da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Hinweise für die Sachverhaltsaufklärung bei unbegleiteten Minderjährigen: Beschränkt sich der Sachvortrag darauf, z. B. wegen ungenügender Schulbildung, nicht vorhandener Berufsausbildung, fehlenden familiären Netzwerkes oder wegen ihrer Minder- jährigkeit bei Rückkehr nicht das zum Leben erforderliche Existenzminimum erlangen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob eine Aufnahme in geeigneten Schutzeinrichtungen (Kin- derheime, karitative Einrichtungen usw.) möglich ist. Ist dies der Fall, liegen die Vorausset- zungen für ein Abschiebungsverbot nicht vor. Eine Befragung zu den Familienverhältnissen muss ausführlich erfolgen und auch der Frage nachgehen, warum daraus, dass der Minder- jährige bisher im HKL leben konnte, nicht darauf geschlossen werden kann, dass er es nach Rückkehr erneut kann. siehe auch Unbegleitete Minderjährige (UM), Unterabschnitt 7.5.3. Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei UM. Das Vorliegen der besonderen persönlichen Umstände ist eine Tatsache, die der Antrag- steller nachweisen, d. h. zumindest glaubhaft machen, muss. Ob die Verhältnisse in einem Zielstaat so schlecht sind, dass sie „schlechte humanitäre Bedingungen“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR darstellen, wird in den entspre- chenden HKL-Leitsätzen dargestellt. Die Prüfung der persönlichen Umstände des Antrag- stellers muss im Einzelfall erfolgen. 1.2.1.2. Gefahrenprognose Bei der im Rahmen der Prüfung des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose kommt es nicht darauf an, dass nach Abschiebung in den Zielstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist9. Es bedarf vielmehr eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung und der dort drohenden Verelendung. 10 Es ist nicht allgemein möglich, eine zeitliche Grenze festzulegen. Eine solche würde den Schutz nach Art. 3 EMRK, der stets einer Einzelfallbetrachtung bedarf, beeinträchtigen. Vielmehr müssen die Folgen bei einer wertenden Betrachtung eine Zurechnung zur erzwungenen Rückkehr rechtfertigen und nicht auf späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltens- weisen des Ausländers beruhen.11 Maßstab für die nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahren- prognose ist grundsätzlich, ob der Antragsteller nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. 9 BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21. 10 BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21. 11 BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21; OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A; VGH München, Urteil vom 07.06.2021 – 13a B 21.30342; VG Freiburg, Urteil vom 005.03.2021 – A 8 K 3716/17; VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 – 21 L 153/21.A. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 5/28 Stand 08/23
Kann der Antragsteller Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb
eines absehbaren Zeitraums im Zielstaat ausschließen, kann ein Abschiebungsverbot aus-
nahmsweise nur dann festgestellt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung
davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in
einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ 12
droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist,
desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein, denn
der Antragsteller hat während der Hilfeleistung im Zielstaat die Möglichkeit zur Arbeitsauf-
nahme bzw. soziale Bande zu knüpfen.
1.2.1.3. Extremfälle
Auf die persönlichen Umstände des Antragstellers kommt es jedoch nicht an, wenn es sich
um einen Extremfall handelt. Voraussetzung eines solchen Extremfalls ist, dass allein die
humanitären Bedingungen in einem Staat so schrecklich sind, dass die schiere Präsenz
einer Person unter diesen Bedingungen es bereits wahrscheinlich macht, dass sie Hand-
lungen erdulden muss, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen.13
Beispiel Sufi/Elmi v. UK:
Sufi und Elmi konnten bei einer Rückkehr nach Somalia nur in Auffanglagern
für Flüchtlinge unterkommen, die überfüllt waren und in denen es keine staat-
liche Gewalt gab. Jeder Bewohner war Übergriffen, Gewalttaten und Zwangs-
rekrutierungen ausgeliefert. Neuankömmlinge konnten keine Unterkünfte
mehr bauen. Wasser und Nahrung waren unzulänglich vorhanden. Das Ver-
lassen der Camps war nicht möglich. Die al-Shabaab-Milizen erlaubten Hilfs-
organisationen keinen Zutritt, obwohl die Bewohner unterernährt und auf Nah-
rungshilfen angewiesen waren.
Ob in einem Zielstaat in einem solchen Maß schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen,
dass Extremfälle gegeben sein können, wird in den entsprechenden HKL-Leitsätzen darge-
stellt.
1.2.2. Kettenabschiebung
Die Gefahr der Kettenabschiebung durch einen Drittstaat in einen Verfolgerstaat (HKL), in
welchem dem Ausländer politische Verfolgung bzw. eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohen, stellt selbst eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Zu berücksichtigen
ist für eine Kettenabschiebung jedoch nicht schon die allgemein bestehende Möglichkeit
12
Der Maßstab der „hohen Wahrscheinlichkeit“, der nur in diesen Fällen Anwendung findet, bedeutet, dass
der betroffene Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert würde, BVerwG Urteil v. 29.06.2010 - 10 C 10.09; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022
– 1 C 10.21.
13
EGMR, Urteil v. 28.11.2011 Sufi/Elmli v. UK, in Übertragung des Rechtsgedankens seiner Entscheidungen
zur Gewaltsituation in Konfliktsituationen, z. B. Urteil v. 17.07.2008 N.A. v. UK, in denen diese Regelung
entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gelten würde.
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 6/28 Stand 08/23
einer solchen Abschiebung. Vielmehr muss, wie bei einer unmittelbaren Abschiebung in den Verfolgerstaat, für den betreffenden Ausländer konkret eine Kettenabschiebung vom Dritt- staat in den Verfolgerstaat drohen. 1.2.3. Schutzgewährung im MS In Fällen, in denen ein MS einem Antragsteller bereits internationaler Schutz gewährt hat, ist der Antrag grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die Bewertung einer Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgt hier bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung (siehe Unzulässige Asylanträge). 1.2.4. Entscheidung bei familiärer Lebensgemeinschaft Bei der Entscheidung des Bundesamts hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist bei Antragstellern, die in familiärer Lebensgemeinschaft leben, der durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbürgte Schutz von Ehe und Familie zu beachten. 1.2.4.1. Regelfall: unterstellte gemeinsame Rückkehr Nach der Rechtsprechung des BVerwG14 ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Auf- enthG zwar stets für jeden Ausländer einzeln und getrennt zu prüfen, da die Regeln des Familienasyls (§ 26 AsylG) weder unmittelbar noch entsprechend auf Abschiebungsverbote anzuwenden sind. Als Maßstab für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in das HKL drohen, ist dabei jedoch eine – notwendig hypothetische, aber – rea- litätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Bei einer im Bundesgebiet tatsächlich „ge- lebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist deshalb im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkeh- ren. Es ist nicht zu unterstellen, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Fa- milienmitglieder für sich allein in das HKL zurückkehren. Voraussetzung hierfür ist, dass Ehegatten in tatsächlicher und häuslicher Lebensgemein- schaft miteinander leben bzw. Eltern und minderjährige Kinder in Deutschland als tatsächli- che und häusliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zusammenleben. Eine bloße rechtliche Bindung oder Sorgerechtsbeziehung oder eine reine Begegnungsgemeinschaft reicht nicht aus.15 Diese Regelung zur grundsätzlichen Unterstellung der gemeinsamen Rückkehr gilt auch dann, wenn für ein oder mehrere Familienmitglieder bereits bestands- kräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. 16 Zu be- achten ist, dass diese Wertung jedoch ausschließlich für zielstaatsbezogene Abschiebungs- verbote gilt. Bei den – im Fall, dass kein Abschiebungsverbot festgestellt wird – vor Erlass 14 BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18. 15 Vgl. Ausführungen zu Ziff. 28.1.3 AufenthG-VwV „Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt“. 16 BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 7/28 Stand 08/23
einer Rückkehrentscheidung zu prüfenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen
ist anders zu verfahren, siehe Rückkehrentscheidung.
Hinweis:
Das BVerwG hat den Regelfall einer unterstellten gemeinsamen Rückkehr nur für die Prü-
fung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorgegeben. Können die Eltern nicht in
ihr HKL abgeschoben werden, hat die Prüfung des Asylantrags (Asyl, Flüchtlingsschutz,
subsidiärer Schutz) des Kindes dagegen unter der Prämisse einer Rückkehr ohne die Eltern
zu erfolgen. Es kommt darauf an, ob dem Kind bei Rückkehr für sich allein Verfolgung we-
gen eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden nach §
4 Abs. 1 AsylG droht (siehe auch Unzulässige Asylanträge).
Für die Prüfung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgt hieraus:
Für alle Personen hat eine individuelle Prüfung zu erfolgen. Die Gefahr für ein Famili-
enmitglied darf dabei nicht bei der Prüfung eines anderen Familienmitglieds „mit“-be-
rücksichtigt werden oder Auswirkungen auf die Entscheidung zum Abschiebungsver-
bot haben.
Bei der Einzelprüfung dürfen Mitglieder der Kernfamilie aber nicht als bindungslose
Individuen betrachtet werden, sondern müssen in der Rolle gesehen werden, die sie
im Leben und in ihrer (hypothetisch) gemeinsam zurückkehrenden Familie tatsächlich
einnehmen.
Das aus Art. 6 GG / Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot wird berücksichtigt, indem für
jeden Ehegatten individuell geprüft wird, ob gemessen an den (landesweiten) Lebensver-
hältnissen im Herkunftsland bei einer hypothetischen Rückkehr
der eigene existenzielle Lebensunterhalt sichergestellt werden kann sowie
in Erfüllung der familiären Schutz- und Beistandspflichten der Lebensunterhalt auch
der (hypothetisch) mit zurückehrenden Familienangehörigen (Kernfamilie ) gesichert
wäre; wobei i.S. einer realitätsnahen Betrachtung in die Prognose auch leistbare Bei-
träge zum Familienunterhalt des überwiegend mit der Kinderbetreuung befassten El-
ternteils einzubeziehen sind.
Als Grundlage der für die Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände sind deshalb in der
Anhörung neben der gebotenen individuellen Prüfung auch die konkreten Lebensverhält-
nisse der Kernfamilie vor der Ausreise sorgfältig zu hinterfragen. Dazu zählen insbesondere
Informationen zu Unterkunft, Versorgung mit Nahrung und Wasser, Erkrankungen, Erwerbs-
tätigkeit bzw. die Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen, Unterstützung finanzieller
oder tatsächlicher Natur durch Familienangehörige im Herkunfts- oder Ausland, Hilfen pri-
vater Personen oder internationaler Organisationen.
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 8/28 Stand 08/23
Beispiele: • Eltern eines Kindes können nicht ausschließlich als Einzelpersonen
betrachtet werden, denen es möglich ist, jeweils für sich selbst das
Überleben zu sichern. Sie sind auch in ihrer Eigenschaft als Famili-
enmitglieder und nach den Gegebenheiten des Zielstaates einer
evtl. Abschiebung in ihrer sozialen Rolle zu sehen. – Hierzu gehört
auch die Versorgung der Familie sicherzustellen, wenn der andere
Teil nicht ausreichend zum Lebensunterhalt beitragen oder staatli-
che, karitative oder sonstige familiäre Unterstützung die Mehrbelas-
tung nicht ausgleichen kann.
• Ein Kind kann nicht für sich genommen als Kind betrachtet werden,
dem ein Überleben nicht möglich ist, wenn – nach den Gegebenhei-
ten des Zielstaates – dies nicht durch staatliche, karitative oder fa-
miliäre Unterstützung sichergestellt wird. Es muss vielmehr als Kind
seiner Eltern betrachtet werden, die es unterstützen, sofern ihnen
dies möglich ist.
1.2.4.2. Ausnahme: getrennte Betrachtung der einzelnen Familienmitglieder
Der Schutz von Ehe und Familie kann in bestimmten Fällen zurücktreten. Unter diesen Um-
ständen ist nicht die gemeinsame Rückkehr der Familienmitglieder zu unterstellen, da auch
eine getrennte Abschiebung rechtlich zulässig wäre:
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit;
bei tatsächlichen Missbrauchsfällen (gezielte Schaffung/Herstellung von Vorausset-
zungen für ein Abschiebungsverbot); ein dahingehendes Verdachtsmoment, welches
eine nähere Prüfung erforderlich werden lässt, könnte vorliegen, wenn z. B.
- die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im HKL bestanden hat, sondern
erst nach der Einreise begründet worden ist;
- es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines der Ehegatten handelt.
Beispiele für Gründe der öffentlichen Sicherheit können sein:
die schwerwiegende Straffälligkeit eines Antragstellers17
die Gefahr weiterer Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit Dritter 18
1.2.4.3. nachgeborene Kinder
Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen ist bei nachgeborenen Kindern, deren Eltern
bereits Schutz in Form eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten
17
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2019 – OVG 11 S 38.19.
18
OVG Bremen, Urteil vom 17.01.2019 – 1 B 333/18 wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an
Minderjährige; zum grundsätzlich scherwiegenden Gewicht der Bekämpfung von Betäubungsmittel-
kriminalität in der Güterabwägung: EGMR, Urteil vom 12.01.2010 – 47486/06 Khan v. UK.
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 9/28 Stand 08/23
haben, auch die entsprechende Entscheidung im Verfahren der Eltern zu berücksichtigen.
Es ist zu ergründen, aufgrund welcher Beweggründe das Verwaltungsgericht oder das Bun-
desamt ein Abschiebungsverbot festgestellt hat und sodann zu prüfen, ob diese auch hin-
sichtlich des nachgeborenen Kindes relevant sind. Dabei sind stets die neuesten HKL-
Informationen zugrunde zu legen (bei EU-Staaten BGR700, ESP700, ITA700, GRC700,
HUN700, ROU700). Die Rechtsprechung des BVerwG 19 schließt einen Automatismus der
Übertragung des Schutzes der Eltern auf die Kinder aus. Es ist jedoch nicht auszuschließen,
dass die gleichen Beweggründe bei individueller Prüfung hinsichtlich der Kinder auch zur
Feststellung eines Abschiebungsverbots führen können. Sofern seit der Entscheidung in
den Asylverfahren der Eltern keine Änderung der Einschätzung der Lage im Zielland der
Abschiebung erfolgt ist und keine grundlegende Differenz zwischen der Einschätzung des
Bundesamts und des Verwaltungsgerichts besteht, ist in Betracht zu ziehen, auch hinsicht-
lich des Kindes ein Abschiebungsverbot festzustellen. Zu berücksichtigen ist auch der zeit-
liche Abstand zwischen den Entscheidungen.
Hinweis: Liegen für das Kind eigene Gründe vor, die zu höherrangigem Schutz führen (in
Betracht kommt z. B. FGM), ist dieser zu gewähren.
Zu den anderen Folgen einer Art. 3 EMRK -Verletzung, wenn ein MS der EU bereits Schutz
gewährt hat, (siehe Abschnitt 1.2.3 )
1.2.5. Lebenslange Freiheitsstrafe
Die Berücksichtigung der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Asylverfah-
ren setzt voraus, dass diese vom Antragsteller nachgewiesen wird, d. h. zumindest glaub-
haft gemacht wird. Die Verurteilung eines Straftäters zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen Art. 3 EMRK. 20 Dies gilt auch
dann, wenn eine vorzeitige Entlassung oder eine Entlassung auf Bewährung nicht erfolgt.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann jedoch ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die
lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass
auch bei vergleichbaren Straftaten die Strafpraxis von Staat zu Staat unterschiedlich sein
kann und dass es berechtigte und vernünftige Unterschiede zwischen den Staaten bei der
Länge der verhängten Freiheitsstrafen gibt.21 Unter anderem deshalb ist die Schwelle für
die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit sehr hoch.22 Sie kann zum einen erreicht sein,
wenn das Gericht aufgrund einer zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe
19
BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18
20
EGMR, Urteil v. 12.2.2008, 21906/04, NJOZ 2010, 1599 Rn. 97; EGMR, Entsch. v. 3.11.2009, 26958/07,
NJOZ 2011, 237; EGMR, Urteil v. 9.7.2013, 66069/09, 130/10, 3896/10, NJOZ 2014, 1582 Rn. 103 ff.; EGMR,
Urteil v. 18.3.2014, 24069/03, 197/04, 6201/06, 10464/07, NJOZ 2015, 234 Rn. 193; EGMR, Urteil v. 4.9.2014,
140/10, NJOZ 2016, 389 Rn. 112; EGMR, Urteil v. 26.4.2016, 10511/10 Rn. 99; EGMR, Entsch. v. 7.6.2016,
20672/15, juris Rn. 36
21
EGMR, Urteil v. 10.4.2012, 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09, NVwZ 2013, 925 Rn. 238.
22
EGMR, Urteil v. 10.4.2012, 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09, NVwZ 2013, 925 Rn. 235
ff.
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 10/28 Stand 08/23
mildernde Umstände, wie z. B. Jugend oder schwere psychische Probleme, außer Acht las- sen muss und gleichzeitig im konkreten Einzelfall keine Möglichkeit besteht, eine (ggf. spä- tere) vorzeitige Entlassung zu erreichen.23 Zum anderen kann die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein, wenn von vorn- herein feststeht, dass eine vorzeitige Entlassung ausgeschlossen ist. Denn der Antragsteller muss auf eine spätere Entlassung hoffen dürfen und die Möglichkeit haben, die lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen zu lassen.24 Hierbei ist jedoch ein Ausschluss der vorzeitigen Entlassung de jure und de facto zu unterscheiden. Der EGMR verlangt, dass zumindest die rechtliche Möglichkeit besteht, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu überprüfen, damit sie ausgesetzt, umgewandelt oder beendet werden kann. Dabei kann es sich auch um die Mög- lichkeit einer Begnadigung durch die Exekutive (z. B. durch den Präsidenten) handeln. Ob die Anträge des Antragstellers Erfolg haben, d. h. ob es de facto zur vorzeitigen Entlassung kommt, ist nicht relevant, solange der Antragsteller die rechtliche Möglichkeit hat, ein ent- sprechendes Anliegen zu verfolgen.25 1.2.6. EMRK-Schutz außerhalb Art. 3 Abschiebungsschutz wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt nicht nur in Fällen in Betracht, die Art. 3 EMRK verletzen, sondern auch dann, wenn andere von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Wahrung des Familienlebens. Eine Verletzung dieses Rechts kann nach Rückkehr in den Zielstaat aufgrund der dortigen Lebenssituation eintre- ten. Sie kann jedoch auch auf der geplanten Abschiebung der Familie oder eines Familien- mitglieds als solcher beruhen. Diese beiden Fälle sind genau zu unterscheiden. Nach Rückkehr in den Zielstaat drohende Verletzungen, die also zielstaatsbezogen sind, weil sie allein durch dortige Probleme hervorgerufen werden, sind bei der Prüfung von Ab- schiebungsverboten zu berücksichtigen. Die Trennung einer Familie durch eine beabsichtigte Abschiebung hat jedoch keine Rele- vanz für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. Sie beruht allein auf der Abschiebung als solcher und ist deshalb relevant hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, insoweit sie sich auf das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse auswirkt, einschließlich der sich daran anschließenden mittelba- ren Folgen im Zielstaat der Abschiebung, siehe Rückkehrentscheidung. 23 EGMR, Urteil v. 10.4.2012, 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09, 67354/09, NVwZ 2013, 925 Rn. 239 ff. 24 EGMR, Urteil v. 9.7.2013, 66069/09, 130/10, 3896/10, NJOZ 2014, 1582 Rn. 109 f. 25 EGMR, Urteil v. 26.4.2016, 10511/10 Rn. 111. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 11/28 Stand 08/23
1.3. § 60 Abs. 7 AufenthG
§ 60 Abs. 7 AufenthG schützt vor der Abschiebung in einen Staat, in dem für den Ausländer
eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Prüfung des §
60 Abs. 7 AufenthG kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine
Schutzgewährung nach den vorrangig zu prüfenden Schutznormen des § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 AsylG sowie § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen.26
§ 60 Abs. 7 AufenthG schützt vor Gefahren, die nicht durch zielgerichtete Handlungen dro-
hen. Das Abschiebungsverbot liegt nur vor, wenn einem Ausländer aufgrund einer äußerst
gravierenden Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne
einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes im Rückkehrfall droht (krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot).
Die Prüfung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots umfasst:
die Glaubhaftmachung der Erkrankung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG
(dies umfasst auch die Nachvollziehbarkeit der gestellten Diagnose),
die Prognose über den weiteren Verlauf der Erkrankung (Gefahrenprognose),
die Behandlungsmöglichkeiten, die dazu führen, dass die Gefahr einer wesentlichen
Gesundheitsverschlechterung nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist.
§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG umfasst nur die entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 2c
Satz 2 und 3 AufenthG.
Für die Prüfung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten im Widerrufsverfahren gilt
§ 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht. Vergleiche hierzu bitte Widerruf/ Rücknahme.
1.3.1. Sachaufklärungspflicht
Eine Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes bei Erkrankungen besteht grundsätzlich nur
im rechtlich relevanten Bereich. Rechtlicher Anknüpfungspunkt des § 60 Abs. 7 AufenthG
für die Feststellung des Abschiebungsverbotes ist allein die künftige Gefahr der wesentli-
chen Gesundheitsverschlechterung im Herkunftsland. Voraussetzung dafür ist, dass sich
die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in ei-
ner Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Le-
ben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der
Rückkehr des Ausländers droht. Deshalb ist auch die Sachaufklärungspflicht auf die Klärung
dieser Frage gerichtet und zugleich beschränkt. Für Fälle vorgetragener Erkrankungen be-
deutet dies, dass eine weitere Sachaufklärung erfolgen muss, wenn der Sachvortrag hin-
26
BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07.
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 12/28 Stand 08/23
sichtlich der Prognose, welche Gesundheitsgefahren aus der Erkrankung resultieren, Fra- gen offenlässt. Wenn aber nicht einmal das Bestehen der Erkrankung glaubhaft gemacht ist, stellt sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierenden Gefahren nach Rückfüh- rung ins HKL nicht. Folglich besteht keine Sachaufklärungspflicht, wenn der Antragsteller die Erkrankung nicht durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG genügen, glaubhaft gemacht hat. Für die Klärung der Begrifflichkeiten der gängigen ärztlichen Bescheinigungen unabhängig den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, sowie hinsichtlich der Kos- tenregelung und haushaltsrechtlichen Verfahrensweise siehe ärztliche Bescheinigungen. Wichtig: Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psy- chischen Erkrankung sind auch vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigungen von Psycho- logen und Psychotherapeuten als Sachvortrag des Antragstellers zu bewerten. (siehe wei- tere Hinweise unter 1.3.2.3). 1.3.2. Herbeiführung der Entscheidungsreife 1.3.2.1. Keine Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen Hat der Entscheider in der Anhörung die Erkenntnis gewonnen, dass eine gravierende ge- sundheitliche Einschränkung besteht, die bisher mit keiner ärztlichen Bescheinigung belegt ist, ist dem Antragsteller zunächst der Hinweis zu erteilen, dass er eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zur Berücksichtigung seiner Erkrankung vorlegen muss. Dem Antragsteller sollte im Rahmen des Erstverfahrens unter einer angemessenen Frist- setzung die Möglichkeit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegeben werden. Der Antragsteller ist insbesondere darüber aufzuklären, dass er den Vortrag zu seinen gesund- heitlichen Einschränkungen im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG zu substantiieren hat. Dem Antragsteller ist hierzu das MARiS-Dokument D2454_Ärztl_Bescheinigung_Kos- ten_Ast auszuhändigen, in welchem das Erfordernis einer qualifizierten ärztlichen Beschei- nigung und die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die zuständige Leistungsbehörde erläutert wird (zur Kostenregelung siehe ärztliche Bescheinigungen). Der Antragsteller ist über den Sinn und Zweck dieses Schreibens aufzuklären. Daneben ist dem Antragsteller das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“ (D2210) aus der MARiS- Schriftstückliste zur Vorlage beim behandelnden Facharzt auszuhändigen und zu erklären, dass eine Fristverlängerung auf Antrag m*öglich ist. Der Antragsteller ist darauf hinzuwei- sen, dass sonst nach Ablauf der Frist nach Aktenlage entschieden wird. Dieses Vorgehen ist sodann in der Anhörungsniederschrift zu dokumentieren. Nach Ablauf der Frist kann das Asylverfahren entschieden werden. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 13/28 Stand 08/23
Soweit die Feststellung, dass eine gravierende gesundheitliche Einschränkung des Antrag- stellers bestehen könnte, erst nach Abschluss der Anhörung getroffen werden kann, sind bei anwaltlicher Vertretung die Dokumente D2457_Ärztl_Bescheinigung_Kosten_RA und D2210_HinweisB_ärztl._Bescheinigung zu verwenden. Steht nach Überzeugung des Entscheiders fest oder ist zu befürchten (Sachvortrag, Ein- druck in der Anhörung), dass der Antragsteller handlungsunfähig ist/sein könnte, ist zu klä- ren, ob bereits ein Betreuungsverfahren eingeleitet oder aber ein Betreuer bestellt wurde (z. B. durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung/ABH). Für weitere Informationen zur fehlen- den Handlungsfähigkeit (siehe Anhörung, ärztliche Bescheinigungen). 1.3.2.2. Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen Ärztliche Bescheinigungen werden im Rahmen der Darlegungslast des Antragstellers vor- gelegt und sind daher als qualifizierter Sachvortrag zu werten. Wenn eine Erkrankung im rechtlich relevanten Bereich durch ärztliche Bescheinigungen be- legt ist, ist der behandelnde Arzt um eine ergänzende Äußerung hinsichtlich ggf. offen ge- bliebenen Fragen zu bitten. Für die weitere Sachaufklärung kommen zunächst der Antrag- steller und sein behandelnder Arzt in Betracht. Dabei sind unter Fristsetzung (i. d. R. vier Wochen) konkrete Fragen (beispielhafte Fragen für psychischen Erkrankungen siehe hier) zur Beantwortung durch den Arzt vorzugeben, die über den Antragsteller bzw. dessen Ver- fahrensbevollmächtigten oder direkt dem Arzt vorgelegt werden können (MARiS-Vorlagen D1789, D1790 und D1969; die MARiS- Vorlagen D1214 und D1970 sollen künftig nur noch bei PTBS und komplexeren Erkrankungen Verwendung finden). Hinweis: Im Rahmen des Dublin-Verfahrens obliegt die Anforderung von Attesten den Dublinzentren. Es gelten für die Anforderungen von Attesten im Rahmen des Dublin- Verfahrens die Fristen nach der DA- Dublin. Bei begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Erkrankung kann in Ausnahmekons- tellationen, wenn notwendig, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung des Antragstellers (z. B. MARiS- Vorlage D1390) oder die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (MARiS- Vorlagen D0966, D0967, D0968) vom Bundesamt in Auftrag gegeben werden. Die amts- oder fachärztliche Untersuchung des Antragstellers stellt eine kostengünstigere Alternative im Vergleich zu einem Gutachten dar, die bei der Aufklärung zu berücksichtigen ist. Leistet der Ausländer einer derartigen angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne zureichenden Grund nicht Folge, besteht die Möglichkeit, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berück- sichtigen. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 14/28 Stand 08/23