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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018“
Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz Seite 75 von 104
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Aufgrund der unterschiedlichsten Unternehmensgrößen und individuellen Mög-
lichkeiten – beispielsweise zur Nutzung privater Stellflächen – ergibt sich in jedem
Einzelfall eine gesonderte Beurteilung. Grundsätzlich wird angenommen, dass ab
elf Fahrzeugen für jeweils 10 weitere Fahrzeuge eine weitere Ausnahmegeneh-
migung erteilt werden kann, weil das dringende Erfordernis im Sinne des ersten
Absatzes gegeben ist.
10. Fahrschulen
Fahrschulen sind zwingend auf die Benutzung/ Bereithaltung Ihrer Fahrschulkraft-
fahrzeuge im Umfeld des Betriebssitzes angewiesen. Aufgrund der Tatsache,
dass Fahrschulen zudem häufig ihre Fahrzeuge bewegen bzw. gleichzeitiger
Fahrschülerwechsel am Betriebsstandort erfolgt, ist der Austausch eventuell zah-
lenmäßig beschränkter Ausnahmegenehmigungen regelmäßig kaum möglich. Die
Rechtfertigung für Ausnahmegenehmigungen zum gleichzeitigen gebührenfreien
Parken sämtlicher Fahrschulfahrzeuge ist daher regelmäßig gegeben (die Vorla-
ge dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen).
Die Existenz der Fahrschulfahrzeuge ist nachzuweisen.
11. Mietfahrzeuge
Ausnahmegenehmigungen zur Freistellung von der Parkgebührenpflicht für Miet-
wagen für die Parkzone im Umfeld der Autovermietung, die zur Abholung bereit
sind, können genehmigt werden, sofern eigene Stellflächen nicht oder nur im be-
schränkten Umfang vorhanden sind. Vorzugsweise sind die Vignetten mit dem
Eintrag „Mietwagen der Fa. XYZ“ zu beschriften.
Hinsichtlich der Zahl zu gewähren der Ausnahmegenehmigungen hat sich in der
Vergangenheit die Praxis, dass zwei Kraftfahrzeuge gleichzeitig gebührenfrei ge-
parkt werden dürfen, bewährt. Im Weiteren sollte es den Mietwagenfirmen grund-
sätzlich möglich sein, ausreichend private Stellflächen als Grundlage der Be-
triebsführung zur Verfügung zu stellen.
Nicht gerechtfertigt sind hingegen Ausnahmegenehmigungen mit einem Gel-
tungsbereich für das Land Berlin, um Hol- und Bringedienste an den Standort der
Kunden und Kundinnen parkgebührenfrei organisieren und anbieten zu können.
12. Künstler
Das Betriebssitzprinzip gilt auch für Künstler, Künstlerateliers und Galerien, sofern
ein Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang nachgewiesen wird.
Die Vorgehensweise am Beispiel von Wirtschaftsprüfern ist im Hinblick auf die
Feststellung von einem „Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang“ anzuwenden
(vgl. auch Anlage 3.6.1-6 und Urteil VG 11 K 546.12 (Anlage 3.6.2-2)).
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 76 von 104 SenUVK VI D 1/ Bekanntmachung SenUVK VI – Nr. 2/ 2021 3.6.2 Freistellung am Betriebssitz 1. Betriebssitzprinzip Zur Stützung des örtlichen bzw. lokalen Wirtschaftsgefüges wurde von Beginn der Park- raumbewirtschaftung an festgelegt, dass bei den in den Parkraumbewirtschaftungsgebie- ten ansässigen Betrieben unterstellt wird, dass ein dringendes Erfordernis für eine Aus- nahmegenehmigung für die Zone am Betriebssitz besteht, ohne dass es besonderer Be- gründungen, Nachweise etc. bedarf. Tatsächlich entfällt damit bei nachgewiesenem Be- trieb bzw. Betriebssitz eine Dringlichkeitsprüfung (Grundsatz des Betriebssitzprinzips). Der Betriebssitz (im Sinne der Parkraumbewirtschaftung) ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, wobei in Ergänzung behördeneigene Recherchen möglich sind (Beispiele, die ggf. bzw. in Abhängigkeit von der Fallgestaltung kombiniert anzuwenden sind: Miet- vertrag, Untermietvertrag (gegebenenfalls i. V. m. Genehmigung des Vermieters), Nach- weis über Eigentum, Gewerbeanmeldung, Bestallungsurkunde & Registrierung bei Kammern, Gesellschaftsverträge bzw. Sozietätsverträge, Bürogemeinschaftsvertrag, Steuerbescheide, Auskünfte aus der Gewerbedatenbank, Internetrecherche etc.). Unterschiedliche Fallgestaltungen sind denkbar. Gegebenenfalls sind weitergehende Prü- fungen, wonach die betrieblichen Tätigkeiten an angegebener Geschäftsadresse tatsäch- lich stattfinden und in erheblichem Umfang vorliegen, durchzuführen (vgl. insbesondere Anlagen 3.6.2-2, 3.6.2-8 (Immobilienmakler) und 3.6.2.9 (selbstständige Bankberater). Das Fahrzeug, für das eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, muss auf den/ die Antragstellende/ n zugelassen sein oder eine Bescheinigung vorliegen, dass es zur dau- erhaften Nutzung für betriebliche Zwecke zur Verfügung steht. Personenbezogene Frei- stellungen von der Parkgebührenpflicht werden nicht gewährt, vielmehr dienen diese der Gesamtheit der betrieblichen Aufgabenerfüllung. 2. Unabweisbarer Bedarf (für mehrere Ausnahmen am Betriebssitz) Zusätzliche Ausnahmegenehmigungen sind gerechtfertigt, wenn ein unabweisbarer Be- darf vorliegt. Ein unabweisbarer Bedarf ist dann anzunehmen, wenn bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung der Betriebsablauf so nachhaltig beeinträchtigt würde, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht mehr gewährleistet ist. Das bloße Interesse an einer Erleichterung der Berufsausübung reicht insoweit nicht aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind im Einzelfall zu prüfen. Zum Prüfungsinhalt gehören unterschiedliche Aspekte. Beispielsweise kann eine Be- triebsführung dann nicht mehr in zumutbarer Art und Weise möglich sein, wenn eine an- derweitige zeitliche Disponierung der betrieblichen Aufgaben, die ein Individualkraftfahr- zeug erlässlich machen, ausscheidet oder/ und die Summe der Parkgebühren eine un- zumutbare wirtschaftliche Belastung für die betroffenen Betriebe oder vergleichbaren Einrichtungen bedeuten würde. Gerichtsentscheidungen/ Anlagen Urteil VG 11 K 69.14 (Anlage 3.6.2-1) Urteil VG 11 K 546.12 (Anlage 3.6.2-2)
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 77 von 104 SenUVK VI D 1/ Bekanntmachung SenUVK VI – Nr. 2/ 2021 Beschluss VG 11 A 761.08 (Anlage 3.6.2-3) Urteil VG 4 A 432.95 (Anlage 3.6.2-4) Urteil VG 11 K 319.15 (Anlage 3.6.2-5) Beschluss VG 11 L 190.14 (Anlage 3.6.2-6) Urteil VG 11 A 601.95 (Anlage 3.6.2-7) E-Mail VLB F 1 vom 4. März 2016 (Anlage 3.6.2-8) 3. Zwei-Hausnummern-Regelung Knapp außerhalb der Bewohnerparkzonen ansässigen Betriebe oder vergleichbaren Ein- richtungen werden in analoger Anwendung des Betriebssitzprinzips durch eine Ausnah- megenehmigung dann von der Parkgebührenpflicht freigestellt, wenn sich der Firmensitz in unmittelbarer Nähe zum Bewirtschaftungsgebiet befindet (nicht mehr als zwei Haus- nummern). Im Interesse der Gleichbehandlung kann dabei nur der offizielle Betriebssitz die Entscheidungsgrundlage sein. Örtliche Besonderheiten wie Nebeneingänge, Zufahr- ten usw. müssen unberücksichtigt bleiben. 4. Tätigkeitsort ähnlich einem Betriebssitz Beantragen außerhalb der Parkraumbewirtschaftung ansässige Betriebe oder vergleich- bare Einrichtungen oder innerhalb der Parkraumbewirtschaftung ansässige Betriebe o- der vergleichbare Einrichtungen für eine Parkzone außerhalb des Betriebssitzes nur für einen Tätigkeitsort in einer Parkzone eine Ausnahmegenehmigung, ist im Einzelfall der unabweisbare Bedarf für den entsprechenden/ wiederkehrenden Tätigkeitsort nachzu- weisen. Die Grundlagen aus dem Prüfverfahren nach 3.6.3 können analog angewandt werden (vergleiche auch Text gemäß Punkt 11 zu 3.6.3). 5. Dienstleistungsbasierter Betriebssitz Mittlerweile gibt es eine große Vielfalt dienstleistungsbasierter Bürovarianten. Die An- wendung vom Betriebssitzprinzip (= Erteilung einer Ausnahmegenehmigung) ist für Fir- menadressen, deren Grundlage virtuelle Büros, geteilte Büros (teilweise nur Büroleis- tung) oder tageweise (angemietete) Büroräume sind, auf Grundlage der nachfolgenden (groben) Unterteilung festzustellen:
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Virtuelle Büros Geteilte Büros Angemietete Einzelräume
Dienstleister bieten
Geschäftsadressen Dienstleister bie-
innerhalb eines großen Bürogebäudes ange-
an prominenter/ ten verschiedene
mietete Einzelräume
bestimmter Adres- Büroleistungen an
se
permanent exis-
tierende Büro-
tageweise Anmietung
räume sind
der Büroräume
Grundlage für den
Betriebssitzprinzip: Betriebssitzprinzip: Geschäftsbetrieb
generell nein generell nein
Nein, die Voraussetzung
für die Anwendung des Betriebssitzprinzip:
Betriebssitzprinzips sind Ja
nicht erfüllt.
Das Betriebssitzprinzip unterstellt das dringende Erfordernis für eine Ausnahmegeneh-
migung im Rahmen der gewollten Stützung des örtlichen Wirtschaftsgefüges nur dann,
wenn eigenständige Geschäftsräume (dauerhaft, fortwährend, ununterbrochen) zur
Verfügung stehen, in welchen ein erheblicher Geschäftsumfang stattfindet.
6. Filialen
Auf einzelne Filialen von Unternehmen ist das Betriebssitzprinzip anzuwenden.
Für einzelne Filialen ist allerdings nur dann eine „Betriebssitzvignette“ zu erteilen, wenn
es um die Freistellung von der Parkgebührenpflicht wegen dem Betriebssitzprinzip geht.
Dann liegt die Zuständigkeit bei demjenigen Bezirk, in deren Ortsgebiet die Filiale liegt.
Geht es um die Bedienung mehrerer Filialen durch eine Hauptfiliale, erfolgt eine Vignette
mit mehreren Zonen: zuständig ist der Bezirk, in deren Ortsgebiet die Hauptfiliale liegt.
Anlage 3.6.2-10 (Protokollauszug VLB-BA-Besprechung im Juni 2018)
7. Verlegung Betriebssitz in andere Zone
Bei einem Zonenwechsel wird lediglich geprüft, ob der „neue“ Betriebssitz glaubhaft be-
legt wurde/ wird. Die übrige Begründetheit wird entsprechend existierender Glaubhaft-
machung unterstellt, jedenfalls solange keine ernsthaften Zweifel an deren Fortbestand
bestehen (für diesen Fall wäre allerdings unabhängig von einem Betriebssitzwechsel ein
Widerrufsverfahren zu prüfen). Dies bedeutet, dass nach einer Vorlage von beispielswei-
se einem neuen Mietvertrag und der alten Vignetten lediglich neue Genehmigungen/
Vignetten mit den gleichen Kennzeichen und anderer Zone ausgestellt werden. Dabei
sollen nur die Verwaltungskosten berücksichtigt werden, weil der neben den Verwal-
tungskosten erhobene wirtschaftliche oder sonstige Vorteil bereits bei der Ausnahmege-
nehmigung für den ursprünglichen Betriebssitz berechnet wurde. Die Gebühren für den
Zonenwechsel ergeben sich aus dem jeweils gültigen VLB-Gebührenkatalog.
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3.6.3 Tätigkeiten in Parkzonen
Neben Ausnahmegenehmigungen für die Parkraumbewirtschaftungszone am Betriebs-
sitz können auch Ausnahmegenehmigungen für andere, einzelne oder mehrere Park-
raumbewirtschaftungszonen erteilt werden. Die nachstehenden Hinweise zur Ermessen-
spraxis (Prüfung des dringenden Erfordernisses) sind unabhängig davon, ob Antragstel-
lende innerhalb oder außerhalb der Parkraumbewirtschaftung ansässig sind.
Die Vorgaben zur Prüfung in diesem Abschnitt bedeuten zwar eine Vereinfachung für die
Unternehmen und Berliner Straßenverkehrsbehörden. Zugleich wird dennoch sicherge-
stellt, dass eine weitherzige Ausnahmegenehmigungspraxis ausgeschlossen bleibt.
0. Antragsverfahren
Das frühere Antrags-/ Prüfungsverfahren – Auflistung aller in den letzten vier Wo-
chen vor Antragstellung in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten durchgeführ-
ten Tätigkeiten – ist ersetzt (vgl. Rundschreiben VLB F Nr. 2/ 2008 vom 7. No-
vember 2008).
Anstelle dessen ist für jeden Bezirk eine bestimmte Zahl von Tätigkeit nachzuwei-
sen, wonach dann Ausnahmegenehmigungen für alle Parkzonen eines Bezirks
genehmigt werden können.
Das Prüfverfahren gilt für Anträge von Betrieben oder vergleichbaren Einrichtun-
gen. Es gilt auch für öffentliche Institutionen bzw. Behörden, nicht jedoch für
Handwerker und soziale Dienste (Pflegedienste (früher mit dem Begriff „Haus-
krankenpflegeeinrichtungen“ beschrieben), die private Pflege von Familienange-
hörigen, Hausbesuche von Ärzten, Hebammen usw.).
Betroffen sind Betriebe oder vergleichbare Einrichtungen usw.,
- die innerhalb der Bewirtschaftungsgebiete ihren Betriebssitz haben und mehre-
re Zonen umfassende Geltungsbereiche wünschen oder
- die außerhalb der Bewirtschaftungsgebiete ihren Betriebssitz haben.
1. Generelle Voraussetzung: Tätigkeit & Notwendigkeit einer Fahrzeugnutzung
Die Art der Tätigkeiten innerhalb der Bewohnerparkzonen muss die Notwendig-
keit einer Nutzung von Fahrzeugen begründen.
Zur Notwendigkeit der Fahrzeugbenutzung siehe auch: 3.6.1, Nr. 5 Rechtsanwäl-
te und Nr. 6 Versicherungen.
2. Nachweise pro Bezirk
Ist die Notwendigkeit einer Fahrzeugnutzung (nach 1.) zu bejahen, sind fünf Tä-
tigkeitsorte innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes eines Bezirks nachzuweisen.
Die Tätigkeiten müssen dabei innerhalb von längstens acht Wochen vor Antrag-
stellung erfolgt sein.
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3. Geltungsbereiche der Ausnahmegenehmigungen
Sind die Voraussetzungen zu 1. und 2. erfüllt, kann für alle Zonen dieses Bezirks
eine (!) Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Maximal sind damit für eine Ausnahmegenehmigung, die in allen Berliner Park-
raumbewirtschaftungs- bzw. Bewohnerparkzonen gilt, 35 Tätigkeitsorte nachzu-
weisen (je fünf für die sieben Bezirke mit Parkraumbewirtschaftung).
Diese Zahlenangaben ändern sich bei Anordnung von Parkraumbewirtschaf-
tungszonen in den fünf Bezirken (Marzahn-Hellersdorf, Reinickendorf, Neukölln,
Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Stand: Dezember 2015), die bisher keine Park-
raumbewirtschaftung eingeführt haben.
Die Nachweise sind durch Rechnungen, Kundenaufträge etc. zu erbringen, wobei
datenschutzrechtliche Belange zu beachten sind (personenbezogene Daten dür-
fen an den entsprechenden Stellen geschwärzt werden).
4. Betriebsgründungen
Im Interesse einer praxisgerechten Antragsbearbeitung ist bei Betriebsgründun-
gen und fehlenden Nachweisen für die Tätigkeitsorte innerhalb der Zonen eine
zunächst auf wenige Monate befristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Vo-
raussetzung ist eine entsprechende Glaubhaftmachung der Notwendigkeit solcher
Ausnahmegenehmigungen. In der Zwischenzeit werden die Daten für die übli-
cherweise beizubringenden Unterlagen gesammelt, bei den Bezirksstraßenver-
kehrsbehörden eingereicht und in Abhängigkeit davon die schon erteilten Ge-
nehmigungen für die sonst übliche "Restlaufzeit" ausgestellt oder abgelehnt.
Anmerkung: Diese Vorgehensweise kann gleichsam auch in einem anderen Zu-
sammenhang angewandt werden, wenn beispielsweise bei bean-
tragter Neuerteilung lediglich Unterlagen bzw. Nachweise fehlen.
5. Welche Fahrzeuge kommen in Betracht
Grundsätzlich werden die Ausnahmegenehmigungen für ein konkret benanntes
Fahrzeug erteilt. Zusätzliche Fahrzeuge können unproblematisch in die nach 2. ge-
prüfte Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, wobei sie weiterhin jeweils
nur für ein Fahrzeug genutzt werden darf (also nur eine Vignette bzw. eine Geneh-
migungsurkunde!). Bedingung: Die Fahrzeuge müssen zur Erfüllung der nachge-
wiesenen Tätigkeiten geeignet sein; dementgegen ist beispielsweise grundsätzlich
davon auszugehen, dass ein Cabrio für einen Aufzugsmonteur ungeeignet ist.
Für zusätzliche Fahrzeuge sind die üblichen Gebühren festzusetzen (vgl. Punkt 8.).
6. Wie viele Nachweise & wie viele Ausnahmegenehmigungen
Zusätzliche Ausnahmegenehmigungen, um weitere Fahrzeuge gleichzeitig ge-
bührenfrei parken zu können, unterliegen den Kriterien nach Punkt 2.
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Beispiel:
Für eine zweite Ausnahmegenehmigung sind zusätzlich fünf Nachweise je Bezirk
zu erbringen. Zusammen mit den Nachweisen für die „erste“ Ausnahmegenehmi-
gung sind danach insgesamt zehn Nachweise über die Fahrzeugeinsätze in ei-
nem Bezirk nötig, um eine zweite Ausnahmegenehmigung für alle Zonen dieses
Bezirks erhalten zu können. Für zwei Ausnahmegenehmigungen, die in allen Ber-
liner Parkraumbewirtschaftungs- bzw. Bewohnerparkzonen gelten, sind dement-
sprechend 70 Tätigkeitsorte in den vor Antragstellung vergangenen acht Wochen
nachzuweisen.
7. Antrag & Zonen
Es sind nur die Parkraumbewirtschaftungszonen zu genehmigen, die auch bean-
tragt wurden. Damit sind gebührenmäßige Benachteiligungen für Betriebe, die
beispielsweise nur einen drei Zonen umfassenden Geltungsbereich wünschen,
gegenüber solchen, die einen alle Zonen umfassenden Geltungsbereich beantra-
gen, ausgeschlossen (zu den Zuständigkeiten s. a. Hinweise zu 8.)
8. Zuständigkeit
Ein Bezirk erledigt federführend die Bearbeitung auch für die Zonen der anderen
Bezirke; Ablehnungen erfolgen von den einzelnen Bezirken (3.2 „Zuständigkeiten“).
9. Gebühren
Die Gebühren richten sich nach den Regelgebühren des VLB-Gebührenkataloges.
10. Welche Vignetten & Vordrucke
Hinsichtlich der zu verwendenden Vignetten bzw. Ausnahmegenehmigungsur-
kunden gilt:
a. Für innerhalb der Bewirtschaftungsgebiete ansässige Betriebe sind:
- bei einem Fahrzeug Vignetten: mit dem Buchstabenaufdruck „B“
- bei mehr als einem bis maximal acht Fahrzeugen, wobei nur ein Fahr-
zeug gleichzeitig gebührenfrei parken darf, sowie „wechselnden Kennzei-
chen“: Vignetten mit dem Buchstabenaufdruck „C“
zu verwenden.
b. In allen anderen Fällen sind Ausnahmegenehmigungen im „DIN A 4 - Format“
– sog. Ausnahmegenehmigungsurkunden –, versehen mit einem Hologramme-
tikett, zu erteilen.
Zu „wechselnden Kennzeichen“ vgl. sinngemäß 2.5 zur Anwendung auch bei
Betrieben.
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11. Abweichende Verfahrensweisen
Abweichungen von dem vorstehenden Antrags-/ Prüfverfahren sind nur in be-
gründeten Einzelfällen möglich.
Wird eine Freistellung von der Parkgebührenpflicht nur für einen Tätigkeitsort in
einer Parkzone beantragt, ist der unabweisbare Bedarf für das gebührenfreie
Parken im Einzelfall nachzuweisen. Neben dem fünfmaligen Nachweis für wieder-
kehrende Tätigkeiten an einer einzelnen Örtlichkeit kann gegebenenfalls auch ei-
ne einzelne Unterlage die wiederkehrenden Tätigkeiten belegen und die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung entsprechend rechtfertigen.
Gerichtsentscheidungen
Beschluss VG 11 K 69.14 (Anlage 3.6.2-1)
Urteil VG 11 K 294.13 (Anlage 3.6.3-1)
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3.6.4 Handwerker
Ausnahmegenehmigungspraxis bei Handwerkstätigkeiten
Einführung: Rundschreiben VLB F Nr. 2/ 2012 vom 4. Oktober 2012
Seit 1. November 2012 gilt für bestimmte Gewerke der Handwerkskammer bzw. zu ein-
zelnen Wirtschaftszweigen der Industrie- und Handelskammer ein vereinfachtes Prüfver-
fahren. Eine in allen Parkraumbewirtschaftungszonen Berlins geltende Ausnahmege-
nehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhält, wer:
erklärt, dringend am Einsatzort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein,
den Nachweis einer Zugehörigkeit zu bestimmten Gewerken bzw. Wirtschaftszweigen
erbringt und
für die Erfüllung der betrieblichen Tätigkeiten geeignete Fahrzeuge nachweist.
Diese Ausnahmegenehmigung wird als Handwerkerparkausweis bezeichnet.
Es handelt sich somit nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung, die lediglich
nach allgemeinen Kriterien ein bestimmtes Tätigkeitsfeld privilegiert, sondern um eine
durch einen Arbeitsstättennachweis auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnah-
me. Jeder Antrag auf Erteilung von Handwerkerparkausweisen ist einzelfallbezogen ge-
mäß den nachstehenden Regelungen zu prüfen und zu entscheiden.
Andere Regelungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für mehrere Parkzo-
nen, insbesondere 3.6.3 „Ausnahmegenehmigungen für mehrere Zonen“ bestehen paral-
lel. Eine Wahlmöglichkeit zwischen den jeweiligen bzw. dem alten und neuen Verfahren
ist ausgeschlossen. Wer zum Berechtigtenkreis für den Handwerkerparkausweis zählt,
kann seit 1. November 2012 nur noch diese Form der Ausnahmegenehmigung erhalten.
Anlage 3.6.4.1 (Schreiben SenUVK vom 2. März 2017 (Beispiel, Musterschreiben))
Anlage 3.6.4.2 (Schreiben SenUVK vom 23. März 2017 (Beispiel, Musterschreiben))
I. Voraussetzungen
Bedingung zum Erhalt eines Handwerkerparkausweises ist die unabdingbare Notwen-
digkeit, Fahrzeuge am Einsatzort beispielsweise zum Transport von sperrigen Materia-
lien oder als Werkstattfahrzeug bereithalten zu müssen. Daher ist wie folgt zu prüfen:
A. Geeignetheit der Fahrzeuge
Das Fahrzeug, für das ein Handwerkerparkausweis beantragt wird, muss für den
Transport von sperrigen Materialien oder Geräten geeignet und auf das Unterneh-
men zugelassen oder zur dauerhaften Nutzung überlassen sein. Dies muss auf dem
Antrag auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises erklärt, durch die Zulassungs-
bescheinigungen (Teil 1) und Bilder nachgewiesen werden.
Einzureichende Unterlagen: a. Antrag mit Bedarfserklärung im Sinne des Muster-
antrages (Anlage 3.6.4. G)
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b. Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil 1
(Fahrzeugscheine) für jedes (!) im Antrag benannte
Fahrzeug
c. Bildnachweis für jedes (!) im Antrag benannte
Fahrzeug, wobei die Eignung und Kennzeichen er-
sichtlich sein müssen; ggf. kann eine Inaugen-
scheinnahme der Fahrzeuge erfolgen
d. Nachweise der dauerhaften Nutzungsüberlassung,
wenn der Inhaber/ in der Zulassung (im Regelfall =
Fahrzeughalter/ in) nicht auch Antragstellender ist.
Sofern Leasingfahrzeuge verwendet werden, die
auf den Leasinggeber zugelassen sind, ist die
permanente Nutzungsüberlassung durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Eine alternative Anmietung
von Fahrzeugen ist analog zu handhaben.
B. Berechtigtenkreis
Auf ein Fahrzeug zur Erfüllung der Auftragstätigkeit sind in der Regel die nachfol-
genden Gewerke bzw. Wirtschaftszweige angewiesen:
Gewerke
Maurer und Betonbauer Dachdecker
Ofen- und Luftheizungsbauer Fliesen-, Platten-, Mosaikleger
Zimmerer Estrichleger
Stuckateure Tischler
Maler und Lackierer Parkettleger
Metallbauer Rollladen- und Jalousiebauer
Kälteanlagenbauer Gebäudereiniger
Klempner Glaser
Installateuren und Heizungsbauer Bodenleger
Elektrotechniker Holz- und Bautenschutzgewerbe
Wirtschaftszweig
Akustikarbeiten und Trockenbau Garten- und Landschaftsbau
Hausmeisterservice Reparatur und Wartung von Compu-
tern, Datenverarbeitungs- und Tele-
kommunikationsgeräten