dragon-knight-geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsberichte

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                                      Sachverhalt

Der Zeichentrickfilm „Dragon Knight“ wurde in Japan produziert und wird in der
deutsch/synchronisierten Fassung von der Firma Trimax Manga Erotic Animation Green
Bunny, Offenbach, angeboten. Der Videofilm hat eine Lauflänge von 50 Minuten.

Der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) wurde der Videofilm nicht vorge-
legt.

Der Videofilm besteht in seinem wesentlichen Inhalt aus der Schilderung der sexuellen Erleb-
nisse des Ritters Takero mit der jungen Jodi, die zum Teil auch unter Anwendung von Gewalt
stattfinden.

Der Antragsteller beantragt die Indizierung, weil der Inhalt des Videofilms auf der einen Seite
pornographisch sei und auf der anderen Seite aus einer Verbindung aus Sex und Gewalt be-
stehe.

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht über die Absicht der Bundesprüfstelle,
im vereinfachten Verfahren gemäß § 15a Abs. 1 GjS zu entscheiden, unterrichtet. Sie hat sich
nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte
und auf den des Videofilmes Bezug genommen. Die Mitglieder des 3er-Gremiums haben sich
den Videofilm in voller Länge und bei normaler Laufgeschwindigkeit angesehen und die Ent-
scheidung sowie die Entscheidungsbegründung in vorliegender Fassung einstimmig beschlos-
sen und gebilligt.


                                         Gründe

Der Zeichentrickfilm „Dragon Knight“, Trimax Manga Erotic Animation Green Bunny, Of-
fenbach, war antragsgemäß zu indizieren.

Sein Inhalt ist offenbar geeignet (§ 15a Abs. 1 GjS), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu
desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „sittlich zu gefährden“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS
nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung
auszulegen ist.

Der Inhalt des Videofilms besteht, wie der Antragsteller zutreffend ausführt, aus einer Anei-
nanderreihung sexueller Vorgänge, die zum einen so gestaltet sind, dass sie den Tatbestand
der Pornographie erfüllen und zum anderen aus einer Verbindung aus Sex und Gewalt beste-
hen.

Eine Darstellung ist pornographisch im Sinne von § 6 Nr. 2 GjS, § 184 Abs. 1 StGB, wenn sie
unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob auf-
dringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich
oder überwiegend nur auf des lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt
(vgl. BGHSt 23, 44; Lenckner in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21.
Aufl., RdNr. 4 zu § 184 StGB).
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Dass auch der Videofilm die Voraussetzungen der Pornographie erfüllt, hat der Antragsteller
zutreffend wie folgt beschrieben:

„Ritter Takero, als „Kinder der Götter geboren“, irrt schicksalhaft bestimmt über die Erde.
Seine Heldentaten sind weltberühmt. Weder er selbst noch die Menschen kennen seine Identi-
tät.
Zu Beginn der Handlung nähert er sich der Stadt Toras, hofft dort auf langentbehrte sexuelle
Freuden – eingeblendete Brüste deuten es zusätzlich an.
Gleich bei seiner Ankunft rettet er den jungen Taschendieb Jodi vor seinen gewalttätigen
Verfolgern, Helfern eines geheimnisvollen Priesters. Er veranlaßt die Rückgabe des gestohle-
nen Beutels, faßt Zuneigung zu Jodi, obwohl dieser gleich auch in zu bestehlen versucht. In
einer Herberge besorgt er Essen und ein gemeinsames Zimmer. Vorher noch sucht er emotio-
nalen Trost, Jodis Hunger mißachtend, beim Anblick nackter Frauen, die in der Herberge die
Gäste bedienen.
Nackte, laut stöhnende Frauen sind auch das Objekt des Priesters, sowohl Phantasieerinne-
rungen wie auch real vor ihm gerade gefesselt auf dem Boden liegende, während er Gebete
murmelt. Seinem offensichtlichen Herrn und Auftraggeber, dem widdergestaltigen Meister
Leonhard, verspricht er, noch mehr Frauen, die Stadt werde bald ein „Sumpf der Lust“ sein.
Seine Helfer bringen ihm den Geldbeutel. Sie erhalten den Auftrag, die vor ihm gefesselt lie-
genden Frauen zum Geldverleiher zu bringen. Als im Geldbeutel die darin versteckte Droge
fehlt, schickt der Priester, voller Panik, dass er in der Stadt enttarnt wird, die Helfer aus, die
Jodi die Droge entreißen und ihn als Mitwisser töten sollen. Leonhards Vertraute Sheit will
bei der Suche mitwirken.
Beim Essen beklagt Jodi das Verschwinden seiner Schwester. Takero will beim Suchen helfen
und den Grund des Verschwindens herausfinden. Da Jodi ihn nicht entlohnen könne, ist es
sicher, dass die Schwester dies tun wird.
Eine Frau erscheint am Tisch, stellt sich als Jusus vor. Sie hat Takero bei seinem Einsatz für
Jodi gesehen und bittet ihn zu Übernahme eines Auftrages, den er aber ablehnt. Als sie seinen
Namen erfährt, vermutet sie in ihm den berühmten Kriegs- und Frauenhelden, was er als Irr-
tum abtut. Ebenso ahnungslos zeigt sie sich, als Jodi sie zu erkennen glaubt. Sie sei halt eine
Doppelgängerin. Sie übernachtet ebenfalls in der Herberge.
Im Zimmer zwingt Takero den verschmutzten Jodi, zu duschen. Dabei entdeckt er, dass Jodi
in Wirklichkeit ein Mädchen ist. Wütend wirft sie mit Gegenständen nach ihm. Glücklich, ihn
dabei nicht getötet zu haben, preßt sie ihren nackten Körper an ihn. Um seine deutlich sichtba-
re Stimulierung abzubauen, drängt er sie, sich anzuziehen. Statt dessen fleht sie ungeniert um
Koitus – ihre erregte Vulva wird mehrfach eingespielt – stimuliert sich durch Reiben an sei-
nem bekleideten Körper. Er kann sie nicht bremsen, sein Hinweis, ihr Liebesbeweis sei An-
zahlung für die Suche nach der Schwester, lehnt sie beharrlich ab, die Anzahlung sei zu ge-
ring, und drängt ihn so zum Koitus, der genreüblich großformatig eingespielt wird. Dies be-
obachten die Gehilfen des Priesters und Sheit.
In der Nacht dringen die Gehilfen und Sheit in das Zimmer Takeros ein. Mit der handgreifli-
chen Drohung, Jodi zu ermorden, entwaffnen sie Takero und schlagen ihn nieder. Die Suche
nach der Droge bleibt erfolglos, trotz Sheits Drohung, Jodi Ohren und Nase abzuschneiden.
Als Jusus, vom Lärm herbeigelockt, sie stört, verlassen sie mit Jodi Hals über Kopf das Zim-
mer mit einem Sprung durch das Fenster.
Im Gewölbekeller des Domes versucht Sheit, den Verbleib der Droge aus Jodi herauszupres-
sen: Schmerzhafte Quälereien an den Brüsten, grausame Stockschläge auf Brüste und Gesäß
bleiben ohne Erfolg. Mit der Drohung, bald eine „richtig schmutzige Frau“ aus ihr zu machen,
läßt sie von ihr ab.
Die Gehilfen des Priesters sind überzeugt, dass Jodi nichts von der Droge weiß, glauben, dass
Sheit sie, statt für den Priester zu präparieren, zu ihrem „Spielzeug“ machen will, ihr die Dro-
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ge einflößen will, mit der Wirkung, dass die schmerhaften „Perversionen“ bei Jodi sexuelle
„Ekstasen“ auslösen, wie sie es bei einer anderen Frau getan hat.
Jusus hilft derweil Takero, als er aus der Ohnmacht erwacht. Als sie im Zimmer die gesuchte
Droge findet, verdächtigt sie ihn, „verbotene Medizin“ in Umlauf zu bringen. Sie läßt sich
vom Gegenteil überzeugen und beschreibt die Wirkung der Droge, die gequälten Frauen per-
verseste Wünsche eingebe. Um diese die ganze bedrohende dämonische Macht zu vernichten,
wird sie Takero bei der Suche nach Jodi unterstützen.
Als Schwestern verkleidet suchen sie den Priester im Dom auf, um von ihm ein Gebet für ihre
verstorbenen Eltern zu erbitten. Als dieser und Sheit sie empfangen, erkennt Juses in Sheit
eine frühere Bekannte. Offenbar ist sie durch die Droge gänzlich umgewandelt. Dem Befehl
des Priesters, Jusus zu töten, kommt Sheit nicht nach. Takero gelingt es, Sheit mit der Zau-
berkraft seines Schwertes zu töten.
Jusus sucht derweil den Priester auf, um Jodis Aufenthalt zu erfahren. Der Priester schickt sie
zu Leonhard. Dessen Wache – nackte, kahlgeschorene Frauen, Opfer der Droge – dringen auf
sie ein, doch Takero eilt herbei und überwältigt sie, Leonhard kann seinem Wunderschwert
entkommen. Eine der Frauen ruft sterbend nach Jodi – sie ist ihre gesuchte Schwester. Takero
schwört Rache.
Schnell finden sie Jodi, nackt aufgehängt im Domgewölbe. Unter dem Einfluss der Droge
bettelt sie Takero um Koitus an. Damit sie nicht „wahnsinnig“ wird, kommt Takero ihrem
Flehen nach, mit manueller und oraler Stimulation, Cunnilingus und Koitus, unter genreübli-
chen Akustikambiente bis hin zum lauten Orgasmus. Danach läßt die Wirkung der Droge
nach.
Takero hat seine Aufgabe erfüllt, die Stadt ist von den Unholden befreit. Zusammen mit Jusus
sucht er weitere Abenteuer, Leonhard ist sein erstes Ziel.“

Ohne Frage darf der Film die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch neh-
men. Denn nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst,
was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder
Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Diese Definition wird von dem verfah-
rensgegenständlichen Film unzweifelhaft erfüllt.

Doch hat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 27.11.1990 (NJW 91, S.
1471 ff.) auch der Jugendschutz Verfassungsrang, angeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
und Art. 6 Abs. 2 GG.
Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aufgegeben, zwischen den Verfassungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen, um
festzustellen, welchem der beiden Güter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist
bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu be-
rücksichtigen.

Demgegenüber ist aber die Jugendgefährdung als besonders gravierend einzustufen, da die
Pornographie nach dem Willen des Gesetzgebers als offensichtlich schwer jugendgefährdend
gilt. Irgend welche relativierenden Aussagen, die schwere Jugendgefährdung des Films min-
dern könnten, sind dem Videofilm nicht zu entnehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass ein
Teil der sexuellen Vorgänge in Verbindung mit Gewalttätigkeiten dargestellt wird, was nach
der Spruchpraxis der Gremien der Bundesprüfstelle als besonders gravierend einzustufen ist.
Bei der Abwägung der beiden Verfassungsgüter war daher dem Jugendschutz Vorrang vor
dem Kunstschutz einzuräumen.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS konnte wegen der Schwere der von dem Vi-
deofilm ausgehenden Jugendgefährdung und angesichts des niedrigen Mietpreises, der es
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auch Kindern und Jugendlichen erlaubt, den Film zu entleihen, nicht angenommen werden.
Darüber hinaus liegen Angaben über den Umfang des Vertriebes, die die Annahme eines Fal-
les von geringer Bedeutung begründen könnten, nicht vor. Die Verfahrensbeteiligte hat hierzu
nichts vorgetragen. Und es ist weder gesetzliche Aufgabe der Bundesprüfstelle noch ihr de
facto überhaupt möglich, verlässliche Daten und Fakten über die Vertriebslage des Videofil-
mes, die ausschließlich der Verfahrensbeteiligten bekannt ist, zu ermitteln. Der Film wird in
den einschlägigen Fachzeitschriften beworben. Es ist daher davon auszugehen, dass er ein
breites Publikum anspricht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Proto-
koll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, An-
fechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, ver-
treten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO). Außerdem kann inner-
halb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das
12er-Gremium gestellt werden (§ 15a Abs. 4 GjS).
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