Synopse Transparenzgesetze BMI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Synopse der Transparenzgesetze (7. Symposium IFG, Dr. Winfried Veil)“
technisch veränderter Organis- technisch veränderter Organismen, so- die Wechselwirkungen zwischen die-
men, sowie die Wechselwirkun- wie die Wechselwirkungen zwischen die- sen Bestandteilen;
gen zwischen diesen Bestand- sen Bestandteilen; insbesondere auch
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm
teilen; Informationen über Art, Umfang und
und Strahlung, Abfälle aller Art sowie
Auswirkungen des Klimawandels auf die
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Emissionen, Ableitungen und sons-
Lebensumgebung und Gesundheit von
Lärm und Strahlung, Abfälle al- tige Freisetzungen von Stoffen in die
Menschen, Tieren und sonstigen Orga-
ler Art sowie Emissionen, Ablei- Umwelt, die sich auf die Umweltbe-
nismen
tungen und sonstige Freisetzun- standteile im Sinne der Nummer 1
gen von Stoffen in die Umwelt, b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm auswirken oder wahrscheinlich aus-
die sich auf die Umweltbestand- und Strahlung, Abfälle aller Art sowie wirken;
teile im Sinne der Nummer 1 Emissionen, Ableitungen und sonstige
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
auswirken oder wahrscheinlich Freisetzungen von Stoffen in die Um-
auswirken; welt, die sich auf die Umweltbestand- a) sich auf die Umweltbestandteile
teile im Sinne von Buchstabe a) auswir- im Sinne der Nummer 1 oder auf
3. Maßnahmen oder Tätigkei-
ken oder wahrscheinlich auswirken Faktoren im Sinne der Nummer 2
ten, die
auswirken oder wahrscheinlich aus-
c) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestand- wirken oder
teile im Sinne der Nummer 1 o- aa) sich auf die Umweltbestandteile im
b) den Schutz von Umweltbestand-
der auf Faktoren im Sinne der Sinne des Buchstaben a) oder auf Fakto-
teilen im Sinne der Nummer 1 be-
Nummer 2 auswirken oder ren im Sinne des Buchstaben b) auswir-
zwecken; zu den Maßnahmen gehö-
wahrscheinlich auswirken oder ken oder wahrscheinlich auswirken oder
ren auch politische Konzepte,
b) den Schutz von Umweltbe- bb) den Schutz von Umweltbestandtei- Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
standteilen im Sinne der Num- len im Sinne des Buchstaben a) bezwe- ten, Abkommen, Umweltvereinba-
mer 1 bezwecken; zu den Maß- cken; zu den Maßnahmen gehören auch rungen, Pläne und Programme;
nahmen gehören auch politi- politische Konzepte, Rechts- und Verwal-
4. Berichte über die Umsetzung des
sche Konzepte, Rechts- und tungsvorschriften, Abkommen, Umwelt-
Umweltrechts;
Verwaltungsvorschriften, Ab- vereinbarungen, Pläne und Programme
kommen, Umweltvereinbarun- 5. Kosten-Nutzen-Analysen oder
d) Berichte über die Umsetzung des Um-
gen, Pläne und Programme; sonstige wirtschaftliche Analysen
weltrechts
und Annahmen, die zur Vorbereitung
4. Berichte über die Umsetzung
e) Kosten-Nutzen-Analysen oder sons- oder Durchführung von Maßnahmen
des Umweltrechts;
tige wirtschaftliche Analysen und Annah- oder Tätigkeiten im Sinne der Num-
5. Kosten-Nutzen-Analysen o- men, die zur Vorbereitung oder Durch- mer 3 verwendet werden, und
der sonstige wirtschaftliche führung von Maßnahmen oder Tätigkei-
6. den Zustand der menschlichen Ge-
Analysen und Annahmen, die ten im Sinne des Buchstaben c) verwen-
sundheit und Sicherheit, die Lebens-
zur Vorbereitung oder Durch- det werden, und
bedingungen des Menschen sowie
führung von Maßnahmen oder
f) den Zustand der menschlichen Ge- Kulturstätten und Bauwerke, soweit
Tätigkeiten im Sinne der Num-
sundheit und Sicherheit, die Lebensbe- sie jeweils vom Zustand der Umwelt-
mer 3 verwendet werden, und
dingungen von Menschen und Tieren so- bestandteile im Sinne der Nummer 1
6. den Zustand der menschli- wie der Zustand von Kulturstätten und oder von Faktoren, Maßnahmen o-
chen Gesundheit und Sicher- Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zu- der Tätigkeiten im Sinne der Num-
heit, die Lebensbedingungen stand mern 2 und 3 betroffen sind oder
des Menschen sowie Kulturstät- sein können; hierzu gehört auch die
der Umweltbestandteile im Sinne des
ten und Bauwerke, soweit sie Kontamination der Lebensmittel-
Buchstaben a) oder von Faktoren, Maß-
jeweils vom Zustand der Um- kette. (§ 2 III)
nahmen oder Tätigkeiten im Sinne der
weltbestandteile im Sinne der
Buchstaben b) und c) betroffen sind o-
Nummer 1 oder von Faktoren,
der sein können; hierzu gehören auch
Maßnahmen oder Tätigkeiten
die Kontamination der Lebensmittel-
im Sinne der Nummern 2 und 3
kette und jegliche Belange des Tier-
betroffen sind oder sein kön-
schutzes, unter anderem artgerechte
nen; hierzu gehört auch die
Haltung von Tieren, der Zustand von Le-
Kontamination der Lebensmit-
bensräumen und der Fortbestand und
telkette.
den Erhalt von Arten; (§ 2 I Nr. 9)
(§ 2 III)
Verbraucherinformationen sind un- abhängig von der Art ihrer Speiche- rung alle Daten über 1. von den nach Bundes- oder Lan- desrecht zuständigen Stellen festge- stellte Abweichungen von Anforde- rungen in Rechtsvorschriften a) des Lebensmittel- und Futtermit- telgesetzbuches und des Produktsi- cherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze er- lassenen Rechtsverordnungen, un- mittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen- dungsbereich der genannten Ge- setze, c) bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Anwendungsbe- reich des § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie Maßnahmen und Entscheidun- gen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind, 2. von einem Erzeugnis, einem Ver- braucherprodukt oder einer Dienst- leistung ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicher- heit von Verbraucherinnen und Ver- brauchern, 3. die Zusammensetzung von Erzeug- nissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikali- schen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zu- sammenwirkens und ihrer Einwir- kung auf den Körper, auch unter Be- rücksichtigung der bestimmungsge- mäßen Verwendung oder vorherseh- baren Fehlanwendung, 4. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen, Verbraucherprodukten und Dienst- leistungen, 5. zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechts- vorschriften über die in den Num- mern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6. die Ausgangsstoffe und die bei der
Gewinnung der Ausgangsstoffe ange-
wendeten Verfahren,
7. die Ergebnisse
a) behördlicher Überwachungsmaß-
nahmen,
b) aller amtlichen oder im Rahmen
von Eigenkontrollsystemen durchge-
führten Analysen und Laboruntersu-
chungen, auch wenn dabei keine Ab-
weichungen von Rechtsvorschriften
festgestellt wurden, und
c) anderer behördlicher Tätigkeiten
oder Maßnahmen zum Schutz von
Verbraucherinnen und Verbrau-
chern, einschließlich der Auswertung
dieser Tätigkeiten und Maßnahmen,
sowie Statistiken über Verstöße ge-
gen Rechtsvorschriften, soweit sich
die Verstöße auf Erzeugnisse, Ver-
braucherprodukte oder Dienstleis-
tungen beziehen.
10. informationspflichtige Stellen: Informationspflichtige Stellen sind
a) die Bundesregierung und andere Stel- 1. die Bundesregierung und andere
len der öffentlichen Verwaltung ein- Stellen der öffentlichen Verwaltung
schließlich der Sondervermögen des des Bundes. Gremien, die diese Stel-
Bundes sowie alle Gremien, die diese len beraten, gelten als Teil der Stelle,
Stellen beraten; die deren Mitglieder beruft. Nicht zu
den informationspflichtigen Stellen
b) natürliche und juristische Personen
gehören Gerichte des Bundes, soweit
des Privatrechts, soweit sie öffentliche
sie nicht Aufgaben der öffentlichen
Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche
Verwaltung wahrnehmen;
Dienstleistungen, insbesondere solche
der Daseinsvorsorge, erbringen, und da- 2. die Landesregierungen und andere
bei der Kontrolle des Bundes oder einer Stellen der öffentlichen Verwaltung
unter der Aufsicht des Bundes stehen- der Länder, die Aufgaben und Tätig-
den juristischen Person des öffentlichen keiten im Anwendungsbereich des
Rechts unterliegen; (§ 2 I Nr. 10) Anhangs zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wahr-
nehmen. Gremien, die diese Stellen
beraten, gelten als Teil der Stelle, die
deren Mitglieder beruft. Nicht zu den
informationspflichtigen Stellen gehö-
ren Gerichte, soweit sie nicht Aufga-
ben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen;
3. natürliche oder juristische Perso-
nen des Privatrechts, soweit sie öf-
fentliche Aufgaben wahrnehmen o-
der öffentliche Dienstleistungen er-
bringen und dabei
a) der Kontrolle des Bundes oder ei-
ner unter der Aufsicht des Bundes
stehenden juristischen Person des
öffentlichen Rechts unterliegen oder
b) im Anwendungsbereich des An-
hangs zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Kon-
trolle eines Landes oder einer unter
der Aufsicht eines Landes stehenden
juristischen Person des öffentlichen
Rechts unterliegen. (§ 2 I)
11. öffentliche Aufgabe oder öffentliche
Dienstleistung:
Aufgabe oder Dienstleistung, deren
Wahrnehmung im öffentlichen Interesse
liegt; (§ 2 I Nr. 11)
12. verfügbare Informationen: Eine informationspflichtige Stelle
verfügt über Informationen, wenn
Informationen, die bei einer informati-
diese bei ihr vorhanden sind oder für
onspflichtigen Stelle vorhanden sind o-
sie bereitgehalten werden. Ein Be-
der für diese bereitgehalten werden o-
reithalten liegt vor, wenn eine natür-
der die sie aus Gründen ihrer Zuständig-
liche oder juristische Person, die
keit oder Teilhabe an einem Verwal-
selbst nicht informationspflichtige
tungsverfahren mit angemessenem Auf-
Stelle ist, Informationen für eine in-
wand beschaffen kann. Ein Bereithalten
formationspflichtige Stelle im Sinne
liegt vor, wenn eine natürliche oder ju-
des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die
ristische Person Informationen für eine
diese Stelle einen Übermittlungsan-
informationspflichtige Stelle im Sinne
spruch hat. (§ 2 IV)
des Abs. 1 aufbewahrt, auf die diese
Stelle einen Übermittlungsanspruch hat;
(§ 2 I Nr. 12)
13. zuständige Stelle:
ist die informationspflichtige Stelle, bei
der die beantragte Information verfüg-
bar ist; (§ 2 I Nr. 13)
14. Interessenvertreter:
Person, die in Bezug auf die Idee, Ausar-
beitung oder Durchführung politischer,
verwaltungsmäßiger oder rechtsetzen-
der Vorhaben oder aus rein informatori-
schen oder Gründen der Kontaktpflege
mit informationspflichtigen Stellen in
Kontakt getreten ist; (§ 2 I Nr. 14)
15. Schnittstelle:
Verbindungsstelle zwischen Funktions-
einheiten eines Datenverarbeitungs- o-
der -übertragungssystems, an der der
Austausch von Daten oder Steuersigna-
len erfolgt; (§ 2 I Nr. 15)
16. Offene Standards:
Standards, die von jedem kostenfrei im-
plementiert werden können und keine
Beschränkung bei der Nachnutzung und
Anpassung auferlegen; (§ 2 I Nr. 16)
17. Mobilitätsdaten:
Daten, die bei Planung, Umsetzung und
Unterhaltung von Verkehrsmaßnahmen
und -infrastruktur sowie dem Betrieb
von Nah- und Fernverkehr anfallen; (§ 2
I Nr. 17)
18. maschinenlesbares Format:
ist ein Dateiformat, das so strukturiert
ist, dass Softwareanwendungen be-
stimmte Informationen, einschließlich
einzelner Sachverhaltsdarstellungen und
deren interner Struktur, leicht identifi-
zieren, erkennen und extrahieren kön-
nen. (§ 2 I Nr. 18)
Kontrolle im Sinne des § 2 I Nr. Kontrolle im Sinne des Absatz 3 liegt (2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. Kontrolle im Sinne des Absatzes 1
2 liegt vor, wenn vor, wenn 10 b) liegt vor, wenn Nummer 3 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts 1. die Person des Privatrechts bei der 1. die Person des Privatrechts bei der 1. die Person des Privatrechts bei der
bei der Wahrnehmung der öf- Wahrnehmung der öffentlichen Auf- Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Wahrnehmung der öffentlichen Auf-
fentlichen Aufgabe oder bei der gabe oder bei der Erbringung der öf- oder bei der Erbringung der öffentlichen gabe oder bei der Erbringung der öf-
Erbringung der öffentlichen fentlichen Dienstleistung gegenüber Dienstleistung gegenüber Dritten beson- fentlichen Dienstleistung gegenüber
Dienstleistung gegenüber Drit- Dritten besonderen Pflichten unter- deren Pflichten unterliegt oder über be- Dritten besonderen Pflichten unter-
ten besonderen Pflichten unter- liegt oder über besondere Rechte ver- sondere Rechte verfügt, insbesondere liegt oder über besondere Rechte
liegt oder über besondere fügt, insbesondere ein Kontrahierungs- ein Kontrahierungszwang oder ein An- verfügt, insbesondere ein Kontrahie-
Rechte verfügt, insbesondere zwang oder ein Anschluss- und Benut- schluss- und Benutzungszwang besteht, rungszwang oder ein An- schluss-
ein Kontrahierungszwang oder zungszwang besteht, oder und Benutzungszwang besteht, oder
oder
ein Anschluss- und Benutzungs-
2. eine oder mehrere der in Absatz 3 2. eine oder mehrere der in Absatz 1
zwang besteht, oder 2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr.
genannten juristischen Personen des Nummer 3 genannten juristischen
10 a) genannten juristischen Personen
2. eine oder mehrere der in Ab- öffentlichen Rechts allein oder zusam- Personen des öffentlichen Rechts al-
des öffentlichen Rechts allein oder zu-
satz 1 Nummer 2 genannten ju- men, unmittelbar oder mittelbar lein oder zusammen, unmittelbar o-
sammen, unmittelbar oder mittelbar
ristischen Personen des öffentli- der mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapi-
chen Rechts allein oder zusam- a) die Mehrheit des gezeichneten Kapi-
tals des Unternehmens besitzt oder a) die Mehrheit des gezeichneten Ka-
men, unmittelbar oder mittel- tals des Unternehmens besitzen,
besitzen oder pitals des Unternehmens besitzt/be-
bar
b) über die Mehrheit der mit den Antei- sitzen,
b) über die Mehrheit der mit den An-
a) die Mehrheit des gezeichne- len des Unternehmens verbundenen
teilen des Unternehmens verbunde- b) über die Mehrheit der mit den An-
ten Kapitals des Unternehmens Stimmrechte verfügen,
nen Stimmrechte verfügt oder verfü- teilen des Unternehmens verbunde-
besitzen,
gen oder oder nen Stimmrechte verfügt/verfügen
b) über die Mehrheit der mit oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des
den Anteilen des Unterneh- c) mehr als die Hälfte der Mitglieder Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts- c) mehr als die Hälfte der Mitglieder
mens verbundenen Stimm- des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- organs des Unternehmens bestellen des Verwaltungs-, Leitungs- oder
rechte verfügen oder sichtsorgans des Unternehmens stel- können. (§ 2 II) Aufsichtsorgans des Unternehmens
len kann oder können. (§ 2 IV) bestellen können. (§ 2 II)
c) mehr als die Hälfte der Mit-
glieder des Verwaltungs-, Lei-
tungs- oder Aufsichtsorgans des
Unternehmens bestellen kön-
nen, oder
3. mehrere juristische Personen
des öffentlichen Rechts zusam-
men unmittelbar oder mittelbar
über eine Mehrheit im Sinne
der Nummer 2 Buchstabe a bis
c verfügen und der überwie-
gende Anteil an dieser Mehr-
heit den in Absatz 1 Nummer 2
genannten juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts zu-
zuordnen ist.
(§ 2 II)
Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Ge-
setzes ist eine Information,
1. die weder insgesamt noch in der ge-
nauen Anordnung und Zusammenset-
zung ihrer Bestandteile den Personen in
den Kreisen, die üblicherweise mit die-
ser Art von Informationen umgehen, all-
gemein bekannt oder ohne Weiteres zu-
gänglich und daher von wirtschaftlichem
Wert ist und
2. die Gegenstand von den Umständen
nach angemessenen Geheimhaltungs-
maßnahmen durch ihren rechtmäßigen
Inhaber ist und
3. bei der ein berechtigtes Interesse an
der Geheimhaltung besteht. (§ 18 II)
Jeder hat nach Maßgabe die- Diese [veröffentlichungspflichtige In-
ses Gesetzes Anspruch auf formationen nach § 3 I und II] und alle
freien Zugang zu allen Daten anderen Informationen unterliegen
über der Auskunftspflicht. [§ 3 III]
1. von den nach Bundes- oder
Landesrecht zuständigen Stel-
len festgestellte nicht zuläs-
sige Abweichungen von An-
forderungen
a) des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches und
des Produktsicherheitsgeset-
zes,
b) der auf Grund dieser Ge- setze erlassenen Rechtsver- ordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- päischen Union im Anwen- dungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c ge- nannten Abweichungen ge- troffen worden sind, 2. von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Si- cherheit von Verbraucherin- nen und Verbrauchern, 3. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbrau- cherprodukten, ihre Beschaf- fenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Kör- per, auch unter Berücksichti- gung der bestimmungsgemä- ßen Verwendung oder vorher- sehbaren Fehlanwendung, 4. die Kennzeichnung, die Her- kunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Ver- braucherprodukten, 5. zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 ge- nannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale o- der Tätigkeiten, 6. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Aus- gangsstoffe angewendeten Verfahren, 7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tä- tigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbrauche- rinnen und Verbrauchern, ein- schließlich der Auswertung
dieser Tätigkeiten und Maß-
nahmen, sowie Statistiken
über Verstöße gegen in § 39
Absatz 1 Satz 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelge-
setzbuches und § 8 des
Marktüberwachungsgesetzes
genannte Rechtsvorschriften,
soweit sich die Verstöße auf
Erzeugnisse oder Verbrau-
cherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer
Stelle im Sinne des Absatzes 2
unabhängig von der Art ihrer
Speicherung vorhanden sind.
Der Anspruch nach Satz 1 be-
steht insoweit, als kein Aus-
schluss- oder Beschränkungs-
grund nach § 3 vorliegt.
(§ 2 I)
Dienstleistung ist jede gewerbs- oder
geschäftsmäßig angebotene entgelt-
liche Tätigkeit, die von Verbrauchern
in Anspruch genommen werden
kann und in den Schutzbereich der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
genannten Rechtsvorschriften fällt.
(§ 2 VII)
Veröffentlichungspflichtige Informationen
Die Behörden des Bundes mit Die informationspflichtigen Stellen
Ausnahme der Selbstverwal- gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 un-
tungskörperschaften stellen terrichten die Öffentlichkeit durch
unbearbeitete maschinenles- die Veröffentlichung folgender Infor-
bare Daten, die sie zur Erfül- mationen vorbehaltlich der §§ 7 und
lung ihrer öffentlich-rechtli- 8 unter Verwendung des Informati-
chen Aufgaben erhoben ha- onsregisters nach § 2 Absatz 5: (§ 11
ben oder durch Dritte in ih- I Nr. ###)
rem Auftrag haben erheben
lassen, zum Datenabruf über
öffentlich zugängliche Netze
bereit.
(§ 12a I 1)
I 1 gilt nur für Daten, die
1. der Behörde elektronisch
gespeichert und in Sammlun-
gen strukturiert vorliegen, ins-
besondere in Tabellen oder
Listen,
2. ausschließlich Tatsachen
enthalten, die außerhalb der
Behörde liegende Verhält-
nisse betreffen,
3. nicht das Ergebnis einer Be-
arbeitung anderer Daten
durch eine Behörde des Bun-
des sind,
4. nach der Erhebung keine
Bearbeitung erfahren haben,
ausgenommen eine Bearbei-
tung,
a) die der Fehlerbereinigung
dient oder
b) die aus rechtlichen oder
aus tatsächlichen Gründen er-
folgt ist und ohne die eine
Veröffentlichung der Daten
nicht möglich wäre, und
5. bei Personenbezug derart
umgewandelt wurden, dass
a) sie sich nicht mehr auf eine
identifizierte oder identifizier-
bare natürliche Person bezie-
hen oder
b) die betroffene Person nicht
oder nicht mehr identifiziert
werden kann.
(§ 12a II)
Veröffentlichungen sind Aufzeichnun-
gen im Informationsregister nach Maß-
gabe des § 10. (§ 2 II)
Der Veröffentlichungspflicht unterlie- Der Veröffentlichungspflicht unterliegen
gen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 vorbehaltlich der §§ 15 bis 19 mindes-
tens
Abstrakt-generelle Normen: 15. der Wortlaut von völkerrechtli-
chen Verträgen, das von den Orga-
1. Gesetze, Rechtsverordnungen und
nen der Europäischen Gemeinschaf-
Verwaltungsvorschriften, Richtlinien,
ten erlassene Gemeinschaftsrecht
Rundschreiben und Bekanntmachungen,
sowie Rechtsvorschriften des Bun-
(§ 6 Nr. 1)
des, (§ 11 I Nr. 15)
Gesetzblätter:
8. Das Bundesgesetzblatt, der Bundesan-
zeiger, das Gemeinsame Ministerialblatt,
das Verkehrsblatt, weitere Amtsblätter,
amtliche Statistiken, (§ 6 Nr. 8)
1. Vorblatt und Entscheidungssatz von 1. Vorblatt und Petitum von Be-
beschlossenen Senatsdrucksachen, (§ schlüssen der Bundesregierung, (§ 11
3 I Nr. 1) I Nr. 1)
2. Mitteilungen des Senats an die Bür- 2. Mitteilungen und Formulierungs-
gerschaft, (§ 3 I Nr. 2) hilfen der Bundesregierung an den
Deutschen Bundestag, (§ 11 I Nr. 2)
6. Verwaltungsvorschriften, (§ 3 I Nr. 8. Globalrichtlinien, Fachanweisun-
6) gen und Verwaltungsvorschriften, (§
11 I Nr. 8)
2. Entwürfe von Gesetzen, Rechtsver- 3. Referentenentwürfe zu Gesetzes-
ordnungen oder Verwaltungsvorschrif- vorhaben und Verordnungsentwürfe,
ten oder Teile davon, sobald sie Län- (§ 11 I Nr. 3)
dern, kommunalen Spitzenverbänden,
Fachkreisen oder Verbänden zur Stel-
lungnahme übermittelt wurden, sowie
Entwürfe, die der Presse zugänglich ge-
macht wurden oder nach Abschluss bzw.
Aufgabe des Gesetzgebungsverfahrens,
(§ 6 Nr. 2)
3. Stellungnahmen zu den Entwürfen
nach Nr. 2, (§ 6 Nr. 3)
4. Stellungnahmen zu Verbändean-
hörungen, (§ 11 I Nr. 4)
5. Stellungnahmen der Bundesregie-
rung zu europäischen Gesetzge-
bungsvorhaben, (§ 11 I Nr. 5)
16. politische Konzepte sowie Pläne
und Programme, (§ 11 I Nr. 16)
17. Forschungsprogramme, (§ 11 I
Nr. 17)
18. Berichte über den Stand der Um-
setzung von Rechtsvorschriften so-
wie Konzepten, Plänen und Program-
men nach den Nummern 15 und 16,
sofern solche Berichte von den je-
weiligen informationspflichtigen Stel-
len in elektronischer Form ausgear-
beitet worden sind oder bereitgehal-
ten werden, (§ 11 I Nr. 18)
3. in öffentlicher Sitzung gefasste Be- 4. Tagesordnungen, Vorlagen und Be-
schlüsse nebst den zugehörigen Proto- schlüsse des Bundeskabinetts sowie sei-
kollen und Anlagen, (§ 3 I Nr. 3) ner Ausschüsse, nebst den zugehörigen
Protokollen und Anlagen, (§ 6 Nr. 4)
5. Tagesordnung und Vorlagen der Bun-
destagsausschüsse, (§ 6 Nr. 5)