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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018“
Senatsverwaltung für Umwelt,
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SenUVK VI D 1/ Bekanntmachung SenUVK VI – Nr. 2/ 2021
Behörde/ Institution Gegenstand
(Dienststelle im Finanz- behörde werden Ausnahmen an das Finanzamt er-
amt) teilt. Die Rechtfertigung ergibt sich aus den Arbeits-
zeiten, wobei es nicht um den Arbeitsweg selbst,
sondern die Erledigung von dienstlichen Aufgaben
geht, die anderweitig nicht in zumutbarer Art und
Weise zu erledigen wären. Die Ausnahmegenehmi-
gungen sind auf den Zeitraum ab 16.00 Uhr zu be-
schränken.
Die Rechtfertigung der Ausnahmegenehmigungen
wurde im Ursprung von der obersten Straßenver-
kehrsbehörde auf Grundlage eingereichter Dienstplä-
ne geprüft. Die Ausnahmegenehmigungsurkunden für
die privaten Kraftfahrzeuge wurden entsprechend nur
erteilt, wenn die Voraussetzungen im Sinne der un-
günstigen Arbeitszeiten analog zu den Regelungen
für Berufspendler vorlagen.
Die Ausnahmegenehmigungen zur Auslage im Fahr-
zeug enthalten jeweils nur ein Kennzeichen. Die Aus-
nahmegenehmigungen sind dem Finanzamt gebüh-
renfrei zu erteilen.
Staatssekretäre/ Staats- Für die Dienstwagen der Staatssekretäre/ Staatssek-
sekretärinnen retärinnen wird ein dringendes Erfordernis, parkge-
bührenfrei in allen Parkraumbewirtschaftungsgebieten
des Landes Berlin parken zu müssen, unterstellt; be-
sonderer Nachweise im Rahmen eines Antragsver-
fahrens bedarf es nicht.
Erteilte Ausnahmegenehmigungen erlauben auch das
gebührenfreie Parken im Bereich der jeweiligen
Dienststellen. Von den Ausnahmegenehmigungen ist
nur im mindesterforderlichem Umfang Gebrauch zu
machen, das heißt eventuell vorhandene Stellplätze
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind zu
benutzen.
Stadträte/ Stadträtinnen Je Stadtrat/ Stadträtin ist eine Ausnahmegenehmi-
der Bezirksämter von gung für die am Sitz des Regierenden Bürgermeisters
Berlin von Berlin (Rotes Rathaus) gültige Parkzone und ggf.
die Parkraumbewirtschaftungszonen seines/ ihres
Bezirks zu erteilen.
Steuerfahnder Analoge Anwendung der Ausnahmegenehmigungs-
praxis/ Entscheidungshinweise zu Gerichtsvollzie-
hern. Bei Bedarf/ Interesse ist es Steuerfahndern –
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Behörde/ Institution Gegenstand
wie auch anderen Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes – möglich, im Rahmen der Geltendmachung
von Aufwendungen für die Wegstreckenentschädi-
gung die Anerkennung der Parkgebühren zu bean-
tragen; vgl. hierzu Bundesreisekostengesetz (BRKG),
wonach "Zur Erledigung des Dienstgeschäfts not-
wendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu
erstatten sind, als Nebenkosten erstattet werden."
i. V. m. 10.1.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV).
Anmerkung: Die besondere Regelung für die Spiel-
bankaufsicht ist zu beachten.
Terror-, Krisen- oder Ka-
tastrophenschutz/ -
bewältigung bei der üfr
Inneres zuständigen Se-
natsverwaltung
Berliner Polizei
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4. Rechtsanwälte, Rechtsanwaltssozietäten
Auf Rechtsanwaltssozietäten ist das Betriebssitzprinzip mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass jeder Teilhaber der Sozietät wie ein eigenständiger Betriebssitz ge-
wertet wird. Im Ergebnis wird das dringende Erfordernis je einer Ausnahmegeneh-
migung für die in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte unterstellt.
(In der Sozietät) angestellte Rechtsanwälte sind wie gewöhnliche Berufspendler
zu behandeln. Gleiches gilt für (andere) Angestellte der Rechtsanwaltssozietäten/
Rechtsanwaltskanzleien.
Sofern angegeben/ dargestellt wird, dass eine Selbstständigkeit von Rechtsan-
wälten/Rechtsanwältinnen bzw. eigene Rechtsanwaltskanzlei vorliegt – gegebe-
nenfalls auch Anstellung/ Selbstständigkeit parallel –, ist diese derart zu belegen,
dass durch eigene und von der Sozietät losgelöste Geschäftsumsätze in einem
erheblichen Umfang erzielt werden können. Diese Umsätze müssen geeignet
sein, eine wirtschaftlich tragbare Selbstständigkeit/ Sicherung des Lebensunter-
halts zu gewährleisten. Überdies ist der Nachweis angemieteter Räumlichkeiten
durchzuführen.
Mitunter kann es einen geeigneten (zusätzlichen) Beleg für die gerechtfertigte
Anwendung des Betriebssitzprinzips dadurch geben, dass der eigenständige
Kanzleisitz hinsichtlich der Außenwirkung glaubhaft gemacht werden kann. Glei-
ches gilt für nachweislich selbstständige Rechtsanwälte, die lediglich im Außen-
verhältnis mit einer Rechtsanwaltssozietät verbunden sind und insofern innerhalb
der Rechtsanwaltssozietät Arbeitszimmer etc. belegen.
Grundsätzlich begründen Aktentransporte zu Gerichten etc. keine Freistellung
von der Parkgebührenpflicht für die an diesen Örtlichkeiten gegebenenfalls gel-
tende Parkraumbewirtschaftung.
Rechtsprechung: VG 11 K 645.09 (Anlage 3.6.1-4-2), VG 4 A 33.01 (Anlage
3.6.1-4-3), VG 11 K 319.15 (Anlage 3.6.2-5), VG 11 K 490.15 (Anlage 3.6.1-4-4),
OVG 1 N 38.16 (Anlage 3.6.1-4-6)
Anlage 3.6.1-4-1: Schreiben SenBWV XII D 1 vom 6. Mai 1999
Anlage 3.6.1-4-5: E-Mail VLB F 1 vom 29. Juli 2016
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5. Versicherungen
Versicherungen (Versicherungsunternehmen, Versicherungsmakler, Versiche-
rungsagenturen, Versicherungsbüros, Versicherungsvermittler etc.) sind nach den
Grundsätzen dieses Leitfadens zu beurteilen. Danach ist zunächst festzustellen, ob
Antragstellende einem Betrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung entsprechen.
Bejahendenfalls ist das Betriebssitzprinzip anzuwenden, wonach je Unternehmen
das dringende Erfordernis für eine Ausnahmegenehmigung unterstellt wird.
Für darüber hinaus gehende Freistellungen von der Parkgebührenpflicht am Be-
triebssitz ist der unabweisbare Bedarf glaubhaft zu machen.
Sofern ein über den Betriebssitz hinausgehender Geltungsbereich gewünscht ist,
ist die Vorlage der Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend 3.6.3 zu prüfen.
Dabei ist zu beachten, dass zusätzlich zu den vorgelegten Nachweisen für Tätig-
keitsorte die generelle Voraussetzung (gemäß Nr. 1 zu 3.6.3) erfüllt sein muss,
wonach die Art der Tätigkeiten innerhalb der Bewohnerparkzonen die Notwendig-
keit einer Nutzung von Fahrzeugen begründet. Ist diese Grundbedingung nicht er-
füllt, bleiben nachgewiesene Tätigkeitsorte wirkungslos.
Bisherige Erfahrungen zur Parkgebührenbefreiung von Kraftfahrzeugen für einen
über den Betriebssitz hinausgehenden Geltungsbereich: Bei Versicherungsbüros
oder auch Versicherungsagenturen etc. handelt es sich um betriebliche Einrich-
tungen, bei welchen der Einsatz von Kraftfahrzeugen regelmäßig die Dringlichkeit
einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Parkgebührenpflicht nicht er-
füllt. Es handelt sich hierbei um eine verfestigte Sichtweise, die analog zur Vorge-
hensweise bei Gerichtsvollziehern und Rechtsanwälten erfolgt. Sie wird durch
diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt (vgl. VG
11 A 321.08/ OVG 1 N 6.09 und VG 11 K 511.11). Im Ergebnis ist regelmäßig da-
von auszugehen, dass die Grundvoraussetzung zur gerechtfertigten Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen nach 3.6.3 (Nr. 1) im Zusammenhang mit den übli-
chen Tätigkeiten einer Versicherung regelmäßig nicht gegeben ist.
Insgesamt darf auch bei Versicherungen die restriktive Vorgehensweise nicht un-
terbleiben. Dies gilt auch für die Prüfung einer Selbstständigkeit von innerhalb der
Versicherungsbüros tätigen Vermittlern. Die Anwendung des Betriebssitzprinzips
bei angegebener Selbstständigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn eigene
Räumlichkeiten und Geschäftstätigkeiten von erheblichem Umfang nachgewiesen
wurden. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten ist der Nachweis erforderlich, dass
die Vermittlung von Versicherungen eigenständig im Rahmen einer eigenen
Agentur erfolgt; die im eigenen Geschäftsinteresse erzielten Umsätze müssen
dabei geeignet sein, eine wirtschaftlich tragbare Selbstständigkeit/ Sicherung des
Lebensunterhalts zu gewährleisten.
Urteil VG 11 K 319.15 (Anlage 3.6.2-5)
6. Wirtschaftsprüfer
Bei Wirtschaftsprüfern finden die Regelungen zum Betriebssitzprinzip, wonach
das dringende Erfordernis für eine Ausnahmegenehmigung für die Zone am Be-
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triebssitz unterstellt wird, keine Anwendung, weil kein Betrieb im Sinne der Rege-
lungen zur Parkraumbewirtschaftung vorliegt.
Nach der Wirtschaftsprüfordnung handelt es sich bei Wirtschaftsprüfern um ei-
genständig agierende Personen. Wirtschaftsprüfer verfügen in der Regel über ein
Büro und eine Selbstständigkeit. Wirtschaftsprüfer sind letztlich "nur" öffentlich
bestellt, ansonsten aber "... unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigen-
verantwortlich..." (§ 43 Wirtschaftsprüferordnung) tätig.
Das Betriebssitzprinzip geht im erweiterten Sinn allerdings davon aus, dass Ge-
schäftstätigkeiten von erheblichem Umfang vorliegen müssen. Diese Vorausset-
zungen sind bei Wirtschaftsprüfern nicht erfüllt.
Ausführlichere Beschreibung: Anlage 3.6.1-6
7. Architekten & Architekturbüros
Ein unabweisbarer Bedarf, mehr als ein Kraftfahrzeug gleichzeitig am Betriebs-
standort gebührenfrei abstellen zu müssen, ist im Einzelfall nachzuweisen. Re-
gelmäßig dürfte davon auszugehen sein, dass zur Bewältigung der Arbeitsabläufe
die jederzeitige parkgebührenfreie Bereithaltung von Kraftfahrzeugen nicht drin-
gend erforderlich ist. Gleiches gilt für die zeitliche Disponierung von Einsätzen un-
ter Nutzung von Kraftfahrzeugen. Ausnahmegenehmigungen für mehrere Park-
zonen richten sich nach den Bestimmungen zu 3.6.3.
Sofern eine flexiblere Bereithaltung von (unterschiedlichen) Kraftfahrzeugen er-
forderlich ist, wäre die Einbeziehung mehrerer Kraftfahrzeuge in existierende
Ausnahmegenehmigung denkbar, wobei die maximale Zahl gleichzeitig gebüh-
renfrei zu parkender Fahrzeuge unverändert bleibt.
8. Vorführwagen
Bei Vorführwagen des Kfz-Handels sind die Vignetten mit dem Eintrag „Vorführ-
wagen der Fa. XYZ“ zu beschriften.
Hinsichtlich der Zahl zu gewährender Ausnahmegenehmigungen hat sich in der
Vergangenheit die Praxis, dass zwei Kraftfahrzeuge gleichzeitig gebührenfrei ge-
parkt werden dürfen, bewährt. Im Weiteren sollte es den Kfz-Händlern möglich
sein, private Stellflächen – ggf. auch die eigenen Betriebsflächen – als Grundlage
der Betriebsführung zur Verfügung zu stellen.
9. Taxen
Bei Taxibetrieben wird das dringende Erfordernis für zwei Ausnahmegenehmi-
gungen, bestimmt zur Durchführung von Fahrerwechsel am Betriebssitz oder/ und
zum Parken von zur Wartung am Betriebssitz abgestellter Fahrzeuge, unterstellt.
Der Grundsatz geht davon aus, dass Taxen außerhalb der Regelung des § 13
StVO (keine Parkgebühren bei Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen) nicht am
Betriebssitz parkgebührenbegünstigt abgestellt werden müssen. Soweit sich im
Einzelfall eine besondere Situation ergibt und die Grundsatzregelung nicht die
Bedürfnisse eines bestimmten Taxiunternehmers verkehrsgerecht abdeckt, sind
weitere Genehmigungen bei weiterhin restriktiver Bearbeitungspraxis denkbar.
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Aufgrund der unterschiedlichsten Unternehmensgrößen und individuellen Mög-
lichkeiten – beispielsweise zur Nutzung privater Stellflächen – ergibt sich in jedem
Einzelfall eine gesonderte Beurteilung. Grundsätzlich wird angenommen, dass ab
elf Fahrzeugen für jeweils 10 weitere Fahrzeuge eine weitere Ausnahmegeneh-
migung erteilt werden kann, weil das dringende Erfordernis im Sinne des ersten
Absatzes gegeben ist.
10. Fahrschulen
Fahrschulen sind zwingend auf die Benutzung/ Bereithaltung Ihrer Fahrschulkraft-
fahrzeuge im Umfeld des Betriebssitzes angewiesen. Aufgrund der Tatsache,
dass Fahrschulen zudem häufig ihre Fahrzeuge bewegen bzw. gleichzeitiger
Fahrschülerwechsel am Betriebsstandort erfolgt, ist der Austausch eventuell zah-
lenmäßig beschränkter Ausnahmegenehmigungen regelmäßig kaum möglich. Die
Rechtfertigung für Ausnahmegenehmigungen zum gleichzeitigen gebührenfreien
Parken sämtlicher Fahrschulfahrzeuge ist daher regelmäßig gegeben (die Vorla-
ge dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen).
Die Existenz der Fahrschulfahrzeuge ist nachzuweisen.
11. Mietfahrzeuge
Ausnahmegenehmigungen zur Freistellung von der Parkgebührenpflicht für Miet-
wagen für die Parkzone im Umfeld der Autovermietung, die zur Abholung bereit
sind, können genehmigt werden, sofern eigene Stellflächen nicht oder nur im be-
schränkten Umfang vorhanden sind. Vorzugsweise sind die Vignetten mit dem
Eintrag „Mietwagen der Fa. XYZ“ zu beschriften.
Hinsichtlich der Zahl zu gewähren der Ausnahmegenehmigungen hat sich in der
Vergangenheit die Praxis, dass zwei Kraftfahrzeuge gleichzeitig gebührenfrei ge-
parkt werden dürfen, bewährt. Im Weiteren sollte es den Mietwagenfirmen grund-
sätzlich möglich sein, ausreichend private Stellflächen als Grundlage der Be-
triebsführung zur Verfügung zu stellen.
Nicht gerechtfertigt sind hingegen Ausnahmegenehmigungen mit einem Gel-
tungsbereich für das Land Berlin, um Hol- und Bringedienste an den Standort der
Kunden und Kundinnen parkgebührenfrei organisieren und anbieten zu können.
12. Künstler
Das Betriebssitzprinzip gilt auch für Künstler, Künstlerateliers und Galerien, sofern
ein Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang nachgewiesen wird.
Die Vorgehensweise am Beispiel von Wirtschaftsprüfern ist im Hinblick auf die
Feststellung von einem „Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang“ anzuwenden
(vgl. auch Anlage 3.6.1-6 und Urteil VG 11 K 546.12 (Anlage 3.6.2-2)).
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 76 von 104 SenUVK VI D 1/ Bekanntmachung SenUVK VI – Nr. 2/ 2021 3.6.2 Freistellung am Betriebssitz 1. Betriebssitzprinzip Zur Stützung des örtlichen bzw. lokalen Wirtschaftsgefüges wurde von Beginn der Park- raumbewirtschaftung an festgelegt, dass bei den in den Parkraumbewirtschaftungsgebie- ten ansässigen Betrieben unterstellt wird, dass ein dringendes Erfordernis für eine Aus- nahmegenehmigung für die Zone am Betriebssitz besteht, ohne dass es besonderer Be- gründungen, Nachweise etc. bedarf. Tatsächlich entfällt damit bei nachgewiesenem Be- trieb bzw. Betriebssitz eine Dringlichkeitsprüfung (Grundsatz des Betriebssitzprinzips). Der Betriebssitz (im Sinne der Parkraumbewirtschaftung) ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, wobei in Ergänzung behördeneigene Recherchen möglich sind (Beispiele, die ggf. bzw. in Abhängigkeit von der Fallgestaltung kombiniert anzuwenden sind: Miet- vertrag, Untermietvertrag (gegebenenfalls i. V. m. Genehmigung des Vermieters), Nach- weis über Eigentum, Gewerbeanmeldung, Bestallungsurkunde & Registrierung bei Kammern, Gesellschaftsverträge bzw. Sozietätsverträge, Bürogemeinschaftsvertrag, Steuerbescheide, Auskünfte aus der Gewerbedatenbank, Internetrecherche etc.). Unterschiedliche Fallgestaltungen sind denkbar. Gegebenenfalls sind weitergehende Prü- fungen, wonach die betrieblichen Tätigkeiten an angegebener Geschäftsadresse tatsäch- lich stattfinden und in erheblichem Umfang vorliegen, durchzuführen (vgl. insbesondere Anlagen 3.6.2-2, 3.6.2-8 (Immobilienmakler) und 3.6.2.9 (selbstständige Bankberater). Das Fahrzeug, für das eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, muss auf den/ die Antragstellende/ n zugelassen sein oder eine Bescheinigung vorliegen, dass es zur dau- erhaften Nutzung für betriebliche Zwecke zur Verfügung steht. Personenbezogene Frei- stellungen von der Parkgebührenpflicht werden nicht gewährt, vielmehr dienen diese der Gesamtheit der betrieblichen Aufgabenerfüllung. 2. Unabweisbarer Bedarf (für mehrere Ausnahmen am Betriebssitz) Zusätzliche Ausnahmegenehmigungen sind gerechtfertigt, wenn ein unabweisbarer Be- darf vorliegt. Ein unabweisbarer Bedarf ist dann anzunehmen, wenn bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung der Betriebsablauf so nachhaltig beeinträchtigt würde, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht mehr gewährleistet ist. Das bloße Interesse an einer Erleichterung der Berufsausübung reicht insoweit nicht aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind im Einzelfall zu prüfen. Zum Prüfungsinhalt gehören unterschiedliche Aspekte. Beispielsweise kann eine Be- triebsführung dann nicht mehr in zumutbarer Art und Weise möglich sein, wenn eine an- derweitige zeitliche Disponierung der betrieblichen Aufgaben, die ein Individualkraftfahr- zeug erlässlich machen, ausscheidet oder/ und die Summe der Parkgebühren eine un- zumutbare wirtschaftliche Belastung für die betroffenen Betriebe oder vergleichbaren Einrichtungen bedeuten würde. Gerichtsentscheidungen/ Anlagen Urteil VG 11 K 69.14 (Anlage 3.6.2-1) Urteil VG 11 K 546.12 (Anlage 3.6.2-2)
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 77 von 104 SenUVK VI D 1/ Bekanntmachung SenUVK VI – Nr. 2/ 2021 Beschluss VG 11 A 761.08 (Anlage 3.6.2-3) Urteil VG 4 A 432.95 (Anlage 3.6.2-4) Urteil VG 11 K 319.15 (Anlage 3.6.2-5) Beschluss VG 11 L 190.14 (Anlage 3.6.2-6) Urteil VG 11 A 601.95 (Anlage 3.6.2-7) E-Mail VLB F 1 vom 4. März 2016 (Anlage 3.6.2-8) 3. Zwei-Hausnummern-Regelung Knapp außerhalb der Bewohnerparkzonen ansässigen Betriebe oder vergleichbaren Ein- richtungen werden in analoger Anwendung des Betriebssitzprinzips durch eine Ausnah- megenehmigung dann von der Parkgebührenpflicht freigestellt, wenn sich der Firmensitz in unmittelbarer Nähe zum Bewirtschaftungsgebiet befindet (nicht mehr als zwei Haus- nummern). Im Interesse der Gleichbehandlung kann dabei nur der offizielle Betriebssitz die Entscheidungsgrundlage sein. Örtliche Besonderheiten wie Nebeneingänge, Zufahr- ten usw. müssen unberücksichtigt bleiben. 4. Tätigkeitsort ähnlich einem Betriebssitz Beantragen außerhalb der Parkraumbewirtschaftung ansässige Betriebe oder vergleich- bare Einrichtungen oder innerhalb der Parkraumbewirtschaftung ansässige Betriebe o- der vergleichbare Einrichtungen für eine Parkzone außerhalb des Betriebssitzes nur für einen Tätigkeitsort in einer Parkzone eine Ausnahmegenehmigung, ist im Einzelfall der unabweisbare Bedarf für den entsprechenden/ wiederkehrenden Tätigkeitsort nachzu- weisen. Die Grundlagen aus dem Prüfverfahren nach 3.6.3 können analog angewandt werden (vergleiche auch Text gemäß Punkt 11 zu 3.6.3). 5. Dienstleistungsbasierter Betriebssitz Mittlerweile gibt es eine große Vielfalt dienstleistungsbasierter Bürovarianten. Die An- wendung vom Betriebssitzprinzip (= Erteilung einer Ausnahmegenehmigung) ist für Fir- menadressen, deren Grundlage virtuelle Büros, geteilte Büros (teilweise nur Büroleis- tung) oder tageweise (angemietete) Büroräume sind, auf Grundlage der nachfolgenden (groben) Unterteilung festzustellen:
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Virtuelle Büros Geteilte Büros Angemietete Einzelräume
Dienstleister bieten
Geschäftsadressen Dienstleister bie-
innerhalb eines großen Bürogebäudes ange-
an prominenter/ ten verschiedene
mietete Einzelräume
bestimmter Adres- Büroleistungen an
se
permanent exis-
tierende Büro-
tageweise Anmietung
räume sind
der Büroräume
Grundlage für den
Betriebssitzprinzip: Betriebssitzprinzip: Geschäftsbetrieb
generell nein generell nein
Nein, die Voraussetzung
für die Anwendung des Betriebssitzprinzip:
Betriebssitzprinzips sind Ja
nicht erfüllt.
Das Betriebssitzprinzip unterstellt das dringende Erfordernis für eine Ausnahmegeneh-
migung im Rahmen der gewollten Stützung des örtlichen Wirtschaftsgefüges nur dann,
wenn eigenständige Geschäftsräume (dauerhaft, fortwährend, ununterbrochen) zur
Verfügung stehen, in welchen ein erheblicher Geschäftsumfang stattfindet.
6. Filialen
Auf einzelne Filialen von Unternehmen ist das Betriebssitzprinzip anzuwenden.
Für einzelne Filialen ist allerdings nur dann eine „Betriebssitzvignette“ zu erteilen, wenn
es um die Freistellung von der Parkgebührenpflicht wegen dem Betriebssitzprinzip geht.
Dann liegt die Zuständigkeit bei demjenigen Bezirk, in deren Ortsgebiet die Filiale liegt.
Geht es um die Bedienung mehrerer Filialen durch eine Hauptfiliale, erfolgt eine Vignette
mit mehreren Zonen: zuständig ist der Bezirk, in deren Ortsgebiet die Hauptfiliale liegt.
Anlage 3.6.2-10 (Protokollauszug VLB-BA-Besprechung im Juni 2018)
7. Verlegung Betriebssitz in andere Zone
Bei einem Zonenwechsel wird lediglich geprüft, ob der „neue“ Betriebssitz glaubhaft be-
legt wurde/ wird. Die übrige Begründetheit wird entsprechend existierender Glaubhaft-
machung unterstellt, jedenfalls solange keine ernsthaften Zweifel an deren Fortbestand
bestehen (für diesen Fall wäre allerdings unabhängig von einem Betriebssitzwechsel ein
Widerrufsverfahren zu prüfen). Dies bedeutet, dass nach einer Vorlage von beispielswei-
se einem neuen Mietvertrag und der alten Vignetten lediglich neue Genehmigungen/
Vignetten mit den gleichen Kennzeichen und anderer Zone ausgestellt werden. Dabei
sollen nur die Verwaltungskosten berücksichtigt werden, weil der neben den Verwal-
tungskosten erhobene wirtschaftliche oder sonstige Vorteil bereits bei der Ausnahmege-
nehmigung für den ursprünglichen Betriebssitz berechnet wurde. Die Gebühren für den
Zonenwechsel ergeben sich aus dem jeweils gültigen VLB-Gebührenkatalog.
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3.6.3 Tätigkeiten in Parkzonen
Neben Ausnahmegenehmigungen für die Parkraumbewirtschaftungszone am Betriebs-
sitz können auch Ausnahmegenehmigungen für andere, einzelne oder mehrere Park-
raumbewirtschaftungszonen erteilt werden. Die nachstehenden Hinweise zur Ermessen-
spraxis (Prüfung des dringenden Erfordernisses) sind unabhängig davon, ob Antragstel-
lende innerhalb oder außerhalb der Parkraumbewirtschaftung ansässig sind.
Die Vorgaben zur Prüfung in diesem Abschnitt bedeuten zwar eine Vereinfachung für die
Unternehmen und Berliner Straßenverkehrsbehörden. Zugleich wird dennoch sicherge-
stellt, dass eine weitherzige Ausnahmegenehmigungspraxis ausgeschlossen bleibt.
0. Antragsverfahren
Das frühere Antrags-/ Prüfungsverfahren – Auflistung aller in den letzten vier Wo-
chen vor Antragstellung in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten durchgeführ-
ten Tätigkeiten – ist ersetzt (vgl. Rundschreiben VLB F Nr. 2/ 2008 vom 7. No-
vember 2008).
Anstelle dessen ist für jeden Bezirk eine bestimmte Zahl von Tätigkeit nachzuwei-
sen, wonach dann Ausnahmegenehmigungen für alle Parkzonen eines Bezirks
genehmigt werden können.
Das Prüfverfahren gilt für Anträge von Betrieben oder vergleichbaren Einrichtun-
gen. Es gilt auch für öffentliche Institutionen bzw. Behörden, nicht jedoch für
Handwerker und soziale Dienste (Pflegedienste (früher mit dem Begriff „Haus-
krankenpflegeeinrichtungen“ beschrieben), die private Pflege von Familienange-
hörigen, Hausbesuche von Ärzten, Hebammen usw.).
Betroffen sind Betriebe oder vergleichbare Einrichtungen usw.,
- die innerhalb der Bewirtschaftungsgebiete ihren Betriebssitz haben und mehre-
re Zonen umfassende Geltungsbereiche wünschen oder
- die außerhalb der Bewirtschaftungsgebiete ihren Betriebssitz haben.
1. Generelle Voraussetzung: Tätigkeit & Notwendigkeit einer Fahrzeugnutzung
Die Art der Tätigkeiten innerhalb der Bewohnerparkzonen muss die Notwendig-
keit einer Nutzung von Fahrzeugen begründen.
Zur Notwendigkeit der Fahrzeugbenutzung siehe auch: 3.6.1, Nr. 5 Rechtsanwäl-
te und Nr. 6 Versicherungen.
2. Nachweise pro Bezirk
Ist die Notwendigkeit einer Fahrzeugnutzung (nach 1.) zu bejahen, sind fünf Tä-
tigkeitsorte innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes eines Bezirks nachzuweisen.
Die Tätigkeiten müssen dabei innerhalb von längstens acht Wochen vor Antrag-
stellung erfolgt sein.