da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem
Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung
rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder
sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbe-
achtung geduldet wird.145
8.3. Zumutbarkeit der Niederlassung
Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer In-
tensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträch-
tigung gleichkommen.
Dabei kommt es nach einer konkret-individuellen Betrachtungsweise auf die konkreten Mög-
lichkeiten des Antragstellers an, am Ort des internen Schutzes (über-)leben zu können.146
Hierzu muss dieser eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d. h. es muss zumindest
das Existenzminimum gewährleistet sein.147
Dabei muss das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes nur auf
einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt.
Darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumut-
barkeit einer Niederlassung.
Im Hinblick auf die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen bedeutet dies,
dass eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich
ist, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend si-
cher vermieden werden kann; auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, wit-
terungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewähr-
leisten, sind nicht ausgeschlossen.
Die Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes und insbesondere die Sicherung der
materiellen Existenz dürfen nicht so schlecht sein, dass der Betroffene keinen anderen Aus-
weg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung oder ein ernsthafter
Schaden droht. Wird in dem menschenrechtlich gebotenen Umfang die wirtschaftliche Exis-
tenz auf einem Niveau gesichert, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt,
fehlt es an einem existenziellen Druck, in die Herkunftsregion zurückzukehren. 148
Fehlt es an einer solchen Existenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gege-
ben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen
schlecht sind.
145
BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 23.
146
BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 28ff.
147
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11.07, Rn. 35; Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 19.08, Rn.
16; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12, Rn. 20.
148
BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 33ff.
Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 13/17 Stand 03/23
Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebens-
grundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zu-
fluchtsgebiet, hier insbesondere auf die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse ein-
schließlich der Gesundheitsversorgung, sowie auf die persönlichen Umstände des Antrag-
stellers an, hier vor allem auf den familiären und sozialen Hintergrund, das Geschlecht und
Alter.149
Die Voraussetzungen für den internen Schutz müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Asylantrag vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Erreichbarkeit des Zufluchtsortes.
Eine interne Schutzmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sie zwar im Zeitpunkt der
Ausreise noch nicht bestanden hat oder nicht erreichbar war, diese Voraussetzungen aber
im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind.
Die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum
gewährleistet ist, liegt beim Bundesamt. 150
In den HKL-Leitsätzen werden Ausführungen gemacht, unter welchen Voraussetzungen in-
terner Schutz angenommen werden kann.
9. Land des gewöhnlichen Aufenthalts
9.1. Allgemeines
Bei festgestellter Staatenlosigkeit (siehe Herkunftsländerschlüssel) ist im Rahmen der Prü-
fung des Asylbegehrens gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG auf das Land des gewöhnlichen
Aufenthalts abzustellen.
Hier ist zu prüfen, welches Land vor der Einreise das Land des gewöhnlichen Aufenthalts
war und bis zur Einreise in die EU geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 <1 C
28.18>).
Eine unionsrechtliche Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts existiert nicht. Dessen
Feststellung ist stets von der Bewertung der tatsächlichen Einzelumstände abhängig.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus; es bedarf nicht
zwingend einer förmlichen Genehmigung durch die hierfür zuständige verantwortliche
149
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn 31 unter Verweis auf Nr. 25 UNHCR-RL 2003
(Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 4: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im
Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04 vom 23. Juli 2003), worin folgende Faktoren benannt werden:
Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse,
soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale
Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -
möglichkeiten sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen.
150
BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20, Rn. 46.
Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 14/17 Stand 03/23
Stelle. Anders als der hiervon zu unterscheidende rechtmäßige Aufenthalt liegt ein gewöhn- licher Aufenthalt bereits vor, wenn die für den Staatenlosen zuständige verantwortliche Stelle unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden. Das Verweilen darf darüber hinaus jedoch nicht nur vorübergehenden Charakter gehabt haben, der Antragsteller muss dort vielmehr auf unabsehbare Zeit gelebt haben und es dür- fen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden sein. Eine Beendigung des Aufenthalts muss daher ungewiss gewesen sein. Die objektiven Ge- gebenheiten des Aufenthalts müssen auf eine Stetigkeit und Regelhaftigkeit schließen las- sen, wobei eine lückenlose Kontinuität nicht erforderlich ist. Der Ort des gewöhnlichen Auf- enthalts muss für den Antragsteller das Zentrum seines Daseins gewesen sein (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2019 <1 C 5.18>, Rn. 46 ff.); der Antragsteller muss an diesem Ort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 <1 C 28.18>, Rn. 14). Die Dauer des Aufenthalts kann dabei ein Indiz sein. In diesem Rahmen sollte für die An- nahme des gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig eine Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten gegeben sein, wobei in Einzelfällen auch eine kürzere Aufenthaltsdauer ausrei- chend sein kann. Weitere Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt können u. a. das Anmieten einer Wohnung oder die Aufnahme einer Geschäfts-/Berufstätigkeit sein. Auch fallen der Aufbau und die Pflege von sozialen Netzwerken darunter. Der vorübergehende Aufenthalt in Flüchtlingslagern begründet im Regelfall noch keinen ge- wöhnlichen Aufenthalt; anders ist dies zu beurteilen, wenn es sich um dauerhafte Einrich- tungen handelt, in denen auch ein langfristiger oder dauerhafter Verbleib möglich und zu erwarten ist. 9.2. Besonderheiten bei palästinensischen Volkszugehörigen, mit Schutz von UNRWA Zwingend zu beachten sind die ausführlicheren Informationen zu staatenlosen Palästinen- sern, siehe Herkunftsländerschlüssel. Im Hinblick auf die Feststellung des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts bestehen bei pa- lästinensischen Volkszugehörigen zwar keine Besonderheiten. Hier erfolgt die Prüfung wie oben dargestellt. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 15/17 Stand 03/23
Ein staatenloser Palästinenser ist jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG kein Flüchtling,
wenn er Schutz oder Beistand durch UNRWA genießt.151 Dies gilt für Personen, die die Hilfe
des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, wovon in der Regel bei einer Registrierung
als Palästina-Flüchtling auszugehen ist.
Die Gewährung des Flüchtlingsstatus ist möglich, wenn der Schutz oder Beistand von
UNRWA nicht mehr besteht. Dies ist anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage einer indi-
viduellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich die Person in
einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es dem UNRWA unmöglich war, ihr
Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen,
so dass sie sich aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, dazu
gezwungen sah, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Bei der Beurteilung der
Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte
Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (Libanon, Jordanien, Syrien, Gazastreifen und
Westbank inklusive Ostjerusalem). Muss also ein bestimmtes Operationsgebiet von
UNRWA verlassen werden, bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose
auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz und Beistand dort in
Anspruch zu nehmen. Dabei sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, die Auf-
schluss darüber geben können, ob die konkrete Möglichkeit dieses Staatenlosen besteht, in
eines der Operationsgebiete des UNRWA einzureisen. Allein der Status "Palästina-Flücht-
ling im Nahen Osten" berechtigt die Inhaber nicht zur Einreise in andere Operationsgebiete
ohne vorherige Einreiseerlaubnis des betreffenden Zielstaates. Schutz und Beistand des
UNRWA setzen vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörperschaft nicht
nur die Tätigkeit des UNRWA zulässt, sondern auch den von diesem betreuten Personen
die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestattet. Dies ist jedenfalls dann der
Fall, wenn der betroffene Staatenlose in einem Staat oder autonomen Gebiet, zu dem ein
Operationsgebiet des UNRWA gehört, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat.
Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder
das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem be-
stimmten Einsatzgebiet des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen.
Als freiwilliger Verzicht ist auch das Verlassen eines Operationsgebiets des UNRWA anzu-
sehen, in dem sich der Staatenlose nicht in einer sehr unsicheren Lage befindet, um sich in
ein anderes Operationsgebiet des Einsatzgebiets zu begeben, in dem er auf der Grundlage
konkreter Informationen, über die er hinsichtlich dieses Operationsgebiets verfügt, vernünf-
tigerweise weder damit rechnen kann, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren,
noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren
zu können. Eine solche freiwillige Ausreise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite
Operationsgebiet lässt nicht die Annahme zu, dass dieser Staatenlose, wenn er später das
151
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 – 1 C 2.21; EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-507/19.
Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 16/17 Stand 03/23
zweite Operationsgebiet verlässt, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen war, das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Über das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen ist im Rahmen einer individuellen Beurteilung sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalles zu befinden. Zu Letzteren zählen insbesondere in objektiver Hin- sicht die schutz- und abschiebungsrelevante Lage in dem ersten wie auch in dem zweiten Operationsgebiet und in subjektiver Hinsicht die positive Kenntnis oder das Kennenmüssen von der schutz- und abschiebungsrelevanten Lage in dem zweiten Operationsgebiet. Sind nach einer freiwilligen Ausreise Schutz und Beistand durch spätere Änderungen vor Ort entfallen, ist dies einer unfreiwilligen Ausreise gleichzusetzen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch dann nicht möglich, wenn es dem Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand durch Rückkehr in eines der fünf UNRWA-Einsatzgebiete erneut zu unterstellen. Auch dies ist im Rahmen einer individuellen Beurteilung sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalles festzustellen. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt eine Einreisemög- lichkeit in eines der UNRWA-Mandatsgebiete ohne einen dortigen Voraufenthalt nur ganz ausnahmsweise in Betracht. 9.3. ungeklärte Staatsangehörigkeit Die oben gemachten Ausführungen gelten auch für Antragsteller mit ungeklärter Staatsan- gehörigkeit soweit ein konkreter Staat als Land des gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden kann, Herkunftsländerschlüssel. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 17/17 Stand 03/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Folgeanträge
1. Erneuter Asylantrag
Auch nachdem über den Asylantrag eines Ausländers entschieden wurde, kann dieser ei-
nen weiteren Asylantrag stellen. Asylanträge sind weder zeitlich noch der Zahl nach be-
schränkt.
Ein solcher erneuter Asylantrag ist ein Folgeantrag, wenn der vorangegangene Asylantrag
zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde (§ 71 Abs. 1 AsylG). Um eine Ableh-
nung des Asylantrags in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn eine frühere Aner-
kennung vom Bundesamt widerrufen oder zurückgenommen (§ 73ff. AsylG) wurde. Zudem
gilt ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag, wenn die Einstellung eines vorangegangenen
Asylverfahrens neun Monate zurückliegt oder das Verfahren bereits wieder aufgenommen
worden war (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).
2. Unanfechtbarkeit
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das vorangegangene Asylverfahren unanfechtbar
abgeschlossen sein.
Ist die Klage gegen die Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren noch anhängig,
so ist nach den Regelungen im Kapitel Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsver-
fahrens zu verfahren.
3. Zuständigkeit Deutschlands
Wenn das vorangegangene Verfahren als Dublin-Verfahren bestandskräftig entschieden
wurde, ist bei einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz zunächst erneut das Dublin-
Verfahren durchzuführen; siehe DA-Dublin; Folgeanträge im Dublin-Verfahren. Ist im voran-
gegangenen Verfahren ein Dublin-Verfahren durchgeführt worden, so kann die Durchfüh-
rung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein (siehe
DA-Dublin).
4. Inhalt des Folgeantrags
Ein Folgeantrag ist ein Asylantrag. Er ist daher gem. § 13 AsylG auf die Anerkennung der
Asylberechtigung und die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und
subsidiärer Schutz) gerichtet. Vom Folgeantrag zu unterscheiden ist der Wiederaufgreifens-
antrag, mit dem eine erneute Entscheidung zu den Abschiebungsverboten begehrt wird
(siehe 9.).
Folgeanträge 1/16 Stand 08/23
Ein Folgeantrag kann auch nur auf die Anerkennung der Asylberechtigung und/oder die
Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gerichtet sein, wenn in einem vorangegangenen Ver-
fahren bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist („Aufstockungsantrag“). Nicht mög-
lich ist ein Folgeantrag, der allein auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet ist,
nachdem im vorangegangenen Verfahren bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist,
da Flüchtlingsschutz und Asylberechtigung gleichlaufende Rechtsinstitute sind und somit
hierfür das Sachentscheidungsinteresse fehlt.
Im Falle eines Aufstockungsantrags ist hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen positi-
ven Entscheidung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und/oder den Abschie-
bungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (alt: § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG a.F.) auf das
Vorliegen möglicher Widerrufsgründe zu achten. Liegen Widerrufsgründe vor, ist ein Wider-
rufsprüfverfahren einzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid auf die positive Fest-
stellung im Erstverfahren hinzuweisen.
5. Begründung
Ein Folgeantrag ist bereits bei der Antragstellung schriftlich zu begründen. Das Bundesamt
macht insofern von der in § 71 Abs. 3 S. 2 AsylG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. Es
bedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung keiner Anhörung, zur informatorischen Anhörung
siehe unter 6.3.
6. Vorprüfung
Folgeanträge führen nicht unmittelbar zur Prüfung der Voraussetzungen einer Schutzzuer-
kennung. Es bedarf zunächst der Vorprüfung, ob überhaupt erneut ein Asylverfahren durch-
zuführen ist.
Ein weiteres Verfahren ist gem. § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Vo-
raussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Verweis auf die Voraussetzun-
gen des § 51 VwVfG in § 71 Abs. 1 AsylG ist jedoch mit europäischem Recht zum Teil nicht
vereinbar.152 Die Vorprüfung eines Folgeantrags hat daher in unionsrechtskonformer Weise
auf Grundlage von Art. 40 VerfRL zu erfolgen.
6.1. Neue Elemente oder Erkenntnisse
Zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt ein Folgeantrag, wenn neue Elemente
oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die er-
heblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz
zuzuerkennen ist.
6.1.1. Neu
Neu sind Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des vorange-
gangenen Verfahrens entstanden oder zutage getreten sind. Als neu gelten zudem solche
Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber
152
EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20.
Folgeanträge 2/16 Stand 08/23
bisher weder vom Antragsteller geltend gemacht noch vom Bundesamt berücksichtigt wor-
den sind. Das Alter der Elemente oder Erkenntnisse an sich hat keine Auswirkung darauf,
ob sie im Rahmen der Vorprüfung als „neu“ anzusehen sind. Der § 51 Abs. 3 VwVfG findet
keine Anwendung.
6.1.2. Elemente
Elemente sind Angaben des Antragstellers zu den Gründen für seinen Asylantrag und sämt-
liche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Belege. Zu den Elementen zählen auch
Angaben zum Alter, zu familiären und sozialen Verhältnissen, zur Identität, zur Staatsange-
hörigkeit, zu früheren Asylanträgen und Reisewegen. 153
6.1.3. Erkenntnisse
Erkenntnisse sind Informationen, die vom Antragsteller oder vom SB-E erlangt oder festge-
stellt werden und sich auf die Situation des Antragstellers oder auf die Situation im Her-
kunftsland beziehen.154
Im Einzelfall kann es schwierig sein, zwischen Elementen und Erkenntnissen zu unterschei-
den, eine diesbezügliche konkrete Feststellung ist hingegen auch nicht erforderlich. Viel-
mehr ist bei der Feststellung und Prüfung der Elemente und Erkenntnisse zwischen solchen
zu unterscheiden, die sich auf die Frage beziehen, ob dem Antragsteller internationaler
Schutz zuzuerkennen ist und solchen, die zu dieser Frage nichts beitragen. Nur erstere sind
für die Vorprüfung relevant.
6.1.4. „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“
Liegen neue Elemente oder Erkenntnisse vor, ist zu prüfen, ob diese erheblich zu der Wahr-
scheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist.
Ein „Erheblich-zur-Wahrscheinlichkeit-beitragen“ liegt nicht erst dann vor, wenn dem An-
tragsteller aufgrund der neuen Elemente oder Erkenntnisse mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Schutz zuzuerkennen wäre, sondern bereits dann, wenn eine solche Schutzzuer-
kennung möglich erscheint.
Internationaler Schutz wäre zuzuerkennen.
155
Internationaler Schutz wäre wahrscheinlich zuzuerkennen.
erheblicher Beitrag zur Wahrscheinlichkeit
vernachlässigbarer Beitrag zur Wahrscheinlichkeit
kein Beitrag zur Wahrscheinlichkeit
Die Vorprüfung des Folgeantrags dient nicht dazu, inzident eine Prüfung des Asylantrags
durchzuführen oder abzuwägen, ob ein weiteres Asylverfahren zu einem anderen Ausgang
als das vorangegangene Verfahren führen würde. Es ist vielmehr ausreichend, dass das
153
EUAA, Practical Guide on Subsequent Applications, 2021, S. 25.
154
EUAA, Practical Guide on Subsequent Applications, 2021, S. 25.
155
EUAA, Practical Guide on Subsequent Applications, 2021, S. 30.
Folgeanträge 3/16 Stand 08/23
Vorbringen des Antragstellers nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungs-
weise ungeeignet ist, zur Schutzgewährung zu verhelfen.156 Die Prüfung, ob das jetzige
Vorbingen tatsächlich zu einer Schutzgewährung führt, ist einem gegebenenfalls durchzu-
führenden weiteren Verfahren vorbehalten.
6.1.5. Änderung der Rechtslage
Das deutsche Recht sieht mit der Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ferner vor, dass
neben dem Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auch eine nachträgliche Änderung
der Rechtslage ausreichende Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Verfah-
rens ist.
Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur dann
vor, wenn sich das materielle Recht geändert hat. Es muss somit auf nationaler Ebene zu
einer Verfassungsänderung, einer Gesetzesänderung oder zur Änderung einer Rechtsver-
ordnung oder auf europäischer Ebene zur Änderung einer Verordnung gekommen sein. Die
Änderung einer europäischen Richtlinie kann eine nachträgliche Änderung des materiellen
Rechts bewirken, wenn dadurch dem Antragsteller ein subjektives Recht verliehen wird.
Keine nachträgliche Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG stellt eine
Änderung des Verfahrensrechts oder der Rechtsprechung dar.157 Dies schließt auch höchst-
richterliche Rechtsprechung des BVerwG oder BVerfG sowie internationale Rechtspre-
chung des EuGH oder EGMR ein.158
Nachträglich ist die Änderung der Rechtslage, wenn sie nach der Entscheidung im voran-
gegangenen Verfahren (ggf. einschließlich eines Gerichtsverfahrens) erfolgt ist.
6.1.6. Altverfahren (vor dem 28.08.2007)
Wurde das vorangegangene Verfahren vor dem 28.08.2007 entschieden, so war der sub-
sidiäre Schutz noch nicht Teil der Prüfung des Asylantrags. In diesen Fällen ist es zwingend
erforderlich, erstmalig den subsidiären Schutz ebenso wie die Abschiebungsverbote zu prü-
fen. Die erstmalige Sachentscheidung zum subsidiären Schutz kann nur im Rahmen eines
weiteren Verfahrens ergehen, in dem über den gesamten Asylantrag erneut entschieden
wird. Die Vorprüfung kann übersprungen werden. Der Antragsteller ist persönlich anzuhö-
ren. In den entsprechenden Bescheiden genügt als Begründung für die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens der Hinweis, dass ein weiteres Verfahren durchzuführen war.
6.2. Unmöglichkeit des früheren Vorbringens
Neue Elemente oder Erkenntnisse sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller
ohne grobes Verschulden nicht in der Lage war, diese im vorangegangenen Verfahren, ins-
besondere durch Rechtsbehelf, vorzubringen (§ 51 Abs. 2 VwVfG, Art. 40 Abs. 4 VerfRL)
156
BVerfG, Beschluss vom. 04.12.2019 – 2 BvR 1600/19.
157
BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 – 9 B 241/92; BVerwG, Urteil vom 23.07.1980, BVerwGE 60, 316
(324).
158
OVG Hamburg, Beschlusss vom 19.06.2023 – 1 Bf 345/21.AZ.
Folgeanträge 4/16 Stand 08/23
Ältere Elemente oder Erkenntnisse, die zwar als „neu“ anzusehen sind, weil sie im voran- gegangenen Verfahren weder vom Antragsteller vorgebracht worden sind noch vom Bun- desamt berücksichtigt wurden, scheiden somit als Grundlage für die Durchführung eines weiteren Verfahrens aus, wenn der Antragsteller sie im Asylverfahren oder im Gerichtsver- fahren bereits hätte vorbringen können. Auch wenn der Antragsteller gegen die Entschei- dung im vorangegangenen Verfahren keine Klage erhob, schließt dies solche Elemente o- der Erkenntnisse ein, die der Antragsteller bis zum Ablauf der Klagefrist hätte vorbringen können. Fand ein Gerichtsverfahren statt, ist der Zeitraum bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu betrachten, bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es ist hierbei grundsätzlich vom Verschulden des Antragstellers auszugehen, wenn er von Elementen oder Erkenntnissen bereits Kenntnis hatte und diese nicht vorbrachte. Ohne grobes Verschulden handelte der Antragsteller hingegen, wenn er durch ein nachvoll- ziehbares Unvermögen am Vorbringen gehindert war, z. B. aufgrund seiner psychischen Gesundheit, seines (hohen oder niedrigen) Alters oder seiner Unfähigkeit, die Bedeutung einer Tatsache hinsichtlich seiner Verfolgung zu erkennen. Ein Unvermögen kann auch durch äußere Tatbestände bestanden haben, z. B. durch praktische Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterlagen oder die Risiken von Kontakten mit amtlichen Stellen im Herkunfts- land. Unvermögen muss vom Antragsteller dargelegt und nachgewiesen (d. h. glaubhaft gemacht) werden und ist vom SB-E im Einzelfall zu prüfen. Zu beachten sind die gesonder- ten Ausführungen im Kapitel Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität. 6.3. Informatorische Anhörung Im Rahmen der Vorprüfung eines Folgeantrags findet noch keine persönliche Anhörung statt. Diese ist einem ggf. durchzuführenden Asylverfahren vorbehalten. Grundlage für die Prüfung ist zunächst allein die schriftliche Begründung des Folgeantrags. Es ist jedoch mög- lich und kann ggf. erforderlich sein, eine informatorische Anhörung durchzuführen. Die in- formatorische Anhörung ist sowohl in der Ladung als auch in der Niederschrift stets als „in- formatorisch“ zu deklarieren, um den Unterschied zu einem durchgeführten Asylverfahren klarzustellen. Zu beachten ist, dass eine informatorische Anhörung nie zu dem Zweck erfolgen kann, feh- lendes Vorbringen in der schriftlichen Begründung zu ersetzen, sondern stets nur zu dem Zweck erfolgt, relevantes und substantiiertes Vorbringen in der schriftlichen Begründung weiter aufzuklären und zu hinterfragen, um dem SB-E eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu ermöglichen. Voraussetzung für eine informatorische Anhörung ist somit, dass in der schriftlichen Begründung bereits ein substantiierter Sachvortrag erfolgt, der bei Wahrunter- stellung erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen könnte, dass dem Antragsteller inter- nationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Nur in diesem Fall wird eine Sachaufklärungspflicht des Bundesamts ausgelöst, welcher es durch die informatorische Anhörung nachkommt. Folgeanträge 5/16 Stand 08/23