da-asyl

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Gelingt es dem Antragsteller, die Vermutung zu widerlegen, ist das Verfahren fortzuführen
und ein ggf. bereits ergangener Bescheid ist aufzuheben. Ob es dem Antragsteller gelingt,
die Vermutung zu widerlegen, ist im Einzelfall zu beurteilen. Erscheint der Antragsteller
hierzu persönlich in der AS, so unterstützt ein SB-E das AVS schnellstmöglich mit der Ent-
scheidung, ob die Vermutung widerlegt ist, bzw. ob es sich stattdessen um einen Wieder-
aufnahmeantrag handelt (siehe 3.3.).


Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt gemäß § 33 Abs. 3 AsylG ferner, wenn der Ausländer
während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.


Eine Einstellung bzw. die Ablehnung des Asylantrages nach angemessener inhaltlicher Prü-
fung wegen Nichtbetreibens setzt nach § 33 Abs. 4 AsylG voraus, dass der Antragsteller
über die Rechtsfolgen schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache und gegen Empfangs-
bekenntnis belehrt worden ist. Mit der Erstbelehrung (D0179) erhält der Antragsteller diese
Belehrung.
Die im Ladungsschreiben (D0185) enthaltene, nur in deutscher Sprache abgefasste und
versandte Belehrung ist nicht ausreichend, da sie die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 a) der
VerfRL nicht erfüllt.

3.2. Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesamtes
Liegen die Voraussetzungen des Nichtbetreibens des Verfahrens vor, so stellt das Bundes-
amt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemes-
sener inhaltlicher Prüfung ab.

3.2.1. Ablehnung des Asylantrags nach angemessener inhaltlicher Prüfung
Dem Gesetzeswortlaut nach setzt eine Antragsablehnung voraus, dass der Antrag nach
angemessener inhaltlicher Prüfung als (offensichtlich) unbegründet anzusehen ist. Die „an-
gemessene inhaltliche Prüfung“ erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt.
Dabei ist maßgeblich, ob bereits eine Anhörung stattgefunden hat, deren Niederschrift Teil
der Akte ist.


Der Asylantrag kann folglich in der Regel nicht abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
nicht zur Anhörung erschienen ist und deshalb keine hinreichenden Erkenntnisse über seine
Asylgründe vorliegen.


Ausnahme:
Bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten gilt die gesetzliche Vermutung des § 29a
Abs. 1 AsylG, dass ihnen keine Verfolgung droht. Der Antragsteller muss daher Tatsachen
oder Beweismittel angeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der
allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Lässt der Antragsteller die angebo-
tene Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ohne ausreichenden Grund
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(siehe dazu: Hinweis unter 3.3) ungenutzt, muss angenommen werden, dass er keine rele-
vanten Gründe vortragen kann. In diesem Fall ist daher der Asylantrag grundsätzlich nach
§ 29a i.V.m. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

3.2.2. Einstellung
In Konstellationen, in denen eine ablehnende Entscheidung von vornherein nicht möglich
ist, die Anhörung nicht erfolgt ist, oder es sich nicht um einen Antragsteller aus einem siche-
ren Herkunftsstaat handelt, ergeht ein Einstellungsbescheid.


Dabei ist zu prüfen, ob alle Tatbestandsmerkmale des § 33 AsylG erfüllt sind. So muss
beispielsweise neben der erforderlichen Belehrung auch belegt sein, dass der Antragsteller
gemäß der vorliegenden PZU ordnungsgemäß zur Anhörung geladen wurde. Nach § 33
Abs. 1 Satz 2 AsylG ist auch bei Verfahrenseinstellungen regelmäßig darüber zu entschei-
den, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Liegen solche nicht vor, ergehen eine Abschie-
bungsandrohung oder -anordnung und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zu den Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung siehe im
Übrigen Rückkehrentscheidung.


Müsste ohne Nichtbetreiben eine positive Entscheidung ergehen, ist wie bei der ausdrück-
lichen Asylantragsrücknahme grundsätzlich von einer Entscheidung zu den Abschiebungs-
verboten abzusehen. Es wird lediglich festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist.
Damit soll vermieden werden, dass Abschiebungsverbote für Personen festgestellt werden,
die den Schutzstatus gar nicht (mehr) benötigen (z. B. weil sie untergetaucht bzw. bereits
ausgereist sind). Im Einzelfall kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings
dennoch angezeigt sein, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot glaubhaft
dargelegt worden sind und ersichtlich ist, dass an der Feststellung trotz des Nichtbetreibens
ein berechtigtes Interesse besteht.



3.3. Wiederaufnahme des Verfahrens – Folgeantrag
Der Ausländer kann nach § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb von neun Monaten nach Zustellung
des Einstellungsbescheides (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) einen Wiederaufnahmeantrag
stellen. Im Falle einer Antragsablehnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) ist ein Wiederauf-
nahmeantrag nicht statthaft.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist persönlich bei der AS des Bundesamtes zu stellen, die der
AE zugeordnet ist, in der der Ausländer vor der Verfahrenseinstellung zu wohnen verpflich-
tet war. Stellt er einen neuen Asylantrag, gilt dieser als Wiederaufnahmeantrag.


Hinweis:
Wenn eine Einstellung erfolgt ist, seit deren Zustellung noch kein Monat vergangen ist, und
der Antragsteller nunmehr nachweist, dass er auf das Versäumnis oder die sanktionierte
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Handlung in § 33 Abs. 2 AsylG keinen Einfluss hatte, so ist das Verfahren fortzuführen (siehe
dazu: 3.1 Voraussetzungen).
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag auf Wiederaufnahme i.S.d. § 33 Abs. 5
AsylG, sondern um eine Fortführung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, welche
in der genannten Konstellation vorrangig ist. Gelingt es dem Antragsteller, die Vermutung
des Nichtbetreibens zu widerlegen, so ist der ergangene Einstellungsbescheid aufzuheben
und der Antrag im Ausgangsverfahren weiterzubearbeiten (im Übrigen siehe DA-AVS, Be-
standskraft, Punkt 2. Bestandskraftaufhebung).


Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind gem. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG als Folge-
anträge anzusehen, wenn
   • die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens
      neun Monate zurückliegt oder
   • das Asylverfahren bereits als Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG wie-
       deraufgenommen worden war.




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Dienstanweisung
                                          Asylverfahren


Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG


1. Grundsätzliches und Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erlöschens der Anerkennung als Asylberechtigter
und/oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes liegt allein bei der Ausländerbe-
hörde (ABH).


Gemäß § 72 Abs. 1 AsylG erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuer-
kennung des internationalen Schutzes, wenn der Ausländer eindeutig, freiwillig und schrift-
lich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder auf seinen
Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erlischt ebenfalls mit
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 72 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Ein Verzicht auf die
Feststellung von Abschiebungsverboten ist gesetzlich nicht vorgesehen.


Verzichtserklärung nach § 72 Abs.1 Nr. 1 AsylG
Ein Verzicht des Ausländers nach § 72 Abs.1 Nr. 1 AsylG ist gegenüber dem Bundesamt
zu erklären, das den Schutzstatus zuerkannt hat und wird erst mit dem Zugang der Erklä-
rung beim Bundesamt wirksam. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet die Verzichtserklärung eine
Bindungswirkung und ist unwiderruflich.101 Erscheint ein Ausländer in einer AS, um auf die
ihm gewährte Rechtsstellung zu verzichten (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), so muss er eine Ver-
zichtserklärung (D2407_Verzichtserklär_Schutzgewährung) gegenüber dem Bundesamt
abgeben. Sie ist schriftlich abzugeben und muss den eindeutigen Willen des Ausländers
enthalten, die erworbene Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. als international Schutz-
berechtigter freiwillig aufzugeben und nicht erneut geltend machen zu wollen.102 Die zustän-
dige ABH ist über den Verzicht der Rechtsstellung des Ausländers mittels einer Mitteilung
zu informieren. Nach § 72 Abs. 2 AsylG hat der Ausländer seinen Anerkennungs- oder Zu-
erkennungsbescheid und den Reiseausweis bei der ABH abzugeben.


Keine förmliche Entscheidung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 72 Abs.1 AsylG tritt das Erlöschen kraft Geset-
zes ein und bedarf daher keiner förmlichen Entscheidung. Bitten dieser Art von Seiten der
ABHen sind daher unter Hinweis auf deren eigene Zuständigkeit wie folgt zu beantworten:


101
      BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16.
102
      OVG Münster, Urteil vom 27.05.2016 – 9 A 653/11.A.

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"Der Erlass eines Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich.


Die Vorschrift des § 72 AsylG sieht das automatische Erlöschen der Anerkennung als Asyl-
berechtigter und der Zuerkennung des internationalen Schutzes in Fällen des § 72 Abs.1
AsylG vor. Das Erlöschen der Asylanerkennung sowie der Zuerkennung des internationalen
Schutzesbedeutet gleichzeitig die Beendigung der damit dokumentierten Rechtsstellung
ohne weitere Ermittlung oder Verfahren. Der Verlust der Rechtsstellung tritt kraft Gesetzes
ein.
Bitte teilen Sie Ihre Feststellung des Erlöschens dem Ausländerzentralregister und dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit."


Soweit die ABH ausdrücklich darum ersucht, wird im Einzelfall zum Vorliegen eines Erlös-
chenstatbestandes Stellung genommen. Die Antwort ist dabei deutlich als Stellungnahme
zu kennzeichnen und auf die eigene Prüfungszuständigkeit der ABH zu verweisen (z. B. mit
folgender Formulierung: „Nach hiesiger Einschätzung liegt ein Erlöschenstatbestand
vor/nicht vor, weil ... Ich bitte diese Feststellung jedoch in eigener Zuständigkeit abschlie-
ßend selbst zu prüfen.“)

2. Familienasyl und Familienschutz
Erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und/oder die Zuerkennung des internationa-
len Schutzes eines Stammberechtigten (oder wird sie zurückgenommen oder widerrufen),
von dem die Familienangehörigen Familienasyl oder Familienschutz nach § 26 AsylG her-
leiten, ist nach § 73a Satz 2 und 3 AsylG zu prüfen, ob die Anerkennung bzw. der internati-
onale Schutz der Familienangehörigen zu widerrufen ist. Für weitere Informationen zum
Widerrufsverfahren, siehe Widerruf/ Rücknahme.

3. Erneuter Asylantrag nach Erlöschen der Rechtsstellung
Im Falle der erneuten Asylantragstellung gelten keine Besonderheiten. Die Frage, ob es
sich um einen Erst- oder Folgeantrag handelt, bemisst sich danach, ob die Voraussetzungen
des § 71 AsylG vorliegen.
Zu beachten ist, dass § 71 Abs. 1 AsylG das Erlöschen der Rechtsstellung nicht nennt. Im
Falle des Verzichts auf die Asylberechtigung bzw. den Flüchtlingsschutz ist ein erneuter
Antrag somit wie ein Erstantrag zu behandeln. Verzichtet der Ausländer hingegen auf den
subsidiären Schutz und stellt einen erneuten Antrag, so handelt es sich um einen Folgean-
trag, sofern der ursprüngliche Bescheid unanfechtbar war.




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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren


EU – Staatsangehörige

1. Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU
Das AsylG gilt nach § 1 Abs. 1 AsylG für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach
Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der QualfRL beantragen. Daher kön-
nen auch Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU Asylanträge stellen.
Bei der Bearbeitung dieser Asylanträge sind jedoch einige nachfolgend dargestellte Beson-
derheiten zu beachten.


2. EU-Mitgliedstaaten „sichere Herkunftsländer“ Rechtliche Grundlage
Gemäß des einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsange-
hörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das durch den am 01.05.1999 in Kraft
getretenen Vertrag von Amsterdam dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft beigefügt wurde, gelten die Mitgliedstaaten füreinander als sichere Herkunftsländer.
Mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde dies in § 29a AsylG veran-
kert.


3. Beachtung der Freizügigkeitsvoraussetzungen
Die weitere Bearbeitung des Asylantrags hängt davon ab, ob bei dem Unionsbürger die
Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Das Bundesamt kann in eigener Zu-
ständigkeit nicht entscheiden, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Freizügigkeit im Ein-
zelfall vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufent-
halts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Nach § 7 Freizügig-
keitsgesetz/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfecht-
bar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.


Bis zu einer Feststellung durch die zuständige Ausländerbehörde ist vom Vorliegen der Frei-
zügigkeitsvoraussetzungen auszugehen. Für das Asylverfahren von Unionsbürgern und ih-
ren Familienangehörigen, die ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein können, hat dies fol-
gende Auswirkungen:




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es besteht keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung und damit auch
       keine Verpflichtung zur persönlichen Asylantragstellung; der Asylantrag kann schrift-
       lich gestellt werden,
       (Hinweis: eine Unterbringung in der AE kann gleichwohl erfolgen, wenn der asylsu-
       chende Unionsbürger keine Unterkunftsmöglichkeit hat),

       grundsätzlich erfolgt keine Verteilung,
       Pass und/oder Personalausweis werden nicht einbehalten, es wird lediglich eine Ko-
       pie genommen und in die MARiS-Akte gescannt,

       es wird keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt,
       nach Abschluss des Asylverfahrens ist bei geklärter Identität (z. B. durch Vorlage
       eines Originalpasses) eine ed-Behandlung nur noch unter Beachtung des Diskrimi-
       nierungsverbots für Unionsbürger gemäß Art. 18 AEUV und nach Maßgabe des Frei-
       zügigkeitsgesetzes/EU zulässig. Eine Anwendung der Rechtsgrundlagen des § 16
       Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 EURODAC-II-
       VO durch das Bundesamt ist dann hingegen ausgeschlossen103.


4. Entscheidung und Erlass –
   Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung
Das Asylverfahren ist grundsätzlich. wie bei Antragstellern aus anderen sicheren
Herkunftsländern durchzuführen.
Solange jedoch EU-Staatsangehörige Freizügigkeit genießen, kann das Bundesamt bei Ab-
lehnung des Asylantrags ausnahmsweise keine Ausresieaufforderung/Abschiebungsandro-
hung erlassen. Eine solche kann nur ergehen, wenn die ABH unanfechtbar festgestellt hat,
dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht.
Aus dem AZR ist ersichtlich, ob der „Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt“ für
einen Unionsbürger festgestellt wurde und die Entscheidung (un-)befristet, unanfechtbar,
oder (sofort) vollziehbar ist. Auch ist erkennbar, ob ein Einreiseverbot besteht. Im Einzelfall
ist vom zuständigen SB-E eine Klärung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt bei der
ABH durchzuführen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Freizügigkeit demnach unanfechtbar nicht vor, ist
durch das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 i. V.
m. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Die in § 29a Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs1. AsylG festgelegte
einwöchige Ausreisefrist gilt auch für Unionsbürger.
Im Falle von Rücknahmen oder Einstellungen gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen
(siehe Rücknahmen - Einstellungen).


103
  BVerwG; Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20.

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5. Meldepflichten
Soweit der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt oder nach §§ 32, 33 AsylG
entschieden werden soll (ohne dass eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 Auf-
enthG in Frage kommt), kann die Entscheidung ohne weiteres Zuwarten erlassen und zu-
gestellt werden (dies gilt auch, wenn auf einen Folgeantrag kein weiteres Verfahren durch-
geführt und auch das Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgelehnt wird).
Sollte eine andere Entscheidung beabsichtigt werden, ist der Bescheidentwurf einschließ-
lich eines begründenden Aktenvermerks nach erfolgter Qualitätssicherung dem Grundsatz-
referat Asyl zuzuleiten. Von hier aus erfolgt über BMI die Information des EU Rats, die in
solchen Fällen erforderlich ist.
Der SB-E kann den Fall abschließend bearbeiten, sobald ihn das Grundsatzreferat Asyl
entsprechend benachrichtigt.




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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren




Familienschutz



Vorbemerkung
Der Familienschutz nach § 26 AsylG ermöglicht zu Gunsten naher Familienangehöriger die
Ableitung des Schutzstatus von einem Stammberechtigten. Dem liegt die Annahme zu
Grunde, dass nahe Familienangehörige häufig einer vergleichbaren Bedrohungslage aus-
gesetzt sind. Dies erleichtert zum einen die Rechtsanwendung, da eine unter Umständen
schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe nicht durchzuführen ist und fördert zum an-
deren die Integration.
Die Voraussetzungen für die Ableitung von Familienasyl und internationalem Schutz für Fa-
milienangehörige sind grundsätzlich identisch und werden daher zusammen unter Verwen-
dung des Überbegriffs „Familienschutz“ dargestellt. Nur soweit Unterschiede bestehen, wer-
den die Begriffe Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige verwendet.


1. Antrag
Ein gesonderter Antrag auf Familienschutz existiert nicht. Bei Antragstellung nach §§ 13, 14
AsylG ist daher stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Familienschutzes vorliegen.
Die Voraussetzungen des Familienschutzes sind selbst dann zu prüfen, wenn der Antrag-
steller die Ableitung von Familienschutz ausdrücklich ausschließt. Es besteht diesbezüglich
keine Dispositionsbefugnis. Wenn die Voraussetzungen des Familienschutzes nicht vorlie-
gen, ist die Schutzzuerkennung aus eigenem Recht zu prüfen, auch wenn der Antrag nur
auf die Gewährung von Familienschutz gerichtet ist.
Familienschutz kann auch mit einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Bei einem
Folgeantrag müssen wie bei einem Erstantrag alle Voraussetzungen des Familienschutzes
vorliegen. Familienschutz kann auch gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen
Schutzstatus besitzt, aber einen höheren Schutz erreichen kann.
Zu beachten ist allerdings die Unanwendbarkeit der Regelungen zum Familienschutz nach
§ 26 Abs. 6 AsylG. Wenn dem Stammberechtigten durch den Familienangehörigen die Ge-
fahr der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG)
droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaf-
ten Schaden erlitten hat, ist die Schutzableitung durch diesen Familiengehörigen ausge-
schlossen.


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2. Eigene Schutzgründe
Besteht ein Anspruch auf Familienschutz, sind eigene Schutzgründe grundsätzlich nicht zu
prüfen. Auf mögliche Gründe aus eigenem Recht wird in einem zuerkennenden Bescheid
somit auch nicht eingegangen. Dieser stützt sich nur auf das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Familienschutzes. In der Akte sind in einem Vermerk die Subsumtion und die Über-
legungen des Entscheiders zu den Voraussetzungen von § 26 AsylG niederzulegen („Ver-
merk_Bescheidbegründung“, D0923). Dennoch hat im Rahmen einer Anhörung eine Sach-
verhaltsaufklärung zu erfolgen, die auch evtl. vorhandene eigene Gründe umfasst.
Die Zuerkennung eines eigenen Schutzstatus kommt abweichend vom o. g. Grundsatz aus-
nahmsweise dann in Betracht, wenn nach der Anhörung und ohne weitere Sachverhaltser-
mittlung folgende Voraussetzungen vorliegen:
    •   Es steht eindeutig fest, dass der Antragsteller aus eigenem Recht Anspruch auf den
        Schutzstatus hat, den er ableiten könnte und
    •   der Antragsteller hat mindestens ein Kind, welches von ihm den Schutzstatus ablei-
        ten kann, aber nicht von dem Stammberechtigten, da es dessen Stiefkind ist.
Eigene Schutzgründe des Antragstellers sind auch dann zu prüfen und zu entscheiden,
wenn sich der Asylantrag auf einen höherwertigen Schutz bezieht, als über Familienschutz
zu gewähren wäre. Dabei ist die Asylanerkennung nach Art. 16a GG nicht höherwertiger als
Familienflüchtlingsschutz. Die Prüfung eigener Verfolgungsgründe kommt insoweit daher
ausschließlich bei Ableitung von subsidiärem Schutz in Betracht. In dieser Fallkonstellation
ist im Bescheid auch auf die Voraussetzungen des beantragten höherwertigen Schutzes
aus eigenem Recht einzugehen.
Liegen die Voraussetzungen für Familienschutz dagegen nicht vor, ist immer zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Schutzgewährung aus eigenem Recht vorliegen.
Bei Zuerkennung von abgeleitetem Familienschutz können eigene Ansprüche des Auslän-
ders dann zum Zug kommen, wenn der Familienschutz entfallen sollte. Siehe hierzu 6.


3. Allgemeine Voraussetzungen

3.1. Begünstigter Personenkreis
Die Gewährung von Familienschutz kommt gem. § 26 AsylG in Betracht für
-   Ehegatten oder Lebenspartner des Stammberechtigten (Abs. 1),
-   minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten (Abs. 2),
-   Eltern eines minderjährigen ledigen Stammberechtigten, oder ein anderer Erwachsener
    gemäß Art. 2 Buchst. j 3. Spiegelstrich QualfRL (Abs. 3 Satz 1),


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