da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nicht von allen Personen in der Akte erwor-
 ben:


 −      Zunächst muss in der AS die elektronische Akte geteilt werden, dabei ist der Einge-
        bürgerte in die neue Akte aufzunehmen.
 −      Erst dann sollten die die Einbürgerung betreffenden Schriftstücke in die neue Akte
        eingescannt werden.



 Verfahrensweise, wenn der Erwerb der dt. StA noch nicht zweifelsfrei feststeht


 Ist absehbar, dass die Ermittlungen (vor allem anderer Behörden) einige Zeit in Anspruch
 nehmen werden, so ist grundsätzlich die asylrechtliche Anhörung durchzuführen, wenn
 diese noch nicht stattgefunden hat. Von der Anhörung ist gem. § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG
 abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs
 Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern
 oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.


 Das Verfahren ist zunächst nicht weiter zu bearbeiten. Der (Erziehungs-)Berechtigte bzw.
 Verfahrensbevollmächtigte sind unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Asylgesetz über das Ruhen
 des Verfahrens bis zur endgültigen Feststellung über den Erwerb der deutschen Staatsan-
 gehörigkeit zu informieren. Zum Stand der Ermittlungen ist Kontakt mit der ABH aufzuneh-
 men und zu halten.


 Mit Aktenvermerk (Betreff: „Achtung: Einbürgerungsverfahren“ ist in der elektronischen Akte
 der Sachstand festzuhalten.
 In der Maske „Zusatzinformationen Akte“ ist der Sachstand „nicht entscheidungsreif“ einzu-
 geben.
 Die Akte ist mit einer Wiedervorlagefrist von einem halben Jahr zu versehen


 Bei Fortführung des Verfahrens kann regelmäßig von einer erneuten Anhörung nach pflicht-
 gemäßem Ermessen abgesehen werden. Es ist jedoch zwingend Gelegenheit zu einer er-
 gänzenden schriftlichen Stellungnahme zu geben.


b) Rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Gerichtsverfahren abge-
    schlossene Verfahren


 Rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Gerichtsverfahren abgeschlos-
 sene Verfahren werden dem zuständigen PK-Sb vorgelegt. In diesen Fällen ist vor Veran-
 lassung einer eventuellen Löschung des elektronischen Datensatzes durch den PK-Sb zu

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klären, ob für das bereits unanfechtbar abgeschlossene Verfahren noch eine Kostenpflicht
für den Bund besteht.


c) Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren


Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren werden nicht vorgelegt. Die Veranlassung der
Löschung erfolgt durch das AVS



4. Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren wird auf die Re-
gelungen im Kapitel Widerruf/Rücknahme, Abschnitt "Beendigung ohne Votum" verwiesen.




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Dienstanweisung
                                     Asylverfahren

Drittstaatenregelung
Sowohl um die Voraussetzungen des Dublinverfahrens zu prüfen, als auch im Hinblick auf
die Umsetzung der Drittstaatenregelung (§§ 26a, 34a AsylG) ist es notwendig, dass die
Entscheider auch den Reiseverlauf während der Anhörung des Asylbewerbers durch ge-
zieltes und intensives Befragen herausarbeiten. Schwerpunkte sind dabei:

       die Einreise in den sicheren Drittstaat,

       die Aufenthaltsdauer,

       die Aufenthaltsorte,

       den Ort des Grenzübertritts in die Bundesrepublik Deutschland und

       Unterlagen jeglicher Art, die den Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat belegen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 15 Abs. 4 AsylG (Durchsuchung) hinzuweisen.

Nach der Drittstaatenregelung kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne
des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht in der Bundesre-
publik Deutschland berufen, weil er in dem sicheren Drittstaat Schutz vor politischer Verfol-
gung hätte finden können. Der Ausschluss des Asylrechts ist nicht davon abhängig, ob der
Ausländer in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Es kommt auch
nicht darauf an, ob der konkrete Drittstaat, aus dem der Ausländer eingereist ist, festgestellt
werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1995, 9 C 73/95).

Die Drittstaatenregelung gilt nach der Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
AsylG dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren
Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.


Die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der
EU gestellten Asylantrages erfolgt nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO), die in allen EU-Staaten unmit-
telbar geltendes Recht ist. Norwegen, die Schweiz sowie Liechtenstein und Island wenden
die Dublin III-VO kraft völkerrechtlicher Vereinbarung an.

Reist ein Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet ein, führt der
Vorrang des Gemeinschaftsrechts dazu, dass die in der VO festgelegten Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates anzuwenden sind. Ist Deutschland
gegenüber diesem Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist die


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Berufung auf das Asylgrundrecht nicht ausgeschlossen. Im durchzuführenden Asylverfah-
ren sind auch die Voraussetzungen für die Asylanerkennung zu prüfen.

Dies gilt, wenn Deutschland nach der VO originär zuständig ist oder seine Zuständigkeit
ausdrücklich erklärt hat, etwa wenn

   •   Deutschland dem Asylbewerber ein Visum erteilt hat (Art. 12),

   •   der Antragsteller visumsfrei einreisen durfte (Art. 14),

   •   Deutschland durch Ausübung der humanitären Klausel zuständig geworden ist (Art.
       17 Abs. 2)

   •   der Antragsteller aus einem anderen MS an D überstellt worden ist

   •   Deutschland durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden ist (Art.
       17 Abs. 1)

   •   Deutschland im Rahmen des Relocation-Verfahrens die Zuständigkeit über-nommen
       hat.
Bei folgenden Konstellationen ist dagegen trotz Durchführung eines Asylverfahrens in
Deutschland nicht von einem Ausschluss der Drittstaatenregelung auszugehen:

   •   Ein nach der VO zuständiger Staat lehnt die Übernahme ab. Deutschland wird in
       diesem Fall lediglich nach der Auffangregelung in Art. 3 der VO zuständig. Danach
       ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung
       zuständig, wenn sich nach den Kriterien der Verordnung kein anderer Mitgliedstaat
       bestimmen lässt.

   •   Es lässt sich nicht feststellen, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer einge-
       reist ist. Die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung liegt beim
       Asylbewerber (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2008, 19 A 1861/07.A). Auch
       in diesem Fall wird Deutschland nach der Auffangregelung des Art. 13 (alt; neu: Art.
       3) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

   •   Die Überstellung an den zuständigen MS ist wegen Ablauf der Frist nicht mehr mög-
       lich.
In diesen Fällen ist in D ein Asylverfahren durchzuführen, obwohl eine originäre
Zuständigkeit nach der VO nicht bestand und D diese auch nicht durch eine entsprechende
Erklärung übernommen hat. Die Anwendung der Drittstaatenregelung schließt in diesen
Verfahren die Zuerkennung des Asylrechts aus.


       Ein Schutzberechtigtenbescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 AsylG ist zu erlassen,
       wenn der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat Internationalen Schutz
       erhalten hat. (siehe Unzulässige Asylanträge)


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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren


Ed-Behandlung

1. Grundsatz
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht,
durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Die ed-Behandlung umfasst die Auf-
nahme sowohl von Lichtbildern als auch von Abdrucken aller zehn Finger. Sie ist bei Aus-
ländern durchzuführen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 6. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
Bei Ausländern, die die genannte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen nur Licht-
bilder aufgenommen werden.
Bei Antragstellern, die das 6. Lebensjahr während des laufenden Asylverfahrens vollenden,
ist eine ed-Behandlung zu veranlassen, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere
auf Grund des jeweiligen AZR-Datensatzes, dass eine ed-Behandlung bereits durch eine
andere Behörde durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des §
14a AsylG unterliegen.


Im Regelfall findet die ed-Behandlung spätestens im Rahmen der Aktenanlage statt. Ist dies
nicht geschehen (z. B. bei schriftlicher Antragstellung im Erst- und Folgeverfahren oder Kin-
dern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres), ist die ed-Behandlung im Rahmen der Anhö-
rung bzw. informatorischen Anhörung nachzuholen. Einer gesonderten Ladung zur ed-Be-
handlung bedarf es hierbei nicht.
Wird keine Anhörung bzw. informatorische Anhörung durchgeführt, ist eine Ladung zur ed-
Behandlung zu veranlassen.


Vor der Entscheidung über den Asylantrag ist immer zu prüfen, ob eine ed-Behandlung ent-
weder durch das Bundesamt oder eine andere Behörde durchgeführt wurde, und ggf. zu
veranlassen, dass diese vor Erlass des Bescheides nachgeholt wird. Der SB-E verfügt für
diesen Fall entsprechend an das AVS.


Ausführliche Verfahrensregelungen und Hinweise zum Thema ed-Behandlung finden sich
in der DA-AVS (siehe Ed-Behandlung).


Sofern lediglich zur ed-Behandlung geladen wird, sind die schriftlichen Anträge – bei Min-
derjährigen die Anträge der Eltern – auf Entscheidungsreife zu prüfen. Ggf. ist noch eine
informatorische Anhörung durchzuführen.



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2. Frist zur Datenübermittlung an das EURODAC-Zentralsystem
Die Frist für die Durchführung der Fingerabdrucknahme und Übermittlung an das
EURODAC-Zentralsystem (EURODAC-Datenbank) ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1
EURODAC-II-VO. Danach ist bei jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre alt ist, ein
Abdruck aller zehn Finger zu nehmen und die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich,
spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung, an das EURODAC-
Zentralsystem zu übermitteln.


Auf die Einhaltung der Höchstfrist von 72 Stunden für die Übermittlung der Fingerabdruck-
daten an das Zentralsystem ist hinzuwirken.


Auch nach Ablauf der Frist von 72 Stunden besteht die Verpflichtung zur Abnahme und
Übermittlung der Fingerabdrücke an das EURODAC-Zentralsystem gem. Art. 9 Abs. 1 Satz
2 EURODAC-II-VO fort; dies ist insbesondere bei schriftlich gestellten Anträgen relevant.
Die Ladung zur ed-Behandlung sollte aus diesem Grund schnellstmöglich nach Eingang
eines schriftlichen Antrages veranlasst und die ed-Behandlung möglichst zeitnah nach La-
dung durchgeführt werden.


Da Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist bei
Antragstellern, die erst während des laufenden Asylverfahrens das 14. Lebensjahr vollen-
den, keine Übersendung der Fingerabdruckdaten an das EURODAC-Zentralsystem vorge-
sehen.

3. Nachholen der Ed-Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens

Hinweis:
Dieser Abschnitt befindet sich in Überarbeitung. Die Regelungen sind derzeit nicht
anwendbar, sodass kein Nachholen der ed-Behandlung erfolgt.


Grundsätzlich gilt:
Im Rahmen des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens sieht das Gesetz keine ausdrück-
liche Mitwirkungspflicht vor. Eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, den Ausländer wie im
Asylerstverfahren zu einer Anhörung und/oder einer erneuten erkennungsdienstlichen Be-
handlung zu laden, um den Sachverhalt aufzuklären besteht nicht. Einer Aufforderung Folge
zu leisten, zur ed Behandlung bzw. zu einem Gespräch zu erscheinen, ist freiwilliger Natur.


Ausnahme:
Ist im Erstverfahren die ed Behandlung unterblieben, wirkt die einmal begründete Mitwir-
kungspflicht aus § 15 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nach Abschluss des Asylverfah-



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rens fort und der Ausländer kann auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur ed Be-
handlung geladen werden. Die Nachholung dieser Handlungen findet ihre Rechtsgrundlage
in § 16 AsylG. Das gilt gleichermaßen für die Vornahme dieser Handlungen unabhängig
vom Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG als auch im Rahmen desselben. Darüber hinaus
ist das Bundesamt nach Art. 9 EURODAC-Verordnung verpflichtet, jeder Person, die Fin-
gerabdruckdaten abzunehmen.


Für die Nachholung der ED-Behandlung bei abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen
des Verwaltungszwangsverfahrens gilt die anhängende Anleitung.

4. Ende der Zuständigkeit des Bundesamtes

4.1 EU-Staatsangehörige
Bei EU-Staatsangehörigen ist nach Abschluss des Asylverfahrens im Fall der geklärten
Identität (z. B. durch Vorlage eines Originalpasses) eine ed-Behandlung nur noch nach
Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots
für Unionsbürger nach Art. 18 AEUV zulässig. Eine Anwendung der Rechtsgrundlagen des
§ 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 15 Abs. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 EURODAC-II-
VO durch das Bundesamt ist dann hingegen ausgeschlossen85.


4.2. Drittstaatsangehörige und Staatenlose
Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen endet die Zuständigkeit des Bundesamtes für
die Durchführung von ed-Behandlungen entweder mit der Beendigung des Aufenthalts ei-
nes Ausländers im Bundesgebiet oder jedenfalls mit der Entstehung eines asylverfah-
rensunabhängigen Aufenthaltsrechts (Erteilung eines Aufenthaltstitels).
Ab diesem Zeitpunkt besteht (bis zur Stellung eines Folgeantrags bzw. im Falle einer posi-
tiven Entscheidung bis zur Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens) kein
hinreichender Bezug (mehr) zu einem Asylverfahren. Der bei Einführung der ed-Behandlung
im Rahmen des Asylverfahrens vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Verhinderung wei-
terer Asylantragstellungen unter Alias-Personalien, rechtfertigt dann nicht mehr die fortbe-
stehende Zuständigkeit des Bundesamts für entsprechende Maßnahmen auf asylrechtlicher
Grundlage.
Ab diesem Zeitpunkt können gem. § 49 AufenthG nur noch durch die mit dem Vollzug des
Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden identitätssichernde erkennungsdienstliche Maß-
nahmen veranlasst werden86.




85
 BVerwG, Urteil vom 16.02.2021 – 1 C 29.20, Rn. 15 ff.
86
 BVerwG, Urteil vom 16.02.2021 – 1 C 29.20, Rn. 11 und 21.

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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren


Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG)


1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 75 Ziffer 12 AufenthG ist das Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsandrohung
nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG für die Anord-
nung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1
AufenthG zuständig. Außerdem besteht die Zuständigkeit für die Anordnung und Befristung
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG bei Entscheidungen nach
§ 29a Abs. 1 AsylG und Antragstellern, die wiederholt einen Folgeantrag stellen.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet seine Wirkung mit
der tatsächlichen Abschiebung (sowie Ausreise nach Ausweisung und Zurückschiebung)
des Drittstaatsangehörigen. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Abschiebung (sowie Aus-
weisung und Zurückschiebung).
Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden.
Im Grundsatz darf die Frist fünf Jahre nicht überschreiten. Wenn der Ausländer aufgrund
einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wird, oder wenn von ihm eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht soll die Frist zehn Jahre
nicht überschreiten.
In Fällen, in denen der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr ei-
ner Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Ge-
fahr ausgewiesen wurde, beträgt die Regelfrist 20 Jahre (240 Monate). In den Ausweisungs-
fällen sind die ABHs für Anordnung und Befristung des Einreiseverbots zuständig.
Eine Besonderheit gilt gem. § 11 Abs. 7 AufenthG für Staatsangehörige aus sicheren Her-
kunftsstaaten. In den Fällen, in denen ein Asylantrag eines Staatsangehörigen aus einem
sicheren Herkunftsland nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird,
kann das Bundesamt zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Nr. 1
AufenthG anordnen. Es soll dann die Wirksamkeit entfalten, wenn der Antragsteller freiwillig
ausreist und damit die Anordnung nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht greift. Es ist mit seiner
Anordnung zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und Bestandskraft der Entschei-
dung. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG für den Fall, dass ein Zweit- oder Folge-
antrag (§§ 71, 71a AsylG) wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
geführt hat. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist ein
Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird zusammen mit der Asylentscheidung unter der
aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung des Bundes-
amtes über den Asylantrag angeordnet.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot muss zur praktischen Wirksamkeit durch die Bundes-
polizei national auf Grundlage von § 50 Abs. 6 AufenthG im bundesweiten polizeilichen In-
formationssystem INPOL und von der zuständigen ABH schengenweit im Schengener In-
formationssystem (SIS) ausgeschrieben werden. Verfügt der betroffene Drittstaatsangehö-
rige über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat, erfolgt die Ausschreibung
nur national. Ist der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Dublinverfahrens in den Mitglied-
staat überstellt worden, gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot zunächst nur national (im
Hinblick auf Deutschland). Es gilt auch für die Vertragsparteien des Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommens (SDÜ), wenn das Asylverfahren des Antragstellers im zuständigen
Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossen wurde. Ebenso muss das Einreise- und Aufenthalts-
verbot in das AZR eingegeben werden.


2. Anordnung und Befristung im Dublin-Verfahren
Die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
richtet sich in Dublin-Fällen nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG.


2.1. Anhörung zur Zulässigkeit
In der Anhörung zur Zulässigkeit ist der Drittstaatsangehörige danach zu befragen, welche
Gründe für die Bemessung der Befristung geltend gemacht werden.
Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt, sein Ermessen pflichtgemäß im Hinblick
auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Etwaige vom
Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berück-
sichtigen. Hierdurch wird § 28 VwVfG (Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen.
Ist eine Befragung des Antragstellers beispielsweise durch Antragrücknahme und Ausreise
nicht mehr möglich, so ist die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 12 Monate
festzusetzen.


2.2. Dublinbescheid
Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der tatsächlichen Überstellung des Drittstaats-
angehörigen seine Wirkung entfaltet, muss im Dublinbescheid dieses Verbot nicht eigens
angeordnet werden. Vielmehr muss im Tenor eine zusätzliche Entscheidung über die Be-
fristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgenommen werden.




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Im Dublinbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden. Etwaige vom
Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe, die sich auf die Bemessung der Frist auswir-
ken könnten, sind im Bescheid individuell zu würdigen (Ermessensausübung siehe 4).
Die Länge der Frist ist vom Dublin-Entscheider in MARiS in der Maske „Zusatzinformation
Akte“ zu erfassen mit der Auswahl „nur Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG“.


3. Anordnung und Befristung im Asylverfahren
Im Asylverfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Einreiseverbot aufgrund eines
offensichtlich unbegründeten Antrags nach § 29a Abs. 1 AsylG, einem wiederholt erfolglo-
sen Zweit- oder Folgeantrag oder um jede andere Entscheidung in Verbindung mit einer
Abschiebungsandrohung handelt.


3.1. Ablehnung des Asylantrags – Fälle des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG
Sofern ein abgelehnter Asylantrag mit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG
oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG versehen wird, ist ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen. Eine Anord-
nung und Befristung hat auch zu erfolgen, wenn ein Einstellungsbescheid mit einer Abschie-
bungsandrohung zu erlassen ist.


3.1.1. Anhörung
Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen im Hinblick
auf die Fristbemessung zu befragen. Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt,
sein Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-
bots pflichtgemäß auszuüben. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe
sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG
(Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen.

In Betracht kommt hierfür folgende Fragestellung:
   „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben wer-
   den, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier
   aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet
   werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot
   sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes
   wichtig sind?“
Sollte sich aus der Anhörung ergeben, dass ein positiver Bescheid erlassen wird, kann auf
die Frage verzichtet werden.




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