Synopse Transparenzgesetze BMI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Synopse der Transparenzgesetze (7. Symposium IFG, Dr. Winfried Veil)

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technisch veränderter Organis-     technisch veränderter Organismen, so-      die Wechselwirkungen zwischen die-
men, sowie die Wechselwirkun-      wie die Wechselwirkungen zwischen die-     sen Bestandteilen;
gen zwischen diesen Bestand-       sen Bestandteilen; insbesondere auch
                                                                              2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm
teilen;                            Informationen über Art, Umfang und
                                                                              und Strahlung, Abfälle aller Art sowie
                                   Auswirkungen des Klimawandels auf die
2. Faktoren wie Stoffe, Energie,                                              Emissionen, Ableitungen und sons-
                                   Lebensumgebung und Gesundheit von
Lärm und Strahlung, Abfälle al-                                               tige Freisetzungen von Stoffen in die
                                   Menschen, Tieren und sonstigen Orga-
ler Art sowie Emissionen, Ablei-                                              Umwelt, die sich auf die Umweltbe-
                                   nismen
tungen und sonstige Freisetzun-                                               standteile im Sinne der Nummer 1
gen von Stoffen in die Umwelt,     b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm      auswirken oder wahrscheinlich aus-
die sich auf die Umweltbestand-    und Strahlung, Abfälle aller Art sowie     wirken;
teile im Sinne der Nummer 1        Emissionen, Ableitungen und sonstige
                                                                              3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
auswirken oder wahrscheinlich      Freisetzungen von Stoffen in die Um-
auswirken;                         welt, die sich auf die Umweltbestand-      a) sich auf die Umweltbestandteile
                                   teile im Sinne von Buchstabe a) auswir-    im Sinne der Nummer 1 oder auf
3. Maßnahmen oder Tätigkei-
                                   ken oder wahrscheinlich auswirken          Faktoren im Sinne der Nummer 2
ten, die
                                                                              auswirken oder wahrscheinlich aus-
                                   c) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestand-                                                wirken oder
teile im Sinne der Nummer 1 o-     aa) sich auf die Umweltbestandteile im
                                                                              b) den Schutz von Umweltbestand-
der auf Faktoren im Sinne der      Sinne des Buchstaben a) oder auf Fakto-
                                                                              teilen im Sinne der Nummer 1 be-
Nummer 2 auswirken oder            ren im Sinne des Buchstaben b) auswir-
                                                                              zwecken; zu den Maßnahmen gehö-
wahrscheinlich auswirken oder      ken oder wahrscheinlich auswirken oder
                                                                              ren auch politische Konzepte,
b) den Schutz von Umweltbe-        bb) den Schutz von Umweltbestandtei-       Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
standteilen im Sinne der Num-      len im Sinne des Buchstaben a) bezwe-      ten, Abkommen, Umweltvereinba-
mer 1 bezwecken; zu den Maß-       cken; zu den Maßnahmen gehören auch        rungen, Pläne und Programme;
nahmen gehören auch politi-        politische Konzepte, Rechts- und Verwal-
                                                                              4. Berichte über die Umsetzung des
sche Konzepte, Rechts- und         tungsvorschriften, Abkommen, Umwelt-
                                                                              Umweltrechts;
Verwaltungsvorschriften, Ab-       vereinbarungen, Pläne und Programme
kommen, Umweltvereinbarun-                                                    5. Kosten-Nutzen-Analysen oder
                                   d) Berichte über die Umsetzung des Um-
gen, Pläne und Programme;                                                     sonstige wirtschaftliche Analysen
                                   weltrechts
                                                                              und Annahmen, die zur Vorbereitung
4. Berichte über die Umsetzung
                                   e) Kosten-Nutzen-Analysen oder sons-       oder Durchführung von Maßnahmen
des Umweltrechts;
                                   tige wirtschaftliche Analysen und Annah-   oder Tätigkeiten im Sinne der Num-
5. Kosten-Nutzen-Analysen o-       men, die zur Vorbereitung oder Durch-      mer 3 verwendet werden, und
der sonstige wirtschaftliche       führung von Maßnahmen oder Tätigkei-
                                                                              6. den Zustand der menschlichen Ge-
Analysen und Annahmen, die         ten im Sinne des Buchstaben c) verwen-
                                                                              sundheit und Sicherheit, die Lebens-
zur Vorbereitung oder Durch-       det werden, und
                                                                              bedingungen des Menschen sowie
führung von Maßnahmen oder
                                   f) den Zustand der menschlichen Ge-        Kulturstätten und Bauwerke, soweit
Tätigkeiten im Sinne der Num-
                                   sundheit und Sicherheit, die Lebensbe-     sie jeweils vom Zustand der Umwelt-
mer 3 verwendet werden, und
                                   dingungen von Menschen und Tieren so-      bestandteile im Sinne der Nummer 1
6. den Zustand der menschli-       wie der Zustand von Kulturstätten und      oder von Faktoren, Maßnahmen o-
chen Gesundheit und Sicher-        Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zu-       der Tätigkeiten im Sinne der Num-
heit, die Lebensbedingungen        stand                                      mern 2 und 3 betroffen sind oder
des Menschen sowie Kulturstät-                                                sein können; hierzu gehört auch die
                                   der Umweltbestandteile im Sinne des
ten und Bauwerke, soweit sie                                                  Kontamination der Lebensmittel-
                                   Buchstaben a) oder von Faktoren, Maß-
jeweils vom Zustand der Um-                                                   kette. (§ 2 III)
                                   nahmen oder Tätigkeiten im Sinne der
weltbestandteile im Sinne der
                                   Buchstaben b) und c) betroffen sind o-
Nummer 1 oder von Faktoren,
                                   der sein können; hierzu gehören auch
Maßnahmen oder Tätigkeiten
                                   die Kontamination der Lebensmittel-
im Sinne der Nummern 2 und 3
                                   kette und jegliche Belange des Tier-
betroffen sind oder sein kön-
                                   schutzes, unter anderem artgerechte
nen; hierzu gehört auch die
                                   Haltung von Tieren, der Zustand von Le-
Kontamination der Lebensmit-
                                   bensräumen und der Fortbestand und
telkette.
                                   den Erhalt von Arten; (§ 2 I Nr. 9)
(§ 2 III)
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Verbraucherinformationen sind un-
abhängig von der Art ihrer Speiche-
rung alle Daten über
1. von den nach Bundes- oder Lan-
desrecht zuständigen Stellen festge-
stellte Abweichungen von Anforde-
rungen in Rechtsvorschriften
a) des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches und des Produktsi-
cherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze er-
lassenen Rechtsverordnungen, un-
mittelbar geltender Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwen-
dungsbereich der genannten Ge-
setze,
c) bei der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen im Anwendungsbe-
reich des § 1 Absatz 2 Satz 1
sowie Maßnahmen und Entscheidun-
gen, die im Zusammenhang mit den
in den Buchstaben a bis c genannten
Abweichungen getroffen worden
sind,
2. von einem Erzeugnis, einem Ver-
braucherprodukt oder einer Dienst-
leistung ausgehende Gefahren oder
Risiken für Gesundheit und Sicher-
heit von Verbraucherinnen und Ver-
brauchern,
3. die Zusammensetzung von Erzeug-
nissen und Verbraucherprodukten,
ihre Beschaffenheit, die physikali-
schen, chemischen und biologischen
Eigenschaften einschließlich ihres Zu-
sammenwirkens und ihrer Einwir-
kung auf den Körper, auch unter Be-
rücksichtigung der bestimmungsge-
mäßen Verwendung oder vorherseh-
baren Fehlanwendung,
4. die Kennzeichnung, die Herkunft,
die Verwendung, das Herstellen und
das Behandeln von Erzeugnissen,
Verbraucherprodukten und Dienst-
leistungen,
5. zugelassene Abweichungen von
den in Nummer 1 genannten Rechts-
vorschriften über die in den Num-
mern 3 und 4 genannten Merkmale
oder Tätigkeiten,
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6. die Ausgangsstoffe und die bei der
                                           Gewinnung der Ausgangsstoffe ange-
                                           wendeten Verfahren,
                                           7. die Ergebnisse
                                           a) behördlicher Überwachungsmaß-
                                           nahmen,
                                           b) aller amtlichen oder im Rahmen
                                           von Eigenkontrollsystemen durchge-
                                           führten Analysen und Laboruntersu-
                                           chungen, auch wenn dabei keine Ab-
                                           weichungen von Rechtsvorschriften
                                           festgestellt wurden, und
                                           c) anderer behördlicher Tätigkeiten
                                           oder Maßnahmen zum Schutz von
                                           Verbraucherinnen und Verbrau-
                                           chern, einschließlich der Auswertung
                                           dieser Tätigkeiten und Maßnahmen,
                                           sowie Statistiken über Verstöße ge-
                                           gen Rechtsvorschriften, soweit sich
                                           die Verstöße auf Erzeugnisse, Ver-
                                           braucherprodukte oder Dienstleis-
                                           tungen beziehen.

10. informationspflichtige Stellen:        Informationspflichtige Stellen sind
a) die Bundesregierung und andere Stel-    1. die Bundesregierung und andere
len der öffentlichen Verwaltung ein-       Stellen der öffentlichen Verwaltung
schließlich der Sondervermögen des         des Bundes. Gremien, die diese Stel-
Bundes sowie alle Gremien, die diese       len beraten, gelten als Teil der Stelle,
Stellen beraten;                           die deren Mitglieder beruft. Nicht zu
                                           den informationspflichtigen Stellen
b) natürliche und juristische Personen
                                           gehören Gerichte des Bundes, soweit
des Privatrechts, soweit sie öffentliche
                                           sie nicht Aufgaben der öffentlichen
Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche
                                           Verwaltung wahrnehmen;
Dienstleistungen, insbesondere solche
der Daseinsvorsorge, erbringen, und da-    2. die Landesregierungen und andere
bei der Kontrolle des Bundes oder einer    Stellen der öffentlichen Verwaltung
unter der Aufsicht des Bundes stehen-      der Länder, die Aufgaben und Tätig-
den juristischen Person des öffentlichen   keiten im Anwendungsbereich des
Rechts unterliegen; (§ 2 I Nr. 10)         Anhangs zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wahr-
                                           nehmen. Gremien, die diese Stellen
                                           beraten, gelten als Teil der Stelle, die
                                           deren Mitglieder beruft. Nicht zu den
                                           informationspflichtigen Stellen gehö-
                                           ren Gerichte, soweit sie nicht Aufga-
                                           ben der öffentlichen Verwaltung
                                           wahrnehmen;
                                           3. natürliche oder juristische Perso-
                                           nen des Privatrechts, soweit sie öf-
                                           fentliche Aufgaben wahrnehmen o-
                                           der öffentliche Dienstleistungen er-
                                           bringen und dabei
                                           a) der Kontrolle des Bundes oder ei-
                                           ner unter der Aufsicht des Bundes
12

stehenden juristischen Person des
                                             öffentlichen Rechts unterliegen oder
                                             b) im Anwendungsbereich des An-
                                             hangs zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Kon-
                                             trolle eines Landes oder einer unter
                                             der Aufsicht eines Landes stehenden
                                             juristischen Person des öffentlichen
                                             Rechts unterliegen. (§ 2 I)




11. öffentliche Aufgabe oder öffentliche
Dienstleistung:
Aufgabe oder Dienstleistung, deren
Wahrnehmung im öffentlichen Interesse
liegt; (§ 2 I Nr. 11)

12. verfügbare Informationen:                Eine informationspflichtige Stelle
                                             verfügt über Informationen, wenn
Informationen, die bei einer informati-
                                             diese bei ihr vorhanden sind oder für
onspflichtigen Stelle vorhanden sind o-
                                             sie bereitgehalten werden. Ein Be-
der für diese bereitgehalten werden o-
                                             reithalten liegt vor, wenn eine natür-
der die sie aus Gründen ihrer Zuständig-
                                             liche oder juristische Person, die
keit oder Teilhabe an einem Verwal-
                                             selbst nicht informationspflichtige
tungsverfahren mit angemessenem Auf-
                                             Stelle ist, Informationen für eine in-
wand beschaffen kann. Ein Bereithalten
                                             formationspflichtige Stelle im Sinne
liegt vor, wenn eine natürliche oder ju-
                                             des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die
ristische Person Informationen für eine
                                             diese Stelle einen Übermittlungsan-
informationspflichtige Stelle im Sinne
                                             spruch hat. (§ 2 IV)
des Abs. 1 aufbewahrt, auf die diese
Stelle einen Übermittlungsanspruch hat;
(§ 2 I Nr. 12)

13. zuständige Stelle:
ist die informationspflichtige Stelle, bei
der die beantragte Information verfüg-
bar ist; (§ 2 I Nr. 13)

14. Interessenvertreter:
Person, die in Bezug auf die Idee, Ausar-
beitung oder Durchführung politischer,
verwaltungsmäßiger oder rechtsetzen-
der Vorhaben oder aus rein informatori-
schen oder Gründen der Kontaktpflege
mit informationspflichtigen Stellen in
Kontakt getreten ist; (§ 2 I Nr. 14)
13

15. Schnittstelle:
                                                                             Verbindungsstelle zwischen Funktions-
                                                                             einheiten eines Datenverarbeitungs- o-
                                                                             der -übertragungssystems, an der der
                                                                             Austausch von Daten oder Steuersigna-
                                                                             len erfolgt; (§ 2 I Nr. 15)

                                                                             16. Offene Standards:
                                                                             Standards, die von jedem kostenfrei im-
                                                                             plementiert werden können und keine
                                                                             Beschränkung bei der Nachnutzung und
                                                                             Anpassung auferlegen; (§ 2 I Nr. 16)

                                                                             17. Mobilitätsdaten:
                                                                             Daten, die bei Planung, Umsetzung und
                                                                             Unterhaltung von Verkehrsmaßnahmen
                                                                             und -infrastruktur sowie dem Betrieb
                                                                             von Nah- und Fernverkehr anfallen; (§ 2
                                                                             I Nr. 17)

                                                                             18. maschinenlesbares Format:
                                                                             ist ein Dateiformat, das so strukturiert
                                                                             ist, dass Softwareanwendungen be-
                                                                             stimmte Informationen, einschließlich
                                                                             einzelner Sachverhaltsdarstellungen und
                                                                             deren interner Struktur, leicht identifi-
                                                                             zieren, erkennen und extrahieren kön-
                                                                             nen. (§ 2 I Nr. 18)

Kontrolle im Sinne des § 2 I Nr.    Kontrolle im Sinne des Absatz 3 liegt    (2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr.   Kontrolle im Sinne des Absatzes 1
2 liegt vor, wenn                   vor, wenn                                10 b) liegt vor, wenn                       Nummer 3 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts      1. die Person des Privatrechts bei der   1. die Person des Privatrechts bei der      1. die Person des Privatrechts bei der
bei der Wahrnehmung der öf-         Wahrnehmung der öffentlichen Auf-        Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe        Wahrnehmung der öffentlichen Auf-
fentlichen Aufgabe oder bei der     gabe oder bei der Erbringung der öf-     oder bei der Erbringung der öffentlichen    gabe oder bei der Erbringung der öf-
Erbringung der öffentlichen         fentlichen Dienstleistung gegenüber      Dienstleistung gegenüber Dritten beson-     fentlichen Dienstleistung gegenüber
Dienstleistung gegenüber Drit-      Dritten besonderen Pflichten unter-      deren Pflichten unterliegt oder über be-    Dritten besonderen Pflichten unter-
ten besonderen Pflichten unter-     liegt oder über besondere Rechte ver-    sondere Rechte verfügt, insbesondere        liegt oder über besondere Rechte
liegt oder über besondere           fügt, insbesondere ein Kontrahierungs-   ein Kontrahierungszwang oder ein An-        verfügt, insbesondere ein Kontrahie-
Rechte verfügt, insbesondere        zwang oder ein Anschluss- und Benut-     schluss- und Benutzungszwang besteht,       rungszwang oder ein An- schluss-
ein Kontrahierungszwang oder        zungszwang besteht, oder                                                             und Benutzungszwang besteht, oder
                                                                             oder
ein Anschluss- und Benutzungs-
                                    2. eine oder mehrere der in Absatz 3                                                 2. eine oder mehrere der in Absatz 1
zwang besteht, oder                                                          2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr.
                                    genannten juristischen Personen des                                                  Nummer 3 genannten juristischen
                                                                             10 a) genannten juristischen Personen
2. eine oder mehrere der in Ab-     öffentlichen Rechts allein oder zusam-                                               Personen des öffentlichen Rechts al-
                                                                             des öffentlichen Rechts allein oder zu-
satz 1 Nummer 2 genannten ju-       men, unmittelbar oder mittelbar                                                      lein oder zusammen, unmittelbar o-
                                                                             sammen, unmittelbar oder mittelbar
ristischen Personen des öffentli-                                                                                        der mittelbar
                                    a) die Mehrheit des gezeichneten Kapi-
chen Rechts allein oder zusam-                                               a) die Mehrheit des gezeichneten Kapi-
                                    tals des Unternehmens besitzt oder                                                   a) die Mehrheit des gezeichneten Ka-
men, unmittelbar oder mittel-                                                tals des Unternehmens besitzen,
                                    besitzen oder                                                                        pitals des Unternehmens besitzt/be-
bar
                                                                             b) über die Mehrheit der mit den Antei-     sitzen,
                                    b) über die Mehrheit der mit den An-
a) die Mehrheit des gezeichne-                                               len des Unternehmens verbundenen
                                    teilen des Unternehmens verbunde-                                                    b) über die Mehrheit der mit den An-
ten Kapitals des Unternehmens                                                Stimmrechte verfügen,
                                    nen Stimmrechte verfügt oder verfü-                                                  teilen des Unternehmens verbunde-
besitzen,
                                    gen oder                                 oder                                        nen Stimmrechte verfügt/verfügen
b) über die Mehrheit der mit                                                                                             oder
                                                                             c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des
14

den Anteilen des Unterneh-                                         c) mehr als die Hälfte der Mitglieder     Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-    c) mehr als die Hälfte der Mitglieder
mens verbundenen Stimm-                                            des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-     organs des Unternehmens bestellen          des Verwaltungs-, Leitungs- oder
rechte verfügen oder                                               sichtsorgans des Unternehmens stel-       können. (§ 2 II)                           Aufsichtsorgans des Unternehmens
                                                                   len kann oder können. (§ 2 IV)                                                       bestellen können. (§ 2 II)
c) mehr als die Hälfte der Mit-
glieder des Verwaltungs-, Lei-
tungs- oder Aufsichtsorgans des
Unternehmens bestellen kön-
nen, oder
3. mehrere juristische Personen
des öffentlichen Rechts zusam-
men unmittelbar oder mittelbar
über eine Mehrheit im Sinne
der Nummer 2 Buchstabe a bis
c verfügen und der überwie-
gende Anteil an dieser Mehr-
heit den in Absatz 1 Nummer 2
genannten juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts zu-
zuordnen ist.
(§ 2 II)

                                                                                                             Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Ge-
                                                                                                             setzes ist eine Information,
                                                                                                             1. die weder insgesamt noch in der ge-
                                                                                                             nauen Anordnung und Zusammenset-
                                                                                                             zung ihrer Bestandteile den Personen in
                                                                                                             den Kreisen, die üblicherweise mit die-
                                                                                                             ser Art von Informationen umgehen, all-
                                                                                                             gemein bekannt oder ohne Weiteres zu-
                                                                                                             gänglich und daher von wirtschaftlichem
                                                                                                             Wert ist und
                                                                                                             2. die Gegenstand von den Umständen
                                                                                                             nach angemessenen Geheimhaltungs-
                                                                                                             maßnahmen durch ihren rechtmäßigen
                                                                                                             Inhaber ist und
                                                                                                             3. bei der ein berechtigtes Interesse an
                                                                                                             der Geheimhaltung besteht. (§ 18 II)

                                  Jeder hat nach Maßgabe die-      Diese [veröffentlichungspflichtige In-
                                  ses Gesetzes Anspruch auf        formationen nach § 3 I und II] und alle
                                  freien Zugang zu allen Daten     anderen Informationen unterliegen
                                  über                             der Auskunftspflicht. [§ 3 III]
                                  1. von den nach Bundes- oder
                                  Landesrecht zuständigen Stel-
                                  len festgestellte nicht zuläs-
                                  sige Abweichungen von An-
                                  forderungen
                                  a) des Lebensmittel- und Fut-
                                  termittelgesetzbuches und
                                  des Produktsicherheitsgeset-
                                  zes,
15

b) der auf Grund dieser Ge-
setze erlassenen Rechtsver-
ordnungen,
c) unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union im Anwen-
dungsbereich der genannten
Gesetze sowie Maßnahmen
und Entscheidungen, die im
Zusammenhang mit den in
den Buchstaben a bis c ge-
nannten Abweichungen ge-
troffen worden sind,
2. von einem Erzeugnis oder
einem Verbraucherprodukt
ausgehende Gefahren oder
Risiken für Gesundheit und Si-
cherheit von Verbraucherin-
nen und Verbrauchern,
3. die Zusammensetzung von
Erzeugnissen und Verbrau-
cherprodukten, ihre Beschaf-
fenheit, die physikalischen,
chemischen und biologischen
Eigenschaften einschließlich
ihres Zusammenwirkens und
ihrer Einwirkung auf den Kör-
per, auch unter Berücksichti-
gung der bestimmungsgemä-
ßen Verwendung oder vorher-
sehbaren Fehlanwendung,
4. die Kennzeichnung, die Her-
kunft, die Verwendung, das
Herstellen und das Behandeln
von Erzeugnissen und Ver-
braucherprodukten,
5. zugelassene Abweichungen
von den in Nummer 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften
über die in den Nummern 3
und 4 genannten Merkmale o-
der Tätigkeiten,
6. die Ausgangsstoffe und die
bei der Gewinnung der Aus-
gangsstoffe angewendeten
Verfahren,
7. Überwachungsmaßnahmen
oder andere behördliche Tä-
tigkeiten oder Maßnahmen
zum Schutz von Verbrauche-
rinnen und Verbrauchern, ein-
schließlich der Auswertung
16

dieser Tätigkeiten und Maß-
nahmen, sowie Statistiken
über Verstöße gegen in § 39
Absatz 1 Satz 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelge-
setzbuches und § 8 des
Marktüberwachungsgesetzes
genannte Rechtsvorschriften,
soweit sich die Verstöße auf
Erzeugnisse oder Verbrau-
cherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer
Stelle im Sinne des Absatzes 2
unabhängig von der Art ihrer
Speicherung vorhanden sind.
Der Anspruch nach Satz 1 be-
steht insoweit, als kein Aus-
schluss- oder Beschränkungs-
grund nach § 3 vorliegt.
(§ 2 I)

                                                                        Dienstleistung ist jede gewerbs- oder
                                                                        geschäftsmäßig angebotene entgelt-
                                                                        liche Tätigkeit, die von Verbrauchern
                                                                        in Anspruch genommen werden
                                                                        kann und in den Schutzbereich der in
                                                                        § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
                                                                        genannten Rechtsvorschriften fällt.
                                                                        (§ 2 VII)

                            Veröffentlichungspflichtige Informationen
                                 Die Behörden des Bundes mit            Die informationspflichtigen Stellen
                                 Ausnahme der Selbstverwal-             gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 un-
                                 tungskörperschaften stellen            terrichten die Öffentlichkeit durch
                                 unbearbeitete maschinenles-            die Veröffentlichung folgender Infor-
                                 bare Daten, die sie zur Erfül-         mationen vorbehaltlich der §§ 7 und
                                 lung ihrer öffentlich-rechtli-         8 unter Verwendung des Informati-
                                 chen Aufgaben erhoben ha-              onsregisters nach § 2 Absatz 5: (§ 11
                                 ben oder durch Dritte in ih-           I Nr. ###)
                                 rem Auftrag haben erheben
                                 lassen, zum Datenabruf über
                                 öffentlich zugängliche Netze
                                 bereit.
                                 (§ 12a I 1)
                                 I 1 gilt nur für Daten, die
                                 1. der Behörde elektronisch
                                 gespeichert und in Sammlun-
                                 gen strukturiert vorliegen, ins-
                                 besondere in Tabellen oder
                                 Listen,
                                 2. ausschließlich Tatsachen
                                 enthalten, die außerhalb der
17

Behörde liegende Verhält-
nisse betreffen,
3. nicht das Ergebnis einer Be-
arbeitung anderer Daten
durch eine Behörde des Bun-
des sind,
4. nach der Erhebung keine
Bearbeitung erfahren haben,
ausgenommen eine Bearbei-
tung,
a) die der Fehlerbereinigung
dient oder
b) die aus rechtlichen oder
aus tatsächlichen Gründen er-
folgt ist und ohne die eine
Veröffentlichung der Daten
nicht möglich wäre, und
5. bei Personenbezug derart
umgewandelt wurden, dass
a) sie sich nicht mehr auf eine
identifizierte oder identifizier-
bare natürliche Person bezie-
hen oder
b) die betroffene Person nicht
oder nicht mehr identifiziert
werden kann.
(§ 12a II)

                                    Veröffentlichungen sind Aufzeichnun-
                                    gen im Informationsregister nach Maß-
                                    gabe des § 10. (§ 2 II)




                                    Der Veröffentlichungspflicht unterlie-   Der Veröffentlichungspflicht unterliegen
                                    gen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9   vorbehaltlich der §§ 15 bis 19 mindes-
                                                                             tens

                                                                             Abstrakt-generelle Normen:                 15. der Wortlaut von völkerrechtli-
                                                                                                                        chen Verträgen, das von den Orga-
                                                                             1. Gesetze, Rechtsverordnungen und
                                                                                                                        nen der Europäischen Gemeinschaf-
                                                                             Verwaltungsvorschriften, Richtlinien,
                                                                                                                        ten erlassene Gemeinschaftsrecht
                                                                             Rundschreiben und Bekanntmachungen,
                                                                                                                        sowie Rechtsvorschriften des Bun-
                                                                             (§ 6 Nr. 1)
                                                                                                                        des, (§ 11 I Nr. 15)

                                                                             Gesetzblätter:
                                                                             8. Das Bundesgesetzblatt, der Bundesan-
                                                                             zeiger, das Gemeinsame Ministerialblatt,
                                                                             das Verkehrsblatt, weitere Amtsblätter,
                                                                             amtliche Statistiken, (§ 6 Nr. 8)
18

1. Vorblatt und Entscheidungssatz von                                               1. Vorblatt und Petitum von Be-
beschlossenen Senatsdrucksachen, (§                                                 schlüssen der Bundesregierung, (§ 11
3 I Nr. 1)                                                                          I Nr. 1)

2. Mitteilungen des Senats an die Bür-                                              2. Mitteilungen und Formulierungs-
gerschaft, (§ 3 I Nr. 2)                                                            hilfen der Bundesregierung an den
                                                                                    Deutschen Bundestag, (§ 11 I Nr. 2)

6. Verwaltungsvorschriften, (§ 3 I Nr.                                              8. Globalrichtlinien, Fachanweisun-
6)                                                                                  gen und Verwaltungsvorschriften, (§
                                                                                    11 I Nr. 8)

                                          2. Entwürfe von Gesetzen, Rechtsver-      3. Referentenentwürfe zu Gesetzes-
                                          ordnungen oder Verwaltungsvorschrif-      vorhaben und Verordnungsentwürfe,
                                          ten oder Teile davon, sobald sie Län-     (§ 11 I Nr. 3)
                                          dern, kommunalen Spitzenverbänden,
                                          Fachkreisen oder Verbänden zur Stel-
                                          lungnahme übermittelt wurden, sowie
                                          Entwürfe, die der Presse zugänglich ge-
                                          macht wurden oder nach Abschluss bzw.
                                          Aufgabe des Gesetzgebungsverfahrens,
                                          (§ 6 Nr. 2)

                                          3. Stellungnahmen zu den Entwürfen
                                          nach Nr. 2, (§ 6 Nr. 3)

                                                                                    4. Stellungnahmen zu Verbändean-
                                                                                    hörungen, (§ 11 I Nr. 4)

                                                                                    5. Stellungnahmen der Bundesregie-
                                                                                    rung zu europäischen Gesetzge-
                                                                                    bungsvorhaben, (§ 11 I Nr. 5)

                                                                                    16. politische Konzepte sowie Pläne
                                                                                    und Programme, (§ 11 I Nr. 16)

                                                                                    17. Forschungsprogramme, (§ 11 I
                                                                                    Nr. 17)

                                                                                    18. Berichte über den Stand der Um-
                                                                                    setzung von Rechtsvorschriften so-
                                                                                    wie Konzepten, Plänen und Program-
                                                                                    men nach den Nummern 15 und 16,
                                                                                    sofern solche Berichte von den je-
                                                                                    weiligen informationspflichtigen Stel-
                                                                                    len in elektronischer Form ausgear-
                                                                                    beitet worden sind oder bereitgehal-
                                                                                    ten werden, (§ 11 I Nr. 18)

3. in öffentlicher Sitzung gefasste Be-   4. Tagesordnungen, Vorlagen und Be-
schlüsse nebst den zugehörigen Proto-     schlüsse des Bundeskabinetts sowie sei-
kollen und Anlagen, (§ 3 I Nr. 3)         ner Ausschüsse, nebst den zugehörigen
                                          Protokollen und Anlagen, (§ 6 Nr. 4)

                                          5. Tagesordnung und Vorlagen der Bun-
                                          destagsausschüsse, (§ 6 Nr. 5)
19

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