da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
• soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter die elterliche Sorge alleine inne. Eine Berücksichtigung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters als gesetzlichem Vertreter erfolgt nur dann, wenn er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht für das Kind hat. Hierzu muss die Vaterschaft durch Geburtsurkunde nachgewiesen oder durch eine öffentliche Beurkundung anerkannt sein. Außerdem muss eine öffentlich beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern vorliegen. Bei nicht ermittelbarem Aufenthalt der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland gilt ebenfalls die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG, soweit die Vaterschaft des Antragstellers nach- gewiesen ist (s.2.1). 3. Rechtlicher Hinweis bei fehlender zweiter Unterschrift Im Rahmen der persönlichen Antragstellung oder der Anhörung kann bei ungeklärter Sach- lage zur Wirksamkeit des Asylantrags für die Kinder wie folgt aufgeklärt werden: Ein für minderjährige Kinder nur von einem Elternteil unterschriebener Asylantrag ist nicht wirksam. Durch eine Sorgerechtsentscheidung kann ein Elternteil durch ein Gericht zur al- lein vertretungsberechtigten Person bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis sollte vorgelegt werden können und ist dann auch zu fordern. Ist allerdings der Elternteil, dessen Unterschrift auf dem Asylantrag fehlt, unbekannten Auf- enthalts oder liegt sein Aufenthaltsort im Ausland, ist der Asylantrag auch ohne dessen Un- terschrift wirksam. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder eine Erklärung hierzu abzugeben. Geht innerhalb eines Monats kein von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag ein und wird keine Sorgerechtsentscheidung eines Gerichtes zugunsten des allein antragstellenden Elternteils vorgelegt oder kann der Aufenthaltsort des zweiten Elternteils nicht entspr. ge- klärt werden, wird das Verfahren nicht weiterbearbeitet. Für Fälle schriftlicher Antragstellung steht das Formular D1801 für die Zusendung an die Eltern zur Verfügung. 4. Elternschaft und Ehenachweis 4.1. Nachweis Elternschaft Der Nachweis einer Elternschaft kann durch eine Geburtsurkunde oder den Auszug aus einem Geburtenregister erbracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, prüft der Ent- scheider das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Anhörung der Eltern oder der Prüfung eines evtl. schriftlichen Antrags für ihr Kind. Asylantragstellung für Minderjährige 3/5 Stand 07/18
Eine fehlende Geburtsurkunde aus dem HKL reicht alleine nicht aus, um Zweifel an der
Elternschaft abschließend zu rechtfertigen.
Auch die Tatsache, dass für in Deutschland geborene Kinder in Einzelfällen nur eine vor-
läufige Geburtsbescheinigung statt einer Geburtsurkunde ausgestellt wurde, bedeutet nicht
unbedingt, dass bei der ausstellenden Behörde Zweifel an der Elternschaft an sich beste-
hen. Gründe können z. B. die fehlende Klärung der Namensschreibweise oder die unge-
klärte Identität der Mutter (kein Ausweispapier) sein. Jedenfalls bestätigt eine Geburtsbe-
scheinigung zumindest die Mutter-Kind-Beziehung.
Bei der Prüfung eines diesbezüglich unklaren Sachverhalts sind alle Aufklärungsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (z. B. Rückfragen bei ABH, Standesamt). Vor allem aber ist zu
prüfen, ob verwertbare Erkenntnisse aus Referenzakten vorliegen. Insbesondere ist durch
Sichtung aller Bezugsakten (auch Vorakten!) zu gewährleisten, dass bereits vorgelegte Ur-
kunden und Dokumente zur Klärung herangezogen werden.
4.2. Ehenachweis
Es gelten die auch sonst im Asylverfahren gültigen Maßstäbe (siehe z. B. Familienasyl).
Berücksichtigung finden können dabei die Informationen der Sammlung systematischer
Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten „Standesamt und
Ausländer“.
4.3. Fehlende Nachweise
Sowohl für den Vortrag zum Verfolgungsschicksal als auch zur Identität gilt für alle Antrag-
steller grundsätzlich eine Nachweisverpflichtung. Kann ein Nachweis offensichtlich nicht ge-
führt werden (siehe DA „Identitätsfeststellung“), muss eine Prüfung zur Glaubwürdigkeit des
Antragstellers und Glaubhaftigkeit seines Vortrages erfolgen. An einen Vortrag zum Beste-
hen eines Kindschaftsverhältnisses oder den Bestand einer Ehe der Eltern kann im Asyl-
verfahren keine andere Voraussetzung geknüpft werden, insbesondere dann nicht, wenn
objektiv kein Nachweis geführt werden kann. Hierbei hat eine sorgfältige Anhörung beson-
dere Bedeutung.
• Bestehen bei persönlicher Antragstellung für begleitete Minderjährige begründete Zwei-
fel an der Elternschaft oder der Ehegültigkeit der Eltern, sind diese im Rahmen der An-
hörung durch eine getrennte Befragung der Eltern aufzuklären.
• Zweifel, die bei schriftlich zu stellenden Anträgen für nachgeborene/nachgereiste Kinder
i. d. R. wohl erst im Rahmen einer evtl. Anhörung aufkommen, sind durch eine getrennte
Befragung der Eltern auszuräumen.
Kinder sind im Falle der Durchführung einer persönlichen Anhörung mit den Aussagen ihrer
Eltern nicht zu konfrontieren und bezüglich der in Frage stehenden Aspekte auch nicht ge-
sondert zu befragen. Allenfalls können die in einer evtl. Anhörung der Kinder gewonnenen
Asylantragstellung für Minderjährige 4/5 Stand 07/18
Erkenntnisse zur Bewertung der Umstände herangezogen werden oder Begründung für
weitere Nachfragen an die Eltern sein.
5. Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit
5.1. Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen
Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt wer-
den, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung.
Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt,
liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum
Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Er-
gänzungspflegschaft angeregt werden.
Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (ge-
schäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der Antragstellung
(u. a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsre-
gelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils vor, ist kein
wirksamer Asylantrag gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allen-
falls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung
zur diesbezüglich Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zustän-
digkeit.
Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern zu unterrichten (D1801).
5.2. Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen
In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil
gestellten Asylantrags festgestellt werden.
5.3. Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags
Bei fehlender Wirksamkeit ist die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten.
Asylantragstellung für Minderjährige 5/5 Stand 07/18
Dienstanweisung
Asylverfahren
Asylberechtigung nach Art. 16a GG
Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Schutz vor politischer
Verfolgung wird damit als nationales Grundrecht gewährt.
Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Über-
zeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die
sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Inten-
sität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 58 Bei der
Verfolgungshandlung, den Verfolgungsgründen und dem Prognosemaßstab stimmen Asyl
und Flüchtlingsschutz weitgehend überein. Beim Asylrecht wird grundsätzlich nur vom Staat
ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung berücksichtigt. Der
Schutzbereich des Asylrechts ist damit etwas enger als der des § 3 AsylG für den Flücht-
lingsschutz. Wird eine Asylberechtigung zuerkannt, besteht für die Person die Rechtsstel-
lung als Flüchtling (§ 2 Abs. 1 AsylG).
Bei der Prüfung des Asylrechts sind gegenüber dem Flüchtlingsschutz insbesondere fol-
gende Punkte zu beachten:
1. Drittstaatenregelung
Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber
ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem an-
deren sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26a AsylG und Anlage I zum
AsylG) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung).
Derzeit sind alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Dritt-
staaten. Ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber ist daher von der Berufung auf
Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt
ist.
Die Drittstaatenregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn Deutschland für die Prüfung
aufgrund internationaler Rechtsvorschriften oder Verträge zuständig ist (vgl. Dublin III-VO).
Dies gilt, wenn Deutschland nach der Dublin III-VO originär zuständig ist oder seine Zustän-
digkeit ausdrücklich erklärt hat (Selbsteintritt).
58
BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, NVwZ 1990, 151.
Asylberechtigung 1/2 Stand 03/23
2. Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 27 Abs. 1 AsylG). Die Schutzmöglichkeit in einem sonstigen Drittstaat muss grundsätzlich weiter bestehen. Hat der Asylsuchende freiwillig durch Ausreise auf den anderweitigen Verfolgungsschutz verzichtet, scheidet eine Asylanerkennung selbst dann aus, wenn eine Rückkehr in den Drittstaat nicht mehr möglich ist. Es kommt nur darauf an, ob der Schutz ohne die Ausreise weiter bestanden hätte. Wäre dieser Schutz auch ohne den freiwilligen Verzicht entfallen, kann dem Asylsuchenden sein Verzicht nicht mehr entgegengehalten werden. In diesem Fall ist der Asylanspruch zu prüfen. 3. Nachfluchtgründe Die sogenannten objektiven Nachfluchttatbestände, also Vorgänge oder Ereignisse im Hei- matland, die unabhängig von der Person des Asylsuchenden nach seiner Ausreise ausge- löst werden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Bei den subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um solche, die der Asylsuchende nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Eine Anerken- nung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, be- reits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen. Bei der Flüchtlingsanerkennung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes gilt diese Ein- schränkung bei den subjektiven Nachfluchtgründen nicht, diese sind nach § 28 Abs. 1a AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Asylberechtigung 2/2 Stand 03/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Aufenthaltsgestattungen und Erlaubnis nach § 57 AsylG
1. Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufent-
haltsgestattung besteht gemäß § 63 Abs. 3 AsylG, "solange der Ausländer verpflichtet ist,
in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) zu wohnen." Die Ausstellung erfolgt durch das AVS.
Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bun-
desamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu achtzehn Monate in der für ihre Aufnahme
zuständigen AE zu wohnen59
Diese Verpflichtung wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG verlängert, wenn der Ausländer
1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AsylG ohne genügende Ent-
schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
unverzüglich nachgeholt hat,
2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ohne genügende Ent-
schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
unverzüglich nachgeholt hat,
3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsge-
setzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwir-
kung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Iden-
tifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht
erfüllt.60
Handelt es sich um minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte so-
wie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, wird die grundsätzliche Pflicht von bis zu 18 Mo-
naten auf sechs Monate verkürzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und eine Verlängerung ausge-
schlossen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 AsylG).61
m
mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
60
mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
61
mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG 1/2 Stand 12/20
Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern sind gem. § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag und im Falle negativer Entscheidungen als offen- sichtlich unbegründet oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zur Aufenthaltsbeendigung in der AE zu wohnen. Diese Regelung gilt nicht für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister. Gem. § 47 Abs. 1b AsylG können die Länder die Dauer der Wohnverpflichtung auf bis zu 24 Monate ausdehnen (siehe ggf. Landesaufnahmegesetze). In den §§ 48 und 49 AsylG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen die Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf des nach § 47 AsylG bestimmten Zeitraums endet. Für den Übergang der Zuständigkeit auf die Länderbehörden ist die Verteilungsentschei- dung des Landes ausschlaggebend (siehe § 50 Abs. 1 AsylG). Ausführliche Verfahrenshinweise zum Thema Aufenthaltsgestattung, wie Erstellung, Ver- längerung, Verlust oder Erlöschen der AG können der DA-AVS/Aufenthaltsgestattung ent- nommen werden. 2. Erteilung von Erlaubnissen nach § 57 AsylG Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen sind grundsätzlich die für die Aus- stellung der Aufenthaltsgestattung betrauten AVS-Mitarbeiter zuständig. Hinsichtlich der Entscheidung zur Erteilung von Erlaubnissen wird auf die Regelungen in der DA-AVS/Besuchserlaubnis verwiesen. Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG 2/2 Stand 12/20
Dienstanweisung
Asylverfahren
Auskunftserteilung
1. Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes gegenüber Externen
Die Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes und die Kommunikation
mit Externen ist in § 34 der Geschäftsordnung des Bundesamtes (GO-BAMF) geregelt, dazu
gehören auch Presseanfragen.
2. Auskünfte zum Asylverfahren
2.1. Grundsätzliches
Auskünfte zu schriftlichen und telefonischen Anfragen von Externen, z. B. Bürgern, Behör-
den und Antragstellern werden grundsätzlich vom Service-Center erteilt. Soweit erforderlich
wird die Auskunftsanfrage an das zuständige Zentralreferat oder die Außenstelle (AS) ab-
gegeben. Hierzu wird die Anfrage vom Service-Center direkt oder per Ticket mit der Bitte
um abschließende Bearbeitung an den Posteingang bzw. die angelegten Funktionspostfä-
cher (z. B. MUC-Asylanfragen@bamf.bund.de) der zuständigen Zentralreferate oder AS ge-
sandt. Die jeweilige Referatsleitung leitet die Anfrage zur Bearbeitung an einen sachbear-
beitenden Mitarbeiter weiter.
Darüber hinaus kann eine Auskunftsanfrage auch auf dem Postweg oder per Fax direkt bei
dem zuständigen Fachbereich oder AS eingehen. Dann ist die Auskunftsanfrage in eigener
Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten. Wenn die Auskunftsanfrage nicht in den Zustän-
digkeitsbereich des Fachbereichs oder der AS fällt, so ist sie für die weitere Bearbeitung an
das Service Center weiterzuleiten.
Dem Bundesamt gehen unterschiedliche Arten von Auskunftsanfragen zu, die nachfolgend
dargestellt werden.
Hinweis: Wenn schriftliche und telefonische Anfragen von Behörden direkt in den Außen-
stellen eingehen, gilt die Vorgehensweise im Behördenservice-Leitfaden entsprechend.
Die Vorgaben für die Authentifizierung sind bei allen Anfragen zu beachten (vgl. 2.4). Aus-
künfte am Telefon an Antragsteller und externe Personen sowie Anfragen, die vom Be-
hördenservice-Leitfaden nicht abgedeckt sind, dürfen aus datenschutzrechtlichen Grün-
den nicht erfolgen, da diese nicht authentifiziert werden können.62
62
Der Behördenservice-Leitfaden ist ein sich stetig veränderndes Dokument.
Auskunftserteilung 1/4 Stand 08/23
2.2. Allgemeiner Art Es besteht für Einrichtungen (wie z. B. Sozialämter, Jobcenter, Arbeitsagenturen etc.), In- tegrationskursträger sowie alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, telefonisch nicht personenbezogene Auskünfte durch das Service-Center zu erhalten. 2.3. Personenspezifische Auskünfte ggü. externen Personen Für Antragsteller besteht die Möglichkeit, externen Personen Einblick in ihr Asylverfahren zu gewähren (§ 14 Abs. 1 VwVfG), ohne dass eine umfassende Verfahrensvollmacht (wie z. B. die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwalts) erteilt wird. Diese Teilvollmacht kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Sie umfasst nur das Recht zur Akteneinsicht und zur Einholung von Auskünften zum Asylverfahren, nicht jedoch die Vornahme von Verfah- renshandlungen, Abgabe von verbindlichen Erklärungen oder die Empfangsberechtigung für Bescheide. (Akteneinsicht). Das Service-Center kann eine schriftliche Auskunft zu laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren erteilen, wenn zusammen mit der Anfrage eine Kopie des gültigen Personal- dokuments der Person, auf die sich die Anfrage bezieht, sowie ggf. der bevollmächtigten dritten Person zugesandt wird. Sofern die Auskunftsanfrage per E-Mail, Post oder Fax direkt in der Außenstelle eingeht, kann sie dort abschließend bearbeitet werden. Erforderlich sind hier ebenfalls die vorge- nannten Unterlagen. Um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, ist der anliegende Vordruck vor Aus- kunftserteilung dem Anfragenden mit der Bitte um Rückgabe (zusammen mit einer Kopie der gültigen Aufenthaltsgestattung oder eines sonstigen Identitätsnachweises des Antrag- stellers) zur Verfügung zu stellen, sofern er noch keine Teilvollmacht vorweisen kann. Die Kopie des Personaldokuments sollte Name, Vorname, Geburtsname und ein Lichtbild ent- halten. Weitere Angaben auf dem Personaldokument können geschwärzt sein. Das Perso- naldokument muss allerdings als solches zu erkennen bleiben. Gleiches gilt für ggf. vorge- legte Kopien von Personaldokumenten der bevollmächtigten dritten Person. Nach Rücklauf der vollständig ausgefüllten und vom Antragsteller unterschriebenen Teilvoll- macht kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Sie ist in die MARiS-Akte einzuscan- nen. Es darf aber auf keinen Fall eine Vertretung in der Maske „Vertreter“ erfasst werden, weil dies die Zustellung an nicht empfangsberechtigte Personen zur Folge hätte. Die Kopie des Personaldokuments des Antragstellers und ggf. der bevollmächtigten dritten Person ist nach erfolgtem Abgleich mit den Angaben auf der Teilvollmacht zu vernichten. Auskunftserteilung 2/4 Stand 08/23
Sie darf nicht zur Akte genommen werden. Allein die Teilvollmacht selbst wird zur Akte ge-
nommen. In der Akte ist zu vermerken, dass ein Abgleich mit dem in Kopie vorgelegten
Personaldokument erfolgt ist.
Anlage: Teilvollmacht (bitte unausgefüllt per E-Mail oder ausgedruckt versenden) Zu Akten-
einsicht- siehe gesondertes Kapitel
2.4. Personenspezifische Auskünfte ggü. Behörden
Am Asylverfahren beteiligte Behörden und Stellen können personenbezogene Auskünfte
erhalten. Die Einzelheiten sind im Behördenservice-Leitfaden geregelt. Das Service-Center
beantwortet telefonisch nach erfolgter telefonischer Authentifizierung Sachstandanfragen zu
laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren von berechtigten Stellen. Kann die Anfrage
nicht fallabschließend im Service Center beantwortet werden (z. B. aufgrund fehlender Zu-
ständigkeit), wird sie zur abschließenden Bearbeitung an die zuständige Außenstelle/ Zent-
ralreferat weitergeleitet. Anfragen von Verwaltungsgerichten werden von der „Hotline für die
Verwaltungsgerichte“ bearbeitet. Gehen diese jedoch im Behördenservice ein, werden Aus-
künfte gemäß den Regelungen des Behördenservice-Leitfadens erteilt. Einzelheiten hierzu
sind in der DA-P geregelt.
Folgende personenbezogene Anfragen werden üblicherweise an die zuständige Außen-
stelle weitergeleitet (keine abschließende Aufzählung):
- Schriftlich eingehende Anfragen von Behörden zu laufenden oder abgeschlossenen
Asyl- oder Widerrufsverfahren, bei denen eine Authentifizierung durch das Service
Center nicht möglich ist
- Anfragen, die einen schreibenden MARIS-Zugriff erfordern z. B. Adressänderungen,
Dokumentenanforderungen u. a. Zweitschrift Bescheid, Abschlussmitteilung, PZU,
Klageschriften
- Anfragen im Zusammenhang mit ausstehenden Erledigungen/ Prüfungen seitens der
Außenstelle u. a. Verpflichtungsbescheid
- Anfragen, zu denen eine Auskunft durch das Service- Center nicht möglich ist, weil
z. B. die in MARiS hinterlegten Mandatsanzeigen/ Vollmachten, Entscheidungsmas-
ken/ Schriftstücke unvollständig sind
Weitere mögliche Anfragen sind im Behördenservice- Leitfaden beispielhaft abgebildet
Nicht am Asylverfahren beteiligte Behörden, die eine personenbezogene Auskunft begeh-
ren, z. B. JVA, gesetzliche Betreuer, Bestattungsinstitute o. Ä. können nicht telefonisch im
Service Center authentifiziert werden und werden ebenfalls zur Bearbeitung an die zustän-
dige Außenstelle/ Zentralreferate weitergeleitet.
Auskunftserteilung 3/4 Stand 08/23