da-asyl

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Erkenntnisse zur Bewertung der Umstände herangezogen werden oder Begründung für
weitere Nachfragen an die Eltern sein.


5. Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit

5.1. Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen
      Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt wer-
      den, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung.
      Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt,
      liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum
      Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Er-
      gänzungspflegschaft angeregt werden.
      Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (ge-
      schäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der Antragstellung
      (u. a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsre-
      gelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils vor, ist kein
      wirksamer Asylantrag gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allen-
      falls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung
      zur diesbezüglich Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zustän-
      digkeit.

Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern zu unterrichten (D1801).


5.2. Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen
In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil
gestellten Asylantrags festgestellt werden.


5.3. Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags
Bei fehlender Wirksamkeit ist die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten.




Asylantragstellung für Minderjährige      5/5                                Stand 07/18
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Dienstanweisung
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Asylberechtigung nach Art. 16a GG

Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Schutz vor politischer
Verfolgung wird damit als nationales Grundrecht gewährt.


Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Über-
zeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die
sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Inten-
sität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 58 Bei der
Verfolgungshandlung, den Verfolgungsgründen und dem Prognosemaßstab stimmen Asyl
und Flüchtlingsschutz weitgehend überein. Beim Asylrecht wird grundsätzlich nur vom Staat
ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung berücksichtigt. Der
Schutzbereich des Asylrechts ist damit etwas enger als der des § 3 AsylG für den Flücht-
lingsschutz. Wird eine Asylberechtigung zuerkannt, besteht für die Person die Rechtsstel-
lung als Flüchtling (§ 2 Abs. 1 AsylG).


Bei der Prüfung des Asylrechts sind gegenüber dem Flüchtlingsschutz insbesondere fol-
gende Punkte zu beachten:

1. Drittstaatenregelung
Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber
ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem an-
deren sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26a AsylG und Anlage I zum
AsylG) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung).


Derzeit sind alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Dritt-
staaten. Ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber ist daher von der Berufung auf
Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt
ist.


Die Drittstaatenregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn Deutschland für die Prüfung
aufgrund internationaler Rechtsvorschriften oder Verträge zuständig ist (vgl. Dublin III-VO).
Dies gilt, wenn Deutschland nach der Dublin III-VO originär zuständig ist oder seine Zustän-
digkeit ausdrücklich erklärt hat (Selbsteintritt).


58
     BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, NVwZ 1990, 151.

Asylberechtigung                               1/2                           Stand 03/23
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2. Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher
war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 27 Abs. 1 AsylG).


Die Schutzmöglichkeit in einem sonstigen Drittstaat muss grundsätzlich weiter bestehen.
Hat der Asylsuchende freiwillig durch Ausreise auf den anderweitigen Verfolgungsschutz
verzichtet, scheidet eine Asylanerkennung selbst dann aus, wenn eine Rückkehr in den
Drittstaat nicht mehr möglich ist. Es kommt nur darauf an, ob der Schutz ohne die Ausreise
weiter bestanden hätte. Wäre dieser Schutz auch ohne den freiwilligen Verzicht entfallen,
kann dem Asylsuchenden sein Verzicht nicht mehr entgegengehalten werden. In diesem
Fall ist der Asylanspruch zu prüfen.

3. Nachfluchtgründe
Die sogenannten objektiven Nachfluchttatbestände, also Vorgänge oder Ereignisse im Hei-
matland, die unabhängig von der Person des Asylsuchenden nach seiner Ausreise ausge-
löst werden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Bei den subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um solche, die der Asylsuchende
nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Eine Anerken-
nung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die
selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, be-
reits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen.
Bei der Flüchtlingsanerkennung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes gilt diese Ein-
schränkung bei den subjektiven Nachfluchtgründen nicht, diese sind nach § 28 Abs. 1a
AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen.




Asylberechtigung                         2/2                               Stand 03/23
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Dienstanweisung
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Aufenthaltsgestattungen und Erlaubnis nach § 57 AsylG

1. Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufent-
haltsgestattung besteht gemäß § 63 Abs. 3 AsylG, "solange der Ausländer verpflichtet ist,
in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) zu wohnen." Die Ausstellung erfolgt durch das AVS.


Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bun-
desamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu achtzehn Monate in der für ihre Aufnahme
zuständigen AE zu wohnen59


Diese Verpflichtung wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG verlängert, wenn der Ausländer

1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AsylG ohne genügende Ent-
     schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
     unverzüglich nachgeholt hat,

2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ohne genügende Ent-
   schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
     unverzüglich nachgeholt hat,
3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsge-
   setzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
   täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder

4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwir-
    kung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Iden-
    tifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht
    erfüllt.60
Handelt es sich um minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte so-
wie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, wird die grundsätzliche Pflicht von bis zu 18 Mo-
naten auf sechs Monate verkürzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und eine Verlängerung ausge-
schlossen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 AsylG).61



m
   mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
60
   mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).
61
   mit Wirkung vom 21.8.2019 durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294).

Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG       1/2                           Stand 12/20
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Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern sind gem. § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis
zur Entscheidung über ihren Asylantrag und im Falle negativer Entscheidungen als offen-
sichtlich unbegründet oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zur Aufenthaltsbeendigung
in der AE zu wohnen. Diese Regelung gilt nicht für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder
andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister.


Gem. § 47 Abs. 1b AsylG können die Länder die Dauer der Wohnverpflichtung auf bis zu
24 Monate ausdehnen (siehe ggf. Landesaufnahmegesetze).


In den §§ 48 und 49 AsylG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen die Verpflichtung
zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf des nach § 47 AsylG bestimmten
Zeitraums endet.


Für den Übergang der Zuständigkeit auf die Länderbehörden ist die Verteilungsentschei-
dung des Landes ausschlaggebend (siehe § 50 Abs. 1 AsylG).

Ausführliche Verfahrenshinweise zum Thema Aufenthaltsgestattung, wie Erstellung, Ver-
längerung, Verlust oder Erlöschen der AG können der DA-AVS/Aufenthaltsgestattung ent-
nommen werden.

2. Erteilung von Erlaubnissen nach § 57 AsylG

Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen sind grundsätzlich die für die Aus-
stellung der Aufenthaltsgestattung betrauten AVS-Mitarbeiter zuständig.


Hinsichtlich der Entscheidung zur Erteilung von Erlaubnissen wird auf die Regelungen in
der DA-AVS/Besuchserlaubnis verwiesen.




Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG   2/2                              Stand 12/20
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Dienstanweisung
                                           Asylverfahren


Auskunftserteilung


1. Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes gegenüber Externen
Die Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes und die Kommunikation
mit Externen ist in § 34 der Geschäftsordnung des Bundesamtes (GO-BAMF) geregelt, dazu
gehören auch Presseanfragen.

2. Auskünfte zum Asylverfahren
2.1. Grundsätzliches
Auskünfte zu schriftlichen und telefonischen Anfragen von Externen, z. B. Bürgern, Behör-
den und Antragstellern werden grundsätzlich vom Service-Center erteilt. Soweit erforderlich
wird die Auskunftsanfrage an das zuständige Zentralreferat oder die Außenstelle (AS) ab-
gegeben. Hierzu wird die Anfrage vom Service-Center direkt oder per Ticket mit der Bitte
um abschließende Bearbeitung an den Posteingang bzw. die angelegten Funktionspostfä-
cher (z. B. MUC-Asylanfragen@bamf.bund.de) der zuständigen Zentralreferate oder AS ge-
sandt. Die jeweilige Referatsleitung leitet die Anfrage zur Bearbeitung an einen sachbear-
beitenden Mitarbeiter weiter.
Darüber hinaus kann eine Auskunftsanfrage auch auf dem Postweg oder per Fax direkt bei
dem zuständigen Fachbereich oder AS eingehen. Dann ist die Auskunftsanfrage in eigener
Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten. Wenn die Auskunftsanfrage nicht in den Zustän-
digkeitsbereich des Fachbereichs oder der AS fällt, so ist sie für die weitere Bearbeitung an
das Service Center weiterzuleiten.


Dem Bundesamt gehen unterschiedliche Arten von Auskunftsanfragen zu, die nachfolgend
dargestellt werden.


 Hinweis: Wenn schriftliche und telefonische Anfragen von Behörden direkt in den Außen-
 stellen eingehen, gilt die Vorgehensweise im Behördenservice-Leitfaden entsprechend.
 Die Vorgaben für die Authentifizierung sind bei allen Anfragen zu beachten (vgl. 2.4). Aus-
 künfte am Telefon an Antragsteller und externe Personen sowie Anfragen, die vom Be-
 hördenservice-Leitfaden nicht abgedeckt sind, dürfen aus datenschutzrechtlichen Grün-
 den nicht erfolgen, da diese nicht authentifiziert werden können.62




62
     Der Behördenservice-Leitfaden ist ein sich stetig veränderndes Dokument.

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2.2. Allgemeiner Art
Es besteht für Einrichtungen (wie z. B. Sozialämter, Jobcenter, Arbeitsagenturen etc.), In-
tegrationskursträger sowie alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, telefonisch nicht
personenbezogene Auskünfte durch das Service-Center zu erhalten.


2.3. Personenspezifische Auskünfte ggü. externen Personen
Für Antragsteller besteht die Möglichkeit, externen Personen Einblick in ihr Asylverfahren
zu gewähren (§ 14 Abs. 1 VwVfG), ohne dass eine umfassende Verfahrensvollmacht (wie
z. B. die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwalts) erteilt wird. Diese Teilvollmacht kann
nur natürlichen Personen erteilt werden. Sie umfasst nur das Recht zur Akteneinsicht und
zur Einholung von Auskünften zum Asylverfahren, nicht jedoch die Vornahme von Verfah-
renshandlungen, Abgabe von verbindlichen Erklärungen oder die Empfangsberechtigung
für Bescheide. (Akteneinsicht).


Das Service-Center kann eine schriftliche Auskunft zu laufenden oder abgeschlossenen
Asylverfahren erteilen, wenn zusammen mit der Anfrage eine Kopie des gültigen Personal-
dokuments der Person, auf die sich die Anfrage bezieht, sowie ggf. der bevollmächtigten
dritten Person zugesandt wird.
Sofern die Auskunftsanfrage per E-Mail, Post oder Fax direkt in der Außenstelle eingeht,
kann sie dort abschließend bearbeitet werden. Erforderlich sind hier ebenfalls die vorge-
nannten Unterlagen.


Um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, ist der anliegende Vordruck vor Aus-
kunftserteilung dem Anfragenden mit der Bitte um Rückgabe (zusammen mit einer Kopie
der gültigen Aufenthaltsgestattung oder eines sonstigen Identitätsnachweises des Antrag-
stellers) zur Verfügung zu stellen, sofern er noch keine Teilvollmacht vorweisen kann. Die
Kopie des Personaldokuments sollte Name, Vorname, Geburtsname und ein Lichtbild ent-
halten. Weitere Angaben auf dem Personaldokument können geschwärzt sein. Das Perso-
naldokument muss allerdings als solches zu erkennen bleiben. Gleiches gilt für ggf. vorge-
legte Kopien von Personaldokumenten der bevollmächtigten dritten Person.


Nach Rücklauf der vollständig ausgefüllten und vom Antragsteller unterschriebenen Teilvoll-
macht kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Sie ist in die MARiS-Akte einzuscan-
nen. Es darf aber auf keinen Fall eine Vertretung in der Maske „Vertreter“ erfasst werden,
weil dies die Zustellung an nicht empfangsberechtigte Personen zur Folge hätte.


Die Kopie des Personaldokuments des Antragstellers und ggf. der bevollmächtigten dritten
Person ist nach erfolgtem Abgleich mit den Angaben auf der Teilvollmacht zu vernichten.




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Sie darf nicht zur Akte genommen werden. Allein die Teilvollmacht selbst wird zur Akte ge-
nommen. In der Akte ist zu vermerken, dass ein Abgleich mit dem in Kopie vorgelegten
Personaldokument erfolgt ist.


Anlage: Teilvollmacht (bitte unausgefüllt per E-Mail oder ausgedruckt versenden) Zu Akten-
einsicht- siehe gesondertes Kapitel


2.4. Personenspezifische Auskünfte ggü. Behörden
Am Asylverfahren beteiligte Behörden und Stellen können personenbezogene Auskünfte
erhalten. Die Einzelheiten sind im Behördenservice-Leitfaden geregelt. Das Service-Center
beantwortet telefonisch nach erfolgter telefonischer Authentifizierung Sachstandanfragen zu
laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren von berechtigten Stellen. Kann die Anfrage
nicht fallabschließend im Service Center beantwortet werden (z. B. aufgrund fehlender Zu-
ständigkeit), wird sie zur abschließenden Bearbeitung an die zuständige Außenstelle/ Zent-
ralreferat weitergeleitet. Anfragen von Verwaltungsgerichten werden von der „Hotline für die
Verwaltungsgerichte“ bearbeitet. Gehen diese jedoch im Behördenservice ein, werden Aus-
künfte gemäß den Regelungen des Behördenservice-Leitfadens erteilt. Einzelheiten hierzu
sind in der DA-P geregelt.


Folgende personenbezogene Anfragen werden üblicherweise an die zuständige Außen-
stelle weitergeleitet (keine abschließende Aufzählung):
    - Schriftlich eingehende Anfragen von Behörden zu laufenden oder abgeschlossenen
        Asyl- oder Widerrufsverfahren, bei denen eine Authentifizierung durch das Service
        Center nicht möglich ist
   -   Anfragen, die einen schreibenden MARIS-Zugriff erfordern z. B. Adressänderungen,
       Dokumentenanforderungen u. a. Zweitschrift Bescheid, Abschlussmitteilung, PZU,
       Klageschriften
   -   Anfragen im Zusammenhang mit ausstehenden Erledigungen/ Prüfungen seitens der
       Außenstelle u. a. Verpflichtungsbescheid
   -   Anfragen, zu denen eine Auskunft durch das Service- Center nicht möglich ist, weil
       z. B. die in MARiS hinterlegten Mandatsanzeigen/ Vollmachten, Entscheidungsmas-
       ken/ Schriftstücke unvollständig sind


Weitere mögliche Anfragen sind im Behördenservice- Leitfaden beispielhaft abgebildet


Nicht am Asylverfahren beteiligte Behörden, die eine personenbezogene Auskunft begeh-
ren, z. B. JVA, gesetzliche Betreuer, Bestattungsinstitute o. Ä. können nicht telefonisch im
Service Center authentifiziert werden und werden ebenfalls zur Bearbeitung an die zustän-
dige Außenstelle/ Zentralreferate weitergeleitet.



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2.5. Personenspezifische Auskünfte zum eigenen Asylverfahren
Die Asylbewerber haben die Möglichkeit, Auskünfte zu ihrem laufenden oder abgeschlos-
senem Asylverfahren zu erhalten. Das Service-Center kann eine schriftliche Auskunft im
Asylbereich erteilen, wenn zusammen mit der Anfrage eine Kopie des gültigen Personaldo-
kuments der Antragsteller bzw. des Anfragenden zugesendet wird. Die Kopie sollte Name,
Vorname, Geburtsname und ein Lichtbild enthalten. Weitere Angaben auf dem Personaldo-
kument können geschwärzt sein. Das Personaldokument muss als solches allerdings zu
erkennen bleiben.
Sofern die Auskunftsanfrage per E-Mail, Post oder Fax direkt in der Außenstelle eingeht,
kann sie dort abschließend bearbeitet werden. Erforderlich ist hier ebenfalls, dass der An-
frage eine Kopie des Personaldokuments des Antragstellers bzw. des Anfragenden beige-
fügt ist.


2.6. Auskunftserteilung nach Art. 25 Abs. 4 VerfRL
Gemäß Art. 25 Abs. 4 VerfRL ist Deutschland verpflichtet, unbegleiteten Minderjährigen und
deren Vertretern im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des internationalen Schutzes
(Widerruf/Rücknahme) rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte zu erteilen.


Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anfragen liegt, wie bereits unter 2.1 dargestellt,
bei telefonischen/schriftlichen Anfragen beim Service-Center des Bundesamtes oder Wider-
rufsreferat bzw. der zuständigen AS.


2.7. Auskunftserteilung zu SIS-Ausschreibungen
Geht ein Auskunftsersuchen zu einer deutschen oder ausländischen SIS-Ausschreibung
ein, so ist der Antragsteller an das Bundeskriminalamt zu verweisen (siehe DA
AVS/Auskunftserteilung).

3. Individuelle Beratung
Antragsteller können gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und Art. 19 Abs. 1 VerfRL auf Antrag
eine individuelle Beratung durch das Bundesamt erhalten. Der Antrag kann formlos erfol-
gen, d. h. durch bloße schriftliche oder mündliche Nachfrage nach einer Beratung.
Für die individuelle Beratung werden Termine vergeben und es wird ein Sprachmittler hin-
zugezogen. Auf die Möglichkeit der individuellen Beratung ist im Rahmen der Unterrichtung
in Gruppengesprächen hinzuweisen.


3.1. Zielgruppe
Die individuelle Beratung können alle Antragsteller wahrnehmen, d. h. Personen, deren
Asylverfahren sich in einem Stadium zwischen Antragstellung und bestands- oder rechts-
kräftigem Abschluss befindet.



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3.2. Inhalt
Der Inhalt der individuellen Beratung richtet sich nach dem Informationsbedarf des Antrag-
stellers.
Auskünfte und Hilfestellung werden insbesondere zu folgenden Themen erteilt:
       Asyl allgemein
       Asylverfahren (Erläuterung zu allen Schritten und zur Bedeutung)
       Akteure (Erläuterung von Funktionen und Befugnissen)
       Konsequenzen von Entscheidungen und Rechtsfolgen
       Rechte und Pflichten der Antragsteller
       relevante Vulnerabilitäten
       Alternativen zum Asylverfahren (einschließlich Rückkehrhinweis)
       Verweis auf die buAVB sowie an andere Beratungs- und Fachstellen
Darüber hinaus können Auskünfte zu allen Inhalten der Gruppengespräche erteilt werden,
siehe dazu „Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen“.


3.3. Beratung im Sinne einer Information
Die individuelle Beratung durch das Bundesamt findet nur im durch die Rechtsgrundlagen
in § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und Art. 19 Abs. 1 VerfRL vorgegebenen Rahmen statt. Dies
bedeutet, es findet ausschließlich eine Beratung durch Informationsvermittlung und Hin-
weise statt. Es findet keine Rechtsberatung im Sinne des RDG statt, d. h. das Bundesamt
wird nicht für den Antragsteller tätig. Richtet sich der Informationsbedarf des Antragstellers
auf Optionen und Handlungsmöglichkeiten in seiner individuellen Situation, so werden ihm
die existierenden Möglichkeiten aufgezeigt, aber keine Empfehlungen ausgesprochen.
Ebenso werden keine Handlungen (Anträge, Behördengänge, etc.) gemeinsam mit dem An-
tragsteller durchgeführt (z. B. durch Begleitung). Bezieht sich der Bedarf des Antragstellers
jedoch auf eine Hilfestellung bei Formularen oder Schreiben des Bundesamts, so ist eine
solche Hilfestellung im erforderlichen Umfang vorzunehmen. Sie muss sich aber auf Hin-
weise und Erläuterungen beschränken und kann keine Empfehlungen oder Antwort- und
Ausfüllvorschläge beinhalten.


3.4. individuelle Situation
Grundlage der Beratung ist die individuelle Situation des Antragstellers. Der Berater hat sich
daher vor dem Beratungstermin mit der individuellen Situation des Antragstellers anhand
des Inhalts der Verfahrensakte vertraut zu machen und im Beratungsgespräch entspre-
chende Informationen des Antragstellers zu berücksichtigen.


3.5. Termine und Sprachmittler
Für die individuelle Beratung sind Termine zu vergeben und Sprachmittler hinzuzuziehen.
Es handelt sich nicht um eine prioritäre Aufgabe, d. h. Termine können nach der Verfügbar-
keit und Arbeitsbelastung der Berater angesetzt werden und auch einen etwas weiteren

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