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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, dass er
seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert oder sie vor der Militärver-
waltung des Herkunftslandes zum Ausdruck gebracht hat.129


Es ist daher in Anbetracht aller relevanten Umstände im Herkunftsland sowie der
individuellen Lage und der persönlichen Umstände zu prüfen, ob diese Voraussetzungen
vorliegen. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass im Falle einer bewaffneten
Intervention, die auf der Grundlage einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen durchgeführt wird, oder über die internationaler Konsens besteht, gewährleistet
ist, dass keine Kriegsverbrechen begangen werden.130 Darüber hinaus spricht der Umstand,
dass die Rechtsordnung der die Operation durchführenden Staaten Kriegsverbrechen
bestrafe und Gerichte deren Ahndung sicherstellten, grundsätzlich gegen die Behauptung,
dass ein Militärangehöriger zu Kriegsverbrechen hätte veranlasst werden können. 131 Im
Gegenzug können sowohl das frühere Verhalten der Einheit des Schutzsuchenden oder
aber auch einschlägige strafrechtliche Verurteilungen innerhalb der Einheit als Indiz dafür
dienen, dass die Begehung neuer Kriegsverbrechen wahrscheinlich ist.


2.1.4. Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund
§ 3a Abs. 3 AsylG dient der Klarstellung, dass allein das Vorliegen einer
Verfolgungshandlung für eine Flüchtlingsanerkennung noch nicht ausreicht; vielmehr muss
immer auch eine Verbindung zu den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen
bestehen. Die o. g. beachtliche Wahrscheinlichkeit muss nicht nur hinsichtlich der Verfol-
gungshandlung, sondern auch hinsichtlich der Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund
vorliegen.


Der EuGH hat bezüglich der Militärdienstentziehung in einer auf Syrien bezogenen Ent-
scheidung festgestellt, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung
des Militärdienstes unter den Bedingungen der dem EuGH vorgelegten Rechtssache mit
einem der fünf Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention in Zusammenhang steht, die einen
Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.132 Dabei ist zu be-
denken, dass sich die Entscheidung des EuGH auf die tatsächliche Situation in Syrien zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des betroffenen Asylbewerbers (April 2017)
bezieht. Aktuellere Entwicklungen sowie die Lage in anderen HKL sind im Urteil des EuGH
dementsprechend nicht berücksichtigt. Zudem hat der EuGH zugleich darauf hingewiesen,
dass die Verweigerung u. a. aber auch durch die Furcht begründet sein könne, sich den
Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten


129
    EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 29f.
130
    EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 46.
131
    EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 42.
132
    EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 57.

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Konflikts mit sich bringe.133 Eine Militärdienstverweigerung/-entziehung für sich sagt noch
nichts über die dabei leitenden Motive des Antragstellers aus. Die maßgeblichen Gründe
bei einem bloßen „Nicht-Wollen“ bzw. „Sich-Weigern“ können vielfältiger Art sein und ent-
halten daher nicht schon als solches die Berufung auf einen Verfolgungsgrund. 134 Es kann
mithin nicht angenommen werden, jedem wehrdienstflüchtigen Mann aus Syrien werde im
Falle seiner Rückkehr eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben. Die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft kann nur dann in Betracht kommen, wenn nach vorgenommener
Einzelfallprüfung besondere individuell gefahrerhöhende Umstände feststellbar sind, die
seine Wahrnehmung als Regimefeind annehmen lassen. 135
Ob die Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist
anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu
beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgen-
den dabei leiten.136 Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfol-
gungshandlung bewirkten Rechtsgutsverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfol-
gungsgründe, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein.137 Für eine derartige Ver-
knüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter
Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfol-
gungshandlung sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit
einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG. 138


Achtung:       Ein Verfolgungsgrund kann auch nur in der Wahrnehmung des Verfolgers exis-
               tieren (z. B.: unterstellte, objektiv aber nicht vorhandene politische Gegner-
               schaft beim Opfer). Ein Verfolgungsgrund liegt daher auch vor, wenn er dem
               Schutzsuchenden nur durch den Verfolgungsakteur zugeschrieben wird.


Die Vermutung einer hohen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Verknüpfung zwischen
Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund durch den EuGH lässt nicht den Schluss zu,
es sei dahingehend ein Automatismus anzunehmen. 139 Wäre dies der Fall, würde es darauf
hinauslaufen, dass ein weiterer Verfolgungsgrund „Wehrdienst“ geschaffen würde. Dies
liefe jedoch dem eindeutigen Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention zuwider.




133
    EuGH. Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 48.
134
    BVerwG, Beschlus vom 17.09.2019 – 1 B 41.19, Rn. 5.
135
    VGH Mannheim, Urteil vom 27.03.2019 – A 4 S 335/19.
136
    BVerwG, Urteil vom 04.07.2009 – 1 C 33.18, Rn. 13, unter Bezug auf BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987
– 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86, BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.).
137
    BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55, Rn. 22 und Beschluss vom 21.11.2017
– 1 B 148.17, Rn. 17.
138
    BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, Rn. 13, NVwZ 2018, 1408.
139
    VGH Mannheim, Beschluss vom 22.12.2020 – A4 S 4001/20, Rn. 7 ff.

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2.1.5. Darlegungs- und Beweislast
Es ist nicht die Aufgabe des Antragstellers, die Verknüpfung von Verfolgungshandlung und
Verfolgungsgrund zu beweisen, sondern nur alle zur Begründung des Antrags auf internati-
onalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen.140 Es ist dann Aufgabe des Bun-
desamtes, die Plausibilität der Verknüpfung zu prüfen und hierbei die vom EuGH für das
HKL Syrien auf Basis der dortigen Verhältnisse aus dem Jahr 2017 dargelegte starke Ver-
mutung für eine Verknüpfung zu berücksichtigen.141 Der Prüfung des Bundesamtes ist die
aktuellen Faktenlage im HKL zugrunde zu legen.


Damit muss in jedem Einzelfall sowohl die subjektive Motivation des Antragstellers erfragt
werden, aber auch eine mögliche Zuschreibung von Merkmalen ermittelt werden.


Für das HKL Syrien steht ein Fragenkatalog zur Verfügung.

3. Wahrscheinlichkeitsmaßstab
3.1. Ohne Vorverfolgung
Wenn ein Ausländer, ohne Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben, sein Herkunftsland
verlassen hat, ist Schutz zu gewähren, wenn ihm bei Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Beachtlich wahrscheinlich ist eine Gefahr, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zu
überprüfenden Lebenssachverhaltes einschließlich der politischen Situation im
Herkunftsland die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht
besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
Das BVerwG führt dazu aus: „Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der
Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Ge-
fahr ("real risk") abstellt. […] Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden"
Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-
stände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie
2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle
mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen.
Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden,
besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen
werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn.
32 m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch
dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein
Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. […] Bei der Ab-



140
      EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 54 ff.
141
      EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 56.

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wägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem ge-
wissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. […] Maßgebend ist damit letztlich der
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der
Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist, st Rspr,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Februar 2008 - 10 C 33.07“ (BVerwG, Urteil vom 04. Juli
2019 – 1 C 33/18 –, juris – Rn. 15 Satz 2, 4-7,9,11).
Es ist Aufgabe des Bundesamtes, den maßgeblichen Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
sich der Entscheider Überzeugungsgewissheit dazu verschaffen kann, ob bei Rückkehr die
beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Ist der Entscheider trotz umfas-
sender Auswertung aller Erkenntnisquellen von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer
Verfolgung nicht überzeugt und sieht keine Anhaltspunkte mehr für eine weitere Sachver-
haltsaufklärung, ist kein Flüchtlingsschutz zu gewähren, da es beim Schutzsuchenden liegt,
eine drohende Verfolgung zu belegen.


3.2. Vorverfolgung
Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes findet der
herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit im Falle einer
erfolgten Vorverfolgung oder eines erlittenen ernsthaften Schadens keine Anwendung.
Auch in diesen Fällen bleibt der der Prognose zugrunde zu legende
Wahrscheinlichkeitsmaßstab (= beachtliche Wahrscheinlichkeit) unverändert. Art. 4 Abs. 4
QualfRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise. Er wird von
der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die
verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr erneut
realisieren werden. Bei Vorverfolgung oder erlittenem ernsthaften Schaden spricht die
Vermutung zunächst dafür, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Diese
Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr ins HKL
wiederholen werde, kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Diese müssen
geeignet sein, die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung bzw. den Eintritt
eines solchen Schadens zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, 10 C 5.09).

4. Verfolgungs- und Schutzakteure

4.1. Verfolgungsakteure (§ 3c AsylG)
§ 3c AsylG erläutert, von wem eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgehen
kann:
a) dem Staat
b) Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes
    beherrschen oder



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c) nichtstaatlichen Akteuren sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich
    internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens
    sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land
    eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine
    inländische Fluchtalternative, die eine ausreichende Existenzgrundlage bietet.


Die Formulierung „erwiesenermaßen“ in § 3c Nr. 3 AsylG beinhaltet keine erhöhten Beweis-
anforderungen, sondern verlangt für diese Einschätzung eine eindeutige Erkenntnislage.


4.2. Schutzakteure (§ 3d AsylG)
Akteure, die Schutz bieten können, sind neben dem Staat auch Parteien und Organisatio-
nen einschließlich internationaler Organisationen, sofern sie den Staat oder einen wesentli-
chen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Für die Frage, ob Parteien oder Organisationen
einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ist kein quantitativer Maßstab an-
zulegen. Es kommt nicht darauf an, dass der flächenmäßig überwiegende Teil des Staats-
gebietes kontrolliert wird; vielmehr genügt es, wenn über ein größeres Gebiet oder eine
Region die effektive Gebietskontrolle ausgeübt wird.


Schutz im Sinne von § 3d AsylG ist generell dann anzunehmen, wenn die genannten Ak-
teure in geeigneter Weise gegen die Verfolgung vorgehen, beispielsweise durch wirksame
Rechtsvorschriften und Verfahren zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Hand-
lungen, die eine Verfolgung darstellen. Erforderlich ist außerdem, dass der Betreffende die
Möglichkeit hat, auf diese Schutzmöglichkeit zurückzugreifen. Eine absolute Schutzgarantie
vor jedweden Gefahren ist nicht Voraussetzung; die Schutzakteure müssen lediglich grund-
sätzlich fähig und auch willens sein, den notwendigen Schutz zu gewähren.


Im Falle der nichtstaatlichen Verfolgung muss sich der Antragsteller auf die Schutzgewäh-
rung durch staatliche Institutionen verweisen lassen, wenn diese schutzwillig und auch
schutzfähig sind. In diesen Fällen fehlt die begründete Furcht vor einer Verfolgung. Eine
solche ist hingegen anzunehmen, wenn eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure statt-
findet,
- die von den unter § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteuren toleriert, gebilligt oder gefördert
    wird (mangelnder Schutzwille).
- t, vor welcher die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure nicht schützen können (man-
    gelnde Schutzfähigkeit).
-   staatliche oder quasistaatliche Strukturen fehlen und kein Schutz von internationalen
    Organisationen gewährt werden kann. Diese Fälle (z. B. fortgeschrittene Bürgerkriegs-
    situationen) führen beim Asylrecht nicht zur positiven Entscheidung, da die mangelnde
    Schutzfähigkeit dem Herkunftsstaat nicht zugerechnet werden kann. Auf das Merkmal
    der Zurechenbarkeit wird beim Flüchtlingsschutz jedoch ausdrücklich verzichtet.

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5. Verfolgungsgründe (§ 3b AsylG)
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind die Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politi-
sche Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – abschließend
aufgezählt. Sie sind identisch mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Ver-
folgungsgründen. § 3b AsylG enthält Auslegungshinweise zu den einzelnen Verfolgungs-
gründen.


Der Begriff der Religion umfasst „insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische
Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im priva-
ten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse
Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Ge-
meinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrie-
ben sind“. Damit werden nicht einzelne Schutzgüter aufgezählt; vielmehr handelt es sich um
die verschiedenen Arten der Glaubensüberzeugung und verschiedenen Formen, in denen
sich eine Glaubensüberzeugung manifestieren kann. Asylrelevante Verfolgung kann vorlie-
gen, wenn sie an die genannten Glaubensüberzeugungen und Glaubensmanifestationen
anknüpft.
Weitere Details zum Thema siehe Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion.


§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG enthält die grundlegende Definition für den Begriff „bestimmte sozi-
ale Gruppe“. Danach können gemeinsame Merkmale einer bestimmten sozialen Gruppe
angeborene Merkmale sein (z. B. bestimmte körperliche Eigenschaften, einschließlich Be-
hinderungen), ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann (z. B. die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht) oder gemeinsame Merkmale oder eine
Glaubensüberzeugung, die für die Identität oder das Gewissen der Betreffenden essenziell
sind.
Neben den genannten Merkmalen ist für das Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe
immer Voraussetzung, dass die Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität innerhalb der
Gesellschaft des Herkunftslandes besitzt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Gruppe von der
sie umgebenden Gesellschaft diskriminiert wird.
Weitere Details zum Thema siehe Bestimmte soziale Gruppe.


Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der
Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger
sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeu-
gung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grund-
haltung oder Überzeugung tätig geworden ist.




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§ 3b Abs. 2 AsylG enthält den Grundsatz, dass die dem Verfolgten nur zugeschriebenen
Verfolgungsmerkmale tatsächlichen Verfolgungsmerkmalen gleichstehen.

6. Ausschlussgründe für Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 8
AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylG

Hinweis: Dieser Abschnitt wurde durch den neuen Abschnitt „Ausschlusstatbestände“ er-
setzt.

7. Ausschlussgründe für Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 3
AsylG
Die nachfolgenden Ausschlussgründe gelten nur hinsichtlich der Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Anerkennung der Asylberechtigung142.


7.1. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG
Ein Ausländer ist gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG auch nicht Flüchtling, wenn er den
Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit
Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1
Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt (siehe hierzu
insbesondere auch 9.2. Besonderheiten bei palästinensischen Volkszugehörigen, mit
Schutz von UNRWA).


7.2. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG
Ein Ausländer ist gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch nicht Flüchtling, wenn er von den
zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person
anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit
dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Anwendung findet die Vorschrift auf staatsangehörigkeitsrechtlich privilegierte Gruppen o-
der Personen, die sich vor der Einreise nach Deutschland in einem für sie sicheren Drittstaat
aufgehalten haben, in dem sie alle wesentlichen Rechte, die normalerweise den dortigen
Staatsangehörigen zustehen, genossen haben, ohne die dortige Staatsangehörigkeit for-
mell selbst zu besitzen bzw. besessen zu haben. Es muss zumindest gewährleistet sein,
dass der Ausländer gleich einem Staatsangehörigen vor Ausweisung oder Abschiebung ge-
schützt ist.143




142
    Zum Ausschluss auch der Anerkennung der Asylberechtigung siehe BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 10
C 2.10, Rn.50 ff
143
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4327, S. 32) wird davon ausgegangen, dass die Zahl der
Anwendungsfälle gering sein dürfte.

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8. Interner Schutz (§ 3e AsylG)
Der Begriff Interner Schutz in § 3e AsylG entspricht dem in der deutschen Asylpraxis entwi-
ckelten Rechtsbegriff der „inländischen Fluchtalternative“. Die Regelung verdeutlicht die
Nachrangigkeit der Flüchtlingsanerkennung und schließt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft aus, wenn an einem Ort im Herkunftsland Schutz vor Verfolgung gefunden wer-
den kann.
Ein Antragsteller muss das Schutzgebiet des Herkunftslandes sicher und legal erreichen
können (7.1), dort aufgenommen werden (7.2) und es ist von ihm vernünftigerweise zu er-
warten, dass er sich dort niederlässt (7.3).


8.1. Erreichbarkeit
Tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort
eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort
des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kos-
ten, die aufzubringen dem Ausländer möglich oder zumutbar sind, genutzt werden können.
„Legal“ erreichbar ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer
Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten
abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transport-
mittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; An-
meldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus
legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tat-
sächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten.
Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reise-
beschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht (nachhaltig) beeinträchtigen. Der
Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich
nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten
Voraussetzungen (z. B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht
oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann.
„Sicher“ ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Rei-
seroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akt-
euren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden.144


8.2. Aufnahme
Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer „Aufnahme“, wenn er nach dessen lega-
ler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes
oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen
abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren

144
      BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 18ff.

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Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem
Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung
rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder
sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbe-
achtung geduldet wird.145


8.3. Zumutbarkeit der Niederlassung
Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer In-
tensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträch-
tigung gleichkommen.
Dabei kommt es nach einer konkret-individuellen Betrachtungsweise auf die konkreten Mög-
lichkeiten des Antragstellers an, am Ort des internen Schutzes (über-)leben zu können.146
Hierzu muss dieser eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d. h. es muss zumindest
das Existenzminimum gewährleistet sein.147
Dabei muss das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes nur auf
einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt.
Darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumut-
barkeit einer Niederlassung.
Im Hinblick auf die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen bedeutet dies,
dass eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich
ist, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend si-
cher vermieden werden kann; auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, wit-
terungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewähr-
leisten, sind nicht ausgeschlossen.
Die Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes und insbesondere die Sicherung der
materiellen Existenz dürfen nicht so schlecht sein, dass der Betroffene keinen anderen Aus-
weg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung oder ein ernsthafter
Schaden droht. Wird in dem menschenrechtlich gebotenen Umfang die wirtschaftliche Exis-
tenz auf einem Niveau gesichert, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt,
fehlt es an einem existenziellen Druck, in die Herkunftsregion zurückzukehren. 148
Fehlt es an einer solchen Existenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gege-
ben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen
schlecht sind.




145
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 23.
146
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 28ff.
147
    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11.07, Rn. 35; Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 19.08, Rn.
16; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12, Rn. 20.
148
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 33ff.

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Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebens-
grundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zu-
fluchtsgebiet, hier insbesondere auf die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse ein-
schließlich der Gesundheitsversorgung, sowie auf die persönlichen Umstände des Antrag-
stellers an, hier vor allem auf den familiären und sozialen Hintergrund, das Geschlecht und
Alter.149


Die Voraussetzungen für den internen Schutz müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Asylantrag vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Erreichbarkeit des Zufluchtsortes.
Eine interne Schutzmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sie zwar im Zeitpunkt der
Ausreise noch nicht bestanden hat oder nicht erreichbar war, diese Voraussetzungen aber
im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind.
Die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum
gewährleistet ist, liegt beim Bundesamt. 150


In den HKL-Leitsätzen werden Ausführungen gemacht, unter welchen Voraussetzungen in-
terner Schutz angenommen werden kann.

9. Land des gewöhnlichen Aufenthalts

9.1. Allgemeines
Bei festgestellter Staatenlosigkeit (siehe Herkunftsländerschlüssel) ist im Rahmen der Prü-
fung des Asylbegehrens gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG auf das Land des gewöhnlichen
Aufenthalts abzustellen.


Hier ist zu prüfen, welches Land vor der Einreise das Land des gewöhnlichen Aufenthalts
war und bis zur Einreise in die EU geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 <1 C
28.18>).


Eine unionsrechtliche Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts existiert nicht. Dessen
Feststellung ist stets von der Bewertung der tatsächlichen Einzelumstände abhängig.


Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus; es bedarf nicht
zwingend einer förmlichen Genehmigung durch die hierfür zuständige verantwortliche

149
    Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn 31 unter Verweis auf Nr. 25 UNHCR-RL 2003
(Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 4: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im
Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04 vom 23. Juli 2003), worin folgende Faktoren benannt werden:
Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse,
soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale
Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -
möglichkeiten sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen.
150
    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 46.

Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG        14/17                                   Stand 03/23
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