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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungsberichte

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                                     Sachverhalt

Der Videofilm “Ninja Scroll”, Manga Entertainment, London, heutige Lizenznehmerin I-ON
New Media GmbH, Köln, wurde durch Entscheidung Nr. 4849 (V) vom 07.07.1995, bekannt
gemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.07.1995, indiziert.

Der Inhalt des Videofilms wurde in der oben benannten Entscheidung zutreffend wie folgt
beschrieben:

„Jubei, ein arbeitsloser Ninja auf der Suche nach einem gut bezahlten Auftrag und Kagero,
ein hübscher weiblicher Ninja, werden in die Auseinandersetzungen von anderen Ninjas ver-
wickelt. Es geht um den Besitz einer großen Menge Goldes, das zur Rekrutierung einer un-
vorstellbar kampftätigen Ninjatruppe verwendet werden soll. Mit Hilfe dieser Truppe soll die
„Weltherrschaft“ eines unsterblichen „Ninjamonsters“ realisiert werden.“

Der Videofilm wurde im Wesentlichen indiziert, weil er als geeignet eingeschätzt wurde, Ge-
waltbereitschaft hervorzurufen oder zu verstärken.
Als Beispiele für eine Fülle von Gewaltszenen, die den Betrachtenden sehr eindringlich in
einer die Menschenwürde verachtenden Weise dargeboten würden, woran auch die Darbie-
tungsart des Zeichentrickfilms nichts ändere, wurde auf folgende Szenen verwiesen:

„Körper werden gespalten, so dass das Blut nur so heraussprudelt.
Ein Mensch wird an den Armen auseinandergerissen, so dass die Arme abreißen und Blut
sprudelnd austritt. Der Täter trinkt das aus den Stümpfen heraussprudelnde Blut.
Mit riesigen Messern werden Schädel gespalten.
Köpfe werden abgeschlagen, so dass Blut aus dem Rumpf sprudelt.
Eine Ninjafrau wird von einem Gewehr durchbohrt. Als der Täter es wieder aus dem Körper
herauszieht, spritzt das Blut.
Ein Mann kämpft gegen mehrere Angreifer. Als Waffe benutzt er ein Schwert. Blut spritzt nur
so in Fontänen durch die Gegend. Abgetrennte Arme fliegen durch die Lüfte.“

Mit Schreiben vom 27.04.2010 hat die Verfahrensbeteiligte durch ihren Verfahrensbevoll-
mächtigten den Antrag auf Listenstreichung gestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Ver-
fahrensbeteiligten führt zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus:

„Der Antrag stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Entscheidungskriterien, die bei der
Entscheidung vom 07.07.1995 eine wesentliche Rolle gespielt haben, aus heutiger Sicht –
insbesondere in Anbetracht der gestiegenen Medienkompetenz und der veränderten Sehge-
wohnheiten Jugendlicher – gerade auch im Hinblick auf die sogenannten „Manga“-Filme -
anders zu werten und zu beurteilen sind und dass die diesbezügliche Spruchpraxis der BPjM
sich verändert hat, im Vergleich zur Spruchpraxis vor knapp 15 Jahren.“

Der Film sei heute, anders als in den 90er-Jahren, als die Mangas als Neuheit aufkamen, nicht
mehr jugendaffin. Der Film sei in seiner Handlung simpel konstruiert und folge einem klaren
Gut-Böse-Muster. Die Gewaltszenen seien in die Handlung eingebettet.
Die in der Indizierungsentscheidung beschriebenen Gewaltspitzen würden heute als völlig
überzogen und realitätsfern wahrgenommen und entsprächen eher einer Persiflierung des
Genres.
Hinsichtlich des Kunstgehaltes wird auf den Stellenwert der Protagonisten in der heutigen
japanischen Pop-Kultur verwiesen. „Ninja-Scroll“ müsse als ein Kaleidoskop traditioneller
japanischer Figuren betrachtet werden.
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In der Presse habe es zahlreiche positive Kritiken gegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte
hat einige solcher Kommentare zitiert, die dem Film eine herausgehobene Stellung innerhalb
des Anime-Genres attestieren.
Bei einer Vorlage bei der FSK sei mit einer Kennzeichnung mit „keine Jugendfreigabe“ oder
„Freigegeben ab 16 Jahren“ zu rechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte
und auf den des Videofilmes Bezug genommen. Die Mitglieder des 3er-Gremiums haben sich
den Videofilm in voller Länge und bei normaler Laufgeschwindigkeit angesehen und die Ent-
scheidung sowie die Entscheidungsbegründung in vorliegender Fassung einstimmig beschlos-
sen und gebilligt.


                                         Gründe

Der Videofilm „Ninja Scroll”, Manga Entertainment, London, heutige Lizenznehmerin I-ON
New Media GmbH, Köln, war wie beantragt aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu
streichen.

Nach § 18 Abs. 7 S. 1 JuSchG muss eine Streichung eines Mediums aus der Liste erfolgen,
wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 bzw. des § 15 Abs. 2 JuSchG nicht mehr vorlie-
gen. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn
aufgrund eines nachhaltigen Wertewandels oder neuer Erkenntnisse aus der Medienwirkungs-
forschung ausgeschlossen werden kann, dass die betreffenden Medieninhalte weiterhin geeig-
net sind, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu gefährden. Die
Bundesprüfstelle darf an einer tiefgreifenden und nachhaltigen Änderung dieser Anschauun-
gen nicht vorbeigehen, sofern der Wandel nicht lediglich vorübergehenden Charakter trägt
(BVerwGE 39, 197, 201).
Daraus ergibt sich, dass das Medium in seiner Gesamtheit an der heute gesellschaftlich vor-
herrschenden Werteordnung gemessen werden muss. Nur wenn von dem Medium insgesamt
nach dem heutigen Stand der Medienwirkungsforschung vor dem Hintergrund der aktuellen
Werte keine jugendgefährdende Wirkung mehr vermutet wird, kommt eine Aufhebung der
Indizierung in Betracht. Geht hingegen auch nur von einem Teil des Mediums aus heutiger
Sicht eine Jugendgefährdung aus, hat das Medium als solches in der Liste zu verbleiben. Aus-
gangspunkt der Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle ist mithin die Jugendgefähr-
dung, die über die Schwelle der Jugendbeeinträchtigung hinaus reicht.

Nach Ansicht des 3er-Gremiums der Bundesprüfstelle ist der Videofilm derart gestaltet, dass
aus heutiger Sicht sein Inhalt kein Gefährdungspotential mehr aufweist.

Ein Medium ist nach Auffassung des 12er-Gremiums unter folgenden Voraussetzungen nicht
mehr jugendgefährdend:

   -   wenn der Inhalt des Videofilms als nicht jugendaffin angesehen werden kann,
   -   wenn der Inhalt des Videofilms so gestaltet ist, dass sich die Hauptfigur nicht als Iden-
       tifikationsmuster anbietet,
   -   wenn Nachahmungseffekte nicht zu vermuten sind,
   -   wenn Gewalttaten als übertrieben, aufgesetzt, unrealistisch, abschreckend und irreal
       eingestuft werden können,
   -   wenn die Anwendung von Gewalt als nicht gerechtfertigt eingestuft wird bzw. Ge-
       waltanwendung im Prinzip abgelehnt wird.
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Das 3er-Gremium ist der Auffassung, dass es sich bei dem Film aus heutiger Sicht um einen
skurrilen Fantasy-Zeichentrickfilm handelt, der insgesamt langatmig und sicherlich nur für
einen kleinen Fankreis interessant ist. Der Film ist als nicht mehr jugendaffin einzuschätzen.
Die Zeichentrickdarstellungen bewirken eine erhebliche Distanz zu den vorliegenden Gewalt-
szenen. Diese wirken zudem in Ausführung und Darstellung völlig übertrieben und realitäts-
fern, so dass Nachahmungseffekte nahezu auszuschließen sind. Darüber hinaus werden diese
Szenen größtenteils in schnellen Bildfolgen dargestellt, so dass die Folgen der Gewalthand-
lungen oft nur schemenhaft wahrnehmbar sind.
Inhaltlich vermag der Film in der heutigen Zeit nicht mehr dieselbe Wirkung zu erzielen, wie
das zum Zeitpunkt des Erscheinens der Fall war.

In dem vorliegenden Fall sieht das 3er-Gremium der Bundesprüfstelle eine Alterskennzeich-
nung des Films, die verhindert, dass jüngere Jugendliche diesen Film anschauen, als ausrei-
chend an. Die Schwelle zur Jugendgefährdung wird durch den Inhalt des Films aus heutiger
Sicht nicht mehr erreicht, mit der Folge, dass der Videofilm aus der Liste zu streichen war.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageer-
hebung zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung
des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle zu beantragen.
Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsge-
richt Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4
JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.




Gebührenerhebung
Die Festsetzung der Kosten für dieses Verfahren bleibt einer gesonderten Entscheidung
vorbehalten.
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