da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
rens fort und der Ausländer kann auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur ed Be- handlung geladen werden. Die Nachholung dieser Handlungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 AsylG. Das gilt gleichermaßen für die Vornahme dieser Handlungen unabhängig vom Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG als auch im Rahmen desselben. Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Art. 9 EURODAC-Verordnung verpflichtet, jeder Person, die Fin- gerabdruckdaten abzunehmen. Für die Nachholung der ED-Behandlung bei abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens gilt die anhängende Anleitung. 4. Ende der Zuständigkeit des Bundesamtes 4.1 EU-Staatsangehörige Bei EU-Staatsangehörigen ist nach Abschluss des Asylverfahrens im Fall der geklärten Identität (z. B. durch Vorlage eines Originalpasses) eine ed-Behandlung nur noch nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger nach Art. 18 AEUV zulässig. Eine Anwendung der Rechtsgrundlagen des § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 15 Abs. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 EURODAC-II- VO durch das Bundesamt ist dann hingegen ausgeschlossen85. 4.2. Drittstaatsangehörige und Staatenlose Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen endet die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Durchführung von ed-Behandlungen entweder mit der Beendigung des Aufenthalts ei- nes Ausländers im Bundesgebiet oder jedenfalls mit der Entstehung eines asylverfah- rensunabhängigen Aufenthaltsrechts (Erteilung eines Aufenthaltstitels). Ab diesem Zeitpunkt besteht (bis zur Stellung eines Folgeantrags bzw. im Falle einer posi- tiven Entscheidung bis zur Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens) kein hinreichender Bezug (mehr) zu einem Asylverfahren. Der bei Einführung der ed-Behandlung im Rahmen des Asylverfahrens vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Verhinderung wei- terer Asylantragstellungen unter Alias-Personalien, rechtfertigt dann nicht mehr die fortbe- stehende Zuständigkeit des Bundesamts für entsprechende Maßnahmen auf asylrechtlicher Grundlage. Ab diesem Zeitpunkt können gem. § 49 AufenthG nur noch durch die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden identitätssichernde erkennungsdienstliche Maß- nahmen veranlasst werden86. 85 BVerwG, Urteil vom 16.02.2021 – 1 C 29.20, Rn. 15 ff. 86 BVerwG, Urteil vom 16.02.2021 – 1 C 29.20, Rn. 11 und 21. Ed-Behandlung 3/2 Stand 03/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG)
1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 75 Ziffer 12 AufenthG ist das Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsandrohung
nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG für die Anord-
nung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1
AufenthG zuständig. Außerdem besteht die Zuständigkeit für die Anordnung und Befristung
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG bei Entscheidungen nach
§ 29a Abs. 1 AsylG und Antragstellern, die wiederholt einen Folgeantrag stellen.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet seine Wirkung mit
der tatsächlichen Abschiebung (sowie Ausreise nach Ausweisung und Zurückschiebung)
des Drittstaatsangehörigen. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Abschiebung (sowie Aus-
weisung und Zurückschiebung).
Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden.
Im Grundsatz darf die Frist fünf Jahre nicht überschreiten. Wenn der Ausländer aufgrund
einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wird, oder wenn von ihm eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht soll die Frist zehn Jahre
nicht überschreiten.
In Fällen, in denen der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr ei-
ner Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Ge-
fahr ausgewiesen wurde, beträgt die Regelfrist 20 Jahre (240 Monate). In den Ausweisungs-
fällen sind die ABHs für Anordnung und Befristung des Einreiseverbots zuständig.
Eine Besonderheit gilt gem. § 11 Abs. 7 AufenthG für Staatsangehörige aus sicheren Her-
kunftsstaaten. In den Fällen, in denen ein Asylantrag eines Staatsangehörigen aus einem
sicheren Herkunftsland nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird,
kann das Bundesamt zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Nr. 1
AufenthG anordnen. Es soll dann die Wirksamkeit entfalten, wenn der Antragsteller freiwillig
ausreist und damit die Anordnung nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht greift. Es ist mit seiner
Anordnung zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und Bestandskraft der Entschei-
dung. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG für den Fall, dass ein Zweit- oder Folge-
antrag (§§ 71, 71a AsylG) wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
geführt hat. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist ein
Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 1/14 Stand 08/23
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird zusammen mit der Asylentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung des Bundes- amtes über den Asylantrag angeordnet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot muss zur praktischen Wirksamkeit durch die Bundes- polizei national auf Grundlage von § 50 Abs. 6 AufenthG im bundesweiten polizeilichen In- formationssystem INPOL und von der zuständigen ABH schengenweit im Schengener In- formationssystem (SIS) ausgeschrieben werden. Verfügt der betroffene Drittstaatsangehö- rige über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat, erfolgt die Ausschreibung nur national. Ist der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Dublinverfahrens in den Mitglied- staat überstellt worden, gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot zunächst nur national (im Hinblick auf Deutschland). Es gilt auch für die Vertragsparteien des Schengener Durchfüh- rungsübereinkommens (SDÜ), wenn das Asylverfahren des Antragstellers im zuständigen Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossen wurde. Ebenso muss das Einreise- und Aufenthalts- verbot in das AZR eingegeben werden. 2. Anordnung und Befristung im Dublin-Verfahren Die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet sich in Dublin-Fällen nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG. 2.1. Anhörung zur Zulässigkeit In der Anhörung zur Zulässigkeit ist der Drittstaatsangehörige danach zu befragen, welche Gründe für die Bemessung der Befristung geltend gemacht werden. Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt, sein Ermessen pflichtgemäß im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berück- sichtigen. Hierdurch wird § 28 VwVfG (Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen. Ist eine Befragung des Antragstellers beispielsweise durch Antragrücknahme und Ausreise nicht mehr möglich, so ist die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 12 Monate festzusetzen. 2.2. Dublinbescheid Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der tatsächlichen Überstellung des Drittstaats- angehörigen seine Wirkung entfaltet, muss im Dublinbescheid dieses Verbot nicht eigens angeordnet werden. Vielmehr muss im Tenor eine zusätzliche Entscheidung über die Be- fristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgenommen werden. Einreise- und Aufenthaltsverbot 2/14 Stand 08/23
Im Dublinbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe, die sich auf die Bemessung der Frist auswir- ken könnten, sind im Bescheid individuell zu würdigen (Ermessensausübung siehe 4). Die Länge der Frist ist vom Dublin-Entscheider in MARiS in der Maske „Zusatzinformation Akte“ zu erfassen mit der Auswahl „nur Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG“. 3. Anordnung und Befristung im Asylverfahren Im Asylverfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Einreiseverbot aufgrund eines offensichtlich unbegründeten Antrags nach § 29a Abs. 1 AsylG, einem wiederholt erfolglo- sen Zweit- oder Folgeantrag oder um jede andere Entscheidung in Verbindung mit einer Abschiebungsandrohung handelt. 3.1. Ablehnung des Asylantrags – Fälle des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG Sofern ein abgelehnter Asylantrag mit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG versehen wird, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen. Eine Anord- nung und Befristung hat auch zu erfolgen, wenn ein Einstellungsbescheid mit einer Abschie- bungsandrohung zu erlassen ist. 3.1.1. Anhörung Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen im Hinblick auf die Fristbemessung zu befragen. Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt, sein Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsver- bots pflichtgemäß auszuüben. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG (Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen. In Betracht kommt hierfür folgende Fragestellung: „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben wer- den, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ Sollte sich aus der Anhörung ergeben, dass ein positiver Bescheid erlassen wird, kann auf die Frage verzichtet werden. Einreise- und Aufenthaltsverbot 3/14 Stand 08/23
3.1.2. Asylbescheid
In den Tenor ist die Anordnung und eine Entscheidung über die Befristung des Einreise-
und Aufenthaltsverbots aufzunehmen.
Im Asylbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden.
Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen die Befristung des Ein-
reise- und Aufenthaltsverbots sind im Bescheid individuell zu würdigen. Damit wird der Aus-
übung des pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen (Kriterien siehe 4).
3.2. Einreise-/Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG
In den folgenden Fällen kann das Bundesamt ein zusätzliches Einreise- und Aufenthalts-
verbot anordnen:
• Der Asylantrag eines Ausländers wird nach § 29a Abs. 1 AsylG (sichere Herkunftsstaa-
ten) als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) oder
• Der Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG hat wiederholt nicht zur Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG).
Bei sicheren Herkunftsstaaten ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1
AufenthG anzuordnen und zu befristen und im Rahmen der Ermessensausübung i. d. R.
zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG anzuord-
nen und zu befristen.
Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1
AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Im Übri-
gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).
3.2.1. Anhörung
Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen zu befragen,
die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung entgegenstehen. Damit
wird der Entscheider in die Lage versetzt, sein Ermessen bei den o. g. Fallkonstellationen
pflichtgemäß sowohl im Hinblick auf die Anordnung als auch auf die Festsetzung der Frist
des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Zugleich wird damit rechtliches Gehör ge-
währt. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des
Ermessens zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist auf mögliche Auswirkungen hinzuwei-
sen.
In Betracht kommt auch hierfür folgende Fragestellung:
„Für den Fall, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte,
weil Sie nicht glaubhaft machen können, dass Ihnen entgegen der allgemeinen Lage in
Ihrem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, müssen Sie
Einreise- und Aufenthaltsverbot 4/14 Stand 08/23
Deutschland verlassen. Sie dürfen danach nicht erneut in die Bundesrepublik Deutsch-
land einreisen und sich hier aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf
bis zu fünf Jahre befristet werden.
Ein solches Verbot kann auch für den Fall angeordnet werden, wenn Sie freiwillig aus-
reisen sollten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu einem Jahr befris-
tet werden.
Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen?
Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“
Wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits einmal
angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es auf bis zu drei Jahre befristet werden kann.
3.2.2. Asylbescheid
Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den vorgenannten Fällen gesondert angeordnet
werden muss, ist im Tenor eine zusätzliche Entscheidung sowohl über die Anordnung als
auch über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzunehmen und gesondert
zu begründen.
In der Regel ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Von der Anordnung ist nur
abzusehen, wenn schutzwürdige Belange des Antragstellers dem entgegenstehen.
Dies ist insbesondere gegeben, wenn
• der Antragsteller mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in
familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder
• der Antragsteller sein Personensorgerecht für oder sein Umgangsrecht mit einen
minderjährigen ledigen Deutschen ausübt oder
• der Antragsteller minderjährig ist und sich seine Eltern oder ein personensorgebe-
rechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bzw. sich aufhält.
Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen das Einreise- und Aufent-
haltsverbot sowie dessen Befristung sind im Bescheid individuell zu würdigen und die Be-
fristung zu begründen (Ermessensentscheidung siehe 4).
4. Kriterien für die Befristung
Die Dauer der Befristung ist im Bescheid entsprechend zu ergänzen. Die Befristung wird im
Regelfall in Monaten und nicht nach Jahren festgelegt.
Bei der Bemessung der Frist ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Befristung des Einreiseverbots
nach Ermessen zu entscheiden.
Grundsätzlich gilt:
• Eine schematische Fristberechnung ist unzulässig.
• Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 5/14 Stand 08/23
Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grund-
lage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzuneh-
men.87
Dabei sind einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlas-
senden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen wie
folgt zu berücksichtigen88:
In einem ersten Schritt ist zu betrachten, welches Gewicht dem öffentlichen Interesse an
einem befristeten Verbot der erneuten Einreise und des wiederholten Aufenthaltes zu-
kommt. Das öffentliche Interesse ist zunächst grundsätzlich durch das Gefahrenabwehr-
recht geprägt. Zur Bestimmung des Gewichts des öffentlichen Interesses ist in diesem Zu-
sammenhang maßgeblich auf die gesetzgeberische Intention abzustellen, d. h. auf die mit
dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen der Durchsetzung des Vorrangs der
freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch der Förderung der freiwil-
ligen Ausreise in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer. In spezialpräventiver Hin-
sicht soll der Ausländer aus den Schengen-Staaten ferngehalten werden, weil er Anlass für
Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem
künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden könnten. In generalpräventiver Hinsicht soll
wiederum verhindert werden, dass sich andere Ausländer ohne ein an die erforderlich ge-
wordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt
fühlen könnten, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen.
In einem zweiten Schritt sind dem öffentlichen Interesse die Folgen des Einreise- und Auf-
enthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Hier sind
die Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Neben dem Interesse des Ausländers an einer
"angemessenen Rückkehrperspektive" ist auch das Gewicht des individuellen Interesses,
sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen (z. B. wegen besonderer persönlicher Be-
züge), bei der bei der Ermessensausübung bezüglich der Fristbemessung miteinzubezie-
hen.
Die vom Ausländer geltend gemachten Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu
gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen.
Ferner sind die folgenden gesetzlichen Befristungsvorgaben zu beachten:
Die Frist darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§
11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Auslän-
der auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von
87
BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14.12.
88
BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 6/14 Stand 08/23
ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11
Abs. 5 AufenthG.
Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung in Bezug auf
Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ord-
nung umfasst alle gesellschaftlich anerkannten ungeschriebenen Sozialregeln.
Nach § 11 Abs. 5a AufenthG beträgt die Regelfrist 20 Jahre, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbre-
chens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine Ver-
längerung der Frist ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich (§ 11
Abs. 5a Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 4 und 5 AufenthG), eine kürzere Frist ist hier
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG).
4.1 Dublin-Verfahren
Bei der Bemessung der Frist ist der mit der Abschiebung verfolgte Zweck maßgeblich. In
Dublin-Fällen dient die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Durchführung
des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat. Eine Rückreise/Weiterreise des Antrags-
stellers während des laufenden Asylverfahrens soll verhindert werden.
a) Die Länge des Verbots orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen zur Dauer der Asyl-
verfahren in den Mitgliedstaaten, einschließlich einer angenommenen Dauer der Gerichts-
verfahren von sechs Monaten.
Mitgliedstaaten Durchschnittliche Asylverfahrensdauer (in Monaten)
(inklusive 6-Monate Gerichtsverfahren)
Belgien BEL 1889
Bulgarien BGR 1190
Dänemark DNK 1091
Estland EST 1292
89
http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaat, update 2017: Belgien, Italien,
Portugal und Schweden.
90
http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaates, update 2018: Bulgarien,
Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Malta, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Slowenien,
Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
91
https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Diverse-US/Application-processing-times-in-
the-Danish-Immigration-Service?anchor=9155D2AAB82448DAAE228B19F8E4226B
92
https://www2.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum
Einreise- und Aufenthaltsverbot 7/14 Stand 08/23
Finnland FIN 1293 Frankreich FRA 10 Griechenland GRC 15 Irland IRL 25 Island ISL 1394 Italien ITA 15 Kroatien HRV 19 Lettland LVA 1895 Liechtenstein LIE 12 Litauen LTU 12 Luxemburg LUX 12 Malta MLT 15 Niederlande NLD 1196 Norwegen NOR 12 Österreich AUT 12 Polen POL 12 Portugal PRT 12 Rumänien ROU 9 Schweden SWE 22 Schweiz CHE 21 Slowakische Republik SVK 9 Slowenien SVN 13 93 https://migri.fi/en/frequently-asked-questions-about-processing-times-for-asylum-applications 94 https://utl.is/index.php/en/application-examination und https://www.raudikrossinn.is/hvad-gerum-vid/folk-a- flotta/faq 95 Öffentliche Quellen für: Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Slowakische Republik und Tschechische Republik: Republik Österreich BFA - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die Staatendokumentation steht ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung (§ 5 Abs. 6 Nr. 9 BFA-Einrichtungsgesetz). 96 Beitrag des französischen Liaisonbeamten und https://www.infomigrants.net/en/post/12001/wait-times-for- asylum-seekers-in-the-netherlands-have-increased-by-150-percent Einreise- und Aufenthaltsverbot 8/14 Stand 08/23
Spanien ESP 21
Tschechische Republik CZE 9
Ungarn HUN 11
Zypern CYP 27
b) Ausgehend von der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer ist weiterhin der Vortrag des
Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann
sich sowohl fristerhöhend als auch fristmindernd auswirken.
Beispielsweise kann eine eigeninitiativ selbstorganisierte Überstellung des Antragstellers
fristmindernd berücksichtigt werden. Die selbstorganisierte Überstellung ist grundsätzlich
auch von dem Antragsteller zu finanzieren und kommt nur in Betracht, wenn gesichert er-
scheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht
bei der zuständigen Behörde meldet (siehe DA-Dublin „Freiwillige Ausreise“). Das ist z. B.
denkbar in Fällen einer gewünschten Familienzusammenführung in dem anderen Mitglied-
staat.
Auch das Vorliegen eines Tatbestands nach § 55 AufenthG (Bleibeinteresse) kann sich ge-
gebenenfalls fristmindernd auswirken.
c) Für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung
ausgewiesen worden ist (Fälle des § 54 AufenthG) oder von ihm eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, darf die Frist fünf Jahre überschrei-
ten. Die Frist soll 10 Jahre nicht überschreiten, vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG, außer es liegt ein
Fall des § 11 Abs. 5a AufenthG vor.
d) Im Fall der wiederholten Befristung (z. B. Folgeantrag, Aufgriff nach Überstellung und
Wiedereinreise) gilt grundsätzlich die Frist von 30 Monaten.
4.2. Asylverfahren
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Asylverfahren ist zwischen den
nachfolgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden.
• § 11 Abs. 1 AufenthG (alle Fälle, in denen eine Abschiebung angedroht oder angeordnet
wurde)
Ein Asylantrag wurde vollumfänglich abgelehnt und dementsprechend eine Abschie-
bungsandrohung bzw. eine Abschiebungsanordnung erlassen.
Im Regelfall soll die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30
Monate festgesetzt werden.
Einreise- und Aufenthaltsverbot 9/14 Stand 08/23