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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens

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                 Fristenabfolge in der Praxis unrealistisch

BDZV schrieb am 15.03.2021 an BM:

  „Die Förderrichtlinie ist nach unserem Kenntnisstand so nicht umsetzbar. Das
  gesamte Fördergeld soll nach der Vorstellung des BMWi noch in diesem Jahr abge-
  rufen werden. Die Förderanträge können erst ab Juni gestellt werden, mit einer drei-
  monatigen Antragsfrist. Der Umsetzungszeitraum für die jeweils beantragten Projekte
  beträgt 6 Monate. Diese Fristenabfolge ist in der Praxis absolut unrealistisch.“

BVDA fragt in seinem Katalog vom 19.03.2021:

  „Steht jedem Verlag nach Bewilligung ein Projektzeitraum von mindestens 6 Monaten
  zu, auch wenn sich dieser bis ins Jahr 2022 zieht? Oder müssen die Projekte in 2021
  abgeschlossen werden? Wenn erst mit Veröffentlichung der Förderrichtlinie an den
  Anträgen gearbeitet werden kann, werden diese vermutlich erst am Ende der An-
  tragsfrist eingereicht werden können. Wenn der Projektzeitraum in 2021 abge-
  schlossen sein muss, bleiben den Verlagen dann womöglich nur noch 3 Mo-
  nate oder weniger für die Umsetzung des Projektes inklusive Erfolgskontrolle.
  Das wäre nicht akzeptabel oder realistisch.“


 Wir verstehen die Fristenproblematik.
 Wir können aus HH-Gründen aber nichts anderes machen.
 180 Mio. Euro Barmittel stehen nur für 2021 zur Verfügung; für 2022
   können wir uns lediglich i.H.v. 20 Mio. Euro verpflichten.
 Haushalt 2022 steht ohnehin unter dem Vorbehalt der BT-Wahl.
 Wir werden die Abrufmöglichkeit von Teilbeträgen vorsehen.
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      „Eigenleistungen und Leistungen von Tochterunternehmen
                         nicht förderfähig“

Von der Förderung ausgeschlossen sind nach derzeitigem Stand der Förderricht-
linie: Leistungen von Leistungserbringern, welche mit dem antragstellenden Verlag ver-
bundene Unternehmen sind oder zu denen Geschäftsbeziehungen in Form von bei-
spielsweise Tochterunternehmen bestehen sowie Eigenleistungen des Antragstellers
(insb. Personalausgaben für Eigenentwicklungen).


BDZV schrieb dazu am 15.03.2021 an BM:
  „Darüber hinaus sind die vom BMWi als unproblematisch eingestuften Verwendungs-
  beispiele viel zu eng angelegt. Um die Digitalisierung voranzutreiben, haben viele
  Verlage in den letzten Jahren bereits intensiv in eigene oder gemeinschaftliche
  Unternehmen oder eigene Einheiten investiert, die für die Entwicklung von digi-
  talen Produkten und IT-Dienstleistungen – auch verlagsübergreifend – zustän-
  dig sind. Genau diese sinnvolle und zukunftsgerichtete Entwicklung und Ko-
  operation wird aber in der vorgesehenen Förderrichtlinie konterkariert: Projekte
  und Leistungen von verlagseigenen IT-Dienstleistern oder Gemeinschaftsunterneh-
  men oder eigenen Einheiten sollen nach den Vorstellungen des BMWi nicht förderfä-
  hig sein.“

BVDA fragt in seinem Katalog vom 19.03.2021:
  „Können Personalkosten oder Leistungen von verbundenen Unternehmen be-
  zuschusst oder innerhalb des Eigenanteils von 55 Prozent der Investitionskos-
  ten angerechnet werden? (…) Ein Ausschluss von Personalkosten ist in zweifa-
  cher Hinsicht problematisch. Erstens sollte innerhalb der Verlage die notwendige
  Expertise geschaffen und gehalten werden können. Zweitens ist auch immer ein ei-
  gener Personaleinsatz notwendig, um Projekte zu begleiten, der Kosten verursacht.
  Ebenso ist es nicht sinnvoll verbundene Unternehmen von der Förderung aus-
  zuschließen. Insbesondere größere Medienhäuser sollten ihre Digital-Units vor Ort
  einbeziehen können, da diese das Unternehmen am besten kennen und diese über
  den Projektzeitraum hinaus weiter betreuen.“



 Derzeitige Formulierung sind BMWi-Standardklauseln in Richtlinien,
   etwa zur Verhinderung von Missbrauch.
 Beauftragung von Tochterunternehmen/verbundenen Unternehmen
   als Dienstleister werden wir aber prüfen. Hier müssen wir BMF aber
   wohl „mitnehmen“.
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 Vom Leistungsempfänger müssten dann aber ggf. wettbewerbliche
  „Vergabeverfahren“ durchgeführt werden (insbesondere bei Aufträ-
  gen über 100.000 EUR ohne USt), damit sichergestellt ist, dass die vom
  Tochterunternehmen aufgerufenen Kosten marktgerecht sind; („Miss-
  brauchsgefahr“).


 Leistungen von eigenem (bereits beschäftigtem) Personal können
  nicht gefördert werden, da es unmöglich ist, dies mit vertretbarem Auf-
  wand administrativ zu begleiten („Stundenzettel-Problematik“); außer-
  dem HH-rechtlicher Grund: „Mitnahmeeffekte vermeiden“
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                           „Wer ist Antragsteller?“

BDZV schrieb am 15.03.2021 an BM:

  „Wer ist Antragsteller? Jeder einzelne Verlag oder auch eine Verlagsgruppe für
  ihre Verlagstöchter/-beteiligungen? Wenn mit der Förderung z.B. ein neues Re-
  daktionssystem angeschafft werden soll, macht das nur für die ganze Verlags-
  gruppe Sinn. Anderenfalls müsste jeder Einzelverlag denselben Antrag (evtl. mit ei-
  ner Teilsumme) stellen, was offenkundig unsinnig wäre.“

BVDA fragt in seinem Katalog vom 19.03.2021:

  „Können die Mittel bei Medienhäusern mit Anzeigenblättern und Tageszeitungen für
  konzernübergreifende Projekte genutzt werden oder ist die Verwendung der aufla-
  genbezogenen Mittel jeweils gattungsbezogen? Wäre es Verlagsgruppen z.B. mög-
  lich Projekte auf alle hauseigenen Zeitungen und Anzeigenblätter auszurollen?“


    Die Frage, wer Antragsteller ist, werden wir mit dem BAFA
      noch einmal prüfen.
    Es macht in der Tat Sinn, konzern- und gattungsübergreifende
      Projekte in die Förderung einzubeziehen.
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                          „Weitere Einzelfragen“
                (übermittelte Fragenkataloge BDZV/BVDA)

BDZV und BVDA hatten in der 11. KW (letzte Woche) zahlreiche Einzelfragen in Kata-
logform übermittelt. Dies war in Absprache mit VI A 3 geschehen.


 Wir haben die Kataloge dem BAFA übermittelt und werden mit dem
   dort eingerichteten Aufbaustab beraten, ob und ggf. wie Ihre Hin-
   weise praktisch umgesetzt werden können.


 Wir planen gemeinsam mit dem BAFA eine Info-Veranstaltung, in der
   wir die Fragen möglichst umfassend beantworten wollen.
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