Synopse Transparenzgesetze BMI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Synopse der Transparenzgesetze (7. Symposium IFG, Dr. Winfried Veil)“
des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ausdrücklich eingewilligt hat. (3) Das öffentliche Informationsinte- resse überwiegt nicht bei personenbe- zogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat der betroffenen Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO in Zusammenhang stehen. (4) Das öffentliche Informationsinte- resse überwiegt das schutzwürdige In- teresse am Ausschluss des Informati- onszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, aka- demischen Grad, Berufs- und Funkti- onsbezeichnung, Büroanschrift und - telekommunikationsnummer be- schränkt und die betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO als Gut- achterin, Gutachter, Sachverständige, Sachverständiger oder in vergleichba- rer Weise eine Stellungnahme in ei- nem Verfahren abgegeben hat. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Da- ten von Amtsträgerinnen und Amtsträ- gern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben. (5) Die auf eine verstorbene Person bezogenen Daten werden entspre- chend Absatz 1 bis 4 geschützt, soweit die Menschenwürde den Schutz dieser Daten gebietet. Bayern: Art. 39 BayDSG (1) 1Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berech- tigtes, nicht auf eine entgeltliche Wei- terverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1.bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stel- len zulässig ist und 2.Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wer- den. 2 Die Auskunft kann verweigert wer- den, soweit 1. Kontroll- und Aufsichtsaufgaben o- der sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
2.sich das Auskunftsbegehren auf den Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener be- hördeninterner Beratungen oder auf Inhalte aus nicht abgeschlossenen Un- terlagen oder auf noch nicht aufberei- tete Daten bezieht oder 3.ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvor- schriften sind. (3) Ausgenommen von der Auskunft nach Abs. 1 sind 1. Verschlusssachen, 2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegende Datei- und Akteninhalte sowie 3. zum persönlichen Lebensbereich ge- hörende Geheimnisse oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat. (4) 1Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf 1. den Landtag, den Obersten Rech- nungshof, die Staatlichen Rechnungs- prüfungsämter, die Staatlichen Rech- nungsprüfungsstellen der Landratsäm- ter, den Kommunalen Prüfungsver- band und die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 DSGVO, 2.die obersten Landesbehörden in An- gelegenheiten der Staatsleitung und der Rechtsetzung, 3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, Gerichts- vollzieher, Notare und die Landesan- waltschaft Bayern als Organe der Rechtspflege sowie die Justizvollzugs- behörden, die Disziplinarbehörden und die für Angelegenheiten der Berufsauf- sicht zuständigen berufsständischen Kammern und Körperschaften des öf- fentlichen Rechts, 4. die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen, 5. Finanzbehörden in Verfahren nach der Abgabenordnung,
6. Universitätskliniken, Forschungsein- richtungen, Hochschulen, Schulen so- wie sonstige öffentliche Stellen im Be- reich von Forschung und Lehre, Leis- tungsbeurteilungen und Prüfungen, 7. die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer des Freistaates Bayern sowie die Industrie- und Han- delskammern und die Handwerkskam- mern, 8. die kommunalen Spitzenverbände. 2 Datei- und Aktenbestandteile der in Satz 1 genannten oder für Begnadi- gungsangelegenheiten zuständigen Stellen sind von der Auskunft nach Abs. 1 auch dann ausgenommen, wenn sie sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden. (5) Für die Auskunft werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes er- hoben. Art. 5 I BayDSG (1) Eine Übermittlung personenbezo- gener Daten ist zulässig, wenn […] 2. der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle ist, diese Stelle ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus- schluss der Übermittlung hat; dies gilt auch, soweit die Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, übermittelt werden. Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 darf der Empfänger die übermittel- ten Daten nur für den Zweck verarbei- ten, zu dem sie ihm übermittelt wur- den. Berlin: § 6 Berl IFG (1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Akten- auskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffe- nen Personen entgegenstehen und das
Informationsinteresse (§ 1) das Inte-
resse der betroffenen Personen an der
Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2) Der Offenbarung personenbezoge-
ner Daten stehen schutzwürdige Be-
lange der betroffenen Personen in der
Regel nicht entgegen, wenn die be-
troffenen Personen zustimmen oder
soweit sich aus einer Akte
1. ergibt, dass
a) die betroffenen Personen an einem
Verwaltungsverfahren oder einem
sonstigen Verfahren beteiligt sind,
b) eine gesetzlich oder behördlich vor-
geschriebene Erklärung abgegeben o-
der eine Anzeige, Anmeldung, Aus-
kunft oder vergleichbare Mitteilung
durch die betroffenen Personen ge-
genüber einer Behörde erfolgt ist,
c) gegenüber den betroffenen Perso-
nen überwachende oder vergleichbare
Verwaltungstätigkeiten erfolgt sind,
d) die betroffenen Personen Eigentü-
mer, Pächter, Mieter oder Inhaber ei-
nes vergleichbaren Rechts sind,
e) die betroffenen Personen als Gut-
achter, sachverständige Personen oder
in vergleichbarer Weise eine Stellung-
nahme abgegeben haben,
und durch diese Angaben mit Aus-
nahme von
1. Namen,
2. Titel, akademischem Grad,
3. Geburtsdatum,
4. Beruf, Branchen- oder Ge-
schäftsbezeichnung,
5. innerbetrieblicher Funktionsbe-
zeichnung,
6. Anschrift,
7. Rufnummer
nicht zugleich weitere personenbezo-
gene Daten offenbart werden;
2. die Mitwirkung eines bestimmten
Amtsträgers oder einer bestimmten
Amtsträgerin an Verwaltungsvorgän-
gen, dessen oder deren Name, Titel,
akademischer Grad, Beruf, inner-
dienstliche Funktionsbezeichnung,
dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Satz 1 gilt auch, wenn die betroffenen Personen im Rahmen eines Arbeits- o- der Anstellungsverhältnisses oder als Vertreter oder Vertreterin oder Organ einer juristischen Person an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Mitteilungen machen oder die Ver- waltungstätigkeit ihnen gegenüber in einer solchen Eigenschaft erfolgt. Brandenburg: § 5 AIG (1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Ab- sätze 2 und 3 abzulehnen, soweit 1. personenbezogene Daten offenbart würden, es sei denn, die betroffene Person hat der Offenbarung zuge- stimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt, 2. der Einsicht der Schutz geistigen Ei- gentums, insbesondere Urheber- rechte, entgegensteht oder 3. Betriebs- oder Geschäftsgeheim- nisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Informationen werden mit Zustimmung des betroffenen Un- ternehmens offenbart. Akteneinsicht kann gewährt werden, soweit aufgrund besonderer Um- stände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestal- tung das Offenbarungsinteresse der antragstellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertrau- lichen Behandlung der Information überwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entspre- chend. (2) Sind von dem Antrag auf Aktenein- sicht Unternehmensdaten betroffen, ist das Unternehmen anzuhören. Vor der Gewährung von Akteneinsicht nach Absatz 1 Satz 2 ist die betroffene Person anzuhören. (3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichem Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademi- schen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstli-
chen Anschrift und Rufnummer zuläs- sig, es sei denn, der Offenbarung ste- hen schutzwürdige Belange des Amts- trägers entgegen. Bremen: § 5 BremIFG (1) 1Zugang zu personenbezogenen Da- ten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse der antrag- stellenden Person oder der Allgemein- heit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informati- onszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. 2Besondere Katego- rien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. (2) Das Informationsinteresse der an- tragstellenden Person oder der Allge- meinheit überwiegt nicht bei Informa- tionen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusam- menhang stehen, insbesondere aus Personalakten. (3) Das Informationsinteresse der an- tragstellenden Person oder der Allge- meinheit überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer be- schränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichba- rer Weise eine Stellungnahme in ei- nem Verfahren abgegeben hat. (4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Bü- roanschrift und Telekommunikations- nummer von Bearbeitern sind vom In- formationszugang nicht ausgeschlos- sen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Aus- nahmetatbestand erfüllt ist. Hessen: § 83 HDSIG Der Informationszugang zu personen- bezogenen Daten ist nur dann und so- weit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.
§ 22 HDSIG […] (2) Die Übermittlung personenbezoge- ner Daten durch öffentliche Stellen an nicht öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zustän- digkeit der übermittelnden Stelle lie- genden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 21 [Verarbei- tung zu anderen Zwecken] zulassen würden, 2. der Dritte, an den die Daten über- mittelt werden, ein berechtigtes Inte- resse an der Kenntnis der zu übermit- telnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutz- würdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder 3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher An- sprüche erforderlich ist und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öf- fentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbei- ten, zu dessen Erfüllung sie ihm über- mittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zuge- stimmt hat. (3) Die Übermittlung besonderer Kate- gorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zu- lässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbe- stand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder nach § 20 Abs. 1 [Verarbeitung beson- derer Kategorieren pbD] vorliegen. (4) Die Verantwortung für die Zulässig- keit der Übermittlung trägt die über- mittelnde Stelle. Ist die Übermittlung zur Erfüllung von Aufgaben eines in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Empfängers erforderlich, so trägt auch dieser hierfür die Verantwortung und hat si- cherzustellen, dass die Erforderlichkeit nachträglich überprüft werden kann. Die übermittelnde Stelle hat in diesem Fall die Zuständigkeit des Empfängers und die Schlüssigkeit der Anfrage zu überprüfen. Bestehen im Einzelfall
Zweifel an der Schlüssigkeit, so hat sie darüber hinaus die Erforderlichkeit zu überprüfen. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für ihre Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. § 21 HDSIG (1) Die Verarbeitung personenbezoge- ner Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten er- hoben wurden, durch öffentliche Stel- len im Rahmen ihrer Aufga- benerfüllung ist zulässig, wenn 1. offensichtlich ist, dass sie im Inte- resse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, 2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tat- sächliche Anhaltspunkte für deren Un- richtigkeit bestehen, 3. sie zur Abwehr erheblicher Nach- teile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit o- der Ordnung, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- oder Zollaufkommens erforderlich ist, 4. sie zur Verfolgung von Straftaten o- der Ordnungswidrigkeiten, zur Voll- streckung oder zum Vollzug von Stra- fen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs o- der von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendge- richtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist, 5. sie zur Abwehr einer schwerwie- genden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist oder 6. sie der Wahrnehmung von Auf- sichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsunter- suchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbei- tung zu Ausbildungs- und Prüfungs- zwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person dem nicht entge- genstehen. (2) Die Verarbeitung besonderer Kate- gorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu ei- nem anderen Zweck als zu demjeni- gen, zu dem die Daten erhoben wur- den, ist zulässig, wenn die Vorausset- zungen des Abs. 1 und ein Ausnahme- tatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder nach § 20 Abs. 1 vorliegen. (3) Personenbezogene Daten, die aus- schließlich zu Zwecken der Daten- schutzkontrolle, der Datensicherung o- der zur Sicherstellung des ordnungsge- mäßen Betriebs einer Datenverarbei- tungsanlage verarbeitet werden, dürfen nicht für andere Zwecke verar- beitet werden. Mecklenburg-Vorpommern: § 7 IFG Der Antrag auf den Zugang zu Informa- tionen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, 1. die Betroffenen willigen ein, 2. die Offenbarung ist durch Rechts- vorschrift erlaubt, 3. die Offenbarung ist zur Abwehr er- heblicher Nachteile für das Allgemein- wohl oder schwerwiegender Beein- trächtigungen der Rechte Einzelner ge- boten, 4. die Einholung der Einwilligung des Betroffenen ist nicht oder nur mit un- verhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Of- fenbarung im Interesse des Betroffe- nen liegt, 5. der Antragsteller macht ein rechtli- ches Interesse an der Kenntnis der be- gehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen. § 9 IFG (1) In den Fällen der §§ 7 und 8 gibt die Behörde einem Dritten, dessen Be- lange durch den Antrag auf Informati- onszugang berührt sind, schriftlich Ge- legenheit zur Stellungnahme innerhalb
eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutz- würdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schrift- lich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräf- tig oder die sofortige Vollziehung an- geordnet worden ist und seit der Be- kanntgabe der Anordnung an den Drit- ten zwei Wochen verstrichen sind. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Nordrhein-Westfalen: § 9 IFG (1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Be- kanntwerden der Information perso- nenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, a) die betroffene Person hat eingewil- ligt oder b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder c) die Offenbarung ist zur Abwehr er- heblicher Nachteile für das Allgemein- wohl oder von Gefahren für Leben, Ge- sundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beein- trächtigungen der Rechte Einzelner ge- boten oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der be- troffenen Person liegt oder e) der Antragsteller macht ein rechtli- ches Interesse an der Kenntnis der be- gehrten Information geltend und über- wiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehender Offen- barung nicht entgegen. (2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buch- stabe b bis e gewährt werden, ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverhält- nismäßigen Aufwand verbunden ist.