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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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die Möglichkeit einer weiteren Tatsachenaufklärung (ggf. unter Einbeziehung des Auswärti-
gen Amts), eine Sachstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden, die Anforderung ei-
nes aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug) sowie eine Anfrage
an das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS 63, siehe „ECRIS-Anleitung für
Auskunftsersuchen“ und „ECRIS-Antragsformular“) in Betracht zu ziehen.
Zudem können sich Hinweise auf Ausschlusstatbestände durch eine SIS-Auschreibung er-
geben. Hier ist unter Einbeziehung des Sonderbeauftragten für Sicherheit über SISKom der
ausschreibende Mitgliedstaat oder bei einer deutschen Ausschreibung ggfs. die ausschrei-
bende Behörde zu kontaktieren.


3.2.2.2. Tatbegehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Die Begehung einer Straftat muss vor seiner Aufnahme als Flüchtling und außerhalb des
Bundesgebietes erfolgt sein.


3.2.2.3. Schwere Straftat
Die Schwere der Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bestimmt sich nach interna-
tionalen Maßstäben. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat
handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist
und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 – 10 C 7.09,
m. w. N.).
Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind u. a. terroristische Handlungen anzusehen, die
durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Urteil
vom 07.07.2011 -10 C 26.10). Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation,
die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt jedoch nicht
zwingend die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Es
bedarf vielmehr der Feststellung einer individuellen Verantwortung.
Soweit eine Person eine hervorgehobene Position innerhalb einer solchen Organisation in-
nehatte, besteht zwar eine Vermutung ihrer individuellen Verantwortung für das Tun der
Organisation. Es bedarf jedoch auch hier in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen



63
  ECRIS (European Criminal Register Information System) wurde auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses
2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von
Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten wurde zum 27.04.2012 errichtet. Ziel ist die
Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Strafregistern der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (MS) zur Gewährleistung einer wirkungsvollen grenzüberschreitenden Verfolgung der Kriminalität.
Der Rahmenbeschluss verpflichtet die MS, strafgerichtliche Verurteilungen einer Person, die die
Staatsangehörigkeit eines anderen MS besitzt, diesem anderen MS mitzuteilen.
Dieser MS ist wiederum verpflichtet, alle entsprechend mitgeteilten ausländischen strafgerichtlichen
Verurteilungen zu speichern und den anderen MS auf deren Auskunftsersuchen hin mitzuteilen. Das
Strafregister der einzelnen MS ist damit hinsichtlich seiner Staatsangehörigen zentraler Anlaufpunkt für alle
anderen MS, da hier alle Informationen zu strafrechtlichen Verurteilungen der eigenen Staatsangehörigen
gesammelt und abrufbar sind.
Auf Grund der vorläufigen Anwendung des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten
Handels- und Kooperationsabkommens findet ab 01.01.2021 weiterhin auch ein Austausch mit dem
Vereinigten Königreich statt.

Ausschlusstatbestände                            6/2                                      Stand 02/23
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tatsächlichen Umstände, um zu beurteilen, ob der betreffenden Person eine individuelle
Verantwortung im strafrechtlichen Sinn für die Handlungen der Organisation zukommt.
Notwendig sind dabei genaue Feststellungen, wann und wie lange der Antragsteller die her-
vorgehobene Position innegehabt hat und welche konkreten terroristischen Straftaten die
betreffende Organisation während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat (vgl.
BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010
- C-57/09 und C-101/09).


3.2.2.4. Nichtpolitische Straftat
Es muss sich bei § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um eine nichtpolitische Straftat handeln.
Nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur ist für die Unterscheidung zwischen politi-
schen Straftaten und allgemeiner Kriminalität darauf abzustellen, ob bei einer Abwägung
aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbe-
sondere der Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall der politische oder der kriminelle Gehalt des
Delikts überwiegt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2003 – 4 Ausl (A) 308/02).
Ein Überwiegen des kriminellen Gehalts ist auch dann anzunehmen, wenn eine Straftat
durch eine angebliche politische Motivation vermeintlich aufgewertet werden soll. Auch ter-
roristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung geprägt sind,
sind schwere nichtpolitische Straftaten, selbst wenn mit ihnen – vorgeblich – politische Ziele
verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09).


3.2.2.5. Teilnahme
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die andere
zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger
Weise daran beteiligt haben. Es gilt mangels einheitlicher internationaler Kriterien grund-
sätzlich eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zu Täterschaft und Teil-
nahme. Erfasst sind neben dem Täter auch der Anstifter und Gehilfe. Allerdings muss auch
im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem eines täterschaftlichen Tatbei-
trages entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10).


3.3. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG
3.3.1. Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller den Zielen und Grundsätzen der Ver-
einten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten
Nationen verankert sind, zuwidergehandelt hat.


3.3.2. Tatbestandsvoraussetzungen
3.3.2.1. Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider-
       laufen

Ausschlusstatbestände                     7/2                                Stand 02/23
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Bei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt es sich um allgemeine
Werte und Zielsetzungen der Völkergemeinschaft, die regelmäßig eine Konkretisierung
durch Vertragswerke oder Resolutionen erfahren.


EuGH und BVerwG vertreten unter Berufung auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates die
Ansicht, dass zumindest Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein den Zielen
und Grundsätzen der UN widersprechen. Somit werden von der Ausschlussklausel die wis-
sentliche Finanzierung, Unterstützung oder Planung terroristischer Handlungen sowie die
Anstiftung dazu mit umfasst, auch wenn sie von Privatleuten bzw. nichtstaatlichen Organi-
sationen begangen worden sind (BVerwG, Urteil vom 7.7.2011, - 10 C 26.10). Unterstüt-
zungshandlungen müssen sich nach der Auffassung des BVerwG nicht auf einzelne terro-
ristische Akte beziehen, sondern können auch in „logistische(n) Unterstützungshandlungen
von einigem Gewicht im Vorfeld“ eines Terroraktes bestehen; ähnliches soll für „gewichtige
ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisa-
tion“ gelten, auch wenn sie keinen spezifischen Bezug zu einer bestimmten Terrortat hatten.
Allerdings muss es sich um gewichtige Aktivitäten handeln, „das bloße Sprühen von Parolen
der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern“ reicht für den Ausschluss vom Flücht-
lingsschutz nicht aus (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, - 10 C 26.12).


Im Kontext terroristischer Aktivitäten hat der EuGH mit Urteil vom 31.01.2017 (C-573/14)
klargestellt, dass unter Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Natio-
nen zuwiderlaufen, nicht nur terroristische Handlungen fallen, sondern auch niedrigschwel-
ligere Aktivitäten zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den Tatbestand erfül-
len. Solche Aktivitäten können zum Beispiel das Fälschen und betrügerische Überlassen
von Pässen oder die Unterstützung bei der Ausschleusung Freiwilliger zur Begehung von
terroristischen Anschlägen im Ausland sein. Gleiches gilt für die Teilnahme an solchen
Handlungen als Bezugstat ist auch hier das Vorliegen einer terroristischen Handlung nicht
erforderlich. Bei der Anwendung der Regelung kommt es laut EuGH auf die Umstände des
Einzelfalles an. Dabei kann von Bedeutung sein, dass bereits eine strafrechtliche Verurtei-
lung des Antragstellers aufgrund der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor-
liegt.


Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln
zu erreichen sucht, rechtfertigt allerdings noch nicht die Anwendung des Ausschlusstatbe-
standes. Bei einer Person in hervorgehobener Position innerhalb einer terroristischen Orga-
nisation kann zwar vermutet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für
von der Organisation in einem relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt. Es bedarf
aber in allen Fällen der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalles, um die
Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der
individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz

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1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - im An-
schluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010, C-57/09 und C-101/09)).



3.3.2.2. Teilnahme
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die andere
zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger
Weise daran beteiligt haben (siehe. auch 3.2.2.5).


3.4. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Frieden,
ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne
der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen be-
züglich dieser Verbrechen festzulegen.

Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG.


3.5. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG
3.5.1. Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen hat.


3.5.2. Tatbestandsvoraussetzungen
3.5.2.1. Schwerwiegende Gründe
Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Schwerwiegende Gründe setzen
das Vorhandensein von Indizien von erheblichem Gewicht voraus, die das Vorliegen eines
Ausschlusstatbestandes als wahrscheinlich erscheinen lassen; die bloße Möglichkeit oder
das Bestehen von Verdachtsmomenten genügt insofern nicht (VG München, Urteil vom
06.10.2016 - M 17 K 16.30970). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Erfüllung des
Ausschlusstatbestandes aber keine Voraussetzung; bereits der Sachvortrag des Auslän-
ders kann insoweit ausreichend sein. Ggf. sind die Unterlagen anzufordern, aus denen sich
die Straftat ergibt.


3.5.2.2. Begehung einer schweren Straftat
Eine schwere Straftat i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist eine Straftat, die den Rechts-
frieden und die Rechtssicherheit berührt. Dies wird etwa bei Kapitalverbrechen wie Mord
und Totschlag, daneben aber auch Raub und Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Kör-
perverletzung und Drogenhandel anzunehmen sein. Die Tat muss zumindest dem Bereich

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der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und ge-
eignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen
(VG Ansbach, Beschluss vom 17.04.2019 – AN 1 S 19.30405). Darüber hinaus muss es
sich um eine Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwer-
wiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. VG München, Urteil
vom 03.03.2017 – M 4 K 16.31018 m. w. N.). Allerdings darf dabei der in den Strafvorschrif-
ten jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft
der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur in geringem Umfang
aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden (vgl. VG Hamburg, Urteil
vom 02.04.2014; 10 A 465/12).
Auf den gesetzlichen Strafrahmen allein darf allerdings nicht abgestellt werden. Bei der Be-
urteilung der Schwere der fraglichen Straftat ist vielmehr eine vollständige Prüfung sämtli-
cher Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-
369/17, Rn.58), insbesondere
   -   Tatausführung,
   -   Verletztes Rechtsgut,
   -   Schwere des eingetretenen Schadens


3.5.2.3. Tatbegehung im In- oder Ausland
Die Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG können im In- und Ausland sowie
vor und nach der Aufnahme als Flüchtling begangen worden sein.


3.5.2.4. Teilnahme
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in §
4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise
daran beteiligt haben (siehe auch 3.2.2.5).


3.6. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller sich Handlungen zuschulden kommen
lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel
und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.


Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG.


3.7. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG
3.7.1. Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Ausschlusstatbestände                     10/2                                Stand 02/23
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3.7.2. Tatbestandsvoraussetzungen
Für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes reicht es aus, dass schwerwiegende
Gründe zu der Annahme berechtigen, der Betroffene stelle aufgrund erheblicher Straftaten
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufnahmestaates dar. Nicht die
Straftat selbst, sondern die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründet die Anwen-
dung der Ausschlussklausel. Daher ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich
(vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, Rn. 76 mit Hinweis auf Nr. 25.3.8.4 AVwV
vom 26.10.2009).


Im Unterschied zu den anderen Ausschlussgründen in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG reicht für die
Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG die bloße Feststellung einer in der Vergan-
genheit liegenden Straftat oder Gefährdung nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt
werden, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht. Bei Straftätern ist an-
hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass auch in
Zukunft wieder Straftaten begangen werden (vgl. Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009 zu §
25 Abs. 3 AufenthG).


Zu „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ siehe auch Anmerkungen zu § 60 Abs. 8
Satz 1, 1. Alt. AufenthG.


3.7.3. Teilnahme
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in §
4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise
daran beteiligt haben (siehe auch 3.2.2.5.).

3.8. § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG
3.8.1. Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass
der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland anzusehen ist.
Eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers ist für die Feststellung einer Sicherheitsge-
fährdung nicht erforderlich.


3.8.2. Tatbestandsvoraussetzungen
3.8.2.1. Schwerwiegende Gründe
Schwerwiegende Gründe für die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne
eines Ausschlusstatbestandes sind gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erhebli-
chem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien



Ausschlusstatbestände                     11/2                                Stand 02/23
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für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
31.03.2011 - 10 C 2.10)
Solche Handlungen können nicht nur terroristische Akte als solche, sondern auch Unterstüt-
zungshandlungen im Umfeld der konkreten Tat oder einer (terroristischen/verbotenen) Or-
ganisation allgemein sein. Klare und glaubhafte Indizien können sich z. B. aus dem Vorlie-
gen einer Anklageschrift oder eines Haftbefehls ergeben.


3.8.2.2. Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst die
innere und äußere Sicherheit des Staates. Sie schützt nach innen den Bestand und die
Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor
Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher
Funktionen ein. In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum
Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates
(BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18, Rn. 29).

Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann ein Ausländer dadurch darstellen bedeuten, dass
er Straftaten im Sinne von §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem Ge-
wicht und ähnlicher Zielsetzung begeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17/97).
Er kann auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unter-
stützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.


Zur Beurteilung, ob eine Organisation als terroristisch oder extremistisch einzustufen ist,
können nationale oder internationale Bewertungen (EU-Terrorliste; UN-Sanktionsliste) oder
Rechtsakte (z. B. Verbotsverfügungen, Gerichtsurteile) herangezogen werden, in denen
entsprechende Organisationen und Einzelpersonen genannt werden. Eine terroristische
Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit
und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert (vgl. BGH,
Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08).


Bezüglich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bedarf es keiner Differen-
zierung zwischen einem Kreis von herausgehobenen Funktionären bzw. Kadern und den
sonstigen Angehörigen. Es gibt keinen ausreichend sachlichen Grund dafür, denjenigen,
der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation dieser an-
schließt und in ihr betätigt, allein deshalb nicht als Mitglied der Vereinigung einzustufen, weil
er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre angehört (vgl. BGH, Beschluss vom
28.09.2010 – 3 StR 214/10, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 179/10).




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Die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen reicht jedoch
nicht aus. Vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der
Person des Ausländers konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 – 9 C 31.98).
Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend
ist, um in seiner Person den Ausschlusstatbestand zu bejahen, lässt sich nicht abstrakt be-
antworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Ein-
zelfalles ab, insbesondere von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der
u. a. durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass in besonders zugespitzten Krisensituationen der Ausländer schon
durch weniger gewichtige Unterstützungshandlungen eine Gefahr für die innere Sicherheit
bedeuten kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 – 1 C 8.11).


3.8.2.3. Wiederholungsgefahr
Erforderlich für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes ist außerdem die Prognose,
dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zu-
kunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1998 –
1 C 17.97 und vom 30.03.1999 – 9 C 31.98).
In die Prognose einzubeziehen sind neben der Stellung des Ausländers in der Organisation,
der Intensität seiner bisherigen (Unterstützungs-)Handlungen und seinen früheren Äuße-
rungen insbesondere auch, ob sich der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung glaubhaft
von der die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation und sei-
nen früheren Aktivitäten losgesagt hat.


3.9. § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG
3.9.1. Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass
der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens
oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt worden ist.


Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung muss zwingend das Strafgerichtsurteil, auf das
die Anwendung des Ausschlusstatbestandes gestützt wird, zur Akte gelangt sein.
Folgende weitere Unterlagen sollten in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung
der Entscheidung erforderlich sein können:
   -      Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug)
   -      Sofern vorhanden, weitere Strafgerichtsurteile, die der Begründung der Entschei-
          dung dienen können (z. B. einschlägige andere Verurteilungen), diese sind bei
          der Ausländerbehörde, erforderlichenfalls bei der Justizbehörde anzufordern




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125

-      Möglicherweise vorliegende Haftunterlagen (z. B. Vollzugspläne, Entwicklungs-
          berichte, Gutachten) sind ebenfalls über die Ausländerbehörde oder ggf. die Jus-
          tizbehörde anzufordern.
          Diese Unterlagen können im Rahmen der zu erstellenden Gefahrenprognose von
          Bedeutung sein, da die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes auch Aspekte
          umfasst, die sich positiv für den Ausländer auswirken können.
   -      Ggf. über SISKom eingeholte Informationen eines Mitgliedstaates zu einer ent-
          sprechenden Verurteilung. Hierbei ist um Übersendung des Strafgerichtsurteils
          und Zustimmung des Mitgliedstaates zur Aufnahme in die Akte unter Hinweis auf
          das Recht auf Akteneinsicht des Antragstellers zu bitten.


3.9.2. Tatbestandsvoraussetzungen
3.9.2.1. Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren
Die Vorschrift setzt die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren voraus, die nach Erwachsenenstrafrecht verhängt wurde.
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der
Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00).
Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe muss zumindest eine der Einzelstrafen
eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe sein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C
17.12).


Die strafrechtliche Verurteilung kann auch durch ein ausländisches Gericht erfolgt sein (vgl.
dazu VG Aachen, Urteil vom 22.02.2010 - 5 K 289/09.A), sofern der Straftat im deutschen
Recht ein vergleichbares Gewicht zukommt und das ausländische Urteil in einem rechts-
staatlichen Verfahren zustande gekommen ist.

3.9.2.2. Wiederholungsgefahr
Der Ausländer muss eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Diese ist dann anzuneh-
men, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, also auch in Zukunft die Begehung
neuer vergleichbarer Straftaten durch den Betroffenen ernsthaft droht.
Vergleichbare Straftaten in diesem Sinne sind solche, die z. B. das gleiche Rechtsgut be-
treffen, die von der Art der Tatausführung ähnlich schwerwiegend sind oder die vergleichbar
schwere Folgen verursachen.


Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die
besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der ver-
hängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände in ihrer Begehung und
das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, ebenso wie die Persönlichkeit
des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Ent-
scheidungszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00, Rn. 14 ff.).

Ausschlusstatbestände                    14/2                                Stand 02/23
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Folgende Kriterien können für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen:
   - Hohe Bedeutung der verletzten und auch zukünftig gefährdeten Rechtsgüter (z. B.
      Leben, Gesundheit)
   -   Ein aus der persönlichen Biographie sich ersichtlich steigerndes delinquentes Ver-
       halten (bei entsprechenden BZR-Eintragungen)
   -   Einschlägige Wiederholungstaten (siehe BZR)
   -   Offenkundige Unwirksamkeit früherer strafrechtlicher Sanktionen (Vorstrafen; BZR)
   -   Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Bewährung (kein Abschre-
       ckungseffekt von Sanktionen)
   -   Fehlendes Aufenthaltsrecht, fehlende tragfähige und sozialverträgliche Lebens-
       grundlage in Deutschland, fehlende sprachliche und soziale Integration im Bundes-
       gebiet
   -   Fehlendes soziales und familiäres Umfeld (im Hinblick auf zukünftige Orientierung,
       Rückhalt und Unterstützung)
   -   Fehlende berufliche und wirtschaftliche Perspektive (persönliche Ziele, Fortbildung
       in Haft, therapeutische Maßnahmen)
   -   Nach allgemeiner Lebenserfahrung zukünftig erschwerte gesellschaftliche Akzep-
       tanz/Integration/Resozialisierung aufgrund Verurteilung/Delinquenz
   -   Das Sich-Entziehen der Strafe einer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgten
       Verurteilung (z. B. in einem anderen Mitgliedstaat).


Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung allein ist kein Hinweis darauf, dass keine
konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt. Das Bundesamt ist bei der Beurteilung der Wieder-
holungsgefahr nicht an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden, da der anzulegende
Prognosemaßstab ein anderer ist.
Bei der strafgerichtlichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung stehen Resozialisie-
rungsgesichtspunkte im Vordergrund. Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass ver-
antwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende
Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Beste-
hen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Dabei kann das Strafgericht zu einer
günstigeren Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der
von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten
ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten.
Das Bundesamt hat dagegen ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustel-
len, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers
steht. Das Bundesamt ist daher bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr
nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Unab-
hängig davon erfordert die ausländerrechtlich notwendige Prognose im Gegensatz zu der



Ausschlusstatbestände                    15/2                               Stand 02/23
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