da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Die Täuschung setzt ein vor-
sätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behaup-
tungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten
wird. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität
oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann
steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen. Die Korrektur muss aber
bis zum Ende der (inhaltlichen) Anhörung erfolgen. Danach erfolgt sie zu spät und es ergeht
weiterhin eine Entscheidung nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Insbesondere erst nach der
Anordnung weiterer indentitätsklärender Maßnahmen erfolgte Korrekturen kommen zu spät.
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn unter Angabe anderer Personalien ein weiterer Asylantrag
oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht wird.
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn er gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung
abzuwenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit bestand, einen Asylantrag zu stellen.
Das Vorliegen einer ausreichenden Gelegenheit kann nicht angenommen werden, wenn der
Ausländer wegen eines anderweitig gesicherten Status keine Veranlassung zu einem frühe-
ren Asylantrag gesehen hat. Jedoch besteht kein berechtigtes Vertrauen des Ausländers
auf die Fortdauer seines Aufenthalts, wenn seine Abschiebung lediglich zeitweise ausge-
setzt wird. So muss der Ausländer bei einer Duldung grundsätzlich jederzeit mit der Been-
digung seines Aufenthalts rechnen.


Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3
Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er
hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung
der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Eine Entscheidung als o. u.
gem. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist regelmäßig nur in den Verfahren möglich, in denen der
Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet anzusehen ist. Dazu muss
eine Begründung des Asylantrages vorliegen. Der Asylantrag kann nicht als o. u. abgelehnt
werden, wenn der Antragsteller weder zur Anhörung erscheint noch ein begründender
Schriftsatz existiert und deshalb keine ausreichenden Erkenntnisse über die Asylgründe
vorliegen. In diesen Fällen ist das Verfahren wegen Nichtbetreibens einzustellen. (siehe
Einstellungen - Rücknahme von Asylanträgen).


Hinweis zu § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG: In Bezug auf die hier erwähnte unerlaubte Einreise ist
zu berücksichtigen, dass eine solche nicht nur bei Einreise ohne den erforderlichen Aufent-
haltstitel, sondern grundsätzlich. auch dann vorliegt, wenn bereits bei Einreise die Absicht
eines längeren Aufenthaltes als z. B. durch ein Visum erlaubt, bestand. Dieser Sachverhalt

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liegt auch bei „Positivstaatern“ nach Art. 4 Abs. 1 EU-VisaVO vor, die auf Grund visums-
freier Einreise zunächst zwar legal einreisen können, deren Aufenthalt jedoch bei Über-
schreiten von 90 Tagen grundsätzlich von Anfang an als unerlaubt anzusehen ist.
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer nach §§ 53, 54 AufenthG vollziehbar ausge-
wiesen ist.


Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG bezüglich der Anträge handlungsunfähiger Aus-
länder oder der Anträge nach § 14a AsylG steht nicht mit der VerfRL im Einklang und darf
somit nicht mehr angewandt werden. Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 32 Abs. 2 VerfRL nur
in den in Art. 31 Abs. 8 VerfRL abschließend normierten Fällen die Ablehnung eines Antrags
als offensichtlich unbegründet vorsehen. Dabei ist die in Art. 31 Abs. 8 VerfRL erfolgte Auf-
zählung abschließend, weil Art. 5 VerfRL bei Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes lediglich die Einführung und Beibehaltung günstigerer Bestim-
mungen vorsieht71. In der enumerativen Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 VerfRL fehlt jedoch
eine Vorschrift, unter die sich der Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG subsumieren ließe. Da
es bereits an einer Rechtsgrundlage in der VerfRL mangelt, kann § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG
auch nicht richtlinienkonform ausgelegt werden. Die Norm darf daher wegen Unionsrechts-
widrigkeit nicht mehr angewandt werden.


Neben einer Ablehnung als unbegründet kommt in solchen Fällen grundsätzlich auch eine
Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG in Betracht. Für die
materiell-rechtliche Prüfung des § 30 Abs. 1 AsylG wird auf Punkt 4.1 verwiesen. Zu beach-
ten ist insoweit, dass nach der Rechtsprechung 72 bei Fällen des § 14a Abs. 2 AsylG eine
Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG grundsätzlich nur in Be-
tracht kommt, wenn für Antragsteller
• keine eigenen Gründe für internationalen Schutz vorgetragen73 werden oder
• für die Begründung des Antrags ausschließlich auf die im Verfahren der Eltern vorge-
    brachten Gründe Bezug genommen wird und
•    das Verfahren der Eltern/des allein personensorgeberechtigten Elternteils bereits be-
     standskräftig abgeschlossen ist.


Zum Vorgehen bei noch nicht bestehender Unanfechtbarkeit des Elternbescheids siehe Fa-
milieneinheit nach § 14a AsylG, Abschnitt 6.3 Bescheid der Eltern noch nicht rechtskräftig.


4.4. Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 AsylG
Zu Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 AsylG siehe Ausschlusstatbestände

71
   VG Minden, Kammerbeschluss v. 04.07.2016 – 10 L 898/16.A
72
   VG Würzburg, Beschl. v. 29.04.2020 – W 8 S 20.30486
73
   Die Rspr. lehnt die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 AsylG in Fällen des § 14a Abs. 2 AsylG z. B. dann ab,
wenn bei nachgeborenen Antragstellerinnen zu FGM vorgetragen wird.

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4.5. Entscheidungen nach § 30 Abs. 5 AsylG
§ 30 Abs. 5 AsylG verdeutlicht, dass die Entscheidung als offensichtlich unbegründet auch
das Mittel der Wahl ist, um Anträge abzulehnen, die gem. der Auslegungsvorschrift des
§ 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylanträge anzusehen sind. Der Antrag muss dafür seinem
Inhalt nach nicht als Asylantrag anzusehen sein, er muss jedoch formal als solcher gestellt
worden sein; insbesondere durch einen Ausländer (§ 1 Abs. 1 AsylG). Rechtsgrundlage der
Ablehnung wird i. d. R. § 30 Abs. 1 AsylG sein.


4.6. Entscheidungen nach § 29a AsylG
Bei Asylbewerbern aus sicheren HKL ist eine o. u.-Entscheidung zu treffen, wenn sich aus
der Anhörung keine Widerlegung der Regelvermutung des § 29a AsylG ergibt.


Sofern die in Ausnahmefällen mögliche Widerlegung der Regelvermutung zu einer positiven
Entscheidung zu Art. 16a Abs. 1 GG, zum Flüchtlingsschutz oder zum subsidiären Schutz
führt, sind die Widerlegungsgründe in einem Aktenvermerk darzulegen (siehe 7.1 ). Führt
eine Widerlegung der Regelvermutung zu keiner positiven Entscheidung, sind die
Widerlegungsgründe im Bescheid zu erläutern.


Wird der Asylantrag gem. § 29a AsylG o. u.-abgelehnt und liegen die Voraussetzungen einer
Mitwirkungspflichtverletzung nach § 30 Abs. 3 AsylG vor, ist dies in der Begründung der o.
u.-Entscheidung ergänzend anzugeben. In den Fällen, in denen der Ausländer einer Auffor-
derung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gem. § 15 Abs. 2 Nr. 4
oder 5 AsylG oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekom-
men ist, ist aufgrund des Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
AsylG ebenfalls eine o. u.-Entscheidung zu treffen (siehe Einstellungen – Rücknahmen von
Asylanträgen).


4.7. o. u.-Entscheidungen bei unbegleiteten Minderjährigen
Art. 25 Abs. 6 VerfRL schränkt in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 VerfRL
die Möglichkeiten ein, Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen (UM) als offensichtlich
unbegründet abzulehnen. Bei UM sind o. u.-Entscheidungen nur nach § 29a AsylG oder §
30 Abs. 4 AsylG möglich.

5. Bescheidausfertigung
Wurde am Verfahren ein Sonderbeauftragter beteiligt, ist hierauf auch im Bescheid einzu-
gehen (am Ende der Sachverhaltsdarstellung). Nach Fertigstellung des Bescheides durch
den Entscheider (Beteiligungs-/Vorlagepflichten sind beachtet) und erfolgter Qualitätssiche-
rung ist der Bescheid sofort „einzufrieren“ und danach ein Ausdruck im Original zu unter-
schreiben. Die MARiS-Akte sowie der entspr. § 37 VwVfG eigenhändig unterschriebene

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Original-Bescheid werden i. d. R. unmittelbar zur weiteren Bearbeitung dem AVS zugeleitet.
(siehe ggf. auch Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken (VS-
NfD) sowie DA-AVS Zustellung/Originalbescheid).


Die Möglichkeit der Zeichnung von Dokumenten durch Vorgesetzte ist gem. DA „Zeichnung
und Zeichnungsvorbehalt“ jederzeit gegeben. Die Zuständigkeit für Aktenbearbeitung und
Bescheid-Zustellung ändert sich dadurch nicht.

6. Speicherung im AZR
Gemäß § 6 Abs. 5 AZRG hat das Bundesamt eigene Entscheidungsdokumente zur Aner-
kennung, Ablehnung oder Aufhebung eines asylrechtlichen Schutzstatus oder eines Ab-
schiebungsverbots ebenso an das AZR zu übermitteln wie gerichtliche Entscheidungen zu
asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
Durch die Entscheider sind gesonderte Kopien der Bescheide zur Übermittlung an das AZR
anzufertigen und die weitere Bearbeitung an das AVS zu verfügen. Diese Kopien dienen
ausschließlich dem Zweck, sie im AZR zu speichern (die Speicherung im AZR erfolgt nach
erfolgter Bescheidzustellung durch das AVS).
Zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung sind derzeit in folgenden Fallkonstellationen Ko-
pien der Bescheide zu erstellen:


     •   Vollanerkennungen des Antrags auf Asyl gemäß Art. 16a GG oder Zuerkennung
         des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG,
     •   Vollanerkennungen des Antrags auf Familienasyl gemäß Art.16a GG oder Zu-
         erkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG i.V.m. § 26 AsylG,
     •   Einstellungen gemäß §§ 32, 33 AsylG, sofern eine Anhörung nicht stattgefunden
         hat,
     •   Umsetzungen gerichtlicher Verpflichtungsentscheidungen.


Der Beschränkung auf bestimmte Entscheidungsarten liegt die Annahme zugrunde, dass
diese regelmäßig keine Informationen enthalten, die im Sinne von § 6 Abs. 5 S. 2 AZRG
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein könnten. Dies dient dem über-
wiegend schutzwürdigen Interesse der Antragsteller.
Eine AZR-Speicherung der Bescheide darf nicht erfolgen, wenn die genannten Entschei-
dungsarten ausnahmsweise inhaltliche Hinweise auf einen asylbegründenden Vortrag oder
Darstellungen zum Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung enthalten.74



74
  Grundsätzlich dazu: BVerfG, Beschluss v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87; zur sexuellen Ausdrucksform: BGH,
Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 332/09

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Nach Sicherstellung, dass der Bescheid keine derartigen inhaltlichen Hinweise oder Dar-
stellungen aufweist, wird eine Kopie des „eingefrorenen“ Bescheids auf der persönlichen
Arbeitsumgebung (Desktop) des Entscheiders angefertigt.
Diese Bescheidversion ist sodann in die MARiS Schriftstückliste zu importieren und unter
der Dokumentenvorlage D2395 „AZR Bescheid“ zu speichern. Der lokal gespeicherte Be-
scheid ist unmittelbar und dauerhaft zu löschen.
Das unter D2395 in die MARiS Schriftstückliste aufgenommene und für die Speicherung im
AZR durch das AVS vorgesehene Dokument muss identisch mit dem Bescheid sein, der
dem Antragsteller zugestellt wird, da das im AZR gespeicherte Dokument Grundlage etwa-
iger Maßnahmen anderer Behörden in deren eigenen Angelegenheiten sein soll.
 Vor Weiterleitung der Akte zur Zustellung des Bescheides an das AVS ist eine an das AVS
gerichtete Verfügung (D0952) zur Übermittlung des Dokuments D2395 an das AZR in die
MARiS-Akte aufzunehmen.


7. Vorlagepflicht vor Zustellung

7.1. Entscheidungen „offensichtlich unbegründet“
Sofern die in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG normierte Regelvermutung ausnahms-
weise als widerlegt angesehen wird und daher keine o. u.-Ablehnung erfolgen soll, ist vor
Bescheidzustellung die RL zu beteiligen (Beteiligungspflicht).


7.2. Vorlagen an die Zentrale
Die Maßgaben der spezifischen Kapitelbestimmungen (z. B. Menschenhandel, Sicherheit,
Unbegleitete Minderjährige) sind zu beachten.

7.3. Besondere, besonders sensible oder öffentlichkeitswirksame Verfahren
bzw. Entscheidungen
Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei gleich gelagertem Sachverhalt o-
der bei öffentlichkeitswirksamen Verfahren sind Entscheidungen spätestens vor Zustellung
des Bescheids der zuständigen RL vorzulegen (Vorlagepflicht). Eine erfolgte Vorlage sowie
evtl. Absprachen zum weiteren Vorgehen (z. B. Kontaktaufnahme mit Grundatzreferat
Asyl/HKL oder Grundsatz-Kommunikation) sollen nachvollziehbar in einem Vermerk festge-
halten werden.


Solche Entscheidungen könnten insbesondere in folgenden Bereichen auftreten:
• behauptete geschlechtsspezifische Verfolgung
• unbegleitete Minderjährige
•   vorgetragene Folter, wenn der Sachvortrag substanziiert erscheint oder durch ärztli-
    che/psychologische Bescheinigungen gestützt wird

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•     nicht ausreichende medizinische Behandlung von Krankheiten, von denen eine Bevöl-
      kerungsgruppe im Zielstaat der Abschiebung betroffen sein kann
•     von der Feststellung eines Abschiebungsverbotes soll auf Grund der Zusicherung der
      Kostenübernahme durch die ABH für eine medizinische Behandlung im HKL abgesehen
      werden
      o attestierte Suizidgefahr
      o positive Entscheidungen zu Asylberechtigung, internationalem Schutz oder Abschie-
         bungsverboten hinsichtlich HK mit einer sehr geringen Schutzquote oder positive Ent-
         scheidungen zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Zielländern, die Mitgliedstaaten
        der europäischen Union (siehe EU-Staatsangehörige) sind
      o Ermessenserwägungen bei Wiederaufgreifen i. w. S.


Unabhängig davon ist in Verfahren von grundsätzlich Bedeutung und Entscheidungen, die
von einer ober- oder höchstgerichtlichen Entscheidung abweichen, vor einer abschließen-
den Entscheidung über die RL das Grundsatzreferat Asyl zu beteiligen (Beteiligungspflicht).
Die Abweichung ist dabei nicht nur nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist vor allem
dann anzunehmen, wenn die Entscheidung für den gesamten Verfahrensbereich von Be-
deutung ist. Darüber hinaus können auch in jedem Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die
eine Vorlage angezeigt erscheinen lassen. Die jeweilige Leitung trifft eine entspr. allgemeine
Regelung und entscheidet über die Einbindung des Grundsatzreferates Asyl.

8. Bescheidübersetzung
Wird der Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, sind Tenor und Rechts-
behelfsbelehrung des Bescheides nach § 31 Abs.1 Satz 4 AsylG in eine Sprache zu über-
setzen, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ (z. B. Amts-/Regio-
nalsprache – ggf. auch Englisch). Hierfür steht ein automatisiertes System zur Verfügung
(L:\Info\BedienungWord.docx). Steht keine geeignete Sprachversion zur Verfügung und er-
folgt die Zustellung daher nur in der deutschsprachigen Version, bewirkt dies nicht die Ver-
längerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, sondern kann
lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO eröffnen 75 (siehe zur
Wiedereinsetzung DA-P, Abschnitt 3.5. Verfristung der Klage).

9. Zustellung
(zu Details siehe DA-AVS - Zustellung)


9.1. Unbekannte Anschrift (öffentliche Zustellung)
Eine öffentliche Zustellung des Bescheides darf erst dann vorgenommen werden, wenn
eine Aufenthaltsermittlung fehlgeschlagen ist. Dies setzt den Versuch voraus, die Anschrift

75
     BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 – 1 C 6/18.

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über das AZR und die zuständige ABH zu ermitteln. Zwischen der Anfrage und der öffentli-
chen Zustellung darf kein unverhältnismäßig langer Zeitraum liegen.


Anerkennungsbescheide und Mischbescheide (teilweise positiv) dürfen grundsätzlich nicht
öffentlich zugestellt werden. Eine Ausnahme besteht einzig für Mischbescheide im Wider-
rufsverfahren, bei denen z. B. Flüchtlingsschutz und/oder subsidiärer Schutz widerrufen,
aber ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festgestellt wurde.


Müsste die Zustellung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen, wird sie grundsätzlich als
öffentliche Zustellung vorgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG).


Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung prüft der zuständige Entscheider (§ 10
Abs. 1 Satz 2 VwZG). Die Akte wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellungs-
form in die Aktivität „Öffentliche Bescheidzustellung“ geleitet – sofern diese angeboten wird
– ansonsten wird die Akte aus der aktuellen Aktivität mit dem Zustellungsauftrag an das
AVS weitergeleitet.


Hinweis zur Zustellung von anderen Schriftstücken:
Andere Schriftstücke, beispielsweise Ladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme etc.,
die öffentlich zugestellt werden sollen, dürfen nicht über den Prozessschritt „Öffentliche
Bescheidzustellung“ an das AVS weitergeleitet werden. In diesen Fällen ist die Benach-
richtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) händisch zu erstellen, auszudrucken und
einzufrieren.


9.2. Erneute Bescheidzustellung
Wurde der Antragsteller ordnungsgemäß nach § 10 AsylG belehrt und wird ein Bescheid
nach einem Zustellversuch zurückgesandt, weil er dem Ausländer an die zuletzt bekannte
Anschrift nicht zugestellt werden konnte, kommt eine erneute Bescheidzustellung grund-
sätzlich nicht in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 AsylG, gilt eine Zustellung an den Antragsteller
unter der zuletzt bekannten Anschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn diese
als unzustellbar zurückkommt.


Eine erneute Bescheidzustellung wird nur dann durchgeführt, wenn der Antragsteller nach
Wohnungswechsel seiner Pflicht der Anschriftenmitteilung gem. § 10 Abs. 1 AsylG
nachgekommen ist und der Bescheid ohne Verschulden des Antragstellers an dessen vor-
her bekannte Anschrift gesandt wurde und dort nicht zugestellt werden konnte.


Gleiches gilt, wenn eine Verfahrensvollmacht vorlag, und diese zum Zeitpunkt der
Bescheidzustellung in der Maske „Vertreter“ noch nicht erfasst war.



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9.3. Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften
Kommt es in Gemeinschaftsunterkünften vermehrt zu Fällen, in denen auch wiederholte
Zustellungsversuche erfolglos bleiben, ist vor Ort mit der zuständigen ABH zu klären, welche
Gründe hierfür vorliegen und wie ggf. Abhilfe geschaffen werden kann (z. B. Zustellung ge-
gen Empfangsbekenntnis in Amtshilfe durch ABH). Erforderliche Vereinbarungen sind ggf.
durch die RL oder von ihr beauftragte Personen zu treffen.


Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 AsylG bleibt jedoch unberührt.




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Dienstanweisung
                                       Asylverfahren



Hinweis: Beschleunigte Verfahren können erst durchgeführt werden, wenn die Länder in
Abstimmung mit dem Bundesamt besondere Aufnahmeeinrichtungen unterhalten. Bis die
ersten besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterhalten werden, hat dieses Kapitel keine
praktische Bedeutung.


Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG
§ 30a regelt ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, deren Anträge von vornherein
geringe Erfolgsaussichten aufweisen.



1. Personengruppen, auf die das beschleunigte Verfahren Anwendung
finden kann (§ 30a Abs. 1 AsylG)
Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer AS, die einer besonderen AE (§ 5 Abs. 5
AsylG) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer
Nr. 1 - Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist,
Nr. 2 - die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen
wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
Nr. 3 - ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder
Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Um-
stände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
Nr. 4 - einen Folgeantrag gestellt hat,
Nr. 5 - den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits
getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung füh-
ren würde, gestellt hat,
Nr. 6 - sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke nachzukommen
oder
Nr. 7 - aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine
Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.


Gehört der Ausländer zu einer dieser Personengruppen, ist für seine Aufnahme die beson-
dere Aufnahmeeinrichtung (BAE) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im
Rahmen der Quote des Königsteiner Schlüssels verfügt und bei der die ihr zugeordnete
Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bear-



Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG   1/3                             Stand 03/16
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beitet (§ 46 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Damit ist sichergestellt, dass Ausländer, deren Asylan-
träge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden sollen, nur in den entsprechenden
Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte werden, solange diese über die entsprechenden
Kapazitäten verfügen und die Quote eingehalten wird.


Hat die ABH den Ausländer einer BAE zugewiesen, führt das Bundesamt das Asylverfahren
als beschleunigtes Verfahren durch.



2. Entscheidungsfrist und Rechtsfolgen (§ 30a Abs. 2 AsylG)
Führt das Bundesamt das Verfahren als beschleunigtes Verfahren durch, entscheidet es
innerhalb einer Woche ab Asylantragstellung. Kann das Verfahren nicht innerhalb dieser
Frist entschieden werden, wird es als nicht beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Mit Aus-
nahme, dass die Wochenfrist beachtet werden muss, gelten für das beschleunigte Verfah-
ren keine besonderen Verfahrensvorschriften; es ist darauf zu achten, dass der Bescheid
dem Antragsteller innerhalb einer Woche ausgehändigt wird.
Die Zusatzinformation Akte „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „JA“ wird vom AVS
bereits im Rahmen der geführten Aktenanlage eingegeben. Stellt der Entscheider fest, dass
das Verfahren nicht innerhalb einer Woche entschieden werden kann, ist die Zusatzinfor-
mation „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „Durchführung als nicht beschleunigt“
spätestens mit Ablauf der Wochenfrist in MARiS einzugeben. Mit Eingabe der Zusatzinfor-
mation ist das Erstellen und Versenden des Dokuments „Info_Beendigung_beschl_Vf_ABH“
durch den Entscheider verbunden. Kann das Verfahren innerhalb einer Woche entschieden
werden, ist in MARiS nichts weiter zu veranlassen.
Für die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens gelten die Ausführungen zum Thema
„Bescheid“ (siehe Offensichtlich unbegründete und unzulässige Bescheide und Entschei-
dungen nach § 29a AsylG (Sicherer Herkunftsstaat)).



3. Wohnpflicht (§ 30a Abs. 3 AsylG)
Insbesondere Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern und Folgeantragsteller sollen in
BAEn untergebracht werden. An die Wohnpflicht in der BAE knüpft die räumliche Beschrän-
kung im Sinn des § 56 AsylG an. Danach ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den
Bezirk der ABH beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige BAE
liegt. Mit der Wohnpflicht wird sichergestellt, dass der Antragsteller für die Durchführung des
beschleunigten Verfahrens erreichbar ist und die mögliche Rückführung unmittelbar aus der
BAE heraus erfolgen kann. Ergeht im beschleunigten Verfahren eine Verfahrenseinstellung,
o. u.-Ablehnung oder Ablehnung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, bleibt der
Antragsteller bis zur Ausreise bzw. Abschiebung verpflichtet, in der BAE zu wohnen.



Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG   2/3                                Stand 03/16
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