip erheblich verstärkt. Die Männer sind teilweise mit Pistolen und Messern bewaffnet. Es ist zu sehen, wie Patronen aus einem Magazin auf einer Handfläche gezählt werden und wie der Interpret eine geladene Waffe durchlädt. Des Weiteren ist in Nahaufnahme zu sehen, wie mit verschiedenen Schusswaffen (Sturmgewehr und Handfeuerwaffen) hantiert wird, wie Marihuanapflanzen in einer Zuchtstation angebaut werden, wie eine Schrotflinte einsatzbereit gemacht wird und wie ein Scharfschützengewehr geladen wird. Die Inszenierung wirkt an keiner Stelle deskriptiv-kritisch, enthält keinerlei Distanzierungspunkte, sondern verstärkt das Einnehmen einer vorbildhaften Pose, dominiert von Waffen, Drogen und Gewalthandlungen. Es besteht daher die Gefahr, dass die Botschaften des vorliegenden Liedes insbesondere von gefährdungsgeneigten Jugendlichen, d. h. von jenen, die sich in Ansätzen bereits gewaltbereiten Gruppierungen zuwenden und eine eigene Gewaltaffinität aufzeigen, als nachdrückliche Aufforderung zu gleichem Handeln verstanden werden. Sowohl auf der Text- als auch auf der Bildebene werden Straftaten propagiert und verharmlost: „Ich lebe das Klischee, alle Sachen, die ins Schema passen Jungs in Lederjacken, Batzen in IKEA-Taschen Ein paar Fehler machen, so wachsen die Täterakten Und bevor sie dich verhaften, schnell die Knete waschen Nur die Familie, das ist alles, was ich liebe (187) Du kennst meine Motive, asoziale Attitüde Sei dir sicher, dass ich schieße, wenn ich gar nichts mehr verdiene. Sie labert von Gefühle, Gazi kriegt die Krise Natz auf der Vitrine, mischen Emma im Glas“ Drogenhandel wird als legitimer Weg aufgezeigt, um Geld zu verdienen. So ist zu sehen, wie Marihuanapflanzen in einer Zuchtstation angebaut werden oder in Eimern gelagert wird. Die Konsequenzen einer Straftat werden überhaupt nicht erwähnt, sondern nur als schnelles und einfaches Mittel zur Beschaffung von Geld dargestellt. Auch werden immer wieder Drogen und ihr Konsum im Videoclip gezeigt. Die Texte transportieren einen Lifestyle und ein Selbstverständnis, der bzw. das sich auf Gewalt, Straftaten und Einschüchterungsgebaren begründet: „Du hast gedacht, ich mache Spaß, aber keiner hier lacht Sieh dich mal um, all die Waffen sind scharf Ey, was hast du gedacht? Noch vor paar Jahr'n hab' ich gar nix gehabt Alles geklappt, ja, ich hab' es geschafft.“ Die Gefahr einer gesteigerten Bereitschaft zur Gewalt- und Kriminalitätsakzeptanz im eigenen Denken, Fühlen und Handeln von hierfür empfänglichen Kindern und Jugendlichen wird vom Gremium als gegeben gesehen. Gerade junge Menschen, die auf der Suche nach der eigenen Identität sind, sich hierfür an Gruppenidentitäten und -zugehörigkeiten sowie (medialen) Vorbildern orientieren und sich fragen, wie sie in ihrem Umfeld wahrgenommen werden und sich selbst in einer akzeptieren Weise inszenieren können, erhalten die konsequente Botschaft, dass Demütigungen und Rücksichtslosigkeit und eine auf der Bereitschaft zur kompromisslosen und willkürlichen Gewaltanwendung basierende Überheblichkeit Umgangsformen sind, die von der Gesellschaft toleriert würden bzw. zu Ansehen und Respekt führen könnten.
12 Des Weiteren werden in dem Liedtext Frauen diskriminiert. Ein Medium fällt dann unter § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, wenn es das namentlich aus Art. 3 und 4 GG ersichtliche Toleranzgebot und den Grundsatz der Gleichheit der Rechte aller Menschen verletzt. Zu den von der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle entwickelten und von der Rechtsprechung und Literatur anerkannten (VG Köln, MMR 2008, 358, 359; Roll, in Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/Gutknecht, Jugendschutzrecht, 3. Aufl., § 18 JuSchG, Rn. 6) Fallgruppen jugendgefährdender Medien zählen daher auch solche, die Menschengruppen diskriminieren. Solche Medien sind in der Lage, grundlegende ethische Werte der demokratischen Gesellschaftsordnung wie Toleranz und Respekt gegenüber den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und vor anderen Lebensweisen zu untergraben. Unter Diskriminierung wird hier allgemein die Benachteiligung von einzelnen Menschen oder Menschengruppen aufgrund von Merkmalen wie sozialer Gewohnheit, sexueller Neigung oder Orientierung, Sprache, Geschlecht, Behinderung oder anderen äußerlichen Merkmalen verstanden. Erfasst sind auch Inhalte, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren. Hierzu zählen unter anderem Inhalte, in denen Frauen als reine Lust- und Sexualobjekte dargestellt werden oder die auf andere Weise ein Frauenbild suggerieren, welches nicht mit den vorgenannten verfassungsrechtlichen Geboten und Grundsätzen zu vereinbaren ist. Frauendiskriminierende Inhalte stehen dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau diametral entgegen. Das Gremium verweist hinsichtlich der frauendiskriminierenden Botschaften des verfahrensgegenständlichen Videoclips insbesondere auf folgende Textzeilen, aus denen sich eine insgesamt in hohem Maße frauenverachtende Botschaft ergibt: „Bringst deine Alte zu 'nem Live-Konzert mit Und danach bläst sie unterm Beifahrersitz Ey, was hast du gedacht? (…) Und alleine für die Frage gibt's direkt mal ein Brett (bam) Bring deine Alte mit, sie wird im Backstage zerfetzt Ganz normal, danach landet dann das Sextape im Netz (…) Fahr zur Hölle oder friss mein'n Schwanz, mir egal Dieser Part hier treibt mein Business voran (…) Sie labert von Gefühle, Gazi kriegt die Krise Natz auf der Vitrine, mischen Emma im Glas Ich seh' ihr'n Arsch und ihre Titten und werd' emotional“ Auf der Bildebene, wie sie in der KJM-Stellungnahme ausführlich beschrieben wird, wird die Diskriminierung von Frauen erheblich verstärkt, indem allein auf deren sexuelle Verfügbarkeit abgestellt wird. Frauen werden stark objekthaft dargestellt, reduziert auf die Befriedigung der sexuellen Lust von Männern. Der Wille der Frau spielt keine Rolle. Auf der visuellen Ebene werden die Gesichter der Frauen nicht gezeigt, was den Eindruck der Entpersonalisierung der Frauen verstärkt. Der weibliche Körper wird unter Ausblendung sonstiger menschlicher Eigenschaften dargestellt. Neben der Entpersonalisierung findet so auch eine Entindividualisierung und eine Reduktion auf die sekundären äußeren Geschlechtsmerkmale statt. Rezipierenden wird so der Eindruck vermittelt, dass die einzige Aufgabe der Frau darin bestünde, Männern als willfährige Sexobjekte zur Verfügung zu stehen.
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Die Texte sind durchgängig geprägt von Allmachtsfantasien, teils massiver Gewaltanwendung und
Demütigungen. Die Zugehörigkeit dieser Schilderungen zum Genre des Street- bzw. Gangsta-Raps
bedeutet nicht, dass eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen hierdurch per se ausgeschlossen
wäre. Neben Wortspielereien sind in einem aus Sicht der Bundesprüfstelle unvertretbaren Maße real
nachvollziehbare Gewaltschilderungen und andere kriminelle Akte dominant, die als
Handlungsmaximen durchaus von hierfür anfälligen Rezipierenden angenommen werden können.
Die bevorzugte Umgangsform in den Texten ist die der Anwendung brutaler Gewalt, sexueller
Demütigung und Herabwürdigung des weiblichen Geschlechts.
Neben der permanent vorgetragenen Gewaltbereitschaft sieht die Bundesprüfstelle die konsequent
vermittelte sexuelle Erniedrigung von Frauen für sozialethisch nicht mehr vertretbar und als
desorientierend an.
Das verfahrensgegenständliche Werk steht in tiefem Kontrast zu Handlungsmaximen wie
gegenseitiger Rücksichtnahme und mitmenschlicher Solidarität und erhebt Diskriminierung in
unterschiedlicher Intensität zum Leitprinzip der vorgegebenen Lebensgestaltung.
Die zuvor benannten, durch das Gremium zur Indizierungsentscheidung herangezogenen violenten,
gewaltaffinen und sexualisierten sprachlichen und bildlichen Inhalte des Indizierungsgegenstandes
finden durch empirische Evidenzen zu der negativen Wirkung entsprechender Inhalte auf die
Rezipierenden eine legitimierende Unterstützung. Es sei an dieser Stelle daher auf eben jene
Forschungslage eingegangen und dies insbesondere hinsichtlich der für die Indizierung
ausschlaggebenden Aspekte:
a) der Effekte von aggressiven und sexualisierten Musikinhalten,
b) der Effekte aggressiver und aversiver Musikinhalte,
c) des Vorbildcharakters von Rappern und die Übernahme des Rezipierten auf kognitiver,
affektiver und behavioraler Ebene.
a.) Wirkungsforschung: Effekte von aggressiver und sexualisierter Musik
Hinsichtlich der Auswirkungen der Rezeption von Inhalten, die violente Handlungen an weiblichen
Personen thematisieren, diese entpersonalisiert und als reines sexuelles Objekt darstellen sei an
dieser Stelle auf die Ergebnisse einer Metaanalyse aus dem Jahr 2018 verwiesen (Wright C. L., &
Centeno, B. [2018]. Sexual content in music and ist relation to sexual attitudes and behaviors among
consumers: A meta-analytic review. Communication Quarterly, 66(4), 423–443. doi:
10.1080/01463373.2018.1437055.). Wright und Centeno (2018) führten eine statistische Betrachtung
durch, die es ihnen erlaubt die Ergebnisse aus 26 Studien miteinander zu vergleichen. Neben einer
genreübergreifenden Analyse konnten Wright und Centeno (2018) auch mit spezifischem Bezug auf
Rap-Musik (Untergruppen von 4 bzw. 5 Studien) aufzeigen, dass sexualisierter Inhalt einen
nachweisbaren Einfluss auf sexuelle Einstellungen und Verhaltensweisen hat. Darüber hinaus zeigte
sich, dass die Musik und Lyrik gerade bei Jugendlichen (13–17 Jahre) eine größere Wirkung auf das
sexuelle Verhalten hatte als bei jungen Erwachsenen (18–25 Jahre).
Exemplarisch kann die beobachtete Wirkrichtung an den Studien von Fischer und Greitemeyer
verdeutlicht werden (Fischer, P., & Greitemeyer, T., [2006]. Music and aggression: The impact of
sexual-aggressive song-lyrics on aggression-related thoughts, emotions, and behavior toward the
same and the opposite sex. Personality and Social Psychology Bulletin, 32, 1165–1176.). In drei
aufeinanderfolgenden Experimenten mit deutschen Studierenden zeigte sich, dass das Hören von
frauenfeindlichen aggressiven Liedtexten gerade bei Männern zu einer Steigerung des aggressiven
Verhaltens gegenüber Frauen, einer negativeren Frauenwahrnehmung und mehr Rachegefühlen
gegenüber Frauen führte. Diese Effekte zeigten sich hingegen nicht im vergleichbaren Ausmaß bei
Frauen gegenüber Männern und Frauen. Aubrey et al. (2011) zeigten, dass männliche Teilnehmer, die
Musikvideos mit Frauen als sexualisierte Objekte sahen, mehr kontradiktorische sexuelle
Überzeugungen und mehr Akzeptanz von zwischenmenschlicher Gewalt zeigten als Teilnehmer, die
Videos mit denselben Künstlerinnen ohne Sexualisierung sahen (Aubrey, J. S., Hopper, K. M., &
Mbure, W. G. [2011]. Check that body! The effects of sexually objectifying music videos on college
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men's sexual beliefs. Journal of Broadcasting & Electronic Media, 55(3), 360–379, doi:
10.1080/08838151.2011.597469.).
In Assoziation zu den Alterseffekten bei Wright und Centeno (2018) lassen diese Ergebnisse die
Annahme einer gefährdenden Wirkung auch bzw. gerade bei Kindern und Jugendlichen zu. Diese
Annahme wird unterstützt durch Studien, die explizit mit jugendlichen Teilnehmern durchgeführt
wurden. Unter dem besonderen Fokus sexuell erniedrigender Bezüge in der Musik untersuchten
Primack und Kollegen (2009), ob dies das Verhalten von 711 städtischen Jugendlichen beeinflusst.
Dabei wurde ein Zusammenhang hinsichtlich des Ausmaßes der Präferenz für Lieder mit
sexualisierten Inhalten und Angaben zu sexuellen Einstellungen und frühen, eigenen sexuellen
Erfahrungen gefunden (Primack, B. A., Douglas, E. L., Fine, M. J., & Dalton, M. A., [2009]. Exposure to
sexual lyrics and sexual experience among urban adolescents. American Journal of Preventive
Medicine, 36[4], 317–323. doi: 10.1016/j.amepre.2008.11.011). Die Ergebnisse von Coyne und Padilla-
Walker (2015) bei 548 Jugendlichen zeigten zudem, dass das Hören von aggressiver Musik mit
erhöhter Aggression und vermindertem prosozialem Verhalten im Laufe der Zeit (ein Jahr)
einherging. Das Anhören sexueller Inhalte in Musik war zudem mit früherem Geschlechtsverkehr und
einem Trend zu einer höheren Anzahl von Sexualpartnern verbunden (Coyne, S. M., & Padilla-Walker,
L. M. [2015]: Sex, violence, & rock n' roll: Longitudinal effects of music on aggression, sex, and
prosocial behavior during adolescence. Journal of Adolescence, 41, 96–104.). Zusammenfassend legen
diese Ergebnisse nahe, dass das Hören von sexualisierten Inhalten in der Musik Langzeiteffekte auf
das Verhalten im Jugendalter haben kann.
Unterstützt werden diese Erkenntnisse durch Forschung zur Pornografiewirkung, auf die aufgrund
der bildlichen Darstellungen des Indizierungsgegenstand folgend ebenfalls Bezug genommen wird.
Neben den oben genannten Effekten, wie früherem sexuellen Kontakt und Auswirkungen auf die
Einstellungen zu Sexualität bei beiden Geschlechtern, zeigen Sun et al. (2017) beispielsweise auch
explizit einen Zusammenhang zwischen dem Pornografiekonsum und unterwürfigem
Sexualverhalten bei heterosexuellen deutschen Frauen auf, beim Konsum pornografischer Inhalte mit
überwiegend männlicher Dominanz und weiblicher Submessivität. Moderierend verstärkt hierbei ein
jüngeres Alter beim Beginn des Konsums den Effekt (Sun, C. F., Wright, P., & Steffen, N. [2017].
German heterosexual women’s pornography consumption and sexual behavior. Sexualization, Media,
& Society, 3(1), 1–12, doi: 2374623817698113). Ebenjene Merkmale der Darstellung der
Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen sind auch in dem Musikvideo von GZUZ dargelegt,
sodass auch ähnliche Effekte bei der Betrachtung entsprechend sexualisierter Inhalte im Musikvideos
nahe liegen.
b.) Wirkungsforschung: Auswirkung von aggressiver und gewalthaltiger Musik
Unabhängig vom sexuellen Aspekt kann überdies von einer aggressionssteigernden Wirkung von
aversiven Liedtexten ausgegangen werden. Genreunabhängig können negative bzw. verstärkende
Effekte gewalthaltiger Lyrik auf aggressive Gedanken und Feindseligkeitsgefühle, Reaktionen auf
Provokationen und aggressives Verhalten festgestellt werden. So zeigten Anderson und Kollegen
(2003) in ihren Untersuchungen, dass Musik mit gewalthaltigem Inhalt (im Vergleich zu keiner Musik
oder nicht-gewalthaltiger Musik) aggressionsbezogene Gedanken und Gedächtnisinhalte leichter
zugänglich macht (Anderson, C. A., Carnagey, N. L., & Eubanks, J. [2003]. Exposure to violent media:
The effects of songs with violent lyrics on aggressive thoughts and feelings. Journal of Personality and
Social Psychology, 84[5], 960–971, doi: 10.1037/0022-3514.84.5.960.). Dieser Effekt des Textes zeigte
sich unabhängig vom Musikstil, des Künstlers bzw. der Künstlerin und der grundlegenden
Anspannung der hörenden Person. Die Autoren schlussfolgern zudem, dass durch Mediengewalt
geförderte aggressive Gedanken und Gefühle die Wahrnehmung sozialer Interaktion beeinflussen
und aggressionsbetonte Interpretationen der Umwelt begünstigen können (siehe General Aggression
Theory; Anderson, C. A., & Bushman, B. J. [2002]. Human aggression. Annual Review of Psychology, 53,
27–51.). Dies wiederrum kann aggressivere Reaktionen, Verhaltensweisen und Dynamiken in
verschiedenen Situationen begünstigen. Neuere Studien gehen mit diesen Schlussfolgerungen
konform: Personen, die aversiver Musik und / oder aggressiven Textinhalten ausgesetzt waren,
berichteten mehr Ärger, mehr aggressive Kognitionen, eine leichtere Zugänglichkeit aggressiver
Gedächtnisinhalte und zeigten mehr aggressives Verhalten (z. B. Krahé, B., & Bieneck, S. [2012]. The