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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens

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Stand: 18.2.2021


6.2    Förderung je Antragsteller

6.2.1 Um eine Privilegierung einzelner Verlage im Rahmen der staatlichen Förderung zu ver-
hindern, sollen alle Verlage diskriminierungsfrei anhand eines objektiven Förderschlüssels ge-
fördert werden. Die Förderung wahrt den Abstand zur redaktionellen Freiheit und gewährleistet
die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Presse. Als neutraler Verteilungsmaß-
stab wird die Auflage (d.h. die Zahl der physisch zugestellten Exemplare) des Jahres 2019
zugrunde gelegt. Dies sind laut Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von
Werbeträgern e.V. (IVW) und Auflagenkontrolle der Anzeigenblätter (ADA) sowie ergänzender
Angaben des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) etwa 8,65 Milliarden
Exemplare, davon 3,3 Milliarden Abonnementzeitungen, 1 Milliarde Abonnementzeitschriften
(Publikums- und Fachzeitschriften ohne Mitglieder- und Kundenzeitschriften) und 4,3 Milliarden
Anzeigenblätter. Dabei werden die je nach Mediengattung sehr unterschiedlichen durchschnitt-
lichen Kosten der Zustellung (bei Zeitungen 0,54 Euro, bei Zeitschriften 0,595 Euro und bei
Anzeigenblättern 0,21 Euro1) als neutraler Faktor berücksichtigt.

6.2.2 Die verfügbaren Fördermittel werden sachgerecht auf die drei Mediengattungen (Abon-
nementzeitungen, -zeitschriften und Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Anteil von min-
destens 30 Prozent) verteilt. Bei der Aufteilung werden für jede Mediengattung gesondert die
Zustellkosten (anhand der durchschnittlichen Zustellkosten pro zugestelltem Exemplar und der
jeweiligen Gesamtauflage) berücksichtigt. Dementsprechend entfallen von den verfügbaren
Fördermitteln auf Abonnementzeitungen etwa 54 Prozent, auf Abonnementzeitschriften etwa
18 Prozent und auf Anzeigenblätter etwa 28 Prozent.

6.2.3 Der maximale Förderbetrag pro Verlag ergibt sich aus der zugestellten Auflage des Jah-
res 2019 multipliziert mit dem Wert pro zugestelltem Exemplar, der für die jeweilige Mediengat-
tung (in dem als Anlage beigefügten Merkblatt für die (unverbindliche) Berechnung der Förder-
beträge) aufgeführt ist. Über den sich (anhand der im Merkblatt dargestellten Berechnungs-
weise) ergebenden Maximalbetrag hinaus ist eine Förderung nicht möglich („antragstellerbezo-
gener Maximalbetrag“). Um den antragstellerbezogenen Maximalbetrag als generellen Förder-
deckel verbindlich zu ermitteln, hat der Verlag seine zugestellte Auflage im Jahr 2019 auf der
Basis der Daten der IVW, der ADA oder durch einen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.

7.     Verfahren und Erfolgskontrolle

7.1    Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt durch den antragsberechtigten Verlag oder einen von ihm Bevoll-
mächtigten ausschließlich über das elektronische Antragsformular einschließlich notwendiger

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       Die Werte ergeben sich auf Grundlage verbandsseitiger Angaben (Bundesverband Digitalpub-
       lisher und Zeitungsverleger e. V. (BDZV), VDZ und Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter
       e.V. (BVDA)) sowie auf Grundlage der Angaben der Deutschen Post AG.
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Anlagen. Die Anträge werden nach der Reihenfolge der Antragstellung bearbeitet. Für den
Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der administrieren-
den Stelle maßgeblich. Anträge sind bis zum Ablauf des *XX.XX.XXXX* [einsetzen: Datum
des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger + drei Monate] zu stellen (vgl. unten Zif-
fer 8).

Der Zuwendungsgeber und die administrierende Stelle sind berechtigt, bei Bedarf weitere Un-
terlagen zu verlangen.

7.2       Zeitpunkt der Antragstellung/Vorhabenbeginn

Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen
worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lie-
ferungs- oder Leistungsvertrags.

7.3       Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilli-
gungszeitraum), beträgt in der Regel sechs Monate nach erfolgtem Zuwendungsbescheid.

Abweichungen von dem im Zuwendungsbescheid bewilligten Vorhaben sind der administrie-
renden Stelle gemäß Nr. 5.2 ANBest-P unverzüglich anzuzeigen.

7.4       Auszahlung/Verwendungsnachweis

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis)
ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars einschließlich aller erforderlichen Unterlagen
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der administrieren-
den Stelle einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist ein-
gereicht, kann dies den Widerruf des Bewilligungsbescheids zur Folge haben. Im Übrigen
gelten zum Verwendungsnachweis die Vorgaben der ANBest-P, insbesondere der dortigen
Nr. 6.

Es können gemäß Nr. 1.4 ANBest-P Teilbeträge angefordert werden, soweit diese alsbald
nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Teilbeträge dürfen entsprechend den
Vorgaben von Nr. 1.4 ANBest-P bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums angefordert wer-
den. Die Auszahlung des Zuschusses bzw. der Schlussrate erfolgt nach positivem Abschluss
der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Zuwendungsgeber und die administrierende
Stelle sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

7.5       Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264
des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Bewil-
ligung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3
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des Subventionsgesetzes hingewiesen; zugleich werden entsprechend Verwaltungsvorschrift
Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form
einer abschließenden Positivliste benannt.

7.6       Auskunfts- und Offenlegungspflichten

Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, folgende Informationen an Mitglieder des Deutschen
Bundestages und an andere fördernde öffentliche Stellen weiterzugeben:

      -   das Thema des Vorhabens,
      -   den Namen des Zuwendungsempfängers,
      -   den Namen des für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Mitarbeiters,
      -   den Bewilligungszeitraum und
      -   die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.

Dies gilt ebenso für die Weitergabe dieser Informationen für statistische Zwecke an die damit
beauftragte Einrichtung.

Der verantwortliche Mitarbeiter kann Gründe darlegen, aus denen von der Bekanntgabe sei-
nes Namens abgesehen werden soll. Der Zuwendungsgeber ist binnen eines Monats nach
Empfang des Zuwendungsbescheids zu benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des
Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand
des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.

Der Zuwendungsempfänger stimmt zu, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren
Verfahren bei der administrierenden Stelle eingereichten Unterlagen dem Zuwendungs-
geber zur Verfügung gestellt werden.

Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
können von der administrierenden Stelle und dem Zuwendungsgeber auf Datenträgern
gespeichert werden und dürfen von ihnen für statistische Zwecke und die nach Ziffer 7.7
vorgesehene Erfolgskontrolle verwendet und ausgewertet werden. Die Erklärung bein-
haltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und
deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und
der Europäischen Union.

Darüber hinaus ist der Zuwendungsgeber berechtigt, den Prüforganen der Europäischen
Union, dem Bundesrechnungshof und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
im Einzelfall Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen der geförderten Digitali-
sierungsvorhaben zu gestatten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Nachfrage,
insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle unter Beachtung datenschutzrechtlicher Re-
gelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte zu erteilen.


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Weiterhin willigt der Antragsteller mit Abgabe des Antrags in die Nutzung allgemeiner, ag-
gregierter Informationen zu dem Investitionsvorhaben im Rahmen der Erfolgskontrolle und
Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsgebers grundsätzlich ein.

7.7     Erfolgskontrolle

Das Förderprogramm „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“ muss als
finanzwirksame Maßnahme einer Erfolgskontrolle gemäß § 7 Absatz 2 BHO und zugehöriger
Verwaltungsvorschriften unterzogen werden. Daher haben die Zuwendungsempfänger die für
diesen Zweck erforderlichen vorhabenbezogenen Informationen, auch über den Inhalt des
Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der An-
tragstellung relevant waren, dem Zuwendungsgeber oder der administrierenden Stelle zur Ver-
fügung zu stellen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für eine Überprüfung der
Erreichung der Förderziele (vgl. oben Ziffer 1.2) maßgeblichen Daten, die von der administrie-
renden Stelle näher festgelegt werden, zu erfassen und vorzuhalten. Die vom Zuwendungs-
empfänger übermittelten Informationen werden vertraulich behandelt, ausschließlich zu dem
bezeichneten Zweck verwendet und nach Abschluss der Erfolgskontrolle vernichtet.

Darüber hinaus werden den Zuwendungsempfängern bei Bedarf Feedback-Fragebögen zur
Dokumentation von Praxisbeispielen zur Verfügung gestellt, die von diesen Verlagen auszu-
füllen sind.

8.      Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis
zum *XX.XX.XX* [einsetzen: Datum des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger + drei
Monate] befristet.

Berlin, den…




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