Synopse Transparenzgesetze BMI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Synopse der Transparenzgesetze (7. Symposium IFG, Dr. Winfried Veil)

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des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ausdrücklich
eingewilligt hat.
(3) Das öffentliche Informationsinte-
resse überwiegt nicht bei personenbe-
zogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr.
1 DSGVO aus Unterlagen, soweit sie
mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis
oder einem Mandat der betroffenen
Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1
DSGVO in Zusammenhang stehen.
(4) Das öffentliche Informationsinte-
resse überwiegt das schutzwürdige In-
teresse am Ausschluss des Informati-
onszugangs in der Regel dann, wenn
sich die Angabe auf Name, Titel, aka-
demischen Grad, Berufs- und Funkti-
onsbezeichnung, Büroanschrift und -
telekommunikationsnummer be-
schränkt und die betroffene Person im
Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO als Gut-
achterin, Gutachter, Sachverständige,
Sachverständiger oder in vergleichba-
rer Weise eine Stellungnahme in ei-
nem Verfahren abgegeben hat. Das
Gleiche gilt für die entsprechenden Da-
ten von Amtsträgerinnen und Amtsträ-
gern, soweit sie in amtlicher Funktion
an einem solchen Vorgang mitgewirkt
haben.
(5) Die auf eine verstorbene Person
bezogenen Daten werden entspre-
chend Absatz 1 bis 4 geschützt, soweit
die Menschenwürde den Schutz dieser
Daten gebietet.
Bayern: Art. 39 BayDSG
(1) 1Jeder hat das Recht auf Auskunft
über den Inhalt von Dateien und Akten
öffentlicher Stellen, soweit ein berech-
tigtes, nicht auf eine entgeltliche Wei-
terverwendung gerichtetes Interesse
glaubhaft dargelegt wird und
1.bei personenbezogenen Daten eine
Übermittlung an nicht öffentliche Stel-
len zulässig ist und
2.Belange der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nicht beeinträchtigt wer-
den.
2
 Die Auskunft kann verweigert wer-
den, soweit
1. Kontroll- und Aufsichtsaufgaben o-
der sonstige öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen,
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2.sich das Auskunftsbegehren auf den
Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte
laufender oder abgeschlossener be-
hördeninterner Beratungen oder auf
Inhalte aus nicht abgeschlossenen Un-
terlagen oder auf noch nicht aufberei-
tete Daten bezieht oder
3.ein unverhältnismäßiger Aufwand
entsteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf
Auskunftsbegehren, die Gegenstand
einer Regelung in anderen Rechtsvor-
schriften sind.
(3) Ausgenommen von der Auskunft
nach Abs. 1 sind
1. Verschlusssachen,
2. einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegende Datei-
und Akteninhalte sowie
3. zum persönlichen Lebensbereich ge-
hörende Geheimnisse oder Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse, sofern die
betroffene Person nicht eingewilligt
hat.
(4) 1Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. den Landtag, den Obersten Rech-
nungshof, die Staatlichen Rechnungs-
prüfungsämter, die Staatlichen Rech-
nungsprüfungsstellen der Landratsäm-
ter, den Kommunalen Prüfungsver-
band und die Aufsichtsbehörden im
Sinne des Art. 51 DSGVO,
2.die obersten Landesbehörden in An-
gelegenheiten der Staatsleitung und
der Rechtsetzung,
3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und
Strafvollstreckungsbehörden, Gerichts-
vollzieher, Notare und die Landesan-
waltschaft Bayern als Organe der
Rechtspflege sowie die Justizvollzugs-
behörden, die Disziplinarbehörden und
die für Angelegenheiten der Berufsauf-
sicht zuständigen berufsständischen
Kammern und Körperschaften des öf-
fentlichen Rechts,
4. die Polizei und das Landesamt für
Verfassungsschutz einschließlich der
für ihre Aufsicht zuständigen Stellen,
5. Finanzbehörden in Verfahren nach
der Abgabenordnung,
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6. Universitätskliniken, Forschungsein-
richtungen, Hochschulen, Schulen so-
wie sonstige öffentliche Stellen im Be-
reich von Forschung und Lehre, Leis-
tungsbeurteilungen und Prüfungen,
7. die Landeskartellbehörde und die
Regulierungskammer des Freistaates
Bayern sowie die Industrie- und Han-
delskammern und die Handwerkskam-
mern,
8. die kommunalen Spitzenverbände.
2
 Datei- und Aktenbestandteile der in
Satz 1 genannten oder für Begnadi-
gungsangelegenheiten zuständigen
Stellen sind von der Auskunft nach
Abs. 1 auch dann ausgenommen,
wenn sie sich in Dateien oder Akten
anderer öffentlicher Stellen befinden.
(5) Für die Auskunft werden Kosten
nach Maßgabe des Kostengesetzes er-
hoben.
Art. 5 I BayDSG
(1) Eine Übermittlung personenbezo-
gener Daten ist zulässig, wenn
[…]
2. der Empfänger eine nicht öffentliche
Stelle ist, diese Stelle ein berechtigtes
Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft
darlegt und die betroffene Person kein
schutzwürdiges Interesse an dem Aus-
schluss der Übermittlung hat; dies gilt
auch, soweit die Daten zu anderen
Zwecken als denjenigen, zu denen sie
erhoben wurden, übermittelt werden.
Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nr.
2 darf der Empfänger die übermittel-
ten Daten nur für den Zweck verarbei-
ten, zu dem sie ihm übermittelt wur-
den.

Berlin: § 6 Berl IFG
(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder
Aktenauskunft besteht nicht, soweit
durch die Akteneinsicht oder Akten-
auskunft personenbezogene Daten
veröffentlicht werden und tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,
dass überwiegend Privatinteressen
verfolgt werden oder der Offenbarung
schutzwürdige Belange der betroffe-
nen Personen entgegenstehen und das
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Informationsinteresse (§ 1) das Inte-
resse der betroffenen Personen an der
Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2) Der Offenbarung personenbezoge-
ner Daten stehen schutzwürdige Be-
lange der betroffenen Personen in der
Regel nicht entgegen, wenn die be-
troffenen Personen zustimmen oder
soweit sich aus einer Akte
1.   ergibt, dass
a) die betroffenen Personen an einem
Verwaltungsverfahren oder einem
sonstigen Verfahren beteiligt sind,
b) eine gesetzlich oder behördlich vor-
geschriebene Erklärung abgegeben o-
der eine Anzeige, Anmeldung, Aus-
kunft oder vergleichbare Mitteilung
durch die betroffenen Personen ge-
genüber einer Behörde erfolgt ist,
c) gegenüber den betroffenen Perso-
nen überwachende oder vergleichbare
Verwaltungstätigkeiten erfolgt sind,
d) die betroffenen Personen Eigentü-
mer, Pächter, Mieter oder Inhaber ei-
nes vergleichbaren Rechts sind,
e) die betroffenen Personen als Gut-
achter, sachverständige Personen oder
in vergleichbarer Weise eine Stellung-
nahme abgegeben haben,
und durch diese Angaben mit Aus-
nahme von
1.   Namen,
2.   Titel, akademischem Grad,
3.   Geburtsdatum,
4.   Beruf, Branchen- oder Ge-
     schäftsbezeichnung,
5.   innerbetrieblicher Funktionsbe-
     zeichnung,
6.   Anschrift,
7.   Rufnummer
nicht zugleich weitere personenbezo-
gene Daten offenbart werden;
2. die Mitwirkung eines bestimmten
Amtsträgers oder einer bestimmten
Amtsträgerin an Verwaltungsvorgän-
gen, dessen oder deren Name, Titel,
akademischer Grad, Beruf, inner-
dienstliche Funktionsbezeichnung,
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dienstliche Anschrift und Rufnummer
ergeben.
Satz 1 gilt auch, wenn die betroffenen
Personen im Rahmen eines Arbeits- o-
der Anstellungsverhältnisses oder als
Vertreter oder Vertreterin oder Organ
einer juristischen Person an einem
Verwaltungsverfahren beteiligt sind,
die Mitteilungen machen oder die Ver-
waltungstätigkeit ihnen gegenüber in
einer solchen Eigenschaft erfolgt.

Brandenburg: § 5 AIG
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist
vorbehaltlich des Satzes 2 und der Ab-
sätze 2 und 3 abzulehnen, soweit
1. personenbezogene Daten offenbart
würden, es sei denn, die betroffene
Person hat der Offenbarung zuge-
stimmt oder die Offenbarung ist durch
eine andere Rechtsvorschrift erlaubt,
2. der Einsicht der Schutz geistigen Ei-
gentums, insbesondere Urheber-
rechte, entgegensteht oder
3. Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nisse zugänglich gemacht würden, es
sei denn, die Informationen werden
mit Zustimmung des betroffenen Un-
ternehmens offenbart.
Akteneinsicht kann gewährt werden,
soweit aufgrund besonderer Um-
stände des Einzelfalls im Hinblick auf
den Zweck der politischen Mitgestal-
tung das Offenbarungsinteresse der
antragstellenden Person das Interesse
der betroffenen Person an der vertrau-
lichen Behandlung der Information
überwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entspre-
chend.
(2) Sind von dem Antrag auf Aktenein-
sicht Unternehmensdaten betroffen,
ist das Unternehmen anzuhören. Vor
der Gewährung von Akteneinsicht
nach Absatz 1 Satz 2 ist die betroffene
Person anzuhören.
(3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die
Offenbarung der Mitwirkung eines
Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen
oder sonstigem hoheitlichem Handeln
sowie dessen Namens, Titels, akademi-
schen Grades, der innerdienstlichen
Funktionsbeschreibung, der dienstli-
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chen Anschrift und Rufnummer zuläs-
sig, es sei denn, der Offenbarung ste-
hen schutzwürdige Belange des Amts-
trägers entgegen.

Bremen: § 5 BremIFG
(1) 1Zugang zu personenbezogenen Da-
ten darf nur gewährt werden, soweit
das Informationsinteresse der antrag-
stellenden Person oder der Allgemein-
heit das schutzwürdige Interesse des
Dritten am Ausschluss des Informati-
onszugangs überwiegt oder der Dritte
eingewilligt hat. 2Besondere Katego-
rien personenbezogener Daten im
Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfen
nur übermittelt werden, wenn der
Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse der an-
tragstellenden Person oder der Allge-
meinheit überwiegt nicht bei Informa-
tionen aus Unterlagen, soweit sie mit
dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder
einem Mandat des Dritten in Zusam-
menhang stehen, insbesondere aus
Personalakten.
(3) Das Informationsinteresse der an-
tragstellenden Person oder der Allge-
meinheit überwiegt das schutzwürdige
Interesse des Dritten am Ausschluss
des Informationszugangs in der Regel
dann, wenn sich die Angabe auf Name,
Titel, akademischen Grad, Berufs- und
Funktionsbezeichnung, Büroanschrift
und Telekommunikationsnummer be-
schränkt und der Dritte als Gutachter,
Sachverständiger oder in vergleichba-
rer Weise eine Stellungnahme in ei-
nem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad,
Berufs- und Funktionsbezeichnung, Bü-
roanschrift und Telekommunikations-
nummer von Bearbeitern sind vom In-
formationszugang nicht ausgeschlos-
sen, soweit sie Ausdruck und Folge der
amtlichen Tätigkeit sind und kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist.

Hessen: § 83 HDSIG
Der Informationszugang zu personen-
bezogenen Daten ist nur dann und so-
weit zulässig, wie ihre Übermittlung an
eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.
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§ 22 HDSIG
[…]
(2) Die Übermittlung personenbezoge-
ner Daten durch öffentliche Stellen an
nicht öffentliche Stellen ist zulässig,
wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zustän-
digkeit der übermittelnden Stelle lie-
genden Aufgaben erforderlich ist und
die Voraussetzungen vorliegen, die
eine Verarbeitung nach § 21 [Verarbei-
tung zu anderen Zwecken] zulassen
würden,
2. der Dritte, an den die Daten über-
mittelt werden, ein berechtigtes Inte-
resse an der Kenntnis der zu übermit-
telnden Daten glaubhaft darlegt und
die betroffene Person kein schutz-
würdiges Interesse an dem Ausschluss
der Übermittlung hat oder
3. es zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung rechtlicher An-
sprüche erforderlich ist und der Dritte
sich gegenüber der übermittelnden öf-
fentlichen Stelle verpflichtet hat, die
Daten nur für den Zweck zu verarbei-
ten, zu dessen Erfüllung sie ihm über-
mittelt werden. Eine Verarbeitung für
andere Zwecke ist zulässig, wenn eine
Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre
und die übermittelnde Stelle zuge-
stimmt hat.
(3) Die Übermittlung besonderer Kate-
gorien personenbezogener Daten im
Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zu-
lässig, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbe-
stand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder
nach § 20 Abs. 1 [Verarbeitung beson-
derer Kategorieren pbD] vorliegen.
(4) Die Verantwortung für die Zulässig-
keit der Übermittlung trägt die über-
mittelnde Stelle. Ist die Übermittlung
zur Erfüllung von Aufgaben eines in § 2
Abs. 1 und 3 genannten Empfängers
erforderlich, so trägt auch dieser
hierfür die Verantwortung und hat si-
cherzustellen, dass die Erforderlichkeit
nachträglich überprüft werden kann.
Die übermittelnde Stelle hat in diesem
Fall die Zuständigkeit des Empfängers
und die Schlüssigkeit der Anfrage zu
überprüfen. Bestehen im Einzelfall
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Zweifel an der Schlüssigkeit, so hat sie
darüber hinaus die Erforderlichkeit zu
überprüfen. Der Empfänger hat der
übermittelnden Stelle die für ihre
Prüfung erforderlichen Angaben zu
machen.
§ 21 HDSIG
(1) Die Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zu einem anderen Zweck als
zu demjenigen, zu dem die Daten er-
hoben wurden, durch öffentliche Stel-
len im Rahmen ihrer Aufga-
benerfüllung ist zulässig, wenn
1. offensichtlich ist, dass sie im Inte-
resse der betroffenen Person liegt und
kein Grund zu der Annahme besteht,
dass sie in Kenntnis des anderen
Zwecks ihre Einwilligung verweigern
würde,
2. Angaben der betroffenen Person
überprüft werden müssen, weil tat-
sächliche Anhaltspunkte für deren Un-
richtigkeit bestehen,
3. sie zur Abwehr erheblicher Nach-
teile für das Gemeinwohl oder einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit o-
der Ordnung, die Verteidigung oder
die nationale Sicherheit, zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls
oder zur Sicherung des Steuer- oder
Zollaufkommens erforderlich ist,
4. sie zur Verfolgung von Straftaten o-
der Ordnungswidrigkeiten, zur Voll-
streckung oder zum Vollzug von Stra-
fen oder Maßnahmen im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs o-
der von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendge-
richtsgesetzes oder zur Vollstreckung
von Geldbußen erforderlich ist,
5. sie zur Abwehr einer schwerwie-
genden Beeinträchtigung der Rechte
und Freiheiten einer anderen Person
erforderlich ist oder
6. sie der Wahrnehmung von Auf-
sichts- und Kontrollbefugnissen, der
Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsunter-
suchungen des Verantwortlichen
dient; dies gilt auch für die Verarbei-
tung zu Ausbildungs- und Prüfungs-
zwecken durch den Verantwortlichen,
soweit schutzwürdige Interessen der
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betroffenen Person dem nicht entge-
genstehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kate-
gorien personenbezogener Daten im
Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu ei-
nem anderen Zweck als zu demjeni-
gen, zu dem die Daten erhoben wur-
den, ist zulässig, wenn die Vorausset-
zungen des Abs. 1 und ein Ausnahme-
tatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO
oder nach § 20 Abs. 1 vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die aus-
schließlich zu Zwecken der Daten-
schutzkontrolle, der Datensicherung o-
der zur Sicherstellung des ordnungsge-
mäßen Betriebs einer Datenverarbei-
tungsanlage verarbeitet werden,
dürfen nicht für andere Zwecke verar-
beitet werden.

Mecklenburg-Vorpommern: § 7 IFG
Der Antrag auf den Zugang zu Informa-
tionen ist abzulehnen, soweit durch
das Bekanntwerden der Informationen
personenbezogene Daten offenbart
werden, es sei denn,
1. die Betroffenen willigen ein,
2. die Offenbarung ist durch Rechts-
vorschrift erlaubt,
3. die Offenbarung ist zur Abwehr er-
heblicher Nachteile für das Allgemein-
wohl oder schwerwiegender Beein-
trächtigungen der Rechte Einzelner ge-
boten,
4. die Einholung der Einwilligung des
Betroffenen ist nicht oder nur mit un-
verhältnismäßigem Aufwand möglich,
und es ist offensichtlich, dass die Of-
fenbarung im Interesse des Betroffe-
nen liegt,
5. der Antragsteller macht ein rechtli-
ches Interesse an der Kenntnis der be-
gehrten Informationen geltend und
überwiegende schutzwürdige Belange
der oder des Betroffenen stehen der
Offenbarung nicht entgegen.
§ 9 IFG
(1) In den Fällen der §§ 7 und 8 gibt die
Behörde einem Dritten, dessen Be-
lange durch den Antrag auf Informati-
onszugang berührt sind, schriftlich Ge-
legenheit zur Stellungnahme innerhalb
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eines Monats, sofern Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass er ein schutz-
würdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung über den Antrag
auf Informationszugang ergeht schrift-
lich und ist auch dem Dritten bekannt
zu geben. Der Informationszugang darf
erst erfolgen, wenn die Entscheidung
dem Dritten gegenüber bestandskräf-
tig oder die sofortige Vollziehung an-
geordnet worden ist und seit der Be-
kanntgabe der Anordnung an den Drit-
ten zwei Wochen verstrichen sind. §
12 Absatz 2 gilt entsprechend.

Nordrhein-Westfalen: § 9 IFG
(1) Der Antrag auf Informationszugang
ist abzulehnen, soweit durch das Be-
kanntwerden der Information perso-
nenbezogene Daten offenbart werden,
es sei denn,
a) die betroffene Person hat eingewil-
ligt oder
b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt
oder
c) die Offenbarung ist zur Abwehr er-
heblicher Nachteile für das Allgemein-
wohl oder von Gefahren für Leben, Ge-
sundheit, persönliche Freiheit oder
sonstiger schwerwiegender Beein-
trächtigungen der Rechte Einzelner ge-
boten oder
d) die Einholung der Einwilligung der
betroffenen Person ist nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich und es offensichtlich ist, dass
die Offenbarung im Interesse der be-
troffenen Person liegt oder
e) der Antragsteller macht ein rechtli-
ches Interesse an der Kenntnis der be-
gehrten Information geltend und über-
wiegende schutzwürdige Belange der
betroffenen Person stehender Offen-
barung nicht entgegen.
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen
Informationen nach Absatz 1 Buch-
stabe b bis e gewährt werden, ist die
betroffene Person von der Freigabe
der Information zu benachrichtigen,
wenn dies nicht mit einem unverhält-
nismäßigen Aufwand verbunden ist.
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