Prüfvermerk zur möglichen Strafbarkeit der Mitglieder der Bewegung „Aufstand der letzten Generation" wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung - § 129 StGB - unter Auswertung der Entscheidungen des LG Potsdam und AG München

4110/E/10/2022

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SenJustV                                                             Berlin, den 11. Juli 2023
4110/E/10/2022
Bearb.:                                                                     App.:
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Prüfvermerk zur möglichen Strafbarkeit der Mitglieder der Bewegung „Aufstand
der letzten Generation" wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung - § 129
StGB - unter Auswertung der Entscheidungen des LG Potsdam und AG München



Vorbemerkung

Veranlassung gibt der Auftrag von Herrn StS J vom 22. Mai 2023, der wiefolgt lautet:

„Ich bitte um eine Auswertung der mehrfach zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam
zur Frage des Anfangsverdachts einer kriminellen Vereinigung bei mutmaßlichen Taten der
„Angehörigen der letzten Generation" und eine Prüfung~ inwieweit sich die Erwägungen der
Entscheidung auf die bei der Staatsanwaltschaft Berlin bearbeiteten Verfahren wegen Aktionen
dieser Gruppierung auswirken könnten. 11


   A. Ausgangslage

Seit Januar 2022 kommt es im Berliner Stadtgebiet zu Protest-Aktionen von Klimaaktivist:innen
der Bewegung „Aufstand der letzten Generation". Schwerpunktmäßig erfolgen diese
insbesondere durch wiederkehrende Straßenblockaden zu Hauptverkehrszeiten, bei denen sich
Angehörige der Bewegung auf der Fahrbahn von Hauptverkehrsstraßen oder Autobahn-Zu-
/ Abfahrten festkleben oder Schilderbrücken der Stadtautobahn besetzen und hierdurch lange
Staus verursachen. Schwerpunkte der Aktionen sind u.a. die Autobahnzu- und Abfahrten an der
Beusselstraße, am Hohenzollerndamm, am Spandauer und am Tempelhofer Damm sowie der
Bereich rund um das Frankfurter Tor. Zu vergleichbaren Straßenblockaden kam es bundesweit
u.a. auch in Frankfurt am Main, München, Stuttgart, Heilbronn, Hannover, Göttingen, Bremen,
Dresden, Leipzig und Hamburg. Aktivist:innen bewerfen zudem bundes- und europaweit
berühmte Kunstwerke mit Nahrungsmitteln. Weitere Erscheinungsformen der Protest-Aktionen
sind etwa Umgrabungen von Böden sowie Farbschmierereien an oder das Auslösen von
Feueralarmen in Regierungs-, Partei- oder Parlamentsgebäuden und Luxusverkaufsläden.
Singuläre Aktionen waren ferner das Abschneiden der Baumspitze des Weihnachtsbaumes am
Brandenburger Tor oder der Versuch, den Straßenasphalt vor dem Bundesverkehrsministerium
aufzureißen. Im Zeitraum vom 19. April bis 22. Mai 2023 wurden die Blockadeaktionen
1

quantitativ und qualitativ massiv verstärkt (u.a. Einsatz von Fahrzeugen als Blockademittel,
stärkere Klebstoffverbindungen). Derzeit kommt es nur zu vereinzelten Straßenblockaden sowie
zu Aktionen in neuartiger Form, etwa durch sog. Schleichdemonstrationen und Laufblockaden,
bei denen sich die Mitwirkenden langsam zu Fuß gehend vor dem Verkehr fortbewegen. Für
den Zeitraum vom 15. Juli bis 6. August 2023 hat die Bewegung angekündigt mit Aktionen zu
pausieren. Ab August sollen dann insbesondere in München verstärkte Aktionen geplant seien -
mit Blick auf die dortige Landtagswahl Anfang Oktober 2023. Ab Herbst hat die Bewegung
angekündigt, Berlin wieder verstärkt mit Aktionen in den Fokus zu nehmen.

Die Gruppierung, die sich 2021 nach einem Hungerstreik von Klimaaktivist:innen vor der
Bundestagswahl gründete, ist deutschlandweit aktiv und nach ihrer Selbstbeschreibung durch
mehrere sog. lokale Widerstandsgruppen organisiert und finanziert sich durch
Spendenzahlungen und Zuwendungen aus dem Climate Emergency Fund. Namensgleiche
Gruppierungen existieren in Österreich und Italien. Die Namensgebung der Gruppierung
beruht auf der Ansicht, dass angesichts drohender Kipp-Punkte im Erdklimasystem die
Aktivist:innen der letzten Generation angehören, die noch in der Lage sei, rechtzeitig
Gegenmaßnahmen gegen einen weltweiten Klimakollaps zu ergreifen. Die Gruppierung
verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, mit öffentlichkeitswirksamen Mitteln des zivilen
Ungehorsams klimapolitische Maßnahmen der Regierung zu erzwingen.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin ermittelt seit Ende 2022 u.a. im Zusammenhang mit Aktionen
der Gruppierung auf dem Gelände der PCK-Raffinerie in Werneuchen auch wegen des
Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB. Das Landgericht Potsdam
hat im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 19. April 2023 den
Anfangsverdacht nach § 129 StGB bestätigt - als erstes Gericht deutschlandweit.

Die Generalstaatsanwaltschaft München ermittelt ebenfalls gegen Mitglieder der „Letzten
Generation" wegen des Verdachts der Bildung, Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen
Vereinigung nach § 129 StGB und ist am 23. Mai 2023 bundesweit aufgrund zuvor erwirkter
Beschlüsse des Amtsgerichts München mit verschiedenen strafprozessualen Maßnahmen
(Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vollstreckung von Arrestbeschlüssen, Sperrung der
Homepage) gegen die Bewegung vorgegangen. Nach Medienberichten gingen den
Durchsuchungen mehrmonatige Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen voran.

Die Staatsanwaltschaft Berlin, die keine Aktenkenntnis von den Ermittlungsverfahren in
Neuruppin und München hat, hatte im Rahmen einer zu bescheidenen Strafanzeige im Januar
2023 einen Anfangsverdacht nach § 129 StGB nicht gesehen, wertet aber im Rahmen der
ohnehin erforderlichen stetigen Neubewertung des aktuellen Protestgeschehens derzeit die
Entscheidungen des Landgerichts Potsdam und des Amtsgerichts München aus.


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Obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen noch nicht vor.

Zunächst werden der Prüfungshorizont für die Feststellung eines Anfangsverdachts nach § 152
Abs. 2 StPO und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 StGB dargestellt. Dem
entsprechend erfolgt die Auswertung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 19. April
2023 sowie des zwischenzeitlich bekannt gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts München
vom 16. Mai 2023, der im Hinblick auf die hiesige Fragestellung mit in die Prüfung einbezogen
worden ist. Abschließend erfolgt sodann eine eigene Bewertung.


   B. Prüfungshorizont Anfangsverdacht nach§ 152 Abs. 2 StPO

Das in § 152 Abs. 2 StPO geregelte Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur
Aufnahme von Ermittlungen, wenn nach kriminalistischer Erfahrung zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Gleichzeitig dient das Erfordernis eines
Anfangsverdachts für strafrechtliche Ermittlungen auch als Schutz der Bürger:innen vor
grenzenlosen Ermittlungen und strafprozessualen Zwangsmaßnahmen ohne Bezug zu einer
konkreten Straftat und dient damit auch dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. An das
Vorliegen eines Anfangsverdachts dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Andererseits genügen beleglose Vermutungen oder Gerüchte hierfür nicht. Der
Anfangsverdacht muss an konkreten Tatsachen festzumachen sein. Ob zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist keine Ermessensentscheidung, denn bei Vorliegen
entsprechend konkreter Anhaltspunkte hat die Staatsanwaltschaft keine Wahl zwischen
mehreren Handlungspositionen, sondern muss ermitteln. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft
bei der Prüfung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April
1998, NStZ 1988, 510, 511; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 6. Aufl.,§ 152 Rn. 4 m.w.N.). Der
Bundesgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 21. April 1998 (NStZ 1988, 510,
511) aus:

„Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes erfordert im Einzelfall die Abwägung
aller für die Entscheidung wesentlichen be- und entlastenden Umstände in Gestalt einer
Gesamtschau. Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der
Staatsanwalt für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden
Sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis zueinander beimißt. Diese die Gesamtschau
prägenden Akzentuierungen ergeben sich nicht allein aus der Natur der Sache, sondern
beruhen regelmäßig auch auf subjektiven, nicht näher verifizierbaren Wertungen des
Abwägenden, wobei verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, durchaus zu
unterschiedlichen Lösungen gelangen können. Das spricht dafür, dem Staatsanwalt bei der
Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Spielraum der Würdigung
und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung zu gewähren (BVerfG -


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Vorprüfungsausschuß, NJW 1984, 1451, 1452; zum Ganzen näher Steffen, DR,Z
1972, 153, 155; s. auch KK-Schoreit 2. Aufl,§ 152 Rn 28; und Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl,§
152 Rn 4 mwN)."

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass bei wertender Betrachtung durchaus
verschiedene Bewertungen hinsichtlich des Vorliegens eines Anfangsverdachts möglich sind.
Für die hiesige Prüfung ist zudem vorab festzuhalten, dass hier lediglich eine eingeschränkte
Sachverhaltskenntnis vorliegt, die maßgeblich auf medialer Berichterstattung beruht sowie zu
einem geringen Teil auf im Berichtswege seitens der Staatsanwaltschaft Berlin mitgeteilten
sowie den in den Entscheidungen aus Potsdam und München enthaltenen
Sachverhaltsschilderungen. Die nachfolgende Prüfung erfolgt daher im Wege einer
Plausibilitäts-/Vertretbarkeitsprüfung der bislang ergangenen staatsanwaltschaftlichen und
gerichtlichen Entscheidungen entsprechend des vorgenannten Prüfhorizontes.


    C. Tatbestandliche Voraussetzungen nach§ 129 StGB

§ 129 StGB schützt in erster Linie die öffentliche Sicherheit und staatliche Ordnung und stellt
die Gründung, die Beteiligung als Mitglied sowie die Unterstützung einer kriminellen
Vereinigung unter Strafe einschließlich der Werbung von weiteren Mitgliedern und
Unterstützern. Grundgedanke hierbei ist die bei organisierten Personenzusammenschlüssen
vorliegende Eigendynamik, die geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von
Straftaten zu erleichtern, woraus eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der
Gemeinschaft folgt.

   1. Vorliegen einer Vereinigung

Der Begriff einer Vereinigung ist in § 129 Abs. 2 StGB legaldefiniert: Eine Vereinigung ist
danach ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der
Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten
gemeinsamen Interesses.

Die Vereinigung muss ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen
Verpflichtung der Mitglieder aufweisen, insbesondere nach innen derart ausgestaltet sein, dass
sich die Durchsetzung der Ziele der Vereinigung nach bestimmten Regeln vollzieht und der
individuelle Gestaltungseinfluss des Einzelnen nachrangig ist. Eine feste Rollenverteilung ist
nicht notwendig, wechselnde Besetzung und personelle Fluktuation möglich. Auch ein Teil einer
Gesamtorganisati on kann nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen eine Vereinigung
bi_lden (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, StGB, 4. Aufl. 2021, § 129 Rn. 16).




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1. Ziel der Vereinigung: Begehung von Straftaten

Verbindlich festgelegtes Ziel der Vereinigung muss die Begehung von eigenen Straftaten sein.
Die Organisation muss nach dem fest gefassten Willen der für ihre Willensbildung
maßgeblichen Personen das Ziel verfolgen, strafbare Handlungen zu begehen, er darf nicht
nur vage oder insbes. vom Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein
(Mü~oStGB/Schä fer/ Anstötz, StGB, 4. Aufl. 2021, § 129 Rn. 48). Ausreichend ist daher nicht
nur das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könnte (BGH NJW 2015, 1540,
1541). Die Begehung von Straftaten muss nicht alleiniger Hauptzweck sein; ausreichend ist,
wenn die Straftaten der Erreichung eines weitergehenden Zwecks dienen. Es genügt, wenn die
Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung strafbarer Handlungen als Mittel zu einem
weiteren Zweck gerichtet ist (BGH LM § 129 StGB Nr. 1, BGH NJW 1978, 433; MüKoStGB
a.a.O.). Stellen - etwa bei politisch motivierten Vereinigungen- Straftaten nur das „notwendige
Übel" zur Erreichung des Ziels dar, kommt es darauf an, ob die Organisationsstruktur gerade
auf die Begehung von einer Mehrheit von Straftaten gerichtet ist (Fischer, StGB, 70. Aufl.
2023, § 129 Rn. 17). Lediglich deliktische Einzelaktionen genügen nicht.

   2. Erheblichkeit der bezweckten Straftaten

Der Wortlaut von § 129 StGB benennt den Kreis der tauglichen Straftaten auf solche, die im
Höchstmaß mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Damit sind mit Ausnahme
weniger Bagatellstraftaten wie etwa Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigungsdelikte
(§§ 185, 186 StGB), die einfache Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB), Erschleichen von Leistungen
(§ 265a StGB) der ganz überwiegende Straftatkatalog des Strafgesetzbuches erfasst.
Nötigungen (§ 240 StGB) und Widerstandshandlungen nach (§ 113 StGB) aber auch
Sachbeschädigungen (§§ 303, 304 StGB) fallen damit grundsätzlich unter den
Anwendungsbereich.

Nach herrschender Meinung und ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers ist der Tatbestand
jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der
Norm auf solche Vereinigungen zu begrenzen, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellen, denn § 129 StGB ist Katalogtat nach §§ 100a, 100b, 100g StPO und
ermöglicht eingriffsintensive strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere
Überwachungsmaßnahmen (vgl. BT-Drs. 18/11275, S. 10; BGHSt 41, 47, 51; BeckOK-von
Heintschel-Heinegg, § 129 Rn. 1; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, §129
Rn. 6; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz StGB§ 129 Rn. 42; vgl. auch die Ausarbeitung 18/22 des
WD des Deutschen Bundestages vom 2. November 2022. - In diesem Zusammenhang wirken




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die jüngsten Aussagen von Fischerbei LTO1, wonach durch im Jahre 2017 eingeführte
Mindesthöchststrafe von zwei Jahren das einschränkende Erfordernis einer gewissen Schwere
der Straftaten nicht mehr gelten solle, nicht überzeugend, denn der Gesetzgeber selbst hat die
enge Lesart und das Erfordernis einer abstrakten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei
der Gesetzesänderung 2017 ausdrücklich festgestellt, vgl. BT-Drs. 18/11275, S. 10).

Die geplanten oder durchgeführten Straftaten müssen daher eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bedeuten und unter diesem Gesichtspunkt von einigem Gewicht sein. Die
Begehung der Straftaten darf - so ausdrücklich in der Ausschlussklausel in § 129 Abs. 3 Nr. 2
StGB geregelt - nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, sondern muss das
Erscheinungsbild der Vereinigung prägen (BGHSt 41, 47, 56). Dies ist im Wege
einer Gesamtwürdigung aller beurteilungserheblichen Fakten zu ermitteln, die für das Maß der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit relevant sein können. Hierbei sind neben dem konkreten
tatbestandliche Unrecht der Straftaten, auch die sonstigen, für die Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit ebenfalls bedeutsamen Begleitumstände zu berücksichtigen. Dabei sind
insbesondere die Art sowie die näheren Umstände der geplanten oder geschehenen Taten, die
spezifischen Begleitmomente und die realen oder potentiellen Auswirkungen in die Bewertung
einzustellen (vgl. BGHSt 41, 47, 51; MüKoStGB/Schäfer/ Anstötz StGB § 129 Rn. 42).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nachfolgende Gruppierungen als kriminelle
Vereinigungen anerkannt worden:

•    Hausbesetzer, wenn sie zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Inbesitznahme weitere
        Straftaten planen und vorbereiten, um dem erwarteten Eingreifen der Polizei mit
        massiver Gewalt zu begegnen (BGH NJW 1975, 985).
•    Rauschgifthändlerringe (BGH NStZ 1982, 68).
•    mit Gewalttätigkeiten verbundene Demonstrationen ,1autonomer Gruppen", hier Göttinger
        „Autonome Antifa", konkrete Körperverletzungen, Nötigungen, Landfriedensbruch (BGH
        NJW 1995, 3395f.}
•    linksextremistische Gruppe „Militante Gruppe", die auf die Begehung von
        Brandanschlägen ausgerichtet war (BGH NJW 2008, 86).
•    Rechtsextreme Kameradschaft „Sturm 34", die auf die Begehung von Gewalttaten und
        ,,Vertreibung" politisch Andersdenkender gerichtet war {BGH NJW 2010, 2010, 1979ff.).
•    Hooligangruppen, die gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Hooligans
        organisieren {BGH NJW 2015, 1540f.)




1
  https://www.lto.de/recht/meinung/m/kriminelle-vereinigung-thomas-fischer-letzte-generation/ zuletzt abgerufen
am 29. Juni 2023


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•   rechtsextreme Musikgruppe „Landser" (BGH NJW 2005, 1668): Der BGH wertete u.a. das
        identitätsstiftende Logo der Band als wichtiges Element für das Vorliegen einer
        Organisationsstruktur und sah in der in dem Liedgut liegenden Verbreitung zu
        Gewalttaten auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der
         Bundesrepublik verunglimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender
        Botschaften eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
 •   Öffentlichkeitswirksame Sachbeschädigungen durch rechtsextremistische Sprühaktionen
        der „Nationalen Offensive" (BGH NJW 1995, 2117 = BGHSt 41, 47, der darauf
        hinwies, dass nicht allein Art und Umfang der Substanzverletzung für die Beurteilung der
        Gewichtigkeit der Taten und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit heranzuziehen sind,
        sondern angesichts der Zeitverhältnisse auch Inhalt der gesprühten Parolen, die
        angesichts der damaligen schwerwiegenden Gewaltaktionen gegen Ausländer in
         Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen und gesteigerten rechtsextremistischen
        Gewaltbereitschaft Teile der Bevölkerung zu berücksichtigen sind: ,,Die öffentliche
        • Sicherheit kann in ihrem Teilaspekt des inneren Friedens schon dadurch nachhaltig und
         unmittelbar gefährdet sein, daß durch solche Aktionen den als Minderheit in der
         Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern angesichts des tatsächlichen
         Geschehenen das Gefühl genommen wird, sich in Sicherheit hier aufhalten zu können. '1

     3. Ausschlussgrund Abs. 3 Nr. 2: Begehung von Straftaten untergeordneter Bedeutung

Absatz 3 von§ 129 StGB regelt drei Ausschlussgründe, in denen der Tatbestand des§ 129 StGB
nicht anwendbar ist. So sind inländische politische Parteien, die das Bundesverfassungsgericht
nicht für verfassungswidrig erklärt hat, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (Nr. 1 - sog.
Parteienprivileg) ebenso wie - als logische Folge - Vereinigungen, deren Zwecke alleine (!) auf
die Begehung von Organisationsdelikten nach §§ 84-87 StGB gerichtet sind (Nr. 3).

Für die vorliegende Fragestellung erscheint allein der Ausschlussgrund nach § 129 Abs. 3 Nr. 2
StGB von Bedeutung. Danach werden Vereinigungen von der Strafbarkeit nach Absatz 1
ausgenommen, bei denen die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von
untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend ist hier das Verhältnis von legalen und illegalen
Zwecken der Vereinigung: Dient diese im Kern einer legalen Tätigkeit, ist sie nicht auf die
Begehung von Straftaten gerichtet (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 129 Rn. 32). Bei
Vereinigungen, deren Mitglieder lediglich gelegentliche kriminelle Aktionen begehen oder zwar
häufiger vorkommende, aber geringfügige Straftaten, soll daher eine Strafbarkeit nach § 129
StGB ausscheiden. Dabei war vor allem an Vereinigungen mit politischem Charakter gedacht,
die etwa das Abreißen von Plakaten, Beschmieren von Hauswänden, politische Beleidigungen
oder Körperverletzungen anlässlich einer Versammlung ins Auge fassen (so
MüKoStGB/Schäfer/ Anstötz StGB § 129 Rn. 71). Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Begehung


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der Straftaten das Erscheinungsbild der Vereinigung prägen (BGHSt 41, 56, Fischer StGB, 70.
Aufl. 2023, § 129 Rn. 32; MüKoStGB/Schäfer/ Anstötz StGB § 129 Rn. 71).

 II. Tathandlungen

 § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB stellte das Gründen und das Sich-Beteiligen als Mitglied unter Strafe
 sowie nach § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB auch das Unterstützen und Werben um Mitglieder und
 Unterstützer. Während die Tathandlungen der Gründung und Sich-Beteiligung nur durch
 Mitglieder der Vereinigung erfüllt werden können, zielen die Tathandlungen des Unterstützens
 und des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer auf Unterstützungsleistungen durch
 Nichtmitglieder.

 Gründer ist jede/r, die/der die Neubildung der Vereinigung wesentlich fördert, wobei eine
 Vollendung erst eintritt, wenn die Vereinigung als funktionsfähige organisatorische Struktur
 tatsächlich besteht (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 129 Rn. 35).

 Sich-Beteiligen als Mitglied ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf Dauer ausgerichtete
 Teilnahme an der Tätigkeit der Vereinigung mit deren Einverständnis, wobei es „einer gewissen
 formalen Eingliederung" in die Organisation bedarf (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 129 Rn.
 36). Die Beteiligung erfordert aktive Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortdauer oder
 Tätigkeit der Organisation und endet, wenn sich der/die Beschuldigte in der Absicht der
 Beendigung seiner Mitgliedschaft zurückzieht (vgl. Fischer, StGB, !0. Aufl. 2023, § 129 Rn.
 35ff.) Neben der Vornahme organisatorischer logistischer Leistungen zur Vorbereitung,
Durchführung oder Tarnung von Straftaten können etwa auch das Zahlen von Beiträgen hierzu
gehören

 Unterstützen ist dagegen jede vorteilhafte unmittelbare Förderung, Stärkung oder
Absicherung der Bestrebungen der Vereinigung durch ein Nichtmitglied. Ausreichend ist jede
irgendwie positiv auswirkende Handlung, die die Gefährlichkeit der Vereinigung festigt.
Unterstützungshandlungen können etwa die Beschaffung von Informationen, die Übernahme
von Kurierdiensten oder die Beherbergung oder Beratung von Personen, die Straftaten für die
Organisation begehen sollen (vgl. (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 129 Rn. 39ff. m.w.N.).

Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist jede Propagandatätigkeit eines Nichtmitglieds
zugunsten der Vereinigung, die auf die Aufrechterhaltung oder Stärkung durch Beitritt oder
Unterstützungshandlungen Dritter gerichtet ist (BGH StV 2013, 303; Fischer, StGB, 70. Aufl.
2023, § 129 Rn. 43ff. m.w.N.). Das Werben muss auf die Gewinnung von Personen für die
Vereinigung gerichtet sein; reine Sympathiewerbung ist nicht erfasst. Bei dieser
Tathandlungsvariante handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt, d.h. ein tatsächlich
erfolgte Gewinnung eines Dritten ist nicht erforderlich, die Werbungshandlung muss lediglich



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geeignet sein, neue Mitglieder oder Unterstützer zu gewinnen und dadurch das
    Gefährdungspotential der Vereinigung zu stärken.

    III. Subjektiver Tatbestand

    Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei grundsätzlich Eventualvorsatz genügt. Dies
    gilt zunächst hinsichtlich derjenigen Umstände, die für das Bestehen einer bereits existenten
oder im Falle des Gründens künftigen kriminellen Vereinigung notwendig sind. Der/die
Beschuldigte muss es mindestens für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass sich
sein/ihr Handeln auf eine derartige Organisation bezieht. Der bedingte Vorsatz muss sich auch
auf die strafbare Zwecksetzung oder Betätigung der Vereinigung beziehen, wobei genaue
Kenntnis der Einzelheiten der strafbaren Handlungen nicht erforderlich ist. Er fehlt somit, wenn
der/die Beschuldigte die geplanten bzw. in Betracht kommenden Straftaten nicht als
strafwürdiges Unrecht erkennt oder sie mangels genauer Kenntnis nur für von untergeordneter
Bedeutung gern. Abs. 3 Nr. 2 hält (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz StGB § 129 Rn. 123; LK-
StGB/Krauß, § 129 Rn. 151; SK-StGB/Stein/Greco, § 129 Rn. 52). Letzteres hat zur Folge,
dass für den Fall, dass der/die Beschuldigte die Zwecke oder Tätigkeit, auf welche die
Vereinigung gerichtet ist, irrtümlich für legal hält oder irrig von einer Ausnahme
nach Abs. 2 Nr. 2 ausgeht, die Regelungen über den Tatbestandsirrtum nach§ 16 StGB greifen
(MüKoStGB/Schäfer/Anstötz StGB§ 129 Rn.125; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, § 129
Rn. 19; Schönke/Schröder/Lencker, Rn. 16).

Mit Blick auf die Angehörigen der „Letzten Generation" erscheint das Letztgenannte insoweit
beachtlich, als viele in ihren Hauptverhandlungen vortragen, sie hielten ihre Tathandlungen für
nicht strafbar, weil sie diese insbesondere mit Blick auf die Teilnahme an Sitzblockaden als
nicht verwerfliche Nötigungen im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB ansehen 2 oder generell ihr
Verhalten unter Notstandsgesichtspunkten für gerechtfertigt halten. Hinsichtlich der Teilnahme
an Sitzblockaden oder Farbschmierereien mag dies ggf. noch als unbeachtlicher
Subsumtionsirrtum zu bewerten sein - zumal die Gruppierung ja bewusst Mittel des zivilen
Ungehorsams bedient und den Rechtsbruch damit als Methode zum Erreichen einer höheren
öffentlichen Wahrnehmung wählt. Komplizierter erscheint dies indes bei der Bewertung von
Unterstützungshandlungen wie Spendenzahlungen oder das zur Verfügung stellen von
Räumlichkeiten, zumal die Bewegung - wenn auch im eher geringen Umfang - legale
Veranstaltungen und Protestformen anbietet, wie etwa Podiumsdiskussionen oder angemeldete
Demonstrationen.


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 Einzelne Richter:innen des Amtsgerichts Tiergarlen lehnten bislang zumindest im Hinblick auf die
Straßenblockaden in Berlin mangels Verwerflichkeit eine Nötigungsstrafbarkeit ab. Eine entsprechende
Entscheidung erging jGngst durch das Landgericht Berlin, das einen im Zuge einer Straßenblockade verursachten
35-minütigen Sta~ als nicht ausreichend erheblich ansah.


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Hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen gilt dolus eventualis auch mit einer Ausnahme: Für die
Tathandlung des Werbens ist Absicht iS eines zielgerichteten Handelns erforderlich (Fischer,
StGB, Rn. 48; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz StGB§ 129 Rn.124).

   D. ,,Letzte Generation" als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB?

Das Amtsgericht Neuruppin - bestätigt durch das Landgericht Potsdam - sowie das
Amtsgericht München haben jüngst konkret im Hinblick auf die Bewegung „Letzte Generation"
einen Anfangsverdacht nach § 129 StGB angenommen und jeweils die bislang von Mitgliedern
der Bewegung begangenen und geplanten Straften als ausreichend erheblich im oben
dargestellten Sinne angesehen.

   1.     Entscheidung des Landgericht Potsdam vom 19. April 2023

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 19. April 2023, der in anonymisierter Form
vorliegt, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden, dass der angegriffene
Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. Dezember
2022 rechtmäßig erlassen wurde.

   1. Inhalt des Beschlusses

Der Beschwerde lag - soweit ersichtlich - folgender Sachverhalt zu Grunde:




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